Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 376/17
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05. Februar 2015 - 2 Ca 1285/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei auf eine Tariflohnerhöhung.
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Die Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11. April 2005 (Bl. 10 f. d. A.; im Folgenden: AV) ab 29. März 2005 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Auffüllerin eingestellt. Ziff. 3 und 5 AV lauten:
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„3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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…
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5. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 939,73 Euro.
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Tarifentgelt: EUR 939,73 Tarifgruppe: L 3 im Berufs-/ Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum:
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Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von Z.,- und kann auf Erhöhungen des Tarifentgelts angerechnet werden. …“
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Unter dem 30. Juli 2007 schlossen die die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11. April 2005 (Bl. 183 d. A.; im Folgenden: ÄnderungsV) unter anderem folgenden Inhalts:
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„§ 1 Gegenstand der Vertragsänderung
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1. …
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2. Tätigkeit
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Die Mitarbeiterin wird als Mitarbeiter/in Verkauf Frische/Service beschäftigt.
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3. Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage
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In Folge ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin/ in Verkauf Frische/Service wird die Mitarbeiterin in die Tarifgruppe G2 im 05. Berufs-/Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum eingruppiert.
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Tarifentgelt:
949,27
EUR brutto
EUR brutto
Gesamt:
949,27
EUR brutto
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Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von Z.,-, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft erfolgt. Sie kann auf den Tarifentgeltanspruch angerechnet werden. Dies ist zB bei Tarifentgelterhöhungen, einem Aufrücken in eine andere Lohn-/Gehaltsgruppe bzw. in ein anderes Berufs-/Tätigkeitsjahr oder einer Umgruppierung der Fall…“
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§ 2 Schlussbestimmungen
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Die übrigen Vertragsbestandteile des derzeit gültigen Arbeitsvertrages bleiben unverändert.“
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Zum 01. Juli 2008 erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte. Zuvor hatte die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 08. Mai 2008 nach § 613a Abs. 5 BGB über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert und dabei ua. mitgeteilt, die Beklagte sei tarifgebunden.
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Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, vergütete die klägerische Partei auch nach dem Betriebsübergang zunächst nach den Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G II (zuletzt: G II/Stufe 6) des jeweiligen Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel X., geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 12 d. A.), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, ein im August 2009 angesichts ihrer fehlenden Tarifgebundenheit mit dem Betriebsrat geschlossenes Betriebliches Bündnis, in dem ua. die Anwendung des x-Einzelhandelstarifvertrages vereinbart worden sei, ende am 30. Juni 2011 und obgleich bislang weder mit ver.di, noch mit dem Betriebsrat eine gemeinsame Lösung zu finden gewesen sei, gebe sie freiwillig folgende Zusicherung:
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„1. Wir werden Sie auch nach dem 30. Juni 2011 entsprechend den Regelungen des gültigen x-Einzelhandelstarifvertrages vergüten.
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2. Sobald in 2011 ein neuer Gehalts- und Lohntarifvertrag für den x-Einzelhandel abgeschlossen sei, werde auch dieser neue Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Regelungen - insbesondere den Lohn- und Gehaltserhöhungen - Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis finden.“
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Eine von der Gewerkschaft ver.di unter dem 17. Dezember 2013 vereinbarte Tariflohnerhöhung zum 01. August 2013 in Höhe von 3 % und die zum 01. Mai 2014 vereinbarte Tariflohnerhöhung um 2,1% hat die Beklagte nicht an die Klägerin weitergeben.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 (Bl. 13 d. A.) hat die Klägerin unter der Überschrift „Geltendmachung des aktuellen Tarifvertrages Einzelhandel X - Tariferhöhung rückwirkend zum 01.08.2013 von 3 %, sowie die zu erwartende Erhöhung von 2,1 % ab 01.05.2014“ um Auszahlung der Tariflohnerhöhung gebeten. Wegen der Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Nachdem die außergerichtliche Geltendmachung erfolglos blieb, hat die klagende Partei am 17. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Zahlungsklage erhoben, mit der sie die Vergütungsdifferenzen zwischen von ihr bezogener Vergütung und den tariflichen Lohnsätzen in Höhe von 408,55 Euro brutto für die Monate August 2013 bis Februar 2014 und - nach Klageerweiterung vom 05. Februar 2015 - von 515,54 Euro brutto für die Monate April 2014 bis Januar 2015 geltend gemacht hat. Zugleich hat sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, sie ab - zuletzt - Februar 2015 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in X zu vergüten.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe auch die von der Gewerkschaft ver.di unter dem 17. Dezember 2013 vereinbarte Tariflohnerhöhung zum 01. August 2013 in Höhe von 3 % und die zum 01. Mai 2014 um 2,1% zu. Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifverträge des Einzelhandels gelte auch nach dem Betriebsübergang weiterhin, ohne dass eine Statischstellung erfolgt sei. Unabhängig vom Informationsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Betriebsübergang habe auch die Beklagte im Vorfeld des Betriebsübergangs ihre Tarifbindung betont. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch das Schreiben vom 16. Juni 2011 und ein Schreiben vom 12. September 2011 in Bezug auf den Manteltarifvertrag. Ihr stünden daher die geltend gemachten Beträge aus im Einzelnen in der Klageschrift nebst Anlage dargelegter Höhe zu, wegen deren Berechnung auf den Akteninhalt verwiesen wird.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 408,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 515,54 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz gemäß § 247 BGB seit der Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab dem Februar 2015 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages vom 17.12.2013 für den Einzelhandel in X zu vergüten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe keine Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch. Sie sei auch im August und Dezember 2013 nicht tarifgebunden gewesen, als nach klägerischem Vortrag die Tariflohnerhöhung zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X eV. vereinbart worden sei. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich der Anspruch wegen Statischstellung der Bezugnahmeklausel durch den Betriebsübergang ebenfalls nicht, da die dynamische Bindung eines nicht tarifgebundenen Erwerbers gegen Europarecht verstoße. Ebenso wenig könne der Anspruch aus dem Informationsschreiben ihrer Rechtsvorgängerin zum Betriebsübergang hergeleitet werden, das nur Wissens-, jedoch nicht Willenserklärung sei. Auch die bisherige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen und die Schreiben vom 16. Juni 2011 oder 12. September 2011 begründeten keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tariflohnerhöhungen für die Zukunft kraft betrieblicher Übung oder Zusage. Die Klägerseite habe eine freiwillige tarifliche Lohnerhöhung kraft Gesamtzusage ab 01. Oktober 2014 nicht berücksichtigt.
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Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen mit Urteil vom 05. Februar 2015, berichtigt durch Beschluss vom 07. Mai 2015, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Lohnerhöhung seit dem 01. August 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Die dynamische Bezugnahmeklausel, die die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch formfrei konkludent habe vereinbart werden können, gelte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Betriebsübergang auch im Verhältnis zwischen den Parteien. Die Zahlungsanträge zu 1) und 2) seien daher begründet. Der auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Antrag zu 3) sei als Leistungsantrag unzulässig, weil unbeziffert, auch lägen die Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 105 ff. d. A. und Bl. 121 d. A. verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das am 03. März 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. April 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 29. April 2015 bis 03. Juni 2015 mit Schriftsatz vom 03. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Sie trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 03. Juni 2015 und ihres Schriftsatzes vom 26. Februar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 151 ff. d. A. und Bl. 213 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor,
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das Arbeitsgericht habe der Klage rechtsfehlerhaft teilweise stattgegeben. Die Klage sei schon unschlüssig, weil die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht die Herleitung des von ihr eingeklagten Betrages erläutert habe, der Verweis auf Anlagen sei nicht ausreichend. Eine dynamische Bezugnahmeklausel sei im Änderungsvertrag vom 30. Juli 2007 nicht vereinbart worden, da dieser anders als der ursprüngliche und durch den Änderungsvertrag außer Kraft getretene Arbeitsvertrag keinen Verweis auf die „jeweils geltenden Tarifverträge“ enthalte. Auch konkludent sei eine solche Klausel nicht vereinbart worden. Das Gericht habe jedenfalls die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Klageforderung nicht berücksichtigt und verkannt, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH Alemo-Herron die bis dahin gültige Rechtsprechung des BAG zu einer Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang nicht aufrecht erhalten werden könne und eine Statischstellung erfolgt sei. Auch aus anderem Rechtsgrund ergebe sich kein Anspruch, insbesondere nicht aus betrieblicher Übung und dem Schreiben vom 16. Juni 2011. Schließlich habe die darlegungs- und beweispflichtige Klagepartei entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder ausreichend dargelegt, welcher Tarifvertrag bei Arbeitsvertragsschluss bzw. Entstehung der Bezugnahmeklausel von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen worden sei, noch welcher Tarifvertrag konkret als Rechtsgrundlage dienen solle oder warum dies der Nachfolgetarifvertrag des damals in Bezug genommenen Tarifwerks sein solle. Dies gelte umso mehr, als auch in X. mehrere Akteure auf Verbands- und Gewerkschaftsseite Tarifverträge im Bereich Einzelhandel abgeschlossen hätten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05. Februar 2015 - 2 Ca 1285/14 - insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 04. August 2015, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 178 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
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da § 2 ÄnderungsV auf die übrigen Bedingungen des Arbeitsvertrages verweise, verweise er auch auf die dynamische Bezugnahmeklausel aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag. Allein schon aus der eindeutigen Benennung der Tarifgruppe ergebe sich im Übrigen eine dynamische Verweisung. Entsprechend habe die Beklagte auch abgerechnet. Im Übrigen werde auf die rechtlichen Ausführungen erster Instanz verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Klägerseite ausdrücklich klargestellt, dass sie Ansprüche auf die zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV, zuletzt firmierend unter Handelsverband M. eV, vereinbarte Tariflohnerhöhung geltend mache und dass es sich beim zugrundeliegenden Tarifvertrag um einen Folgetarifvertrag zu den in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Bezug genommenen Tarifverträgen handele.
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Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. August 2015 im Einvernehmen mit den Parteien bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen BAG 4 AZR 61/14 ua. ausgesetzt.
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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 03. März 2015 mit am 02. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und 2 ZPO) und von der Beklagten innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 03. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).
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II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von 408,55 Euro brutto für die Monate August 2013 bis Februar 2014 und in Höhe von 515,54 Euro brutto für die Monate April 2014 bis Januar 2015 verurteilt. Die Berufung war zurückzuweisen.
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1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Ziff. 3 AV, § 1 Ziff. 3, § 2 ÄnderungsV die Nachzahlung von Arbeitsvergütung verlangen in Höhe von insgesamt 408,55 Euro brutto (August 2013 bis Februar 2014) und von 515,54 Euro brutto für die Monate April 2014 bis Januar 2015 zwischen der tariflichen Vergütung nach Gehaltsgruppe II/Stufe 6 des im streitigen Zeitraum gültigen Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel X. vom 17. Dezember 2013, geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di (im Folgenden: GehaltsTV) und des der Klägerin von der Beklagten tatsächlich ausgezahlten Gehalts.
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1.1. Die Parteien des im April 2005 geschlossenen Arbeitsvertrags und der im Juli 2007 getroffenen Änderungsvereinbarung haben in den Ziff. 3 AV, § 1 Ziff. 3, § 2 ÄnderungsV eine zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme von tariflichen Entgeltbestimmungen vereinbart.
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aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich ebenso wie bei der nachfolgenden Änderungsvereinbarung um einen Formularvertrag, dessen Vereinbarungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, zitiert nach juris).
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bb) Bereits nach Ziff. 3 AV sollen ausdrücklich die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde diese Vereinbarung durch die ÄnderungsV nicht aufgehoben, sondern gemäß § 2 ÄnderungsV aufrechterhalten. Darüber hinaus ist in § 1 Ziff. 3 ÄnderungsV ein Tarifentgelt vereinbart und bestimmt, dass ein darüber hinausgehender und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichneter Betrag eine freiwillige Leistung sei und auf künftige Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Ungeachtet der zeit- und inhaltsdynamischen Regelung in Ziff. 3 AV darf der durchschnittliche Arbeitnehmer jedenfalls bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt wie vorliegend idR redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern; ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/15 - Rn. 36, mwN, zitiert nach juris). Dass § 1 Ziff. 3 ÄnderungsV die Überschrift „Deklaratorische“ Eingruppierung enthält, steht dem nicht entgegen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wollte damit angesichts der Erwähnung von Tarifentgelterhöhungen, eines Aufrückens in eine andere Lohn-/ und Gehaltsgruppe bzw. Berufs-/Tätigkeitsjahr oder einer Umgruppierung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der angegebenen um die derzeitige von ihr für zutreffend gehaltene Gehaltsgruppe handelt, ohne dass damit eine konstitutive Regelung zur Eingruppierung getroffen worden wäre.
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1.2. Die dynamische Bezugnahmeklausel in Ziff. 3 AV, § 1 Ziff. 3, § 2 ÄnderungsV umfasst nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die jeweils zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. (aktuell firmierend unter Handelsverband M. eV.) abgeschlossenen Gehaltstarifverträge. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Streit, dass die klägerische Partei - in Entsprechung der Bezugnahmeklausel, welche sich durch den Wechsel des Tätigkeitsfeldes der Klägerin auf die Gehaltstarifverträge erstreckte - von der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit Abschluss der Änderungsvereinbarung und zunächst auch von der Beklagten nach Gehaltsgruppe II des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages im Einzelhandel X., abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. vergütet worden ist. Erst die Weitergabe der am 17. Dezember 2013 von den genannten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tariflohnerhöhung von 3 % rückwirkend zum 01. August 2013 und von 2,1 % ab 01. Mai 2014 hat die Beklagte verweigert. Auch die Beklagte hat in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung auf die im Dezember 2013 von den genannten Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariflohnerhöhung Bezug genommen. Damit steht für die Berufungskammer fest, dass die arbeitsvertragliche Anbindung durch die Bezugnahmeklausel an die von den bezeichneten Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Gehaltstarifverträge im Einzelhandel X. erfolgt ist und als Folgetarifvertrag im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auch der letztgenannte Tarifvertrag zu verstehen ist. Der Verweis der Berufung im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/15 - ua. ändert hieran nichts. Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts ist, von sich aus zu ermitteln, welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände das Entgelt von Arbeitnehmern regelnde Tarifverträge abgeschlossen haben und welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönlichen Geltungsbereich der für die Klagepartei einschlägige ist, dh. welchen die Klagepartei richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/25 - Rn. 16, aaO). Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht des Gerichts bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme - anders als bei normativer Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG - nicht aus § 293 ZPO (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/25 - Rn. 17, aaO). Zu derartigen „Ermittlungen“ bestand vorliegend jedoch bereits deshalb kein Anlass, weil zwischen den Parteien nicht streitig war, an welche Tarifverträge sich die Arbeitsvertragsparteien durch die Bezugnahmeklausel binden wollten und um welche Tariflohnerhöhung sie stritten, nachdem im gesamten Verfahren die von der Berufung zuletzt ins Feld geführten „anderen Akteure auf Verbands- und Gewerkschaftsseite“, die im Bereich Einzelhandel Tarifverträge in X. abschließen, keinerlei Rolle gespielt haben. Ungeachtet dessen hat die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass mit der Klage die Weitergabe der für den Streitzeitraum im Einzelhandel X. von der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. vereinbarte Tariflohnerhöhung geltend gemacht wird und dass sie den zugrunde liegenden Tarifvertrag der genannten Tarifvertragsparteien als Folgetarifvertrag zu den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträgen betrachtet.
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1.3. Die arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisungsklausel ist durch den Betriebsübergang von ihrer Rechtsvorgängerin auf die Beklagte zum 1. Juli 2008 unverändert auf die Beklagte übergegangen.
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a) Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer abgegeben (st. Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 42 mwN, zitiert nach juris). Dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen von § 613a Abs. 1 BGB vorliegen, steht außer Streit. Damit ist auch die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klagepartei vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf die Gehaltstarifverträge für die Angestellten des Einzelhandels X., abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. Bestandteil des ab dem 1. Juli 2008 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Eine dynamische Bezugnahmeklausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Aufrechterhaltung der Dynamik über (st. Rspr., ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 14 ff., zitiert nach juris).
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b) Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC. Nachdem der EuGH auf die Vorlage das Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 95/14) mit Urteil vom 27. April 2017 (- C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) entschieden hat, dass die RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - (zitiert nach juris) entschieden, dass die deutsche Rechtsordnung in diesem Sinne solche sowohl einvernehmlichen Änderungsmöglichkeiten als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten in Gestalt einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG vorsieht (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 46 ff., aaO). Die Berufungskammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vollumfänglich an und verweist hinsichtlich der Darstellung der Gründe im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen im Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - (Rn. 46 bis 58, aaO).
- 58
1.4. Nach alledem kann die Klägerin, die unstreitig die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe II/Stufe 6 erfüllt, von der Beklagten Differenzvergütung zwischen der von ihr tatsächlich bezogenen Vergütung und der ihr zustehenden tariflichen Vergütung in Höhe von insgesamt 408,55 Euro brutto (August 2013 bis Februar 2014) und von 515,54 Euro brutto für die Monate April 2014 bis Januar 2015 verlangen. Soweit die Berufung rügt, die Zusammensetzung der Klageforderung sei den Schriftsätzen der Klägerin nicht zu entnehmen und eine Bezugnahme auf Anlagen genüge nicht, vermochte dies hieran ebenso wenig zu ändern wie ihr Einwand, das Arbeitsgericht habe eine bereits erstinstanzlich angeführte Lohnerhöhung durch freiwillige Gesamtzusage ab 01. Oktober 2014 nicht berücksichtigt. Zwar nimmt auch das Berufungsgericht an, dass Anlagen lediglich zur Erläuterung schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen können (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29; BGH 02. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 25; BVerfG 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber etwa nicht, sich unstreitige oder streitige Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (vgl. zu Überstunden: BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, aaO). Vorliegend hat die Klägerin zur Herleitung ihrer Klageforderung, die jeweils eine überschaubare Anzahl von Monaten umfasst, vollinhaltlich auf eine aus einem einzigen Blatt bestehende tabellarische Aufstellung Bezug genommen, die sie als Anlage zum Schriftsatz vorgelegt hat. Die Berufungskammer vermochte vor diesem Hintergrund von einer nicht nachvollziehbaren Klageforderung, die sie in nicht zumutbarer Weise einem Anlagenkonvolut hätte entnehmen müssen, nicht auszugehen. Nachdem die Klägerin die von ihr tatsächlich bezogenen Beträge den ihr ihrer Auffassung nach zustehenden Forderungen monatlich entgegengestellt hat, geht auch der Einwand der Beklagten, das Arbeitsgericht habe eine freiwillig geleistete Tariflohnerhöhung übersehen, ins Leere. Nachdem die Beklagte die von der Klägerin angegebenen Beträge im Einzelnen nicht bestritten hat, gelten diese nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden und damit unstreitig. Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen.
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1.5. Die Ansprüche für die Monate April 2014 bis Januar 2015 sind - was von der Berufungskammer von Amts wegen zu prüfen war (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 16, zitiert nach juris) - nicht verfallen. Nach § 16 Ziff. 1 Buchst. c des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in X. sind die betreffenden Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Die Klägerin hat diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstandenen und fälligen Ansprüche mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom 21. Februar 2014 rechtzeitig schriftlich geltend gemacht und damit die - infolge der dynamischen Bezugnahmeklausel in Ziff. 3 AV anwendbare - tarifliche Ausschlussfrist gewahrt.
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a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist besonders bei Lohnklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris).
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b) Danach hat die Klagepartei mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom 21. Februar 2014 die sechsmonatige Ausschlussfrist auch für die künftigen An-sprüche von April 2014 bis Januar 2015 gewahrt.
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aa) Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 21. Februar 2014 ergibt sich, dass die Klägerseite mit der "Geltendmachung des aktuellen Tarifvertrags Einzelhandel X." nicht nur die "Tariferhöhung rückwirkend zum 01. August 2013 von 3 %", sondern auch "die zu erwartende Erhöhung von 2,1 % ab 01. Mai 2014" geltend gemacht hat. Zur Begründung des Anspruchs auf die genannten Tariferhöhungen wird darauf verwiesen, dass der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisungsklausel enthält. Damit geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass nicht nur die bereits fälligen, sondern auch die künftigen Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die sich aus den angeführten Tariferhöhungen zum 01. August 2013 und 01. Mai 2014 ergeben. Die Geltendmachung ist mithin ersichtlich nicht auf eine bestimmte zukünftige Zeitspanne beschränkt, sondern schließt die Abrechnung künftiger Ansprüche auf dieser Grundlage erkennbar ein. Eine Bezifferung war entbehrlich, da die Höhe der Ansprüche auch über Februar 2014 hinaus für die Beklagte ohne weiteres errechenbar war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28. Juni 2016 - 8 Sa 528/15 - Rn. 81, LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 253/17 - Rn. 57, jeweils zitiert nach juris). Dass der genannte „Gesamtbetrag der Geltendmachung“ sich nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und fälligen Ansprüche bezieht und der Geltendmachung darüber hinaus gehender Ansprüche nicht entgegensteht, erklärt sich angesichts der der Beklagten bekannten Differenzbeträge ohne weiteres von selbst.
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bb) Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls war es der Klagepartei möglich, die Ansprüche für die Monate April 2014 bis Januar 2015 schon vor ihrer Entstehung und Fälligkeit durch das Schreiben vom 21. Februar 2014 gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
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(1) Die Geltendmachung eines Anspruchs setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. Anderenfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können. Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht. In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er seine Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (vgl. BAG 03. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 f. mwN. zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 253/17 - Rn. 59, aaO; LAG Rheinland-Pfalz 28. Juni 2016 - 8 Sa 528/15 - Rn. 85, aaO).
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(2) Vorliegend ist ein Ausnahmefall im dargestellten Sinne gegeben. Die Parteien streiten allein darüber, ob die in Ziff. 3 AV und §§ 1, 2 ÄnderungsV enthaltene Bezugnahmeklausel zu einer dynamischen Anwendung der bezeichneten Tarifverträge mit der Folge führt, dass die Klagepartei die im Geltendmachungsschreiben vom 21. Februar 2014 bezeichneten Tariferhöhungen zum 01. August 2013 von 3 % sowie von weiteren 2,1 % ab 01. Mai 2014 beanspruchen kann. Im Übrigen waren und sind die für die Berechnung der Klageforderung maßgeblichen Faktoren zwischen den Parteien unstreitig. Zur Erreichung des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zwecks war deshalb die einmalige Geltendmachung der - auch künftigen - Ansprüche ausreichend. Das Schreiben vom 21. Februar 2014 wahrt daher auch die Ausschlussfrist für die künftigen Ansprüche des Klägers auf die geltend gemachten Tariferhöhungen. Für die Beklagte bestand ersichtlich keinerlei Zweifel darüber, was von ihr verlangt wurde. Sie musste ohne ständig wiederholte Geltendmachung damit rechnen, auf Gewährung dieser Leistung verklagt zu werden. Sie konnte sich auf die Forderung einstellen und vorsorglich Rücklagen bilden; eine wiederholte Geltendmachung hätte der Beklagten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht und wäre lediglich eine überflüssige Förmelei gewesen. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, der Kläger habe zwischenzeitlich von seiner Forderung Abstand genommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 253/17 - Rn. 60, aaO; LAG Rheinland-Pfalz 22. Januar 2014 - 4 Sa 325/13 - Rn. 57 f., zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 25. April 2016 - 3 Sa 529/15 - Rn. 80, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 28. Juni 2016 - 8 Sa 528/15 - Rn. 85, aaO).
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2. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 291 BGB.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
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