StPO § 373a Verfahren bei Strafbefehl

Strafprozeßordnung

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 62/22
20. April 2022
2 Ws 62/22 20. April 2022
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 571/14
31. Juli 2014
2 BvR 571/14 31. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 3 Qs 70/08
25. August 2008
3 Qs 70/08 25. August 2008