Urteil vom Landgericht Hagen - 71 KLs 12/24
Tenor
Die Angeklagte xxx wird wegen Steuerhinterziehung in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte xx wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte x wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hinsichtlich der Angeklagten XXX wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 22.300.000,00 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I. Persönliche und N. wurde am 00.00.0000 als ältestes von vier Kindern ihrer Eltern in O. geboren. Sie hat zwei Schwestern und einen Bruder. Ihr Vater ist Architekt, ihre aus Italien stammende Mutter ist Ingenieurin. Im Jahre 1989 übersiedelte die Familie in das Heimatland der Mutter nach P. in Apulien. Dort wurde die Angeklagte zwei Jahre später eingeschult. Ihre Schullaufbahn schloss sie im Jahre 2004 auf einer weiterführenden Schule mit dem Abitur ab. Ein Jahr später wurde sie Mutter eines Sohnes.
4In der Folgezeit arbeitete sie zunächst als Kellnerin in verschiedenen Cafés. Eine 2007 begonnene Ausbildung zur Friseurin brach sie nach einem Jahr ab. Über eine Freundin lernte sie 2008 ihren späteren Geschäftspartner U. kennen, der seinerzeit – ebenso wie der gesondert verfolgte W. – in P. für die Fa. T. arbeitete. Dieser Autohändler hatte sich auf den Import von Kraftfahrzeugen aus Deutschland spezialisiert. Wegen ihrer Sprachkenntnisse wurde die Angeklagte als Übersetzerin bei der Fa. T. angestellt, zunächst in Teilzeit und später in Vollzeit. Nach 1½ Jahren machte D. mit demselben Geschäftsgegenstand unter der Fa. Y. ein eigenes Autohaus auf, in dem dann auch die Angeklagte bis 2011 tätig war. Nachdem D. sein Autohaus geschlossen hatte, zog die Angeklagte um in das in der Nähe von H. gelegene A. und war fortan wieder bei der Fa. T. in deren Hauptfiliale in J. mit dem Ankauf von Kraftfahrzeugen aus Deutschland beschäftigt.
5Bereits während dieser Zeit war die Angeklagte auch für andere Autohändler aus der Region als Übersetzerin und Vermittlerin im Fahrzeuggeschäft tätig. Ihre Aufgabe war es, gegen Zahlung einer Provision von 100 € pro Fahrzeug den Kontakt zu einem deutschen Autohaus aufzubauen und die Konditionen für den Verkauf zu verhandeln. Zu diesem Zweck sandten ihr die Auftraggeber per Mail Links aus deutschsprachigen Online-Fahrzeugportalen, auf denen die gewünschten Fahrzeuge angeboten wurden. Mit der Zeit wuchs der Umfang ihrer Vermittlungen auf etwa 20-25 Fahrzeuge pro Monat an. Ihre Einkünfte aus Provisionen überstiegen ihren Monatslohn von etwa 650 € bei der Fa. T. schnell um ein Vielfaches. Im Jahre 2013 machte sie sich daher in diesem Geschäftsfeld selbständig.
6Bei ihrer Vermittlungstätigkeit kam es häufiger vor, dass der in Deutschland ansässige Autohändler nicht bereit war, das Fahrzeug netto im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an das italienische Autohaus zu verkaufen. In diesen Fällen beauftragte die Angeklagte im deutschen Gebrauchtwagenmarkt tätige sog. Nettoverkäufer mit dem Fahrzeugankauf, die als unmittelbare Vertragspartner für die deutschen Autohäuser auftraten und das Fahrzeug dann an die ausländischen Besteller weiterverkauften. Zu diesen Nettoverkäufern gehörte damals u.a. auch die Fa. L.
7Von der erfolgreichen Vermittlungstätigkeit der Angeklagten hatte auch ihr vormaliger Arbeitgeber F. erfahren. Dieser bot ihr daher im Frühjahr 2014 an, nach dem Geschäftsmuster der vorgenannten Unternehmen selbst in Deutschland in das Nettoverkaufsgeschäft einzusteigen. Da S. keine hinreichenden Deutschkenntnisse besaß, sollte er von Italien aus über seine vielfältigen Geschäftskontakte potentielle Fahrzeuginteressenten anwerben und das für den Ankauf erforderliche Kapital zur Verfügung stellen, während die Angeklagte die Verhandlungen mit den deutschen Autohändlern führen sollte. Sie gründeten daraufhin als gleichberechtigte Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
8Über einen Geschäftsfreund ihres Vaters mietete die Angeklagte daraufhin in C. eine Wohnung und eine kleine Lagerhalle mit Büro an. Da ihr Sohn seinerzeit in Italien die 4. Klasse besuchte, pendelte sie in den ersten Monaten der Geschäftstätigkeit zwischen Deutschland und Italien. In dieser Zeit kümmerte sich ihr ehemaliger Lebensgefährte um das Kind. Nach dem Schuljahresende übersiedelten sie sodann gemeinsam nach Q.
9Bereits im Oktober 2014 stieg S. aus der Gesellschaft aus. Seither führte die Angeklagte ihre Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmen fort. Da sie zwar Kunden, aber nicht das für den Fahrzeugankauf nötige Kapital besaß, vermittelte sie gegen eine Provision von 1 % des Nettokaufpreises ihre Fahrzeuginteressenten weiter an die Fa. L. Im Laufe des Jahres 2015 gelang es ihr aber, in zunächst kleinerem Umfang auch selbst als Nettoverkäuferin Geschäfte abzuschließen.
10Im November 2015 trennte sich die Angeklagte von ihrem italienischen Lebensgefährten, nachdem sie den in B. wohnenden M. kennengelernt hatte. Auf dessen Wunsch gab sie ihren Wohn- und Geschäftssitz in K. auf und zog gemeinsam mit ihrem Sohn nach B.. Dort meldete sie gemeinsam mit Z. die Fa. E.. an, obwohl dieser über keinerlei Erfahrungen im Fahrzeughandel verfügte. Dennoch wuchsen die von der Firma getätigten An- und Verkäufe im Laufe des Jahres 2016 auf 40-50 Fahrzeuge im Monat an. Während dieser Zeit konvertierte die Angeklagte im August 2016 zum Islam.
11Anfang des Jahres 2017 trennte sich die Angeklagte privat und beruflich von ihrem damaligen Partner. Sie führte ihr Einzelunternehmen fortan bis Februar 2024 unter der Fa. FK. weiter.
12- Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesem Unternehmen beging die Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten der Steuerhinterziehung. -
13Die Angeklagte wohnte zunächst noch weiterhin mit ihrem Sohn in B.. Im Juni 2017 lernte sie sodann ihren heutigen Ehemann RK. WS. kennen, den sie bereits einen Monat später nach islamischem Recht heiratete. Die standesamtliche Eheschließung erfolgte am 00.00.0000.
14Der Ehemann der Angeklagten hat aus seiner geschiedenen ersten Ehe zwei Kinder, neben seinem Sohn, dem Mitangeklagten LN. WS., auch eine im Jahre 1994 geborene Tochter. Diese lebte nach der Scheidung der Eltern bei ihrer Mutter in EI.. Der Sohn wohnte gemeinsam mit seinem Vater in der Immobilie VU.-straße in HA., die dieser im Jahre 2014 gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau erworben hatte. Dort zog im Juli 2017 auch die Angeklagte ein. Aus der Ehe sind zwei im Juli 2019 und im Dezember 2021 geborene Söhne hervorgegangen. Der älteste Sohn der Angeklagten lebt seit dem Jahre 2018 bei ihren Eltern in Italien.
15Der Geschäftssitz des Einzelunternehmens der Angeklagten befand sich seit der am 00.00.0000 erfolgten Ummeldung durchgängig bis Februar 2024 ebenfalls unter der vorgenannten Wohnanschrift. Von dort aus führte sie fortan auch ihre Geschäfte. Da die von der Angeklagten erworbenen Fahrzeuge zumeist ebenfalls zu dieser Adresse verbracht wurden, dort aber nur wenige Abstellmöglichkeiten zur Verfügung standen, mietete die Angeklagte zunächst mehrere Parkflächen auf dem Gelände einer in der Nähe gelegenen Moschee an.
16Da in den folgenden Jahren wegen der Expansion des Unternehmens weitere Büro- und Abstellflächen benötigt wurden, richtete die Angeklagte im Jahre 2022 in HI., Zur OC.-straße, eine Zweigniederlassung ihrer Einzelfirma ein. Dieses mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück hatte die einen Monat zuvor gegründete Fa. AO., deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Mitangeklagte LN. WS. ist, im März 2022 erworben und in der Folgezeit Geschäfts- und Abstellflächen zu einem monatlichen Mietzins von 2.600 € an die Angeklagte vermietet. Diese hatte sich gegenüber ihrer Hausbank für einen der Fa. AO. gewährten Kredit verbürgt.
17Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten wurden sämtliche Geschäftstätigkeiten nur noch von dort vorgenommen. Die Familie der Angeklagten sowie der Mitangeklagte LN. WS. bezogen im Dezember 2022 jeweils oberhalb der Geschäftsräume eingerichtete Wohnungen.
18Der Ehemann der Angeklagten war über viele Jahre bei der Fa. AB. beschäftigt. Seit dem Jahre 2019 befand er sich im Vaterschaftsurlaub, da die Angeklagte während ihrer Schwangerschaften und nach der Geburt ihrer beiden jüngeren Söhne jeweils durchgängig arbeitete. Während ihrer zweiten Schwangerschaft wurde bei ihrem Ehemann im Jahre 2021 eine Krebserkrankung diagnostiziert.
19Anfang Januar 2024 wurde seitens der RT. ein Haftbefehl gegen die Angeklagte VK. sowie der Erlass zahlreicher Durchsuchungsbeschlüsse, insbesondere auch hinsichtlich der Wohn- und Geschäftsimmobilie in HI., beantragt, die seitens des Amtsgerichts XD. sodann auch zeitnah erlassen und am 00.00.0000 vollstreckt wurden. Seit diesem Tag befindet sich die Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XD.-ML., zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000.
20Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
212. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte WS. wurde am 00.00.0000 in IS. geboren. Er hat – wie bereits erwähnt – eine sechs Jahre ältere Schwester. Sein Vater, der Ehemann der Mitangeklagten VK., und dessen erste Ehefrau waren jeweils im Rahmen des Familiennachzugs Mitte der 1970er Jahre aus der Türkei nach Deutschland gekommen und hatten Anfang der 1990er Jahre geheiratet. Die Familie lebte zunächst bis 2006 in HA. und sodann bis 2014 in YA.. Dort besuchte der Angeklagte die Grundschule und die Realschule, die er mit dem Erwerb der mittleren Reife mit Qualifikationsvermerk abschloss. Anschließend durchlief er auf der Gesamtschule in BE. die gymnasiale Oberstufe, die er im Sommer 2021 mit dem Abitur beendete. Die 10. und die 13. Klasse hat er jeweils wiederholt.
22Die Eltern des Angeklagten hatten im Jahre 2014 gemeinsam ein Wohnhaus in HA., VU.-straße, erworben, sich dann aber bereits Ende desselben Jahres getrennt. Seine Mutter verzog nach der Scheidung der Eltern nach EI.. Der Angeklagte lebte fortan bei seinem Vater, auch nachdem im Juli 2017 nach ihrer Heirat die Angeklagte SR. eingezogen war und auch ihr Einzelunternehmen von dort aus führte.
23Nach dem Ende seiner Schulzeit schrieb sich der Angeklagte zum Wintersemester 2021/2022 an einer privaten Hochschule in BE. im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ein. Wegen während der Corona-Pandemie bestehender Einschränkungen nahm er jedoch nur an wenigen online angebotenen Vorlesungen teil und exmatrikulierte sich bereits wieder nach dem 1. Semester.
24Spätestens seit dem 00.00.0000 arbeitete der Angeklagte in Vollzeit im Einzelunternehmen seiner Stiefmutter. Offiziell angestellt wurde er erst für die Zeit ab dem 00.00.0000 über die im August 2021 gegründete Fa. UM. GmbH. Von dieser bezog er im Dezember 2021 zunächst ein Nettoeinkommen von 2.700 €. Im Laufe des Jahres 2022 betrugen seine Bruttoeinkünfte 70.500 €. Im Jahre 2023 stiegen sie auf 85.065 €. Seine Arbeitgeberin stellte ihm ab Anfang 2022 als Dienstwagen einen BMW M4 zur Verfügung, für dessen private Nutzung nach der 1 %-Regelung monatlich 850 € angesetzt wurden.
25- Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. -
26Bereits während seiner Schulzeit hatte der Angeklagte mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer die Fa. GR. GmbH gegründet (UR-Nr. AR. des Notars Dr. JQ. in IS.), deren Geschäftsgegenstand der Im- und Export, die Entwicklung, das Design und die Vermarktung von Quads und Fun-Mobilen jeglicher Art war. Tatsächlich kam es jedoch nie zu einem Handel mit solchen Fahrzeugen. Vielmehr wurde diese Gesellschaft bereits seit Januar 2021 dazu genutzt, Fahrzeugverkäufe an das unter derselben Anschrift ansässige Einzelunternehmen der Angeklagten VK. zu fakturieren. Diese Praxis wurde sodann in zahlreichen Fällen bis Dezember 2023 fortgesetzt.
27Mit Gesellschaftsvertrag vom N05 gründete der Angeklagte ebenfalls als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer die Fa. AO. (UVerz-Nr. N01 des Notars Dr. PP. in IS.), deren Geschäftsgegenstand die Vermögensverwaltung eigener Immobilien ist. Am 00.00.0000 erwarb diese Gesellschaft die bereits erwähnte, mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus bebaute Immobilie Zur OC.-straße in HI.. Zugunsten des den Erwerb finanzierenden Kreditinstituts wurde im Grundbuch eine Grundschuld über 800.000 € eingetragen. Die monatliche Darlehensrate beläuft sich auf 4.260 €.
28Bereits zuvor hatte der Angeklagte mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 (UR-Nr. N02 des Notars Dr. PP. in IS.) gemeinsam mit seinem Vater die Fa. HH. GmbH gegründet, deren Alleingeschäftsführer er ist und deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist. Diese Gesellschaft ist seit Februar 2023 Alleingesellschafterin der im August 2021 gegründeten Fa. UM. GmbH, die dazu bestimmt war, zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrzeuggeschäfte des Einzelunternehmens der Angeklagten VK. zu übernehmen. Hierzu kam es wegen der Aufdeckung der Steuerstraftaten in der Folgezeit jedoch nicht mehr.
29Im Jahre 2023 erwarb der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben wegen seiner vorangegangenen Tätigkeiten als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften über die Industrie- und Handelskammer auch ohne Absolvierung eines förmlichen Ausbildungsverhältnisses einen Abschluss als geprüfter Automobilkaufmann.
30Nach den Durchsuchungsmaßnahmen vom 00.00.0000 endete die Mitarbeit des Angeklagten im Unternehmen seiner Stiefmutter. Seit April 2024 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld. Zum Wintersemester 2024/2025 immatrikulierte er sich an der Fernuniversität IS. im Studiengang Wirtschaftswissenschaften.
31Der Angeklagte ist ledig. Er hat keine Kinder.
32Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt IS. aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000.
33Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
343. Die heute 53 Jahre alte Angeklagte JK. ist italienische Staatsangehörige. Sie wurde am 00.00.0000 in EE. auf Sizilien geboren. Ihr Vater war Landwirt. Ihre Mutter war Hausfrau und half mit in der Landwirtschaft. Die Angeklagte hat eine acht Jahre jüngere Schwester. In ihrer Heimatstadt besuchte sie fünf Jahre die Grundschule, danach drei Jahre die Mittelschule und anschließend fünf Jahre die kaufmännische Schule, die sie mit einem dem Abitur entsprechenden Diplom abschloss.
35Ihr Wunsch, einen kaufmännischen Beruf zu ergreifen, erfüllte sich jedoch nicht, da sie in ihrer Heimat keine entsprechende Arbeitsstelle fand. Deshalb arbeitete sie zunächst als Verkäuferin. Daneben belegte sie an der Universität PG. drei Jahre lang ein Wirtschaftsstudium, das sie jedoch nicht beendete. In der Folgezeit verdiente sie sich ihren Lebensunterhalt mit wechselnden Aushilfstätigkeiten.
36Im Jahre 2001 reiste sie dem Rat einer Freundin folgend nach Deutschland ein. In der Nähe von MT. fand sie in einem italienischen Restaurant eine Anstellung als Küchenhilfe. Unter den Gästen waren auch italienische Autohändler und LKW-Fahrer, die Kraftfahrzeuge von Deutschland nach Italien verbrachten. Als sie bemerkten, dass die Angeklagte auch über Deutschkenntnisse verfügte, schlugen sie der Angeklagten vor, dass diese für sie übersetzen könne. Auf diese Weise wurde ihr Name und ihre Bereitschaft, Dienstleistungen im innergemeinschaftlichen Autohandel zu erbringen, in Italien bei Autohändlern bekannt, die am Import von Kraftfahrzeugen aus Deutschland interessiert waren.
37Auf diese Weise entwickelte sich eine Tätigkeit der Angeklagten als Übersetzerin und Vermittlerin im Fahrzeuggeschäft. Ihre Aufgabe war es, gegen Zahlung einer Provision den Kontakt zu einem deutschen Autohaus aufzubauen, das ein Fahrzeug in einem Online-Fahrzeugportal angeboten hatte, und mit diesem die Konditionen für den Verkauf zu verhandeln.
38War der in Deutschland ansässige Autohändler nicht bereit, das Fahrzeug netto im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an das italienische Autohaus zu verkaufen, wandte sich die Angeklagte an im deutschen Gebrauchtwagenmarkt tätige Nettoverkäufer, die sodann als unmittelbare Vertragspartner für die deutschen Autohäuser fungierten und das Fahrzeug an die ausländischen Besteller weiterverkauften.
39Auf diese Weise kam die Angeklagte dann erstmals im Jahre 2017 auch mit der Angeklagten VK. in Kontakt. Dieser vermittelte sie Geschäftsverbindungen zu mehreren italienischen Unternehmen, die umsatzsteuerfrei Fahrzeuge aus Deutschland importieren wollten.
40Daneben unterstützte die Angeklagte ihre Geschäftspartner im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften aber auch durch andere Dienstleistungen, insbesondere durch die Beschaffung der für die Überführung der Fahrzeuge benötigten Kurzzeitkennzeichen.
41- Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten beging die Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. -
42Bereits seit dem Jahr 2003 litt die Angeklagte an verschiedenen gewichtigen Erkrankungen, insbesondere an einer das gesamte Organsystem befallenden, chronisch verlaufenden Autoimmunerkrankung. Im Laufe der folgenden Jahre kam es hierdurch bei der Angeklagten zu erheblichen Organschädigungen. Im Jahre 2014 wurde bei der Angeklagten zudem eine Krebserkrankung diagnostiziert, deren Behandlung eine langwierige Strahlentherapie nach sich zog. Die Angeklagte ist inzwischen medikamentös gut eingestellt, muss sich jedoch regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterziehen.
43Der Angeklagte ist ledig und – möglicherweise wegen der Folgen ihrer zahlreichen Erkrankungen – kinderlos. Sie lebt seit 2005 zusammen mit ihrem Lebensgefährten in RJ..
44Im vorliegenden Verfahren befand sich die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000 in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt AS..
45Auch die Angeklagte JK. ist in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
46II. Zu den Taten der Angeklagten
47Seit Anfang des Jahres 2017 führte die Angeklagte VK. ihren Fahrzeughandel als Einzelunternehmen unter der Fa. FK. zunächst noch bis zur dortigen Betriebsaufgabe am 00.00.0000 in B. und anschließend unter ihrer Meldeanschrift in HA., VU.-straße.
48Die Angeklagte hatte sich mit ihrem Unternehmen auf die Tätigkeit einer sog. Nettoverkäuferin spezialisiert, also auf die Durchführung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen, die sie zuvor bei deutschen Autohändlern beschafft hatte. Der Ankauf der Fahrzeuge erfolgte dabei jeweils auf Initiative ausländischer Händler, zunächst wegen ihrer Sprachkenntnisse insbesondere aus Italien, später aber auch aus anderen EU-Ländern.
49Die von ihr im Inland bei Kfz-Händlern mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erworbenen Fahrzeuge wurden nach dem Ankauf direkt ohne weitere Standzeit im Inland an ihr von den Bestellern vorgegebene Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet veräußert. Diese innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 1 u. 2 UStG sind im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG von der Umsatzsteuer befreit.
50Die Dienstleistung der Angeklagten VK. bestand dabei vor allem darin, anstelle der deutschen Fahrzeughändler, die selbst wegen der komplexen formellen Anforderungen der Finanzbehörden an die Dokumentation solcher innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht umsatzsteuerfrei ins EU-Ausland verkaufen wollten, um sich im Falle der Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben nicht der Gefahr einer nachträglichen Inanspruchnahme wegen der nicht gezahlten Umsatzsteuer auszusetzen, die Fahrzeuge zunächst im eigenen Namen von diesen unter Ausweis der deutschen Umsatzsteuer anzukaufen und sie sodann umsatzsteuerfrei an die ausländischen Fahrzeughändler weiterzuveräußern.
51Dies brachte es mit sich, dass sie in ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils die von ihr an die deutschen Fahrzeughändler gezahlte Umsatzsteuer in großem Umfang als Vorsteuer geltend machte, während bei ihrem Geschäftsmodell wegen der Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen kaum umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen zu erklären waren. Dies hatte zur Folge, dass sie jeden Monat hohe Steuererstattungen vom Finanzamt erhielt.
52Bereits kurz nach der Übernahme der Steuerakten aus B. im Herbst 2017 fiel den Mitarbeitern des Finanzamts IS. auf, dass sich die von der Angeklagten VK. erzielten Umsätze im Laufe des Jahres 2017 auf über 20 Mio. € erhöht hatten, woraus sich ein Vorsteuererstattungsanspruch von über 3,5 Mio. € ergab. Eine daraufhin für das letzte Quartal des Jahres 2017 angeordnete Umsatzsteuersonderprüfung führte jedoch nicht zu Erkenntnissen, die dauerhaft eine Verweigerung der beantragten Vorsteuererstattung hätte rechtfertigen können. Die über mehrere Monate zurückgehaltenen Zahlungen wurden daraufhin Mitte des Jahres 2018 wieder aufgenommen.
53Wegen der in den Einkaufsrechnungen zutreffend ausgewiesenen Umsatzsteuern machte die Angeklagte VK. auch in der Folgezeit dann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt IS. einen Rückerstattungsanspruch (Vorsteuer) in Höhe der den deutschen Autohändlern gezahlten Umsatzsteuer für die von ihr im Inland angekauften Fahrzeuge im Umfang von zum Teil mehr als 1,5 Mio. € pro Monat geltend. Die in den von ihr in der Regel bereits an den ersten Werktagen eines Monats eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge wurden der Angeklagten VK. sodann auch antragsgemäß bis zum Zeitraum Januar 2024 erstattet.
54Während sie teilweise Anfragen aus dem Ausland von ihr unbekannten, aber durchaus seriösen Fahrzeughändlern erhielt, gab es von Anfang an aber auch Käufer, von denen die Angeklagte VK. aufgrund ihrer langjährigen Geschäftserfahrung annahm, dass es sich nicht um seriöse Autohändler handelte, sondern um auswechselbare Firmenhüllen, die nur für kurze Zeit am Markt tätig waren und dabei auf dem Papier große Umsätze machten.
55Die Anbahnung solcher Geschäfte erfolgte dabei regelmäßig durch Vermittler, die durch mutmaßlich in Italien und Spanien ansässige Hinterleute Aufträge für die Beschaffung von in Deutschland angebotenen Fahrzeuge erhielten. Die Aufträge kamen dabei auch von Privatkunden, die bei italienischen oder spanischen Fahrzeughändlern über Online-Portale angebotene Fahrzeuge bestellt hatten.
56Die Vermittler, zu denen auch die Angeklagte ZC. JK. gehörte, fungierten ihrerseits als Mittler zwischen den ausländischen Bestellern, den deutschen Autohäusern und den Nettoverkäufern. Sie waren mitverantwortlich für die Kaufabwicklung und in einzelnen Fällen auch bei Angelegenheiten nach Abschluss des Kaufvertrags behilflich, so insbesondere bei der Beschaffung von Kennzeichen zur Überführung der Fahrzeuge in das Bestimmungsland.
57Vielfach erfolgten die Aufträge auch durch ihr seit längerer Zeit vertraute Geschäftspartner wie etwa die gesondert verfolgten WG. und W., die jeweils selbst wechselnde Firmen betrieben, unter denen sie für mehrere italienische Autohändler auftraten und mit denen sie in kurzer Zeit umfangreiche Geschäfte abwickelten.
58Für den raschen Anstieg der auf Fahrzeugverkäufe nach Portugal, Spanien und Frankreich entfallenden Umsätze war insbesondere der gesondert verfolgte IP. verantwortlich, den die Angeklagte VK. im Jahr 2020 kennengelernt hatte. Die ihr von HJ. vermittelten Käufer waren ihr schon deshalb verdächtig, weil sich die Geschäfte mit ihnen in kürzester Zeit exorbitant entwickelten, obwohl sie – was die Angeklagte über google maps und andere Suchdienste unschwer nachvollziehen konnte – über keinen geeigneten Geschäftssitz für einen Autohandel verfügten.
59In allen diesen Fällen war der Angeklagten VK. aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen in diesem Geschäft klar, dass Hintergrund des Geschäftsgebarens dieser Kunden nur die unterbleibende Abführung der im Bestimmungsland zu entrichtenden Umsatzsteuer sein konnte. Zusätzlich war die Angeklagte dadurch sensibilisiert, dass im November 2018 ihre Geschäftsräume erstmals durch die Steuerfahndung durchsucht worden waren. Aufgrund der ihrem Verteidiger gewährten Akteneinsicht wusste die Angeklagte, dass sie in dem Verdacht stand, an sog. missing trader im Ausland zu verkaufen. Der umsatzsteuerliche Hintergrund war der anwaltlich beratenen Angeklagten daher spätestens seit dieser Zeit geläufig. Bereits im Jahr 2017 machte die Angeklagte mit derartigen missing tradern bereits einen Umsatz von mehr als 9,9 Mio. €.
60Nachdem der Kaufpreis von der Angeklagten VK. an ihren deutschen Lieferanten entrichtet worden war, veranlasste entweder sie oder der Vermittler die Abholung des Fahrzeugs und dessen Überführung ins Ausland. Dies geschah teilweise mit Sammeltransporten, teilweise aber auch durch Fahrer, zu denen auch der Lebensgefährte der Mitangeklagten JK., der Zeuge AE. HN., gehörte.
61Für ihre Dienstleistungen erhielt die Angeklagte VK. in der Regel eine Provision von 2 % des Nettokaufpreises eines Fahrzeugs. Die Vermittler wurden für ihre Dienste zumeist mit 200 bis 500 € entlohnt. In Einzelfällen gelang es der Angeklagten VK. auch, durch geschickte Verhandlungen den ursprünglich vom deutschen Autohändler im Online-Portal angesetzten Kaufpreis zu drücken. Den Differenzbetrag gab sie dann jedoch nicht weiter, sondern behielt ihn als weiteren Gewinn für sich.
62Neben den von ihr – wie bereits ausgeführt – in der Regel schon an den ersten Werktagen eines Monats dem Finanzamt IS. elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen gab die Angeklagte VK. bis zum 25. eines jeden Monats gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ebenfalls auf elektronischem Weg gemäß § 18a Abs. 1 UStG eine sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) über die von ihr vermeintlich nach § 6a Abs. 1 UStG durchgeführten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ab. Daraus waren neben den einzelnen Empfängern der Fahrzeuge und deren Anschrift auch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und der Betrag der mit diesem im betreffenden Monat erzielten Umsätze zu entnehmen.
63Ausweislich dieser Angaben, die im Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System (MIAS) der Europäischen Gemeinschaft gespeichert werden, erzielte das von der Angeklagten VK. betriebene Einzelunternehmen mit den in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten 43 Unternehmen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils als sog. missing trader im oben genannten Sinne einzustufen waren, die nachstehend aufgelisteten Umsätze in Höhe von insgesamt 152.778.604 €:
64Italien (22 Firmen):
65Name – USt-ID |
Handelsregistersitz |
Zeitraum |
Umsatz in EUR nach ZM VK. |
2019 – 2020 |
13.633.015 |
||
2020 – 2021 |
1.878.210 |
||
2020 – 2021 |
1.405.770 |
||
2019 |
1.189.673 |
||
2021 – 2022 |
2.832.526 |
||
2017 – 2018 |
2.976.843 |
||
2022 |
1.364.855 |
||
2022 – 2023 |
13.621.822 |
||
2017 – 2018 |
1.446.282 |
||
2018 |
658.670 |
||
2022 |
6.973.634 |
||
2019 – 2020 |
2.288.039 |
||
2023 |
2.429.545 |
||
2023 |
1.516.505 |
||
2017 – 2018 |
5.131.963 |
||
2018 – 2019 |
940.142 |
||
2021 – 2022 |
7.000.384 |
||
2017 |
2.763.462 |
||
2020 – 2021 |
1.732.136 |
||
2019 – 2020 |
455.348 |
||
2022 |
2.105.515 |
||
2022 – 2023 |
1.977.526 |
||
Gesamtumsatz Italien |
77.524.508 |
Spanien (9 Firmen):
67Name – USt-ID |
Handelsregistersitz |
Zeitraum |
Umsatz in EUR nach ZM VK. |
2022 |
1.199.430 |
||
2021 |
1.028.920 |
||
2021 |
2.839.932 |
||
2021 |
672.310 |
||
2021 |
1.382.890 |
||
2020 – 2021 |
1.788.841 |
||
2021 |
1.005.823 |
||
2022 |
1.060.595 |
||
2021 |
3.165.537 |
||
Gesamtumsatz Spanien: |
14.144.278 |
Portugal (7 Firmen):
69Name – USt-ID |
Handelsregistersitz |
Zeitraum |
Umsatz in EUR nach ZM VK. |
2020 – 2021 |
6.605.793 |
||
2022 |
1.651.842 |
||
2021 |
4.175.189 |
||
2020 – 2021 |
1.632.805 |
||
2022 |
1.828.730 |
||
2021 |
13.597.083 |
||
2021 |
12.009.411 |
||
Gesamtumsatz Portugal |
41.500.853 |
Frankreich (5 Firmen):
71Name – USt-ID |
Handelsregistersitz |
Zeitraum |
Umsatz in EUR nach ZM VK. |
2023 |
4.583.755 |
||
2022 – 2023 |
6.159.290 |
||
2022 – 2023 |
3.605.305 |
||
2022 |
3.896.815 |
||
2021 |
1.363.800 |
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Gesamtumsatz Frankreich |
19.608.965 |
Die vorgenannten 43 Unternehmen waren tatsächlich wirtschaftlich nicht existent. Sie sind durchgängig ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen. Es handelte sich jeweils um sog. missing trader, bei denen nachweislich und planmäßig die Umsatzsteuer im Sitzstaat ausfiel. Die Fahrzeuge wurden daher auch nicht an die auf den Rechnungen ausgewiesenen Firmen geliefert, sondern landeten schließlich auf dem Umweg über weitere zwischengeschaltete Unternehmen bei den Privatleuten oder Firmen, die die Fahrzeugbeschaffung anfänglich in Auftrag gegeben hatten.
73Die Käufer ihrerseits zahlten zu dem in den Online-Portalen angegebenen Kaufpreis einen Aufschlag für Abwicklung und Transport, sodass mindestens die in den Empfängerländern durch die eingesetzten missing trader hinterzogene Umsatzsteuer bei den Hinterleuten verblieb. Die Angeklagte VK. war somit ein wichtiger Teil eines planvoll und arbeitsteilig organisierten Betrugssystems, das darauf ausgerichtet war, unter Ausnutzung des im EU-Umsatzsteuerrecht angelegten Bestimmungslandprinzips in großem Stil Kraftfahrzeuge gewinnbringend unter Hinterziehung der anfallenden Umsatzsteuer zu verkaufen.
74Der Umstand, dass die Fakturierung der Fahrzeuge auf die oben genannten missing trader dazu diente, planvoll die Umsatzsteuerpflicht in den Empfängerländern zu umgehen, war den Angeklagten entweder bekannt oder sie nahmen ihre Rolle in dem betrügerischen System und den damit verbundenen Umsatzsteuerausfall in den auf den Rechnungen angegebenen EU-Mitgliedstaaten (hier Italien, Spanien, Portugal und Frankreich) zumindest billigend in Kauf.
75Wegen ihrer wissentlichen Beteiligung an einem Betrugssystem wäre der Angeklagten VK. die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1.b), 6a UStG zu versagen gewesen. Hierdurch entstand dem deutschen Fiskus ein Umsatzsteuerschaden in Höhe von 23.998.491,19 €.
76- Hinsichtlich des in der Anklage der RT. vom 00.00.0000 gegen sämtliche Angeklagten erhobenen Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie hinsichtlich des gegen die Angeklagten VK. und WS. erhobenen Vorwurfs zu Fall 51 der gemeinschaftlichen Steuerverkürzung (USt-Voranmeldung Dezember 2023) ist das Verfahren auf Antrag der RT. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
77Im selben Termin wurde die Strafverfolgung hinsichtlich der Angeklagten VK. gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der RT. beschränkt, soweit der Angeklagten in den Fällen 2 bis 20, 22 bis 42, 45 und 47 bis 49 der Anklage Umsatzsteuerhinterziehung im Hinblick auf Lieferungen an WO. Unipersonale erfolgte diese Beschränkung in den Fällen 23 bis 42, 45 und 47 bis 49 auch in Bezug auf den Angeklagten WS..
78Ebenfalls im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 wurde das Verfahren in Bezug auf die Angeklagte JK. auf Antrag der RT. hinsichtlich der gegen sie erhobenen Anklagevorwürfe Nr. 1 bis 6, 12 bis 14, 24 bis 27, 30, 31 und 37 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die Strafverfolgung mit Zustimmung der RT. gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit die verbleibenden Anklagevorwürfe gegen sie nicht im Zusammenhang stehen mit den Firmen CU.
79III. Die Taten der Steuerhinterziehung im Einzelnen
801. Taten der Angeklagten SB. VK.
81Im Einzelnen beging die Angeklagte VK. die folgenden Taten der Steuerhinter-ziehung.
82Nach ihrem Selbstverständnis legte sie vor allem Wert darauf, dass ihre eigene „Papierlage“ in Ordnung war. Zu jedem einzelnen der insgesamt etwa 12.600 von ihr gehandelten Fahrzeuge legte sie eine in der Regel etwa 20 Blatt umfassende Akte an, in der sie Ausdrucke des Verkaufsangebots im Online-Portal, den Kaufvertrag mit dem deutschen Händler, ihren Kaufvertrag und ihre Rechnung mit dem ausländischen Käufer, dessen Gelangensbestätigung und einen Ausdruck der von ihr eingeholten qualifizierten Bestätigung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abheftete.
83Die Angeklagte konzentrierte sich insbesondere auf die Vollständigkeit aller Dokumente, die sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigte, um ihre eigene Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zu gefährden. Ihr Wissen um die Zweifelhaftigkeit der Steuerehrlichkeit eines großen Teils ihrer ausländischen Geschäftspartner schob sie dabei für sich mit dem Argument von sich, dass sie nur für ihre eigenen, nicht aber für die steuerlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftspartner verantwortlich sei.
84Der Angeklagten war jedoch während des gesamten Tatzeitraums auch bewusst, dass sie als inländische Fahrzeughändlerin bei jedem einzelnen Geschäft mit einem missing trader verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug nur unter dem Ausweis von Umsatzsteuer an ihre Abnehmer weiter zu veräußern und die Umsätze sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt in die jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. in die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen aufzunehmen. Dennoch erfasste sie auch die mit diesen missing tradern erzielten Umsätze in ihren Voranmeldungen und Jahreserklärungen als steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen, sodass sie – wie von ihr angestrebt – auch die jeweils fälligen Umsatzsteuerbeträge nicht abführte, obwohl sie wusste, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG insoweit nicht vorlagen.
85Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer war das jeweils vom Käufer tatsächlich gezahlte, bisher steuerfreie Entgelt (§ 10 Abs 1 UStG). Aus diesem Betrag (brutto) war die abzuführende deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19% herauszurechnen.
86Tat 1: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017
87Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 20.606.325 €.
88Ausweislich der von ihr im Laufe des Jahres 2017 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 9.920.921 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
89(1) UX. 2.763.462 €
90(2) QI. 2.597.769 €
91(3) SG. 3.216.598 €
92(4) UI. 1.325.092 €
939.902.921 €
94Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 1.581.138,65 €.
95Tat 2: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018
96Ebenfalls am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.661.781 €.
97Ausweislich der von ihr im Laufe des Jahres 2018 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.999.941 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
98(1) QI. 379.074 €
99(2) SG. 1.915.365 €
100(3) UI. 121.190 €
101(4) AZ. 658.670 €
102(5) DO. 925.642 €
1033.999.941 €
104Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 638.646,04 €.
105Tat 3: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019
106Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 12.978.789 €.
107Ausweislich der von ihr im Laufe des Jahres 2019 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 6.118.789 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
108(1) DO. 14.500 €
109(2) XV. 4.358.301 €
110(3) DL. 1.189.673 €
111(4) FE. 511.582 €
112(5) FF. 44.733 €
1136.118.789 €
114Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 976.949,50 €.
115Tat 4: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2020
116Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 1.151.685 €.
117Ausweislich der von ihr für den Monat Januar 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 813.416 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
118(1) XV. 544.881 €
119(2) FE. 226.330 €
120(3) FF. 42.205 €
121813.416 €
122Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 129.873,14.
123Tat 5: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020
124Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 1.519.198 €.
125Ausweislich der von ihr für den Monat Februar 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.364.630 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
126(1) XV. 738.254 €
127(2) FE. 626.376 €
1281.364.630 €
129Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 217.882,10 €.
130Tat 6: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung März 2020
131Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 1.242.922 €.
132Ausweislich der von ihr für den Monat März 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 792.920 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
133(1) XV. 475.972 €
134(2) FE. 291.848 €
135(3) FF. 25.100 €
136792.920 €
137Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 126.600,67 €.
138Tat 7: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung April 2020
139Am 02.05.2020 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 254.017 €.
140Ausweislich der von ihr für den Monat April 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 67.135 € auf die als missing trader einzustufende Fa. PV.
141Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firma – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 10.719,03 €.
142Tat 8: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2020
143Am 01.06.2020 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 1.238.991 €.
144Ausweislich der von ihr für den Monat Mai 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 749.082 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
145(1) XV. 541.811 €
146(2) FE. 142.891 €
147(3) FF. 64.380 €
148749.082 €
149Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 119.601,33 €.
150Tat 9: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2020
151Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 2.728.621 €.
152Ausweislich der von ihr für den Monat Juni 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.941.107 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
153(1) XV. 1.600.898 €
154(2) FE. 263.969 €
155(3) FF. 76.240 €
1561.941.107 €
157Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 309.924,64 €.
158Tat 10: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2020
159Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 2.487.530 €.
160Ausweislich der von ihr für den Monat Juli 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.653.583 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
161(1) XV. 1.359.460 €
162(2) FE. 225.043 €
163(3) FF. 69.080 €
1641.653.583 €
165Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 228.080,41 €.
166Tat 11: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung August 2020
167Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 1.113.096 €.
168Ausweislich der von ihr für den Monat August 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 419.115 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
169(1) XV. 335.710 €
170(2) FF. 83.405 €
171419.115 €
172Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 57.808,97 €.
173Tat 12: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung September 2020
174Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 3.539.969 €.
175Ausweislich der von ihr für den Monat September 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.558.280 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
176(1) XV. 1.362.745 €
177(2) FF. 50.205 €
178(3) PA. 50.150 €
179(4) LC. 95.180 €
1801.558.280 €
181Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 214.935,18 €.
182Tat 13: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2020
183Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 5.207.249 €.
184Ausweislich der von ihr für den Monat Oktober 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.314.091 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
185(1) XV. 1.667.437 €
186(2) PA. 354.033 €
187(3) LC. 292.621 €
1882.314.091 €
189Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 319.184,97 €.
190Tat 14: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung November 2020
191Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 4.238.003 €.
192Ausweislich der von ihr für den Monat November 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.215.343 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen, unter denen sich erstmals nicht nur italienische, sondern auch ein in Spanien und ein in Portugal ansässiges Unternehmen befanden:
193(1) PA. 808.072 €
194(2) LC. 499.825 €
195(3) JT. 318.620 €
196(4) NN. 57.500 €
1972.215.343 €
198Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 305.564,55 €.
199Tat 15: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020
200Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2020. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 2.127.282 €.
201Ausweislich der von ihr für den Monat Dezember 2020 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.167.071 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
202(1) XV. 49.085 €
203(2) PA. 161.651 €
204(3) LC. 327.804 €
205(4) JT. 108.160 €
206(5) NN. 335.521 €
207(6) OL. 167.670 €
208(7) SK. 17.180 €
2091.167.071 €
210Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 160.975,31 €.
211Tat 16: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2021
212Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 3.461.924 €.
213Ausweislich der von ihr für den Monat Januar 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.457.191 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
214(1) PA. 110.690 €
215(2) LC. 126.605 €
216(3) JT. 193.530 €
217(4) NN. 1.335.599 €
218(5) SK. 690.767 €
2192.457.191 €
220Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 392.324,61 €.
221Tat 17: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2021
222Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 4.052.021 €.
223Ausweislich der von ihr für den Monat Februar 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.590.212 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
224(1) PA. 247.540 €
225(2) LC. 38.765 €
226(3) JT. 383.967 €
227(4) NN. 1.086.002 €
228(5) SK. 663.518 €
229(6) RS. 48.750 €
230(7) MU. 121.670 €
2312.590.212 €
232Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 413.563,26 €.
233Tat 18: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung März 2021
234Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 5.431.377 €.
235Ausweislich der von ihr für den Monat März 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.737.552 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
236(1) LC. 24.970 €
237(2) JT. 174.810 €
238(3) NN. 2.110.922 €
239(4) OL. QG. 20.910 €
240(5) SK. 261.340 €
241(6) RS. 627.583 €
242(7) MU. 305.082 €
243(8) NF. 211.935 €
2443.737.552 €
245Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 596.752 €.
246Tat 19: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung April 2021
247Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.880.565 €.
248Ausweislich der von ihr für den Monat April 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 5.280.371 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen, unter denen sich nunmehr erstmals auch ein in Frankreich ansässiges Unternehmen befand:
249(1) JT. 232.112 €
250(2) NN. 1.680.249 €
251(3) OL. QG. 381.869 €
252(4) RS. 329.490 €
253(5) MU. 181.545 €
254(6) NF. 1.698.041 €
255(7) FC. 263.860 €
256(8) FD. 100.100 €
257(9) VC. 413.085 €
2585.280.371 €
259Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 843.084,45 €.
260Tat 20: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2021
261Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.441.786 €.
262Ausweislich der von ihr für den Monat Mai 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 4.352.515 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
263(1) JT. 377.622 €
264(2) OL. QG. 243.740 €
265(3) MU. 105.948 €
266(4) NF. (PT516201352) 936.579 €
267(5) FD. 419.200 €
268(6) VC. 1.810.666 €
269(7) WA. 458.760 €
2704.352.515 €
271Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 694.939,36 €.
272Tat 21: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2021
273Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.965.910 €.
274Ausweislich der von ihr für den Monat Juni 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 4.674.200 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
275(1) OL. QG. 302.640 €
276(2) MU. 125.968 €
277(3) FC. 408.450 €
278(4) FD. 300.600 €
279(5) VC. 2.997.642 €
280(6WA. 482.040 €
281(7) LR. 56.860 €
2824.674.200 €
283Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 746.300,84 €.
284Tat 22: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2021
285Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.930.151 €.
286Ausweislich der von ihr für den Monat Juli 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 4.153.376 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
287(1) OL. QG. 378.811 €
288(2) MU. 167.767 €
289(3) FD. 284.250 €
290(4) VC. 2.816.153 €
291(5) LR. 506.395 €
2924.153.376 €
293Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 663.144,06 €.
294Tat 23: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung August 2021
295Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 3.389.844 €.
296Ausweislich der von ihr für den Monat August 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.244.694 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
297(1) OL. QG. 109.880 €
298(2) MU. 71.551 €
299(3) FD. 134.750 €
300(4) VC. 673.337 €
301(5WA. 88.120 €
302(6) LR. 672.061 €
303(7) OO. 205.120 €
304(8) WP. 289.875 €
3052.244.694 €
306Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 358.396,52 €.
307Tat 24: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung September 2021
308Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.436.609 €.
309Ausweislich der von ihr für den Monat September 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 4.185.754 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
310(1) OL. QG. 272.690 €
311(2) MU. 144.870 €
312(3) FD. 95.650 €
313(4) VC. 2.295.379 €
314(5) LR. 812.260 €
315(6) OO. 220.770 €
316(7) WP. 344.135 €
3174.185.754 €
318Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 668.313,65 €.
319Tat 25: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2021
320Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.839.502 €.
321Ausweislich der von ihr für den Monat Oktober 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 5.118.514 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
322(1) MU. 312.665 €
323(2) FD. 29.250 €
324(3) VC. 2.455.198 €
325(4) LR. 641.531 €
326(5) OO. 898.465 €
327(6) WP. 660.715 €
328(7) HV. 120.690 €
3295.118.514 €
330Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 817.241,72 €.
331Tat 26: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung November 2021
332Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.923.874 €.
333Ausweislich der von ihr für den Monat November 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 4.622.300 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
334(1) MU. 524.070 €
335(2) NF. (PT516201352) 966.005 €
336(3) VC. 135.623 €
337(4) LR. 476.430 €
338(5) OO. 58.535 €
339(6) WP. 506.265 €
340(7) HV. 1.955.372 €
3414.622.300 €
342Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 738.014,29 €.
343Tat 27: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2021
344Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2021. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.032.164 €.
345Ausweislich der von ihr für den Monat Dezember 2021 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.347.797 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
346(1) MU. 335.155 €
347(2) NF. 362.629 €
348(3) WP. 616.925 €
349(4) HV. 2.033.088 €
3503.347.797 €
351Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 534.522,21 €.
352Tat 28: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2022
353Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.444.187 €.
354Ausweislich der von ihr für den Monat Januar 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.154.004 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
355(1) MU. 436.235 €
356(2) WP. 764.510 €
357(3) HV. 1.798.679 €
358(4) UR. 87.300 €
359(5) ZN. 67.280 €
3603.154.004 €
361Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 503.580,47 €.
362Tat 29: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2022
363Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.955.845 €.
364Ausweislich der von ihr für den Monat Februar 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.794.348 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
365(1) WP. 1.135.030 €
366(2) HV. 2.136.453 €
367(3) UR. 138.330 €
368(4) ZN. 166.170 €
369(5) 218.365 €
3703.794.348 €
371Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 605.820,26 €.
372Tat 30: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung März 2022
373Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 8.442.866 €.
374Ausweislich der von ihr für den Monat März 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 5.319.069 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
375(1) EM. 2.070.219 €
376(2) IX. 1.765.425 €
377(3) WN. 265.030 €
378(4) ZL. 323.655 €
379(5) QZ. 316.005 €
380(6) AN. 157.650 €
381(7) QM. 421.085 €
3825.319.069 €
383Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 849.263,12 €.
384Tat 31: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung April 2022
385Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 10.130.774 €.
386Ausweislich der von ihr für den Monat April 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 6.303.986 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
387(1) EM. 508.495 €
388(2) IX. 2.199.704 €
389(3) WN. 238.300 €
390(4) MV. (IT06020110653) 198.925 €
391(5) QZ. 208.557 €
392(6) AN. 771.790 €
393(7) QM. 287.105 €
394(8) FJ. 152.190 €
395(9) FI. 289.495 €
396(10) IV. 534.835 €
397(11) YC. 914.590 €
3986.303.986 €
399Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 1.006.518,75 €.
400Tat 32: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2022
401Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 10.530.766 €.
402Ausweislich der von ihr für den Monat Mai 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 4.283.204 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
403(1) EM. 104.215 €
404(2) WN. 276.940 €
405(3) ZL. 324.610 €
406(4) QZ. 254.915 €
407(5) AN. 171.100 €
408(6) QM. 378.770 €
409(7) FJ. 157.020 €
410(8) FI. 669.290 €
411(9) IV. 535.790 €
412(10) YC. 1.410.554 €
4134.283.204 €
414Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 683.872,90 €.
415Tat 33: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2022
416Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 14.018.940 €.
417Ausweislich der von ihr für den Monat Juni 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 5.498.375 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
418(1) WN. 136.420 €
419(2) ZL. 342.815 €
420(3) QZ. 654.000 €
421(4) AN. 786.465 €
422(5) QM. 412.840 €
423(6) FJ. 402.905 €
424(7) FI. 939.385 €
425(8) IV. 438.285 €
426(9) YC. 1.229.475 €
427(10) JD. 155.785 €
4285.498.375 €
429Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 877.891,81 €.
430Tat 34: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2022
431Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 10.880.635 €.
432Ausweislich der von ihr für den Monat Juli 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 5.345.771 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
433(1) WN. 78.195 €
434(2) ZL. 396.960 €
435(3) AN. 952.927 €
436(4) QM. 237.645 €
437(5) FJ. 406.485 €
438(6) FI. 775.055 €
439(7) IV. 379.555 €
440(8) YC. 1.868.799 €
441(9) JD. 250.150 €
4425.345.771 €
443Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 853.526,46 €.
444Tat 35: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung August 2022
445Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 4.713.699 €.
446Ausweislich der von ihr für den Monat Juli 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.007.801 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
447(1) WN. 193.130 €
448(2) ZL. 50.600 €
449(3) QM. 91.285 €
450(4) FI. 383.050 €
451(5) YC. 1.247.736 €
452(6) JD. 42.000 €
4532.007.801 €
454Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 320.573,26 €.
455Tat 36: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung September 2022
456Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.117.281 €.
457Ausweislich der von ihr für den Monat September 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.091.280 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
458(1) UR. 113.085 €
459(2) ZN. 234.500 €
460(3) CW. 80.830 €
461(4) ZU. 757.140 €
462(5) ZW. 543.495 €
463(6) GS. 302.480 €
464(7) XS. 81.430 €
465(8) UY. 978.320 €
4663.091.280 €
467Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 493.565,72 €.
468Tat 37: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2022
469Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.837.427 €.
470Ausweislich der von ihr für den Monat Oktober 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.164.740 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
471(1) UR. 27.815 €
472(2) ZU. 83.400 €
473(3) ZW. 873.130 €
474(4) XS. 176.820 €
475(5) UY. 1.003.575 €
4762.164.740 €
477Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 345.630,75 €.
478Tat 38: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung November 2022
479Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.996.120 €.
480Ausweislich der von ihr für den Monat November 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.939.288 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
481(1) UR. 99.645 €
482(2) ZW. 391.540 €
483(3) XS. 346.950 €
484(4) UY. 1.331.283 €
485(5) GJ. 706.800 €
486(6) XZ. 63.070 €
4872.939.288 €
488Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 469.298,09 €.
489Tat 39: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2022
490Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2022. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 4.904.834 €.
491Ausweislich der von ihr für den Monat Dezember 2022 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 2.310.090 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
492(1) UR. 70.285 €
493(2) ZW. 622.525 €
494(3) XS. 311.720 €
495(4) UY. 685.460 €
496(5) GJ. 353.795 €
497(6) XZ. 266.305 €
4982.310.090 €
499Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 368.837,90 €.
500Tat 40: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2023
501Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.939.053 €.
502Ausweislich der von ihr für den Monat Januar 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.140.351 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
503(1) UR. 112.536 €
504(2) ZW. 657.750 €
505(3) UY. 1.606.445 €
506(4) XZ. 763.620 €
5073.140.351 €
508Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 501.400,58 €.
509Tat 41: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2023
510Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.200.383 €.
511Ausweislich der von ihr für den Monat Februar 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.966.282 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
512(1) UR. 58.900 €
513(2) ZW. 788.440 €
514(3) UY. 1.944.332 €
515(4) XZ. 1.017.665 €
516(5) SD. 156.945 €
5173.966.282 €
518Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 633.271,92 €.
519Tat 42: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung März 2023
520Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 5.725.539 €.
521Ausweislich der von ihr für den Monat März 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.809.755 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
522(1) UR. 81.615 €
523(2) ZW. 329.660 €
524(3) UY. 448.500 €
525(4) XZ. 890.980 €
526(5) SD. 59.000 €
5271.809.755 €
528Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 288.952,48 €.
529Tat 43: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung April 2023
530Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 6.010.958 €.
531Ausweislich der von ihr für den Monat April 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.668.385 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
532(1) IV. 64.285 €
533(2) YW. 559.880 €
534(3) OU. 603.665 €
535(4) LL. 210.840 €
536(5) LQ. 229.715 €
5371.668.385 €
538Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 266.380,80 €.
539Tat 44: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2023
540Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.602.033 €.
541Ausweislich der von ihr für den Monat Mai 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.821.195 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
542(1) YW. 794.100 €
543(2) LL. 971.675 €
544(3) LQ. 55.420 €
5451.821.195 €
546Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 290.779,04 €.
547Tat 45: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2023
548Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 13.015.676 €.
549Ausweislich der von ihr für den Monat Juni 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.386.773 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
550(1) YW. 1.058.993 €
551(2) EJ. 657.920 €
552(3) LL. 1.277.550 €
553(4) LQ. 392.270 €
5543.386.773 €
555Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 540.738,88 €.
556Tat 46: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2023
557Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 8.970.903 €.
558Ausweislich der von ihr für den Monat Juli 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 3.227.250 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
559(1) YW. 569.045 €
560(2) EJ. 719.955 €
561(3) LL. 1.190.645 €
562(4) LQ. 747.605 €
5633.227.250 €
564Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 515.275,20 €.
565Tat 47: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung August 2023
566Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 5.294.659 €.
567Ausweislich der von ihr für den Monat August 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.864.624 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
568(1) YW. 356.644 €
569(2) EJ. 519.230 €
570(3) LL. 933.045 €
571(4) LQ. 55.705 €
5721.864.624 €
573Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 297.713,08 €.
574Tat 48: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung September 2023
575Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 7.540.421 €.
576Ausweislich der von ihr für den Monat September 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 1.008.819 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
577(1) YW. 652.094 €
578(2) EJ. 280.935 €
579(3) LQ. 35.790 €
5801.008.819 €
581Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 161.071,94 €.
582Tat 49: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2023
583Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 8.433.396 €.
584Ausweislich der von ihr für den Monat Oktober 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 740.751 € auf die nachstehenden als missing trader einzustufenden Firmen:
585(1) UY. 705.191 €
586(2) SD. 35.560 €
587740.751 €
588Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firmen – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 118.271,17 €.
589Tat 50: Unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung November 2023
590Am 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte VK. dem Finanzamt IS. ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2023. Darin erklärte sie steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG in Höhe von insgesamt 8.298.390 €.
591Ausweislich der von ihr für den Monat November 2023 abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen entfielen hiervon Lieferungen im Gesamtumfang von 887.960 € auf die als missing trader einzustufende Fa. Tt.
592Tatsächlich lagen hinsichtlich der vorgenannten Firma – wie die Angeklagte VK. wusste – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG jedoch nicht vor. Durch die Aufnahme der vorgenannten Lieferungen in die von ihr erklärten steuerfreien Umsätze verkürzte die Angeklagte VK. Umsatzsteuer in Höhe von 141.775,13 €.
593Bei sämtlichen abgeurteilten Taten der Steuerhinterziehung stimmte das Finanzamt den jeweiligen Jahresumsatzsteuererklärungen bzw. den jeweiligen Umsatzsteuervor-anmeldungen, die stets einen Vergütungsanspruch der Angeklagten VK. auswiesen, jeweils zu und zahlte – wie bereits ausgeführt – monatlich hohe, oft siebenstellige Vorsteuerbeträge an sie aus. Der durch die vorgenannten Taten von der Angeklagten VK. verursachte Umsatzsteuerschaden beläuft sich für den Zeitraum von Januar 2017 bis November 2023 auf insgesamt 23.998.491,19 €.
5942. Taten des Angeklagten LN. WS.
595Der Angeklagte WS. leistete der Angeklagten VK. zu den vorgenannten, von ihr im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 begangenen 28 Taten der Steuerhinterziehung (Taten 23 bis 50) Beihilfe.
596Das Geschäft der Angeklagten VK. hatte sich seit 2017 immer mehr ausgeweitet, sodass sie – wie es der Angeklagte WS. selbst beschrieben hat – „beinahe Tag und Nacht“ arbeiten musste, um alle anfallenden Geschäfte zu erledigen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützte er diese daher in der Folgezeit auch bereits während seiner Schulzeit bei ihren geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere indem er die Daten der von ihr erworbenen und verkauften Fahrzeuge in die Excel-Tabellen des Warenwirtschaftssystems einpflegte, Papiere sortierte und sich später auch als Ansprechpartner um die Entwicklung der eigens für das Unternehmen von dem Zeugen OF. erstellten Software kümmerte. Da diese insbesondere auch dazu dienen sollte, die Vorgangsverwaltung zu vereinfachen und die eingehenden Fahrzeugbestellungen effizienter zu erfassen, reiste der Angeklagte im Sommer 2020 nach Italien, um dort mehreren Geschäftspartnern der Angeklagten VK. die technischen Veränderungen vorzustellen.
597Nach dem Ende seiner Schulzeit im Sommer 2021 war der Angeklagte sodann spätestens seit dem 00.00.0000 bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs infolge der Durchsuchungsmaßnahmen vom 00.00.0000 – insofern als einziger Mitarbeiter der Angestellten VK. – durchgängig in Vollzeit im Einzelunternehmen seiner Stiefmutter tätig, auch wenn er offiziell erst für die Zeit ab dem 00.00.0000 über die im August 2021 zum Zwecke der späteren Übernahme der Einzelfirma gegründete Fa. UM. GmbH angestellt wurde. Neben ihm waren im Unternehmen noch für einen kurzen Zeitraum des Übergangs bis zum 00.00.0000 seine ältere Schwester NT., später ab Mai 2022 KH. und ab Oktober 2022 die Zeugin LE. als Arbeitnehmer angestellt.
598Durch die von ihm bereits seit Herbst 2017 geleisteten Hilfestellungen war der Angestellte mit der unternehmensinternen Arbeits- und Büroorganisation bestens vertraut, zumal der komplette Geschäftsbetrieb im gemeinsam genutzten Wohnhaus in HA. ablief. Auf seine vielfältigen Aktivitäten im Unternehmen verwies er auch Geschäftspartner in WhatsApp-Chats mit den Worten, er sei „von Anfang an mit SB. dabei“, bislang aber immer nur „im Hintergrund am Arbeiten mit Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungen“.
599Wegen seiner Kenntnisse des genutzten Warenwirtschaftssystems übernahm er auch die anfallenden Buchführungsarbeiten und die Vorbereitung der monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen. Da er auch den ELSTER-Zugang des Unternehmens verwaltete, oblag ihm schließlich auch – nach Genehmigung durch die Angeklagte VK. – die elektronische Versendung der zuvor von ihm bereits vorbereiteten Erklärungen an die Finanzbehörden.
600Nachdem durch die Zusammenarbeit mit dem Vermittler IP. seit November 2020 auch Geschäfte mit in Portugal und Spanien und seit April 2021 auch mit in Frankreich ansässigen Unternehmen geschlossen wurden, deren Umfang binnen weniger Monate stark angestiegen war, übertrug ihm die Angeklagte VK. ab August 2021 auch das Tagesgeschäft für die nicht aus Italien kommenden Fahrzeugbestellungen. Fortan führte der Angeklagte die Portugal, Spanien und Frankreich betreffenden Fahrzeuggeschäfte sowohl hinsichtlich des Einkaufs der Fahrzeuge bei den deutschen Händlern als auch hinsichtlich der Verhandlungen mit den Abnehmern einschließlich der Übersendung der Vertragsunterlagen, der Kaufabwicklung und der Organisation der Fahrzeugtransporte weitgehend eigenständig. Lediglich in Zweifelsfällen und in allen die Anweisung von Zahlungen betreffenden Fragen hatte weiterhin die Angeklagte VK. als „Chefin“ das letzte Wort. Insgesamt genoss der Angeklagte jedoch ein großes Maß an Autonomie bei der Ausgestaltung der einzelnen Geschäfte.
601Bereits im August 2021 – dem Beginn des ihm zur Last gelegten Tatzeitraums – verfügte der Angeklagte über die nötigen Geschäftskenntnisse sowie über die Befugnis, über Abrechnungsfragen mit missing tradern selbstständig zu entscheiden. Dies betraf auch die Kompetenz, auf Anregung der Vermittler, sofern hierfür sich eine Notwendigkeit ergeben hatte, nachträglich im System einen missing trader durch einen anderen als Empfänger des betreffenden Fahrzeugs auszuwechseln und – wie er es selbst formuliert hat – „mit einem Klick“ in sämtlichen das Fahrzeuggeschäft betreffenden Dokumenten im Empfängerfeld entsprechende Änderungen vorzunehmen.
602Dass solche nachträglichen Veränderungen der Geschäftsunterlagen im Einzelunternehmen der Angeklagten VK. zur laufenden Geschäftspraxis gehörte, war dem Angeklagten bereits vor dem Beginn seiner Vollzeittätigkeit im August 2021 bekannt. So nahm er etwa bereits am 20.07.2021 eine an ihn über seine Schwester per WhatsApp-Chat weitergeleitete Aufforderung des Vermittlers “N04 bitte neue steuer prüfung auf LU.“ zum Anlass, im System den in der betreffenden Fahrzeugakte hinterlegten Kaufvertrag Nr. N04 der Fa. TI. vom 00.00.0000 zu ersetzen durch den Kaufvertrag Nr. N04 der Fa. PX. vom 00.00.0000.
603Eine ein anderes Fahrzeug betreffende, ähnliche WhatsApp-Nachfrage des Vermittlers IP. vom 00.00.0000 („Ist dieses Auto als LU. gekauft oder wurde der auf SH. umgeschrieben?“) beantwortete der Angeklagte zunächst mit den Hinweisen „Geld kam von SH. …“ und „War geschrieben für LU.“, bevor er nach insgesamt weniger als zwei Minuten den Chatwechsel mit dem Hinweis abschloss „Hab es umgeschrieben auf SH.“.
604Auch war dem Angeklagten bereits deshalb von Anfang an bewusst, dass keines der über den Vermittler IP. von portugiesischen missing tradern gekauften Fahrzeuge tatsächlich nach Portugal gelangte, sondern dass sämtliche Fahrzeuge unmittelbar an Hintermänner in Spanien ausgeliefert wurden. Auch die ihm ebenfalls per WhatsApp-Chat übermittelte Mitteilung eines spanischen Spediteurs, er sei nicht länger bereit, Transportpapiere mit einem Empfänger in Portugal auszustellen, obwohl die Fahrzeuge nicht dorthin verbracht werden, führte in der Folgezeit nicht zu einer Beendigung dieser gängigen Praxis.
605Der Angeklagte wusste mithin, dass es sich bei zahlreichen Firmen – insbesondere bei den extrem umsatzstarken portugiesischen Firmen, die er betreute – um bloße Hüllen handelte, die nach kurzer Zeit gegen andere ausgetauscht wurden. Ihm war auch klar, dass Hintergrund dieser in regelmäßigen Abständen wechselnden Firmenmäntel steuerliche Gründe waren. Deshalb fragte er auch nicht näher nach, wenn ihm per Chat wieder ein anstehender Firmenwechsel angekündigt wurde.
606Entsprechendes gilt auch für die ebenfalls von ihm betreuten fünf französischen missing trader. So erörtert der Angeklagte bereits im September 2021 im selben WhatsApp-Chat mit dem Vermittler HJ. die „OP Liste von SH. und GT“, also die offenen Posten der missing trader UL. aus Spanien und MI. aus Frankreich, was indiziert, dass ihm die Austauschbarkeit der ihm von diesem Vermittler angebotenen Unternehmen bewusst war. Dementsprechend wurde die Fa. MI. ab April 2022 als Geschäftspartnerin der Angeklagten VK. ersetzt durch die Firmen DV., diese sodann ab November 2022 durch die Fa. EN., bis diese schließlich im April 2023 durch die Fa. PI. abgelöst wurde.
607Da ihm – wie ausgeführt – die Buchführung und die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen oblag, war ihm aufgrund seiner Kenntnisse auch im Hinblick auf italienische Geschäftspartner und deren häufigen Wechsel bekannt, dass es die vorstehend beschriebenen Auffälligkeiten auch im von seiner Stiefmutter allein betreuten Italiengeschäft gab, sodass er auch insoweit davon ausging, dass es sich vielfach um missing trader handelte.
608Aufgrund der bereits im November 2018 erfolgten Durchsuchung bei der Angeklagten VK., die im gemeinsam genutzten Wohnhaus in HB. erfolgte und von der er als Familienmitglied Kenntnis erlangt hatte, war ihm – was er auch selbst eingeräumt hat – die Bedeutung des Begriffs missing trader bekannt.
609Dem Angeklagten war bewusst, dass das Geschäftsmodell des Einzelunternehmens zu einem großen Teil darauf beruhte, Fahrzeuglieferungen an solche missing trader zu fakturieren, um den Verkauf zu entsteuern. Ihm war daher auch bekannt, dass die von ihm dem Finanzamt übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffend waren.
610Aufgrund der hierarchisch untergeordneten Rolle des Angeklagten WS. kann die Kammer letztlich aber nicht ausschließen, dass er die Taten der Steuerhinterziehung nicht als eigene wollte, sondern lediglich seine Stiefmutter in deren jedoch von ihm von Anfang an als steuerunehrlich erkannten Fahrzeuggeschäften unterstützen wollte.
611Der Angeklagte WS. leistete der Angeklagten VK. zu den vorgenannten, von ihr im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 begangenen 28 Taten der Steuerhinterziehung (Taten 23 bis 50) somit jeweils Beihilfe. Hierdurch hat er einen Umsatzsteuerschaden in Höhe von insgesamt 14.250.498,10 € mit zu verantworten.
6123. Taten der Angeklagten ZC. JK.
613Die Angeklagte JK. leistete der Angeklagten VK. zu den vorgenannten Taten 20 bis 24, 28 bis 36 und 41, 42 und 45 bis 49 der Steuerhinterziehung Beihilfe, soweit diese im Zusammenhang standen mit von der Angeklagten VK. mit den Firmen OL., ZO. und GQ. getätigten Umsatzgeschäften.
614Die Angeklagte JK. war – wie bereits ausgeführt – schon seit vielen Jahren für italienische Autohändler als Vermittlerin tätig. Die Angeklagten JK. und VK. lernten sich im Jahre 2017 über eine gemeinsame Bekannte, die gesondert verfolgte QU. kennen. Diese hatte für die Angeklagte VK. wiederholt Fahrzeugtransporte nach Italien organisiert und war deshalb – ebenso wie die Angeklagte JK. – unter italienischen Autohändlern gut vernetzt. In der Folgezeit vermittelte die Angeklagte JK. der Angeklagten VK. Geschäftsverbindungen zu mehreren italienischen Unternehmen, die umsatzsteuerfrei Fahrzeuge aus Deutschland importieren wollten.
615Aufgrund ihrer langjährigen Branchenkenntnisse war der Angeklagten JK. auch bekannt, dass es sich bei etlichen solcher Unternehmen um missing trader handelte, die mit der Beauftragung der in Deutschland ansässigen Nettoverkäufer nur das Ziel verfolgten, ihrem Abnehmer ein Fahrzeug unter Umgehung der Umsatzbesteuerung zu verschaffen.
616Dies brachte es mit sich, dass es sich bei den durch sie der Angeklagten VK. vermittelten Händlern zum Teil um aus ihrer Sicht steuerehrlich agierende Unternehmen handelte, zum Teil aber auch um ihr dubios erscheinende Firmen, bei denen sie mit Unregelmäßigkeiten im umsatzsteuerlichen Bereich rechnete, diese aber in Kauf nahm. Teilweise entstand für sie der Verdacht der Steuerunehrlichkeit des betreffenden Unternehmens auch erst im Verlauf der Geschäftsbeziehung aufgrund auftretender Auffälligkeiten.
617Zumindest bei drei der Firmen, die sie im Zeitraum der abgeurteilten Taten der Angeklagten VK. vermittelte, nämlich bei den Firmen OL., MV. und JO. war die Angeklagte JK. hinsichtlich der Steuerehrlichkeit im vorgenannten Sinne bösgläubig, weil ihr entweder von Beginn an bekannt war oder sie es später erfahren hatte, dass alle drei Unternehmen tatsächlich von dem in Italien gesondert verfolgten HG. betrieben wurden. Sie rechnete daher mit dem Ausfall der Umsatzsteuer, nahm dies aber bei ihren Vermittlungsgeschäften, bei denen sie ihre Vermittlungsprovision stets von ihrem ausländischen Auftraggeber erhielt, in Kauf.
618Von ihr mit der Fa. OL. getätigte Geschäfte erfasste die Angeklagte VK. in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 2020 sowie März 2021 bis September 2021 (Taten 15 und 18 bis 24) als steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen, obwohl sie wusste, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG insoweit nicht vorlagen. Sämtliche Fahrzeuggeschäfte mit der Fa. OL. wurden ihr von der Angeklagten JK. vermittelt. Dieser kam nach ihren eigenen Angaben diese Firma aber erst ab Mai 2021 „verdächtig“ vor, als deren Verantwortliche begannen, nur noch mit großen und teuren Autos zu handeln.
619Dagegen ging die Angeklagte JK. bei der Fa. MV. bereits seit dem Beginn ihrer Vermittlungstätigkeit davon aus, dass deren Verantwortliche ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Von ihr mit der Fa. MV. getätigte Geschäfte erfasste die Angeklagte VK. in ihren Umsatzsteuervoran-meldungen für die Monate Januar 2022 sowie September 2022 (Taten 28 bis 36) als steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen, obwohl sie wusste, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG insoweit nicht vorlagen. Auch sämtliche Fahrzeuggeschäfte mit der Fa. MV. wurden ihr von der Angeklagten JK. vermittelt.
620Bei der Fa. OK. hatte die Angeklagte JK. dagegen in deren Auftrag lediglich den Erstkontakt zur Angeklagten VK. vermittelt. In der Folgezeit wurde ihr sodann nur noch die Vermittlung einzelner kleinerer Geschäfte übertragen, während sich der für die Fa. OK. als Verantwortlicher auftretende OZ. im Übrigen stets unmittelbar mit der Angeklagten VK. in Verbindung setzte.
621Die Fa. OK. kam der Angeklagten JK. als „Firma des HG.“ von Anfang an „verdächtig“ vor. Von ihr mit der Fa. OK. getätigte Geschäfte erfasste die Angeklagte VK. in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März und Juni bis Oktober 2023 (Taten 41, 42 und 45 bis 49) als steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen, obwohl sie wusste, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG insoweit nicht vorlagen.
622Durch die Vermittlung dieser Geschäfte ist die Angeklagte JK. mitverantwortlich für einen Umsatzsteuerschaden in Höhe von insgesamt 932.887,38 €, wobei der größte Einzelschaden durch die Vermittlung der Fa. OK. an die Mitangeklagte VK. in Höhe von 387.910,56 € mitverursacht wurde, da es sich insofern um eine einheitliche Tat der Beihilfe handelte, bei der die jeweiligen Haupttaten auf einer einzigen Vermittlungshandlung der Angeklagten JK. beruhten.
623Der vorgenannte Gesamtschaden errechnet sich aus der nachfolgenden Übersicht der insgesamt 15 Taten der Beihilfe der Angeklagten JK.:
624TatNr. |
Haupttat Nr. |
Jahr/Monat |
Käuferin |
Umsatzbrutto in € |
Verkürzungs-betrag in € |
1 |
20 |
Voranmeldung Mai 2021 |
NO. |
243.740 |
38.916,47 |
2 |
21 |
Voranmeldung Juni 2021 |
NO. |
302.640 |
48.320,67 |
3 |
22 |
Voranmeldung Juli 2021 |
NO. |
378.811 |
60.482,43 |
4 |
23 |
Voranmeldung August 2021 |
NO. |
109.880 |
17.543,87 |
5 |
24 |
Voranmeldung September 2021 |
NO. |
272.690 |
43.538,74 |
Summe |
208.802,16 |
||||
6 |
28 |
VoranmeldungJanuar 2022 |
MV. |
67.280 |
10.742,18 |
7 |
29 |
Voranmeldung Februar 2022 |
MV. |
166.170 |
26.531,34 |
8 |
30 |
Voranmeldung März 2022 |
MV. |
323.655 |
51.676,01 |
9 |
31 |
Voranmeldung April 2022 |
MV. |
198.925 |
31.761,13 |
10 |
32 |
Voranmeldung Mai 2022 |
MV. |
324.610 |
51.828,49 |
11 |
33 |
Voranmeldung Juni 2022 |
MV. |
342.815 |
54.735,17 |
12 |
34 |
Voranmeldung Juli 2022 |
MV. |
396.960 |
63.380,17 |
13 |
35 |
Voranmeldung August 2022 |
MV. |
50.600 |
8.078,99 |
14 |
36 |
Voranmeldung September 2022 |
MV. |
234.500 |
37.441,18 |
Summe |
336.174,66 |
||||
15 |
41 |
Voranmeldung Febr. 2023 |
OK. |
156.945 |
25.058,45 |
42 |
Voranmeldung März 2023 |
OK. |
59.000 |
9.420,17 |
|
45 |
Voranmeldung Juni 2023 |
OK. |
657.920 |
105.046,05 |
|
46 |
Voranmeldung Juli 2023 |
OK. |
719.955 |
114.950,80 |
|
47 |
Voranmeldung Aug. 2023 |
OK. |
519.230 |
82.902,27 |
|
48 |
Voranmeldung Sept. 2023 |
OK. |
280.935 |
44.855,17 |
|
49 |
Voranmeldung Okt. 2023 |
OK. |
35.560 |
5.677,65 |
|
Summe |
387.910,56 |
||||
Gesamtsumme |
932.887,38 |
||||
III. Zum Gang des Verfahrens
6261. Gegen die Angeklagte VK. wurde am 00.00.0000 wegen des Verdachts der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen 2015 und 2016 und unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2017 bis Oktober 2018 durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung IS. das Strafverfahren eingeleitet. Mehrere zwei Tage später vom Amtsgericht IS. gegen die Angeklagte erlassene Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 00.00.0000 u.a. in den Wohn- und Geschäftsräumen der Angeklagten in HA., VU.-straße, vollstreckt. Die dort sichergestellten Unterlagen wurden in der Zeit bis Januar 2022 ausgewertet. Daneben wurden zahlreiche Auskunftsersuchen, sog. DT.Anfragen, an Finanzbehörden im europäischen Ausland gesandt, deren Antworten weitere Ermittlungen nach sich zogen.
627Im Januar 2022 wurde das ursprüngliche Verfahren – nämlich für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 – teilweise eingestellt und das verbleibende Verfahren erweitert wegen des Verdachts der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen 2018 und 2019 und unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2020 bis Dezember 2021. In der Folgezeit wurde es noch mehrfach erweitert, zuletzt auf den Veranlagungszeitraum bis Dezember 2023.
628Im Mai 2022 wurde das Verfahren von der HL.. – übernommen und um den Vorwurf des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung erweitert. Mit Datum vom 00.00.0000 leitete die GM. das Verfahren u.a. gegen die Angeklagte JK. ein.
629Im August 2022 nahm die vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung IS. bereits zuvor im November 2021 in dieser Sache eingerichtete „UE.“ Kontakt zum Polizeipräsidium IS. auf und regte die Durchführung von TKÜ-Maßnahmen wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung an. Die Kooperation wurde im selben Monat aufgenommen.
630Anfang 2023 beantragte die GM. den Erlass verschiedener TKÜ-Beschlüsse zur Überwachung des von der Angeklagten VK. und ihren Mitarbeitern geführten Telefonverkehrs, die vom Amtsgericht XD. am 00.00.0000 erlassen wurden. Die Überwachungsmaßnahmen liefen über einen Zeitraum von sechs Monaten. Begleitend wurden Observationsmaßnahmen durchgeführt.
631Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung wurde am 00.00.0000 das Verfahren gegen den Angeklagten WS. eingeleitet.
632Anfang Januar 2024 wurde seitens der RT. der Erlass eines Haftbefehls gegen die Angeklagte VK. sowie zahlreicher Durchsuchungsbeschlüsse im In- und Ausland beantragt, die seitens des Amtsgerichts XD. am 00.00.0000 erlassen und die am 00.00.0000 vollstreckt wurden. Seitdem befindet sich die Angeklagte VK. in Untersuchungshaft in der JVA XD.-ML..
633Bei den Durchsuchungsmaßnahmen wurden u.a. in weiteren 545 Ordnern Fahrzeugakten sowie 13 Terabyte elektronische Daten mit 720.000 pdf-Dateien sichergestellt, die anschließend ausgewertet wurden. Der größte Teil der sichergestellten Papierakten wurde im Juni 2024 unter vollständiger Auslastung des gesamten Personals an Fahndungshelfern und Innendienstmitarbeitern der Hagener Steuerfahndung im Zwei-Schicht-Betrieb eingescannt.
634Noch vor Auswertung dieser Daten wurde unter dem 00.00.0000 von sieben Steuerfahndern ein strafrechtlicher „Zwischenbericht“ mit einem Umfang von 768 Seiten erstellt. Ein weiterer steuer- und strafrechtlicher Bericht, der die Ergebnisse aus dem Bericht vom 00.00.0000 auf 270 Seiten ergänzt, datiert vom 00.00.0000. Im Oktober 2024 fanden noch weitere Zeugenvernehmungen statt.
635Der Schluss der Ermittlungen sowie die (erste) Anklageschrift datieren vom 00.00.0000. Wegen einer versehentlichen Auslassung in dieser Anklageschrift wurde die erste Anklage am 00.00.0000 zurückgenommen. Die aktuelle Anklage datiert vom 00.00.0000 und umfasst 463 Seiten.
636Die Kammer erließ noch am selben Tag Haftbefehle gegen die Angeklagten BJ. und JK., die am 19. bzw. 00.00.0000 vollstreckt wurden. Am 00.00.0000 wurden erstmals Termine für eine evtl. Hauptverhandlung reserviert. Am 00.00.0000 wurde der Haftbefehl gegen die Angeklagte VK. neu gefasst und am gleichen Tag die Vorlage der Sache beim CG. gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen. Dieses ordnete mit Beschluss vom 00.00.0000 die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten VK. über neun Monate hinaus an.
637Der Eröffnungsbeschluss der Kammer datiert vom 00.00.0000, die Terminsverfügung vom 00.00.0000. Die Hauptverhandlung begann am 00.00.0000 und endete nach 17 Sitzungstagen mit der Verkündung des Urteils. Der Haftbefehl gegen die Angeklagte JK. war bereits zuvor am 00.00.0000 aufgehoben werden.
6382. Mit Beschluss vom 00.00.0000 ordnete das Amtsgericht XD. gegen die Angeklagte VK. gemäß §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten einen Vermögensarrest in Höhe von 31.134.167,18 € an. Auf Grundlage dieses Arrests wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen vom 00.00.0000 insgesamt 22 Fahrzeuge der Angeklagten, die sie zuvor im eigenen Namen von deutschen Autoverkäufern erworben hatte, von der RN. im Rahmen der Amtshilfe gepfändet und im Wege der Notveräußerung gemäß § 111p StPO durch die KI. am 05.06., 03.07. und 04.09.2024 versteigert.
639Hierdurch wurde nach Abzug von Veräußerungsgebühren ein Erlös in Höhe von 585.100,00 € erzielt und von der RN. als Sicherheitsleistung verbucht.
640Ebenfalls am 00.00.0000 ordnete das Finanzamt IS. gemäß § 324 AO für das gesamte Vermögen der Angeklagten VK. den dinglichen Arrest in Höhe von 24.504.912,17 € zur Sicherung von in dieser Höhe bestehenden Umsatzsteueransprüchen aus den Veranlagungszeiträumen 2017 bis 2023 an.
641- Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Angeklagte sämtliche Einsprüche gegen die hier in Frage stehenden Steuerbescheide zurückgenommen, sodass die entsprechenden, die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2023 betreffenden Bescheide nunmehr bestandskräftig sind. -
642Auf Grundlage des vermögenssichernden Arrests wurde dem Vollzieher des Finanzamts IS. am 00.00.0000 ein Vollstreckungsauftrag erteilt. Die Durchführung der Pfändungsmaßnahme erfolgte ebenfalls im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen vom 00.00.0000. Dabei wurden Bargeld in Höhe von 38.150,00 € sowie vier weitere Kraftfahrzeuge gepfändet, deren Verwertung nach Abzug angefallener Kosten zu einem Erlös von 76.200,89 € führte.
643Gegenüber Banken ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen führten zu Drittschuldnerzahlungen seitens der Sparkasse KO. vom 00.00.0000 in Höhe von 1.517.260,60 € und vom 00.00.0000 in Höhe von 59.322,90 € sowie seitens der Deutschen Bank vom 00.00.0000 in Höhe von 1.189,32 €, insgesamt mithin in Höhe von 1.577.772,82 €.
644Der sich aus den vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen errechnende Gesamtbetrag in Höhe von 1.692.123,71 € wurde angerechnet auf die Steuerschuld der Angeklagten VK. aus dem Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 00.00.0000, der zum Fälligkeitszeitpunkt am 00.00.0000 ausstehende Umsatzsteuer in Höhe von 2.828.993,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 76.462,00 € auswies.
645Ebenfalls in Vollziehung des AO-Arrestes vom 00.00.0000 brachte das Finanzamt IS. am 00.00.0000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der RT. – Zentrum XD. – zum vorliegenden Verfahren aus, die ausweislich der Drittschuldnererklärung vom 00.00.0000 zu diesem Zeitpunkt Erlöse aus dem vorgenannten StPO-Arrest in Höhe von 567.614.56 € erfasste.
646IV. Rechtliche Würdigung
6471. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte VK. wegen Steuerhinterziehung in 50 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 25 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Mit Ausnahme der Tat 7 (Umsatzsteuervoranmeldung April 2020) sind bei allen Taten die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO erfüllt, da die Angeklagte im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO jeweils Steuern in großem Ausmaß verkürzt hat.
648Dabei handelte die Angeklagte in jedem Fall der Steuerhinterziehung vorsätzlich. Die Angeklagte hielt es während des gesamten von den abgeurteilten Taten abgedeckten Zeitraums zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass sie es in allen Fällen mit missing tradern zu tun hatte und dass die ihr von diesen aufgetragenen Fahrzeugankäufe nur darauf abzielten, dem jeweiligen Abnehmer im Ausland ein Fahrzeug unter Umgehung der Umsatzbesteuerung zu verschaffen.
649Sämtliche abgeurteilten Taten der Steuerhinterziehung stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
650Bei der Berechnung des bei den einzelnen Taten entstandenen Umsatzsteuerschadens hat die Kammer die von der Angeklagten zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsbeträge unberücksichtigt gelassen, weil im Rahmen der Strafzumessung lediglich die auf die Lieferungen an missing trader im EU-Ausland anfallende Umsatzsteuer zugrunde zu legen war.
651Weiter hat auch die Kammer die für die Angeklagte günstige und bereits in der Anklage angewandte Berechnungsmethode zugrunde gelegt, die Umsatzsteuer nicht auf die Nettobeträge der Verkaufsrechnungen der Angeklagten VK. aufzuschlagen, sondern die in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Nettobeträge als Bruttobeträge zu behandeln und daraus die Umsatzsteuer herauszurechnen.
652Von einer bandenmäßigen Begehung der Taten gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO geht die Kammer nicht aus, weil sie eine Bandenabrede nicht feststellen konnte. Bei den einzelnen Geschäften wirkten zwar viele Akteure zusammen, aber jeder von ihnen handelte unabhängig von den anderen Akteuren im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nur bezogen auf die jeweils eigenen Geschäfte.
6532. Der Angeklagte WS. hat sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 28 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht, wobei bei allen von ihm unterstützten Haupttaten die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels der Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 AO erfüllt sind.
654Sämtliche abgeurteilten Taten der Beihilfe der Steuerhinterziehung stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
655Obwohl sich nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen eine Reihe von Indizien ergeben hatten, die für eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten WS. an den Taten der Angeklagten VK. sprachen, konnte die Kammer aufgrund der hierarchisch untergeordneten Rolle des Angeklagten WS. letztlich nicht ausschließen, dass er die Taten der Steuerhinterziehung nicht als eigene wollte, sondern dass er lediglich seine Stiefmutter in deren jedoch von ihm von Anfang an als steuerunehrlich erkannten Fahrzeuggeschäften unterstützen wollte.
656Dem Angeklagten war bewusst, dass das Geschäftsmodell des Einzelunternehmens zu einem großen Teil darauf beruhte, Fahrzeuglieferungen an missing trader zu fakturieren, um den Verkauf zu entsteuern. Ihm war daher auch bekannt, dass die von ihm dem Finanzamt übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffend waren.
6573. Die Angeklagte JK. hat sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht, wobei bei sechs Haupttaten (Taten 3, 8, 10 bis 12 und 15) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels der Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 AO erfüllt sind.
658Die Taten 1 bis 14 der Beihilfe der Steuerhinterziehung stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Bei der Tat 15 führte die anfängliche Vermittlung der Fa. OK. durch die Angeklagte JK. an die Angeklagte VK. – also ihre Beihilfe zu deren Haupttat Nr. 41 – dazu, dass sämtliche von der Angeklagten VK. mit dieser Firma bei ihren Haupttaten Nr. 42 und 45 bis 49 erzielten Folgeumsätze der Angeklagten JK. als Gehilfin tateinheitlich zuzurechnen waren.
659Dabei handelte die Angeklagte in jedem Fall der Steuerhinterziehung vorsätzlich. Aufgrund ihrer langjährigen Branchenkenntnisse war der Angeklagten JK. bekannt, dass es sich bei etlichen der von ihr vermittelten Unternehmen um missing trader handelte. Zumindest bei den Firmen OL., MV. und OK. war die Angeklagte JK. hinsichtlich deren Steuerehrlichkeit im vorgenannten Sinne bösgläubig. Sie rechnete daher mit dem Ausfall der Umsatzsteuer, nahm dies aber bei ihren Vermittlungsgeschäften billigend in Kauf.
660V. Strafzumessung
661Bei der vorzunehmenden Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen festzustellen.
6621. Bei der Angeklagten VK. liegt – mit Ausnahme der Tat 7 – bei jeder Tat der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, weil es sich in allen Fällen um Steuerverkürzungen in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Fall AO handelt. Denn der jeweilige Steuerschaden übersteigt in jedem einzelnen Fall die insoweit maßgebliche und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr einheitliche Grenze von 50.000 € (vgl. BGH, Urteil vom 00.00.0000, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Bei den abgeurteilten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung reicht der Umfang des durch die Taten jeweils verursachten Steuerschadens von 57.808,97 € (Tat 11) bis zu 1.581.138,65 € (Tat 1).
663Damit war bei diesen Taten der aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO folgende Strafrahmen für besonders schwere Fälle, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, eröffnet. Die Strafe für die weitere Tat der Steuerhinterziehung (Tat 7) hat die Kammer dem Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder von Geldstrafe vorsieht.
664Die bei den besonders schweren Taten der Steuerhinterziehung durch die Erfüllung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen, für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe im vorliegenden Fall auch nicht entkräftet.
665Der gewichtigste für die Angeklagte sprechende Strafzumessungsgrund ist ihre umfassende geständige Einlassung in der Hauptverhandlung, soweit es ihre eigenen Tatbeiträge betrifft. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte sie der Steuerfahndung durch ihre ausführlichen Angaben zu den objektiven Umständen wertvolle Hilfe geleistet, allerdings ihren Vorsatz noch geleugnet. Aus Sicht der Kammer ist ihre Einlassung, sie habe das Bewusstsein ihrer Mitverantwortung für ihre steuerunehrlichen Geschäftspartner im EU-Ausland über einen längeren Zeitraum erfolgreich verdrängt, nachvollziehbar. Dafür hat sie sodann in der Hauptverhandlung umfassende Angaben sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatumständen gemacht, wobei ihre Sachkenntnis und ihr Erinnerungsvermögen beeindruckend waren.
666Zusätzlich sind ihr die über das bloße Geständnis im vorliegenden Verfahren hinausgehenden Angaben im Rahmen der während der laufenden Hauptverhandlung durchgeführten weiteren Vernehmungen der Angeklagten durch in- und ausländische Ermittlungsbehörden zugute zu halten. Hierdurch hat die Angeklagte ihr ernsthaftes Bemühen unterstrichen, mit den Gerichten und Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten und auch auf diese Weise zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens beizutragen.
667Zum Schluss der Hauptverhandlung hat sie dann jedoch die zum Teil ihrer früheren Einlassung sowie weiteren Beweismitteln widersprechende Einlassung ihres Stiefsohnes unterstützt und der Kammer insoweit die Unwahrheit gesagt. Dies hat den Gesamteindruck ihrer im Übrigen geständigen Einlassung getrübt.
668Für die Angeklagte spricht auch, dass sie nicht vorbestraft ist. Zudem ist sie als Erstinhaftierte und Mutter zweier kleiner Kinder ganz besonders haftempfindlich. Durch ihre durch die Haft bedingte familiäre Situation muss sie derzeit die Versorgung ihrer Kinder allein ihrem gesundheitlich beeinträchtigten Ehemann überlassen.
669Zu ihren Gunsten hat die Kammer weiter gewertet, dass durch die Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Finanzbehörde bereits Verwertungserlöse in Höhe von etwa 1,7 Mio. € zur Schadensrückführung verwandt werden konnten. Weitere aufgrund des StPO-Arrestes erzielte und von den Finanzbehörden bereits zur Einziehung gepfändete Verwertungserlöse in Höhe von mehr als 585.000 € können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls von der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Verrechnung mit der Steuerschuld an das Finanzamt ausgekehrt werden.
670Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte sämtliche Einsprüche gegen die hier in Frage stehenden Steuerbescheide während laufender Hauptverhandlung zurückgenommen hat, sodass die entsprechenden Bescheide jetzt bestandskräftig sind.
671Zu Gunsten der Angeklagten war auch zu gewichten, dass die hinterzogenen Umsatzsteuern unmittelbar nicht ihr, sondern ihren ausländischen Auftraggebern zugeflossen sind, während sie selbst von den Taten nur im Umfang ihrer Vermittlungsprovision in Höhe von 2 % des Nettokaufpreises persönlich profitiert hat.
672Schließlich hat die Kammer auch strafmildernd berücksichtigt, dass sich das gegen sie gerichtete Ermittlungs- und Strafverfahren seit der ersten Durchsuchungsmaßnahme im November 2018 insgesamt über mehr als sechs Jahre hingezogen hat und dass die abgeurteilten Taten inzwischen teilweise bereits über fünf Jahre zurückliegen.
673Gegen die Angeklagte spricht dagegen in jedem einzelnen Fall, auch bereits bei den beiden einzigen Taten mit einer „nur“ fünfstelligen Schadenssumme, dass sie eine hohe kriminelle Energie aufgewandt hat, um die im Ausland stattfindende Steuerhinterziehung durch eine korrekte und unverdächtige Papierlage zu verdecken. Was die Angeklagte möglicherweise lange Zeit vor sich selbst als besonders sorgfältige und überaus fleißige Erfüllung der Anforderungen der Finanzverwaltung gerechtfertigt hat, war strafrechtlich betrachtet eine über Jahre mit erheblicher krimineller Energie sehr erfolgreich betriebene Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse ihrer ausländischen Käufer, soweit es sich bei ihnen um missing trader handelte. Zu diesem Zweck wurden im Falle des nachträglichen „Austauschs“ des missing traders auch falsche Papiere gefertigt und Daten manipuliert.
674Zu Lasten der Angeklagten war bei 48 der 50 Taten der Steuerhinterziehung (außer den Taten 7 und 11) insbesondere die Höhe des bei jeder einzelnen Tat verursachten Steuerschadens zu gewichten, der bei jeder dieser Taten mehr als doppelt so hoch ist wie das von der Rechtsprechung für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß zugrunde gelegte Mindestmaß, dieses im Durchschnitt aber sogar um mehr als das 9-fache übersteigt.
675Strafschärfend war ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass die Taten sich über einen langen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckten. Zudem ließ sich die Angeklagte VK. in keiner Weise durch die Durchsuchungsmaßnahme vom November 2018 davon abhalten, ihre Taten fortzusetzen; im Gegenteil intensivierte sie ihre steuerunehrlichen Geschäfte danach noch erheblich. Auch verdeutlicht der Seriencharakter der Taten, dass ihr kriminelles Handeln für die Angeklagte zu einer Selbstverständlichkeit geworden war. Insgesamt offenbaren die Taten ein gesteigertes Ausmaß an Rechtsgleichgültigkeit.
676Deshalb liegt trotz der genannten positiven Gesichtspunkte die Abweichung von der Regelwirkung des Regelbeispiels fern.
677Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten und auch der weiteren, in§ 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die 50 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung auf die nachstehend aufgelisteten, dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Taten angemessen Rechnung tragenden Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
678Tat Nr. |
Tat |
Erkannte Freiheitsstrafe |
1 |
Jahreserklärung 2017 |
3 Jahre 3 Monate |
2 |
Jahreserklärung 2018 |
2 Jahre 3 Monate |
3 |
Jahreserklärung 2019 |
2 Jahre 9 Monate |
4 |
Voranmeldung Januar 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
5 |
Voranmeldung Februar 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
6 |
Voranmeldung März 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
7 |
Voranmeldung April 2020 |
6 Monate |
8 |
Voranmeldung Mai 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
9 |
Voranmeldung Juni 2020 |
1 Jahr 9 Monate |
10 |
Voranmeldung Juli 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
11 |
Voranmeldung August. 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
12 |
Voranmeldung September 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
13 |
Voranmeldung Oktober 2020 |
1 Jahr 9 Monate |
14 |
Voranmeldung November 2020 |
1 Jahr 9 Monate |
15 |
Voranmeldung Dezember 2020 |
1 Jahr 3 Monate |
16 |
Voranmeldung Januar 2021 |
1 Jahr 9 Monate |
17 |
Voranmeldung Februar 2021 |
1 Jahr 9 Monate |
18 |
Voranmeldung März 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
19 |
Voranmeldung April 2021 |
2 Jahre 9 Monate |
20 |
Voranmeldung Mai 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
21 |
Voranmeldung Juni 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
22 |
Voranmeldung Juli 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
23 |
Voranmeldung August 2021 |
1 Jahr 9 Monate |
24 |
Voranmeldung September 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
25 |
Voranmeldung Oktober 2021 |
2 Jahre 9 Monate |
26 |
Voranmeldung November 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
27 |
Voranmeldung Dezember 2021 |
2 Jahre 3 Monate |
28 |
Voranmeldung Januar 2022 |
2 Jahre 3 Monate |
29 |
Voranmeldung Februar 2022 |
2 Jahre 3 Monate |
30 |
Voranmeldung März 2022 |
2 Jahre 9 Monate |
31 |
Voranmeldung April 2022 |
3 Jahre 3 Monate |
32 |
Voranmeldung Mai 2022 |
2 Jahre 3 Monate |
33 |
Voranmeldung Juni 2022 |
2 Jahre 9 Monate |
34 |
Voranmeldung Juli 2022 |
2 Jahre 9 Monate |
35 |
Voranmeldung August 2022 |
1 Jahr 9 Monate |
36 |
Voranmeldung September 2022 |
1 Jahr 9 Monate |
37 |
Voranmeldung Oktober 2022 |
1 Jahr 9 Monate |
38 |
Voranmeldung November 2022 |
1 Jahr 9 Monate |
39 |
Voranmeldung Dezember 2022 |
1 Jahr 9 Monate |
40 |
Voranmeldung Januar 2023 |
2 Jahre 3 Monate |
41 |
Voranmeldung Februar 2023 |
2 Jahre 3 Monate |
42 |
Voranmeldung März 2023 |
1 Jahr 9 Monate |
43 |
Voranmeldung April 2023 |
1 Jahr 9 Monate |
44 |
Voranmeldung Mai 2023 |
1 Jahr 9 Monate |
45 |
Voranmeldung Juni 2023 |
2 Jahre 3 Monate |
46 |
Voranmeldung Juli 2023 |
2 Jahre 3 Monate |
47 |
Voranmeldung August 2023 |
1 Jahr 9 Monate |
48 |
Voranmeldung September 2023 |
1 Jahr 3 Monate |
49 |
Voranmeldung Oktober 2023 |
1 Jahr 3 Monate |
50 |
Voranmeldung November 2023 |
1 Jahr 3 Monate |
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte VK. sprechenden Umstände hat die Kammer aus diesen 50 Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
680fünf Jahren und neun Monaten
681gebildet, die tat- und schuldangemessen ist und der Persönlichkeit der Angeklagten gerecht wird.
682Dabei war insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch die immense Höhe des Gesamtschadens von fast 24.000.000 € zu gewichten, die zukünftig auch durch weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht annähernd wiedergutgemacht werden kann.
6832. Bei dem Angeklagten WS. liegt bei jeder der 28 Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO als unterstützte Haupttat ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, weil es sich in allen Fällen um die Grenze von 50.000,00 € übersteigende Steuerverkürzungen in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Fall AO handelt. Bei den abgeurteilten Taten der Beihilfe reicht der Umfang des durch die Taten jeweils mitverursachten Steuerschadens von 118,271,17 € (Tat 49) bis zu 1.006.518,75 € (Tat 9).
684Die bei den besonders schweren Taten der Steuerhinterziehung durch die Erfüllung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe auch beim Angeklagten WS. nicht entkräftet.
685Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem ist er als Erstinhaftierter besonders haftempfindlich.
686Strafmildernd war auch zu gewichten, dass der Angeklagte zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, allerdings zu einem späten Zeitpunkt und von wenig Einsicht und Reue getragen. Er hat vielmehr im Zusammenwirken mit der Angeklagten VK. versucht, seinen Verantwortungsanteil so klein wie möglich zu halten und die Verantwortung vor allem seiner Stiefmutter aufzubürden, die sich in diese Rolle bereitwillig gefügt hat. Insofern klafft eine deutliche Diskrepanz zwischen dem letzten Wort des Angeklagten, in dem er die Hoffnung vortrug, dass seine Stiefmutter schnell wieder zur Familie zurückkehre, und seinem eigenen Einlassungsverhalten.
687Strafmildernd war zu gewichten, dass der Angeklagte nicht unmittelbar von den hinterzogenen Umsatzsteuern persönlich profitiert hat, sieht man einmal davon ab, dass er für seine Mitwirkung an einem hoch entwickelten kriminellen System ein in Anbetracht seiner fehlenden Berufserfahrung von Anfang an deutlich überhöhtes Gehalt bezogen hat.
688Schließlich hat die Kammer auch strafmildernd berücksichtigt, dass die abgeurteilten Beihilfetaten zwischenzeitlich teilweise bereits über drei Jahre zurückliegen.
689Zu Lasten der Angeklagten war bei allen Beihilfetaten insbesondere die Höhe des bei jeder einzelnen Tat mitverursachten Steuerschadens zu sehen, der bei jeder Tat mehr als doppelt so hoch liegt wie das von der Rechtsprechung für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß zugrunde gelegte Mindestmaß, im Durchschnitt aber sogar mehr als das 10-fache beträgt.
690Gegen den Angeklagten sprach ferner, dass er bei seinen Unterstützungshandlungen auch persönlich eine hohe kriminelle Energie aufgewandt hat, um die im Ausland stattfindende Steuerhinterziehung durch eine korrekte und unverdächtige Papierlage zu verdecken. Zu diesem Zweck fertigte er – wie er sich selbst rühmte „mit einem Klick“ – im Falle des nachträglichen „Austauschs“ des missing traders auch falsche Papiere und manipulierte Daten. So war er insbesondere in dem von ihm allein betreuten Geschäft mit missing tradern in Portugal, Spanien und Frankreich maßgeblich beteiligt an einer über Jahre mit erheblicher krimineller Energie sehr erfolgreich betriebenen Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse der ausländischen Käufer, soweit es sich bei ihnen um missing trader handelte.
691Strafschärfend war ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass die Tatbegehungen sich über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten. Zudem verdeutlicht der Seriencharakter der Taten, dass sein kriminelles Handeln für den Angeklagten im Laufe der Zeit zu einer Selbstverständlichkeit geworden war. Insgesamt offenbaren seine Unterstützungshandlungen ein erschreckendes Ausmaß an Rechtsgleichgültigkeit.
692Wegen der dahinter deutlich zurücktretenden positiven Gesichtspunkte liegt die Abweichung von der Regelwirkung des Regelbeispiels im Falle des Angeklagten WB. fern.
693Damit war für jede Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB obligatorisch gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO eröffnet, der somit die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht.
694Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten und auch der weiteren, in§ 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die 28 Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung auf die nachstehend aufgelisteten, dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Taten angemessen Rechnung tragenden Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
695Tat Nr. |
Fall lt. Anklage |
Tat |
Erkannte Freiheitsstrafe |
1 |
23 |
Voranmeldung August 2021 |
1 Jahr 4 Monate |
2 |
24 |
Voranmeldung September 2021 |
1 Jahr 8 Monate |
3 |
25 |
Voranmeldung Oktober 2021 |
2 Jahre |
4 |
26 |
Voranmeldung November 2021 |
1 Jahr 8 Monate |
5 |
27 |
Voranmeldung Dezember 2021 |
1 Jahr 8 Monate |
6 |
28 |
Voranmeldung Januar 2022 |
1 Jahr 8 Monate |
7 |
29 |
Voranmeldung Februar 2022 |
1 Jahr 8 Monate |
8 |
30 |
Voranmeldung März 2022 |
2 Jahre |
9 |
31 |
Voranmeldung April 2022 |
2 Jahre 6 Monate |
10 |
32 |
Voranmeldung Mai 2022 |
1 Jahr 8 Monate |
11 |
33 |
Voranmeldung Juni 2022 |
2 Jahre |
12 |
34 |
Voranmeldung Juli 2022 |
2 Jahre |
13 |
35 |
Voranmeldung August 2022 |
1 Jahr 4 Monate |
14 |
36 |
Voranmeldung September 2022 |
1 Jahr 4 Monate |
15 |
37 |
Voranmeldung Oktober 2022 |
1 Jahr 4 Monate |
16 |
38 |
Voranmeldung November 2022 |
1 Jahr 4 Monate |
17 |
39 |
Voranmeldung Dezember 2022 |
1 Jahr 4 Monate |
18 |
40 |
Voranmeldung Januar 2023 |
1 Jahr 8 Monate |
19 |
41 |
Voranmeldung Februar 2023 |
1 Jahr 8 Monate |
20 |
42 |
Voranmeldung März 2023 |
1 Jahr 4 Monate |
21 |
43 |
Voranmeldung April 2023 |
1 Jahr 4 Monate |
22 |
44 |
Voranmeldung Mai 2023 |
1 Jahr 4 Monate |
23 |
45 |
Voranmeldung Juni 2023 |
1 Jahr 8 Monate |
24 |
46 |
Voranmeldung Juli 2023 |
1 Jahr 8 Monate |
25 |
47 |
Voranmeldung August 2023 |
1 Jahr 4 Monate |
26 |
48 |
Voranmeldung September 2023 |
1 Jahr |
27 |
49 |
Voranmeldung Oktober 2023 |
1 Jahr |
28 |
50 |
Voranmeldung November 2023 |
1 Jahr |
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten WS. sprechenden Umstände hat die Kammer aus diesen 28 Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
697drei Jahren und neun Monaten
698gebildet, die tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend erscheint.
699Dabei war insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch die immense Höhe des mitverursachten Gesamtschadens von mehr als 14.250.000 € zu gewichten.
7003. Bei der Angeklagten JK. liegt bei den von ihr unterstützten Haupttaten Nr. 22, 30 und 32 bis 34 der Angeklagten VK. jeweils eine Tat der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO vor, weil es sich in allen Fällen um die Grenze von 50.000,00 € übersteigende Steuerverkürzungen in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Fall AO, mithin um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung handelt.
701Dies gilt auch für die von ihr durch die Vermittlung der Fa. OK. an die Mitangeklagte VK. begangene Beihilfe, durch die von ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 387.910,56 € mitverursacht wurde, da es sich insofern um eine einheitliche Tat der Beihilfe handelte, bei der die jeweiligen Haupttaten auf einer einzigen Vermittlungshandlung der Angeklagten JK. beruhten.
702Die Strafen für die neun weiteren Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, bei denen von der Angeklagten ein Steuerschaden von weniger als 50.000,00 € mitverursacht wurde, war dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB obligatorisch gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen, der somit die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.
703Bei der Angeklagten JK. ist die Kammer aber auch bei den über 50.000 € liegenden Steuerschäden letztlich von dem Grundstrafrahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
704Allerdings konnte von der Regelwirkung des besonders schweren Falles bei diesen erhöhten Steuerschäden nicht schon allein auf der Grundlage der allgemeinen Strafzumessungskriterien abgesehen werden.
705Für die Angeklagte JK. sprach vor allem ihr umfängliches Geständnis und ihre durch eine chronische Erkrankung stark angegriffene Gesundheit.
706Zu ihren Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist. Zudem ist sie als Erstinhaftierte und wegen ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen ganz besonders haftempfindlich.
707Strafmildernd war auch zu gewichten, dass die hinterzogenen Umsatzsteuern unmittelbar nicht ihr, sondern wirtschaftlich ihren ausländischen Auftraggebern zugeflossen sind, von denen sie jeweils nur eine geringfügige Provision erhielt.
708Zu ihren Lasten war dagegen zu berücksichtigen, dass sie die Steuerstraftaten der Angeklagten VK. über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterstützt hat, auch in dem Bewusstsein, dass hierfür Papiere gefälscht wurden. Sie hat sich zudem in einem kriminellen Netzwerk bewegt.
709Strafschärfend war ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass die Tatbegehungen sich über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten. Zudem verdeutlicht der Seriencharakter der Taten, dass ihr kriminelles Handeln für die Angeklagte zu einer Selbstverständlichkeit geworden war. Insgesamt offenbaren die Taten ein gesteigertes Ausmaß an Rechtsgleichgültigkeit.
710Bei der im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fa. OK. stehenden Tat der Beihilfe war ebenfalls strafschärfend die Höhe des bei dieser Tat mitverursachten Steuerschadens von mehr als 380.000 € zu sehen.
711Allerdings ist die Kammer der Meinung, dass die Regelwirkung des besonders schweren Falles aus den schon genannten, für die Angeklagte sprechenden Umständen entfällt, wenn man die obligatorische Milderung durch die bloße Gehilfenstellung der Angeklagten als weiteren benannten Strafmilderungsgrund hinzunimmt. Der Strafrahmen beträgt dann für diese Taten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
712Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten und auch der weiteren, in§ 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die 15 Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung auf die nachstehend aufgelisteten, dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Taten angemessen Rechnung tragenden Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
713Tat Nr. |
Fall lt. Anklage |
Tat |
Käuferin |
Erkannte Freiheitsstrafe |
1 |
20 |
VoranmeldungMai 2021 |
NO. |
4 Monate |
2 |
21 |
VoranmeldungJuni 2021 |
NO. |
4 Monate |
3 |
22 |
VoranmeldungJuli 2021 |
NO. |
6 Monate |
4 |
23 |
VoranmeldungAugust 2021 |
NO. |
3 Monate |
5 |
24 |
VoranmeldungSeptember 2021 |
NO. |
4 Monate |
6 |
28 |
VoranmeldungJanuar 2022 |
MV. |
3 Monate |
7 |
29 |
VoranmeldungFebruar 2022 |
MV. |
5 Monate |
8 |
30 |
VoranmeldungMärz 2022 |
MV. |
6 Monate |
9 |
31 |
VoranmeldungApril 2022 |
MV. |
4 Monate |
10 |
32 |
VoranmeldungMai 2022 |
MV. |
6 Monate |
11 |
33 |
VoranmeldungJuni 2022 |
MV. |
6 Monate |
12 |
34 |
VoranmeldungJuli 2022 |
MV. |
6 Monate |
13 |
35 |
VoranmeldungAugust 2022 |
MV. |
3 Monate |
14 |
36 |
VoranmeldungSeptember 2022 |
MV. |
4 Monate |
15 |
41 |
VoranmeldungFebruar 2023 |
OK. |
1 Jahr |
42 |
VoranmeldungMärz 2023 |
OK. |
||
45 |
VoranmeldungJuni 2023 |
OK. |
||
46 |
VoranmeldungJuli 2023 |
OK. |
||
47 |
VoranmeldungAugust 2023 |
OK. |
||
48 |
VoranmeldungSeptember 2023 |
OK. |
||
49 |
VoranmeldungOktober 2023 |
OK. |
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte JK. sprechenden Umstände hat die Kammer aus diesen 15 Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
715einem Jahr und neun Monaten
716gebildet, die erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um dem Unrecht der Taten, aber auch der Person der Angeklagten gerecht zu werden.
717Dabei war wieder insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch die Höhe des mitverursachten Gesamtschadens von mehr als 930.000 € zu gewichten.
718Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte jedoch gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
719Aufgrund einer Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit und vor dem Hintergrund der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und ihres vollumfänglichen Geständnisses konnte sich die Kammer die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche begründete Erwartung verschaffen, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung, nicht zuletzt auch wegen der bereits erlittenen Untersuchungshaft, zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
720Die von § 56 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Umstände sieht die Kammer in ihrer chronischen Erkrankung und der bereits erlittenen Untersuchungshaft.
721VI. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
722Weiterhin war festzustellen, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK im gerichtlichen Verfahren vorliegt.
723Nach der Rechtsprechung u.a. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat jeder Beschuldigte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einen Anspruch darauf, dass ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Dieser Anspruch ist hier im Hinblick auf die Angeklagte VK. eindeutig verletzt worden.
724Vor diesem Hintergrund waren hier von der gegen die Angeklagte VK. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
725drei Monate
726wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt zu erklären.
727Die Ermittlungen traten mit der Durchsuchung bei der Angeklagten VK. bereits im November 2018 in die offene Phase. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil die Angeklagte von diesem Zeitpunkt an Kenntnis davon hatte, dass gegen sie ermittelt wird; von diesem Zeitpunkt an stand sie also unter dem psychologischen Druck eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens. Dass sie ihren illegalen Fahrzeughandel gleichwohl fortsetzte, ist insofern unbeachtlich und ist im Rahmen der Strafzumessung gesondert gewürdigt worden. Es ist jedoch ein wichtiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass ein auf diese Weise bekannt gegebenes Ermittlungsverfahren auch in angemessener Zeit zu Ende geführt wird.
728Dies war vorliegend nicht der Fall. Trotz der erheblichen Vorsteuererstattungen, die zunächst „nur“ jährlich, später aber in einzelnen Fällen auch monatlich Millionenbeträge erreichten und eigentlich die Finanzbehörden in ganz besonderer Weise zu auch personell verstärkten Ermittlungshandlungen hätten veranlassen müssen, stand zunächst für die Ermittlungen über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren nur ein einziger Steuerfahnder zur Verfügung, der angesichts der jeden Monat neu in Erscheinung tretenden ausländischen Käufer, die alle als potentielle missing trader zu überprüfen waren, keine Aussicht hatte, dieses Verfahrens Herr zu werden.
729Erst nach Hinzuziehung einer zweiten Steuerfahnderin im Sommer 2021 und der Bildung einer Ermittlungskommission im November 2021 kamen die Ermittlungen voran, wobei aber auch noch bis Anfang 2022 Ergebnisse der Durchsuchung von November 2018 ausgewertet werden mussten. Die tatsächlich notwendige Personalstärke erhielt das Verfahren erst, als im Mai 2022 die GM. das Verfahren übernahm.
730Im August 2022 wurde auch das Polizeipräsidium IS. in die Ermittlungstätigkeiten mit eingebunden, das die Aufgabe der Telekommunikationsüberwachung übernahm, mehrere Observationsmaßnahmen durchführte und mit drei Kriminalbeamten an den Auswertungen beteiligt war.
731Im Jahre 2024 waren schließlich neben diesen drei Kriminalbeamten insgesamt sieben Steuerfahnder und zahlreiche weitere Hilfskräfte der Steuerfahndung im Verfahren tätig, sodass die Ermittlungen erstmals mit Aussicht auf einen Verfahrensabschluss zielstrebig geführt werden konnten. Die Ermittlungen kulminierten im Juni 2024 – nach Festnahme der Hauptangeklagten im Februar 2024 – in einem 768 Seiten starken Zwischenbericht, der am 00.00.0000 noch einmal in einem weiteren Bericht um 270 Seiten ergänzt wurde. Die Hauptakte umfasste zu diesem Zeitpunkt 16.500 Blatt; dazu gab es über 12.000 Fahrzeugakten, 160 elektronische und weitere nicht digital erfasste Beweismittelordner, dazu mehrere Sonderbände Rechtshilfe, Telekommunikationsüberwachung sowie Observation.
732Die Anklage datiert vom 00.00.0000. Die Kammer hat das Verfahren bereits sechs Wochen später eröffnet und sieben Wochen später auf Hauptverhandlungstage terminiert, die keine drei Monate nach Eingang der Sache bei der Kammer lagen, sodass in diesem Bereich keine Verzögerungen mehr festzustellen sind.
733Im Ergebnis stellt die Kammer fest, dass das Verfahren beinahe drei Jahre nicht ausreichend gefördert worden ist und in diesem Umfang eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist.
734Die ausdrückliche Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in der Strafzumessung genügte angesichts ihres Ausmaßes hier deshalb nicht mehr zur Kompensation der Verzögerung (vgl. GrS BGH, BGHSt 52, 124ff.). Eine Einstellung des Verfahrens als mögliche Kompensation des unverhältnismäßig langen Verfahrens kam hingegen in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe ebenfalls nicht in Betracht.
735Wegen des zeitlichen Umfangs der Verfahrensverzögerung und den daraus nicht ausschließbar folgenden Belastungen für die Angeklagte VK. hielt die Kammer es nach der sogenannten Vollstreckungslösung für erforderlich, aber auch ausreichend, von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate für vollstreckt zu erklären. Dabei hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass die Verfahrensdauer sowie die damit verbundenen Belastungen der Angeklagten VK. auch bereits im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden sind.
736Das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte JK. wurde erst am 00.00.0000 eingeleitet, das Verfahren gegen den Angeklagten WS. erst am 00.00.0000, also zu Zeitpunkten, zu denen die Ermittlungen bereits durch die GM. übernommen und mit der gebotenen Intensität geführt wurden, sodass insoweit keine rechtsstaatswidrige Verzögerung mehr eingetreten ist.
737VII. Einziehung
738Hinsichtlich der Angeklagten VK. als Inhaberin des Einzelunternehmens FK. war die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 22.300.000 € gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB anzuordnen.
739Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch seine rechtswidrigen Taten oder für diese erlangt hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte durch die abgeurteilten Taten Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 23.998.491,19 € hinterzogen, somit Aufwendungen erspart und insofern „etwas erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Da sie die ersparten Aufwendungen jedoch als solche nicht herausgeben kann, war nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
740Dieser Geldbetrag beläuft sich hier zwar grundsätzlich auf den gesamten festgestellten Steuerschaden von 23.998.491,19 €. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Verurteilten soll gemäß § 73e Abs. 1 StGB die Einziehung von Wertersatz nach § 73c Abs. 1 StGB aber dann entfallen, wenn der Ersatzanspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens – etwa durch erfolgte Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung – erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018, 3 StR 560/17).
741Hier hatte das Finanzamt IS. in Vollziehung seines AO-Arrestes vom 00.00.0000 am 00.00.0000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der RT. – Zentrum XD. – zum vorliegenden Verfahren ausgebracht, die ausweislich der Drittschuldnererklärung vom 00.00.0000 zu diesem Zeitpunkt Erlöse aus dem StPO-Arrest in Höhe von 567.614.56 € erfasste. Diese hatten sich aus der Verwertung von 22 bei den Durchsuchungsmaßnahmen vom 00.00.0000 sichergestellten und später notveräußerten Kraftfahrzeugen ergeben. Eine Auszahlung dieser Erlöse an das Finanzamt, die sich ausweislich des Schreibens der RN. aktuell auf insgesamt 585.100,00 € belaufen, ist bislang aber noch nicht erfolgt. Erst nach Rechtskraft dieses Urteils verlieren sie ihren Charakter als lediglich vorläufige Sicherung und können zur anteiligen Schadenswiedergutmachung tatsächlich eingesetzt werden.
742Dieser Betrag war daher zwar strafmildernd als wirtschaftlich zur Rückführung des verursachten Schadens zur Verfügung stehender Vermögenswert zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Einziehungsbetrages gemäß § 73c Abs. 1 StGB waren jedoch von der Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern in Höhe von 23.998.491,19 € nur die oben unter III.2. im Einzelnen aufgelisteten Erlöse aus den vom Finanzamt aufgrund des dinglichen Arrestes gemäß § 324 AO selbst durchgeführten Pfändungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 1.692.123,71 € in Abzug zu bringen, die tatsächlich bereits der Finanzkasse zugeflossen und auf die Umsatzsteuerschuld der Angeklagten VK. für den Veranlagungszeitraum 2020 angerechnet worden sind.
743Nach Abzug dieser Pfändungserlöse von insgesamt 1.692.123,71 € von der hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 23.998.491,19 € verblieb somit – leicht abgerundet – ein Einziehungsbetrag in Höhe von 22.300.000 €.
744VIII. Kostenentscheidung
745Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StPO § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht 1x
- StPO § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung 1x
- StPO § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 4x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 5x
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 1x
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 25 Abs. 1, 53 StGB 7x (nicht zugeordnet)
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 6x
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 StGB 7x (nicht zugeordnet)
- StGB § 27 Beihilfe 4x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 4x
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, 12, 13, 14c Abs. 2, 15, 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 StGB 7x (nicht zugeordnet)
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 3x
- StPO § 111p Notveräußerung 1x
- § 324 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 6a Abs. 1 Nr. 1 u. 2 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18a Abs. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a Abs. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 2x
- § 6a Abs. 1 S. 1 UStG 4x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 3 AO 3x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 3x
- § 370 Abs. 3 S. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 1 StR 373/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 560/17 1x (nicht zugeordnet)