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DonauSchPVAnl 1993 § 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter (Law)
1. Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen: ein blaues gewöhnliches Licht auf dem ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter (Law)
Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen: ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, da...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen (Law)
Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen: einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten. Dies...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter (Law)
1. Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1. ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten (Law)
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen. 2. ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03) (Law)
1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder a...
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DonauSchPVAnl 1993 § 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage (Law)
Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Ruderanlage nur fortbewegt werden a) längsseits ge...
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DonauSchPVAnl 1993 § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse (Law)
1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die ...
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BesÜV2Bek 1993-06-02 Anlage III A (Anlage IV des BBesG) (Law)
...1993, 798 - 800) 1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträg...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge (Law)
Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Law)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen führen: bei Nacht und bei Tag: ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen (Law)
1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge im Hinblick auf die Sichtverhältnisse mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren....
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DonauSchPVAnl 1993 Anlage 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 57 - 58 1. Begriffsbes...
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DonauSchPVAnl 1993 § 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste (Law)
1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein. 2....
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können (Law)
1. Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, daß sie die...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter (Law)
1. Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: den roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1. ...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge (Law)
Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch: gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichend...
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DonauSchPVAnl 1993 § 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können (Law)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch: ...
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DonauSchPVAnl 1993 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge (Law)
...1993 Anlbd. S. 60) Funkellicht d ... (Abbildung BGBl. I 19...
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DonauSchPVAnl 1993 Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 111 - 121 ...