Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 10/18

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen in der Nordsee.

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Mit Bescheid vom 31.03.1999 erteilte der Beklagte der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „... GmbH“ mit Wirkung ab dem 01.04.1999 die bergrechtliche Bewilligung zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinen, Kies und Sand in dem Feld „Weiße Bank“ im Gebiet des „Sylter Außenriffs“. Das Bewilligungsfeld erstreckt sich über eine Fläche von ca. 440,5 km² und befindet sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone der deutschen Nordsee, ca. 68 km nordwestlich von Helgoland und 65 km westlich der Südspitze von Sylt. Es liegt im Bereich des vom Land Schleswig-Holstein beanspruchten Teils des Festlandsockels der Deutschen Nordsee. Die Bewilligung wurde auf eine Dauer von 40 Jahren, mithin bis zum 30.03.2039, befristet.

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Die Klägerin reichte den geforderten Rahmenbetriebsplan im Oktober 2001 zur Zulassung ein. Dieser umfasste räumlich zwei jeweils knapp 60 km² große Teilfelder, die wiederum unterteilt waren in jeweils gleich große Bereichsfelder (Bereichsfeld 1-8 im Teilfeld I und Bereichsfeld 9-11 in Teilfeld II). Bestandteil des Rahmenbetriebsplans waren eine Umweltverträglichkeitsstudie mit landschaftspflegerischem Begleitplan und eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Am 31.10.2002 ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG zu. Dort wurde u.a. ausgeführt, dass die Teilfelder I und II zu 90 % in einem Gebiet lägen, das sich noch als FFH-Gebiet „Elbe-Urstromtal“ qualifizieren solle. Da gemäß FFH-Richtlinie die Lebensraumtypen Sandbänke und Riffe besonders zu schützen seien, wurde in einer Nebenbestimmung festgelegt, dass die in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgewiesenen Steinfelder mit einer Schutzzone von 500 Metern bei der Gewinnung von Kies und Sand auszusparen seien. Eine FFH-Verträglichkeitsstudie sei nicht erforderlich, da das Abbaugebiet nicht die Qualität eines potenziellen FFH-Gebietes aufweise. Auflagen zum Schutz der Meeressäuger (Schweinswale und Kegelrobben) erfolgten nicht.

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Mit Bescheid vom 16.12.2002 erteilte der Beklagte der Klägerin erstmals die für die Gewinnung erforderliche Zulassung des vorgelegten Hauptbetriebsplanes (§§ 51, 52 Abs. 1 BBergG) zunächst für die Bereichsfelder 1 und 3 bis zum 31.12.2004. Dieser Hauptbetriebsplan wurde mehrfach verlängert. Im Juni 2007 erfolgte eine vorerst letzte Verlängerung bis zum 30.06.2009, bezogen auf die Bereichsfelder 3 und 5. In den Jahren von 2002 bis 2007 förderte die Klägerin auf der Grundlage der zugelassenen Hauptbetriebspläne im Feld „Weiße Bank“ jährlich Sand- und Kiesmengen zwischen ca. 44.000 und 306.000 t. Im Jahr 2009 erfolgte eine einmalige und zugleich letzte Förderung von 9.250 t.

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Bereits im Jahre 2004 hatte die Bundesregierung das „Sylter Außenriff“ als FFH-Gebiet gemeldet; im Januar 2008 nahm die EU-Kommission das „Sylter Außenriff“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gem. Art. 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG auf.

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Im Oktober 2007 legten verschiedene Umweltverbände bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland ein wegen Verletzung habitat- und artenschutzrechtlicher Vorschriften, u.a. in Bezug auf die Abbaubewilligung für das Feld „Weiße Bank“. Im August 2008 versenkte die Organisation Greenpeace e.V. im Bereich des „Sylter Außenriffs“ an drei Tagen ca. 300 Felsblöcke mit einer Größe von mindestens 1 m³, davon betroffen auch das Teilfeld I im Feld „Weiße Bank“. Mit Schreiben vom 27.11.2008 teilte Greenpeace der Klägerin die Koordinaten der versenkten Felsblöcke mit.

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Im März 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf weitere Verlängerung der Zulassung des Hauptbetriebsplanes. Das im Rahmen der Antragsprüfung beteiligte Bundesamt für Naturschutz (BfN) bezog sich auf seine bereits Anfang 2007 geäußerten schwerwiegenden Bedenken, die sich daraus ergaben, dass im Bewilligungsfeld weitere als Lebensraumtyp „Riff“ (EU-Code 1170) zu bezeichnende schutzbedürftige Steinfelder entdeckt worden seien. Insoweit hatte es bereits weitere Untersuchungen zwecks sach- und fachgerechter Bewertung der im Planfeststellungsbeschluss nicht ausgewiesenen Steinfelder gefordert. Auch eine FFH-Verträglichkeitsstudie sei notwendig. Darüber hinaus verwies das BfN auf den erforderlichen Schutz der marinen Säugetiere (Schweinswale und Kegelrobben). Die daraufhin vom Beklagten geforderten weiteren Untersuchungen und Unterlagen bezüglich der vorhandenen Steinfelder und des Schutzes der Meeressäugetiere legte die Klägerin fristgerecht vor.

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Im Juli 2009 wies der Beklagte die Klägerin auf nochmals veränderte Rahmenbedingungen hin, die sich aus der abgestimmten Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission und den darin entwickelten Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung des Hauptbetriebsplanes ergeben hätten. Das beteiligte BfN legte in seinen Stellungnahmen von August und September 2009 einen neuen Maßstab hinsichtlich der Korngröße in den Steinfeldern an und hielt die bis dahin eingereichten Unterlagen der Klägerin für nicht ausreichend; erforderlich sei u.a. noch ein Schallgutachten zur Abschätzung der Folgen des Abbaus auf die Meeressäugetiere. Eine Einigung zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem BfN hinsichtlich einzureichender Unterlagen und Untersuchungen kam nicht zustande.

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Nach Anhörung der Klägerin ließ der Beklagte den weiteren Abbau durch Zulassung des Hauptbetriebsplanes am 23.02.2010 befristet bis zum 28.02.2012 zu. In den Nebenbestimmungen beschränkte sie den Abbau auf eine Fläche von etwa 1,8 km², weil das BfN die Existenz weiterer geschützter Riffe belegt habe. Wegen des Schutzes der marinen Säugetiere forderte der Beklagte die Vorlage weiterer Unterlagen, unter anderem ein begleitendes Monitoring. Mit dem Abbau dürfe im Übrigen erst begonnen werden, wenn sich der Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung der zuständigen Naturschutzbehörde zuvor die Gewissheit verschafft habe, dass durch den Abbau eine Beeinträchtigung der geschützten Meeressäugetiere ausgeschlossen sei.

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Gegen die zitierten Nebenbestimmungen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2010 Widerspruch und stellte zugleich eine Erweiterung der Abbauflächen in den Bereichsfeldern 3 und 5 nach Süden zur Diskussion. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 06.07.2010 zurück, weil zum Schutz der Riffe Neufestlegungen erforderlich geworden und die Unterlagen hinsichtlich des Schutzes der Schweinswale unzureichend seien. Dagegen erhob die Klägerin am 05.08.2010 Klage vor dem VG Braunschweig (letztes Az. 2 A 119/15), ohne diese zu begründen. Da die Klägerin weiterhin eine einvernehmliche Lösung anstrebte und dies dem Gericht mitteilte, wurde auf Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2011 und mit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Wegen des Ablaufs der letzten Hauptbetriebsplanzulassung am 28.02.2012 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit im Frühjahr 2015 übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss vom 29.04.2015 stellte das VG Braunschweig das Verfahren ein.

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In der Zeit zwischen April 2010 und Mai 2014 hatten zwischen der Klägerin, dem Beklagten sowie dem BfN weitere Gespräche stattgefunden, u.a. über die Auffassung des Beklagten, dass ein weiterer Abbau im Feld „Weiße Bank“ kritisch, aber nicht unmöglich sei. Hier befänden sich die am besten ausgeprägten Riffgebiete; ein Vorkommen besonders geschützter „artenreicher Grobsand-, Kies und Schillgründe“ sei sehr wahrscheinlich. Für eine Erweiterung der Abbauflächen außerhalb der im Hauptbetriebsplan behandelten Flächen seien weitere Untersuchungen, etwa hinsichtlich „Artenreiche Grobsande“, erforderlich. Der Beklagte empfahl, hierfür ein Fachbüro für Naturschutz einzuschalten und die gesamten Teilflächen I und II in Abstimmung mit dem BfN auf Abbaumöglichkeiten hin zu untersuchen. Im September 2009 kündigte die Klägerin die Prüfung an, ob ein Abbau außerhalb der Schutzzonen möglich sei. Im Oktober 2013 teilte sie mit, dass sie in Kontakt stehe mit dem BSH - Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - und Alternativflächen außerhalb des Schutzgebietes suche. Der Beklagte empfahl eine frühe Beteiligung des BfN. An der Bewilligung für das Feld „Weiße Bank“ wolle die Klägerin jedoch festhalten. Die Aktivitäten könnten für die Dauer anderweitiger Zulassungen zum Ruhen gebracht werden. Auf die Frage, ob die bestehende Bewilligung in diesem Fall gefährdet sei, bekundeten Beklagter und BfN, dass es nicht in ihrer Absicht liege, die Bewilligung zu widerrufen. Eine andauernde Bewilligung habe den Vorteil, dass in dieser Zeit keine anderen Nutzungen stattfinden könnten. Rein rechtlich sei ein Widerruf aber nicht auszuschließen. Im Mai 2014 unterrichtete die Klägerin den Beklagten über ein in der Abstimmung mit dem BfN befindliches Monitoring-Konzept für das ebenfalls im Bereich des FFH-Gebietes liegende und von der Klägerin betriebene Bewilligungsfeld „OAM III“ und nochmals über die Planung von Alternativflächen.

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Mit Schreiben vom 02.07.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zum geplanten Widerruf der Bewilligung an. Die Klägerin machte u.a. geltend, dass sie sich für die Unterbrechung der Gewinnung seit 2009 auf berechtigte Gründe berufen könne und diese nicht zu vertreten habe. Sie wolle an dem Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ festhalten und sei darin sowohl vom Beklagten als auch vom BfN bestärkt worden. Von einem Widerruf sei nie die Rede gewesen. Vielmehr habe man seit Februar 2012 vielfache Versuche unternommen, um den rechtlichen und naturschutzfachlichen Rahmen auszuloten. Eigentlicher Grund für die Unterbrechung der Gewinnung seien die ungeklärte Rechtslage und die Unsicherheit der beteiligten Behörden. Der Beklagte und das BfN kämen nicht zu einer sachgerechten Einigung. Die Klägerin kündigte an, in Kürze die Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplanes innerhalb der Teilfelder I und II zu beantragen.

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Mit Bescheid vom 20.08.2015 widerrief der Beklagte die Bewilligung vom 31.03.1999 für das Feld „Weiße Bank“ gemäß § 18 Abs. 3 BBergG. Er stellte fest, dass seit Juli 2007 eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung vorliege. Für die Unterbrechung ursächliche Gründe, die die Klägerin über einen Zeitraum von drei Jahren nicht zu vertreten habe, lägen nicht vor. Dies gelte sowohl für die Zeit bis zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes vom 23.02.2010 als auch für die Geltungsdauer der Zulassung bis zum 28.02.2012. Eine Rechtswidrigkeit des Zulassungsbescheides – mit der Folge, dass der Bewilligungsinhaber eine darauf beruhende Unterbrechung nicht zu vertreten habe – sei weder gerichtlich festgestellt noch sonst ersichtlich. Da das Feld „Weiße Bank“ nunmehr in einem FFH-Gebiet liege, seien zusätzliche naturschutzfachliche Untersuchungen erforderlich gewesen. Den diesbezüglichen Anforderungen nach § 52 Abs. 4 BBergG und § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sei die Klägerin nicht nachgekommen. Nach dem 28.02.2012 sei kein neuer Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt worden; greifbare Ansätze für eine Fortsetzung des Abbaus gebe es auch sonst nicht. Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, in dem zuerteilten Feld einen sowohl wirtschaftlichen wie naturschutzrechtlichen Kriterien entsprechenden Abbau zu betreiben, könne die Bewilligung angesichts der strengen Widerrufsregelungen gleichwohl nicht bestehen bleiben. Eine über dreijährige Unterbrechung müsse auch dann angenommen werden können, wenn die Hinderungsgründe auf Erkenntnissen beruhten, die erst nach Erteilung der Bewilligung aufträten und bei rechtzeitiger Kenntnis zur Versagung hätten führen müssen. Die Rechtslage sei im Übrigen seit Anerkennung des Gebietes durch die EU-Kommission geklärt.

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Am 09.09.2015 stellte die Klägerin, ohne weitere Unterlagen beizufügen, einen Antrag auf Verlängerung der letzten Hauptbetriebsplanzulassung sowie auf Zulassung des Rohstoffabbaus im Bereichsfeld 7 (Teilfeld I). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.

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Gegen den Widerrufsbescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch. Selbst wenn der Beginn der Drei-Jahres-Frist im Juli 2007 läge, wäre der Fristlauf wegen der begründeten Unterbrechung durch die rechtswidrig versenkten Gesteinsblöcke ab dem 12.08.2008 wieder ausgesetzt worden. Bis zur Mitteilung der Koordinaten der Gesteinsblöcke habe sie keine Baggerarbeiten durchführen können. Der Beklagte habe außerdem versäumt zu prüfen, ob die allgemeine wirtschaftliche Situation einer sinnvollen Abbauplanung entgegengestanden habe. Ab Antragstellung im März 2009 bis zur Bescheidung am 23.02.2010 habe die Verfahrensdauer allein in der Hand des Beklagten gelegen. Ohne Vorliegen eines bestandskräftigen Hauptbetriebsplanes sei die Klägerin schon aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, im Bewilligungsfeld Rohstoffe zu gewinnen. Die Zeiträume des laufenden Widerspruchsverfahrens sowie des am VG Braunschweig anhängig gemachten Klageverfahrens dürften ebenfalls nicht mit eingerechnet werden, zumal die angefochtenen Nebenbestimmungen einer sinnvollen Planung entgegengestanden hätten. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, die Gewinnung in dem zugelassenen Abbaufeld währenddessen fortzusetzen, da sie mit dem Rechtsstreit die Verlängerung des ursprünglich beantragten Hauptbetriebsplans verfolgt habe. Dieser sei Grundlage ihrer Planungen gewesen. Es könne nicht sein, dass die Klägerin während des anhängigen Rechtsstreits eine Verlängerung der eingeschränkten Zulassung des Hauptbetriebsplans hätte beantragen müssen, obgleich sie gegen den Zulassungsbescheid Rechtsmittel erhoben hätte. Stattdessen habe sie folgerichtig erst nach Ende der Rechtshängigkeit am 10.09.2015 einen Verlängerungsantrag (der tatsächlich als neuer Antrag zu betrachten sei) gestellt. Durch die andauernden außergerichtlichen Gespräche habe der Beklagte den Rechtsschein gesetzt, dass ein Konsens gefunden werden könne. Deshalb habe die Klägerin auf Anraten des Verwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte habe dem zugestimmt und das Gericht habe die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung bejaht – mithin hätten auch beide Erfolgsaussichten für die außergerichtlichen Gespräche gesehen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Angesichts der geringen Fördermenge im Juni 2009 und des gänzlichen Ausfalls in 2008 sowie ab 2010 sei eine regelmäßige Gewinnung schon seit Juli 2007 nicht mehr anzunehmen. Es sei nicht dargelegt, aus welchen konkreten technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Unterbrechung erfolgt sei. Da die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum in dem benachbarten Abbaufeld „OAM III“ kontinuierlich erhebliche Mengen Sand und Kies gefördert habe, sei es nicht plausibel, weshalb dies nicht auch im Feld „Weiße Bank“ möglich gewesen sein solle. Wenn eine Gewinnung in dem zugelassenen verkleinerten Abbaufeld weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll planbar gewesen sei, hätte die Klägerin eine gerichtliche Klärung herbeiführen müssen. Die diesbezüglichen Aktivitäten hätten sich jedoch in der Einreichung einer Klage ohne Begründung und in der Erklärung zum Ruhen des Verfahrens erschöpft. Nach Klageerhebung sei weder eine außergerichtliche Einigung betrieben noch seien neue Vorschläge zur Beendigung des Verfahrensstillstandes unterbreitet bzw. entsprechende Schritte unternommen worden. Im Rahmen der zwischenzeitlich geführten Gespräche habe der Beklagte immer betont, dass der Antrag ohne weitere naturschutzfachliche Untersuchungen nicht genehmigungsfähig sei. Mögliche Alternativen seien von der Klägerin zwar angesprochen, aber nicht weiterverfolgt worden. Hieraus folge, dass der Beklagte weder neue Perspektiven eröffnet noch einen Rechtsschein hinsichtlich der Fortsetzung des Abbaus gesetzt habe. Nach Ablauf der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 habe die Klägerin zwar ihr Interesse an einer Beibehaltung der Bewilligung bekundet, aber keinerlei Fortschritte in der Sache, insbesondere hinsichtlich des gebotenen Schutzes von Schweinswalen und Riffen unternommen. Dies gelte auch für den Verlängerungsantrag vom 09.09.2015.

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Am 27.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen rechtlichen Vortrag hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das die Unterbrechungsgründe im Zeitraum seit der zuletzt beantragten Verlängerung des Hauptbetriebsplanes im März 2009 insbesondere im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen hätten. Darüber hinaus habe es für die Unterbrechung Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung gegeben, die im Widerspruchsverfahren bereits chronologisch dargelegt, aufgrund einer Vorfestlegung des Beklagten aber nicht berücksichtigt worden seien. Dabei handele es sich um unternehmerische Entscheidungen, die auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen des Wettbewerbs beruhten. Die Entscheidung, die Gewinnung auf das nahe gelegene Bewilligungsfeld „OAM III“ zu konzentrieren, sei als marktstrategische Überlegung zu berücksichtigen, wie sie das Bergamt Stralsund in einem vergleichbaren Fall für das Feld „Adlergrund NO“ akzeptiert habe. Im Jahr 2014 habe der Beklagte die Klägerin darüber informiert, dass zur Verlängerung des Hauptbetriebsplanes für das Feld „OAM III“ ein Dialogprozess unter Beteiligung der Naturschutzverbände durchzuführen sei. Für die Klägerin sei absehbar gewesen, dass der Verlauf eines solchen Verfahrens auch für das Feld „Weiße Bank“ relevant werden würde. Daher habe sie mit Blick auf ihre Abbauplanung entschieden, zunächst nur das Hauptbetriebsplanverfahren „OAM III“ zu verfolgen. In Anbetracht der mehrfachen Zusicherung des Beklagten, die Bewilligung nicht widerrufen zu wollen, habe keine Veranlassung bestanden, über die diesbezüglichen wirtschaftlichen Überlegungen und Planungen zu berichten. Erst nachdem der Beklagte mit der Ankündigung, die Bewilligung zu widerrufen, den Konsensprozess beendet habe, sei es für die Klägerin zwingend gewesen, ihr wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Bewilligung durch den weiteren Antrag vom 09.09.2015 zu dokumentieren. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Nebenbestimmungen im Bescheid vom 23.02.2010 und die Unterbrechung der Gewinnung über mehr als drei Jahre bei parallel geführten außergerichtlichen Verhandlungen und Beantragung von Erweiterungsflächen sei ebenfalls wirtschaftlich geboten gewesen. Schließlich habe der Beklagte die allgemeine (rohstoff-)wirt-schaftliche Situation als möglichen Unterbrechungsgrund nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt.

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Außerdem gebe es für die Unterbrechung auch sonstige Gründe, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, weil sie außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen. So müsse eine rechtsmittelbedingte Unterbrechung für die gesamte Verfahrensdauer wirken, hier somit bis zur Einstellung des Verfahrens am 29.04.2015. Anderenfalls stelle ein länger als drei Jahre laufendes Verfahren ein unkalkulierbares Risiko für den Bestand der Bewilligung dar. Dauer und Ablauf des Verfahrens seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorhersehbar gewesen. Zu nennen seien außerdem die Greenpeace-Aktion ab August und bis über den November 2008 hinaus und vor allem die Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet sowie die sich daraus ergebenden fachlichen Differenzen zwischen dem Beklagten und dem BfN, die im letzten Zulassungsverfahren zu erheblichen Verzögerungen geführt hätten. Auch habe der politische Druck infolge der Gebietsausweisung und die Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission offenkundig Einfluss auf die Genehmigungspraxis des Beklagten gehabt, während die Klägerin weiterhin auf eine einvernehmliche Lösung vertraut habe.

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Schließlich sei der Widerruf verspätet erfolgt. Anzuwenden sei die einjährige Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Sie beginne zu laufen, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt seien. Die Widerrufsproblematik sei von der Klägerin bereits seit 2010 mehrfach angesprochen und mit der Behörde diskutiert worden. Wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben habe der Beklagte zudem das Widerrufsrecht verwirkt, da er der Klägerin seit 2010 in fortgesetzten Gesprächen den Eindruck vermittelt habe, sich über die Rahmenbedingungen verständigen zu können und die Bewilligung nicht widerrufen zu wollen. Schließlich sehe der Widerrufsbescheid keine Entschädigung gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG vor.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Widerruf der Bewilligung für das Feld „Weiße Bank“ vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und geltend gemacht, dass in der Konzentration des Abbaus im Nachbarfeld „OAM III“ keine unternehmerische Entscheidung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG erkannt werden könne. Einen legitimen Grund für eine auch längere Einstellung oder eine Konzentration auf ein bestimmtes Feld müsse zwecks Vermeidung einer unzulässigen Rohstoffbevorratung der Behörde mitgeteilt und mit präzisen Konzepten unterlegt werden. Dies sei nicht erfolgt. Die zum Vergleich angeführten Entscheidungen des Bergamtes Stralsund hätten einen anderen Hintergrund. Dort sei es nicht um genehmigungsrechtliche Hindernisse gegangen, sondern um die zeitliche Reihenfolge des Abbaus in zwei verschiedenen Feldern, in denen beiden in naher Zukunft habe abgebaut werden können. Der Dialogprozess für den Abbau im Feld „OAM III“ sei von der Landesregierung angestoßen worden, um die auch hier defizitäre FFH-Prüfung und das Beteiligungsdefizit mit Blick auf das Vertragsverletzungsverfahren zu korrigieren. Es zeige, dass sowohl Landesregierung als auch Beklagter am Abbau in diesem Feld festhalten wollten; dieser Dialogprozess aus dem Jahre 2015/2016 habe aber keine Vorbildwirkung für das Feld „Weiße Bank“.

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Die anfangs vorhandenen Konflikte zwischen dem BfN und dem Beklagten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen seien seit der Zulassungsentscheidung vom 23.02.2010 geklärt und der Klägerin bekannt gewesen. Auch wenn die eingeräumte Abbaufläche von 1,8 km² eine Gewinnung wirtschaftlich nicht ermöglicht haben sollte, erkläre dies nicht, aus welchen Gründen die Klägerin seit Februar 2012 nicht einen anderen Hauptbetriebsplan zur Genehmigung vorgelegt habe. Statt den gegen die Nebenbestimmungen anhängig gemachten Rechtsstreit aktiv mit inhaltlichem Gegenvorbringen zu führen, habe die Klägerin das Verfahren zum Ruhen gebracht. § 18 Abs. 3 BBergG solle die Führung eines Rechtsstreits zwar nicht dem Risiko eines Widerrufs aussetzen, doch dürfe ein zögerliches Prozessverhalten auch nicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden. Es sei Sache des Unternehmers, den Bergbau aktiv voranzubringen. In den fünf Jahren seit Klageerhebung habe es keinen Fortschritt gegeben. Die Klägerin habe in dieser Zeit keine zielführenden Vorschläge oder Abbau-Alternativen vorgestellt. Auch die Anerkennung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet vermöge nicht zu erklären, warum acht Jahre später die erforderlichen natur- und artenschutzfachlichen Unterlagen nicht hätten vorgelegt werden können. Das laufende Vertragsverletzungsverfahren berühre oder behindere die Zulassung von Betriebsplänen unter Wahrung aktueller natur- und artenschutzrechtlicher Standards nicht. In dem ebenfalls vom Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Feld „OAM III“ habe die Klägerin den Abbau denn auch weiter betrieben.

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Weisungen, politische Einflussnahmen oder eine Vorfestlegung aufseiten des Beklagten habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich schon im Jahre 2009 gezeigt, dass der Beklagte dem BfN fachlich nichts entgegenzusetzen habe. In der Folgezeit habe sich die Meinung herausgebildet, dass ein weiteres Zuwarten mit Blick auf § 18 Abs. 3 BBergG nicht zu vertreten sei und wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens riskant erscheine. Bei Einleitung des Widerrufsverfahrens habe nicht mehr damit gerechnet werden können, dass die Klägerin noch einen genehmigungsfähigen Hauptbetriebsplan einreichen werde. Es sei zwar zutreffend, dass gegenüber der Klägerin lange Zeit signalisiert worden sei, einen Widerruf der Bewilligung nicht zu wollen. Es seien jedoch keine Zusagen gemacht worden. Die angeführten Gespräche seit dem Jahre 2010 hätten eingedenk der behördlichen Äußerungen auch nicht ein Vertrauen darauf begründen können, dass der Status Quo entgegen des Normbefehls des § 18 Abs. 3 BBergG unbegrenzt andauern werde. Aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde könne sich keine Verwirkung eines Anspruchs ableiten lassen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf das behauptete Vertrauen getroffen haben wolle.

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Durch Urteil vom 30.03.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der bergrechtlichen Bewilligung lägen vor. Ab August 2008 bis zum Ablauf der letzten Hauptbetriebsplanzulassung am 28.02.2012 hätten zwar ausreichende Unterbrechungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Widerruf der Bewilligung mit Bescheid vom 20.08.2015 habe jedoch eine mehr als dreijährige Unterbrechung vorgelegen, für welche keine hinreichenden Gründe gegeben seien. Insbesondere seien unternehmerische Gründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BBergG nicht ausreichend konkret dargelegt worden. So habe eine Konzentration auf das Feld „OAM III“ und die damit einhergehende Untätigkeit im Feld „Weiße Bank“ als unternehmerische Entscheidung betriebswirtschaftlicher Art dem Beklagten zur Kenntnis gegeben werden müssen, sei aber erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden. Der Dialogprozess für das Feld „OAM III“ sei erst im Jahre 2014 angestoßen worden und habe im Übrigen keinen Einfluss auf ein Genehmigungsverfahren im Feld „Weiße Bank“. Erforderlich sei eine konkrete Auseinandersetzung auf der Grundlage eines vorgelegten Hauptbetriebsplanes für dieses Feld. Gleiches gelte für Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission; auch dieses mache eine konkrete Auseinandersetzung nicht entbehrlich. Insgesamt habe die Klägerin nach Ablauf des letzten zugelassenen Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 keine Aktivitäten entfaltet, um den weiteren Abbau voranzutreiben. Sie habe die Ursache für die weitere Unterbrechung selbst gesetzt, indem sie es unterlassen habe, einen Verlängerungsantrag zu stellen bzw. einen neuen Hauptbetriebsplan aufzustellen. Auf dieser Grundlage wäre es überhaupt erst möglich gewesen, die Gewinnung fortzusetzen und die rechtlichen Erwägungen des Beklagten – ggf. im Rechtswege – zu klären. Die verbale Absichtserklärung, an der Bewilligung festhalten zu wollen, reiche zur Annahme einer wirtschaftlichen Planung nicht aus. Der vorliegende Fall sei mit den Fällen des Bergamtes Stralsund nicht vergleichbar, dort habe aus marktstrategischen Gründen ein Planfeststellungsverfahren abgewartet werden sollen.

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Auch sonstige Gründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG, die die Klägerin nicht zu vertreten gehabt habe, lägen für die Zeit nach dem 28.02.2012 nicht vor. Dies gelte – trotz ex ante-Betrachtung und Verfahrensleitung durch das Gericht – für den gesamten Zeitraum des anhängigen Rechtsstreits am VG Braunschweig (05.08.2010 bis 29.04.2015), den allein die Klägerin zum Stillstand gebracht habe. Analog §§ 204, 209 BGB könne eine Klageerhebung zwar die Drei-Jahres-Frist hemmen, doch ende die Hemmung im Falle einer Ruhensanordnung sechs Monate nach Antragstellung, mithin am 18.08.2011. Eine Hemmung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB) sei nicht eingetreten. Zum einen habe es über drei Jahre (bis zum 23.10.2013) keinerlei Gespräche gegeben, zum anderen sei es nicht um eine konkrete zukünftige Abbauplanung, sondern nur um die klägerische Versicherung gegangen, an der Bewilligung festhalten zu wollen. Über einen Widerruf sei nur am 23.10.2013 gesprochen worden; an der Besprechung am 17.03.2014 sei der Beklagte nicht beteiligt gewesen und im Telefonat vom 13.05.2014 sei es nur um die Konsequenzen der Aufgabe des Rahmenbetriebsplans gegangen.

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Bei einer anzunehmenden Unterbrechung erst ab dem 28.02.2012 und der erfolgten Anhörung mit Schreiben vom 02.07.2015 komme es auf die (streitige) Geltung der einjährigen Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht an. Es liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. eine Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit durch den Beklagten vor. Dieser habe allenfalls unverbindliche Absichtserklärungen, aber keine Zusagen abgegeben.

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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung wegen neuen Tatsachenvortrags durch Beschluss vom 23.02.2018 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass sie zu der Frage, welche Aktivitäten sie entwickelt habe, um den weiteren Abbau voranzutreiben, bislang nur exemplarisch vorgetragen habe. Ergänzend verweist sie auf den Inhalt ihres Zulassungsantrages und damit auf zahlreiche weitere Kontakte, Gespräche, E-Mail-Verkehre, Telefonate und Mitwirkungshandlungen ab Oktober 2010, die belegten, dass unternehmerische Gründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, aufgrund derer die Drei-Jahres-Frist erst im Jahre 2014 begonnen haben könne. Gegenstand der Gespräche seien nicht die zur Wirkungslosigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung führenden Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010, sondern die Suche nach alternativen Abbauflächen gewesen. Insoweit wird im Einzelnen auf den Inhalt der Begründung des Zulassungsantrages (Schriftsatz der Klägerin v. 11.09.2017, S. 7-23 mit Anl. K 26-32 = GA Bl. 162-178, 184-199) und der Berufung (Schriftsatz der Klägerin v. 11.09.2017, S. 7-23 mit Anl. K 33-44 = GA Bl. 222-224, 243-268 und v. 02.11.2018, S. 5/6 mit Anl. K 44-46 = GA Bl. 286, 286R, 290-292R) Bezug genommen.

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Des Weiteren verweist die Klägerin für den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt ab dem 28.02.2012 auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht nochmals geltend, dass sie die bezeichneten Maßnahmen getroffen habe, um die Rahmenbedingungen für eine weitere Hauptbetriebsplanzulassung zu klären. Ergänzend führt sie aus, dass zu einer sinnvollen technischen bzw. wirtschaftlichen Planung deshalb auch gehört habe, in Verfolgung einer Doppelstrategie nach weniger sensiblen Alternativflächen im Bewilligungsfeld zu suchen. Dies habe die Klägerin seit einem Gesprächstermin beim Beklagten am 19.10.2010 getan und zwecks Erhalt neuer Daten über alternative Potenzialräume außerdem ab 2011 am Projekt „Geopotenzial Deutsche Nordsee“ (GPDN) mitgewirkt. Insoweit habe die Drei-Jahres-Frist frühestens nach dem abschließenden Projektgespräch am 05.09.2013 beginnen können. Noch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das Hochspannungsgleichstromseekabel „COBRA-cable“ im Jahre 2015 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie daneben eine langfristige Nutzung des Bewilligungsfeldes „Weiße Bank“ anstrebe. Der Beklagte habe dort klar zum Ausdruck gebracht, dass auch er eine einvernehmliche Lösung des Nutzungskonflikts zwischen der Rohstoffgewinnung und der Kabelverlegung befürworte. Dies habe die Klägerin in ihrem Verständnis bestärkt, dass zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung naturschutzfachlicher Konflikte möglich sei.

32

Ein neuer Antrag ohne vorherige Erörterung der strittigen Rahmenbedingungen und Klärung von Alternativflächen hätte absehbar zu einem kostenträchtigen Rechtsstreit geführt und sei nicht förderlich gewesen. Diese Einschätzung sei dem Beklagten nicht nur bekannt gewesen, sondern nach Einschätzung der Klägerin von ihm auch geteilt worden. Auf eine neuerliche Antragstellung nach Ablauf der Zulassung am 28.02.2012 könne es auch deshalb nicht ankommen, weil die Klägerin zunächst auf die Beklagte zugegangen sei, um auf eine Verlängerung der Zulassung hinzuwirken. Die dabei geführte Erörterung innerer und äußerer Einflüsse sei, wie sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergebe, zu berücksichtigen und stehe einer fristauslösenden Untätigkeit entgegen. Die Aktivitäten der Klägerin seien damit konstant darauf gerichtet gewesen, zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und sodann zielgerichtet einen neuen Antrag zu stellen, um die Gewinnung unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen wieder aufnehmen zu können. Dies sei als sinnvoller Planungsschritt zu berücksichtigen. Die in beiden Instanzen dargestellten Aktivitäten müssten im Übrigen auch insoweit, wie es sich nur um verbale Absichtserklärungen gehandelt habe, berücksichtigt werden. Gerade in frühen Entwicklungsphasen komplexer Planungen seien Absichtserklärungen elementare Prozesse für die weiteren Planungsschritte, insbesondere dann, wenn sie solche Willensbekundungen – wie hier vom Beklagten zunächst – auch akzeptiert würden.

33

Das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Reichweite des Unterbrechungsgrundes fehlerhaft auf „im Wesentlichen betriebswirtschaftliche Gründe im Rahmen des vorhandenen Wettbewerbs“ beschränkt, weshalb die Entscheidung der Klägerin, sich nach Ablauf der Zulassung am 28.02.2012 auf das Feld „OAM III“ zu konzentrieren, nicht berücksichtigt worden sei. Diese Konzentration sei der schwierigen Rechtslage und dem drohenden Vertragsverletzungsverfahren als regulatorische Rahmenbedingung geschuldet gewesen und damit ebenfalls planungsrelevant. Gleiches gelte für die Entscheidung, den Ausgang des Dialogprozesses für das Feld „OAM III“ abzuwarten, wozu der Beklagte der Klägerin sogar selbst geraten habe. Wie das Bergamt Stralsund zutreffend und in verallgemeinerungsfähiger Weise entschieden habe, könnte für den Fall, dass mehrere Bewilligungsfelder von denselben bzw. vergleichbaren naturschutzfachlichen oder sonstigen Konflikten betroffen seien, eine Unterbrechung der Gewinnung gerechtfertigt sein, wenn im Rahmen eines Verfahrens übertragbare Konflikte bewältigt würden. So liege es auch hier. Es sei einem Bewilligungsinhaber nicht zuzumuten, mehrere kostenintensive und mit ungewissem Ausgang behaftete Verfahren parallel zu führen. Auch sei eine Forcierung des Abbaus mit Blick auf den offenen Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens weder sachgerecht noch zielführend gewesen. Die Klägerin habe sich nicht auf den Vertrauensschutz einer vorangegangenen Genehmigung berufen und vor einer Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren keine vollendeten Tatsachen schaffen können.

34

Schließlich habe das im Hamburger Hafen gelegene und von der Klägerin angemietete Areal zur Aufbereitung, Fraktionierung und Veredelung des im Feld „Weiße Bank“ gewonnenen Rohkieses ab dem Jahr 2011 aus städtebaulichen Gründen in Teilschritten zurückgebaut und geräumt werden müssen; Bemühungen um geeignete Ersatzflächen im Hamburger Hafen für eine derart komplexe und genehmigungspflichtige Seekiesaufbereitungsanlage seien erfolglos geblieben. Einen Absatzmarkt für die aufbereiteten Rohstoffe habe es in B-Stadt auch noch nach Abschluss der Bauarbeiten an der BAB 1 gegeben.

35

Für die Zeit ab Ablauf der letzten Zulassung am 28.02.2012 hätten auch sonstige Unterbrechungsgründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG vorgelegen. Bei der Bewertung des Rechtsstreits am VG Braunschweig sei in Bezug auf die Ruhestellung des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Verfahren nicht allein zum Stillstand gebracht habe, sondern dass dies unter Mitwirkung des Beklagten geschehen sei und das Gericht entsprechend § 251 ZPO davon habe ausgehen müssen, dass eine Ruhensanordnung wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig sei. Der Beklagte müsse folglich für eine außergerichtliche Lösung offen gewesen sein. Eine Hemmung durch schwebende Vergleichsverhandlungen sei schon vor dem 23.10.2013 eingetreten. Dies belegten die im einzelnen aufgeführten Gespräche, E-Mail-Verkehre, Telefonate und Mitwirkungshandlungen. Bereits am Tag der Antragstellung auf Ruhestellung am 17.02.2011 habe die Klägerin mit dem Beklagten auf der Grundlage ihrer Planungsstrategie ein Gespräch geführt, um die gebotenen einvernehmlichen Verhandlungen voranzubringen. Die Planungsstrategie sei dem Beklagten bekannt gewesen und er habe sie auch nicht sofort oder erkennbar abgelehnt; vielmehr habe bis zum 10.12.2014 ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch auf Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplanes sowie dessen Voraussetzungen stattgefunden, ohne dass der Beklagte eine etwa geänderte Auffassung im Sinne eines eindeutigen Schlusspunktes zum Ausdruck gebracht habe. Unschädlich sei, dass die Klägerin nebenher weitere Aktivitäten zur Suche nach Alternativflächen im Bewilligungsfeld entwickelt habe. Die diesbezüglichen Erörterungen mit dem BfN und die Mitwirkung am GPDN-Projekt belegten, dass die Mindestanforderungen für schwebende Vergleichsverhandlungen erfüllt seien.

36

Auch die Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet, der dadurch ausgelöste öffentliche Druck auf den Beklagten, die Beschwerde bei der EU-Kommission und die Einflussnahme des MELUR hätten dazu beigetragen, dass die Klägerin keinen formalen Antrag gestellt, sondern sich auf eine auf unterschiedliche Lösungsansätze gerichtete Planungsstrategie konzentriert habe. Dem Beklagten sei aus politischen Gründen eine Bindung oktroyiert worden, denn es zeige sich, dass es für die im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 aufgeführten Nebenbestimmungen keine rechtlich zwingenden Vorgaben des Europarechts gebe und die für den Widerruf zur Anwendung gebrachte Rechtsgrundlage zweckentfremdet worden sei. Tatsächlich sei es darum gegangen, das EU-Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Dies erkläre auch, weshalb der Beklagte die vielfältigen Bemühungen der Klägerin, die in konkrete Planungsschritte hätten münden sollen, nicht konstruktiv aufgegriffen habe. Dabei hätten neuere Gespräche zum Bewilligungsfeld „OAM III“ ergeben, dass der EU-Kommission nicht am Entzug der Bewilligung, sondern nur an rechtskonformen Genehmigungen, insbesondere an einer neuen FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer Verbändebeteiligung gelegen sei. Ein entsprechendes Verfahren sei aktuell für das Bewilligungsfeld „OAM III“ im Rahmen der anstehenden Verlängerung verabredet worden. Derartige Spielräume gebe es auch für das Bewilligungsfeld „Weiße Bank“.

37

Schließlich habe die Klägerin die Äußerungen des Beklagten im Rahmen der geführten Gespräche nicht nur als unverbindliche Absichtserklärungen verstehen können, sondern als rechtsverbindlich interpretieren dürfen, so dass der Widerruf auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.

38

Die Klägerin beantragt,

39

das Urteil der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.03.2017, Az. 6 A 179/15, zu ändern und den Widerruf der Bewilligung für das Feld „Weiße Bank“ vom 20.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 aufzuheben.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts für die Zeit ab Juli 2007 bis zum 28.02.2012 trete er nicht entgegen. Grund für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit seit dem 28.02.2012 seien die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die Nebenbestimmungen im letzten Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 gewesen. Der hierzu geführte Rechtsstreit sei ohne Ergebnis geblieben. Zu einer Annäherung zwischen den Beteiligten oder gar einer Umsetzung der Nebenbestimmungen sei es nicht gekommen. Wegen dieses Stillstandes und vor dem Hintergrund des immer noch nicht abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens habe sich der Beklagte für den Widerruf entschieden.

43

Die Klägerin verfolge offenbar eine Strategie, die daraus bestehe, viele Gespräche zu führen, Alternativen zu erörtern, jegliche potenziellen Erkenntnisquellen abzuwarten und die vom Gesetz geforderte Abbautätigkeit hinter anderen Abbauaktivitäten zurückzustellen. Dies rechtfertige eine Ausnahme vom Grundsatz des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht. Die von der Klägerin aufgeführten Gespräche, Telefonate etc. hätten sich im Austausch von Allgemeinplätzen und bekannten Positionen erschöpft und zu keinem konkreten Ergebnis, etwa zu konkreten Planungsschritten, geführt. Konkrete Projekte bzw. Alternativlösungen oder auch nur Teilschritte seien weder präsentiert noch erörtert worden. Auch habe es keine „Vergleichsverhandlungen“ gegeben. Für solche sei schon wegen des europarechtlichen Hintergrundes kein Raum gewesen. Die im Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen seien Folge der Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet und würden unabhängig vom Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens gelten.

44

Die von der Klägerin verfolgte Doppelstrategie sei nachvollziehbar, müsse aber irgendwann auch zu Ergebnissen führen. Bei dem GPDN-Projekt handele es sich um eine geowissenschaftliche Informationsplattform diverser Behörden und Institute u.a. zu Bodenschätzen in der Nordsee. Die Teilnahme an diesem Projekt sei dem Beklagten gegenüber nur mündlich erwähnt worden. Eine in diesem Zusammenhang im Zeitraum 2011/2013 unternommene Suche nach alternativen Abbauflächen könne unter Umständen einen temporären Unterbrechungsgrund darstellen, doch müssten solche Bemühungen den normierten Voraussetzungen entsprechend zügig und intensiv betrieben und die Resultate der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Hier sei offengeblieben, mit welcher Intensität die Klägerin ihre diesbezüglichen Aktivitäten betrieben habe und aus welchen Gründen sie damit trotz des abschließenden Gesprächs am 05.09.2013 erfolglos geblieben sei. Es sei nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sein solle, auf bislang noch nicht zugelassenen Abbauflächen innerhalb des 440 km² großen Feldes Sand und Kies abzubauen. Das zitierte Planfeststellungsverfahren für das Hochspannungsgleichstromseekabel „COBRAcable“ habe mit dem streitgegenständlichen Verfahren nichts zu tun, so dass auch die dort getätigten Äußerungen von Behördenvertretern nicht in Bezug zu nehmen seien.

45

In Bezug auf die Entscheidung der Klägerin, sich nach Ablauf der Zulassung am 28.02.2012 auf das Feld „OAM III“ zu konzentrieren, habe das Verwaltungsgericht zutreffend gefordert, dass eine unternehmerische Entscheidung betriebswirtschaftlicher Art im Rahmen des vorhandenen Wettbewerbs, sofern sie denn getroffen worden sei, dem Beklagten habe mitgeteilt werden müssen. Der Dialogprozess für den Abbau im Feld „OAM III“ sei angestoßen worden, um Beteiligungsdefizite zu korrigieren und der EU-Kommission ein Zeichen zu geben. Zwei- bis dreimal habe ein Gesprächskreis getagt. Die Klägerin habe ihre Aktivitäten vorgestellt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der dortige Austausch von Informationen und Meinungen für den Abbau im Feld „Weiße Bank“ von Relevanz oder Bedeutung sein solle. Eine Rechtfertigung für jahrelange Untätigkeit könne in dem Dialogprozess nicht gesehen werden. Der Fall des Bergamtes Stralsund sei, wie ausgeführt, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; außerdem habe das Bergamt die ihm von der Klägerin zugeschriebenen Feststellungen tatsächlich nicht getroffen.

46

Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Standort der Seekiesaufbereitungsanlage und der Einstellung der Gewinnungstätigkeit im Feld „Weiße Bank“ bestehe nicht. Bei vorausschauender Planung hätte die erforderliche Räumung der Anlage kein Hindernis für eine Fortsetzung des Abbaus darstellen dürfen. Eine Aufbereitung von Sand und Kies könne auch an anderer Stelle vorgenommen werden. Die Errichtung einer entsprechenden Anlage sei vergleichsweise unproblematisch und wenig kostenintensiv. Sie erfolge dort, wo sich der Absatzmarkt befinde.

47

Wegen weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte des VG Braunschweig verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

48

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

49

Der angefochtene Widerruf durch Bescheid vom 20.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 erweist sich als rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

50

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Widerrufsbescheides ist vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 - 5 B 90/05 -, juris Rn. 6 m.w.N.), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015.

I.

51

Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs der Bewilligung nach § 8 BBergG ist § 18 Abs. 3 BBergG. Gemäß § 1 Abs. 2 BergRzustBehV SH ist der Beklagte sowohl für die Erteilung einer solchen Bewilligung als auch für deren Widerruf zuständig.

II.

52

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG ist eine Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (1.). Dies gilt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (2.).

53

1. Als Gewinnung gilt nach § 4 Abs. 2 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Ob eine Gewinnung vorliegt, bestimmt sich nach rein tätigkeitsbezogenen, objektiven Kriterien (Keienburg in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 4 Rn. 7). Vom Begriff der Gewinnung umfasst ist der eigentliche Abbau bzw. die Förderung vom Bodenschätzen und damit eine Tätigkeit, die sich nicht mehr als Aufsuchung i.S.d. § 4 Abs. 1 BBergG und noch nicht als Aufbereitung i.S.d. § 4 Abs. 3 BBergG darstellt (Keienburg a.a.O., § 4 Rn. 6). Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten zählen auch Untersuchungsmaßnahmen wie die Erkundung der Grundwasserverhältnisse (z.B. im Bergbau) oder vorbereitend die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (Keienburg a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 109). Wegen der bestehenden Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 BBergG gehören die vorgenannten Tätigkeiten allerdings nur dann zur Gewinnung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG, wenn sie von einem behördlich zugelassenen – und noch bestehenden – (Rahmen-)Betriebsplan umfasst sind. Zudem geht § 18 Abs. 3 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von einer bestehenden Zulassung von Betriebsplänen aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 109 m.w.N.).

54

Für die Frage, ob bzw. ab wann eine „Unterbrechung des regelmäßigen Gewinns“ vorliegt, kann mit dem Verwaltungsgericht auf andere, der Regelung des § 18 BBergG vergleichbare Regelungen über die Beendigung von öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Gestattungen wegen deren Nichtausnutzung zurückgegriffen werden, mit denen überlangen Bindungszeiten und Vorratsplanungen entgegengewirkt werden soll (Kühne in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 18 Rn. 15). Nach der herangezogenen Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG muss die Dauer der Betriebsunterbrechung mehr als drei Jahre „an einem Stück“ betragen, eine Addition mehrerer kürzerer Unterbrechungen kommt nicht in Frage (vgl. Laubinger in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand Juni 2006, § 18 Rn. D8). Nach Wiederaufnahme des Betriebs beginnt die Drei-Jahres-Frist erneut zu laufen (Jarras, BImSchG, 11. Aufl., § 18 Rn. 8).

55

2. Nach dem gesetzgeberischen Ziel der vorgenannten Regelung muss eine über dreijährige Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung grundsätzlich ausreichen, um festzustellen, dass der Inhaber der Berechtigung nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor. Die Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung werden im Gesetz besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind (BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18).

56

Die Widerrufsgründe des § 18 BBergG stehen in einem engen Bezug zu der gemäß § 1 Nr. 1 BBergG beabsichtigten Ordnung und Förderung der Gewinnungstätigkeit, die letztlich dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung der Rohstoffversorgung dient (Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183). Über den allgemeinen Zweck der Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung wegen deren Nichtausnutzung hinaus kommen vorliegend rohstoffwirtschaftliche Aspekte hinzu wie das sich gerade aus dem Förderzweck des § 1 Nr. 1 BBergG ergebende Gebot der Zügigkeit der Aufsuchung und Gewinnung (Kühne a.a.O., § 18 Rn. 15). Der Widerrufstatbestand und das entsprechende Verfahren sollen dazu beitragen, das von einer Bewilligung umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auszubeuten (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66, 71).

57

Aus den vorgenannten Motiven und Gesetzeszwecken ergibt sich, dass die Gewinnung von Bodenschätzen nicht allein im privaten Interesse des Unternehmers, sondern vorrangig im öffentlichen Interesse liegt. Die Bewilligung begründet für den Unternehmer nicht nur das Recht zum Tätigwerden, sondern vielmehr auch die Pflicht zu einem bestimmten Tätigwerden. Dem Widerruf kommt damit die Funktion einer Gegensicherung zu, um über den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung hinaus für die Wirtschaftsordnung nicht hinnehmbare Nachteile vermeiden zu können; sie wird als Instrument zur Anpassung des bergbaulichen Konzessionssystems an die jeweilige Entwicklung betrachtet (VG Chemnitz a.a.O., S. 70; Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183, 190).

III.

58

Der Senat lässt offen, ob der Widerruf der Bewilligung schon auf eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung für die Zeit bis zum Ablauf des zuletzt am 23.02.2010 zugelassenen Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 gestützt werden kann. Hierauf kommt es nicht an. Eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung länger als drei Jahre ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG jedenfalls für die Zeit seit Ablauf der letzten Zulassung am 28.02.2012 gegeben (1.), ohne dass sich die Klägerin mit Erfolg auf einen Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG berufen kann (2.). Dies gilt auch angesichts der von der Klägerin neu vorgebrachten Tatsachen, die der Senat gemäß § 128 Abs. 2 VwGO im Berufungsverfahren zu berücksichtigen hat.

59

1. Seit dem 28.02.2012 hat (weiterhin) eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG vorgelegen. Dies war schon deshalb der Fall, weil die zeitliche Geltung des zuletzt zugelassenen Hauptbetriebsplanes mit dem 28.02.2012 abgelaufen war und tatsächlich auch keine Gewinnungstätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG mehr stattgefunden hatte.

60

2. An der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Unterbrechung länger als drei Jahre währte, ohne dass sich die Klägerin auf einen Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG berufen kann, ist festzuhalten.

61

a. Gründe einer „sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung", die eine Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit im Feld „Weiße Bank“ hinderten, sind nicht erkennbar geworden. Erforderlich ist insoweit zum einen, dass solche Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung tatsächlich vorliegen und zum anderen, dass sie für den Aufschub der wieder aufzunehmenden Gewinnungstätigkeit kausal geworden sind (Dammert/Brückner a.a.O., S. 191). Um den Lauf der Drei-Jahres-Frist folgenlos unterbrechen zu können, bedarf es einer kontinuierlichen Durchführung der für die Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit erforderlichen Schritte. Berücksichtigungsfähig sind insoweit die unternehmerische Konzeption für die Gewinnungstätigkeit und solche notwendigen Tätigkeiten, die auf eine technische und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung und Betriebsführung gerichtet sind (Dammert/Brückner a.a.O., S. 191, 188 f.).

62

Insoweit ist vorab festzustellen, dass der Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit wegen der Betriebsplanpflicht des § 51 Abs. 1 BBergG zunächst ein rechtlicher und kein technischer oder wirtschaftlicher Grund entgegenstand, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf des letzten Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 keinen Verlängerungsantrag gestellt hatte. Die Ursache für eine dadurch bedingte fortdauernde Unterbrechung hat die Klägerin selbst gesetzt. Die in § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung eines Hauptbetriebsplanes bedarf eines entsprechenden Antrages durch den Unternehmer; eine neuerliche Zulassung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (von Hammerstein in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 51 Rn. 2, § 52 Rn. 116; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 59). Der mit Schreiben vom 09.09.2015 gestellte Verlängerungsantrag geht schon deshalb ins Leere, weil der vorherige Hauptbetriebsplan zu diesem Zeitpunkt bereits seit dreieinhalb Jahren abgelaufen war und deshalb ein neu zuzulassender Hauptbetriebsplan aufzustellen und vorzulegen gewesen wäre. Für die Zeit nach dem 28.02.2012 ist auch kein neuer Hauptbetriebsplan aufgestellt und dessen Neuzulassung beantragt worden, wie es § 51 Abs. 1 BBergG gebietet. Dabei kann sich die Klägerin nicht auf einen bereits mit Schreiben vom 10.03.2010 gestellten und unbearbeitet gebliebenen Antrag auf Erweiterung der Abbauflächen in den Bereichsfeldern 3 und 5 berufen, denn ausweislich des genannten Schreibens wurde eine solche Erweiterung lediglich „zur Diskussion gestellt“; es ist auch nicht ersichtlich, dass die hierfür nach Auskunft des Beklagten benötigten Untersuchungen durchgeführt und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegen hätten. Soweit mit Schreiben vom 09.09.2015 die (Neu-)Zulassung der Kies- und Sandentnahme aus dem Bereichsfeld 7 beantragt worden war, ist weder den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen, dass insoweit ein Hauptbetriebsplan oder auch nur ein Entwurf dessen vorgelegt worden wäre, mit dem sich der Beklagte konkret hätte befassen können bzw. müssen.

63

Dass sich die Klägerin kontinuierlich um die Beseitigung dieses rechtlichen Hindernisses bemüht und hierfür ergebnisorientierte Tätigkeiten einer wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung unternommen hätte, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Tatsachen nicht zu erkennen.

64

aa. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung können sich zunächst aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalles ergeben (BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18; Dammert/Brückner a.a.O., S. 191).

65

(1) Die von der Klägerin als vorrangig angeführte Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt die Anforderungen auch unter Berücksichtigung der behördlichen Pflichten aus § 5 BBergG i.V.m. § 25 Abs. 2 VwVfG nicht. Diese Erörterungspflicht bezieht sich nicht auf die verbindliche Vorabklärung der Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Antrages, sondern nur auf die Erörterung bzw. Beratung, welche Nachweise und Unterlagen der Antragsteller beizubringen hat, um eine schnelle Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen (Ruthig in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 25 Rn. 17, 17a). Dieser Pflicht ist der Beklagte regelmäßig nachgekommen, ohne dass dies jedoch zu einer Beschleunigung geführt hätte. Seit der letzten Zulassung am 23.02.2010 war der Klägerin darüber hinaus auch bekannt, dass sich der Beklagte der Rechtsauffassung des BfN zur Fortführung der Abbautätigkeit in den bis dahin betriebenen Bereichsfeldern 3 und 5 angeschlossen hatte. Dass die Klägerin damit nicht einverstanden war und versuchte, für die Zukunft durch Vorab-Gespräche eine für sie günstigere Lösung zu finden, bevor kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten geführt würden, ist für sich betrachtet als Planungsschritt zwar nachvollziehbar und tatsächlich wohl auch kausal für den weiteren Stillstand, führte aber über mehrere Jahre zu keinen konkreten Ergebnissen. Wegen der im öffentlichen Interesse bestehenden Pflicht zu intensiven und zügigen Bemühungen um eine Wiederaufnahme der Abbautätigkeit kann dieses Anliegen allerdings nicht als ein ausreichender, den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten geschuldeter Grund i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt werden.

66

Den bereits vom Verwaltungsgericht behandelten Gesprächen vom 23.10.2013, 17.03.2014 und im Telefonat vom 13.05.2014 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, welche konkreten Schritte die Klägerin hätte geplant haben können, um die Gewinnungstätigkeit wieder aufzunehmen. Insoweit kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Umdr. S. 13) Bezug genommen werden. Im Übrigen mögen verbale Absichtserklärungen gerade in frühen Entwicklungsphasen erforderlich sein, doch war dieses Stadium für das Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ seit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2002 lange überschritten.

67

Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung der beschriebenen Doppelstrategie, aufgrund derer sich die Klägerin nicht nur um die Klärung der für sie problematischen – laut Beklagtem unverrückbaren – Nebenbestimmungen aus dem letzten Zulassungsbescheid bemühte, sondern seit Oktober 2010 zugleich die Zulassung des Abbaus auf alternativen, weniger sensiblen Ersatzflächen innerhalb des Bewilligungsfeldes thematisierte. Wenn die Verlängerung des bisherigen oder die neuerliche Aufstellung eines entsprechenden Hauptbetriebsplanes für die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage gekommen wäre, hätte es nahe gelegen, die Anfechtung der Nebenbestimmungen beim VG Braunschweig inhaltlich voranzubringen und deren Rechtmäßigkeit verbindlich und für die Zukunft feststellen zu lassen, statt die „rechtlichen Rahmenbedingungen“ außergerichtlich und in unverbindlich bleibenden Gesprächen klären zu wollen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass nach Erledigung der angefochtenen Nebenbestimmungen durch Zeitablauf auch die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage gekommen wäre. Alternativ hätte die Klägerin einen anderen Hauptbetriebsplan oder wenigstens einen Entwurf zur Vorprüfung vorlegen können, etwa zu den von ihr in Erwägung gezogenen Ersatzflächen, für die sie auch bereits über erste Datenauswertungen verfügte. Auf diesem Wege hätte sie vom Beklagten konkret formulierte Anforderungen erhalten können. Im Falle von Unklarheiten oder sachlichen Defiziten wäre der Antrag nicht sogleich abzulehnen, sondern es wären gemäß § 5 BBergG i.V.m. § 25 Abs. 2 VwVfG zunächst Nachbesserungen anzufordern gewesen (vgl. von Hammerstein a.a.O., § 52 Rn. 103). In Anbetracht dieser bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten genügt der Verweis auf die mehrfach bekundete Absicht, am Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ festhalten und insoweit nach langfristigen Lösungen suchen zu wollen – „daran geknüpft ... auch der Gedanke, nach etwaigen Alternativflächen“ (vgl. E-Mail der Klägerin an das BfN vom 16.12.2013 in Anl K 40, GA Bl. 255) – nicht aus, um eine Ausnahme vom gebotenen Widerruf zu begründen. Die weiteren Kontakte und Gespräche mit dem Beklagten dienten der gegenseitigen Information, dem Meinungsaustausch und der Erörterung alternativer Lösungsansätze sowie zu erwartender Rechtsfolgen weiterer Untätigkeit. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese zu konkreten Ergebnissen geführt hätten und dass das Ausbleiben konkreter Ergebnisse auf konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhte. So verfügte die Klägerin für die etwaigen Alternativflächen zwar über Daten aus dem GPDN-Projekt und über Geofachdaten des BfN, hätte mit deren Hilfe aber nach ihrem eigenen Vortrag erst ab Ende März 2014 mögliche Potenzialflächen innerhalb und außerhalb des Feldes „Weiße Bank“ näher eingrenzen können. Dass die Klägerin diese Eingrenzung in der Folgezeit vorgenommen hätte und es insoweit zu konkreteren Ergebnissen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere nicht aus den per E-Mail angekündigten Themen für ein weiteres Gespräch mit dem Beklagten am 09.07.2014; das Feld „Weiße Bank“ wird darin noch nicht einmal erwähnt (dazu GA Bl. 178 und Anl. K 42, GA Bl. 261).

68

Die vorgetragene Mitwirkung an dem GPDN-Projekt in der Zeit von Ende 2011 bis Oktober 2013 kann, wie auch der Beklagte einräumt, zur Klärung der tatsächlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf alternative Potenzialräume für eine weitere Hauptbetriebszulassung sinnvoll gewesen sein, belegt aber nicht, dass die Klägerin der Suche nach Alternativflächen zügig und intensiv nachgegangen ist und dass gerade die Mitwirkung an diesem Projekt es erfordert hätte, die gebotenen Schritte zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Abbaus im Feld „Weiße Bank“ zu veranlassen. Immerhin hatte der Beklagte die Klägerin schon im April 2010 darauf hingewiesen, dass wegen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes weitere spezielle Untersuchungen erforderlich seien und empfohlen, die beiden Teilfelder I und II unter Einschaltung eines Fachbüros für Naturschutz und Beteiligung des BfN insgesamt nochmals gezielt zu untersuchen. Dies aber hat die Klägerin auch nach Abschluss des Projekts im Oktober 2013 nicht weiter verfolgt. Stattdessen teilte sie dem Beklagten am 23.10.2013 mit, dass sie nunmehr Alternativflächen außerhalb des Natura-2000-Gebietes suchen wolle und die Aktivitäten im Feld „Weiße Bank“ für die Dauer anderweitiger Zulassungen zum Ruhen bringen könne.

69

Dass die Klägerin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das Hochspannungsgleichstromseekabel „COBRAcable“ im Jahre 2015 zum Ausdruck gebracht habe, eine langfristige Nutzung des Bewilligungsfeldes „Weiße Bank“ anzustreben und Ausführungen zur Fortsetzung der Gewinnung gemacht habe, ist der als Anl. K 44 eingereichten Niederschrift vom 05.11.2015 (GA Bl. 264) schon nicht zu entnehmen. Selbst wenn dem aber so gewesen sein sollte, führt dies nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Relevanz der einem Beklagten-Vertreter zugeschriebenen Äußerung über die einvernehmliche Lösung des Nutzungskonflikts zwischen der Rohstoffgewinnung und der Kabelverlegung nach den obigen Ausführungen zukommen sollte.

70

Aus den vorgenannten Gründen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ausgang des gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten EU-Vertrags-verletzungsverfahrens habe abwarten dürfen. Gegenstand des Verfahrens ist zwar der Rechtsrahmen für den weiteren Abbau in der Außenwirtschaftszone der Nordsee, doch machte und macht dies eine konkrete Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten einer weiteren Zulassung des Abbaus im Feld „Weiße Bank“ durch Aufstellung eines neues Hauptbetriebsplanes nicht entbehrlich, solange die Klägerin an diesem Feld festhält. Dass ein rechtmäßiger Abbau selbst bei Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich sein sollte, behauptet sie selbst nicht.

71

(2) Die von der Klägerin vorgenommene Konzentration der Abbautätigkeit auf ihr Bewilligungsfeld „OAM III“ erfüllt die Anforderungen des Ausnahmetatbestandes ebenfalls nicht. Fragwürdig ist bereits, ob darin eine Entscheidung gesehen werden kann, die auf eine wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung und Betriebsführung gerichtet ist, wenn sich die Klägerin insoweit auf planungsrelevante „regulatorische Rahmenbedingungen“ beruft, mithin auf eine ihrer Meinung nach schwierige Rechtslage und den noch offenen Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem Verwaltungsgericht wäre aber auf jeden Fall zu fordern, dass diese Entscheidung dem Beklagten hätte zur Kenntnis gegeben werden müssen. Dies ergibt sich aus dem unter II.2. beschriebenen Gesetzeszweck (§ 1 Nr. 1 BBergG), der eine Förderung der Gewinnungstätigkeit zwecks Sicherung der Rohstoffversorgung und zwecks Vermeidung einer unzulässigen Vorratshaltung verlangt. Die Einhaltung des daraus abzuleitenden Gebotes einer zügigen Aufsuchung und Gewinnung kann die zuständige Behörde nur sicherstellen, wenn sie über die getroffenen unternehmerischen Entscheidungen informiert wird und diese mit ihr abgestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 7 C 4.10 - juris Rn. 21). Ebenso wenig anzuerkennen ist die von der Klägerin geltend gemachte Vorgreiflichkeit des erst im Jahre 2014 angestoßenen Dialogprozesses für das Feld „OAM III“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Prozess, der nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten lediglich dem Austausch von Informationen und Meinungen im Rahmen eines Gesprächskreises gedient hat, auf ein anzustrebendes Zulassungsverfahren für das streitgegenständliche Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ Auswirkungen hätte haben sollen. Auch insoweit gilt, dass die Gewinnungsmöglichkeiten auf der Grundlage eines neu aufgestellten Hauptbetriebsplanes oder jedenfalls eines entsprechenden Entwurfs deutlich zielgerichteter hätten erörtert und bewertet werden können und müssen, solange die Klägerin an der Bewilligung für dieses Feld festhalten will.

72

Im Übrigen können die geltend gemachten unternehmerischen Entscheidungen, sich im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzeptes vorerst auf eines von mehreren Abbaugebieten zu konzentrieren bzw. verschiedene, selbständig zuzulassende Abbauvorhaben rechtlich miteinander zu verknüpfen, i.R.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG keine Anerkennung finden. Überzeugend weist das VG Chemnitz darauf hin, dass die Akzeptanz einer solchen Verknüpfung dem zitierten und auch in § 18 Abs. 3 BBergG zu berücksichtigenden Gesetzeszweck einer möglichst zügigen und intensiven Ausbeutung zuwiderliefe (Urt. v. 25.11.1999 a.a.O., S. 72, in diese Richtung auch VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 - 5 A 157/13 - ZfB 2014, 219 ff., juris Rn. 55; a.A. Dammert/Brückner a.a.O., S. 189). Ohne Erfolg verweist die Klägerin deshalb auf behördliche Entscheidungen des Bergamtes Stralsund. Ausweislich der mit Anl. K 24 und 25 vorgelegten Bescheide vom 10.09.2012 und 03.03.2016 ging es dort um die parallele Führung zweier aufwändiger Planfeststellungsverfahren, die die Klägerin aus wirtschaftlichen bzw. marktstrategischen Gründen nicht gleichzeitig führen wollte. Abgesehen davon, dass diese behördlichen Entscheidungen für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich sein können, findet sich darin auch keine verallgemeinerungsfähige Aussage, wonach bei mehreren von denselben bzw. vergleichbaren naturschutzfachlichen oder sonstigen Konflikten betroffenen Bewilligungsfeldern eine Unterbrechung der Gewinnung deshalb gerechtfertigt sei, wenn im Rahmen eines Verfahrens übertragbare Konflikte bewältigt würden.

73

(3) Einen entscheidungserheblichen Zusammenhang zwischen der seit Ende 2011 zurückgebauten und für die Aufbereitung der aus der Nordsee stammenden Rohstoffe weggefallenen Seekiesaufbereitungsanlage im Hamburger Hafen mit dem fortdauernden Unterbleiben klägerischer Bemühungen um eine Wiederaufnahme der Gewinnung im Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ vermochte die Klägerin nicht überzeugend darzulegen. Schon der Umstand, dass dieses Argument erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, spricht gegen einen Kausalzusammenhang. Die Klägerin vermochte im Übrigen nicht zu erklären, warum eine Kiesgewinnung im Nachbarfeld „OAM III“ davon offensichtlich nicht betroffen gewesen ist.

74

bb. Ob für die wirtschaftliche Planung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein kann, so dass auch unternehmerische Entscheidungen zu berücksichtigen wären, die auf allgemeinen betriebswirtschaftlichen / marktstrategischen Erwägungen im Rahmen des Wettbewerbs beruhen, ist umstritten (so BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18, Dammert/Brückner a.a.O., S. 191; ablehnend VG Halle a.a.O. juris Rn. 54, dem ausdrücklich folgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 - ZfB 2015, 259 ff., juris Rn. 15 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 7 C 4.10 -, juris Rn. 12 ff.). Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Klägerin beschränkt sich insoweit auf den unergiebigen Hinweis, dass der Beklagte es versäumt habe, dies zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen allgemeinwirtschaftlich bedingter Entscheidungen und deren Kausalität für das Unterbleiben weitergehender Bemühungen um die Gewinnung gerade im Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeführt. Bei Vorliegen einer über dreijährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Sache der widerrufenden Behörde sein, ein etwaiges Eingreifen von Ausnahmetatbeständen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG von Amts wegen zu ermitteln, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Um eine Amtsermittlungspflicht auszulösen, ist es vielmehr zunächst Sache des Bewilligungsinhabers, zu den von ihm als maßgeblich erachteten und zu seinen Gunsten sprechenden Aspekten konkrete Anhaltspunkte vorzutragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den unter II.2. dargestellten Grundsätzen.

75

b. Sonstige Gründe, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG), sind solche, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen (BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18; Dammert/Brückner a.a.O., S. 193) und die den Unternehmer daran hindern, die zur (Wieder-)Aufnahme der Gewinnung erforderlichen Schritte wie z.B. die Einreichung eines den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Betriebsplanes einzuleiten; Gründe, die allein gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen, zählen hierzu nicht (VG Halle a.a.O., Rn. 56).

76

aa. Die Erhebung einer Anfechtungsklage am VG Braunschweig am 05.08.2010 gegen die Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 und der während dieses Rechtsstreits verstrichene Zeitraum bis zum Einstellungsbeschluss vom 29.04.2015 stellen im Ergebnis keine außerhalb der Einflusssphäre der Klägerin liegenden, von ihr nicht zu vertretenden Gründe dar, die den Lauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG unterbrechen.

77

Ob in einem solchen Fall Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsregelungen des BGB (Buch 1, Abschn. 5, §§ 194 bis 225 BGB) ist, erscheint in dieser Allgemeinheit schon zweifelhaft. In der Rechtsprechung wird eine Anwendung der Verjährungsregelungen auf öffentlich-rechtliche Vermögens- oder sonstige Ansprüche zwar bejaht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 16 und v. 15.07.2016 - 9 A 16/15 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 20.01.2014 - 2 B 2/14 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.08.2018 - 1 A 11843/17 -, juris Rn. 29), doch enthält § 18 Abs. 3 BBergG weder einen der Verjährung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Anspruch noch eine Verjährungsbestimmung. Inhalt und Anliegen dieser speziellen fachgesetzlichen Vorschrift ist vielmehr die Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung bzw. Gestattung wegen deren Nichtausnutzung, um einer Vorratshaltung an Rohstoffen entgegenzuwirken. Der Widerruf und der Lauf der Drei-Jahres-Frist ist zwingend vorgeschrieben und zu beachten. Zweifel sind außerdem mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen geboten. Denn während die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nach Wiederaufnahme des Betriebs bzw. der erforderlichen Bemühungen erneut zu laufen beginnt (s.o. zu II.1.), wäre der Zeitraum, während dessen der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt ist, entsprechend § 209 BGB nur nicht in die Drei-Jahres-Frist einzurechnen.

78

(1) Dennoch gehen die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass sich ein Unternehmer grundsätzlich nicht dem Risiko des Widerrufs seiner Abbaubewilligung aussetzen muss, nur weil er von der Möglichkeit Gebrauch macht, gegen ihn belastende Maßnahmen um Rechtsschutz nachzusuchen. Als „sonstiger Grund“ i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG geltend gemacht hätte die Klägerin diesen mit Blick auf die gesamte Dauer des Verfahrens vor dem VG Braunschweig allerdings selbst zu vertreten, da sie das Klageverfahren von Beginn an nicht ernsthaft betrieb und es schließlich selbst zum Stillstand brachte, so dass sich die Sache wegen Zeitablaufs erledigte. Dies kann bei der Bemessung der Dauer einer Unterbrechung schon angesichts der unter II.2. dargestellten allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Zügigkeitsgebotes aus § 1 Nr. 1 BBergG nicht unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ein zögerliches Prozessverhalten nicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden darf.

79

Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und einer angenommenen Hemmung der Drei-Jahres-Frist durch Rechtsverfolgung. Insoweit kann nochmals auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Umdr. S. 14) Bezug genommen werden. Auch hier geht es darum, dass der Eintritt der gehemmten Rechtsfolge – die Verjährung – nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Erfasst werden Fälle, in denen die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben, wobei es im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbar werdenden Umstände des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien ankommt (Grothe in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 74, 75). Grund des Verfahrensstillstandes ist bei die Ruhensanordnung im Übrigen der übereinstimmende Antrag der Parteien oder ihr tatsächliches Nichtverhandeln, nicht aber der gerichtliche Beschluss (vgl. schon BGH, Urt. v. 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 (KG) -, NJW 1983, 2496, 2497; Grothe a.a.O., Rn. 76).

80

(2) Aus den o.g. Gründen kommt für die Zeit des angeordneten Ruhens des Verfahrens bis zur Einstellung durch Beschluss vom 29.04.2015 auch eine Hemmung des Fristlaufs wegen schwebender Verhandlungen analog § 203 BGB von vornherein nicht in Betracht, da der Lauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 BBergG behördlicherseits weder verlänger- noch verhandelbar ist. Der Beklagte handelt nicht privatautonom, sondern ist als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Recht und Gesetz gebunden. Er hat auf die Einhaltung fachgesetzlicher Regelungen zu achten und verfahrensrechtliche Vorgaben einzuhalten. Wie die Klägerin an anderer Stelle zutreffend geltend macht, ist der Beklagte etwa zur Amtsermittlung verpflichtet (§ 24 VwVfG) und hat künftige Antragsteller schon vor Beginn eines Verwaltungsverfahrens zu beraten, Auskünfte zu erteilen und den Verfahrensablauf zu erörtern (§ 25 Abs. 1 und 2 VwVfG). Dies ist mit dem zivilrechtlich weit auszulegenden Verhandlungsbegriff (vgl. dazu nur BGH, Beschl. v. 31.01.2014 – III ZR 84/13 – BeckRS 2014, 03762, Rn. 8 m.w.N. und Grothe a.a.O., § 203 Rn. 5) nicht vereinbar.

81

bb. Schließlich kann auch die politische Entwicklung seit der Erteilung der Bewilligung im Jahre 1999 und des Planfeststellungsbeschlusses über den Rahmenbetriebsplan der Klägerin Ende 2002 nicht als sonstiger Grund i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt werden. Es trifft zwar zu, dass die Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet, die Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland und die dazu geführten Gespräche auf Bundes- und Landesebene außerhalb der Sphäre der Klägerin liegen; aber auch dies hätte sie nicht daran gehindert, die zur Wiederaufnahme der Gewinnung im Feld „Weiße Bank“ erforderlichen Schritte wie z.B. die Aufstellung und Einreichung eines neuen Hauptbetriebsplanes einzuleiten oder jedenfalls einen Entwurf desselben vorzulegen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich dadurch die naturschutzrechtlichen Anforderungen an den weiteren Abbau von Rohstoffen erhöht haben, denn diese betreffen nur die Durchführung der Maßnahme. Ob nunmehr eine neue FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Naturschutzverbände durchzuführen ist, kann im Rahmen des anzustrebenden Zulassungsverfahrens geklärt werden. Dies trägt die Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich getroffenen Verabredungen für das Feld „OAM III“ selbst vor.

82

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die klägerischen Bemühungen nicht konstruktiv begleitet und allein auf politischen Druck gehandelt hätte, vermag der Senat im Übrigen nicht zu erkennen. Die Klägerin ist in den zahlreich geführten Gesprächen wiederholt auf die zu stellenden Anforderungen hingewiesen worden und es sind ihr Vorschläge unterbreitet worden, wie diese erfüllt werden könnten. Es ist nichts dagegen zu erinnern, sondern war sogar geboten, dass der Beklagte auf die gestiegenen naturschutzrechtlichen Anforderungen reagierte, so, wie dies auch durch Formulierung der Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 geschehen ist. Über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist hier im Übrigen nicht zu befinden. Der Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt, ohne dass die Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ihre rechtlichen Bedenken im Rahmen der vor dem VG Braunschweig erhobenen Anfechtungsklage vorzubringen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dass der Beklagte der Klägerin aus politisch-strategischer Sicht Ratschläge erteilte und etwa dazu riet, den Dialogprozess das Feld „Weiße Bank“ aufzugeben, um wenigstens das Feld „OAM III“ weiter betreiben zu können, ändert an den rechtlichen Vorgaben nichts. Dies musste auch der Klägerin klar sein.

83

3. Der im August 2015 ausgesprochene Widerruf erfolgte ohne Verstoß gegen die in § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG vorgesehene Jahresfrist, da diese Regelung vorliegend nicht anwendbar ist. Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit im Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Unanwendbarkeit einzelner Normen wie hier des § 49 VwVfG kann sich darüber hinaus mittelbar aus Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Regelungszusammenhang ergeben (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 18a m.w.N.). So liegt es hier. Anders als nach § 49 VwVfG steht ein Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist zwingend vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er einen gesetzwidrigen Zustand zum Schutz anderer Interessen nicht hinnehmen will (vgl. zum Waffenrecht BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris Rn. 27). Entsprechend könnte einem Bewilligungsinhaber zwar in den Fällen des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG Vertrauensschutz zugebilligt werden, doch nicht im Falle der bergbauspezifischen Zulassung eines Widerrufs nach § 18 Abs. 3 BBergG und deren differenzierte Regelung. Sie schreibt den Widerruf einer Bewilligung zwingend vor. Die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, liegen in der Sphäre des Bewilligungsinhabers und sind ihm bekannt. Da er deshalb mit der Möglichkeit eines Widerrufes rechnen muss, ist ein Vertrauensschutz nicht geboten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 116 und Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris Rn. 10, 23; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 18 Rn. 14; offen gelassen, mit Neigung zur Unanwendbarkeit: VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66, 70; a.A.: Kühne a.a.O., § 18 Rn. 20 ff., 37 und Dammert/Brückner a.a.O., S. 195).

84

Mangels schutzwürdigen Vertrauens war entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Entschädigung nach § 49 Abs. 6 VwVfG vorzusehen.

IV.

85

Schließlich steht dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen (dazu Dammert/Brückner a.a.O., S. 193 m.w.N.). Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment) und damit eine Situation geschaffen wird, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment) (BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 21 und v. 27.01.2010 - 7 A 8.09 -, juris, Rn. 26, beide m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 117 und Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris Rn. 24).

86

Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Davon ausgehend, dass die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG mit Ablauf des Monats Februar 2012 begann und infolgedessen erst mit Ablauf des Monats Februar 2015 vollständig abgelaufen war, der Widerruf aber schon im August 2015 ausgesprochen wurde, fehlt es bereits am sogenannten Zeitmoment. Wiederum unterstellt, die Widerrufsvoraussetzungen hätten bereits nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des regelmäßigen Abbaus im Juli 2007 vorgelegen, fehlt es am sogenannten Umstandsmoment. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte mit seinen Äußerungen zwischenzeitlich zu erkennen gegeben hat, die Bewilligung trotz der fehlenden Einleitung konkreter Schritt zur Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit im Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ nicht widerrufen zu wollen. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer ausreichenden Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen. Denn der Beklagte hatte andererseits mehrfach auf die bestehende Rechtslage und den zwingenden Widerrufstatbestand hingewiesen. Dass die Klägerin sich der Widerrufsgefahr bewusst war, ist ihrem eigenen Vortrag – etwa zum Lauf der von ihr für anwendbar gehaltenen Widerrufsfrist – zu entnehmen. Hierfür sprechen auch ihre wiederholten Nachfragen und Gesprächsgesuche. Ohne entsprechende Vertrauensgrundlage konnte sich aufseiten der Klägerin aber auch kein schützenswerter Vertrauenstatbestand bilden.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

88

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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