Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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InsO § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
Insolvenzordnung
Referenzen
- InsO § 92 Gesamtschaden 1x
- InsO § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter 1x
- InsO § 129 Grundsatz 1x
- InsO § 130 Kongruente Deckung 1x
- InsO § 131 Inkongruente Deckung 1x
- InsO § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen 1x
- InsO § 133 Vorsätzliche Benachteiligung 1x
- InsO § 134 Unentgeltliche Leistung 1x
- InsO § 135 Gesellschafterdarlehen 1x
- InsO § 136 Stille Gesellschaft 1x
- InsO § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen 1x
- InsO § 138 Nahestehende Personen 1x
- InsO § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag 1x
- InsO § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung 1x
- InsO § 141 Vollstreckbarer Titel 1x
- InsO § 142 Bargeschäft 1x
- InsO § 143 Rechtsfolgen 1x
- InsO § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners 1x
- InsO § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger 1x
- InsO § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs 1x
- InsO § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung 1x