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BetrVG § 51 Geschäftsführung

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedernaus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,17 bis 24Mitgliedernaus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,25 bis 36Mitgliedernaus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,mehr als 36Mitgliedernaus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 808/24
1. Oktober 2025
9 SLa 808/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 811/24
1. Oktober 2025
9 SLa 811/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 812/24
1. Oktober 2025
9 SLa 812/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 792/24
1. Oktober 2025
9 SLa 792/24 1. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBV 2/23
20. März 2024
7 TaBV 2/23 20. März 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 1049/21
27. Juni 2023
8 Sa 1049/21 27. Juni 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 138/22
20. Oktober 2022
18 Sa 138/22 20. Oktober 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 TaBVGa 1015/20
24. August 2020
12 TaBVGa 1015/20 24. August 2020
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBV 24/20
17. August 2020
16 TaBV 24/20 17. August 2020
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 27/19
29. Juli 2020
7 ABR 27/19 29. Juli 2020