Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 188/20

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 2 O 199/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu vollziehen ist, im Rahmen ihres Wahlkampfes zu unterlassen,

mit einem Zitat des Polizeipräsidenten so zu werben, dass der Eindruck entsteht, der Polizeipräsident würde der Beklagten nahestehen, wenn dies wie nachfolgend geschieht:

Von der Darstellung des Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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