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UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

1.
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2.
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3.
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4.
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5.
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6.
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7.
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8.
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 375/25
18. November 2025
1 StR 375/25 18. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 281/16
28. März 2017
1 RVs 281/16 28. März 2017
Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-302 Js 107/11-9/14
1. März 2016
35 KLs-302 Js 107/11-9/14 1. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 87/14
11. September 2014
5 RVs 87/14 11. September 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ca 1139/12
23. April 2013
1 Ca 1139/12 23. April 2013
Beschluss vom Landgericht Köln - 106-5/08
20. Oktober 2008
106-5/08 20. Oktober 2008
Beschluss vom Landgericht Köln - 109-1/08
25. September 2008
109-1/08 25. September 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007
21. Januar 2008
2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007 21. Januar 2008