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Dokumenttyp
  •  Law (37)
Gesetzbuch
  •  LuftBODV 3 2009 (37)
37 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • LuftBODV 3 2009 § 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (Law)

    im Norden durch den geografischen Nordpol, 3.

  • LuftBODV 3 2009 Eingangsformel (Law)

    Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes

  • LuftBODV 3 2009 Inhaltsübersicht (Law)

  • LuftBODV 3 2009 § 1 Geltungsbereich (Law)

    Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerätes. Diese Verordnung gilt nicht für Luftfa...

  • LuftBODV 3 2009 § 9 Durchbruchstellen (Law)

    (1) Wenn an einem Luftfahrzeug von außen aufbrechbare Rettungsöffnungen (Durchbruchstellen) gemäß den Angaben des Luftfahrzeugherstellers zur Rettung der Insassen in einem Notfall für die Rettungskräf...

  • LuftBODV 3 2009 § 11 Sauerstoffversorgung (Law)

    (2) Flüge in Kabinendruckhöhen von mehr als 3 600 Meter (12 000 Fuß) dürfen nur

  • LuftBODV 3 2009 § 16 Notsender (Law)

    (3) Flugzeuge, die nach dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 18 Flugdatenschreiberanlage (Law)

    (3) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten speichern können, die während der letzten

  • LuftBODV 3 2009 § 19 Bodenannäherungswarnanlage (Law)

    Ab dem 1. Oktober 2009 sind turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzzahl von mehr als neun mit einer...

  • LuftBODV 3 2009 § 20 Machzahlanzeige (Law)

    Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein.

  • LuftBODV 3 2009 § 27 Flugdatenschreiberanlage (Law)

    (2) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 180 Kilogramm, die nach

  • LuftBODV 3 2009 § 28 Ausnahmegenehmigungen (Law)

    (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Nummer

  • LuftBODV 3 2009 § 30 Schleppstarts (Law)

    Luftfahrzeugführer dürfen Segelflugzeuge oder Motorsegler, die nicht mit einer Bugkupplung ausgerüstet sind, nur dann durch andere Luftfahrzeuge beim Start schleppen lassen, wenn sie mindestens fünf S...

  • LuftBODV 3 2009 § 31 Betriebsmindestbedingungen (Law)

    (1) Ein Flug zu einem Landeplatz darf nicht fortgesetzt werden, wenn die zuletzt erhaltenen Wetterinformationen über den Landeplatz oder zumindest über einen Ausweichlandeplatz zur voraussichtlichen A...

  • LuftBODV 3 2009 § 32 Ausweichflugplatz (Law)

    ...300 Meter (1 000 Fuß), b) für Hubschrauber: 120 Meter (400 Fuß) ...

  • LuftBODV 3 2009 § 8 Sonstige Ausrüstung (Law)

    Fluggastraum, wenn dieser durch die Besatzung nicht leicht zu erreichen ist, 3.

  • LuftBODV 3 2009 § 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage (Law)

    Turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder mit einer Fluggastsitzzahl von mehr als neunzehn sind mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage...

  • LuftBODV 3 2009 § 33 Betriebsstoffvorräte - Flugzeuge (Law)

    (3) Bei der Berechnung der mitzuführenden Betriebsstoffmengen sind folgende Umstände

  • LuftBODV 3 2009 § 34 Betriebsstoffvorräte - Hubschrauber (Law)

    Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Landeplatz und 3.

  • LuftBODV 3 2009 § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)

  • LuftBODV 3 2009 § 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung (Law)

    Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegt...

  • LuftBODV 3 2009 § 29 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (Law)

    Simulierte Gefahrenzustände und somit jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggast...

  • LuftBODV 3 2009 § 17 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Law)

    (3) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Daten speichern können,

  • LuftBODV 3 2009 § 26 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Law)

    (3) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Daten speichern können,

  • LuftBODV 3 2009 § 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (Law)

    (1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten: 1. einem Doppels...

  • LuftBODV 3 2009 § 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (Law)

    einem barometrischen Feinhöhenmesser, 3.

  • LuftBODV 3 2009 § 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (Law)

    einem Höhenmesser, 3.

  • LuftBODV 3 2009 § 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln (Law)

    einem Variometer, 3.

  • LuftBODV 3 2009 § 12 Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung (Law)

    Weist ein Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, in seinem Luftfahrthandbuch (AIP – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und...

  • LuftBODV 3 2009 § 13 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge (Law)

    (3) Für jede Person ist eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen.

  • LuftBODV 3 2009 § 14 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge (Law)

    (1) Wenn bei Flügen mit einmotorigen Landflugzeugen über Wasser die Entfernung von der nächsten Küste größer ist, als die jeweilige Gleitdistanz, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht ...

  • LuftBODV 3 2009 § 22 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notschwimmeranlage (Law)

    Folgende Hubschrauber, die für Flüge über Wasser eingesetzt werden, müssen mit einer dauerhaft entfalteten oder schnell entfaltbaren Notschwimmeranlage ausgerüstet sein: ...

  • LuftBODV 3 2009 § 23 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notausrüstung (Law)

    (1) Hubschrauber dürfen für Flüge über Wasser nur betrieben werden, wenn für jede Person an Bord eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie ...

  • LuftBODV 3 2009 § 24 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender (Law)

    Ab dem 1. Oktober 2009 müssen alle Hubschrauber für Flüge über Wasser nach § 22 mit mindestens einem automatischen Notsender und einem Notsender in der Rettungsinsel oder der Schwimmweste ausgerüstet ...

  • LuftBODV 3 2009 § 25 Ausrüstung für Flüge über Land - Notsender (Law)

    (1) Für Flüge ins Ausland müssen ab dem 1. Oktober 2009 alle Hubschrauber mit mindestens einem automatischen Notsender ausgerüstet sein, der auf 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden kann. ...

  • LuftBODV 3 2009 § 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Law)

    Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) mit automatischer Höhenübermittlung, 3.

  • LuftBODV 3 2009 § 15 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge (Law)

    (3) Mehrmotorige Luftfahrzeuge, die mit einem ausgefallenen Triebwerk ihren Flug fortsetzen


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