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StVollzG § 138 Anwendung anderer Vorschriften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 385/25
16. März 2026
7 T 385/25 16. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 433/24
12. Februar 2025
XII ZB 433/24 12. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 327/24
25. September 2024
XII ZB 327/24 25. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 206/24
28. August 2024
XII ZB 206/24 28. August 2024
Beschluss vom Landgericht Landshut - 3 StVK 192/24
2. August 2024
3 StVK 192/24 2. August 2024
Beschluss vom Landgericht Memmingen - 44 T 860/24
16. Juli 2024
44 T 860/24 16. Juli 2024
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 128/23
10. Juli 2024
5 Ws 128/23 10. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 572/23
12. Juni 2024
XII ZB 572/23 12. Juni 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 16/24 Vollz
16. April 2024
2 Ws 16/24 Vollz 16. April 2024
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 3/24
22. Januar 2024
5 T 3/24 22. Januar 2024