Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 71/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 in Höhe von 224,-- Euro monatlich zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und fünf Kindern im eigenen Haus in N. . Der am 00.0.1994 geborene Sohn M. ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Er bezieht Gehörlosengeld und nimmt seit dem 30. August 2010 an einem Bildungsgang zur Allgemeinen Hochschulreife am S. -X. Berufskolleg F. teil. Dabei handelt es sich um eine LVR-Förderschule mit dem Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation. Ausweislich einer Bescheinigung des Berufskollegs vom 7. Juli 2011 wird er die Schule bis voraussichtlich Juli 2014 besuchen. Während der Schulzeit ist der Sohn M. in einem Internat des Diakoniewerks F. untergebracht. Gemäß einer Bescheinigung des Diakoniewerks F. vom 9. Juni 2010 sind die Bewohner alle hörgeschädigt und befinden sich in einer schulischen Ausbildung. Sie seien nur anlässlich ihres Besuchs des S. -X. Berufskollegs F. während des Schuljahres im Internat untergebracht. Es gebe für die behinderten jungen Menschen nur an wenigen Orten in Deutschland die Möglichkeit eine ‑ für ihre Behinderung ‑ spezialisierte Schule zu besuchen. Der Lebensmittelpunkt bleibe jedoch nach wie vor die Familie am Heimatort. Die Internatsbewohner seien auch nicht mit dem Hauptwohnsitz in F. gemeldet. Bei einer Vorsprache bei der Wohngeldstelle der Beklagten erklärte die Ehefrau des Klägers am 27. August 2010: Der Sohn M. werde in der Woche in F. sein (4 Übernachtungen) und am Wochenende bei der Familie. Er werde weiterhin seinen Nebenjob in N. ausüben, seinen Lebensmittelpunkt habe er weiterhin bei ihr und dem Kläger. Sämtliche Aktivitäten wie Sport etc. sowie die Ärzte verblieben ebenfalls in N. . Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 bewilligte der Landschaftsverband Rheinland Leistungen der stationären Eingliederungshilfe nach §§ 53 SGB XII und übernahm die Kosten des Aufenthalts des Sohnes M. in der stationären Betreuungseinrichtung ab dem Aufnahmetag. Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 bewilligte die Beklagte für den Sohn M. erstmals von August 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung aufgrund BAföG. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. September 2011 wurde ihm für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Juli 2012 ein Förderungsbetrag von 2.048,-- Euro als Zuschuss bewilligt, wobei der Grundbedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG 465,-- Euro beträgt und die Internatsunterbringungskosten nach § 7 HärteV 1.582,61 Euro. Gemäß einer Auskunft des Amtes für Ausbildungsförderung der Beklagten per E-mail vom 8. Dezember 2011 wird der Förderungsbetrag seit Dezember 2011 direkt an das Diakoniewerk F. ausbezahlt.
3Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits für einen längeren Zeitraum Wohngeld erhalten, zuletzt hatte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. November 2011 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 214,-- Euro bewilligt.
4Am 21. November 2011 stellte der Kläger einen Weiterleistungsantrag wegen Ablaufs des Bewilligungszeitraums. Dabei gab er unter anderem an, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, für alle haushaltsangehörigen Personen den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bilde.
5Mit Bescheid vom 2. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wohngeld ab dem 1. Dezember 2011 ab. Sie führte aus, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 2.930,85 Euro und einer zu berücksichtigenden Belastung von 792,‑ Euro kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Bei der Berechnung legte die Beklagte u.a. sieben zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder zugrunde sowie hinsichtlich des Sohnes M. sonstige Einnahmen in Höhe von 12.288,-- Euro.
6Der Kläger hat am 5. Januar 2012 Klage erhoben, mit der er vorträgt: Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Gesamteinkommens sei rechtswidrig und falsch erfolgt. Sein Sohn M. werde als Mitbewohner aufgeführt, obwohl dessen Lebensmittelpunkt in F. liege, wo er die gymnasiale Oberstufe besuche. M. wohne von Montag bis Freitag dort, die Wochenenden und die Ferien verbringe er in N. . Bereits aus § 9 AO ergebe sich, dass der Lebensmittelpunkt von M. in F. sei. Jedenfalls dürfe bei M. nur die Hälfte des Zuschussbetrages von 465,‑ Euro nach § 12 BAföG als Einkommen berücksichtigt werden. Die monatliche Leistung nach BAföG belaufe sich auf lediglich 465,-- Euro. Der weitere Betrag von 1.473,28 Euro werde nach HärteV bezahlt. Insgesamt beliefen sich alle monatlichen Internatskosten sogar auf 2.117,13 Euro. Die Zahlungen nach HärteV deckten lediglich die Kosten der Internatsunterbringung ab und könnten nicht als Einkommen gewertet werden, da entsprechende Ausgaben gegenüber stünden. Außerdem müsse wegen der Behinderung von M. ein monatlicher Freibetrag von 100,-- Euro abgesetzt werden. Von seinem Einkommen sei auch der an M. zu zahlende Unterhalt abzusetzen. An den Wochenenden und in den Ferien sei dieser in seinem Haushalt und müsse dort verköstigt werden. Auch für die Bekleidung des Sohnes müsse er aufkommen. Der Kläger macht insoweit größtenteils unter Vorlage von Belegen Gesundheitskosten, Kosten für den Schulbedarf einschließlich Anschaffung eines Laptops mit Zubehör und Reparaturkosten und Klassenfahrten, Kosten für den Erwerb des Führerscheins, Kosten für Einrichtungsgegenstände und Bettwäsche geltend. Es bestehe mindestens ein monatlicher Wohngeldanspruch von 218,-- Euro.
7Auf ein an den Präsidenten des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtetes Petitionsschreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 29. Februar 2012 erging am 12. Juni 2012 der Beschluss des Petitionsausschusses, dass die Verfahrensweise der Wohngeldstelle N. nicht zu beanstanden sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2012 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21. November 2011 ab dem 1. Dezember 2011 Wohngeld in Form des Lastenzuschusses in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Die tatsächlichen Lebensverhältnisse sprächen eindeutig für eine Eingliederung von M. in die Familie und für die Annahme des Lebensmittelpunktes beim Kläger. In rechtlicher Hinsicht führe ein Internatsaufenthalt zu keinem „gewöhnlichen Aufenthalt“, wenn während der Schulzeit dort übernachtet werde. Die BAföG-Leistungen seien nach § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG zur Hälfte als Einkommen anzurechnen. Ein Freibetrag für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied komme nur in Betracht, wenn das Haushaltsmitglied zudem pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB I sei. Dies sei für M. nicht nachgewiesen. Ein Abzug von Unterhaltsleistungen an ein Haushaltsmitglied während seines Aufenthaltes im Familienhaushalt entspreche nicht der Intention des Gesetzes. Im Hinblick auf § 18 WoGG sei ein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit der auswärtigen Berufsausbildung nicht erkennbar. Bei den Aufwendungen zum Erwerb des Führerscheins handele es sich nicht um Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. X1. . Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
18Der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 in Höhe von 224,-- Euro monatlich.
19Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen.
20Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 legt ein zu hohes Gesamteinkommen zugrunde. Zugrunde zu legen ist lediglich ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1968,69 Euro.
21Das Gesamteinkommen im Sinne des § 13 WoGG ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge nach § 17 WoGG und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG.
22Die von der Beklagten für den Kläger, dessen Ehefrau sowie für die Kinder D. und S1. zugrunde gelegten Jahreseinkommen sind nicht zu beanstanden. Der Beklagten ist auch insoweit zu folgen, als für den Sohn M. ebenfalls ein Jahreseinkommen mit in die Berechnung einzustellen ist. Denn dieser ist Haushaltsmitglied im Sinne des § 5 WoGG.
23Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG ist Haushaltsmitglied, wer mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, und mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist.
24Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen sollen die materiellen Kriterien für den Hauptwohnsitz aus § 12 Abs. 2 MRRG herangezogen werden. Dem formell gemeldeten Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts soll damit lediglich Indizwirkung zukommen, um das Missbrauchsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Auch sollen gesetzliche Wohnsitzbestimmungen (z.B. § 9 BGB für Soldaten) nur als Ausgangspunkt für eine Prüfung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes dienen, an dem das Wohnen durch das Wohngeld gesichert wird. Sofern Personen nicht ständig anwesend sind, muss nach lebensnaher Betrachtung bewertet werden, ob sie dennoch dem Haushalt als dessen Mitglieder zuzuordnen sind (z.B. bei Ausbildung). Es kommt auf die aktuelle Situation und die Gegebenheiten des Einzelfalls an, so dass keine pauschalen Gruppenbewertungen, z.B. für Auszubildende, erfolgen können.
25Vgl. BT-Drucks. 16/6543, S. 90.
26Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u.a. der Hauptwohnsitz, die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeitsstätte aufgesucht wird, die überwiegende finanzielle Unterstützung durch Haushaltsmitglieder und die wahrscheinliche baldige Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern sein. Genauere Hinweise kann auch die Feststellung liefern, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht an § 9 AO anzuknüpfen, sondern an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, da es sich bei dem Wohngeldgesetz gemäß § 68 Nr. 10 SGB I um einen besonderen Teil des Sozialgesetzbuches handelt. Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nämlich der Ort, der nach den zeitlichen Umständen und bei objektiver Betrachtung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird. Es ist danach zu fragen, mit welchem Ort der Betroffene seine überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbunden hat. Hinweisgebend sind beispielsweise die Aufenthaltsdauer an dem jeweiligen „Wohn“-Ort, die Lage des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, der Wohnsitz und Arbeits- oder Ausbildungsplatz der anderen Haushaltsmitglieder sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit in Gemeinderat oder in Vereinen.
27Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: Oktober 2013, § 5, Rn. 7 und 8.
28Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben geht das Gericht davon aus, dass der Sohn M. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im hier maßgeblichen, durch § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG vorgegebenen Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 bei seiner Familie in N. hatte. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht nach Auswertung des Verwaltungsvorgangs sowie der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt. Ausgangspunkt ist für das Gericht, dass sich der Sohn M. im maßgeblichen Zeitraum von Sonntagnachmittag bis Freitagnachmittag während der Schulzeit im Internat in F. aufhielt und dort ausschließlich wegen des Besuchs einer Förderschule für Hörbehinderte untergebracht ist, die es ausweislich der Erklärung des Diakoniewerks F. vom 9. Juni 2010 nur an wenigen Orten in Deutschland gibt. Jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 fuhr der Sohn M. jedes Wochenende nach Hause und verbrachte dort auch die Ferienzeit. Die Aufenthaltszeiten des Sohnes M. im Internat ergeben sich übereinstimmend aus den ersten Angaben seiner Mutter gegenüber der Wohngeldstelle am 27. August 2010, den Angaben in der Klageschrift vom 5. Januar 2012 und den Angaben des Sohnes M. in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2013. Erst ab dem Schuljahr 2012/2013 blieb dieser nach eigenen Angaben ‑ zunächst nur ‑ an einigen wenigen Wochenenden im Internat.
29Nach den detailreichen, lebensnahen und damit glaubhaften Schilderungen des Sohnes M. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2013 hat das Gericht folgendes Bild von dessen Leben: Der Sohn M. ist in das Internatsleben in F. voll integriert, fühlt sich dort wohl und nimmt dort am Sportprogramm und diversen anderen organisierten Aktivitäten teil. Er hat einige soziale Kontakte außerhalb des Internats und hat dort die Fahrschule besucht. Andererseits verbrachte er von Dezember 2011 bis November 2012 nahezu sämtliche Wochenenden zu Hause. Er wäscht dort am Wochenende seine Wäsche und nimmt aktiv am Leben der Familie teil. Zu seinen Eltern und Geschwistern hat er ein gutes Verhältnis. Er fühlt sich in die Familie eingebunden. Kontakt zu früheren Schulfreunden in N. besteht nicht mehr. Er besucht regelmäßig die Freikirchliche Gemeinde in L. . In N. hat er einen Nebenjob in Form vom Austragen von Zeitungen. Ärzte sucht er in N. auf. Insbesondere die regelmäßigen kieferorthopädischen Kontrollen finden dort statt.
30Die überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen hat der Sohn M. danach mit dem Wohnort seiner Familie in N. verbunden. Dies gilt zunächst für den hier streitbefangenen Jahreszeitraum ab Dezember 2011, in dessen Verlauf der Sohn M. erst volljährig geworden ist. Die geschilderten Abläufe deuten noch nicht auf eine so starke Ablösung von der Familie hin, dass eine andere Einschätzung gerechtfertigt wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch mit Internatsunterbringung allein wegen der Behinderung des zunächst noch minderjährigen Sohnes erforderlich wurde. Der Sohn fuhr dementsprechend auch im hier interessierenden Zeitraum zunächst jedes Wochenende, zu Beginn des neuen Schuljahres 2012/13 noch beinahe jedes Wochenende nach Hause, was wegen der geringen Entfernung problemlos möglich war. Den Kontakt zu alten Schulfreuenden hatte er zwar bereits verloren. Die Einbindung in die große Familie - verbunden mit einem guten Verhältnis zu Eltern und Geschwistern, gemeinsamen Unternehmungen sowie der Inanspruchnahme logistischer Annehmlichkeiten wie Wäsche waschen - ist aber intakt geblieben. Die weiterhin schwerpunktmäßig bestehende Anbindung an die Familie und deren Wohnort manifestiert sich auch in der Beibehaltung der behandelnden Ärzte in N. , die hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung auch mit regelmäßigen Arztbesuchen verbunden ist. Auch der Kontakt zur Freikirchlichen Gemeinde in L. hält der Sohn durch regelmäßige Besuche aufrecht. Dagegen wiegt die gelungene Integration in das Internatsleben und der Aufbau eines neuen Freundeskreises weniger schwer. Besondere Bedeutung misst das Gericht dabei dem Umstand bei, dass die Kontakte des Sohnes in F. außerhalb des Internats nicht in sonderlich starkem Maße ausgeprägt sind. So gibt der Sohn M. lediglich einen Freund in F. an, bei dem er häufiger zu Hause gewesen ist und dessen Mutter ihm auch Nachhilfeunterricht gegeben hat. Der Kontakt zu einem anderen Bekannten in F. wird mehr per e-Mail gehalten. Der Besuch der Fahrschule beruht auf der praktischen Erwägung, dass die dortige Fahrschule besondere Kenntnisse betreffend die Antragsformulare für Behinderte hatte. Die zu der Freikirchlichen Gemeinde in F. aufgebauten Kontakte stuft der Sohn M. selbst als weniger gut als in L. ein. Zudem erscheint eine Rückkehr des Sohnes zur Familie in N. nicht unwahrscheinlich. Denn dieser hat noch keine konkreten Vorstellungen davon, was er nach dem Schulabschluss machen möchte. Das Gericht weist darauf hin, dass nach den bisherigen Angaben auch für die Zeit ab November 2012 keine andere Einschätzung gerechtfertigt sein dürfte, da auch der Verbleib im Internat während der Schulzeit an jedem zweiten Wochenende den Mittelpunkt der Lebensbeziehung in diesem Einzelfall nicht verlagert.
31Das Jahreseinkommen des Sohnes M. hat die Beklagte jedoch zu hoch angesetzt. Es ist lediglich mit 3.358,64 Euro bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen. Dabei hat das Gericht als sonstige Einnahmen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG lediglich 2.790,‑ Euro angesetzt.
32Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG gehört zum Jahreseinkommen die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dem Sohn M. wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. September 2011 ab August 2011 zwar ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 2.048,-- Euro monatlich bewilligt. Davon ist jedoch für die Berechnung des Jahreseinkommens lediglich die Hälfte des Grundbedarfs nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 465,-- Euro anzusetzen (232,50 Euro x 12 Monate). Die nach § 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) bewilligten Internatsunterbringungskosten in Höhe von 1.582,61 Euro sind nicht zu berücksichtigen.
33Auf den vorliegenden Einzelfall, in dem aufgrund der Behinderung des Sohnes M. des Klägers Leistungen bei Internatsunterbringung nach der HärteV erbracht worden sind, ist § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris.
35Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG auf den vorliegenden Einzelfall der Bewilligung von Leistungen für eine behinderungsbedingte Internatsunterbringung nach HärteV wäre jedenfalls mit Art. 3 GG unvereinbar.
36Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 – 14 A 3292/08 -, juris insoweit ausgeführt:
37„Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
38BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, a.a.O., Juris Rn. 85, m.w.N.
39Soweit es um die fürsorgerische Verteilung von Steuermitteln geht, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
40Vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 1 KR 10/07 R -, BSGE 100, 221 = juris (dort Rn. 32).
41Die Gestaltungsmöglichkeiten sind umso größer, soweit es nicht um die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen geht, sondern - wie beim Wohngeld - darum, dem Einzelnen darüber hinaus ein am „allgemeinen Wohlstand“ und seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben orientiertes Mindestauskommen zu ermöglichen. Jenseits der Grenzen des „physischen Existenzminimums“ steht es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe gewährt werden kann und soll.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121 = juris (dort Rn. 44 und 61), und BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 1 KR 10/07 R -, a.a.O.
43Insbesondere steht es grundsätzlich auch im Ermessen des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und in welchem Umfang für eine Person in anderem Zusammenhang bereits erbrachte verwandte Leistungen anzurechnen sind.“
44Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
45Aber auch unter Berücksichtigung des vorbeschriebenen weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verstieße eine Ungleichbehandlung von Familien mit einem behinderten Kind, dessen Behinderung für eine angemessene Schulausbildung eine Heim- oder Internatsunterbringung erfordert, je nach Kostenträger für die Unterbringungskosten gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wären die Internatsunterbringungskosten hier weiterhin ‑ wie ganz zu Beginn des Besuchs der Förderschule ‑ gemäß § 53 SGB XII als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom Landschaftsverband Rheinland erbracht worden, hätte dies weder zu einem Ausschluss des Sohnes M. vom Wohngeld nach § 7 WoGG geführt noch wären die Leistungen nach § 14 Abs. 2 WoGG zum Jahreseinkommen zu rechnen gewesen – auch nicht anteilig. Das dem Sohn M. während des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums bewilligte BAföG durch einen anderen Kostenträger – nämlich die Beklagte – darf nicht zu einer anderen Beurteilung mit der Konsequenz führen, dass eine Familie ‑ so wie es hier der Fall wäre ‑ ihren Wohngeldanspruch verliert angesichts der nicht unerheblichen Höhe der zum Jahreseinkommen zu rechnenden Leistungen für die Internatsunterbringung in Höhe von 50 %.
46Die sozialleistungssystemorientierte Auslegung von § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG führt hier jedoch auch nach den Maßgaben des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis. Bei Zugrundelegung des vom Gesetzgeber verfolgten und aus dem Regelungsgefüge der §§ 53 ff, 92 SGB XII ersichtlichen Ziels, die Eltern behinderter Kinder mit denen nicht behinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleich zu stellen,
47vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2006 – L 23 B 16/06 SO ER -, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1975 – V C 19.74 -, juris,
48kann dieses Ziel für die Eltern behinderter Kinder lediglich dann erreicht werden, wenn § 14 Abs. 2 Nr. 27a WoGG auf die aufgrund einer Behinderung erbrachten Leistungen bei Internatsunterbringung nach HärteV nicht anwendbar ist.
49Neben den zu berücksichtigenden Einnahmen nach BAföG hat das Gericht beim Jahreseinkommen des Sohnes M. Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 783,02 Euro berücksichtigt und einen pauschalen Abzug von 6 % gemäß § 16 Abs. 2 WoGG vorgenommen (2.790,-- Euro + 783,02 Euro – 214,38 Euro = 3.358,64 Euro).
50Die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder beträgt damit 27.442,04 Euro (Kläger 23.482,16 Euro; M. 3.358,64 Euro; D. 601,24 Euro). Davon sind noch insgesamt 3.817,76 Euro (600,- Euro + 600,-- Euro + 2.617,76 Euro) nach §§ 17, 18 WoGG in Abzug zu bringen, so dass sich ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1968,69 Euro (23.624,28 Euro : 12 Monate) ergibt.
51Die bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 17 Nr. 5 WoGG zu berücksichtigenden jährlichen Freibeträge für die Kinder M. und D. hat die Beklagte mit jeweils 600,-- Euro in nicht zu beanstandender Weise in die Berechnung eingestellt.
52Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein weiterer Freibetrag nach § 17 Nr. 1a WoGG nicht abzuziehen, da der Sohn M. zwar schwerbehindert mit einem Grad von 80 % ist, jedoch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI bei gleichzeitiger häuslicher oder stationärer Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegt.
53Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu erwartende Aufwendungen des Klägers und seiner Ehefrau zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn M. in Höhe von 2.617,76 Euro nach § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG nicht abgezogen. Danach sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens bis zu 3.000,-- Euro jährlich an zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied abzuziehen, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nr. 2 erfasst wird.
54Hier sind der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 1601 BGB verpflichtet, dem Sohn M. als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhalt zu gewähren. Dieser ist wegen seiner Berufsausbildung, zu der auch der Besuch von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gehört,
55vgl. dazu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 18, Rn. 25,
56auswärtig in einem Internat in F. untergebracht.
57Bei der Berechnung der wegen einer Berufsausbildung absetzungsfähigen Unterhaltsleistungen wird nicht unterschieden, ob die Unterhaltsleistungen nur für die Berufsausbildung oder für die auswärtige Unterbringung oder für den Unterhalt gegeben werden. Die gesamten Unterhaltsleistungen müssen vielmehr als Einheit behandelt werden.
58Vgl. dazu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 18, Rn. 32.
59Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe die Unterhaltsleistungen abgesetzt angesetzt werden, muss auf die zu erwartenden tatsächlichen Unterhaltsleistungen im Bewilligungszeitraum nach § 25 WoGG abgestellt werden. Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG können bei dieser Prognose die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.
60Vgl. dazu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 18, Rn. 12.
61Die gesetzlichen Unterhaltspflichten können durch Geldleistungen und Sachleistungen erfüllt werden. Bei Sachleistungen ist – abhängig von den jeweiligen Nachweisen – deren tatsächlicher Wert zugrunde zu legen. Hilfsweise können die Beträge geschätzt werden.
62Vgl. dazu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 18, Rn. 8.
63Nach diesen Maßstäben sind nach Auffassung des Gerichts folgende Aufwendungen des Klägers vom Gesamteinkommen abzuziehen: 240,-- Euro für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes M. , 270,-- Euro Fahrtkosten zur Behandlung des Sohnes M. in der Uni-Klinik I. , 100,-- Euro für Schulbedarf, 340,-- Euro für eine Klassenfahrt, 1.489,80 Euro für den Führerschein sowie 177,96 Euro für Bekleidung (= insgesamt 2.617,76 Euro).
64Als Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes M. hat das Gericht dabei hinsichtlich des vom Kläger zu tragenden Kostenanteils entsprechend der am 8. März 2012 getroffenen Teilhonorarvereinbarung für den Bewilligungszeitraum acht Raten à 30,-- Euro ab April 2012 berücksichtigt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei Antragstellung im November 2011 die Anfang 2012 beginnende kieferorthopädische Behandlung bereits zeitnah geplant war. Da der Sohn M. ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2013 regelmäßig wegen seiner Implantate der Behandlung in der Medizinischen Hochschule I. bedarf, waren die geltend gemachten Fahrtkosten bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten und damit zu berücksichtigen. Für den Schulbedarf hat das Gericht die Schätzung des Klägers auf 100,‑ Euro übernommen und diesen Betrag auch ohne Belege im Einzelnen angesetzt, da diese Aufwendung in jedem Schuljahr neu anfällt und nicht unangemessen hoch angesetzt erscheint. Auch die Kosten für die Klassenfahrt sind zu berücksichtigen, obwohl diese erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ‑ nämlich im Dezember 2012 ‑ stattgefunden hat. Ausweislich der vorgelegten Anschreiben der Schule waren die entsprechenden Teilzahlungen noch im Bewilligungszeitraum zu leisten. Das Gericht geht davon aus, dass eine Klassenfahrt so frühzeitig angekündigt wird, dass bereits im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung mit dieser Aufwendung zu rechnen war. Schließlich hat das Gericht auch die Fahrschulkosten als Aufwendungen berücksichtigt, die angesichts des im Bewilligungszeitraum anstehenden 18. Geburtstags des Sohnes M. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung prognostiziert werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, warum es sich dabei nicht auch um eine Aufwendung zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen handeln sollte. § 18 WoGG lässt den Abzug von Aufwendungen zu, die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich erbracht werden. Die Absetzung von Leistungen an unterhaltsberechtigte Personen ist nicht davon abhängig, dass die Unterhaltsleistungen tatsächlich erforderlich waren. Es genügt vielmehr das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 – 8 C 31.93 – juris zur Vorgängervorschrift § 12a WoGG a.F.
66In den Monaten vor Antragstellung hat der Kläger zudem Kosten für Bekleidung für den Sohn M. in Höhe von 177,96 Euro belegt (2 T-Shirts, Hemd Ernstings Family, Jacke, Cap Karstadt, Hosen Karstadt).
67Nicht zu berücksichtigen sind dagegen nach § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG die geltend gemachten Kosten für eine Auslandskrankenversicherung, eine Brillenfassung, für Bekleidung über 177,96 Euro hinaus, für die Anschaffung eines Laptops, Druckers und Computerzubehörs, Einkäufe bei Ikea sowie Bettdecke und Bettwäsche.
68Hinsichtlich der erst im Juli 2012 abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung fehlt es an Hinweisen dafür, dass diese Aufwendung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 21. November 2011 absehbar war. Hinsichtlich der Brillenfassung fehlt nicht nur ein Beleg über die Kosten sondern auch eine Angabe zum Zeitpunkt der Anschaffung. Die Angaben des Klägers zu den Aufwendungen für Bekleidung für den Sohn M. über die oben berücksichtigten 177,96 Euro hinaus sind so lückenhaft, dass sie eine Grundlage für eine Schätzung nicht darstellen. Der Kläger hat insoweit selbst nicht den Versuch einer Schätzung unternommen. Dies ist bei einer dermaßen dürftigen Tatsachengrundlage dann auch nicht Aufgabe des Gerichts. Die Anschaffung des Laptops erfolgte im Januar 2011 und damit weit vor Antragstellung und Beginn des Bewilligungszeitraums. Die Notwendigkeit einer jährlichen Neuanschaffung eines Laptops ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinweise dafür, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die Anschaffung eines Druckers gegen Ende des Bewilligungszeitraums im November 2012 absehbar war, sind nicht ersichtlich. Auch fehlt es an Hinweisen dafür, dass im Zeitpunkt der Antragstellung absehbar war, dass im Bewilligungszeitraum die Anschaffung von Computerzubehör sowie Reparaturen erforderlich würden. Die Kosten für die Anschaffungen bei Ikea für die Ausstattung des Zimmers des Sohnes M. sind teilweise bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgt. Es handelt es sich um einmaligen Bedarf, der im Folgejahr nicht erneut auftritt. Die Anschaffung des Billyregals erfolgte zudem außerhalb des hier zu betrachtenden Bewilligungszeitraums. Schließlich sind auch die Anschaffungskosten für Bettwäsche bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Anschaffung im letzten Schuljahr vor Beginn des hier zu betrachtenden Bewilligungszeitraums erfolgte und nicht in jedem Schuljahr neu anfällt.
69Die von der Beklagten angesetzte zu berücksichtigende monatliche Belastung von 792,‑ Euro ist ebenso wenig zu beanstanden wie die mit 7 angesetzte Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (vgl. dazu die oben gemachten Ausführungen) und führt unter Einbeziehung der weiteren Berechnungsgröße Gesamteinkommen (vgl. § 4 WoGG) zu einem Wohngeldanspruch von 224,-- Euro monatlich.
70Die Beklagte wird ausgehend von dieser Entscheidung auch über den Wohngeldanspruch des Klägers ab dem 1. Dezember 2012 zu entscheiden haben, ohne dass es insoweit eines neuen Antrags des Klägers bedarf.
71Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 7 HärteV 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- WoGG § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes 1x
- WoGG § 13 Gesamteinkommen 1x
- WoGG § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen 3x
- WoGG § 5 Haushaltsmitglieder 1x
- BGB § 9 Wohnsitz eines Soldaten 1x
- WoGG § 7 Ausschluss vom Wohngeld 1x
- § 14 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 1x
- WoGG § 25 Bewilligungszeitraum 1x
- § 12a WoGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 12 Abs. 2 MRRG 1x (nicht zugeordnet)
- WoGG § 14 Jahreseinkommen 4x
- WoGG § 17 Freibeträge 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 1 BvL 44/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 48/92 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 3292/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1164/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KR 10/07 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 4/74 1x (nicht zugeordnet)
- 23 B 16/06 1x (nicht zugeordnet)