Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 112/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus Darlehenswiderruf sowie wegen überzahlter Zinsen und fehlerhafter Finanzierungsberatung.
3Der Kläger, der schon zuvor mehrfach Darlehen sowohl mit festem Zinssatz als auch variablem Zinssatz bei der Beklagten aufgenommen hatte, meldete in den Jahren 2001 bis 2010 mehrfach weiteren Finanzierungsbedarf an, sowohl für seine Arztpraxis, als auch hinsichtlich einer Teilfinanzierung seiner privat genutzten Immobilie sowie für den Beitritt zu einem geschlossenen Fonds. In diesem Zusammenhang fragte er regelmäßig bei der Beklagten nach Finanzierungsmöglichkeiten und wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten beraten. Daraus ergaben sich die nachfolgenden Darlehensverträge, deren Verlauf zur Übersichtlichkeit nachfolgend jeweils zusammenfassend für jeden Vertrag dargestellt wird:
4A) Praxisdarlehen
51) Nr. 145- vom 03.12.2001 über 71.580,86 € (Anlage K 1)
6Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor (Zinscollar) bis 30.11.2011 befristet. Durch Änderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 2) erfolgte eine Umstellung als endfälliges Darlehen sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.12.2011) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen wurde zum 26.09.2013 vorzeitig zurückgeführt.
72) Nr. 175- vom 19.02.2003 über 75.000,00 € (Anlage K 6)
8Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.01.2013 befristet. Durch Änderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 7) erfolgte eine Umstellung von freier Tilgung in ein endfälliges Darlehen sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.03.2015) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen valutiert noch.
93) Nr. 195- vom 27.01.2005 über 120.000,00 € (Anlage K 8)
10Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.12.2014 befristet. Durch Änderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 9) erfolgte eine Umstellung von vierteljährlicher Tilgung in ein endfälliges Darlehen sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.12.2014) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen wurde zum 06.01.2014 vorzeitig zurückgeführt.
114) Nr. 345- vom 25.03.2009 über 50.000,00 € (Anlage K 11)
12Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis zum 30.01.2014 befristet. Durch Änderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 12) erfolgte eine Umstellung von vierteljährlicher Tilgung in ein endfälliges Darlehen sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.12.2014) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen valutiert noch.
135) Nr. 355- vom 09.06.2010 über 110.000,00 € (Anlage K 13)
14Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.06.2020 vereinbart. Das Darlehen wurde zum 31.12.2014 vorzeitig zurückgeführt.
15B) Verbraucherdarlehen
161) Nr. 185- vom 03.09.2004 über 109.000,00 € (Anlage K 17/K 18)
17Das Darlehen diente der Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds, den der freiberuflich tätige Zeuge S dem Kläger empfohlen hatte. Der Zeuge hatte das Konzept zuvor mit der Beraterin der Beklagten abgesprochen. Die Rückführung sollte in einer Summe, spätestens zum Laufzeitende am 30.06.2019 erfolgen. Ferner war ein variabler Zinssatz vereinbart und der Zinskorridor bis zum 30.07.2014 befristet. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für die auf die Anlage K 17 Bezug genommen wird. Durch Änderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 20) erfolgte eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit nunmehr bis zum 30.10.2026. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 03.09.2004 gerichtete Willenserklärung.
182) Nr. 265- vom 10.03.2006 über 104.483,00 € (Anlage K 22)
19Die Rückführung war vierteljährlich bis zum voraussichtlichen Laufzeitende am 30.12.2013 vereinbart. Ferner war ein variabler Zinssatz vereinbart und der Zinskorridor bis zum 30.12.2013 befristet. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für die auf die Anlage K 22 Bezug genommen wird. Auch hier vereinbarten die Parteien eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit nunmehr bis zum 30.10.2026 sowie die Umstellung in ein endfälliges Darlehen (Anlage B 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.03.2006 gerichtete Willenserklärung.
203) Nr. 305- vom 20.07.2007 über 124.798,92 € (Anlage K 23)
21Das Darlehen diente der Umschuldung eines früheren, hier nicht streitgegenständlichen Darlehens mit der Anfangs-Nr. 115-. Die Rückführung war in monatlichen Raten bis zum voraussichtlichen Laufzeitende am 30.01.2025 vorgesehen. Ferner sah der Vertrag einen variablen Zinssatz und eine Befristung des Zinskorridors bis zum 30.06.2017 vor. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für die auf die Anlage K 23 Bezug genommen wird. Durch Änderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 24) erfolgte eine Umwandlung in ein endfälliges Darlehen unter Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit nunmehr bis zum 30.10.2026. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.07.2007 gerichtete Willenserklärung.
22Der Kläger zahlte zudem jeweils eine Zinssicherungsgebühr, für deren jeweilige Höhe auf die Verträge Bezug genommen wird. Die von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln stellten die Zinsanpassung in ein nicht näher definiertes Ermessen der Beklagten und sahen keine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Zinssenkungen vor. Den jeweiligen Änderungsvereinbarungen vom September 2009 war keine Widerrufsbelehrung beigefügt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 widerrief der Kläger auch seine auf Abschluss der Änderungsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen.
23Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2016 (Anlage K 25) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel, zu Unrecht gezahlter Zinssicherungsgebühr und aus dem Widerruf der Verbraucherdarlehensverträge geltend und forderte sie zur Prüfung auf. Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage K 26) wies die Beklagte die Ansprüche zurück.
24Der Kläger hält die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen wegen Unwirksamkeit der verwandten Zinsanpassungsklauseln für fehlerhaft. Ferner ist er der Ansicht, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zu den Verbraucherdarlehensverträgen noch zum Widerruf berechtigt gewesen zu sein.
25Aus dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. 185- macht er einen Anspruch in Höhe von 70.905,16 € geltend (Klageanträge zu 1. und 2.). Hilfsweise stützt er sich auf einen Anspruch wegen überzahlter Zinsen i.H.v. 10.599,52 € und Nutzungsersatz i.H.v. 2.969,55 €. Aus dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. 265- macht er einen Anspruch in Höhe von 23.523,58 € geltend (Klageantrag zu 3.). Hilfsweise stützt er sich auf einen Anspruch wegen überzahlter Zinsen i.H.v. 9.421,44 € und Nutzungsersatz i.H.v. 1.169,16 €. Aus dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. 305- macht er einen Anspruch in Höhe von 154.984,84 € geltend (Klageantrag zu 4.). Hilfsweise stützt er sich auf einen Anspruch wegen überzahlter Zinsen i.H.v. 20.169,61 € und Nutzungsersatz i.H.v. 2.021,94 €. Hinsichtlich der fünf Praxisdarlehensverträge (Nr. 145-, 175-, 195-, 345- und 355-) macht der Kläger einen Anspruch wegen überzahlter Zinsen i.H.v. insgesamt 36.738,28 €, auf Nutzungsersatz i.H.v. insgesamt 7.049,03 € sowie wegen Erstattung der Zinsbegrenzungsgebühren i.H.v. insgesamt 4.350,00 € und Nutzungsersatz i.H.v. insgesamt 1.411,78 €, mithin insgesamt 49.549,09 € (Klageantrag zu 5.) geltend.
26Hilfsweise stützt der Kläger seine Ansprüche auf eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrags. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass die Vereinbarung eines Zinscollars Ähnlichkeiten mit einem Derivat- bzw. Optionsgeschäft habe, sodass eine Bank im Hinblick auf ein solches Geschäft zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet sei. In diesem Rahmen habe es die Beklagte unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass es sich bei der Vereinbarung eines Zinsfloors um ein zusätzliches Vergütungselement der Bank neben der Zinscap-Prämie handelt, dass die Laufzeiten des Darlehensvertrages und der Zinscollar-Vereinbarung auseinanderfallen können, dass die Bezugsgröße für den Zinscollar in den Verträgen nicht bestimmt sei, dass der Abschluss der Zinscollar-Vereinbarung nicht im Interesse des Klägers liege und dass dem Geschäft ein anfänglicher negativer Marktwert innewohnte. Er habe über die Laufzeit der Darlehen hinweg jedenfalls den vertraglichen Mindestzins gezahlt. Demgegenüber hätte er dann, wenn er lediglich einen Darlehensvertrag mit Zinsbegrenzung nach oben (Zinscap) abgeschlossen hätte, statt des Mindestzinses einen deutlich niedrigeren Zinssatz gezahlt. Auf die sich aus den Differenzzinsberechnungen Anlagen K 42 bis K 52 ergebenden Mehrkosten stützt er hinsichtlich der Darlehen Nr. 145-, 175-, 195-, 345- und 355- hilfsweise den Klageantrag zu 5., hinsichtlich des Darlehens Nr. 185- den Klageantrag zu 1., hinsichtlich des Darlehens Nr. 265- den Klageantrag zu 3. und hinsichtlich des Darlehens Nr. 305- den Klageantrag zu 4.
27Der Kläger beantragt,
281. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70.905,16 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte des Klägers an und aus der Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Immobilienfonds „Sicherheit PLUS II“ (T GmbH & Co. „Office-Park J L2, T GmbH & Co. L2 „Office Q L2 und T2 GmbH & Co. „Living-Point G L2) mit einem Nennwert von 130.000,00 €, zu zahlen,
292. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an dem geschlossenen Immobilienfonds „Sicherheit PLUS II“ im Nennwert von 130.000,00 € und dem geschlossenen Immobilienfonds „Sicherheit PLUS IV“ in Verzug befindet,
303. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.523,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
314. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154.984,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
325. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.549,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie erhebt die Einrede der Verjährung, sowie den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.
36"absatzLinks">Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
lass="absatzRechts">38Die Klage hat keinen Erfolg.</p>
s="absatzRechts">39 I. Dem Kläger stehen aus den erklärten Widerrufen der drei Verbraucherdarlehensverträge keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Der Kläger kann aus dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 185- vom 03.09.2004 gegen die Beklagte keine Rechte geltend machen, da der Geltendmachung dieser Ansprüche der Einwand der Verwirkung entgegensteht. a) Allerdings war der Kläger am 17.06.2016 noch berechtigt, den Darlehensvertrag Nr. 185- gemäß § 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) zu widerrufen, da die 2-wöchige Widerrufsfrist des 167; 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie erheblich von dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (in der vom 02.09.2002-07.12.2004 gültigen Fassung) abgewichen ist. Die Belehrung entsprach auch im Übrigen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie auf ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG i.V.m. § 361a BGB Bezug nimmt und zudem dahingehend belehrt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt oder nach dem Widerruf zurückzahle. Eine solche Regelung sieht § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der o. g. Fassung nicht vor. Daher kommt es nicht weiter darauf an, dass die Belehrung auch keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften enthält, obwohl der Bundesgerichtshof ein solches bei kreditfinanzierter Beteiligung an einer Anlagegesellschaft bejaht hat (BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02). b) Das des Widerrufsrechts war am 17.06.2016 jedoch verwirkt (§ 242 BGB). aa) Die Grundlagen für die Verwirkung eines Rechts zum Darlehenswiderruf lassen sich nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17) wie folgt zusammenfassen: Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten im Rahmen von § 242 BGB setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Auch das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus § 495 Abs. 1 BGB unterliegt der Verwirkung. Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment läuft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrags an, ohne dass auf ein „Mindestzeitmoment“ geschlossen werden kann. Für das Umstandsmoment hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) folgende Leitlinien aufgestellt: Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben. Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein weiterer Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Über die Fälle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hinaus, kann eine Rechtsausübung – auch im Hinblick auf den Darlehenswiderruf – dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/16, juris Rn. 20). Allerdings vermögen Handlungen des Verbrauchers, die lediglich als allgemeine Bestätigung des Vertragsverhältnisses verstanden werden können, ein Vertrauen der Bank, er werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen, noch nicht zu begründen (BGH zur Verwirkung als Unterfall des Rechtsmissbrauchs, Urteil v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40). Der Abschluss einer bloßen Änderungsvereinbarung (unechte Abschnittsfinanzierung), die sich darin erschöpft, dass im Anschluss an die abgelaufene Zinsbindung neue Zins- und Tilgungssätze festgeschrieben werden, reicht dafür nicht aus, wenn nicht zugleich ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wurde. Insbesondere kann eine solche Änderungsvereinbarung nicht als Bestätigung des Darlehensvertrages als solchen gewertet werden; dieser wäre auch ohne die Änderungsvereinbarung, dann nur mit variablem Zins und der Möglichkeit der Ablösung, weitergelaufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 – I-9 U 89/17 –, Rn. 38, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, juris Rn. 22; ebenso OLG Düsseldorf vom 30.04.2018, I-9 U 89/17). Von einer Novation ist demgegenüber auszugehen, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH v. 28.05.2013, XI ZR 6/12, juris Rn. 21) Bei einer Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus erfolgt die Anpassung, anders als bei der Prolongation nach Ende der Vertragslaufzeit, noch während des laufenden Vertrages, ohne dass die Darlehensvaluta ohne diese Verlängerung bereits fällig geworden wäre. Jedenfalls in den Fällen, in denen für den bis dahin noch nicht getilgten Teil noch für einen erheblichen weiteren Zeitraum ein Kapitalnutzungsrecht bestand, kann das Vorliegen einer Novation zweifelhaft sein (darauf abstellend OLG Hamm vom 28.04.2017, 19 U 123/16, juris Rn. 30). Andererseits ist in solchen Fällen das Kapitalnutzungsrecht für die verlängerte Vertragslaufzeit nicht mehr im Ursprungsvertrag angelegt, was eher für eine Novation/echte Prolongation spricht (LG Düsseldorf, vom 16.03.2018, 10 O 65/17 unter I., LG Köln vom 12.01.2016, 22 O 334/15, juris Rn. 38; offen lassend: OLG Düsseldorf vom 16.01.2017, I-9 U 82/15, juris Rn. 17). Aus Sicht der Kammer erscheint hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sachgerecht. Die Kammer geht daher in Fällen einer bloßen Vertragsverlängerung dann von einer Novation aus, wenn das Darlehen um einen erheblichen Zeitraum verlängert wird und die Verlängerung damit wirtschaftlich einer echten Prolongation nach Vertragsbeendigung gleich kommt. bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das Widerrufsrecht für das Darlehen Nr. 185- bei seiner Ausübung durch den Kläger bereits verwirkt. Das Zeitmoment ist im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages, hier der 03.09.2004, und den Darlehenswiderruf am 17.06.2016 zweifellos erfüllt. Auch das notwendige Umstandsmoment ist erfüllt, da für die Änderungsvereinbarung vom September 2009 die Grundsätze einer Novation/Prolongation zur Anwendung gelangen. Vorliegend erfolgte die Vertragsverlängerung im September 2009 zwar noch ca. 10 Jahre vor dem ursprünglichen Laufzeitende (30.06.2019), indes führte sie zu einer Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts um weitere 7 Jahre und damit um mehr als 1/3 der ursprünglich auf 15 Jahre angelegten Laufzeit. In der Novation/Prolongation des ursprünglichen Darlehensvertrages lag neben der Ausweitung auch eine Bestätigung des zwischen den Parteien begründeten Kreditengagements, das ein Vertrauen der Beklagten darauf rechtfertigte, dass der Kläger nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde. Die gleichwohl erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger stellt sich vor diesem Hintergrund als widersprüchliches Verhalten dar, mit der Folge, dass sein Widerrufsrecht verwirkt war. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei wegen der Fortgeltung des Vertrages im Übrigen nicht davon ausgegangen und habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass infolge Novation ein neues Kapitalnutzungsrecht mit einer erneuten Pflicht zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung entstanden sei, hindert dies eine Verwirkung nicht. Der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass es in Fällen der Verwirkung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung für das Umstandsmoment nicht auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts ankommt (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17 unter II. 1. a) bb) (3) Rn. 17), ist auf die Verwirkung infolge Novation des Darlehensvertrages dahingehend entsprechend zu übertragen, dass es darauf, ob dem Darlehensnehmer die rechtliche Parallelwertung, dass er infolge Novation neu über sein Widerrufsrecht zu belehren gewesen wäre, bewusst ist, nicht ankommt. ="absatzLinks">c) Der Kläger kann sich für die Klageforderung auch nicht auf etwaige Rechte aus einem Widerruf der Änderungsvereinbarung vom September 2009 stützen. Wird dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, steht ihm für diese Vereinbarung zugleich ein neues Widerrufsrecht zu (BGH v. 28.05.2013, XI ZR 6/12, juris Rn. 21). Indes hat der Kläger die Vereinbarung vom September 2009 nicht schon im Juni 2016 widerrufen. Das Widerrufsschreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) bezieht sich insoweit auf die Vertragserklärungen zu den jeweiligen ursprünglichen Abschlussdaten und den mit diesen Verträgen erteilten Widerrufsbelehrungen. Demgegenüber finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus noch andere Vertragserklärungen, insbesondere wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung, widerrufen werden sollten. Als Gestaltungsrecht muss auch eine Widerrufserklärung hinreichend klar und eindeutig sein, um dem Vertragspartner eine Zuordnung zu ermöglichen, welche von mehreren Erklärungen widerrufen werden soll. Daher kann auch aus dem Umstand, dass in der nachfolgen Anspruchsberechnung im Schreiben vom 19.10.2016 (Anlage K 25) Zeiträume nach September 2009 einbezogen wurden, nicht schon auf einen konkludenten Widerruf der Änderungsvereinbarung geschlossen werden.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2019 ausdrücklich den Widerruf der 6;nderungsvereinbarung vom September 2009 erklärt hat, war er noch zum Widerruf berechtigt, weil diese Vereinbarung keine Widerrufsbelehrung enthielt.
69Indes kann der Kläger seine Klageforderung auch nicht hilfsweise auf diesen Widerruf stützen. Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung lässt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, juris Rn. 26). Folge wäre, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 346 ff. BGB a.F. rückabzuwickeln wäre. Damit entfällt jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag.
70In Fällen, in denen die ursprüngliche Vertragslaufzeit bereits abgelaufen ist, wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Dies wäre vorliegend zum 30.06.2019 der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die Klageforderung aber bereits unschlüssig.
712.
72Der Kläger kann aus dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 265- vom 10.03.2006 ebenfalls keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen, da das Recht zum Widerruf ebenfalls verwirkt war.
73a)
74Allerdings war der Kläger am 17.06.2016 noch berechtigt, den Darlehensvertrag Nr. 265- gemäß § 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) zu widerrufen, da die 2-wöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) noch nicht abgelaufen war.
75Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie erheblich von dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (in der vom 08.12.2004-31.03.2008 gültigen Fassung) abgewichen ist. Anders als in dem Muster, hat die Klägerin zur Erläuterung der Textform für die Widerrufserklärung nicht auf Beispiele „(z. B. Brief, Fax, E-Mail)“ zurückgegriffen, sondern auf die Vorschrift des § 126b BGB verwiesen.
76Da sie sich nicht auf den Musterschutz berufen kann, war die im Übrigen musterkonform verwandte Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft, da sie den Eindruck erweckt, der Beginn der Widerrufsfrist hänge gegebenenfalls von weiteren Umständen ab, die die Widerrufsbelehrung nicht nennt (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 314/16).
77b)
78Zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts am 17.06.2016 war dieses indes bereits verwirkt (§ 242 BGB).
79Das Zeitmoment ist im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages, hier der 10.03.2006, und den Darlehenswiderruf am 17.06.2016 zweifellos erfüllt.
80</span>Nach den bereits oben dargestellten Maßgaben kommen auch für das Darlehen Nr. 265- die Grundsätze bei Novation/Prolongation zur Anwendung. Die Vertragsverlängerung erfolgte im September 2009 ca. 4 Jahre vor dem ursprünglichen Laufzeitende (30.12.2013), und führte zu einer Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts um weitere 13 Jahre und damit um etwa das doppelte der ursprünglich auf 7 Jahre angelegten Laufzeit. Hinzu kommt, dass die Parteien das Darlehen von einer vierteljährlichen Tilgung in ein endfälliges Darlehen zum Jahr 2026 umgewandelt haben, so durch die Abkehr von der ratierlichen Tilgung ebenfalls ein verlängertes Kapitalnutzungsrecht begründet worden sein dürfte.
81c)
82Für den Widerruf der Änderungsvereinbarung vom September 2009 gilt das zum Darlehen 185- Gesagte entsprechend.
833.
84Der Kläger kann auch aus dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 305- vom 20.07.2007 keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen.
85a)
86Der Kläger war am 17.06.2016 nicht mehr berechtigt, den Darlehensvertrag Nr. 305- gemäß § 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) zu widerrufen, da die 2-wöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) bereits abgelaufen war.
87Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie erheblich von dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (in der vom 08.12.2004-31.03.2008 gültigen Fassung) abgewichen ist. Anders als in dem Muster, das vorsieht, „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ heißt es in der von der Beklagten verwandten Formulierung, die Frist beginne „einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und das schriftliche Vertragsangebot zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag, an dem Sie unser Vertragsangebot mit Ihrer Unterschrift angenommen haben“.
88Die Widerrufsbelehrung ist insoweit unklar, weil sie – abweichend von der gesetzlichen Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a F. – für den Beginn der Widerrufsfrist darauf abstellt, dass „das“ schriftliche Vertragsangebot dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass bereits die Überlassung des Vertragsangebots des Darlehensgebers den Beginn der Widerrufsfrist auslöst, ohne dass es überhaupt eine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung des Verbrauchers gibt (BGH, Urteil v. 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15).
89Diese Unklarheit räumte die Beklagte jedoch durch den Zusatz "aber nicht vor dem Tag, an dem Sie unser Vertragsangebot mit Ihrer Unterschrift angenommen haben" hinter den Worten "zur Verfügung gestellt wurden" aus. Hierdurch hat die Beklagte – wie zu ihren Lasten zulässig (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24 – zitiert nach juris, m. zahlr. w. N.) – den Beginn der Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer klar bestimmbar auf einen Tag hinausgeschoben, an dem die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. erfüllt waren. Anders als bei Formulierungen wie „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“, welche den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist nicht hinreichend sicher bestimmen lassen (vgl. hierzu BGH a.a.O.), wird durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den Darlehensnehmer für diesen zweifelsfrei und taggenau bestimmbar, wann die Frist für sein Widerrufsrecht zu laufen beginnt. Trotz des Abstellens auf den Vertragsantrag der Beklagten stellt die Belehrung damit klar, dass die Widerrufsfrist nicht vor der Abgabe einer Vertragserklärung des Darlehensnehmers beginnen kann, also einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Vertragsunterlagen denknotwendigerweise zur Unterschrift vorliegen müssen.
90Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch der Umstand, dass ihm kein von ihm selbst unterschriebenes Exemplar seines Antrages oder der Vertragsurkunde ausgehändigt worden ist, nicht dazu, das die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre. Denn die Überlassung einer mit den Originalunterschriften versehenen Vertragsurkunde oder des von der Klägerseite im Original unterschriebenen Vertragsantrags war schon deswegen nicht erforderlich, weil das Gesetz die Überlassung einer Abschrift (der Originalurkunde) ausreichen lässt. Dies gilt sowohl gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 – 10.06.2010, als auch gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 – 12.06.2014 sowie gemäß § 356b Abs. 1 BGB (insoweit identisch die Fassung vom 13.06.2014 – 20.03.2016 und die aktuelle Fassung, gültig seit 21.03.2016). Daher muss das dem Verbraucher belassene Exemplar weder von ihm mitunterschrieben, noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Auch § 492 Abs. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung enthält insoweit keine Modifikation des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. für Verbraucherdarlehensverträge (BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, juris Rn. 30). Das Exemplar kann ihm, um die Frist in Lauf zu setzen, auch schon vor Abschluss des Vertrages überlassen werden (BGH v. 27.02.2018, XI ZR 160/17, juris Rn. 30).
91b)
92Da der Kläger sein Widerrufsrecht bereits nicht fristgerecht ausgeübt hat, kann dahinstehen, ob nicht auch hier das Widerrufsrechts bei seiner Ausübung am 17.06.2016 verwirkt war. Insbesondere kann offen bleiben, ob ungeachtet der bloßen Laufzeitverlängerung um lediglich ein Jahr auch dem Umstand, dass das Darlehen im September 2009 von einem Annuitätendarlehen in ein endfälliges Darlehen umgewandelt wurde, für sich gesehen schon ein neues Kapitalnutzungsrecht wegen X-X2 der ratierlichen Rückzahlung zu entnehmen ist.
93c)
94Für den Widerruf der Änderungsvereinbarung vom September 2009 gilt ebenfalls das zum Darlehen 185- Gesagte entsprechend.
95II.
96Etwaige Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung überhöht berechneter Zinsen sowie Nutzungsersatz aus sämtlichen hier streitgegenständlichen Darlehensverträgen, gleich ob sie für die Praxisdarlehen mit dem Antrag zu 5. geltend gemacht werden, oder soweit der Kläger seine Anträge zu den Verbraucherdarlehen hilfsweise darauf stützt, sind zumindest überwiegend verjährt, im Übrigen aber jedenfalls verwirkt.
971.
98Die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen verwandten Zinsanpassungsklauseln sind schon deswegen unwirksam, weil sie der Beklagten ein nicht näher definiertes Ermessen einräumen. Im Ergebnis kann der Kläger jedoch für Ansprüche aus überzahlten Zinsen gemäß § 812 BGB für den Zeitraum vor Januar 2015 sowie Nutzungsersatz hierauf nicht mehr erfolgreich geltend machen, nachdem die Beklagte für den Zeitraum vor 01.01.2015 ausdrücklich die Verjährungseinrede erhoben hat (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019).
99a)
class="absatzRechts">100Allerdings bestehen hinsichtlich der geltend gemachten Klageforderungen bereits Schlüssigkeitsbedenken. Ausweislich der vorgelegten Darlehensanträge war jeweils ein variabler Zinssatz vereinbart, allerdings war der Zinskorridor für sämtliche streitgegenständlichen Darlehensverträge zeitlich befristet:
lass="absatzRechts">101- Praxisdarlehensverträge
102 Nr. 145-: bis 30.11.2011
103 ; Nr. 175-: bis 30.01.2013
104</span> Nr. 195-: bis 30.12.2014
105 0;   Nr. 345-: bis 30.01.2014
106 Nr. 355-: bis 30.06.2020
107- Verbraucherdarlehensverträge
108 Nr. 185-: bis 30.07.2014
109 Nr. 265-: bis 30.12.2013
Nr. 305-: bis 30.06.2017
111Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum variablen Zinssatz für sämtliche Darlehensverträge zeitlich befristet waren und bislang weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, ob die Beklagte die Darlehenszinsen über den jeweils festgelegten Zeitraum hinaus überhaupt variabel und wenn ja, mit welchem Zinskorridor berechnet hat. Dazu haben die Parteien in den nachgelassenen Schriftsätzen keine Angaben gemacht. Vielmehr hat der Kläger seinen Berechnungen hierzu (Anlagen K 30 ff.) offenbar eine Fortgeltung des Zinsfloors unterstellt. Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Im Schriftsatz vom 03.04.2019 trägt der Kläger – allerdings zur Begründung eines Anspruchs wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung – lediglich vor, er habe über die Laufzeit der Darlehen hinweg jedenfalls den vertraglichen Mindestzins gezahlt.
112Es kann jedoch dahinstehen, ob damit nicht die Klageforderung wegen überzahlter Zinsen und Nutzungsersatz, soweit sie auch Zeiträume nach Ablauf der ursprünglichen Begrenzung des Zinskorridors erfasst, bereits unschlüssig ist. Denn jedenfalls wären etwaige Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer fehlerhafter Zinsanpassung, soweit diese Ansprüche bis 31.12.2014 entstanden sind, bis zum 31.12.2017, und damit bei Eingang der Klage im Mai 2018, bereits verjährt gewesen.
113b)
114Etwaige Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit Zinsanpassungen zum Vertrag Nr. 145- vom 03.12.2001 verjähren, soweit sie vor dem 01.01.2002 entstanden sind noch nach §§ 197, 198, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB in vier Jahren. Für alle anderen etwaigen Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit Zinsanpassungen gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F.. Die Verjährung dieser Ansprüche begann mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Ansprüche entstanden sind und der Kläger von den Ansprüchen Kenntnis erlangt hatte oder diese grobfahrlässig nicht kannte (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
115Allerdings begann die Verjährung nicht schon mit der jeweiligen Vereinbarung von Zinsanpassungsklauseln, ferner ist der Beginn auch nicht abhängig von der gerichtlichen Festlegung einer Zinsgleitklausel im X ergänzender Vertragsauslegung (BGH v. 26.09.2017, XI ZR 78/16). Eine hinreichende Kenntnis von Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, aus denen sich ein etwaiger Anspruch wegen überzahlter Zinsen ergibt, hat der Darlehensnehmer regelmäßig erst mit der Zinsbuchung (OLG Düsseldorf v. 05.05.2014, I-9 U 64/13, juris Rn. 58), wobei der Lauf der Frist ggfs. bis zum Schluss der jeweiligen Rechnungsperiode gehemmt sein kann, wozu allerdings nichts vorgetragen ist.
116Auch die Verjährung von Rückforderungs- bzw. Korrekturansprüchen hinsichtlich in das Kontokorrent eingestellter unberechtigter Einzelforderungen beginnt nicht wegen der "Fortschreibung" unrichtiger Salden erst mit dem letzten Saldoabschluss. Dies ist inzwischen obergerichtlich geklärt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2016 – I-14 U 181/14 –, juris Rn. 46 ff, bestätigt durch BGH, Beschlüsse vom 26.09.2017 und vom 30.10.2017 – XI ZR 79/16 –, juris).
117c)
118Auch wenn die Parteien zu den konkreten Zeitpunkten der Zinsbuchung keine Angaben gemacht haben, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, die Veränderung der Zinssätze zu den Kreditkonten seien dem Kläger jeweils zeitnah über die Kontoauszüge für die Kontokorrent- bzw. Darlehenskonten mitgeteilt worden. Dies entspricht nach dem Kenntnisstand der Kammer aus Parallelverfahren auch der üblichen Darlehensabwicklung der Beklagten. Danach hatte aber der Kläger bereits zeitnah zu den Zinsänderungen über die Einbuchung in den jeweiligen Konten hinreichend Kenntnis von möglichen Ansprüchen.
1192.
120Daher bedarf es keiner weiteren Erörterung dazu, inwiefern Ansprüche aus den Darlehen Nr. 145-, Nr. 195- und Nr. 355-, die alle vorzeitig zurückgeführt wurden, nicht entsprechend der für den Darlehenswiderruf geltenden und oben unter I. bereits dargelegten Grundsätze, wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch verwirkt wären.
121III.
122Soweit etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers nach § 812 Abs. 1, S. 1 1. Alt, BGB nicht verjährt sind – nach dem Vorgesagten betrifft dies Ansprüche, die ab dem 01.01.2015 entstanden sind – kann die Beklagte diesen Ansprüchen den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen halten.
1231.
124Wie bereits dargelegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und nach welchen Parametern die Beklagte überhaupt nach Ablauf der für den Zinskorridor festgelegten Zeitspanne die Zinsen für die weiter valutierenden Darlehen berechnet hat. Im Folgenden wird daher unterstellt, dass sie weiterhin mit dem im jeweiligen Darlehensvertrag ursprünglich festgelegten Zinskorridor gearbeitet hat. Anderenfalls sind Ansprüche des Klägers wegen überzahlter Zinsen und darauf gezogene Nutzungen bereits nicht schlüssig dargelegt.
1252.
126Rechtsmissbräuchlich wegen widersprüchlichen Verhaltens ist die Ausübung eines Rechts, wenn der Berechtigte zuvor durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des anderen Teils begründet hat und der andere Teil daraufhin Dispositionen getroffen hat (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. § 242 Rn. 56). Der Bundesgerichtshof nimmt Rechtsmissbräuchlichkeit an, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (so f252;r den Darlehenswiderruf: BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/16, juris Rn. 20).
absatzRechts">127Auch wenn es sich bei dem Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklausel und dem Anspruch auf Rückabwicklung wegen wirksamen Darlehenswiderruf grundsätzlich um verschiedene Ansprüche handelt, sind die zum Rechtsmissbrauch und zur Verwirkung beim Darlehenswiderruf von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf ein Widerrufsrecht wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit hier entsprechend anzuwenden (vgl. für die Verwirkung von Kondiktionsansprüchen wegen fehlerhafter Zinsanpassungsklausel z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017, 9 U 147/16, juris Rn. 59 ff). Denn in beiden Fällen handelt es sich um Ansprüche des Darlehensnehmers, die ihren Grund in einem ursprünglichen Mangel des Darlehensvertrages haben, so dass auch die typischen nachfolgenden Entwicklungen des Vertragsverhältnisses, wie insbesondere eine Novation, grundsätzlich dieselben Auswirkungen haben, wenn sich nicht aus der Art der urspr252;nglichen Mangels etwas anderes ergibt, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Zwar wurde in Bezug auf die Zinsanpassungsklausel, anders als beim Recht zum Darlehenswiederruf, wo ein altes durch ein neues Widerrufsrecht abgelöst wurde, die unwirksame Klausel nicht durch eine neue ersetzt. Das Entstehen eines neuen Widerrufsrechtes ist aber auch in jenen Fällen kein Umstandsmoment, mit dem der Bundesgerichtshof eine Verwirkung begründet. Maßgeblich ist vielmehr das mit der Novation bei der Bank begründete Vertrauen darauf, dass sich der Darlehensnehmer nicht mehr auf sein vormaliges Widerrufsrecht berufen werde (vgl. die Nachweise oben unter I.).
1283.
129Wie zu den Verbraucherdarlehensverträgen ausführlich dargelegt, liegt in den im September 2009 geschlossenen Änderungsvereinbarungen eine Novation der ursprünglichen Darlehensverträge. Dasselbe gilt für die im Wesentlichen vergleichbaren Änderungsvereinbarungen zu den Praxisdarlehensverträgen.
130Mit dem Abschluss dieser Änderungsvereinbarungen, die ihm ein neues Kapitalnutzungsrecht einräumten, hat der Kläger bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies gerade dadurch, dass mit der Novation der einzelnen Darlehensverträge nicht zugleich auch Regelungen über einen neuen oder verlängerten Zinskorridor getroffen wurden. Dadurch konnte bei der Beklagten der Eindruck entstehen, dass es dem Kläger auf die Art und Weise, wie die Zinssätze angepasst werden sollten, letztlich überhaupt nicht ankam. Mit der Einräumung des erheblich erweiterten und damit neuen Kapitalnutzungsrechtes für sämtliche Darlehensverträge entsprechend dem Wunsch des Klägers, ohne Regelungen zum Zinssatz festzuschreiben, war auf Seiten der Beklagten ein Vertrauen zumindest dahingehend verbunden, dass der Kläger sich auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelungen nicht mehr berufen würde.
chts">131Damit wird der Kläger hinsichtlich der noch valutierenden Darlehen nicht rechtlos gestellt. Zum einen dürfte die Beklagte für den hier unterstellten Fall, dass sie die Zinsanpassungen wie in den Ursprungsverträgen festgelegt, auch für die nachfolgenden Zeiträume stillschweigend nach denselben Parametern vorgenommen hat, auch für die Zukunft im X der Selbstbindung daran gehindert sein, andere, für den Kläger ungünstigere Zinsanpassungsmethoden zu wählen. Zudem wäre der Kläger auch im Falle eines Ansteigens der Referenzzinssätze jedenfalls durch den ursprünglich vereinbarten Zinscap geschützt. Zum anderen dürfte ernsthaft zu prüfen sein, ob dem Kläger unter diesen Umständen ein Festhalten an den Verträgen infolge unwirksamer Zinsanpassungklausel nicht unzumutbar ist, so dass ihm, ggfs. nach Abhilfeverlangen gemäß § 314 Abs. 2 BGB, ein Recht zur Kündigung der Verträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung (kein Fall des § 500 Abs. 2 BGB) zusteht.
132IV.
133Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Zinscapgebühren sind – auch wenn entweder wegen der ein unzulässiges Ermessenselement aufweisenden Zinsanpassungsklauseln oder wegen der laufzeitunabhängig ausgestalteten Gebühren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, zitiert nach juris, Rn. 42 ff.) einiges für ein Bestehen solcher Ansprüche dem Grunde nach spricht – jedenfalls nicht durchsetzbar, weil diese bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Da auch der jüngste Vertrag aus dem Jahr 2010 stammt, waren die Ansprüche spätestens mit Ende des Jahres 2013 verjährt.
134Erfolgte die Belastung mit der Prämie in dem jeweiligen Jahr des Vertragsschlusses, worauf die in den Verträgen enthaltene Regelung einer sofortigen Fälligkeit der Gebühren hindeutet, so entstand auch der Rückzahlungsanspruch des Klägers in diesem Jahr. Verjährungsbeginn war dann gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens der Schluss des Jahres 2010, was zu einem Ablauf der Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2013 führt. Für die jeweiligen zuvor abgeschlossenen Darlehensverträge gilt dies entsprechend.
135Dem Kläger war auch eine Klageerhebung nicht erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.12.2016 (I-6 U 56/16) oder gar dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2018 zumutbar.
136Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
137Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, zitiert nach juris, Rn. 35 m.w.N.). Dagegen liegen die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden kann, nicht schon dann vor, wenn lediglich eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, – IV ZR 208/09, zitiert nach juris, Rn. 20). An Vortrag des Klägers zu einer unübersichtlichen Rechtslage fehlt es. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, nach der eine laufzeitunabhängige Zinscap-Prämie als vor dem Hintergrund des § 488 BGB explizit als wirksam vereinbart anzusehen ist, ist nicht ersichtlich.
138V.
139Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
1401.
141Ansprüche des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte bestehen nicht.
142a)
143Beratungspflichten von Banken ergeben sich zum einen aus einem Anlageberatungsvertrag, der auch stillschweigend zustande kommt, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, bzw. zu beraten (Bond-Entscheidung, BGH Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/82, zitiert nach juris Rn. 11 = BGHZ 123, 126 ff.; Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, zitiert nach juris Rn. 21 = WM 2014, 1621 ff.). Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger (BGH Urteil vom 01.07.2014, aaO.). Ziel des Klägers war es jedoch nicht, eigene Geldmittel gewinnbringend anzulegen, sondern sich von der Beklagten Geldmittel auf Zeit zu beschaffen, so dass die Annahme eines Anlageberatungsvertrages ausscheidet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 – I-6 U 57/16, zitiert nach juris Rn. 64).
144absatzLinks">Hingegen kann, wenn es um die Beschaffung von Finanzmitteln geht, ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande kommen (so für den Fall, dass eine Bank ein Finanzprodukt als Teil eines Finanzierungskonzeptes vermittelt: BGH, Urteil vom 01.07.2014, aaO., Rn. 22 f). Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO. m.w.N.).
145Welche Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags obliegen, lässt sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO., Rn.70). Allenfalls dann, wenn die Interessenlage der Kunden und der Bank infolge der Verwendung derivativer Elemente im Darlehensvertrag mit denjenigen der Kunden und der Bank bei Abschluss eines gesonderten Swapvertrags und gegebenenfalls dessen Zuordnung zu einem bestehenden oder abzuschließenden Darlehen vergleichbar ist, kann eine analoge Anwendung der Aufklärungspflichten zur Anlageberatung und der Grundsätze der sogenannten Bond-Rechtsprechung in Betracht kommen (offenlassend: OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 70).
146b)
147Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Darlehensverträgen von der Mitarbeiterin der Beklagten beraten wurde. Es fehlt aber an der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten seitens der Beklagten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beratungspflichten bei Eingehung der ursprünglichen Darlehen, als auch im Zusammenhang mit einer etwaigen Beratung anlässlich der Änderungsvereinbarungen im September 2009. Insbesondere ist der Abschluss eines Darlehens mit variablem Zinssatz innerhalb eines in absoluten Zahlen nach oben und unten festgelegten Zinskorridors nicht mit derivativen Elementen verknüpft, so dass die Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Anlageberatungsverträgen nicht übertragbar ist.
148aa)
149So musste die Beklagte den Kläger nicht darüber aufklären, dass sich die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze als weiteres Vergütungselement für sie darstellt.
150Grundsätzlich trifft eine kreditgebende Bank im Falle eines Finanzierungsberatungsvertrags die Pflicht, die Kreditnehmer über die Zinsstruktur und die daraus resultierenden besonderen Risiken des Darlehensvertrags aufzuklären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO., Rn. 71). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte indes durch die für einen verständigen Kreditnehmer ohne weiteres nach Inhalt und Tragweite verständlich im Vertrag dargestellte Regelung zum Zinskorridor unter Angabe des Mindest- und des Höchstzinssatzes in Prozentsätzen nachgekommen.
151Es überfordert einen durchschnittlichen Verbraucher nicht, nachzuvollziehen, dass im Falle eines Zinskorridors dem Vorteil einer Zinsbegrenzung nach oben der Nachteil einer Zinsbegrenzung nach unten gegenüber steht. Dem Verbraucher ist nach der Vertragsgestaltung klar, dass er einen veränderlichen Zins zu zahlen hat, der sich nur innerhalb des Zinskorridors bewegen kann. Es liegt auf der Hand, dass eine Festlegung von Ober- und Untergrenzen der Zinsentwicklung nur den Zweck haben kann, zu verhindern, dass der Vertragszinssatz entweder die Obergrenze über- oder aber die Untergrenze unterschreitet. Damit ist für den Verbraucher aber auch klar, dass der Ausschluss zu hoher Zinsen für ihn von (potentiellem) Vorteil ist, während der Ausschluss zu niedriger Zinsen die Bank (potentiell) bevorteilt, während ihm der Genuss der niedrigen Zinsen verwehrt bleibt.
152Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2018 (XI ZR 790/16) nicht, dass der Entgeltcharakter des Zinsfloors für einen Darlehensnehmer nicht erkennbar ist. Tatsächlich besagt die Entscheidung das Gegenteil: Wie der Kläger selbst zitiert, führt der Bundesgerichtshof aus: „Ist aber [...] neben dem Zinsfloor ein weiteres Entgelt vorgesehen, dient auch dieses [...] aus Sicht eines Durchschnittskunden allein dazu, der Bank einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen.“ (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, zitiert nach juris, Rn. 41, Hervorhebung nicht im Original). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist demnach eine Zinscap-Prämie ein weiteres Entgelt, das neben den Zinsfloor tritt, was auch durch den Durchschnittskunden erkannt wird, weil aus seiner Sicht die Prämie auch, d.h. genau wie der Zinsfloor, die Gegenleistung für den Zinscap darstellt. Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang das Wort „allein“ verwendet, so bedeutet dies nicht – wie der Kläger meint – im klaren Widerspruch zu dem kurz zuvor verwendeten „auch“, dass ausschließlich die Zinscap-Prämie als Entgelt wahrgenommen wird, sondern vielmehr, dass beiden Elemente, nämlich der Zinsfloor und die Prämie, in der Kundenwahrnehmung nur die Entgeltfunktion und nicht etwa noch eine weitere Funktion zukommt. Dies entspricht auch dem Kontext der Ausführungen des Bundesgerichtshofs, nämlich der Prüfung, ob die Vereinbarung einer Zinscap-Gebühr auch dann, wenn sie neben einen Zinsfloor als weiteres Entgeltelement tritt, als der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegende von der Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Preisregelung ausgelegt werden kann.
153bb)
154Nach Auffassung der Kammer ist die vorliegende Vertragskonstruktion auch nicht mit der bei Swap-Verträgen vergleichbar.
155Hinsichtlich solcher Verträge kann sich eine Aufklärungspflicht der Bank zum einen daraus ergeben, dass der Bankkunde ein nach oben nicht begrenztes Verlustrisiko eingeht und angesichts der komplexen Struktur des Swaps nicht zu erkennen vermag, dass es sich nicht nur um ein theoretisches Risiko handelt, sondern dieses abhängig von der Entwicklung der eingegangenen Zinswette real und ruinös sein kann (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10, zitiert nach juris, Rn. 29).
156Dieser Gesichtspunkt ist bei einem Zinscollar-Darlehen nicht von Belang, weil ein unbegrenztes Verlustrisiko nicht besteht. Vielmehr liegt bei einer solchen Vertragsgestaltung das maximale Risiko des Darlehensnehmers erkennbar darin, für die Inanspruchnahme des Darlehens stets den Zinssatz bezahlen zu müssen, der dem vereinbarten Zinsfloor entspricht.
157Eine Aufklärungspflicht der Bank hinsichtlich eines Swap-Vertrages kann sich aber auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ergeben. Ein Interessenkonflikt besteht bereits deshalb, weil prägendes Merkmal eines Swap-Geschäfts ist, dass einem Gewinn des Bankkunden im Falle einer für ihn positiven Zinsentwicklung immer ein entsprechender Verlust der Bank oder umgekehrt gegenüber steht. Damit steht das Interesse der Bank, zulasten des Kunden einen Gewinn aus dem Swap-Geschäft zu generieren, im Konflikt mit ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden, diesen in einer Weise zu beraten, die von Verlusten bewahrt und ihm Gewinne ermöglicht (BGH, Urteil vom 22.03.2011, aaO., Rn. 34).
158Indes ist die Gewinnerzielungsabsicht einer Bank und der sich daraus ergebende Interessenkonflikt im Fall des Vertriebs eigener Produkte derart offensichtlich, dass vorbehaltlich besonderer Umstände darauf nicht hingewiesen werden muss (BGH, Urteil vom 22.03.2011, aaO., Rn. 38). Ein solcher besonderer Umstand ist dann gegeben, wenn die Bank das Swap-Geschäft in einer Weise strukturiert, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichsam ein „Risikoüberschuss“ bei dem Kunden besteht, aufgrund dessen dem Geschäft aus Sicht des Kunden ein negativer Marktwert zukommt, während es aus Sicht der Bank einen positiven Wert aufweist, den die Bank durch den „Verkauf“ des Kundenrisikos an Dritte mittels sogenannter „Hedge-Geschäfte“ realisieren kann, um sich auf diesem X2 ihre Gewinnmarge zu sichern (BGH, Urteil vom 22.03.2011, aaO., Rn. 35). Dies begründet die Gefahr, dass ein Bankkunde davon ausgeht, die Bank verdiene nur im Fall eines ihr günstigen Verlauf der Zinswette, während tatsächlich die Bank für den Kunden unerkennbar ihren Gewinn ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Swaps über das Einpreisen des negativen Marktwertes erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, zitiert nach juris, Rn. 38).
159Eine vergleichbare Situation ist bei einem Zinscollar-Darlehen nicht gegeben. Anders als im Falle einer klassischen Zinswette, bei der der Bankkunde darauf spekuliert, durch einen ihm günstigen Zinsverlauf einen Gewinn zu generieren, weiß; ein Darlehensnehmer, der eine Zinscollar-Vereinbarung abschließt, dass die Vereinbarung nicht dazu gedacht ist, ihm Gewinnchancen einzuräumen, sondern dass er grundsätzlich verpflichtet ist, durch seine Zinszahlungen eine Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensbetrages durch die Bank zu erbringen. Ihm ist daher klar, dass er unabhängig von der konkreten Zinsentwicklung stets das Gewinninteresse der Bank bedient und lediglich die Aussicht besteht, die damit verbundene Belastung im Falle eines günstigen Zinsverlaufs zu reduzieren. Wegen der Vereinbarung eines Zinsfloors ist aber zugleich klar, dass die Belastung zu keinem Zeitpunkt ein Mindestmaß unterschreiten wird. Ferner fehlt es an der Besonderheit, dass die kreditgebende Bank ihr Gewinninteresse bereits durch Verkauf des Kundenrisikos an Dritte absichert.
160Da auf der Hand liegt, dass eine Bank, die ein Darlehen ausreicht, ihre Gewinnmage bei der Festlegung des Darlehenszinses einpreist, kann die Situation, dass der Darlehensnehmer das Gewinnerzielungsinteresse der Bank und einen damit verbundenen Interessenkonflikt grundlegend verkennt, im Falle eines Zinscollar-Darlehens nicht eintreten. Vielmehr muss ein Darlehensnehmer davon ausgehen, dass auch dann, wenn sich seine Zinszahlungspflicht nach bestimmten Kriterien variabel gestaltet, die Bank die Gesamtkonstruktion in einer Weise gestalten wird, die ihr auch bei für sie ungünstigstem Zinsverlauf noch einen Gewinn ermöglicht. Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Falle eines Zinsswap-Vertrages, der mit einem ebenfalls mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag verknüpft ist, durch den Zinsswap-Vertrag wirtschaftlich betrachtet lediglich die Konditionen des Darlehensvertrages modifiziert werden. Vor diesem Hintergrund müsse der Kunde bei normativ-objektiver Betrachtung damit rechnen, dass die Bank als Darlehensgeberin nicht nur mit dem Darlehensgeschäfts, sondern auch mit dem wirtschaftlich einer Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrages gleichkommenden Zinsswap-Geschäft eigennützige Interessen verfolgt (BGH, Urteil vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, zitiert nach juris, Rn. 27.).
161Die Tatsache, dass der Darlehensnehmer den genauen Umfang der Gewinnmarge der Bank nicht kennt, ist unschädlich, weil die Bank eine diesbezügliche Aufklärung nicht schuldet. Für eine Aufklärungspflichtverletzung bliebe allenfalls dann Raum, wenn – was hier nicht vorgetragen ist – die Bank den Zinskorridor bewusst so gewählt hätte, dass voraussichtlich ausschließlich oder zumindest weitgehend der Vorteil der Zinsuntergrenze, kaum aber der der Zinsobergrenze realisierbar war. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase ist zwar genau dieser Effekt bei dem Kläger letztlich eingetreten, jedoch kann dies aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht nicht der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden.
162Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusammentreffen von Zinsfloor und Zinscap-Prämie. Die Kammer teilt – auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht die Auffassung, dass die Vereinbarung einer Zinscap-Prämie in der Wahrnehmung eines Verbrauchers ohne gesonderte Aufklärung derart in den Vordergrund treten kann, dass ihm die offen in den Vertragsdokumenten ausgewiesene Tatsache, dass er nicht in den Genuss besonders niedriger Zinssätze kommen kann und die Beklagte auch in Niedrigzinsphasen immer bestimmte Sockelbeträge von ihm verlangen kann, nicht bewusst wird. Zwar mag der Darlehensnehmer aus der Tatsache, dass die Bank zusätzlich zu der Zinsbegrenzung nach unten eine Zinscap-Gebühr als Gegenleistung für die Zinsbegrenzung nach oben verlangt, den Schluss ziehen, dass die Bank ihr Zinsrisiko allein durch die Begrenzung nach unten nicht hinreichend abgefedert sieht, sie also eher eine Zinsentwicklung nach oben erwartet. Auch dies kann jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Bank allenfalls dann auslösen, wenn dargelegt wird, dass hierdurch gezielt eine Fehlvorstellung des Darlehensnehmers ausgelöst werden sollte.
163cc)
164Eine Beratungspflichtverletzung ergab sich auch nicht aus einem möglichen Auseinanderfallen der Laufzeiten von Darlehensvertrag und Zinssicherungsvereinbarung. Zwar war bei den Darlehensverträgen die Zinssicherungsvereinbarung jeweils auf einen Zeitraum begrenzt, der noch vor dem ursprünglich festgelegten Laufzeitende des Kredites lag. Indes war dies für den Kläger offensichtlich erkennbar. Spätestens als im Rahmen der Änderungsvereinbarungen vom September 2009 die Laufzeiten der Darlehen nochmals erheblich ausgeweitet wurden, trat das Fehlen von Regelungen für die zukünftige Zinsbemessung nochmals deutlich zu Tage. Anders als in Fällen, in denen für das Darlehen und die Zinssicherungsabrede zwei separate Verträge, deren Laufzeiten nicht verknüpft sind, geschlossen werden, sodass das Risiko besteht, dass der Verbraucher etwa im Falle der Darlehenskündigung weiterhin verpflichtet wäre, die im Rahmen der Zinssicherungsvereinbarung geschuldeten Leistungen zu erbringen (dazu OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2015 – 8 U 532/14) bestand die Möglichkeit eines derartigen Auseinanderfallens der vertraglichen Pflichten bei den streitgegenständlichen Verträgen nicht.
165dd)
166In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument des Klägers nicht, dass die Bezugsgröße „für das Optionsgeschäft“ nicht genannt werde. Dieses Argument lässt die Verknüpfung von Darlehensvertrag und Zinssicherungsabrede außer Acht: Mangels einer anderen denkbaren Bezugsgröße kann allein der Betrag des Darlehens als Bezugsgröße herangezogen werden.
167ee)
168Die Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte die Vereinbarung eines Zinsfloors nur im eigenen Interesse und unter Verletzung der Interessen des Klägers empfohlen habe, weil diese dem Kläger nicht nütze, ist von einer unzulässigen Ex-post-Sichtweise geprägt. Wegen der aktuellen Niedrigzinsphase wirkt sich eine Zinsfloor-Vereinbarung einseitig zulasten des Klägers aus. Wäre es stattdessen zu einer Hochzinsphase gekommen, so hätte dies die Beklagte beeinträchtigt, während sich die Zinsfloor-Vereinbarung überhaupt nicht ausgewirkt hätte. Gerade diese Absicherung in beide möglichen Richtungen ist aber – erkennbares – Wesenselement eines Zinskorridors und daher – wie ausgeführt vorbehaltlich einer von Anfang an ersichtlich einseitigen Begrenzungswirkung – nicht aufklärungsbedürftig.
169Ferner hatte der Kläger bei der Beklagten schon vor Abschluss des ersten hier streitgegenständlichen Vertrages sowohl Darlehen mit, als auch solche ohne Zinsgleitklausel abgeschlossen, so dass er hinsichtlich des Vorliegens dieser beiden Finanzierungsalternativen nicht mehr beratungsbedürftig war.
1702.
171Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche auf eine Verletzung der wertpapierhandelsrechtlichen Dokumentationspflichten nach § 34 Abs. 2a WpHG stützt, so steht dem entgegen, dass – wie ausgeführt – kein Beratungsvertrag über eine Anlage in Wertpapiere vorliegt.
172VI.
173Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
174Der Streitwert wird auf 255.607,25 Euro festgesetzt.
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