Urteil vom Landgericht Magdeburg - 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 26. September 2016 wird
verworfen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
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Den Angeklagten wurden mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Haldensleben vom 5. Mai 2016 jeweils Folgendes zur Last gelegt:
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Am 29. Juni 2013 sollen die Angeklagten F und M sich gemeinschaftlich auf das umfriedete Firmengelände der Firma van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft in B, OT S, begeben haben und dort die Stallanlagen der Viehzucht der Geschädigten ohne den Willen der Berechtigten betreten haben.
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Am 11. Juli 2013 sollen sich die Angeklagten M und F gemeinschaftlich auf das umfriedete Firmengelände der Firma van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft begeben haben und dort die Stallanlagen der Viehzucht der Geschädigten ohne den Willen der Berechtigten betreten haben.
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Das Amtsgericht Haldensleben sprach die Angeklagten mit Urteil vom 26. September 2016 von diesen Tatvorwürfen frei.
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Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit am 28. September 2016 form- und fristgerecht eingegangenem Schreiben in zulässiger Weise Berufung ein, §§ 312, 314 StPO.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
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Die Kammer hat folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
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Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A (A e. V.). Der Angeklagte Jürgen F ist deren Vorsitzender. Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht erst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind.
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Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft in S, Gewerbegebiet 1, diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien.
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Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und F hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten F und M zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten F und M stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Dr. F, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Die Angeklagten M und Dr. F zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten.
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Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, in dem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten durch den Angeklagten F am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige gegen die van G Tierzuchtanlagen GmbH B, die van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft, S sowie die verantwortlichen Personen.
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Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage der Van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft in S am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt:
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- Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 TierSchNutztV,
- Beschäftigungsmaterial in Kastenstände fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV,
- Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV,
- im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV,
- 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV,
- Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV,
- Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV,
- in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 TierSchNutztV.
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Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises Börde auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Rechenergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises Börde berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der van G Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial … das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und … als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Gleichwohl stellte die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Anlage gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
III.
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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, welche das äußere Tatgeschehen, auch in der Hauptverhandlung zweiter Instanz, vollumfänglich eingeräumt haben. Die Angeklagten bekundeten jeweils übereinstimmend, dass sie sich auf Grund ihrer sittlich-moralischen Überzeugung sowie ihres Mitgefühls für Tiere zu ihrem Handeln gezwungen sahen.
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Die weiteren Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung gem. § 256 StPO verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen, und zwar der bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg am 11. November 2013 eingegangen Anzeige der A vom 7. November 2013, dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 und der fachlichen Stellungnahme des Landkreises Börde, Fachdienst Veterinärüberwachung, gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 27. Januar 2014.
IV.
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Die Angeklagten waren von den Tatvorwürfen aus rechtlichen Gründen freizusprechen
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Die Angeklagten haben durch ihr Handeln den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB erfüllt, indem sie in das befriedete Besitztum der van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft in S eingedrungen sind und damit deren Hausrecht verletzt haben..
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Die Verletzung des Hausrechts war jedoch nicht rechtswidrig, da das Handeln der Angeklagten bereits als Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt war. Nicht rechtswidrig ist danach die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
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Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass Tiere als "einem anderen" im Sinne des § 32 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen sind. Nach Art. 20a GG ist Tierschutz als allgemeines Staatsschutzziel definiert, der sich auch auf den Schutz einzelner Tiere erstreckt. Aus § 1 TierSchG ergibt sich, dass der Mensch verantwortlich dafür ist, das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. Niemand darf hiernach einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (so auch: Roxin, Strafrecht AT/I, § 15, Rn. 34, Herzog, JZ 2016, 190 ff.). Tieren steht daher gem. § 17 TierSchG strafrechtlicher Schutz zu. Daneben wird die aus Sicht der Kammer ebenfalls begründete Auffassung vertreten, dass durch § 1 TierSchG auch das im Mitgefühl für Tiere sich äußernde menschliche Empfinden mitgeschützt wird und im Ergebnis gegen Tierquälerei Nothilfe zulässig sein muss (Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 32, Rn 8).
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Zusätzlich ist das Handeln der Angeklagten als rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB zu behandeln.
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Nach dieser Vorschrift handelt gerechtfertigt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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Nach den getroffenen Feststellungen bestand im Zeitpunkt der Taten eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Der Tierschutz ist gem. Art. 20 a GG i. V. m. § 1 TierschG als Staatsschutzziel gesetzlich normiert und über die Tierschutznutztierhaltungsverordnung rechtlich ausgestaltet. Damit stellt sich das Recht der Tiere auf eine Haltung nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutznutztierhaltungsverordnung als notstandsfähiges Rechtsgut "von einem anderen" i. S. d. § 34 StGB dar (vgl. Perron in Schönke/Schröder, a.a.O., § 34, Rn.10). Das hier zu erhaltende Rechtsgut, nämlich das Recht der Tiere nach den Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung gehalten zu werden, befand sich im Zeitpunkt der Begehung der Taten am 29. Juni 2013 und 11. Juli 2013 in Gefahr. Gem. § 24 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung sind sogenannte Kastenstände so zu gestalten, dass die Schweine sich nicht verletzen können, jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Sogenannte Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte sogenannte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
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Die Angeklagten hatten vor dem 29. Juni 2013 konkrete Hinweise erhalten, wonach diese Vorschriften über Haltungsbedingungen in der Anlage in S, in welcher im Zeitpunkt der Taten ca. 63.000 Nutztiere gehalten wurden, nach Inkrafttreten der Nutztierhaltungsverordnung zum 1. Januar 2013 nicht umgesetzt worden sind. Es bestand daher aus Sicht der Angeklagten bereits vor der Tat vom 29. Juni 2013 eine nach objektiven Kriterien bestehende gegenwärtige Gefahr für das Tierwohl, welche bereits seit Geltung der Tierschutznutztierverordnung am 1. Januar 2013 bestand und damit die Notwendigkeit sofortigen Handelns begründete. Selbst wenn die Angeklagten F und M vor der Tat am 29. Juni 2013 nicht über fachkundig festgestelltes Wissen über das Bestehen einer Gefahr verfügt haben sollten, bestünde jedenfalls ein Putativnotstand, welcher gem. § 16 StGB vorsätzliches Handeln ausschließt. Wegen fehlenden Handlungsunwerts läge auch keine Rechtswidrigkeit wegen fahrlässiger Begehung vor.
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Die Angeklagten haben auch die für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geeignete und erforderliche Notstandshandlung vorgenommen. Insbesondere war die Vorgehensweise, das Eindringen in die Stallanlagen und das filmische und fotografische Dokumentieren der Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung das geeignete Mittel, um die Verstöße durch Einleitung rechtsförmlicher Verfahren durch die zuständigen Behörden dauerhaft abzustellen. Die Angeklagten haben hierbei das mildeste Mittel gewählt, es stand insbesondere kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel zur Verfügung. Auch die Begehung der Anlage am 11. Juli 2013 war danach gerechtfertigt, da die Angeklagten auf Grund der Größe der Anlage nicht in der Lage waren bereits am 29. Juni 2013 sämtliche Verstöße zu dokumentieren. Die Tatsache, dass die Filmaufnahme erst zusammen mit der Strafanzeige im November 2013 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, steht der Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht entgegen. Es bedurfte insoweit der Zeit für die Aufarbeitung des umfangreichen Filmmaterials und der juristischen und sachlichen Erarbeitung der Strafanzeige vom 7. November 2013.
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Die Gefahr war auch nicht anders abwendbar. Zwar sind grundsätzlich dem Handeln privater Personen zum Schutz der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit wegen der primären Zuständigkeit staatlicher Organe enge Grenzen gesetzt. Die Angeklagten verfügten jedoch über Erfahrungswissen, dass Anzeigen ohne dokumentierte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften in der Vergangenheit durch Staatsanwaltschaften oder Veterinärbehörden nicht weiter verfolgt worden sind. Auch im Fall der Anlage in S haben nach den getroffenen Feststellungen die zuständigen Behörden im Vorfeld der Taten in Kenntnis der Verstöße insbesondere gegen § 24 Abs. 2 TierSchNutztV keine Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ergriffen. Sie waren nach den getroffenen Feststellungen weder Willens noch in der Lage die zur Durchsetzung der TierSchNutzV erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Angeklagten konnten daher berechtigt davon ausgehen, dass eine Einschaltung der Polizei oder Anzeigen bei den zuständigen Behörden ohne Vorlage von Beweisen nicht zu einer nachhaltigen Änderung der Haltungsbedingungen geführt hätten.
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Schließlich ergibt sich auch aus der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, dass in der konkreten Situation das durch die Notstandshandlung geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse an der Einhaltung des Hausrechts wesentlich überwiegt. Hierbei ist einerseits die erhebliche Anzahl der betroffenen Tiere, die bisherige Dauer und die prognostische künftige Dauer der Beeinträchtigung des Tierwohls zu berücksichtigen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass private Wohnbereiche einen höheren Schutz genießen, als gewerbliche Stallungen. Ausgehend hiervon überwiegt im konkreten Einzelfall das Interesse, zu dessen Gunsten die Angeklagten handelten, das beeinträchtigte Interesse an der Unverletzlichkeit gewerblicher Räume wesentlich. Aus genannten Gründen bestünde im Ergebnis einer Güterabwägung auch kein Verwertungsverbot für das unter Verletzung des Hausrechts entstandene Filmmaterial (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1471).
V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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