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ZPO § 269 Klagerücknahme

Zivilprozessordnung

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 13/24
3. Juli 2025
2 U 13/24 3. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 SLa 37/25
14. Mai 2025
12 SLa 37/25 14. Mai 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Detmold - 2 Ca 731/23
26. Juni 2024
2 Ca 731/23 26. Juni 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 17 Ca 2237/23
23. Mai 2024
17 Ca 2237/23 23. Mai 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 6052/23
24. April 2024
8 Ca 6052/23 24. April 2024
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 67/23
22. August 2023
14c O 67/23 22. August 2023
Endurteil vom Landgericht München II - 31 O 15109/22
2. Mai 2023
31 O 15109/22 2. Mai 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 CS 22.2315
13. Februar 2023
8 CS 22.2315 13. Februar 2023
Anerkenntnisurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 57/21
20. Oktober 2022
4b O 57/21 20. Oktober 2022
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MB 3/22
25. April 2022
5 MB 3/22 25. April 2022