Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3255/21

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. August 2021 - 4 K 3597/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das erstinstanzliche Verfahren sei beendet, und begehren in der Sache die Feststellung der Rechtswidrigkeit von vereinsrechtlichen Maßnahmen betreffend die Durchsicht eines Datenbestands.
Die Antragstellerin zu 1 ist die Verfasste Studierendenschaft der xxxxxxxxxxxx- Universität xxxxxxx, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 gehörten zeitweise dem Vorstand der Antragstellerin zu 1 an.
Das Bundesministerium des Innern (im Folgenden: BMI) stellte mit Verfügung vom 14.08.2017 fest, dass der Verein „linksunten.indymedia“ nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und verboten sei. Es ordnete die Auflösung des Vereins an. Gegen diese Verfügung erhoben fünf Personen, die nach Auffassung des BMI Mitglieder des Vereins waren, Anfechtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen dort zuletzt 6 A 1.19 bis 6 A 5.19).
Am 18.08.2017 beantragte das um die Vollstreckung der Verbotsverfügung ersuchte Regierungspräsidium Freiburg bei dem Verwaltungsgericht Freiburg (im Folgenden nur noch: Verwaltungsgericht) die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Herrn L. und der Beschlagnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen, näher bezeichneten Gegenständen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Herr L. sei seit längerer Zeit Mitglied, Moderator und Mitbetreiber des linksextremistischen Internetportals „linksunten.indymedia.org“.
Mit Beschluss vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - ordnete das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Wohnung von Herrn L. sowie die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände an, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten.
Die Durchsuchung wurde am 25.08.2017 durchgeführt. Beamte des Landeskriminalamts nahmen dabei unter anderem eine Festplatte in ihren Besitz (Nr. 11 des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen/beschlagnahmten Gegenstände [im Folgenden: Festplatte Nr. 11]). Herr L. erhob im Anschluss Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - (Az. des Senats 1 S 2125/17).
Unter dem 07.09.2017 beantragte die Antragstellerin zu 1 bei dem Antragsgegner sinngemäß die Herausgabe der Festplatte Nr. 11. Sie trug vor, der Datenträger stehe in ihrem Eigentum. Die darauf gespeicherten Daten beträfen ausschließlich Gegenstände im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Landeshochschulgesetz. Es handele sich um rund 1 Million Dateien und nahezu alle Daten, die bei ihr über mehrere Jahrzehnte hinweg angefallen seien. Sie (die Antragstellerin zu 1) habe Herrn L. die Festplatte überlassen, weil sie ihn seit dem 15.07.2017 im Umfang von 20 Monatsstunden als Informatiker und Systemadministrator angestellt habe.
Am 25.09.2017 wurde der Antragstellerin zu 1 die Festplatte zurückgegeben. Der Antragsgegner teilte ihr sinngemäß mit, die Festplatte habe sich beim Landeskriminalamt befunden. Von dem Inhalt sei eine Kopie erstellt worden. Eine Auswertung der gespiegelten Daten habe aber bisher nicht vorgenommen werden können, weil die Daten verschlüsselt seien. Später wurde ferner bekannt, dass das BMI das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Auswertung sämtlicher im Zuge des Vereinsverbotsverfahrens sichergestellten Asservate, insgesamt rund 200 Datenträger mit geschätzt 40 Terrabyte Daten, beauftragt hatte.
Am 08.11.2017 beantragten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht (4 K 9673/17), es dem Antragsgegner - dem Land Baden-Württemberg - sowie der Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, jeweils für sich oder gemeinschaftlich von diesen angefertigte Kopien der am 25.08.2017 „beschlagnahmten“ und im Eigentum stehenden Festplatte Nr. 11 und eines weiteren USB-Sticks zu öffnen und die darauf befindlichen Daten zu verarbeiten, hilfsweise, die Dateien zu öffnen und die Inhalte des Datenträgers nach bestimmten Kriterien zu überprüfen und danach selektierte Daten zu erfassen, zu speichern und zu verwerten (verarbeiten), und, soweit dies ganz oder teilweise schon geschehen sei, den Antragsgegnern aufzugeben, die hierbei erfassten Daten mit sofortiger Wirkung zu sperren und von jeglicher Verarbeitung auszuschließen, und, soweit die hierbei erfassten Daten bereits weitergegeben seien, dem Empfänger mitzuteilen, dass dieser die weitere Verwertung und Verarbeitung der übermittelten Daten zu unterlassen und die Daten mit sofortiger Wirkung zu sperren habe.
10 
Das Verwaltungsgericht trennte das gegen die Bundesrepublik gerichtete Eilrechtsverfahren ab und verwies es mit Beschluss vom 08.01.2018 - 4 K 216/18 - an das Verwaltungsgericht Berlin. Dieses lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 20.02.2018 - 29 K 35/18 - ab. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe der Antragsteller blieben ohne Erfolg (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018 - 1 S 13.18 - juris; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 95/19 - juris).
11 
Das gegen den Antragsgegner - das Land Baden-Württemberg - gerichtete Eilrechtsverfahren stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - ein, soweit es Kopien der Daten von dem genannten USB-Stick betraf. Im Übrigen, soweit es Kopien der Daten der Festplatte Nr. 11 betraf, lehnte es die Eilanträge der Antragsteller ab.
12 
Mit Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2125/17 - hob der Senat auf die Beschwerde des Herrn L. die Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Zur Begründung führte der Senat unter anderem aus, die Beschwerde sei unbegründet, soweit er sich gegen die Durchsuchungsanordnung wende. Es hätten insbesondere die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung unter anderem zum Zwecke der Beweissicherung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG vorgelegen. Die Beschlagnahmeanordnung sei hingegen rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei.
13 
Mit Beschluss vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 - wies der Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, zu Recht habe das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt und als statthaft eingeordnet. Für die von den Antragstellern in Betracht gezogene Umdeutung ihrer Rechtsschutzbegehren in Anträge auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sei kein Raum. Ohne Erfolg machten die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe es in dem angefochtenen Beschluss nicht offen lassen dürfen, ob die vom Antragsgegner beabsichtigte Durchsicht des Datenbestands im Rahmen der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - angeordneten Durchsuchung oder im Rahmen der darin ebenfalls angeordneten Beschlagnahme geschehen sei. Das Stadium der Durchsicht bilde noch einen Teil der Durchsuchung. Unerheblich sei deshalb, dass die Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - rechtswidrig gewesen sei, weil es die insoweit maßgebliche Durchsuchungsanordnung rechtsfehlerfrei erlassen habe. Die beabsichtigte Durchsicht des Datenbestands sei auch weiterhin verhältnismäßig.
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Am 27.08.2019 haben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. In diesem - dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren haben sie zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, die Entschlüsselung, Öffnung und Verarbeitung sowie die Weitergabe der gespiegelten Daten des am 25.08.2017 sichergestellten Datenträgers (der Festplatte Nr. 11) selbst oder durch Dritte zu unterlassen und die Datenträger mit den gespiegelten Daten zu vernichten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, nach gegebenenfalls erfolgter Entschlüsselung nur solche Daten seiner Überprüfung und Auswertung zugrunde zu legen, die nach dem 15.07.2017 bis zum 25.08.2017 auf das Backup eingespeichert worden seien.
15 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen gegen die den Verein „linksunten.indymedia“ betreffende Verbotsverfügung des BMI mit Urteilen vom 29.01.2020 in den Verfahren 6 A 1.19 bis 6 A 5.19 (jeweils bei juris) abgewiesen.
16 
Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass nach Vorliegen dieser rechtskräftig gewordenen Urteile das Bundesamt für Verfassungsschutz und die unterstützenden Behörden Bundeskriminalamt und Bundespolizei die Maßnahmen zur Dekryptierung der verschlüsselten Asservate, namentlich der Sicherungskopie der Festplatte Nr. 11, eingestellt und sämtliche Sicherungskopien rückstandslos gelöscht hätten. Zum Beweis hat der Antragsgegner ein Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz vom xxxxxxxxxx an das BMI mit entsprechenden Angaben vorgelegt, in dem die Namen des Unterzeichners sowie der Adressaten im BMI geschwärzt worden sind. Der Antragsgegner hat zugleich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17 
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 18.06.2020 erwidert, sie bäten um Vorlage von entsprechenden Erklärungen auch durch die beteiligten Landesbehörden, namentlich das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz. Nach Eingang dieser Erklärungen könne das Verfahren auch von ihrer Seite aus für erledigt erklärt werden.
18 
Hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.07.2020 Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom xxxxxxxxxx und des Landeskriminalamts vom xxxxxxxxxx vorgelegt. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat darin mitgeteilt, es habe die verschlüsselten IT-Asservate weder im Original noch in Kopie erhalten. Das Landeskriminalamt hat erklärt, es habe sämtliche Maßnahmen zur Dekryptierung eingestellt, ausnahmslos alle Sicherungskopien rückstandslos gelöscht, das physische Asservat an keine externe Stelle und das forensische Image (die gespiegelten Daten) ausschließlich an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet. Die Namen der Unterzeichner der beiden Schreiben sind geschwärzt worden. Auf die Schreiben bezugnehmend hat der Antragsgegner erklärt, er sehe nunmehr der Erledigungserklärung der Antragsteller entgegen.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2020 unter anderem Folgendes erklärt (a.a.O., S. 1 f., Hervorhebung im Original):
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„Es sollte nicht darüber hinweg gegangen werden, dass es befremdet, dass die Namen der Unterzeichner und Rechtsvertreter der beteiligten Behörden in den vom Beklagtenvertreter eingereichten und für das Gericht bestimmten Erklärungen allesamt vollständig geschwärzt sind, dito auch ihre Telefondurchwahlnummern (LKA) bzw. diese wie sogar auch das behördliche Aktenzeichen aus dem Briefkopf (LVfs) entfernt haben. Für das Landesamt für Verfassungsschutz wäre solches Verbergen für eine sich als ein veritabler Geheimdienst verstehende Behörde immerhin noch nachvollziehbar gewesen, wenn auch nicht gebilligt. Für das LKA Stuttgart und damit einer Behörde der Vollzugspolizei muß eine solche geheimnisumwitterte Praxis als in jeder Hinsicht ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden.
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Es kann nur gehofft werden, dass die entsprechenden Behördenvertreter oder Behördenvertreterinnen auch entsprechend ihrer dienstrechtlichen Befugnis gehandelt haben.
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Das Gericht wird angefragt, ob ihm als Adressat solche die persönlichen und dienstlichen Verantwortlichkeiten verdeckenden Behördenerklärungen ausreichen. Dem Unterzeichner jedenfalls ist solch eine Kommunikationspraxis auch nicht aus Verfahren mit anderen Geheimdienstbehörden, auch nicht des hiesigen Landesamtes für Verfassungsschutz, bekannt noch erinnerlich.
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Wenn das Gericht allerdings erklärt, das sei alles so in Ordnung, erklärt auch der Bevollmächtigte der Kläger vorab die Erledigung des Verfahrens und beantragt,
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die Kosten des Verfahrens dem Bekl. aufzuerlegen.
25 
Zur Begründung des Kostenantrages (wird) ausgeführt: (…)“.
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Hierauf hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 20.10.2021 mitgeteilt, es komme in Betracht, dass die Erledigungserklärung im Schriftsatz der Antragsteller vom 01.09.2020 die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt habe. Unabhängig davon bestünden seitens des Gerichts keine Bedenken gegen die Verbindlichkeit der Erklärung des Antragsgegners, dass die Maßnahmen zur Dekryptierung eingestellt und sämtliche Sicherungskopien gelöscht seien.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 13.11.2020 erklärt, „dass die vermeintliche Erledigungserklärung d. Kl. im Schriftsatz vom 01.09.2020 als bedingte und nur ankündigende Erklärung“ abgegeben worden sei. Es habe sich nur um eine Absichtserklärung gehandelt. Die Klage werde auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und mit den Anträgen fortgeführt, festzustellen, „dass die Anordnung der eigenen Auswertung durch Landesbehörden und die Weitergabe des am 25.08.2017 durch die Bekl. sichergestellten Datenträgers (Festplatte Nr. 11) oder/und dessen gespiegelter Daten - Kopie - an Behörden des Landes, namentlich des LKA bzw. an andere Dritte, und an Sicherheitsbehörden des Bundes, namentlich an das BKA, das Bundespolizeipräsidium und an das Bundesamt für Verfassungsschutz, zum Zwecke der Entschlüsselung und Auswertung rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise (…), soweit es sich um vor dem 15.07.2017 entstandene und gespeicherte Daten handelt“.
28 
Mit Verfügung vom 20.01.2021 hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, es sei fraglich, welches Verfahren für die gestellten Anträge statthaft sei und ob die Kammer oder Vorsitzende allein darüber zu entscheiden habe. Das Verwaltungsgericht hat ferner sinngemäß angeregt, dass der Antragsgegner die behördlichen Erklärungen ohne Namensschwärzung vorlegen möge, weil sich auf diese Weise der Streit, ob das Verfahren beendet sei, vermeiden lasse.
29 
Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 hat der Antragsgegner die Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamts ungeschwärzt vorgelegt. Er hat geltend gemacht, die ursprünglich erhobene Leistungsklage sei unzulässig, weil ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft sei. Dieses Verfahren sei erledigt. Der Rechtsstreit sei durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet. Eine etwaige Feststellungsklage sei jedenfalls unzulässig und unbegründet.
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Mit Verfügung vom 18.08.2021 hat das Verwaltungsgericht das Rubrum geändert und das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr als Klage-, sondern als Antragsverfahren geführt.
31 
Mit Beschluss vom 20.08.2021 - 4 K 3597/19 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist, und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, entgegen der Bezeichnung des Rechtsschutzbegehrens als „Klage“ der Antragsteller handele es sich um ein Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG, über das gemäß Satz 2 der Vorsitzende alleine zu entscheiden habe. Die Klage sei in entsprechende Anträge umzudeuten. Das Verfahren sei durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die Antragsteller hätten in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2020 eine Erledigungserklärung nicht nur angekündigt, sondern unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung ausgesprochen. Die von den Antragstellern formulierte Bedingung sei auch eingetreten. Denn der Vorsitzende der Kammer habe mit seinen Hinweisen vom 20.10.2020 zum Ausdruck gebracht, dass die teilweise Schwärzung der Behördenschreiben aus seiner Sicht keinen Grund gebe, an der Authentizität der Schreiben zu zweifeln; damit habe er erklärt, dass „alles so in Ordnung“ sei. Für den Fall, dass das Verfahren doch nicht beendet wäre, sei auszuführen, dass es zweifelhaft sei, ob die Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gehabt hätten. Die Anträge wären jedenfalls unbegründet gewesen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren wegen des Vereinsverbots habe der Antragsgegner die Behörden, die er mit der Entschlüsselung und im Erfolgsfall auch Durchsicht der auf dem sichergestellten Datenträger gespeicherten Dateien beauftragt habe, hierfür hinzuziehen dürfen.
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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Sie machen geltend, das Verfahren sei nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ihrer Erklärung vom 01.09.2020 lege allein deren Wortlaut zugrunde und lasse ihren tatsächlichen Willen sowie den mit der Erklärung verfolgten Zweck völlig außer Acht. Ausweislich der oben zitierten Ausführungen in dem der Erklärung vorangehenden Absatz habe es sich um eine ironisch-rhetorische Figur gehandelt, mit welcher ihr Prozessbevollmächtigter habe verdeutlichen wollen, dass niemand, erst recht nicht ein Verwaltungsgericht, die Schreiben mit den geschwärzten Namensangaben als wirksam erteilte Erklärungen ernstnehmen und akzeptieren könne. Ihr Prozessbevollmächtigter habe seinem Unverständnis und seinem Ärger über solches Behördenverhalten Ausdruck verleihen und damit vor allem das Gericht an seine Kontrollfunktion und Aufklärungspflicht erinnern wollen. Bei gebotener, nicht am Wortlaut haftender, sondern den wirklichen Willen des Erklärenden ermittelnder Auslegung analog §§ 133, 157 BGB und einer entsprechenden Gesamtschau des Erklärten wäre „die mangelnde Ernstlichkeit ohne Weiteres zu Tage getreten (§ 118 BGB analog)“. Selbst wenn in der im Schriftsatz vom 01.09.2020 abgegebenen Äußerung eine bedingte Erledigungserklärung gesehen werden könnte, wäre die Bedingung unzulässig und unwirksam. Sie (die Antragsteller) hätten ihre Erklärung unter die Bedingung gestellt, „dass das Verwaltungsgericht vom Eintritt eines (objektiv) erledigenden Ereignisses überzeugt ist und in rechtlich zulässiger Weise überzeugt sein kann. Nur dies würde zu einer Bindung der Wirksamkeit der Erledigungserklärung an das erledigende Ereignis selbst führen. Aber wenn das Verwaltungsgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ein erledigendes Ereignis vorliegt (die geschwärzten Unterschriften und ldentifizierungsmerkmale nicht zur rechtswirksam und den Gepflogenheiten entsprechenden Bestätigung der behaupteten rückstandsfreien Löschung also nicht ausreichten), dann wäre die in Streit stehende Erklärung nach dieser Auslegung als nicht erfolgt anzusehen.“ Außerdem wäre gegen alle drei Kriterien einer wirksamen innerprozessualen Bedingung bei Erledigungserklärungen verstoßen worden, weil der Zweck der Erledigung, die gebotene prozessuale Rechtssicherheit und die Belange des Beklagten (Antragsgegners) gefährdet worden wären. Zweck einer Erledigungserklärung sei es, die Rechtshängigkeit unmittelbar (rechtsgestaltend) zu beseitigen. Dagegen wäre verstoßen worden. „Denn das Gericht müsste nun erst ermitteln, ob es vom Eintritt eines erledigenden Ereignisses überzeugt ist, um zu dem Ergebnis zu gelangen, ob die Erledigung des Rechtsstreits nun erklärt worden ist oder nicht. Dies nicht getan zu haben, verstößt gegen den Grundsatz der erforderlichen prozessualen Rechtssicherheit, da die Erklärung zunächst in der Schwebe wäre. Zudem würde eine solche Verfahrensweise eine völlige Abwälzung der prozessualen Risiken auf die Beklagte bedeuten und diese insofern in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzen. Denn die Kl. könnten auf diese Weise ‚vorspüren‘, ob das Gericht von einem erledigenden Ereignis ausgeht und andernfalls entsprechend prozessual reagieren.“ Die vom Verwaltungsgericht befürwortete Auslegung der Erklärung vom 01.09.2020 würde darüber hinaus dazu führen, dass letztlich das Gericht über die Beendigung der Rechtshängigkeit einer Sache entscheiden würde, was mit der Herleitung der Erledigungserklärung aus der Dispositionsmaxime nicht vereinbar sei. Eine solche „Derogation“ sei mit dem Wesen der Erledigungserklärung unvereinbar. Zudem zeige sich hierin deutlich die mangelnde Ernstlichkeit der wörtlich abgegebenen Erklärung. Es gebe keinen vernünftigen Grund für sie (die Antragsteller), es völlig dem Gericht zu überlassen, ob die Hauptsache weiter Bestand haben solle oder nicht. Zuletzt wäre aber, selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der Erklärung, die vom Verwaltungsgericht angenommene Bedingung nicht erfüllt. Denn entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichts habe es die geschwärzten Unterschriften, welche die Beklagte vorgelegt habe, nicht für ausreichend gehalten, wie der Hinweis vom 20.01.2021 belege. Die Feststellungsklage sei auch zulässig und begründet.
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Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er macht mit jeweils näherer Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden sei. Wäre es nicht beendet worden, wäre die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 12.11.2020 (gemeint: 13.11.2020) zuletzt begehrte Feststellung jedenfalls nicht zu treffen, weil ihnen ein Feststellungsinteresse fehle und die versuchte Entschlüsselung der von der Festplatte kopierten Daten zwecks Durchsicht auch nicht rechtswidrig gewesen sei.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
35 
Der Senat hat im Rubrum den Betreff von Amts wegen berichtigt. Er hat den im angefochtenen Beschluss der Bezeichnung „wegen Unterlassung“ angefügten Zusatz „hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz“ für das Beschwerdeverfahren nicht übernommen, da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsrechtssache nicht um ein Eil-, sondern ein Hauptsacheverfahren handelt.
36 
Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
37 
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Das gilt unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht über den erstinstanzlichen Rechtsbehelf der Antragsteller zurecht statt durch Urteil durch Beschluss entschieden hat (a), und unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Annahme, es lägen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, das Verfahren zunächst durch (unanfechtbaren) Beschluss hätte einstellen müssen (b).
38 
a) Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (den Verwaltungsgerichtshof) zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Ein im Sinne dieser Vorschrift tauglicher Beschwerdegegenstand liegt hier vor. Denn das Verwaltungsgericht hat über den erstinstanzlichen Rechtsbehelf der Antragsteller nicht durch Urteil (oder Gerichtsbescheid), sondern durch Beschluss entschieden.
39 
Unerheblich ist, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung des von den Antragstellern als Klage erhobenen Rechtsbehelfs in ein „eigenes (…), durch Regelungen der VwGO nur zu ergänzendes, Antragsverfahren“ nach § 4 Abs. 2 VereinsG (vgl. Bl. 6 f. BA.) zulässig war (a.A. im Ergebnis VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018, a.a.O., und Senat, Beschl. v. 02.04.2019, a.a.O.) und ob das Verwaltungsgericht dementsprechend zu Recht durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden hat. Auch wenn über den Rechtsbehelf erstinstanzlich durch Urteil zu entscheiden gewesen wäre, hätte es den Antragstellern nach dem prozessualen Meistbegünstigungsgrundsatz zugestanden, (jedenfalls) das Rechtsmittel einzulegen, das gegen die vom Verwaltungsgericht tatsächlich gewählte Entscheidungsform - hier einen Beschluss - statthaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1991 - 3 C 26.89 -, juris, und v. 13.04.2011 - 9 C 2.10 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 28.05.2015 - 5 LA 195/14 - juris; vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen im Anwendungsbereich von § 4 VereinsG auch Senat, Beschl. v. 12.10.2020 - 1 S 2679/19 - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - NdsVBl 2009, 207; insoweit auch Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 VereinsG Rn. 49, 54 m.w.N.).
40 
b) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Annahme, der Rechtsstreit sei durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt worden, das erstinstanzliche Verfahren möglicherweise zunächst in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen gehabt hätte und ein solcher Einstellungsbeschluss analog § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. zur Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen BVerwG, Beschl. v. 27.09.2006 - 4 CN 1.05 - und v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 161 Rn. 15 m.w.N.).
41 
Entsteht nach einer Verfahrenseinstellung Streit darüber, ob der Rechtstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist, ist hierüber grundsätzlich in der Weise zu entscheiden, dass zunächst das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten durch das Verwaltungsgericht fortgesetzt wird und dieses - abhängig von der Verfahrensart - durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss entscheidet, indem entweder, wenn tatsächlich keine oder keine wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen, eine Sachentscheidung ergeht oder andernfalls der Ausspruch ergeht, dass der Rechtsstreit (durch übereinstimmende Erledigungserklärungen) beendet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362; R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 15; entsprechend beim Streit um die Wirksamkeit einer Klagerücknahme, vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 12.05.2021 - 2 OB 88/21 - juris; W.-R. Schenke, a.a.O., § 92 Rn. 28; jeweils m.w.N.). (Erst) eine solche die Beendigung des Rechtsstreits feststellende Entscheidung kann dann mit den gegen die Entscheidungsform allgemein statthaften Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998, a.a.O.).
42 
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten damals bereits bestehenden Streits, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen und zur Beendigung des Verfahrens geführt haben, ohne vorherige Einstellung des Verfahrens sogleich eine die Beendigung des Verfahrens feststellende Entscheidung durch Beschluss getroffen. Unabhängig davon, ob diese Vorgehensweise verfahrensrechtlich zulässig war, ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn der Beschluss beschränkt sich nicht auf die deklaratorische Verfahrenseinstellung und fällt damit nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, sondern stellt mit Anspruch auf Rechtskraft die Beendigung des Verfahrens fest. Die Beteiligten können in einem solchen Fall keinen Antrag auf Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens mehr stellen, sondern statthafterweise nur die Beschwerde einlegen.
43 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass das Verfahren 4 K 3597/19 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist.
44 
aa) Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt, wie von § 162 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, immer dann ein, wenn die Hauptbeteiligten des Rechtsstreits diesen für erledigt erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1987 - 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MStG Nr. 11; vgl. zur davon zu unterscheidenden Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits SächsOVG, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 B 196/20 - LKV 2020, 506, m.w.N.), wenn also zwei übereinstimmende und wirksame Erledigungserklärungen vorliegen (vgl. R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 10, 13, m.w.N.).
45 
Die Erledigungserklärung ist kein Antrag an das Gericht, sondern eine Prozesshandlung, die gegenüber dem Gericht vorzunehmen ist (vgl. R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 13) und mit der der Verzicht auf eine Sachentscheidung erklärt wird. Sie bewirkt bei entsprechender Erklärung der Gegenseite unmittelbar die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.1990 - 7 B 115.90 - NVwZ 1991, 160) und damit den Wegfall der Rechtshängigkeit des Rechtsbehelfs (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.02.2019 - OVG 9 N 137.16 - juris; R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 15, m.w.N.).
46 
Als Prozesshandlung ist die Erledigungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2021 - 1 S 707/21 -; BayVGH, Urt. v. 08.08.2019 - 2 B 19.457 - BayVBl. 2020, 91; Neumann/Schaks, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 63; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn. 9; R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 13). Wie eine Rücknahmeerklärung (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO), haben auch Erledigungserklärungen Gestaltungswirkung. Sie führen unmittelbar zur Beendigung des Prozesses. Diese Rechtsfolge verbietet es, ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig zu machen. Ob die prozessbeendigende Wirkung eingetreten ist, darf nicht ungewiss bleiben. Wegen der Bedeutung für den Gegner, aber auch für das Gericht verträgt die Erledigungserklärung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen von außerprozessualen Bedingungen abhängigen Schwebezustand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002 - 4 BN 12.02 u.a. - NVwZ 2002, 990, m.w.N. zur Rücknahme). Rechtlich zulässig ist es dagegen, auf Ereignisse abzuheben, die in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Wird die Wirksamkeit einer Prozesserklärung mit Vorgängen verknüpft, die das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeigeführt hat oder herbeizuführen in der Lage ist, so wird die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002, a.a.O., zur Rücknahme; OVG Saarl., Beschl. v. 18.11.2013 - 3 A 106/12 u.a. -, juris, und BayVGH, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 C03.640 - BayVBl. 2004, 247, jeweils zur Erledigungserklärung).
47 
Liegt eine wirksame Erledigungserklärung vor, kann der Erklärende diese jedenfalls nach Eingang der damit übereinstimmenden Erklärung der Gegenseite grundsätzlich nicht mehr widerrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). Auch die Anfechtung einer Erledigungserklärung ist schon in Ermangelung von einschlägigen Anfechtungsvorschriften ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.03.2015 - 13 A 14.1240 u.a. - juris; OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 B 1519/08 - juris; R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO vorliegt oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an seiner Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 13; jeweils m.w.N.).
48 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde das erstinstanzliche Verfahren durch übereinstimmende und wirksame Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.
49 
Der Antragsgegner hat eine solche Erklärung mit Schriftsatz vom 29.05.2020 abgegeben und daran in allen folgenden Schriftsätzen festgehalten. Die Antragsteller haben mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2020 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt (1). Der Wirksamkeit dieser Erklärung steht § 118 BGB nicht entgegen (2). Die Erledigungserklärung der Antragsteller wurde zwar unter einer Bedingung abgegeben, die aber als innerprozessuale zulässig war (3) und im weiteren Verfahren eingetreten ist (4). Die Antragsteller haben ihre Erledigungserklärungen auch nicht wirksam rückwirkend beseitigt (5), weshalb der Rechtsstreit beendet ist.
50 
(1) Die Antragsteller haben in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2020 auf die damals bereits vorliegende Erledigungserklärung des Antragsgegners ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das ergibt die Auslegung der in diesem Schriftsatz abgegebenen Pro-zesserklärung der Antragsteller.
51 
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung einer Erklärung ist gegebenenfalls auch deren Begründung heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2018 - 5 P 8.16 - juris, m.w.N.; zur Auslegung eines Klagebegehrens und Rechtsschutzziels dass., Beschl. v. 27.04.2020 - 2 B 48.19 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 45; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.01.2013, a.a.O.).
52 
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Antragsteller im Schriftsatz vom 01.09.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache - wenn auch unter einer Bedingung - für erledigt erklärt und nicht etwa nur, wie sie im Beschwerdeverfahren geltend machen, eine Erledigungserklärung erst angekündigt.
53 
Der Wortlaut des Schriftsatzes vom 01.09.2020 ist eindeutig nicht auf die Ankündigung einer Erledigungserklärung gerichtet, sondern umfasst bereits selbst eine solche Erklärung. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat darin ausgeführt: „Wenn das Gericht allerdings erklärt, das sei alles so in Ordnung, erklärt auch der Bevollmächtigte der Kläger vorab die Erledigung des Verfahrens“ (Schriftsatz vom 01.09.2020, S. 2, Hervorhebung durch den Senat). Durch die Wendung „erklärt … vorab“ hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unmissverständlich klargestellt, dass die Erledigungserklärung zwar unter einer Bedingung („Wenn das Gericht erklärt …“), aber mit dieser Maßgabe bereits jetzt („vorab“) abgegeben worden ist.
54 
Die Begleitumstände des Schriftsatzes vom 01.09.2020 bestätigen diese Auslegung. Die Antragsteller hatten schon in ihrem Schriftsatz vom 18.06.2020 - in Kenntnis der bereits damals im Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz vom xxxxxxxxxx vorhandenen Teilschwärzungen - uneingeschränkt angekündigt, dass das Verfahren auch von ihrer Seite aus für erledigt erklärt werden könne, wenn der Antragsgegner „entsprechende Schreiben“ des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz über die Einstellung der Entschlüsselungsbemühungen und die Löschung der Daten von der Festplatte Nr. 10 vorlege. Solche „entsprechenden Schreiben“ hatte der Antragsgegner anschließend mit Schriftsatz vom 14.07.2020 übermittelt. Es war deshalb zu erwarten, dass die Antragsteller, wenn sie sich nicht in Widerspruch zu ihrer vorherigen Ankündigung setzen wollten, den Rechtsstreit nach Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 14.07.2020 für erledigt erklären würden. Dem entsprach die im Schriftsatz vom 01.09.2020 abgegebene Erledigungserklärung, die gemessen an den vorangegangenen Prozesserklärungen der Antragsteller nicht etwa überraschend, sondern erwartungsgemäß ausfiel.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in dem Schriftsatz vom 01.09.2020 eine Erledigungserklärung nur ankündigen und nicht schon abgeben wollten, ergeben sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus den Absätzen, die der Prozessbevollmächtigte der Erledigungserklärung im Schriftsatz vorangestellt hat. Er hat darin seiner Verwunderung über die genannten Teilschwärzungen Ausdruck verliehen, aber weder ausdrücklich noch implizit zum Ausdruck gebracht, dass er deshalb von der Abgabe einer Erledigungserklärung absehen will. Er hat vielmehr lediglich begründet, weshalb er die abgegebene Erklärung unter eine Bedingung („Wenn das Gericht erklärt …“) stellte. Der weitere Inhalt des Schreibens vom 01.09.2020 bestätigt diese Auslegung zusätzlich. Der Prozessbevollmächtigte hat die „vorab“ abgegebene Erledigungserklärung mit einem eigens durch Unterstreichung hervorgehebenen Antrag, „die Kosten des Verfahrens dem Bekl. aufzuerlegen“, verbunden und diesen Kostenantrag anschließend ausführlich begründet. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, der Beklagte (Antragsgegner) habe mit seiner Erledigungserklärung ihrem (der Antragsteller) Begehren vollständig entsprochen und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. Schriftsatz vom 01.09.2020, S. 2 bis 4). Dieser bereits gestellte - und nicht lediglich angekündigte - Kostenantrag war ebenso wie seine Begründung ersichtlich auf eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugeschnitten und von der Annahme getragen, dass auch die Antragsteller eine - wenn auch bedingte - Erledigungserklärung bereits abgegeben und nicht lediglich angekündigt haben.
56 
Auch die Interessenlage der Antragsteller bot dem Erklärungsempfänger der Erledigungserklärung - dem Verwaltungsgericht - keinen Grund zur Annahme, dass es sich bei der Äußerung im Schriftsatz vom 01.09.2020 entgegen dem - von einem rechtskundigen Prozessvertreter gewählten - Wortlaut nur um die Ankündigung einer Erledigungserklärung und nicht schon um diese Erklärung selbst handeln sollte. Die Antragsteller hatten in demselben Schriftsatz, wie gezeigt, ausdrücklich erklärt, dass der Antragsgegner „vollständig dem Begehren der Kläger (Antragsteller) entsprochen“ habe. Weshalb es vom objektiven Empfängerhorizont im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aus betrachtet dem Interesse der Antragsteller widersprochen haben sollte, den Rechtsstreit in der Hauptsache nach erfolgter „vollständiger“ Erfüllung ihres Rechtsschutzbegehrens für erledigt zu erklären, erschließt sich nicht.
57 
(2) Der Wirksamkeit der Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 01.09.2020 steht auch § 118 BGB nicht entgegen.
58 
Diese Vorschrift bestimmt für ihren unmittelbaren bürgerlich-rechtlichen Anwendungsbereich, dass eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, nichtig ist. Auf - wie hier - Prozesserklärungen ist die Vorschrift jedoch von vornherein nicht - auch nicht analog - anwendbar (vgl. Herrler, in: Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 118 Rn. 6; Wendtland, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 60. Ed., §118 Rn. 4). Unabhängig davon lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht vor. Es ist nicht glaubhaft, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 01.09.2020 „nicht ernstlich gemeint“ haben könnte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) vor dem Hintergrund der prozess- und haftungsrechtlichen Bedeutung von Prozesserklärungen keine „prozessualen Scherzerklärungen“ abgibt, sondern abgegebene Prozesserklärungen auch ernstlich meint. So liegt der Fall auch hier. Im vorliegenden Fall bestehen nach dem oben (unter (1)) Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 01.09.2020 abgegebene Erklärung abweichend hiervon als unverbindlicher Scherz gemeint gewesen sein könnte.
59 
(3) Die Erledigungserklärung der Antragsteller wurde zwar unter einer Bedingung abgegeben, diese war aber als innerprozessuale zulässig und stand der Wirksamkeit der Erledigungserklärung daher nicht entgegen.
60 
Die Antragsteller haben den Rechtsstreit in der Hauptsache im Schriftsatz vom 01.09.2020 mit der Maßgabe für erledigt erklärt, dass das Verwaltungsgericht „erklärt, das sei alles so in Ordnung“. Diese Maßgabe bezog sich auf die im vorangehenden Absatz des Schriftsatzes von dem Gericht erbetene Erklärung, „ob ihm als Adressat solche die persönlichen und dienstlichen Verantwortlichkeiten verdeckenden (teilgeschwärzten) Behördenerklärungen ausreichen“.
61 
Damit haben die Antragsteller ihre Erledigungserklärung unter die Bedingung gestellt, dass das Verwaltungsgericht mitteilt, dass es aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Landesamts für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamts ungeachtet der dortigen Teilschwärzungen davon überzeugt ist, dass die Angaben in dem Schreiben zutreffen, dass also die Behörden ihr Entschlüsselungsbemühen betreffend die Festplatte Nr. 11 tatsächlich eingestellt und die Daten gelöscht haben. Die Antragsteller sind hierbei ersichtlich davon ausgegangen, dass, wenn die Behörden ihre Entschlüsselungsbemühungen tatsächlich eingestellt und die Daten gelöscht haben, dieser Umstand zu einer Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits geführt hat, weil damit gegebenenfalls das Klagebegehren gegenstandslos geworden ist (vgl. a.a.O., S. 2: „dem Begehren der Kläger [vollständig] entsprochen“; s. näher zum Begriff der „Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits“ BVerwG, Beschl. v. 29.09.1989 - 7 B 186/87 - NVwZ 1989, 47, und zur Abgrenzung zum Begriff der „Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache“ im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2021 - 2 ME 75/21 - NdsVBl 2021, 313, sowie erneut SächsOVG, Beschl. v. 24.06.2020, a.a.O., m.w.N.).
62 
Im Ergebnis haben die Antragsteller ihre Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache damit von der Bedingung abhängig gemacht, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt, dass es einen Umstand, der nach ihrer Rechtsauffassung gegebenenfalls zur Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits führt, also tatsächlich (materiell) eine Erledigung herbeiführt, für bewiesen hält.
63 
Diese von den Antragstellern aufgestellte Bedingung ist gemessen an den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. oben aa)) zulässig und steht der Wirksamkeit einer Erledigungserklärung daher nicht entgegen. Die Antragsteller haben bei ihrer Bedingung auf ein Ereignis - die Mitteilung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Erledigungseintritt - abgestellt, das in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Erledigungserklärung steht. Denn sie haben die Wirksamkeit ihrer Prozesserklärung mit einem Vorgang verknüpft, den das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeizuführen in der Lage ist. Damit wird entgegen dem Beschwerdevorbringen die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt. Denn nach der Erklärung des Gerichts, ob es die vorgelegten Schreiben für „ausreichend“ und damit im Ergebnis den nach der Rechtsauffassung der Antragsteller zur Erledigung führenden Umstand für bewiesen erachte, bleibt - anders als bei der Verknüpfung mit einem außerprozessualen Ereignis - nicht mehr ungewiss, ob die prozessbeendigende Wirkung der Erledigungserklärungen eingetreten ist. Ein von außerprozessualen Bedingungen abhängiger Schwebezustand wird durch die Erklärung des Gerichts gerade vermieden (vgl. hierzu erneut BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002, a.a.O.; OVG Saarl., Beschl. v. 18.11.2013, a.a.O., und BayVGH, Beschl. v. 13.03.2003, a.a.O.).
64 
Der Zulässigkeit der genannten Bedingung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass ein Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache nicht wirksam unter der Bedingung für erledigt erklären kann, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage verneine (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.07.1986 - 6 C 106.83 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 6). Eine solche Bedingung ist unzulässig, weil sie mit dem Wesen und Inhalt einer Erledigungserklärung unvereinbar ist, die, wie gezeigt, gerade einen dem Gericht gegenüber erklärten Verzicht auf eine Sachentscheidung enthält (vgl. erneut BVerwG, Beschl. v. 31.08.1990, und oben aa)). Dieser Verzicht würde umgangen, wenn der Erklärende das Verwaltungsgericht über eine Bedingung im Ergebnis doch dazu bewegen könnte, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen und dieses Ergebnis mitzuteilen. Die von den Antragstellern im vorliegenden Fall formulierte Bedingung bewirkt hingegen keine solche Umgehung. Die Bedingung bezog sich nicht auf eine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, sondern lediglich auf eine Mitteilung des Gerichts zu der den Sachverhalt und die Beweiswürdigung betreffenden Frage, ob das Gericht einen Umstand, dem die Antragsteller selbst erklärtermaßen eine materiell erledigende Bedeutung beimaßen, durch die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen als bewiesen erachtete.
65 
Der Wirksamkeit der von ihnen selbst gestellten Bedingung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegensetzen, es komme zu einer „völlige Abwälzung der prozessualen Risiken auf die Beklagte“ (den Antragsgegner) und zu einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, wenn sie (die Antragsteller) durch eine wie hier bedingte Erledigungserklärung „vorspüren“ könnten, ob das Gericht von einem erledigenden Ereignis ausgehe. Im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen, wie der Antragsgegner zurecht sinngemäß hervorhebt, verschiedene prozessuale und faktische Möglichkeiten, auf das Gericht - beispielsweise durch Beweisanträge oder bitten um richterliche Hinweise - mit dem Ziel einzuwirken, Kenntnis von dessen vorläufiger Rechtsauffassung zu sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen zu erlangen. Diese Möglichkeiten stehen allen Beteiligten offen. Ihre Inanspruchnahme verletzt die Gegenseite nicht in deren Recht auf prozessualen Waffengleichheit (vgl. näher zu diesem Recht BVerwG, Beschl. v. 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17 - NJW 2018, 3631, und zuletzt BVerwG - GrS -, Beschl. v. 02.03.2020 - GrSen 1.19 - BVerwGE 168, 39). Ein Verstoß gegen das prozessuale Gebot der Waffengleichheit zum Nachteil des Antragsgegners durch eine Bedingung, die an eine Mitteilung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer Erledigung anknüpft, liegt im vorliegenden Fall unabhängig davon fern. Denn der Antragsgegner hatte im Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Erledigungserklärung der Antragsteller den Rechtsstreit selbst schon (mehrfach) für erledigt erklärt und er ging hierbei erkennbar selbst davon aus, dass die Hauptsache auch materiell tatsächlich erledigt ist.
66 
Der Wirksamkeit der von ihnen selbst gestellten Bedingung können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegenhalten, es würde der Dispositionsmaxime widersprechen, wenn letztlich das Gericht über die Beendigung der Rechtshängigkeit einer Sache entscheiden würde. Die Dispositionsmaxime - der Verfügungsgrundsatz - bezeichnet im Verwaltungsprozessrecht die Befugnis der Beteiligten, über den Streitgegenstand und das Prozessrechtsverhältnis zu verfügen, insbesondere es durch einen Rechtsbehelf anhängig zu machen, durch Klage- bzw. Antragsänderung auf ein anderes Ziel zu richten oder durch eine Rücknahme, einen Vergleich oder andere prozessbeendende Erklärungen zu beenden (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 2, m.w.N.). Die Dispositionsmaxime hat insbesondere zur Folge, dass es den Beteiligten überlassen bleibt, wie sie bei Annahme eines erledigenden Ereignisses auf die Erledigung prozessual reagieren, und dass es in ihrem Belieben steht, jederzeit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu erklären (vgl. R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 7). Es widerspricht daher nicht dem Verfügungsgrundsatz, sondern ist Ausdruck desselben, wenn ein Beteiligter - wie hier die Antragsteller - einen von ihm anhängig gemachten Rechtsstreit unter der sinngemäßen Bedingung für erledigt erklärt, dass das Gericht mitteilt, es sei von einem Umstand überzeugt, der nach der erklärten Rechtsauffassung der Antragsteller gegebenenfalls zur Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits geführt hat.
67 
(4) Die Bedingung, unter der die Antragsteller ihre Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 01.09.2020 abgegeben haben, ist im weiteren Verfahren eingetreten.
68 
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 20.10.2020 erklärt, dass von seiner Seite keine Bedenken gegen die Verbindlichkeit der Erklärung des Antragsgegners, dass die Maßnahmen zur Dekryptierung eingestellt und sämtliche Sicherungskopien gelöscht seien, bestünden und dass ungeachtet der Teilschwärzungen in den Bestätigungsschreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Landesamts für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamts kein Grund bestehe, an deren Authentizität zu zweifeln. Damit hat das Verwaltungsgericht sinngemäß erklärt, dass es die Bestätigungsschreiben für ausreichend erachte, um sich von der Richtigkeit der in den Schreiben gemachten Angaben zur Einstellung der Entschlüsselungsbemühungen und zur Datenlöschung zu überzeugen. Damit wurde die von den Antragstellern aufgestellte Bedingung erfüllt.
69 
Aus der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20.01.2021 folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Dieses Schreiben konnte am Eintritt der Bedingung schon deshalb nichts mehr ändern, weil diese bereits, wie gezeigt, mit der Verfügung vom 20.10.2020 herbeigeführt worden und die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Folge (spätestens) mit Bekanntgabe dieser Verfügung an die Beteiligten weggefallen war. Unabhängig davon bietet die Verfügung vom 20.01.2021 auch inhaltlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die Bedingung (doch) nicht herbeiführen wollte. Es hat darin zwar sinngemäß angeregt, dass der Antragsgegner die behördlichen Erklärungen ohne Namensschwärzung vorlegen möge. Diese Anregung hat das Verwaltungsgericht aber ersichtlich im Interesse einer prozessökonomischen Beilegung des Rechtsstreits erklärtermaßen nur deshalb unterbreitet, um auf diese Weise den damals zwischen den Beteiligten bereits geführten Streit, ob das Verfahren tatsächlich beendet sei, gütlich beizulegen und so in ihrem Interesse ein Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Die Verfügung vom 20.01.2021 bietet hingegen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht von seiner in der Verfügung vom 20.10.2020 dargelegten Auffassung, die teilgeschwärzten Schreiben seien authentisch und damit bereits im Sinne der von den Antragstellern formulierten Bedingung „ausreichend“, zwischenzeitlich abgerückt sein könnte.
70 
(5) Die Antragsteller haben ihre wirksamen und zur Verfahrensbeendigung geführt habenden Erledigungserklärungen auch nicht später wieder wirksam rückwirkend beseitigt.
71 
Eine Erledigungserklärung ist als Prozesshandlung, wie gezeigt (oben aa)), nach Vorlage der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Gegenseite grundsätzlich weder widerruflich noch anfechtbar. Die Voraussetzungen, unter denen sich der Erklärende ausnahmsweise nachträglich mit Wirkung ex tunc von einer Erledigungserklärung wieder lösen kann (vgl. auch dazu oben unter aa)), liegen hier nicht vor. Es verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Antragsgegner die Antragsteller an ihrer Erledigungserklärung festhält. Die Abgabe der Erledigungserklärung der Antragsteller ist nicht etwa auf ein prozessuales oder sonstiges Fehlverhalten des Antragsgegners zurückzuführen, sondern entsprach dem eigenen, auf ihrer damaligen Beurteilung der Rechtslage beruhenden Willensentschluss der Antragsteller. Dass sie ihre Meinung zur Frage der Verfahrensbeendigung nach der Abgabe ihrer Erledigungserklärung nachträglich geändert haben, vermag die Verbindlichkeit ihrer Erledigungserklärung nicht zu beseitigen.
72 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
73 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr in Höhe von 66,-- EUR nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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