Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2757/20

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2020 - 1 K 728/20 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Januar 2020 gegen Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Daueraufenthaltskarte, die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
I.
Der Antragsteller ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember 2005 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte - unter Angabe eines falschen Namens und eines unrichtigen Geburtsdatums - Ende Januar 2006 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wenig vorliegen wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Kamerun an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juni 2006 ab. In der Folge wurde der Antragsteller wegen fehlender Reisedokumente geduldet.
Mit Urkunde vom 8. März 2007 erkannte der Antragsteller an, Vater des zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes der polnischen Staatsangehörigen ... ... zu sein. Einen Tag später erklärten die Mutter des Kindes und der Antragsteller, die elterliche Sorge gemeinsam zu übernehmen. Die gemeinsame Tochter ... ... wurde am 6. September 2007 geboren.
Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich einen gültigen Reisepass vorgelegt hatte, aus dem seine richtigen Personalien hervorgehen, erteilte ihm die Stadt Rastatt am 3. September 2008 eine bis 3. September 2013 befristete Aufenthaltserlaubniskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Dezember 2008 verhängte das Amtsgericht Rastatt gegen den Antragsteller wegen Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Mit weiterem rechtskräftigem Strafbefehl vom 27. August 2012 wurde gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen durch das Amtsgericht Mannheim verhängt.
Bereits am 1. April 2011 war seine Tochter ... mit ihrer Mutter dauerhaft nach Polen verzogen. Am 15. März 2013 heiratete der Antragsteller in Kamerun die kamerunische Staatsangehörige ... ..., welche am 24. Oktober 2014 mit einem Visum zum Familiennachzug ins Bundesgebiet einreiste und der am 13. November 2014 eine bis 12. November 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt wurde. Der Antragsteller und Frau ... leben inzwischen getrennt.
Bereits am 15. August 2013 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubniskarte beantragt. Dabei hatte er erklärt, ledig zu sein, und als Anschrift seiner Tochter ... seine Adresse in Mannheim angegeben. Mit Verfügung vom selben Tag verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltskarte bis 15. August 2018. Im Zuge dessen vernichtete sie die alte Aufenthaltskarte vom 3. September 2008, da diese laminiert gewesen war und somit die Verlängerung nicht vermerkt werden konnte.
Mit Urkunde vom 14. Mai 2014 erkannte der Antragsteller an, Vater des zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes der kamerunischen Staatsangehörigen ... ... ... ... zu sein. Des Weiteren gaben der Antragsteller und die Mutter des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Am 20. Mai 2014 wurde das Kind ... ... ... ... geboren. Am 18. August 2015 brachte Frau ... einen weiteren Sohn namens ... ... ... zur Welt. Auch in Bezug auf dieses Kind erkannte der Antragsteller die Vaterschaft an und gaben die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Aufenthalt der Frau ... war seit 1. April 2014 gestattet. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juli 2017 ab. Mangels gültiger Reisedokumente wurden ihr Aufenthalt und der ihrer Kinder in der Folge geduldet.
Am 24. September 2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.
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Mit Verfügung vom 15. März 2016 stellte die Antragsgegnerin den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers fest und zog die am 3. September 2008 ausgestellte Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Staatsangehörigen ein. Weiter wurde ihm eine Frist zur Ausreise von einem Monat ab Zustellung der Verfügung gewährt und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Verlängerung der Aufenthaltskarte sei aufgrund von Falschangaben des Antragstellers in seinem Verlängerungsantrag vom 15. August 2013 erfolgt. Wie sich erst später herausgestellt habe, sei er entgegen seinen Angaben nicht ledig, sondern seit 15. März 2013 mit Frau ... verheiratet. Auch sei seine polnische Tochter nicht bei ihm wohnhaft, sondern am 1. April 2011 dauerhaft nach Polen verzogen. Das Kind besuche dort die Schule und komme lediglich zu Besuch zum Antragsteller. Dass es durchgehend bei diesem gemeldet sei, begründe keinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Aufgrund der unrichtigen Angaben sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht weiterhin von seiner freizügigkeitsberechtigten polnischen Tochter ableite. Tatsächlich hätten die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltskarte bereits seit 1. April 2011 nicht mehr vorgelegen. Von ihrem Ermessen mache die Antragsgegnerin dahingehend Gebrauch, dass das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werde. Die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers entspreche unter Würdigung aller für den Antragsteller günstigen Umstände dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. März 2016 bzw. - erneut - am 5. April 2016 Widerspruch. Die Ausreiseverpflichtung sei unverhältnismäßig. Nicht hinreichend berücksichtigt werde der Umstand, dass er sich regelmäßig um seinen Sohn ... ... ... ... kümmere. Zudem lebe er bereits seit zehn Jahren in Deutschland und könne seinen Lebensunterhalt sichern. Er habe ein Daueraufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU erworben. Er zahle monatlich Unterhalt in Höhe von 175,- EUR an seine Tochter, die er alle zwei Monate sehe. Entweder komme sie in den Schulferien hierher oder er hole sie aus Polen. Ein solcher Umgang wäre von Kamerun aus nicht möglich.
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Am 4. bzw. 6. Juli 2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
13 
Auf Antrag des Antragstellers vom 25. April 2016 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2016 - 1 K 1873/16 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2016 insoweit wiederhergestellt, als der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und die ihm am 3. September 2008 ausgestellte Aufenthaltskarte eingezogen worden war, und insoweit angeordnet, als ihm die Abschiebung angedroht worden war. Soweit die Einziehung der vorbezeichneten Aufenthaltskarte verfügt worden sei, sei dies bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil diese Aufenthaltskarte bereits von der Antragsgegnerin vernichtet worden sei. Im Übrigen seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen, da umstritten sei, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU mehr als fünf Jahre nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland noch getroffen werden könne. Diese Rechtsfrage bedürfe einer Entscheidung in der Hauptsache.
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Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18. November 2016 - 11 S 1977/16 - zurück. Ein besonderes Vollzugsinteresse sei weder benannt noch sonst ersichtlich. Es liege keineswegs auf der Hand, dass die gesetzgeberische Entscheidung, den hier maßgeblichen § 5 FreizügG/EU durch Gesetz vom 21. Januar 2013 zu ändern, geeignet sei, in bereits wirksam erteilte Aufenthaltskarten in der Weise einzugreifen, dass sich deren Charakter mit Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Januar 2013 in einer Weise geändert habe, dass aus einem feststellenden Verwaltungsakt eine bloße Bescheinigung geworden sei. Allerdings sei zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an seine Tochter ... gehabt habe, denn er wäre nur dann Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d der Richtlinie 2004/38/EU - UBRL -, wenn das Kind ihm Unterhalt geleistet hätte. Es komme aber ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht, der im Lichte der „Erleichterungsklausel“ des Art. 3 Abs. 2 UBRL anzuwenden sei. Im Übrigen könne durchaus infrage gestellt werden, ob die Annahme, das nationale Recht habe die Aufenthaltskarte als feststellenden Verwaltungsakt ausgestaltet, mit Unionsrecht zu vereinbaren sei. Der in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU aufgenommenen Fünfjahresfrist liege erkennbar zugrunde, dass die Betroffenen nach Überschreiten der Frist ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne ein solches aber nur erworben werden, wenn die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeit durchgängig für die Dauer von fünf Jahren vorgelegen haben.
15 
Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. März 2017 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 30. März 2017 Widerspruch, der - ebenso wie der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2016 - mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. August 2017 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Oktober 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 13609/17 -.
16 
Bereits am 21. August 2017 hatte das Amtsgericht Weinheim gegen den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängt.
17 
Am 12. Juli 2018 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte gemäß § 5 FreizügG/EU und am 29. Mai 2019 die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG.
18 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 K 13609/17 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2016 und den diesbezüglichen Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. August 2017 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. März 2016 auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ausgesprochene Verlustfeststellung sei rechtswidrig. Zwar hätten die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorgelegen, aber die Verlustfeststellung sei ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt und mithin kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Er sei kein Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F., da ihm von seiner Tochter ... kein Unterhalt gewährt worden sei. Der Umstand, dass er, ohne freizügigkeitsberechtigt zu sein, vom 3. September 2008 bis 15. August 2018 im Besitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gewesen sei, habe ebenso wenig ein Daueraufenthaltsrecht begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfe der Aufenthalt eines Familienangehörigen nicht allein deshalb als im Sinne des Unionsrechts legal angesehen werden, weil dem Familienangehörigen eine solche Aufenthaltskarte rechtsgültig erteilt worden sei. Es liege jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor mit der Folge, dass sowohl die Verlustfeststellung als auch die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 15. März 2016 rechtswidrig seien. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2017 und der diesbezügliche Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. August 2017 hingegen seien rechtmäßig, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 UBRL habe.
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Mit Email vom 7. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
20 
Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU ab (Ziffer 1), stellte gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, dass der Antragsteller kein Freizügigkeitsrecht besitze (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG ab (Ziffer 3), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist von zwei Monaten ab Zustellung der Verfügung (Ziffer 4), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun an (Ziffer 5), gab ihm des Weiteren auf, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks für mehr als drei Tage der Ausländerbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen (Ziffer 6) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an (Ziffer 7). Gemäß § 2 Abs. 7 AufenthG könne das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 festgestellt werden, wenn feststehe, dass die betreffende Person durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen das Vorliegen einer Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts vorgetäuscht habe. Solche Täuschungshandlungen habe der Antragsteller begangen. Zum einen habe er in seinem Antrag vom 15. August 2013 durch die Angaben zu seinem Kind den Eindruck erweckt, dass dieses sich weiterhin unter seiner Anschrift aufhalte und eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe. Zum anderen habe er im Rahmen des Visumverfahrens seiner kamerunischen Ehefrau am 18. Februar 2014 der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sein Kind im September 2013 nach Polen zurückgekehrt sei, was tatsächlich bereits am 1. April 2011 der Fall gewesen sei. Soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU der Ausländerbehörde ein Ermessen einräume, handele es sich um ein intendiertes Ermessen. Ein Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 K 13609/17 - festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erfüllt seien. Der Antragsteller habe kein Daueraufenthaltsrecht erworben, weshalb die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung versagt werde. Die Entscheidung über die Verlustfeststellung stehe im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensentscheidung seien die in § 53 Abs. 2, § 55 AufenthG genannten Umstände zu gewichten und gegen die öffentlichen Interessen der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen. Darüber hinaus seien die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu erfassen und gewichten. Das Bleibeinteresse des Antragstellers stütze sich auf den Umstand, dass er sich seit dem Jahre 2005 in Deutschland aufhalte und erwerbstätig sei. Er sei Vater zweier in Mannheim lebender kamerunischer Kinder sowie einer in Polen lebenden polnischen Tochter. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass er das Asylverfahren unter unrichtigen Personalien betrieben habe, nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt und damit eine Abschiebung verhindert habe. Im Antrag vom 15. August 2013 auf Verlängerung der Aufenthaltskarte habe er wahrheitswidrige Angaben gemacht. Zudem sei er während seines Aufenthaltes mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach alledem überwiege das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung das Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Da er nicht geduldet werde, finde diese Vorschrift auf ihn keine Anwendung.
21 
Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. Januar 2020 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2020 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden ist.
22 
Am 20. Mai 2020 brachte Frau ... ein weiteres Kind zur Welt, das infolge der Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
23 
Bereits am 7. Februar 2020 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2020 - 1 K 728/20 -, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 27. August 2020, ablehnte. Der Antrag sei sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Ablehnung der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen, nicht mit umfasst sei. Die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte sei rein deklaratorischer Natur. Ziffer 1 habe mithin keinen vollstreckbaren Inhalt mit der Folge, dass kein Bedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehe. Im Übrigen sei der Antrag auf Wiederherstellung (Ziffern 2, 4 und 6 der streitgegenständlichen Verfügung) bzw. Anordnung (Ziffern 3 und 5 der Verfügung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Kammer habe bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 2019 festgestellt, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und des Art. 7 Abs. 1 UBRL erfüllt und mithin kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Die von der Antragsgegnerin nunmehr ausgesprochene Verlustfeststellung sei nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht habe die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG abgelehnt. Der Antragsteller sei weder geduldet noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Im Übrigen bestehe aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse. Die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung beruhten auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Die Verpflichtung in Ziffer 6 der streitgegenständlichen Verfügung folge aus § 50 Abs. 4 AufenthG. Der Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die streitgegenständliche Verfügung keine Abschiebemaßnahmen einzuleiten, sei bereits unstatthaft, jedenfalls aber fehle es am nötigen Rechtsschutzbedürfnis.
24 
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 27. August 2020 die vorliegende Beschwerde eingelegt, die er - unter Beantragung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - am 22. September 2020 begründet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht gerechtfertigt. Bei Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltskarte am 15. August 2013 habe er keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Dass seine polnische Tochter bei ihm gemeldet sei, bilde die Realität der Lebensumstände ab. Sie sei über ihn krankenversichert, er leiste regelmäßig Unterhalt in Höhe von 175,- EUR, es bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt, und sie besuche ihn immer in den Schulferien. Auch beim Familiennachzug seiner Ehefrau seien keine falschen Angaben gemacht worden. Vielmehr habe seine Frau im Visumantrag angegeben, dass seine Tochter seit 1. April 2011 in Polen lebe. Auch seinen beiden kamerunischen Kindern leiste er regelmäßig Unterhalt. Er lebe zwar nicht mehr mit ihnen zusammen, übe aber mit ihrer Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus und sehe sie mehrmals wöchentlich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er sei nie freizügigkeitsberechtigt gewesen, sei bereits deshalb unzutreffend, weil jedenfalls während des Aufenthalts seiner Tochter in Deutschland bis März 2011 unstreitig ein Freizügigkeitsrecht bestanden habe. Aber auch nach ihrem Wegzug sei er analog Art. 3 Abs. 2 lit. a UBRL weiterhin als Familienangehöriger seiner Tochter anzusehen. Aufgrund seiner Unterhaltsleistungen an sie bestehe ein umgekehrtes Abhängigkeitsverhältnis. Zudem sei der Kernbestand des Unionsbürgerrechts seiner Tochter aus Art. 20, 21 AEUV gefährdet. Müsste er das Unionsgebiet verlassen, hätten sie kaum noch Gelegenheit, sich zu sehen. Zudem wäre der Lebensunterhalt seiner Tochter nicht mehr gesichert, da er in Kamerun nicht über dieselben Verdienstmöglichkeiten wie in Deutschland verfüge. Hier arbeite er bei der ... ...-... GmbH und verdiene monatlich 3.540,20 EUR brutto. Aus alledem resultiere ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU. Die Verlustfeststellung sei ermessensfehlerhaft, da die Antragsgegnerin die Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG herangezogen habe, obwohl vorliegend Unionsrecht anwendbar sei. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht gewürdigt, dass seine beiden kamerunischen Kinder infolge der Geburt ihres deutschen Halbgeschwisterkindes voraussichtlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen werden und im Falle seiner Ausreise nach Kamerun auf Sozialhilfe angewiesen wären, weil er ihnen von dort aus mangels entsprechender Verdienstmöglichkeiten keinen Unterhalt gewähren könne. Auch die familiären Bindungen zu den beiden Kindern seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren seien Vertrauensschutzgesichtspunkte außer Acht gelassen worden. Die von ihm verübten Straftaten seien bereits verjährt. Zudem bestehe wegen positiver Sozialprognose keine Wiederholungsgefahr. In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht kämen Ansprüche aus § 25b, § 25 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Er habe aufgrund der Ausübung der elterlichen Sorge bezüglich seiner beiden kamerunischen Kinder einen Duldungsanspruch und werde letztlich faktisch schon seit dem Jahre 2011 geduldet. Mit § 25 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 AufenthG habe sich das Verwaltungsgericht gar nicht auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen seien aufgrund seiner familiären Bindungen erfüllt.
25 
Der Antragsteller beantragt,
26 
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2020 - 1 K 728/20 - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Januar 2020 gegen die Ziffern 1 bis 6 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 wiederherzustellen,
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2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2019 von Abschiebemaßnahmen abzusehen.
28 
Die Antragsgegnerin beantragt,
29 
 die Beschwerde zurückzuweisen.
30 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigt war. Die Verlustfeststellung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Straftaten hätten in die Ermessenserwägungen eingestellt werden dürfen, da die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen seien. Bei den Ermessenserwägungen hinsichtlich der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU seien die in § 53 Abs. 2 und § 55 AufenthG genannten Umstände zu gewichten und gegen die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebiets durch den Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen abzuwägen. Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG sei bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2019 abgewiesen worden. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch gemäß § 25b AufenthG. Er sei schon nicht vollziehbar ausreisepflichtig, auch liege keine faktische Duldung vor. Des Weiteren liege ein Ausweisungsinteresse vor. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da es insoweit ebenfalls an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mangele.
II.
31 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat teilweise Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren regelmäßig beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat im tenorierten Umfang Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (1.). Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine andere Entscheidung (2.).
32 
1. Soweit der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids getroffene Feststellung begehrt, dass er kein Freizügigkeitsrecht besitzt, ist sein Antrag zulässig (a) und begründet (b).
33 
a) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft, da gegen die in Rede stehende Feststellung in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre, die infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 7 der Verfügung) keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Zweifel an der Wirksamkeit der unspezifischen Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht. Wie sich aus der Begründung der Verfügung der Antragsgegnerin ergibt, bezieht sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere auf die in Ziffer 2 getroffene Feststellung.
34 
Dem Antragsteller mangelt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Bedenken hiergegen könnten sich deshalb ergeben, weil der Antragsteller möglicherweise bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vollziehbar ausreisepflichtig war und daher das Regierungspräsidium Karlsruhe als die in Baden-Württemberg für die Durchführung der Abschiebungen zuständige Behörde auch bei einer Stattgabe des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags womöglich nicht gehindert wäre, den Antragsteller abzuschieben. Dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, muss sich der Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zuletzt zur Beseitigung eines etwaigen Rechtsscheins - gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung, dass er kein Freizügigkeitsrecht besitzt, zur Wehr setzen können (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Eilanträgen gegen den Sofortvollzug einer Ausweisung bei anderweitiger Ausreisepflicht OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 27.01.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 23 f. m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.05.2010 - 11 ME 133/10 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.09.2008 - 11 S 2042/08 - juris Rn. 10 und vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 - juris Rn. 2).
35 
b) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Vollzugsfolgen verschont zu werden, geht hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung spricht bereits einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung getroffene Feststellung rechtswidrig ist (aa). Jedenfalls aber mangelt es an dem erforderlichen besonderen Vollziehungsinteresse (bb).
36 
aa) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellung, dass der Antragsteller kein Freizügigkeitsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, ergeben sich zunächst mit Blick auf die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Bei der getroffenen Verfügung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer zumindest durch Auslegung zu ermittelnden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2011 - 8 C 51.09 - juris Rn. 30 und vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 - juris Rn. 13, Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 - juris Rn. 3 und Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 - juris Rn. 3 und Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - juris Rn. 13; kritisch Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 Rn. 220).
37 
Die Antragsgegnerin stützt die von ihr getroffene Verlustfeststellung auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. (ausweislich der Begründung der Verfügung wohl auch) auf § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Vorliegend erscheint jedoch fraglich, ob der Anwendungsbereich dieser Regelungen eröffnet ist. Die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU findet sich in § 1 FreizügG/EU. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU regelt das Freizügigkeitsgesetz/EU die Einreise und den Aufenthalt u.a. von Familienangehörigen von Unionsbürgern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind für die Bestimmung des Anwendungsbereichs „Familienangehörige“ in diesem Sinne nur die von § 1 Abs. 2 FreizügG/EU n.F. erfassten Personen; danach fallen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU n.F. benannten Personen Anwendungsbereich (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) zusammen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 12). Eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern der Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU unabhängig davon eröffnet ist, ob der Drittstaatsangehörige auch im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU n.F. „Familienangehöriger“ ist, lehnt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ab. Familienangehörige, die materiell nicht freizügigkeitsberechtigt sind, sollen von Anbeginn von den Vergünstigungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgenommen sein. Für sie gilt gerade keine Freizügigkeitsvermutung, die sich daraus ergibt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen erst ergriffen werden dürfen, wenn das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts förmlich festgestellt worden ist (vgl. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU). Drittstaatsangehörige, die keine der in § 1 Abs. 2 FreizügG/EU definierten Familienangehörigen sind, will weder die Unionsbürgerrichterlinie 2004/38/EG noch das Freizügigkeitsgesetz/EU durch eine Vermutung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts privilegieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 19 ff.).
38 
Der Antragsteller ist offensichtlich nicht Familienangehöriger im Sinne des - hier allein in Betracht kommenden - § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. d FreizügG/EU. Nach dieser Regelung sind Familienangehörige einer Person die Verwandten in gerade aufsteigender Linie der Person, denen von dieser Unterhalt gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind hier augenscheinlich nicht erfüllt. Zwar ist der Antragsteller als Vater seiner polnischen Tochter in gerade aufsteigender Linie mit dieser verwandt. Unstreitig hat seine Tochter (als stammberechtigte Unionsbürgerin) ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gewährt.
39 
Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. d FreizügG/EU ist auch nicht analog auf den Antragsteller anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der - wie hier - dem Unionsbürgerkind vom Staatsangehörigen eines Drittstaats (hier: vom Antragsteller) Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte „Unterhalt gewährt", im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d UBRL berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 , C-86/12 - Rn. 25 und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 55; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).
40 
Nach alledem spricht viel dafür, dass der Antragsteller (ausschließlich) den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unterfällt, da dessen Anwendungsbereich nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG durch die grundsätzlich vorrangige Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgeschlossen ist. Ist aber der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet, können vorliegend die Regelungen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen. Gegenüber Familienangehörigen, bei denen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung offensichtlich nicht vorliegen, kann folglich grundsätzlich ohne Weiteres eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ergehen (vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 1 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 35, Stand: 13.02.2021). Einer vorherigen Verlust- oder Nichtbestehensfeststellung bedarf es gerade nicht. Dies dient auch der Entlastung der Ausländerbehörde von der förmlichen Ermessensentscheidung zur Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, wie sie etwa vorliegend getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 31). Die schutzwürdigen Belange des Drittstaatsangehörigen bleiben dadurch gewahrt, dass er sich gegenüber ausländerbehördlichen Maßnahmen, welche sich allein auf das Aufenthaltsgesetz stützen, auf ein etwa bestehendes Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 31).
41 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, der Ausländerbehörde bleibe es unbenommen, in Fällen, in denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Recht auf Einreise und Aufenthalt (etwa die Gewährung von Unterhalt) im Zeitverlauf immer wieder wandeln und bewirken, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich auch mit der ausdrücklichen Feststellung zu verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 31), liegt ein solcher Fall tatsächlicher Veränderungen hier nicht vor. Es bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob dies in einem Fall wie dem vorliegenden zur Folge hat, dass es der Ausländerbehörde an der erforderlichen Verwaltungsaktbefugnis mangelt oder ob Raum bleibt für weitere Verlustfeststellungen aus Gründen der Rechtsklarheit (beispielsweise zur Beseitigung des Rechtsscheins durch in der Vergangenheit - etwa auch in Bezug auf ein Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV - ausgestellte Aufenthaltskarten, vgl. auch Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU Rn. 22 ff., Stand: 27.01.2021; für eine analoge Anwendung im Falle von Täuschungshandlungen VG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2020 - 8 K 350/20 - juris Rn. 24).
42 
Sollte von einer analogen Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU auszugehen sein, wird im Hauptsacheverfahren weiter den durch den Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2016 - 11 S 1977/16 - aufgeworfenen, von dem Verwaltungsgericht bislang nur unzureichend beantworteten Fragen nachzugehen sein, wie sich die von der Antragsgegnerin getroffene Verlustfeststellung zu dem Umstand verhält, dass der Antragsteller in der Zeit vom 3. September 2008 bis 3. September 2013 fünf Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltskarte gewesen ist, der nach dem allgemeinen Verständnis der früheren Rechtslage (vgl. hierzu VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 02.12.2010 - 5 K 280/10 - juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16.12.2008 - AN 19 K 08.00943 - juris Rn. 20; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 FreizügG/EU Rn. 30; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 7 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 2, Stand: 11.02.2021) konstitutive Wirkung zukam. Zwar dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass der Antragsteller in dieser Zeit kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben hat (hierzu weiter unten). Gleichwohl erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass es sich dennoch um einen fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU handelt. Insoweit wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Änderung des § 5 FreizügG/EU durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geeignet war, in bereits wirksam erteilte Aufenthaltskarten in der Weise einzugreifen, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Januar 2013 sich deren Charakter von einem feststellenden Verwaltungsakt hin zu einer bloßen Bescheinigung geändert hat. Freilich könnten gute Gründe wiederum dafür sprechen, dass die frühere Annahme eines konstitutiven Verwaltungsakts seit je her unionsrechtswidrig war (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 , C-456/12 - Rn. 60 und vom 21. Juli 2011 - C-325/09 - Rn. 49), ohne dass sich hieraus eine Rückwirkungsproblematik ergäbe.
43 
bb) Selbst wenn man von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 16. Dezember 2019 ausginge, hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass allein die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig ist, als solche kein besonderes Vollziehungsinteresse begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - setzt vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und eine Gefährdungsprognose bezogen auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 45 m.w.N.).
44 
Nach diesen Maßstäben ist ein besonderes Vollziehungsinteresse hier nicht ersichtlich. Weder in der Person des Antragstellers noch in seinem Verhalten liegende Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Der Antragsteller hält sich inzwischen bereits 16 Jahre lang im Bundesgebiet auf. Er hat einen festen Arbeitsplatz bei der ... ... GmbH und vermag mit seinem dort erzielten Gehalt seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er bezieht keine Sozialleistungen und leistet nach seinem Vortrag Unterhalt an seine beiden im Bundesgebiet lebenden minderjährigen kamerunischen Kinder, die mit Blick auf die Geburt ihres deutschen Halbgeschwisterkindes in absehbarer Zeit voraussichtlich ein Aufenthaltsrecht erwerben werden und zu denen nach dem weiteren Vortrag des Antragstellers eine enge familiäre Beziehung besteht. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet dreimal straffällig geworden ist. Die begangenen Straftaten sind allerdings der leichten Kriminalität zuzuordnen und liegen überwiegend bereits fast zehn Jahre bzw. noch länger zurück. Soweit gegen den Antragsteller zuletzt am 21. August 2017 ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergangen ist, bewegte sich die verhängte Strafe mit 30 Tagessätzen im niederschwelligen Bereich, liegt die zugrunde liegende Straftat bereits über viereinhalb Jahre zurück und wird voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres Tilgungsreife nach §§ 45 ff. BZRG eintreten, sofern bis dahin keine neuen strafrechtlichen Verurteilungen hinzukommen, wofür indes nur wenig spricht.
45 
2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit ergibt sich aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen nicht, dass dem Antragsteller - im Ergebnis - abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre.
46 
a) Allerdings greift die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu kurz, soweit sie das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte in der Sache nicht geprüft hat. Es trifft zwar zu, dass insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 - 1 C 27/19 - juris Rn. 14 und vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 12). Dabei hätte es das Verwaltungsgericht aber nicht bewenden lassen dürfen. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zielt ersichtlich darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom 16. Dezember 2019 ist nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO statthaft (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - 11 S 1351/18 - juris Rn. 3; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017 - Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517, Au 6 E 17.1518 - juris Rn. 35).
47 
Dieser Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Es besteht zwar ein Anordnungsgrund (aa). Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (bb).
48 
aa) Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller - wie hier - kein anderweitiges, bereits bescheinigtes Aufenthaltsrecht zukommt, denn die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU kann beispielsweise bei einer polizeilichen Kontrolle dazu führen, dass der Inhaber keinerlei weiteren polizeilichen Maßnahmen wie beispielsweise Festhalten zur Klärung des Aufenthaltsstatus bei der Ausländerbehörde unterworfen wird. Gerade bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ohne (Dauer-)Aufenthaltskarte könnte es nämlich ansonsten zu polizeilichen Maßnahmen wie Festhalten und Ingewahrsamnahme kommen, wenn sie nicht über ein anderes, dokumentiertes Aufenthaltsrecht verfügen. Diese abstrakt drohenden Nachteile sind immer unzumutbar (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - 11 S 1351/18 - juris Rn. 3 m.w.N.).
49 
bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 13) mangelt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts zusteht.
50 
(1) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU wird den drittstaatsangehörigen, daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.
51 
Nach diesen Regelungen hat der Antragsteller kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Denn er ist - wie gezeigt - schon kein Familienangehöriger im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. d FreizügG/EU.
52 
Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht - im Sinne einer strengen Akzessorietät - erst dann zu erwerben vermag, wenn der Unionsbürger, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, gleichfalls ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4a FreizügG/EU, Rn. 41). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt nach Art. 16 Abs. 2 UBRL der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in jedem Fall davon ab, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 UBRL genannten Voraussetzungen erfüllt und dass im betreffenden Zeitraum ein gemeinsamer, ununterbrochener Aufenthalt der Angehörigen mit ihm gegeben war (vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2014 , C-86/12 - Rn. 18, und vom 08.05.2013 - C-529/11 - Rn. 34). Dies zugrunde gelegt, hat die polnische Tochter des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Insoweit mangelt es schon an der gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderlichen fünfjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Die Tochter des Antragstellers hat sich - im Sinne eines ständigen Aufenthalts - lediglich in der Zeit ab ihrer Geburt am 6. September 2007 bis zum 1. April 2011 und damit nur knapp drei Jahre und sieben Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Seither ist sie nur noch besuchsweise in Deutschland gewesen, was einen ständigen Aufenthalt nicht zu begründen vermag.
53 
Vor diesem Hintergrund hat auch der Umstand, dass dem Antragsteller am 3. September 2008 eine bis 3. September 2013 gültige, am 15. August 2013 für weitere fünf Jahre verlängerte Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt worden war, nicht zur Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts geführt. Entsprechende Wirkungen vermag zumindest die Aufenthaltskarte vom 15. August 2013 schon deshalb nicht zu entfalten, weil jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Januar 2013 am 29. Januar 2013 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bloß deklaratorische, nicht aber rechtsbegründende oder auch nur feststellende Wirkung hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 27.012020 - 7 A 1466/17.Z - juris Rn. 14 und vom 31.07.2019 - 7 B 1368/19 - juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 15.10.2019 - OVG 3 S 64.19 - juris Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 23). Dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird keine Aufenthaltskarte „erteilt“, sondern lediglich ausgestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Im umgekehrten Fall wird sie - was den Gesetzgeber 2013 veranlasst hat, den insoweit irreführenden deutschen Gesetzestext zu korrigieren - nicht „widerrufen“, sondern schlicht „eingezogen“ (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU - anders noch die bis 28. Januar 2013 gültige Fassung von § 5 Abs. 5 FreizügG/EU: Aufenthaltskarte kann „widerrufen“ werden) (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2020 - 7 A 1466/17.Z - juris Rn. 14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 FreizügG/EU Rn. 28).
54 
Hinsichtlich der vor dem 29. Januar 2013 ausgestellten Aufenthaltskarte vom 3. September 2008 kann an dieser Stelle offenbleiben, ob sie - der früheren Lesart des Gesetzes entsprechend - den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes hatte, ob sich hieran mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Januar 2013 etwas geändert hat bzw. ob die frühere Annahme, das nationale Recht habe die Aufenthaltskarte als feststellenden Verwaltungsakt ausgestaltet, mit Unionsrecht zu vereinbaren ist. Denn selbst wenn die Aufenthaltskarte von 3. September 2008 als feststellender Verwaltungsakt anzusehen sein sollte, könnte der Antragsteller hieraus kein Daueraufenthaltsrecht für sich herleiten, weil es an dem erforderlichen akzessorischen Daueraufenthaltsrecht seiner polnischen Tochter mangelt.
55 
b) Auch soweit der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels begehrt, vermag er - jedenfalls im Ergebnis - nicht durchzudringen.
56 
aa) Insoweit ist allerdings zunächst anzumerken, dass der Antrag nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, sondern sich nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet.
57 
Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13 m.w.N.).
58 
Dem streitgegenständlichen Antrag des Antragstellers vom 29. Mai 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kam eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht zu. Der Antragsteller hielt sich zu keinem Zeitpunkt mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt er sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die ihm am 15. August 2013 ausgestellte Aufenthaltskarte war bereits am 15. August 2018 abgelaufen und hatte ohnehin nur deklaratorische Wirkung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht nach Art. 21, 20 AEUV rechtmäßig.
59 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrecht). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 27.06.2018 - C-230/17 - Rn. 27 m.w.N., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 54 und vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 44 ff.). Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Unionsbürgers vermittelt nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, sondern ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 19). Demnach steht Verwandten, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 lit. d UBRL sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Rn. 29, vom 8.11.2012 - C-40/11 - Rn. 68 f. und vom 19.10.2004 - C-200/02 - Rn. 45).
60 
Nach diesen Maßstäben mag der Antragsteller zwar - was sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen lässt - in dem Zeitraum, in dem seine polnische Tochter im Bundesgebiet gelebt hat, also in der Zeit von ihrer Geburt am 6. September 2007 bis zu ihrem Fortzug nach Polen am 1. April 2011, über ein Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV verfügt haben. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 29. Mai 2019 bestand ein solches Recht hingegen nicht. Seit ihrer Rückkehr nach Polen hält sich die polnische Tochter des Klägers in regelmäßigen Abständen ausschließlich zu Besuchszwecken für mehrere Tage bis hin zu wenigen Wochen bei dem Antragsteller in Deutschland auf. Auch dies mag zwar Ausdruck ihres Freizügigkeitsrechts sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 UBRL), reicht aber nicht aus, um dem Antragsteller ein Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV zu vermitteln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hierfür vielmehr erforderlich, dass der Unionsbürger nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat und sein dortiger Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt war (vgl. EuGH, Urteile vom 27.06.2018 - C-230/17 - Rn. 27 f., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 52, 54 und vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 39, 50, 57). Ein Unionsbürger, der lediglich seine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 UBRL ausübt, will sich im Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen, die der Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem Mitgliedstaat förderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 52). Nur ein Aufenthalt, der die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 UBRL oder Art. 16 UBRL erfüllt, kann dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eröffnen. Kurzaufenthalte - wie hier - an Wochenenden oder in den Ferien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, fallen - auch zusammen betrachtet - unter Art. 6 UBRL und erfüllen nicht die genannten Voraussetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - C-456/12 - Rn. 59).
61 
Auch aus Art. 20 AEUV kann der Antragsteller für den Zeitpunkt der Beantragung der streitgegenständlich begehrten Aufenthaltserlaubnis nichts für sich herleiten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einem Drittstaatsangehörigen ausnahmsweise ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 08.05.2018 - -  C-82/16 - Rn. 63 ff., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 70 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 51 ff. und vom 08.03.2011 - C-34/09 - Rn. 41 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 34 ff. und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier augenscheinlich nicht vor. Gegen eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit der polnischen Tochter von dem Antragsteller, die dazu führte, dass letztere sich gezwungen sähe, ihm im Falle seiner Ausreise nach Kamerun nachzufolgen, spricht schon allein der Umstand, dass Vater und Tochter seit inzwischen bereits mehr als zehn Jahren über eine nicht unbeträchtliche räumliche Distanz getrennt voneinander leben, nur wenige Wochen im Jahr Zeit miteinander verbringen und die tatsächliche Sorge für das Kind im Wesentlichen durch die Mutter in Polen erbracht wird. Hieran vermögen auch die von dem Antragsteller geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 175,- EUR nichts zu ändern. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Tochter hierdurch in einer Weise finanziell von dem Antragsteller abhängig ist, dass sie bei einem etwaigen Wegfall der Zahlungen nicht mehr in Polen leben könnte, sondern ihm nach Kamerun folgen müsste.
62 
Schließlich kann die Antragstellung auch nicht als verspätet im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesehen werden. Nach dieser Vorschrift gelangt in den Genuss einer fiktiven Duldung, wer ohne einen Aufenthaltstitel über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte und erst nach dessen Beendigung einen Aufenthaltstitel beantragt. Es kann offenbleiben, ob die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verspätung eintritt (so Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 42) oder ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der die Duldungsfiktion auslösenden Antragstellung und dem für die Fiktion ursächlichen rechtmäßigen Aufenthalt bestehen muss (so OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2012 - 18 B 1181/11 - juris Rn. 34). Weiter kann dahinstehen, ob der Aufenthalt des Antragstellers in der Zeit vom 6. September 2007 bis 1. April 2011 rechtmäßig nach Art. 21 AEUV war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist der Antrag vom 29. Mai 2019 nicht verspätet im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Denn die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG tritt nur im Falle des erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an einen legalen titelfreien Aufenthalt ein. Wurde dieser Antrag zwischenzeitlich abgelehnt und beantragt der Ausländer nunmehr erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels, kommt er nicht mehr in den Genuss der Wirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Aufenthaltstitel beantragt wird (vgl. Kluth, in: BeckOK, AuslR, § 81 AufenthG Rn. 30, Stand: 01.10.2020). So liegt der Fall hier. Bei dem Antrag vom 29. Mai 2019 handelt es sich lediglich um einen Widerholungsantrag. Zuvor hatte der Antragsteller bereits am 13. Dezember 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG gestellt, welchen die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. März 2017 abgelehnt hatte.
63 
bb) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
64 
(1) Entgegen der Annahme des Antragstellers dürfte er derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG haben.
65 
Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller, dem bislang keine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24). Denn es liegt jedenfalls die weiter in der Regel zu erfüllende Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Danach ist regelmäßig erforderlich, dass sich der Ausländer seit mindestens acht Jahren oder, falls er - was vorliegend nicht der Fall ist - zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.
66 
Entscheidend für die zu berücksichtigenden Zeiten des Voraufenthalts ist der Zeitraum der letzten acht Jahre; ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit genügt aufgrund des Wortlauts der Regelung („seit“) nicht. Der Ausländer muss sich in dieser Zeit tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten und eine Duldung (§ 60a AufenthG), Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) oder einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG besessen haben. Der Zeitraum kann sich aus Phasen geduldeten, gestatteten und erlaubten Aufenthalts zusammensetzen. Die Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller den maßgeblichen Zeitraum - wenn auch nur um wenige Tage - nicht erfüllt (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 34 ff.). Zeiten, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, er aber einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat, stehen den Zeiten des Titelbesitzes gleich. Ebenso sind Zeiten anzurechnen, in denen der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hatte, unabhängig davon, ob fortlaufend förmliche Duldungen vorlagen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 96 und vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 32).
67 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller bei weitem nicht. In den vergangenen acht Jahren war er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder eines Aufenthaltstitels. Soweit er in der Zeit vom 15. August 2013 bis 15. August 2018 im Besitz einer Aufenthaltskarte war, kommt eine Anrechnung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie rein deklaratorischen Charakter hatte und zu keinem Zeitpunkt von einem Freizügigkeitsrecht gedeckt war.
68 
Die Auffassung des Antragstellers, er werde faktisch seit mehr als neun Jahren geduldet, teilt der Senat nicht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht dem Antragsteller allenfalls seit dem 20. Mai 2020 und damit seit noch nicht einmal zwei Jahren zu. An diesem Tag brachte die kamerunische Mutter seiner beiden minderjährigen kamerunischen Kinder ein deutsches Kind zur Welt. Dies hat zur Folge, dass die Mutter und die beiden Kinder voraussichtlich Aufenthaltsrechte erwerben werden, woraus wiederum ein Abschiebungshindernis (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zugunsten des Antragstellers erwachsen könnte.
69 
(2) Hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist der Beschwerde zwar zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht diese Vorschrift nicht hätte außer Acht lassen dürfen, da sich der am 29. Mai 2019 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei sachdienlicher Auslegung auf alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erstreckte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 17 ff. und vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 9). Dass der geltend gemachte Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG aktuell Gegenstand eines weiteren Verwaltungsverfahrens ist, steht dem nicht entgegen. Im Ergebnis hat die Beschwerde aber dennoch keinen Erfolg.
70 
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller derzeit vollziehbar ausreisepflichtig ist. Denn dieser hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass seine Ausreise rechtlich unmöglich ist. Soweit er sich mit Blick auf seine beiden minderjährigen Kinder auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert.
71 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Aus Art. 6 Abs. 1 GG - und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK - ergeben sich allerdings aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 5 ff. und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 163, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 30 und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 13). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 163 und Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 30). Der Schutz der Familie als solcher kann insoweit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen, also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 30 und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 13).
72 
Dass nach diesen Maßstäben zwischen dem Antragsteller und seinen beiden kamerunischen Kindern eine schützenswerte familiäre Bindung besteht, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht in dem erforderlichen Maße entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Kindern zusammenlebt, hätte es substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass zwischen ihnen eine tatsächliche familiäre Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen sind. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich indes in dem bloßen Vortrag, der Antragsteller übe mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus, sehe seine Kinder mehrmals wöchentlich und zahle ihnen regelmäßig Unterhalt. Nähere Angaben oder Nachweise zu erbrachten Erziehungs-, Beistands- und Unterhaltsleistungen finden sich nicht.
73 
Zudem dürften die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sein. Denn es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG verwirklicht. Nach dieser Bestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat.
74 
Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der Antragsteller hat in einem ausländerbehördlichen Verfahren falsche Angaben gemacht. In dem von ihm am 15. August 2013 unterzeichneten Antragsformular („Verlängerung von“) hat der Antragsteller angegeben, er sei ledig und seine polnische Tochter sei unter seiner Anschrift wohnhaft. Tatsächlich war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt verheiratet und seine Tochter dauerhaft nach Polen verzogen. Ob die Angabe zu seiner Tochter - wie der Antragsteller meint - melderechtlich zulässig war, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Antragsteller mit dieser Angabe den Eindruck erweckt hat, seine Tochter wohne dauerhaft bei ihm, was nicht der Realität entsprach.
75 
Die Falschangaben zielten zwar nicht auf die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, da es dem Antragsteller um die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte ging, die keinen Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) darstellt. Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG hier aber entsprechend anzuwenden. Dabei wird nicht verkannt, dass die Aufenthaltskarte lediglich ein zum Nachweis der Freizügigkeit ausgestelltes Dokument ist und selbst kein Aufenthaltsrecht gewährt, sondern ein solches voraussetzt. Die Aufenthaltskarte stellt jedoch - wie ein Aufenthaltstitel - ein Legitimationspapier dar, das dem Inhaber einen rechtlichen Vorteil gewährt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Ausländer, der falsche Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltskarte macht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der dies zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis tut (vgl. auch die Wertungen in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 9 Abs. 1 FreizügG/EU). Darauf, dass unrichtige Angaben einen Ausweisungsgrund darstellen, ist der Antragsteller in dem Formular vom 15. August 2013 hingewiesen worden (vgl. zu diesem Erfordernis auch bei § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 87).
76 
Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Ein - wie hier - generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann entgegen, wenn es zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 22). Bei der Frage, wie lange dem Antragsteller die vor inzwischen über sieben Jahren gemachten Angaben entgegengehalten werden können, orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung generalpräventiver Ausweisungsinteressen. Danach bieten für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23). Vorliegend wird nicht verkannt, dass die Falschangaben zur Erlangung der Aufenthaltskarte zum Tatzeitpunkt am 15. August 2013 wohl (noch) nicht strafbar gewesen sind; dementsprechend ist der Antragsteller wegen dieser Falschangaben auch nie verurteilt worden. Die Regelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU a.F.) dürfte nicht anwendbar gewesen sein, weil es sich bei der Aufenthaltskarte nicht um einen Aufenthaltstitel gehandelt hat (vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2014 - 3 Ss 6/14 - juris Rn. 5 ff.). Die Strafvorschrift des § 9 Abs. 1 FreizügG/EU wiederum erstreckt sich erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) am 9. Dezember 2014 auf Falschangaben zur Beschaffung einer Aufenthaltskarte. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit diesem Gesetz die zuvor bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen hat (vgl. BT-Drs. 18/2581, S. 18), rechtfertigt es indes, sich hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des streitgegenständlichen Ausweisungsinteresses an §§ 78 ff. StGB zu orientieren. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23).
77 
Nach diesen Maßstäben ist das Ausweisungsinteresse hier noch vorhanden. Für Falschangaben zur Beschaffung einer Aufenthaltskarte im Sinne des § 9 Abs. 1 FreizügG/EU n.F. beträgt die einfache Verjährungsfrist fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt folglich zehn Jahre. Damit dauert die Aktualität des Ausweisungsinteresses hier noch an. Sie ist auch im oberen Bereich des dargestellten Fristenregimes anzusiedeln. Denn es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Falschangaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (vgl. zu Identitätstäuschungen BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 24). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller nicht zum ersten Mal falsche Angaben im ausländerbehördlichen Verfahren gemacht hat. So hatte er bereits in einem am 4. Februar 2008 von ihm unterzeichneten Formular („Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis“) angegeben, ... ... ... zu heißen und am ... ... ... in .../Kamerun geboren zu sein. Tatsächlich lautet sein Name aber ... ... ...-... und ist er am ... ... ... in ... ... .../Kamerun geboren. Diese Falschangaben können ihm auch noch entgegengehalten werden, da deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt vom 2. Dezember 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen gegen ihn verhängt worden und die Strafe noch nicht aus dem Zentralregister getilgt ist.
78 
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob vorliegend auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht und dieses noch aktuell ist.
79 
Dass der vorliegende Fall durch eine Atypik geprägt ist, die Anlass gäbe, das auf den Antragsteller bezogene Ausweisungsinteresse bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG unberücksichtigt zu lassen, ist nicht ersichtlich.
80 
Von dem ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen hat die Antragsgegnerin (soweit ersichtlich) bislang zwar noch keinen Gebrauch gemacht. Eine Sicherung dieses Anspruchs durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Sicherung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nötig ist, weil andernfalls die Verwirklichung dieses Anspruchs in Gefahr wäre, oder wenn ersichtlich ist, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch zu machen droht oder bereits gemacht hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 21). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Senat hat keinen Anlass für die Annahme, dass das behördliche Ermessen aufgrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles dergestalt zugunsten des Antragstellers eingeschränkt wäre, dass letztlich nur in Betracht kommt, von der Berücksichtigung des bestehenden Ausweisungsinteresses abzusehen. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen dem Antragsteller und seinen beiden im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindern eine enge familiäre Bindung besteht (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK), die keine andere Entscheidung rechtfertigt, als das Ausweisungsinteresse unberücksichtigt zu lassen.
81 
(3) Die Ausführungen des Antragstellers zu § 36 Abs. 2 AufenthG gehen ins Leere, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage mit dem streitgegenständlichen Antrag nicht beantragt worden und damit nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
82 
c) Soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der weiteren Verfügungen der Antragsgegnerin, namentlich der Ausreiseaufforderung (Ziffer 4), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie der Anzeigepflicht (Ziffer 6), zu gewähren, finden sich hierzu in der Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen. Dem Senat ist daher insoweit eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwehrt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
III.
83 
Da der Senat über die Beschwerde gemäß § 150 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 101 Abs. 3 VwGO). Sachliche Gesichtspunkte, die vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich erscheinen lassen, lassen sich weder dem Beschwerdevorbringen entnehmen, noch sind sie unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sonst ersichtlich. Im Hinblick auf die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers angezeigt (vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2006 - 22 CS 06.2906 - juris Rn. 3).
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
85 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Dabei ist der Wert des auf vorläufige Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gerichteten Begehrens mit 2.500,- EUR zu veranschlagen. Für die Annahme des vollen Auffangstreitwerts besteht angesichts des lediglich deklaratorischen Charakters der Daueraufenthaltskarte kein Anlass. Soweit sich der Antragsteller im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Feststellung wendet, dass ihm kein Freizügigkeitsrecht zustehe, geht der Senat in Anlehnung an seine Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Streitigkeiten um die Erteilung von Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnissen davon aus, dass bei Streitigkeiten um Feststellungen nach § 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 4 FreizügG/EU im Hauptsacheverfahren der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) in Höhe von 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen wäre. Eine Halbierung des Regelstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend nicht angezeigt, da viel dafür spricht (und sich der Antragsteller dessen auch berühmt), dass der Antragsteller jedenfalls in der Zeit vom 6. September 2007 bis 1. April 2011 über eine Rechtsposition verfügte, die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2020 - 11 S 2544/19 - juris Rn. 49 ). Aus diesen Erwägungen ist auch hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gegen die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis der volle Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 - juris Rn. 51, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5 f. und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 - juris Rn. 25). Die Erstreckung des Eilrechtsschutzbegehrens auf die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 16. Dezember 2019 führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
86 
Vor diesem Hintergrund wird die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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