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StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Strafgesetzbuch

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Ravensburg (5. Strafkammer) - 5 NBs 35 Js 3283/25
4. Februar 2026
5 NBs 35 Js 3283/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 604/25
27. Januar 2026
4 StR 604/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 538/25
14. Januar 2026
2 StR 538/25 14. Januar 2026
Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Kleine Strafkammer) - 7 NBs 302 Js 21348/24
7. Januar 2026
7 NBs 302 Js 21348/24 7. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 67/25
23. Dezember 2025
2 ORs 67/25 23. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (10. Senat) - 10 LZ 206/25 OVG
8. Dezember 2025
10 LZ 206/25 OVG 8. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 492/25
18. November 2025
4 StR 492/25 18. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Bochum - 26 Ls-853 Js 145/25-145/25
5. November 2025
26 Ls-853 Js 145/25-145/25 5. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Köln - 617 Ls 79/25
30. Oktober 2025
617 Ls 79/25 30. Oktober 2025
Urteil vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 ORs 37/25, 3 ORs 37/25 - 121 SRs 88/25
15. Oktober 2025
3 ORs 37/25, 3 ORs 37/25 - 121 SRs 88/25 15. Oktober 2025