Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 84/20

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtliche Flächen, auch Nutzsache genannt, im Objekt E. ###-###, in ### L, bezeichnet als ehemaliges Hauptverwaltungsgebäude der E1 AG, bestehend aus dem 2. Obergeschoß und dem 3. Obergeschoß geräumt an die Klägerin zu herauszugeben.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, sämtliche Flächen, auch Nutzsache genannt, im Objekt E. ###-###, in #### L, bezeichnet als ehemaliges Hauptverwaltungsgebäude der E1 AG, bestehend aus dem Erdgeschoß, dem 1. Obergeschoß und dem 2. Obergeschoß geräumt an die Klägerin zu herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Räumung und Herausgabe vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.600,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages .


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