Beschluss vom Landgericht Arnsberg - II-2 KLs-412 Js 223/18-13/19

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 11.03.2019, das Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen der ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten Taten zu eröffnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 11.03.2019 auf Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126 a StPO wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.


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