Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 E 2009/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

2

Der Antragsteller wurde seit dem Jahr 1989 wiederholt wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt:

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1. Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. November 1988: Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen in fünf Fällen (§§ 183, 53 StGB), 210 Tagessätze zu je 10 DM Geldstrafe. Der Antragsteller lauerte in vier Fällen Frauen auf und verfolgte diese teils bis zu ihrer Wohnung, dort entblößte er sich und masturbierte zum Teil auch. In einem Fall folgte er der Geschädigten und stieg durch ein Fenster in ihr Haus ein. Dort nahm er sexuelle Handlungen an der Frau und sich selbst vor.

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2. Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 30. August 1990: Verurteilung wegen der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 56 StGB), 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit von 3 Jahren. Der Antragsteller masturbierte vor zwei 11 und 13 Jahre alten Kindern, zuvor ließ er sich von diesen den Bauch eincremen.

5

3. Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. Oktober 1991: Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen (§§ 183, 55, 56, 56a, 56c StGB), 6 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre. Einbezogen wurde die Entscheidung unter Ziffer 2. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 13. Oktober 1995 erlassen. Der Antragsteller verfolgte die Geschädigte bis zu ihrer Wohnungstür und klopfte anschließend an diese. Als sie öffnete, masturbierte er.

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4. Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 21. Dezember 1998: Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Hausfriedensbruch (§§ 123, 223, 53, 54 Abs. 1 StGB), 80 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe. Der Antragsteller belästigte die ihm nur flüchtig bekannte Geschädigte telefonisch. Eine andere Geschädigte beobachtete er durch ein Fenster und masturbierte dabei.

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5. Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 25. April 2002: Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 223, 230, 185, 194, 52 StGB), 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 21. März 2006. Der Antragsteller klopfte an die Wohnungstür der im Schwesternwohnheim wohnenden Geschädigten. Er sprach sie zunächst an und begann dann unmittelbar, sexuelle Handlungen an ihr auszuführen.

8

6. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2003: Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 2, 178 Abs. 1, Abs. 2, § 21, § 52, 53, 55 StGB), 4 Jahre Freiheitsstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung unter Ziffer 5. Die Strafvollstreckung war am 16. Mai 2007 erledigt. Es wurde eine Führungsaufsicht bis zum 15. Mai 2012 festgelegt, die zweifach verlängert wurde und schließlich am 5. Dezember 2014 endete. Im ersten Fall fuhr der Antragsteller in Berlin mit seinem Pkw gezielt zu der Adresse der Geschädigten, die er zuvor wohl zufällig gesehen hatte. Er klingelte und nahm sexuelle Handlungen an ihr und sich vor. Den Widerstand der Geschädigten brach er gewaltsam und setzte seine sexuellen Handlungen fort. Zur Bestrafung ejakulierte er ihr auf den Kopf und in die Haare. Im zweiten Fall fuhr der Antragsteller spontan von der Autobahn A7 ab und parkte in einem ruhigen Wohngebiet, wo er die Geschädigte durch die Fenster ihres Hauses sah. Er drang in das Einfamilienhaus ein, entkleidete sich und traf Vorkehrungen zur Verhinderung der Entdeckung bzw. Sicherung der Flucht. Dann schlich er zur Geschädigten und griff diese unvermittelt an. Unter erheblichem Gewalteinsatz brachte er sie unter seine Kontrolle und vergewaltigte sie.

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7. Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. März 2009: Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen (§§ 183 Abs. 1, 56 StGB), 8 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 15. März 2012. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war am 18. Februar 2014 erledigt. Der Antragsteller trat nachts an das Fahrzeug der Geschädigten heran und masturbierte. Die Geschädigte flüchtete, der Antragsteller verfolgte sie mit seinem Pkw und brach die Verfolgung erst ab, als er Funkstreifenwagen bemerkte.

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8. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 2012: Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (§§ 145a Satz 1, 183 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB), 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 5. Dezember 2014. Es wurde eine Führungsaufsicht bis zum 4. Dezember 2019 auferlegt. Der Antragsteller sprach eine Frau auf dem Standstreifen einer Autobahn an, die sich dort nach einer Autopanne aufhielt. Er bewegte sie unter einem Vorwand, hinter den Schutzwall zu kommen. Dort wurde er übergriffig und begann sexuelle Handlungen an der Frau vorzunehmen. Nachdem diese sich wehrte, ließ er von ihr ab und masturbierte. Der Frau gelang daraufhin die Flucht.

11

Der Antragsteller war im Zusammenhang mit den Taten wiederholt in sexual- und psychotherapeutischer Behandlung, zudem nahm er an Beratungsgesprächen von Beratungsstellen teil.Wegen der Einzelheiten der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die Sachakte verwiesen.

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Im Rahmen der Führungsaufsicht infolge der Verurteilung unter Ziffer 6. wurde dem Antragsteller durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008, abgeändert durch den Beschluss des Hamburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009, u.a. die Weisung auferlegt, keinen persönlichen Kontakt zu fremden Frauen im öffentlichen Raum, außerhalb seiner Familie, seines Freundeskreises und seines Arbeitsplatzes, aufzunehmen. Diese Weisung wurde im Rahmen der bestehenden Führungsaufsicht erneut auferlegt.

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Das Amt für Justizvollzug, Recht und Gleichstellung ging in einer Stellungnahme vom 10. Juli 2014 von einer besonderen Gefährlichkeit des Antragstellers aus, es bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Diese Einschätzung führte es u.a. auf die eingeschliffenen Verhaltensmuster, mangelnde Therapieerfolge, die unbearbeitete Persönlichkeitsproblematik, die Verstöße gegen Weisungen, die Begehung von Straftaten unter Bewährung und die Vielfältigkeit der sexuellen Gewalt, einschließlich der Beliebigkeit der Opferwahl durch den Antragsteller zurück. Dieser wurde von der Antragsgegnerin daraufhin als „TOP-Täter“ gemäß dem Konzept „Täterorientierte Prävention“ der Justiz- und Innenbehörde geführt.

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Derzeit sind mehrere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Nötigung und Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht anhängig:

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- Mit Tatzeit vom 1. Juni 2015 wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht eingeleitet, weil er eine Rollstuhlfahrerin ansprach, ungefragt und gegen ihren Willen zu ihrer Wohnanschrift schob und trotz ihrer Bitte, sie in Ruhe zu lassen, ein gemeinsames Kaffeetrinken in ihrer Wohnung vorschlug. Als die Geschädigte auch dies ablehnte, küsste er sie kräftig auf beide Wangen und erzwang den Austausch von Mobiltelefonnummern.

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- Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde am 16. Februar 2016 eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller durchgeführt. Im Rahmen der Auswertung der aufgefundenen und sichergestellten Asservate konnte einer Vielzahl von Kontakten zu weiblichen Personen nachgewiesen werden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin fertigt die Staatsanwaltschaft Hamburg derzeit eine Anklageschrift wegen des Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht.

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- Gegen den Antragsteller wird ferner ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in mehreren hundert Fällen geführt. Dieses Ermittlungsverfahren befindet sich gegenwärtig noch in der Bearbeitung durch die Antragsgegnerin.

18

Der Antragsteller bestreitet den jeweiligen Geschehensablauf ausdrücklich nicht.

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Nachfolgend kam es zu folgenden drei Gefährdungsfällen unter Beteiligung des Antragstellers:

20

- Am 27. Dezember 2016 nahm der Antragsteller gegen 2 Uhr morgens mit seinem Pkw am Straßenverkehr teil und verfolgte eine Frau, die mit ihrem Pkw auf dem Heimweg war. Als die Frau ihren Pkw parkte, erkannte sie den Pkw des Antragstellers wieder und bemerkte, dass sich der Antragsteller hinter geparkten Pkw versteckte. Da ihr dies verdächtig vorkam, blieb sie zunächst im Wagen sitzen. Nachdem sie den Antragsteller aus den Augen verloren hatte und nach einiger Zeit des Abwartens aussteigen wollte, bemerkte sie, dass der Antragsteller direkt an der B-Säule ihres Pkw stand. Sie fuhr daraufhin weg und meldete den Vorfall kurz darauf der Polizei unter Angabe des amtlichen Kennzeichens des Pkw des Antragstellers.

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- Am 6. August 2017 gegen 23:20 Uhr wurde der Antragsteller dabei beobachtet, wie er seinen Pkw anhielt, fluchtartig ausstieg und sich in einem Gebüsch bzw. hinter einem Baum versteckte, von wo aus er eine Frau, die ebenfalls gerade mit dem Pkw angekommen war, beobachtete. Die Frau bemerkte dies, bekam Angst, begab sich wieder in ihr Fahrzeug, entfernte sich dann, um ihrer Mutter, die auf dem Weg zu ihr war, entgegenzufahren. Sie blockierten mit ihrem Pkw dann die Einfahrt des Parkplatzes, auf dem sich der Pkw des Antragstellers befand und informierten die Polizei, die den Antragsteller vor Ort antraf.

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- Mit Tatzeit vom 28. September 2017 gegen 18:20 Uhr wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachtes von exhibitionistischen Handlungen eingeleitet. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller mit seinem Pkw die N. Straße in T. befuhr, die Geschädigte wahrnahm und den Pkw aus diesem Grund abrupt parkte. Dies fiel der Geschädigten aufgrund der Fahrweise auf. Sie ging dann den Weg weiter, bis sie an den Wald kam und in diesen zirka 400 Meter gegangen war, als sie den Antragsteller, der die Geschädigte unbemerkt verfolgt hatte, bemerkte und sich umdrehte. Der Antragsteller hatte sein T-Shirt über den Kopf gezogen, blieb ca. 10 bis 15 Meter vor der Geschädigten stehen, zog seine Hose herunter und zeigte seine Genitalien. Nach lautstarken Äußerungen der Geschädigten, die sich zudem in Abwehrstellung gebracht hatte, zog der Antragsteller seine Hose hoch, lief zurück zu seinem Pkw und fuhr rasant fort.

23

Der Antragsteller bestreitet den jeweiligen Geschehensablauf ausdrücklich nicht.

24

Am 30. September 2017 brachte die Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Pkw des Antragstellers (ein grauer VW Golf, amtliches Kennzeichen HH-... ...), der sich im öffentlichen Straußenraum befand, eine Parkkralle an einem der hinteren Reifen des Pkw an. Ferner wurde an der Windschutzscheibe des Pkw ein Hinweiszettel mit Visitenkarte und dem folgenden Wortlaut angebracht: „ACHTUNG! Fahrzeug ist durch Polizei sichergestellt und mit Parkkralle gesichert“. Der Antragsteller, der zuvor nicht von der Antragsgegnerin in seiner Wohnung angetroffen worden war, wurde am 4. Oktober 2017 telefonisch über die Sicherstellung des Fahrzeugs und deren Gründe informiert. Am 6. Oktober 2017 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin in seiner Wohnung angetroffen. Dabei wurde ihm nochmals der Grund der Sicherstellung erläutert.

25

In einem Telefonat vom 13. Oktober 2017 zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin sagte letztere zu, einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Dieser wurde dem Antragsteller bzw. seinem Prozessbevollmächtigten am 6. April 2018 zugestellt.

26

Mit dem Bescheid vom 6. April 2018 bestätigte und begründete die Antragsgegnerin die auf § 14 SOG gestützte Sicherstellung vom 30. September 2017 schriftlich. Ferner wurde die Sicherstellung bis zum 30. Juni 2018 befristet, sofern die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht vorher entfielen. Zugleich wurde die Möglichkeit einer Verlängerung angezeigt, sofern die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach Ablauf des 30. Juni 2018 weiterhin vorlägen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Nennung der bisherigen Verurteilungen, der laufenden Ermittlungsverfahren und der Gefährdungsfälle aus, dass der Antragsteller ein gefährlicher Sexualstraftäter sei und gezielt seinen Pkw einsetze, um sich potenziellen Opfern schnell zu nähern und nach Ausführung der Tathandlungen die Flucht anzutreten. Zudem nutze er das Fahrzeug, um seinen Wirkungskreis zu erhöhen. Die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Pkw durch den Antragsteller sei in hohem Maß gefahrbegründend. Die Sicherstellung sei auch verhältnismäßig, ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Zugleich wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt.

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Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 2018 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid keinen Bestand haben könne, da er von einer sechs Monate alten Rechtslage ausgehe. Es habe in den letzten sechs Monaten keine Vorfälle mehr unter Beteiligung des Antragstellers gegeben. Zudem werde übersehen, dass der Antragsteller inzwischen Medikamente einnehme. Zudem könne für die Sicherstellung vom 30. September 2017 nicht sechs Monate später die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden.

28

Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Ergänzend trägt er vor, dass sich inzwischen die Batterie seines Pkw entladen habe und nun nicht mehr verschlossen werden könne. Die Antragsgegnerin nehme billigend in Kauf, dass der Pkw unverschlossen im öffentlichen Parkraum stehe. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe nicht mehr. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gefährdungsfälle würden zwar nicht bestritten, sie seien aber nur noch von begrenzter Aktualität. Es habe nach dem Vorfall vom 28. September 2017 keine weiteren Vorfälle gegeben. Dies liege aber nicht an der Sicherstellung des Pkw, sondern an seiner erstmaligen medikamentösen Behandlung. Er zeige sich nach einer Stellungnahme des Fachamts Straffälligen- und Gerichtshilfe vom 20. Dezember 2017 seitdem deutlich gelassener und weniger misstrauisch. Nach einem Schreiben des Zentrums für psychosoziale Medizin des UKE Hamburg vom 13. Dezember 2017 befinde sich die Konzentration des dem Antragsteller verordneten Medikaments (Citalopram) im therapeutisch wirksamen Bereich, was für eine regelmäßige Einnahme spreche. Der Antragsteller führt weiter aus, dass der Pkw weder gefahrbegründend noch -erhöhend sei. Vielmehr lebe er in einem Ort mit guter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, so dass er den Pkw zur Erweiterung seines Wirkungskreises nicht benötige. Das Risiko der Begehung weiterer Straftaten werde durch die Sicherstellung des Pkw nicht vermindert, denn bei dem Großteil seiner Taten habe er den Pkw nicht genutzt. Ferner genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. April 2018 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

33

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass es sich um einen besonders rückgefallgefährdeten Sexualstraftäter handele, der bei einer Vielzahl seiner Taten den Pkw als Tatmittel benutzt habe. Die Sicherstellung sei rechtmäßig erfolgt. Es komme insofern nur auf den Zeitpunkt der Sicherstellung an. Die Sicherstellung habe der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr gedient, da der Antragsteller seinen Pkw im Sinne eines „Cruising“ dazu genutzt habe, seinen Wirkungskreis deutlich zu erhöhen und Opfer auch in dünn besiedelten Gegenden zu finden. Die unmittelbare Gefahr liege weiterhin vor. Daran ändere die erst seit kurzem erfolgende medikamentöse Behandlung des Antragstellers angesichts dessen seit Jahrzehnten eingeschliffenen Verhaltens nichts. Die Sicherstellung solle solange aufrecht erhalten bleiben, bis die Fahrerlaubnisbehörde über den Entzug oder Nichtentzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers entschieden habe. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, insbesondere liege in dem Anbringen der Parkkralle ein milderes Mittel zu einer Verwahrung durch die Antragsgegnerin, da auf diese Weise keine Verwahrungskosten entstünden. Der Antragsteller habe sich mit dieser Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. Ein etwaiger Begründungsmangel der sofortigen Vollziehung sei im Übrigen geheilt worden.

II.

34

Der Antrag ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

35

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. April 2018 ist statthaft. Es liegt ein Verwaltungsakt vor, da die Antragsgegnerin das Anbringen der Parkkralle an dem Pkw jedenfalls konkludent mit der Anordnung verbunden hat, die Parkkralle bis zum Fristablauf zu dulden. Der Verwaltungsakt wurde dem Antragsteller spätestens am 4. Oktober 2017 mündlich bekanntgegeben – sofern der Antragsteller nicht bereits zuvor durch den Hinweiszettel der Polizei Kenntnis über die Maßnahme erlangte – und mit Bescheid vom 6. April 2018 schriftlich bestätigt und spätestens zu diesem Zeitpunkt auch mit der Frist bis zum 30. Juni 2018 verbunden. Darin liegt zugleich eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da es sich um eine eilbedürftige, keinen Aufschub duldende Gefahrenabwehrmaßnahme handelte. Der vorherige Erlass eines schriftlichen Verwaltungsakts war nicht möglich, insbesondere hätte die Gefahr bestanden, dass der Antragsteller seinen Pkw dem Zugriff der Polizei entzogen hätte oder dass es zu weiteren Gefährdungsfällen durch den Antragsteller unter Nutzung seines Pkw gekommen wäre. Der Widerspruch vom 10. April 2018 hat daher keine aufschiebende Wirkung.

36

Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch erhoben. Der zunächst nur mündlich erklärte Verwaltungsakt hat mangels schriftlicher Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ausgelöst, die am 10. April 2018 noch nicht abgelaufen war. Der Widerspruch lag zugleich innerhalb der Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO, die durch den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid vom 6. April 2018 ausgelöst wurde.

37

2. Der Antrag ist indes unbegründet.

38

Die im Rahmen eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2017 in der Form des Bescheids vom 6. April 2018 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das befristete Anbringen der Parkkralle am Pkw des Antragsstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und der erhobene Widerspruch daher ohne Erfolg bleiben wird.

39

Zwar kann die Maßnahme der Antragsgegnerin nicht auf § 14 SOG gestützt werden, sie findet ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 3 Abs. 1 SOG [dazu a)]. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere begegnet die Gefahrprognose keinen Bedenken [dazu b)]. Schließlich sind, auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation, keine Ermessenfehler ersichtlich [dazu c)].

40

a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann das Anbringen der Parkkralle nicht auf § 14 SOG gestützt werden, da die Antragsgegnerin keinen Besitz und damit keine Verwahrung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG begründet hat [dazu aa)]. Die Maßnahme lässt sich aber auf § 3 Abs. 1 SOG stützen [dazu bb)].

41

aa) Eine Sicherstellung im Sinne des § 14 SOG bedeutet, dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft zu entziehen und eine neue Sachherrschaft zu begründen, sei es die der Polizei oder die eines beauftragten Dritten (OVG Greifswald, Urt. v. 23.2.2005, 3 L 114/03, juris Rn. 35 m.w.N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, SOG/PolDVG, 2. Aufl. 2009, § 14 SOG Rn. 1). Mit der Sicherstellung ist zudem die Anordnung der Herausgabe der Sache verbunden (OVG Greifswald, a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N.; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, a.a.O., § 14 SOG Rn. 20). Ferner sind sichergestellte Sachen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG „amtlich oder sonst in zweckmäßiger Weise zu verwahren“. Die Verwahrung ist daher nicht nur mögliche, sondern die notwendige Folge der Sicherstellung (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. E Rn. 668). Zugleich führt die Verwahrung zu einem öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis, welches auch dem Schutz der Sache dient (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 287; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, a.a.O., § 14 SOG Rn. 20 m.w.N.). Demnach sind der Ausschluss der Sachherrschaft des Berechtigten und die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses durch die Polizei oder einen beauftragten Dritten tatbestandsbegründend für die Anwendung des § 14 SOG.

42

Vor diesem Hintergrund liegt in dem Anbringen einer Parkkralle an dem Pkw des Antragstellers keine Sicherstellung gemäß § 14 SOG. Die Antragsgegnerin hat durch diese Maßnahme zu keinem Zeitpunkt eine alleinige Sachherrschaft an dem Pkw des Antragstellers erlangt. In der Parkkralle liegt lediglich eine Besitzstörung, da der Antragsteller nach wie vor Besitz über seinen Pkw hat, diesen aber nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend nutzen kann. Es fehlt auch an einer Anordnung, die Sache herauszugeben. Der Regelungsgehalt erschöpft sich vielmehr in der Duldung der Parkkralle. Ebenso wenig wurde durch die Parkkralle ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin begründet. Vielmehr geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sie keine Sicherstellungspflichten bezüglich des Pkw treffen und der Antragsteller gehalten sei, diese auf seine Kosten selbst durchzuführen. Zudem scheint die Antragsgegnerin selbst davon auszugehen, dass das Anbringen der Parkkralle keine Sicherstellung im Sinne des § 14 SOG ist. Denn bereits in der Anordnung zur Sicherstellung des Pkw vom 29. September 2017 durch das Landeskriminalamt 42 wird unter Ziffer 3. ausgeführt, dass das Anbringen einer Parkkralle nicht ausreichend sei, sondern der Pkw in die Verwahrstelle zu bringen sei (vgl. Sachakte, Trennblatt 1).

43

bb) Die Maßnahme kann jedoch auf die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 SOG gestützt werden.

44

(1) Dem steht § 14 SOG nicht entgegen. Zwar ist ein Rückgriff auf die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 SOG grundsätzlich nicht möglich, wenn die fragliche Maßnahme in den Anwendungsbereich einer der in den §§ 11 ff. SOG geregelten spezielleren Befugnisse („Besondere Maßnahmen“) fällt. Als solche kommt hier nur die Sicherstellung nach § 14 SOG in Frage, deren Anwendungsbereich hier jedoch wie aufgezeigt nicht eröffnet ist, weil es an der Sachherrschaft der Antragsgegnerin, einer Anordnung der Herausgabe und einer Verwahrung der Sache fehlt.

45

Ferner wird teilweise vertreten, dass ein Rückgriff auf die Generalermächtigung ausscheide, wenn es um eine Maßnahme gehe, die einer speziell geregelten Maßnahme ähnele, dabei aber weiter reiche (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, Rn. 38; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 717). Regele der Gesetzgeber eine bestimmte Maßnahme, so sei eine gleichartige, aber eingriffsintensivere Maßnahme ausgeschlossen (Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 718). Selbst wenn man dieser Ansicht folgen möchte, führt dies vorliegend nicht zur Sperrung des § 3 Abs. 1 SOG. Denn das Anbringen einer Parkkralle an dem Pkw des Antragstellers unter Aufrechterhaltung seines Besitzes stellt eine Mindermaßnahme, d.h. eine weniger eingreifende Regelung, zu einer Sicherstellung mit vollständigem Besitzentzug dar.

46

(2) Das Anbringen der Parkkralle bedurfte auch keiner Spezialermächtigung.

47

(a) § 3 Abs. 1 HmbSOG kommt als Generalermächtigung eine wichtige Auffangfunktion für komplexe, atypische Gefahrenlagen, die von den spezielleren Regelungen der §§ 11 ff. SOG nicht erfasst sind, zu (vgl. zum Verhältnis Generalklausel zu Standardbefugnissen OVG Bremen, Urt. v. 24.3.10998, 1 BA 27-97, juris Rn. 27; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 7 Rn. 18; Lambiris, Klassische Standardbefugnisse im Polizeirecht, 2001, S. 45 ff., 64). Stellt sich eine Gefahrenlage aber nicht (mehr) als atypisch oder unvorhersehbar dar, kann dies zu einem gesetzlichen Regelungsbedürfnis führen (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 7 Rn. 20). Ein Indiz stellt insofern der wiederholte – sozusagen standardmäßige – Einsatz bestimmter Maßnahmen in vergleichbaren Situationen dar.

48

Im Rahmen des Eilverfahrens liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin häufiger Parkkrallen an Pkw von besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern anbringt. Nach dem Eindruck des Gerichts handelt es sich um eine spezifische Einzelfallmaßnahme. Auch der Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin oder andere Polizeibehörden zu solchen Maßnahmen in der Vergangenheit gegriffen hätten. Sollte die Antragsgegnerin jedoch beabsichtigen, derartige Maßnahmen zukünftig wiederholt und nicht nur in seltenen Einzelfällen auszusprechen, liegt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für das Anbringen von Parkkrallen zur Verhinderung der Nutzung des Pkw für Straftaten nahe.

49

(b) Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage kann zudem bei länger andauernden und dadurch besonders schwerwiegenden polizeilichen Maßnahmen erforderlich werden, wobei der Rückgriff auf die Generalermächtigung aber im Rahmen einer Überganszeit zulässig bleiben kann; dies wurde insbesondere zu der Fallgruppe der Dauerobservation rück-fallgefährdeter Sexualstraftäter angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012, 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Urt. v. 6.9.2013, 3 A 13/13, juris Rn. 75 ff.; OVG Münster, Urt. v. 5.7.2013, 5 A 607/11, juris Rn. 97 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2013, 13 K 1715/13, n.v.).

50

Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der vorliegende Fall einer auf knapp neun Monate befristeten Duldung einer Parkkralle ist nicht mit einer jahrelangen Dauerobservation, bei der einem außerhalb der Wohnung unablässig Polizisten folgen, vergleichbar. Es fehlt sowohl an einem vergleichbaren zeitlichen Element – die vorliegende Maßnahme erreicht nicht einmal die Jahresdauer – als auch an einer Vergleichbarkeit der Intensität der mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen. Denn die Einschränkungen der normalen Lebensführung, die mit einer jahrelangen Dauerobservation verbunden sind, sind nicht mit einer knapp neunmonatigen Mobilitätseinschränkung durch Nichtnutzung des eigenen Pkw vergleichbar. Insbesondere ist der Antragsteller dadurch nicht gehindert, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen; im Fall des Klägers fehlt es dazu auch an substantiiertem Vortrag.

51

(3) Der Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig.

52

Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 8 C 92.89, juris Rn. 9; Urt. v. 19.8.1988, 8 C 29.87, juris Rn. 13). Weiter sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1994, 8 C 14.92, juris Rn. 25). Wird die in einem Bescheid verfügte Regelung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid genannten aufrechterhalten, lässt dies die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung unberührt, wenn sie auf dasselbe Regelungsziel gerichtet bleibt und infolge des „Austauschs“ der Rechtsgrundlage keine Wesensänderung erfährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1993, 8 C 33/92, NVwZ 1994, 903).

53

Im vorliegenden Fall führt der Austausch der Rechtsgrundlage zu keiner Wesensänderung der streitgegenständlichen Verfügung, die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung bleibt erhalten. Die Antragsgegnerin bleibt bei Anwendung des § 3 Abs. 1 SOG zuständige Behörde. Sowohl Bescheidtenor als auch die Begründung der Verfügung können ferner unverändert erhalten werden. Außerdem handelt es sich bei beiden Normen um Ermessensentscheidungen.

54

b) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SOG liegen vor.

55

Nach § 3 Abs. 1 SOG treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

56

aa) Die Maßnahme der Antragsgegnerin dient dem Schutz von Leib, Leben, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung von Frauen und damit dem Schutz von Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

57

bb) Die erforderliche ex ante-Gefahrprognose der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken.

58

Gefahrenmaßstab des § 3 Abs. 1 SOG ist eine bevorstehende, d.h. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese liegt vor, wenn im Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, die sich in erster Linie auf festgestellte Tatsachen gründen muss. Nur so kann die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auch gerichtlich überprüft werden (vgl. zum Gefahrbegriff BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 7 C 20/15, juris Rn. 18 m.w.N.; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, a.a.O., § 3 Rn. 22 ff.; Merten/Merten, Hamburgisches Polizei- und Ordnungsrecht, 2007, § 3 Rn. 21 ff.). Aufgrund der Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Maßnahme zu einer Sicherstellung kommt zudem in Betracht, zusätzlich die erhöhte Anforderung einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG anzuwenden, auch wenn dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Ob dieser engere Gefahrenbegriff im Rahmen des § 3 Abs. 1 SOG vorliegend anzuwenden ist, kann aber dahinstehen, da dessen Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.

59

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG dürfen Sachen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der unmittelbar bevorstehenden Gefahr erfordert über den Begriff einer konkreten Gefahr hinaus eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenentwicklung sowie ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2012, 4 Bs 78/12, juris Rn. 16; VG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 75 G 2/17, n.v.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da nach summarischer Prüfung ex ante hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei weiterer ungehinderter Nutzung seines Pkw aller Voraussicht nach in nächster Zeit unter Nutzung seines Pkw neue (Sexual-)Straftaten oder Weisungsverstöße begehen würde.

60

(1) Zur Begründung der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr bezog sich die Antragsgegnerin auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers sowie verschiedene in diesem Zusammenhang ergangene (Weisungs-)Beschlüsse, die gegen ihn derzeit laufenden Ermittlungsverfahren, die weiteren drei vom Antragsteller nicht bestrittenen Gefährdungsfälle und auf weitere aktenkundige Informationsquellen wie die Risikoeinschätzung der Behörde für Justiz und Gleichstellung vom 10. Juli 2014. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die weitere Nutzung des Pkw des Antragstellers durch diesen im hohen Maße gefahrbegründend sei. Denn der Antragsteller nutze seinen Pkw gezielt, um sich potenziellen Opfern schnell zu nähern und nach Tatausführung die Flucht ergreifen zu können. Zudem erhöhe sich durch die Nutzung des Pkw der „Wirkungskreis“ des Antragstellers erheblich, was sich in seinen letzten Gefährdungsfällen manifestiere. Die Suche nach Opfern mittels Pkw („Cruising“) erhöhe zudem die Mobilität des Antragstellers ungleich höher gegenüber einer Suche zu Fuß, mittels Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Nutzung des Pkw reduziere zudem die Fluchtmöglichkeiten der potenziellen Opfer. Die letzten Gefährdungsfälle hätten ein Eingreifen zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr erforderlich gemacht. Diese Gefahr liege auch noch gegenwärtig vor, die erst seit kurzem erfolgende medikamentöse Behandlung des Antragstellers sei angesichts des eingeschliffenen Verhaltens des Antragstellers, bei dem die Verwendung des Pkw eine zentrale Rolle gespielt habe, zu kurz für eine andere Bewertung.

61

(2) Diese Gefahrprognose ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller weist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen eine besonders hohe Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefährdung auf. Sämtliche Verurteilungen des Antragstellers, die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und auch die aktuellen Gefährdungsfälle entstammen dem Bereich der Sexualdelinquenz. Die Taten zeichnen sich dabei durch eine gewisse Beliebigkeit aus, da weibliche Personen fast jeder Altersstufe Opfer des Antragstellers geworden sind und es sich zugleich häufig um Zufallsopfer handelte. Trotz mehrfachen Verbüßens von Haftstrafen und engmaschiger Führungsaufsicht hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten und Weisungsverstößen abhalten lassen. Inzwischen erstrecken sich seine strafrechtlich relevanten Handlungen über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren. Therapien verliefen bisher erfolglos oder wurden abgebrochen. Die besondere Gefährlichkeit des Antragstellers ergibt sich zudem aus dem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 10. September 2003 sowie der Einschätzung der Behörde für Justiz und Gleichstellung vom 10. Juli 2014, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht. Im Zusammenhang mit der Begehung der strafrechtlich relevanten Handlungen hat der Antragsteller zuletzt immer häufiger seinen Pkw gezielt eingesetzt, um in Situationen zu gelangen, die ihm das Ausleben seiner Sexualität zulasten anderer ermöglichen. Dies betrifft die rechtskräftigen Verurteilungen vom 10. September 2003 wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vom 16. März 2009 wegen exhibitionistischer Handlungen, vom 26. Juni 2012 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen sowie die letzten drei Gefährdungsfälle aus den Jahren 2016 und 2017, die vom Antragsteller ausdrücklich nicht bestritten werden. Der Nutzung des Pkw des Antragstellers kam in diesen Fällen eine zentrale Rolle zu: Zum Teil verfolgte der Antragsteller die Geschädigten mittels seines Pkw, zum anderen zeichnet sich in diesen Fällen die Tendenz ab, dass der Antragsteller den Pkw verstärkt dazu nutzt, an abgelegene Orte zu gelangen, die ausschließlich mit dem Pkw zu erreichen sind (z.B. Autobahnstandstreifen, abgelegene Wohngebiete, Waldstück, „Cruisen“ zu später Nachtstunde). Dies führt einerseits zu einer Reduzierung der Flucht- und Abwehrmöglichkeiten des potenziellen Opfers, da an solchen Orten seltener Hilfe von dritter Seite zu erwarten ist, und erhöht zugleich die Rückzugsmöglichkeiten des Antragstellers. Die Nutzung seines Pkw steigert folglich die ohnehin hohe Gefahr der Begehung von weiteren Sexualstraftaten und Weisungsverstößen durch den Antragsteller.

62

(3) Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr war im Rahmen der ex ante-Betrachtung auch „unmittelbar bevorstehend“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG.

63

Nachdem es bereits am 27. Dezember 2016 und 6. August 2017 zu Gefährdungsfällen unter Nutzung des Pkw durch den Antragsteller gekommen war, folgte am 28. September 2017 ein weiterer Vorfall erheblicher Intensität, indem der Antragsteller einer Frau zunächst mit dem Pkw und dann zu Fuß in ein abgelegenes Waldstück folgte und sich dort entblößte und den Ort dann mittels seines Pkw wieder verließ. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem vorherigen Gefährdungsfall und der erhöhten Intensität des Vorfalls war im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Annahme der Antragsgegnerin, dass ein Einschreiten zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich war, nicht zu beanstanden.

64

Zwar konnte aus den Gefährdungsfällen nicht geschlossen werden, wann und wie der Antragsteller weitere strafrechtlich relevante Handlungen im Bereich der Sexualdelinquenz begangen hätte. Aufgrund der über Jahrzehnte reichenden sexualstrafrechtlich relevanten Historie des Antragstellers und den letzten Gefährdungsfällen lagen aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller jedenfalls in absehbarer Zeit erneut Straftaten oder Weisungsverstöße unter Nutzung seines Pkw begehen würde. Die Unmittelbarkeit der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr durch die Nutzung seines Pkw folgt hier aus der Tatsache, dass diese jederzeit in einen Schaden hätte umschlagen können. Die Gefahr war in diesem Sinne „unmittelbar“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2004, 1 Bs 447/04, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 29.5.2001, 1 VG 4363/00, juris Rn. 18 f.).

65

Ein Schadenseintritt durch neuerliche Straftaten oder Weisungsverstöße des Antragstellers unter Nutzung seines Pkw war auch hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG. Dies folgt aus der Vielzahl der Straftaten und Weisungsverstöße in der Vergangenheit und den jüngsten Gefährdungsfällen, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller solche Verstöße weiterhin unter Nutzung seines Pkw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hätte. Selbst wenn nicht von einem solchen Wahrscheinlichkeitsgrad ausginge, wäre der Wahrscheinlichkeitsgrad des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG dennoch erfüllt. Denn vorliegend sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertiger das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10.12 , juris Rn. 15; Merten/Merten, a.a.O., § 3 Rn. 23). Die hier in Frage stehenden Rechtsgüter des Schutzes von Leib, Leben, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung von Frauen sind als besonders hochwertige Rechtsgüter einzustufen. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der ex ante-Betrachtung aufgrund der genannten Anhaltspunkte ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich, d.h. „bevorstehend“, im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG.

66

(4) Die Gefahrprognose wird durch die medikamentöse Behandlung des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt. Zwar führt die den Antragsteller betreuende Diplom-Sozialpädagogin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 aus, dass der Antragsteller seit der Medikation mit Citalopram deutlich gelassener und im Gespräch etwas weniger misstrauisch wirke. Ferner ergibt sich aus der Stellungnahme des Zentrums für psychosoziale Medizin des UKE Hamburg vom 13. Dezember 2017, dass die Konzentration des Medikaments im therapeutisch wirksamen Bereich liege, was für eine regelmäßige Einnahme spreche. Indes sind diese Ausführungen bereits nicht mehr aktuell, da sie sechs Monate zurückliegen und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Medikamente weiterhin einnimmt und wie er sich weiter entwickelt hat. Davon abgesehen ist der Zeitraum der nachgewiesenen medikamentösen Behandlung von zum Zeitpunkt der Stellungnahme zwei Monaten zu kurz, um daraus ableiten zu können, dass diese Therapie die Gefährlichkeit des Antragstellers angesichts seines über Jahrzehnte wiederkehrenden Verhaltens relevant vermindert hätte. Darüber hinaus kann auch der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 nicht entnommen werden, dass sich die Gefährlichkeit des Antragstellers merklich verringert hätte. Denn aus der Aussage, dass der Antragsteller deutlich gelassener und weniger misstrauisch im Gespräch wirke, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er keine weiteren Sexualstraftaten oder Weisungsverstöße begehen würde. Dementsprechend führt die Diplom-Sozialpädagogin in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass der Antragsteller weiterhin zu beobachten sei.

67

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Maßnahme verhältnismäßig.

68

aa) Die Anbringung der Parkkralle verfolgte mit dem Schutz der Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung von Frauen ein legitimes Ziel.

69

bb) Die Maßnahme war auch zum Schutz dieser Rechtsgüter geeignet. Für die Gefahrenabwehr ist es ausreichend, dass die Gefahr zumindest verringert wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SOG). Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller aufgrund der Parkkralle gehindert ist, seinen Pkw weiterhin dazu zu nutzen, Sexualstraftaten und Weisungsverstöße zu begehen. Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte für die Wirksamkeit der Maßnahme vor, da es seit dem Anbringen der Parkkralle zu keinen weiteren Verstößen des Antragstellers gekommen ist. Soweit der Antragsteller ausführt, dies liege an der Medikation des Antragstellers, mangelt es an einer Substantiierung, insbesondere aktuellen Aussagen und Nachweisen zur Medikation und Behandlungsfortschritten des Antragstellers.

70

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Nutzung des Pkw durch den Antragsteller sei nicht gefahrbegründend oder -erhöhend bzw. die Anbringung der Parkkralle sei nicht zur Gefahrenabwehr geeignet, weil der Antragsteller in einem Ort mit guter Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr lebe und er den Pkw bei dem Großteil seiner Taten nicht verwendet habe, folgt dem das Gericht nicht. Vielmehr hat der Pkw sowohl bei den letzten rechtskräftigen Verurteilungen als auch bei den Gefährdungsfällen wie bereits ausgeführt eine zentrale Rolle gespielt. Zudem weist der Antragsteller durch die Nutzung seines Pkw eine deutlich erhöhte Mobilität im Vergleich zu der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auf; zugleich verschafft ihm der Pkw einen Rückzugsraum, den er bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht hätte. Es mag zutreffen, dass weitere Straftaten oder Weisungsverstöße des Antragstellers durch die Parkkralle an seinem Pkw nicht ausgeschlossen werden, sie werden ihm aber zumindest erschwert, was ausreichend ist.

71

bb) Die Maßnahme war auch erforderlich. Zur Einschränkung der Mobilität des Antragstellers wäre es zwar auch denkbar gewesen, dessen Führerschein zeitweilig sicherzustellen. Darin läge aber eine weitergehende Maßnahme als das Anbringen einer Parkkralle an dem Pkw des Antragstellers, weil dieser dann überhaupt kein Fahrzeug mehr steuern dürfte. Auch die Sicherstellung des Pkw des Antragstellers i.S.d. § 14 SOG wäre eine weitergehende Maßnahme, da die Verwahrung des Pkw mit nicht unerheblichen Kosten für den Antragsteller verbunden gewesen wäre. Sonstige mildere und zugleich ebenso wirksame Mittel sind nicht ersichtlich.

72

cc) Die Maßnahme ist schließlich – sowohl zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme als auch gegenwärtig – noch angemessen.

73

Für den Antragsteller stellt die knapp neunmonatige Duldung der Parkkralle an seinem Pkw keine unzumutbaren Anforderungen an seine Lebensführung. Zwar beeinträchtigt die Parkkralle seine Mobilität und damit die Gestaltung seiner Lebensführung, diese Beeinträchtigungen fallen jedoch vergleichsweise gering aus und wiegen angesichts der bedrohten und besonders schützenswerten Rechtsgüter unter Berücksichtigung der Situation des Klägers nicht besonders schwer. So ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Pkw beruflich nutzen würde. Darüber hinaus wohnt der Antragsteller wie vorgetragen in einem Gebiet mit guter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, so dass er für etwaige Termine dieses nutzen kann. Da er weiterhin im Besitz seines Führerscheins geblieben ist, steht es ihm zudem frei, auf Mietwagen, Car-Sharing-Angebote oder Fahrzeuge von Bekannten zurückzugreifen. Diese Alternativen mögen mit Zusatzkosten und Zusatzaufwand einhergehen, diese liegen aber im zumutbaren Bereich. Dies gilt auch hinsichtlich der Dauer der Maßnahme von knapp neun Monaten. Diese Zeitdauer erscheint zwar auf den ersten Blick relativ lang. Unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit des Antragstellers, die einen jederzeit möglichen Schadenseintritt mit sich bringt, und den Zeitabständen der Gefährdungsfälle, die sich über einen Zeitraum von zirka neun Monaten ereigneten, lagen konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung der Zeitdauer der Duldungsverfügung vor, die vor diesem Hintergrund noch als angemessen anzusehen ist.

74

Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin für den Fall der Verlängerung oder erneuten Durchführung der Maßnahme eine erneute Gefahrenprognose auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen durchführen müsste. Dazu wird sie auch ggf. noch erfolgenden Vortrag zur Auswirkung der medikamentösen Therapie des Antragstellers zu berücksichtigen haben.

III.

75

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

76

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).

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