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StBGebV Inhaltsübersicht

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Sinngemäße Anwendung der Verordnung§ 3Auslagen§ 4Vergütungsvereinbarung§ 4aUnterschreiten der gesetzlichen Vergütung§ 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung§ 5Mehrere Steuerberater§ 6Mehrere Auftraggeber§ 7Fälligkeit§ 8Vorschuß§ 9Berechnung
Zweiter AbschnittGebührenberechnung§ 10Wertgebühren§ 11Rahmengebühren§ 12Abgeltungsbereich der Gebühren§ 13Zeitgebühr§ 14(weggefallen)
Dritter AbschnittUmsatzsteuer, Ersatz von Auslagen§ 15Umsatzsteuer§ 16Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen§ 17Dokumentenpauschale§ 18Geschäftsreisen§ 19Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte§ 20Verlegung der beruflichen Niederlassung
Vierter AbschnittGebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten§ 21Rat, Auskunft, Erstberatung§ 22Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft§ 23Sonstige Einzeltätigkeiten§ 24Steuererklärungen§ 25Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben§ 26Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen§ 27Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten§ 28Prüfung von Steuerbescheiden§ 29Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen§ 30Selbstanzeige§ 31Besprechungen
Fünfter AbschnittGebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten§ 32Einrichtung einer Buchführung§ 33Buchführung§ 34Lohnbuchführung§ 35Abschlußarbeiten§ 36Steuerliches Revisionswesen§ 37Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke§ 38Erteilung von Bescheinigungen§ 39Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Sechster AbschnittVergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,<BR/>gerichtlichen und anderen Verfahren§ 40Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Siebenter AbschnittÜbergangsvorschrift§ 41Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung

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