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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu Recht stattgegeben, weil die Ablehnung des beantragten Zugangs zu der schriftlichen Beratung eines Rechtsanwalts vom 11.11.2011 und der Beauftragung für diese Beratung rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der von ihm auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützte Anspruch auf Zugang zu den genannten Dokumenten zu. |
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| 1. Die prinzipielle Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (vgl. § 2 LIFG) steht außer Frage und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Eine Anwendungssperre nach § 1 Abs. 3 LIFG (vgl. insbesondere zum Vorrang von § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 - juris Rn. 17 f.) besteht vorliegend nicht. |
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| 2. Anspruchsgrundlage ist demnach § 1 Abs. 2 LIFG. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers handelt es sich um einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58). Für den Kläger bedeutet dies, dass er jedenfalls im Grundsatz ein Informationsinteresse nicht darlegen und begründen muss. Dementsprechend hat die Beklagte den Sinn des Auskunftsbegehrens grundsätzlich nicht zu bewerten. |
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| 3. Der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt, die Beklagte ist als informationspflichtige Stelle anspruchsverpflichtet (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 1 und 2 LIFG). |
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| 4. Bei der Beratung vom 11.11.2011 und bei ihrer Beauftragung handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne von § 1 Abs. 2 LIFG. Hierunter fällt jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 3 Nr. 3 LIFG). |
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| 5. Dem geltend gemachten Zugangsanspruch steht nicht § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG entgegen. Danach bleiben unter anderem Berufsgeheimnisse unberührt. |
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| Die unberührt bleibenden Berufsgeheimnisse erstrecken sich auf die anwaltliche Schweigepflicht (LT-Drs. 15/7720, S. 68; vgl. zu § 3 Nr. 4 IFG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2019 - 12 B 15.18 - juris Rn. 13 ff.). Diese bestimmt sich nach § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Absätze 1 und 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), verpflichtet und berechtigt Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BORA; ferner Träger in Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Aufl., § 43a Rn. 13) und bezieht sich auf alles, was diesen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist. Dabei ist unerheblich, von wem - ob vom Mandaten oder von Dritten - und auf welche Weise - auch durch eigene Recherche - das Wissen erworben worden ist. Entscheidend ist, dass die Tatsachen im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung innerhalb des ausdrücklich oder konkludent bestimmten Verschwiegenheitsrahmens vom Mandanten mitgeteilt oder in einem inneren Zusammenhang damit in Erfahrung gebracht worden sind (BVerwG, Urteil 10.04.2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 29). Der Schutz umfasst bereits die Anbahnungsphase des Mandates, selbst wenn das Mandat nie zustande kommt (vgl. Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 16), und besteht auch nach Beendigung des Mandates fort (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BORA). Von der anwaltlichen Schweigepflicht sind gemäß § 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO aber solche Tatsachen ausgenommen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind nur Tatsachen, von denen regelmäßig jeder verständige Mensch Kenntnis hat oder über die er sich aus zuverlässigen und erreichbaren Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann, das heißt Tatsachen, die jedermann weiß, die allgemein bekannt oder jederzeit feststellbar sind (Weyland in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 76 Rn. 11). Ihrer Bedeutung nach bedürfen Tatsachen nicht erst bei Bagatellen keiner Geheimhaltung, wenn also eine sinnlose "Geheimniskrämerei" verhindert werden soll (so Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 56). Vielmehr ist dies schon bei Angelegenheiten anzunehmen, deren Kenntnis nach Gesetz und Gesetzeszweck objektiv nicht auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Mitwissern beschränkt sein soll (so BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 29; Weyland, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 76 Rn. 11.). |
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| Gemessen daran kann das anwaltliche Berufsgeheimnis hier nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. |
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| Dabei kann dahinstehen, ob die informationsverpflichtete Beklagte die sie weder verpflichtende noch berechtigende anwaltliche Schweigepflicht hier überhaupt einzuwenden vermag. § 4 Abs. 2 LIFG dürfte als Rezeptionsnorm (vgl. zu § 3 Nr. 4 IFG Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 204 m. w. N.) dahingehen zu verstehen sein, dass die Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes das jeweilige Berufsgeheimnis - hier die rechtsanwaltliche Schweigepflicht - in seinem jeweils an anderer Stelle begründeten und konturierten Bestand - hier § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 Absätze 1 und 2 BORA - unangetastet lässt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich § 4 Abs. 2 LIFG von anderen, das Spannungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit und Berufsgeheimnis lösenden Regelungen, in denen Berufsgeheimnisse ebenfalls rezipiert werden, abweichend von der Regelung in § 4 Abs. 2 LIFG aber ausdrücklich darauf abgestellt wird, ob die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt (vgl. etwa § 3 Nr. 4 IFG, dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2019 - 6 S 58.19 - juris Rn. 16). § 4 Abs. 2 LIFG deshalb dahingehend zu verstehen, dass stets nur der Rechtsanwalt und nie die Behörde das Berufsgeheimnis geltend machen könnte, wäre angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur der Vorschrift aber systemfremd und ginge deshalb zu weit. Die Norm dürfte die Geltendmachung des Berufsgeheimnisses durch die Behörde aber jedenfalls davon abhängig machen, dass der schweigeverpflichtete und -berechtigte Rechtsanwalt sich im Verwaltungs- und gegebenenfalls auch Gerichtsverfahren tatsächlich auf sein Berufsgeheimnis beruft. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, ist allerdings offen. Es ist schon nicht ganz eindeutig, wer geheimnisverpflichteter Rechtsanwalt ist - der Kläger scheint von einem bestimmten Rechtsanwalt persönlich auszugehen, die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung hingegen dahingehend eingelassen, die Anwaltskanzlei habe die Beratungsleistung erbracht - und ob dieser im Verfahren beteiligt worden ist, nachdem sich den Akten eine Anhörung nicht entnehmen lässt und ihm - auch vor dem Senat - keine formale Beteiligtenstellung eingeräumt worden ist. Gegebenenfalls könnte es insoweit ausreichen, dass der Beklagtenbevollmächtigte der betreffenden Anwaltskanzlei angehört. Allerdings hat dieser Bevollmächtige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerade zu erkennen gegeben, dass sein Argument nicht auf den Schutz des (engen) anwaltlichen Berufsgeheimnisses, sondern allgemein auf den Schutz der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant abziele, was nicht § 4 Abs. 2 LIFG betrifft, sondern im - hier gesondert erörterten - Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG zu verorten ist. |
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| Der auf das anwaltliche Berufsgeheimnis gerichtete Einwand verfängt unabhängig von der vorstehend aufgeworfenen Frage nicht, ob sich der schweigeverpflichtete und -berechtigte Rechtsanwalt im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die anwaltliche Schweigepflicht berufen hat. Denn der geltend gemachte Zugangsanspruch ist jedenfalls nicht auf Informationen gerichtet, die selbst der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen oder die jedenfalls Rückschlüsse auf solchermaßen geschützte Informationen zuließen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - 3 Bf 153/15 - juris Rn. 73). Ausgehend insbesondere von den Angaben der Beklagten zum Inhalt und Gegenstand der begehrten Beratung vom 11.11.2011 und der entsprechenden Beauftragung enthalten diese selbst keine Informationen über Tatsachen, die der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung erfahren hat, die nicht offenkundig sind und die nicht ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Auch lassen sie auf solche keine Rückschlüsse zu. |
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| Dies gilt zunächst insoweit, als aus den begehrten Informationen darauf geschlossen werden kann, dass überhaupt ein Rechtsanwalt mandatiert worden ist. Die Information hierüber ist allerdings von der anwaltlichen Schweigepflicht grundsätzlich geschützt. Es ist aber nicht zu erkennen, dass sie, wenn sie nicht bereits ohnehin offenkundig ist, ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedarf. Denn jedenfalls soll dieser Umstand nach den maßgeblichen Regelungen der baden-württembergischen Gemeindeordnung nicht nur einem abgegrenzten Kreis an Personen bekannt sein. Die Ausarbeitung einer neuen Wasserversorgungssatzung, in Zusammenhang mit der die beklagte Gemeinde die hier begehrte Beratung vom 11.11.2011 ursprünglich in Auftrag gegeben hat, gehört zu den Angelegenheiten der Gemeinde; sie fällt damit grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gemeinderates (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GemO). Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Bürgermeisters sind nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen hätte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 25.08.1995 - 2 S 971/95 - juris Rn. 4; vgl. auch Behrendt in Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, GemO § 44 Rn. 8 ff.). Die Kenntnis von Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Gemeinderates gegeben ist, ist aber schon deshalb nicht einem bestimmten Kreis an Personen vorbehalten, weil die Sitzungen des Gemeinderates grundsätzlich öffentlich sind (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO). Hinzu kommt, dass die Verhandlungen des Gemeinderates ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festgehalten werden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 GemO), hinsichtlich derer den Einwohnern der Gemeinde, wenn sie eine öffentliche Sitzung betrifft, die Einsichtnahme gestattet ist (§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO). |
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| Dass der Inhalt der begehrten Dokumente, wie er sich dem Senat auf Grundlage der verfügbaren Informationen darstellt, sonst Rückschlüsse auf von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung umfasste Informationen zuließe, ist - nachdem der Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, wie ausgeführt, sein Argument ausdrücklich nicht in § 4 Abs. 2 LIFG verankert sehen wollte - nicht geltend gemacht und auch sonst nicht zu erkennen. Soweit in der Beratung vom 11.11.2011 abstrakte Rechtsfragen entwickelt und beantwortet werden, enthalten diese schon keine dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen und lassen auch nicht erkennbar Rückschlüsse auf solche zu. Soweit die Beratung vom 11.11.2011 auf der Grundlage von Fragen des für die Beklagte bei Erstellung der Globalberechnung tätigen Büros erstellt worden ist, ist nicht hinreichend dargetan, dass diese der Stellungnahme selbst zu entnehmen sind oder dass auf sie jedenfalls geschlossen werden könnte. Soweit, ausweislich des in Auszügen vorliegenden Schreibens vom 08.05.2012, bei der Beratung vom 11.11.2011 von der Unwirksamkeit einer (früheren) Wasserversorgungssatzung mangels Globalberechnung ausgegangen worden sei, ist ebenfalls nicht dargetan, dass die Beratung vom 11.11.2011 selbst im Rahmen des Mandates mitgeteilte Tatsachen zum Ausdruck brächten oder Rückschlüsse auf diese zuließen. Unabhängig davon ist jedenfalls auch nicht dargetan, dass die genannten Informationen über Tatsachen, soweit sie dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt geworden sind, nicht ohnehin offenkundig sind bzw. nicht ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Für ein Geheimhaltungsbedürfnis spricht, angesichts der Ansiedelung des Satzungserlassprozesses beim Gemeinderat, aus den genannten Gründen nicht viel. |
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| 6. Dem geltend gemachten Zugangsanspruch steht, auch soweit er auf die Beratung vom 11.11.2011 gerichtet ist, nicht § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. |
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| Diese Regelung bezweckt die Zusammenfassung der bundesrechtlichen Ablehnungsgründe zum Schutz von Beratungen durch § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG und von Entscheidungsprozessen durch § 4 IFG (LT-Drs. 15/7720, 66 f.). Ihr geht es damit sowohl um den Schutz eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs innerhalb von Behörden und zwischen verschiedenen Behörden, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. Schirmer in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, IFG § 3 Rn. 133), als auch um den Schutz der ungestörten Entscheidungsfindung (Debus in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, IFG § 4 Rn. 1). Beratungen sind auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen angelegte Abläufe (LT Drs. 15/7720, S. 66). Entscheidungsprozesse umfassen nicht nur das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 LVwVfG, sondern Verfahren der Verwaltung jedweder Art (vgl. LT-Drs. 15/7720, S.66; Debus in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 4 Rn. 75; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., IFG § 4 Rn. 1). Vertraulich sind Beratungen und Entscheidungsprozesse, wenn ihr Inhalt nach der Verkehrsanschauung nicht nach außen dringen soll (Schirmer in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, LIFG BW § 3 Rn. 131). In der Formulierung „soweit und solange“ kommt zum Ausdruck, dass die Teilbarkeit der Informationen in den Blick zu nehmen ist und der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Dabei bildet der Abschluss eines Verfahrens, jedenfalls soweit es um Beratungen geht, nicht zwingend eine unüberwindbare zeitliche Grenze. Insbesondere können die innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2011 - 7 B 14.11 - juris Rn. 5). Die Regelung schließt dabei den Informationszugang bereits dann aus, wenn dieser nachteilige Auswirkungen auf das umschriebene Schutzgut haben kann. Der sichere Nachweis muss nicht erbracht werden. Ausreichend ist insoweit vielmehr, dass prognostisch der Eintritt der nachteiligen Veränderung möglich erscheint; diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische, sondern sie muss konkret erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 - 7 C 1.12 - juris Rn. 40). Ausdrücklich sind vom Schutz des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG unter anderem Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgeschlossen. Der Gesetzgeber ist dabei pauschalierend davon ausgegangen, dass es sich bei Gutachten und Stellungnahmen Dritter um abgrenzbare Erkenntnisse handelt, welche die Verfahrensherrschaft der informationspflichtigen Stelle typischerweise nicht beeinträchtigen (LT-Drs. 15/7720, S. 66; BT-Drs. 15/4493, 12). Die Anordnung für den Regelfall ermöglicht eine Abweichung im Einzelfall, wenn besondere, aus dem Gegenstand des Verfahrens abgeleitete Umstände ausnahmsweise für eine Geheimhaltung sprechen (Debus in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 4 Rn. 85). |
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| Gemessen daran kann dem Begehren auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht mit Erfolg die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG geschützte Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen entgegengehalten werden. |
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| (a) Dies gilt schon deshalb, weil der Zugang zur Beratung vom 11.11.2011 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Soweit die anwaltliche Beratung im Jahr 2011 ursprünglich mit einem auf Erlass einer Wasserversorgungssatzung gerichteten Verfahren in Zusammenhang stand, hatte die rechtsanwaltliche Tätigkeit zwar Bezug zu einem Beratungsprozess, der aber schon mit Blick auf die grundsätzliche Öffentlichkeit von Sitzungen des für den Erlass von Satzungen zuständigen Gemeinderats grundsätzlich keine Vertraulichkeit genoss. Dass die anwaltliche Beratung einen dem grundsätzlich öffentlichen Beratungsprozess vor- oder nachgelagerten gerade noch oder schon wieder innerbehördlichen Meinungsbildungsvorgang betraf und wegen der durch sie ermöglichten Zuordnung einzelner Meinungsbeiträge und -bekundungen im Meinungsbildungsprozess zu einzelnen Personen auch - über den Zeitpunkt des Abschlusses des Beratungsprozesses hinaus - weiterhin schutzbedürftig wäre, ist nicht geltend gemacht oder sonst zu erkennen. Soweit die Beratung vom 11.11.2011 Fragen der Festsetzungsverjährung behandelt, die sich in einzelnen (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahren in der Vergangenheit gestellt haben, aktuell stellen oder die sich in einzelnen künftigen Verwaltungsverfahren stellen könnten, ist ebenfalls nicht zu erkennen, inwieweit solche Entscheidungsprozesse durch den Zugang zu ihr gestört werden könnten. Soweit die auf Erlass von Beitragsbescheiden gerichteten Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen sind, liegt eine Störung ohnehin fern. Es ist nichts dafür ersichtlich und erscheint angesichts der Chronologie der Ereignisse auch eher fernliegend, dass die Beratung vom 11.11.2011 insoweit die Zuordnung einzelner Meinungsbeiträge und -bekundungen im Meinungsbildungsprozess zu einzelnen Personen ermöglichen könnte. Aber auch soweit aktuell anhängige oder künftige Verwaltungsverfahren betroffen sein sollten, gilt nichts anderes. Dass die Beratung vom 11.11.2011 etwa Handlungsoptionen gegenüberstellen und unter Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeiten spezifische handlungsleitende Empfehlungen gerade auch zu derzeit noch anhängigen Verwaltungsverfahren entwickeln würde, ist nicht ansatzweise plausibilisiert worden. Dass hingegen das Bekanntwerden einer rechtsanwaltlichen Beratung, die allein abstrakte Rechtsfragen in einer lehrbuchartigen Weise beantwortet, die sich in einem Verwaltungsverfahren derzeit stellen oder künftig stellen könnten, einen solchen Entscheidungsvorgang in relevanter Weise stören können soll, ist allenfalls eine theoretische Möglichkeit, aber nicht ansatzweise konkret nachvollziehbar geworden. |
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| (b) Unabhängig davon steht § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG dem Anspruch aber auch deshalb nicht entgegen, weil die Beratung vom 11.11.2011 von dessen Schutz ausgenommen ist. |
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| (1) Bei ihr handelt es sich, nachdem sie von einem nicht an Beratungs- und Entscheidungsprozessen der Beklagten beteiligten Rechtsanwalt erstellt worden ist, um das Gutachten, jedenfalls um die Stellungnahme eines Dritten. Dieser Qualifikation steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein die rechtsanwaltliche Urheberschaft entgegen (davon ausgehend auch Debus in ders., Informationszugangsrecht Bande-Württemberg, LIFG § 4 Rn. 82). Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das anwaltliche Berufsgeheimnis beruft, bedarf es zu dessen Gewährleistung keiner einschränkenden Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG, weil der Gesetzgeber insoweit in § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG eine ausreichende Sicherung vorgesehen hat. Aber auch unter Berücksichtigung des Schutzes, den die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch jenseits des anwaltlichen Berufsgeheimnisses genießt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01 u.a. - juris Rn. 101; vgl. auch Henssler, NJW 1994, 1817, 1818), lässt sich eine Differenzierung zwischen rechtsanwaltlichen Gutachten und Stellungnahmen einerseits und solchen anderer Berufsgruppen - etwa Naturwissenschaftlern - andererseits entgegen der Auffassung der Beklagten nicht normativ verankern. Das Regelungsanliegen der Rückausnahme vom Schutz von Beratungen und Entscheidungsprozessen verfängt unabhängig davon, ob das von einem Dritten gefertigte Dokument von einem Rechtsanwalt oder von jemand anderem stammt. Bei Gutachten oder Stellungnahme eines Dritten, die in einem Beratungs- und Entscheidungsprozess Berücksichtigung gefunden haben oder finden, handelt es sich unabhängig davon regelmäßig um eine vom Beratungs- und Entscheidungsvorgang abgrenzbare Erkenntnis, deren Bekanntwerden den Meinungsaustausch und die Verfahrensherrschaft der informationspflichtigen Stelle typischerweise nicht beeinträchtigt. Soweit die Beklagte einen aus ihrer Sicht maßgeblichen Unterschied zwischen rechtsanwaltlichen und naturwissenschaftlichen Äußerungen daraus herleitet, dass mit Stellungnahmen und Gutachten „üblicherweise“ solche gemeint seien, die sich aus naturwissenschaftlicher Sicht mit Umweltauswirkungen befassten, nimmt sie schon den Gegenstand des Landesinformationsgesetzes nicht ausreichend in den Blick. Dieser erschöpft sich gerade nicht in der Regelung des - in § 22 ff. des Umweltverwaltungsgesetzes geregelten - Zugangs zu Umweltinformationen, sondern reicht mit dem Begriff der amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LIFG) ersichtlich über den Kontext „Umwelt“ hinaus. Soweit die Beklagte ein Differenzierungserfordernis damit begründet, dass rechtsanwaltliche Gutachten und Stellungnahmen einer- und rechtsanwaltliche Beratungsleistungen andererseits nur schwer voneinander zu unterscheiden seien, stützt dies die gewünschte Differenzierung ebenfalls nicht. Denn beide unterliegen als Gutachten oder Stellungnahmen Dritter jedenfalls im Regelfall dem Informationenzugangsanspruch. Auch der weitere Einwand der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, umweltbezogene Gutachten lieferten stets eindeutige Ergebnisse, während rechtsanwaltliche Gutachten stets Handlungsoptionen aufzeigten, überzeugt nicht. Entgegen dem Beklagtenvorbringen vermögen umweltbezogene Gutachten ebenso Handlungsoptionen auszuloten wie umgekehrt rechtsanwaltliche Gutachten zu eindeutigen Ergebnissen kommen können. |
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| (2) Ferner erfüllt die Beratung vom 11.11.2011 nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Informationen auch die Regelvoraussetzungen dieser Rückausnahme. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass verschriftlichte rechtsanwaltliche Beratungsleistungen unterschiedliche Gestalt insoweit annehmen können, als sie reine Rechtsfragen beantworten können, aber auch Handlungsoptionen gegenüberstellen und unter Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeiten spezifischen handlungsleitende Empfehlungen begründen können. Auch aus Sicht des Senates kann eine besondere inhaltliche Nähe einer rechtsanwaltlichen Beratungsleistung zu einzelnen Personen zuzuordnenden Meinungen innerhalb einer geschützten Beratung oder eines Entscheidungsprozesses, zu den Beratungen oder Entscheidungsprozesse kennzeichnenden Dynamiken im Einzelfall die Frage aufwerfen, ob sie als Ausnahme vom Regelfall an dessen Schutz jedenfalls vorübergehend teilhaben muss. Dass diese Voraussetzungen vorliegend aber gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Dies gilt besonders deshalb, weil die rechtsanwaltliche Stellungnahme spezifisch im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen, auf Erlass einer Satzung gerichteten Verfahren erstellt worden ist. Dass der Zugang zu ihr Rückschlüsse auf noch aktuell laufende Beratungs- und Entscheidungsprozesse zulassen könnte, ist aus den genannten Gründen nicht ansatzweise dargetan. |
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| Mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch jenseits des fachrechtlich in den genannten Bestimmungen geregelten und verfassungsrechtlich als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung gesicherten anwaltlichen Berufsgeheimnisses (BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01 u.a. - juris Rn. 101) die Vertraulichkeit der Mandantenkommunikation umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01 u.a. - juris Rn. 101; vgl. auch Henssler, NJW 1994, 1817, 1818) und bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG in Rechnung zu stellen ist, ist dies ohne Weiteres zu vereinbaren. Die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes kann durch den Zugriff Dritter auf Stellungnahmen und Gutachten, die Gegenstand der Mandatenkommunikation waren oder sind, betroffen sein, jedenfalls wenn man dem Zugriff eine objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. dazu Ruffert in Epping/Hillgruber, Art. 12 GG, Rn. 55 m. w. N.) etwa mit Blick darauf beimessen wollte, dass Stellungnahmen und Gutachten typischerweise im Rahmen beruflicher Tätigkeit erstellt werden. Allerdings fällt die Belastung ersichtlich, auch vor dem Hintergrund der auch dem Rechtsanwalt von vorneherein bekannten besonderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen seiner Mandantin einschließlich einer möglichen Befassung des Gemeinderates, nicht besonders ins Gewicht. Insbesondere ist die Vertrauenssphäre zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht zusätzlich durch Grundrechte des Mandanten aufgeladen (vgl. dazu Konrad, NJW 2004, 710). Seinen Interessen daran, informationsverpflichtete Stellen zu beraten, wird durch die Regelungen des Informationsrechts - darunter die eben gerade nur für den Regelfall angeordnete Beschränkung des Schutzes von vertraulichen Beratungen und Entscheidungsprozessen mit Blick auf Gutachten und Stellungnahmen Dritter - hinreichend geschützt. Soweit eingewendet wird, dass anwaltliche Beratung nur noch mündlich möglich sei, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die schriftliche Beratung bleibt vielmehr möglich, muss nur den möglichen Zugang der Öffentlichkeit von vornherein in Rechnung stellen. Angesichts des gewichtigen gesetzgeberischen Transparenzanliegens wird die anwaltliche Berufsfreiheit durch § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG, wie der Senat die Norm hiernach versteht, deshalb jedenfalls nicht unverhältnismäßig belastet. |
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| 7. Es steht weiter auch nicht § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG entgegen, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines - unter anderem - Gerichtsverfahrens haben kann. |
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| Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2000 - 7 B 43.10 - juris Rn. 12; Urteil vom 28.10.1999 - 7 C 32.98 - juris Rn. 21 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F.; vgl. Debus in ders., Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 4 Rn. 56). Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiellrechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2000, - 7 B 43.10 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2014 - 12 B 4.12 - juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 5 Bf 241/10.Z - juris Rn. 17; Roth in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 72). Das Bekanntwerden der Informationen kann dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Gerichtsverfahren haben, wenn auf Grund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823, Rn. 17). Darlegungsverpflichtet ist die informationspflichtige Stelle (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 140). |
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| Gemessen hieran greift der Ausschlussgrund nicht ein. Es ist auf Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Informationen insbesondere nicht erkennbar, dass der Zugang zu den begehrten Informationen Auswirkungen auf das derzeit noch anhängige Berufungsverfahren betreffend einen Beitragsbescheid vom 21.11.2016 haben könnte. Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass die Beratung vom 11.11.2011 sich gerade auch auf das prozessuale Verhalten der Beklagten in diesem Berufungsverfahren erstrecken würde oder die anwaltliche Beratung im Berufungsverfahren sich wesentlich auch auf die Beratung vom 11.11.2011 stützen würde. Soweit die Beklagte allerdings ihre Erfolgsaussichten für gefährdet hält, wird sie vor diesem Nachteil gerade nicht geschützt. |
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| 8. Dem geltend gemachten Anspruch steht, soweit dieser auf die Stellungnahme vom 11.11.2011 gerichtet ist, ferner auch nicht § 6 Satz 1 LIFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange der Schutz des geistigen Eigentums entgegensteht. |
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| Hierzu zählt insbesondere das Urheberrecht (zu § 6 Satz 1 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14 - juris Rn. 29), das das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte schützt (§ 11 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204). |
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| Die Geltendmachung des Urheberrechts durch die informationsverpflichtete Stelle setzt voraus, dass der Schutzrechteinhaber den Einwand im Verwaltungs- und gegebenenfalls gerichtlichen Verfahren erhoben hat. Offenbleiben kann aber, ob diese Voraussetzung hier auch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vorlag, nachdem der Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung der Sache nach erklärt hat, sich nicht auf ein Urheberrecht berufen zu wollen. Außerdem kann auch die Frage dahinstehen, ob die Stellungnahme vom 11.11.2011 überhaupt als Sprachwerk urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt ist, insbesondere einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt. Bei Dokumenten mit rechtlichem Inhalt als ein Gebrauchszwecken dienendes Sprachwerk wird herkömmlich (für eine unionsrechtskonforme Auslegung BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 1.18 - juris Rn. 22) vorausgesetzt, dass die Anwendung der Denkgesetze und Fachkenntnisse unter Berücksichtigung von Erfahrungen in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes eine individuelle Eigenprägung erkennen lässt, die das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das mechanisch-technische Aneinanderreihen des Materials deutlich überragt (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/83 - juris Rn. 8 ff. und vom 10.10.1991 - I ZR 147/89 - juris Rn. 28 ff.; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, - 7 C 1.18 - juris Rn. 19 f.). |
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| Ausgehend von der Erhebung des entsprechenden Einwandes sowie vom urheberrechtlichen Schutz verletzt der konkret begehrte Informationszugang insbesondere nicht das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG. Das Erstveröffentlichungsrecht steht grundsätzlich dem Urheber zu; er kann bestimmen, ob, wann und in welcher Form seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei scheint in der Rechtsprechung die Frage uneinheitlich beantwortet zu werden, unter welchen Voraussetzungen das Erstveröffentlichungsrecht gegenüber dem Informationsfreiheitsbegehren wirksam in Stellung gebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, - 7 C 1.18 - juris Rn. 25 ff., aber auch Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2020 - 12 B 11.19 - juris Rn. 68 ff.; anders BayVGH, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 C 20.671 - juris Rn. 11, vgl. außerdem Raue, JZ 2013, 280). Für den vorliegenden Fall scheidet eine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts aber jedenfalls schon deshalb aus, weil es durch die Übergabe der verschriftlichten Beratungsleistung vom 11.11.2011 an die Beklagte bereits erschöpft ist. Ein Werk ist gemäß § 6 Abs. 1 UrhG dann veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, - 7 C 1.18 - juris Rn. 27 ff.). Mit der Übergabe hat der Urheber das Werk hier angesichts einer nicht auszuschließenden Befassung des Gemeinderates einem potentiell unüberschaubaren Kreis an Personen zugänglich gemacht, weil die Sitzungen des Gemeinderates grundsätzlich öffentlich sind und über dessen Sitzungen Niederschriften gefertigt werden, die einem Einsichtsrecht der Gemeindebewohner unterliegen (siehe oben). Anhaltspunkte für eine konkret abweichende Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Beklagter und Rechtsanwalt sind vorliegend nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. |
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| 9. Einer weiteren Ermittlung von Amts wegen in Bezug auf die genannten Einwände nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 LIFG und auch § 6 LIFG bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Insbesondere sieht der Senat keine Notwendigkeit, wie von der Beklagten bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut angeregt, diese im Wege eines Beweisbeschlusses gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 358 ZPO zur Vorlage der vom Kläger begehrten Dokumente aufzufordern, um gegebenenfalls - für den Fall des Ergehens einer Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch die oberste Aufsichtsbehörde - einen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 189 VwGO zu ermöglichen (vgl. hierzu Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 99 Rn. 31 ff.). |
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| Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 47; Urteil vom 06.02.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 15). Hierzu muss das Gericht alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Das Gericht ist dabei zwar grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge und -anregungen gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste weitere Nachforschungen einzutreten (BVerwG, Beschluss vom 16.06.1995 - 7 B 126.95 - juris Rn. 5; Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 - juris Rn. 8). |
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| Gemessen daran hält der Senat eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes nicht für geboten, weil die Mitwirkung der Beklagten dazu keinen Anlass bietet. Die Beklagte trifft hinsichtlich der den Informationszugang ausschließenden Ausnahmetatbestände, auf die sie sich beruft, die Verpflichtung, deren Voraussetzungen schlüssig und plausibel dazulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.5.2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 9; Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - 3 Bf 153/15 - juris Rn. 52). Es bedarf dazu hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der Ausschlussgründe ermöglichen. Macht eine auskunftspflichtige Stelle etwa geltend, dass der Zugang zu einem bestimmten Dokument Rückschlüsse auf ein Anwaltsgeheimnis ermögliche, bedürfen - soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist - sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen. Macht eine auskunftspflichtige Stelle geltend, dass der Zugang zu einem bestimmten Dokument geschützte Beratungen oder Entscheidungsprozesse stören könnte, muss sie auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegen. Macht sie Auswirkungen auf ein Gerichtsverfahren geltend, muss dies hinreichend dargelegt werden. Die Beklagte hatte zusätzlich auch deshalb Anlass zur Substantiierung ihrer Einwände, weil sie im Laufe des Verfahrens hierzu wiederholt aufgefordert worden war. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen zutreffend darauf hingewiesen, dass die informationspflichtige Stelle für das Vorliegen der Ausschlussgründe die Darlegungslast trägt, und dass dabei die Angaben zwar nicht so detailliert sein müssten, dass Rückschlüsse auf die geschützten Informationen möglich sind, dass sie aber jedenfalls so detailliert sein müssen, dass das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann, was der Beklagten nicht gelungen sei. |
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| Auch der Senat hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit geben, ihre Einwände weiter zu substantiieren. |
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| Der sie hiernach treffenden Darlegungslast ist die Beklagte aber nicht in einer zu weiteren Ermittlungen Anlass bietenden Weise nachgekommen. Der Inhalt der begehrten Dokumente lässt, soweit er offengelegt worden ist, aus den genannten Gründen nicht erkennen, dass dem Zugang ein Ausschlussgrund entgegenstünde. Darüber hinaus hat die Beklagte die ihrer Würdigung, dem geltend gemachten Anspruch stünden Ausschlussgründe entgegen, zu Grunde liegenden Tatsachen nicht weiter konkretisiert bzw. in hinreichender Weise umschrieben; dass dies nicht möglich gewesen wäre, hat sie jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise plausibilisiert. |
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| 10. Die Kosten- und Gebührenentscheidungen in den Bescheiden und im Widerspruchsbescheid sind nicht Gegenstand der Beklagtenberufung. Im Tenor hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Gebührenentscheidungen auf die Klage des Klägers (antragsgemäß) nur insoweit aufgehoben, als sie „der Entscheidung entgegenstehen“. Damit ist die im voranstehenden Halbsatz getroffene Entscheidung gemeint, Zugang zu Informationen zu gewähren. Darin liegt aber keine Aufhebung, weil Kosten- und Gebührenentscheidung der Zugangsgewährung nicht (auch nicht teilweise) erkennbar entgegenstehen. Ohne Einschränkungen hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Gebührenentscheidungen nur auf die Klage des Klägers zu 2 aufgehoben, hinsichtlich dessen Begehren allerdings die Berufung nicht zugelassen und das Urteil rechtskräftig geworden ist. Auch in den Entscheidungsgründen finden sich Ausführungen zur Kosten- und Gebührenentscheidung nur unter dem Obersatz: „Auch die Klage des Klägers zu 2 ist begründet.“ |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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