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| | Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung richtig. |
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| | Es ist nur der 2. Hilfsantrag zum Antrag 1a zulässig. Dieser ist aber unbegründet. |
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| | Das Arbeitsgericht hat bereits richtig erkannt, dass der Hauptantrag 1a und auch der 1. Hilfsantrag zu Antrag 1a unzulässig sind. Zulässig ist erst der 2. Hilfsantrag zum Antrag 1a. |
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| | 1. Der Hauptantrag zu 1a ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es fehlt an einer Darstellung, welcher konkrete Leistungsanspruch aus der Versorgungsordnung 1992 festgestellt werden soll. Die Versorgungsordnung 1992 räumt den Versorgungsberechtigten je nach Versorgungsfall bei deren Eintritt unterschiedliche Ansprüche ein. |
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| | 2. Entsprechendes gilt zum 1. Hilfsantrag zum Antrag 1a. Auch hier ist nicht erkennbar, welche Leistungen aus welchem Leistungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahrs der Kläger festgestellt wissen möchte. |
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| | 3. Ohne Zweifel zulässig ist dagegen der 2. Hilfsantrag, weshalb es auf die Frage, ob der 3. Hilfsantrag hinreichend bestimmt ist, nicht mehr ankommt. |
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| | Der 2. Hilfsantrag zum Antrag 1a ist aber nicht begründet. Die Versorgungsordnung 1992 ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht (mehr) anwendbar. |
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| | 1. Über Nr. 7 des Arbeitsvertrags wurden die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der V.1 bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen wiederum beinhalteten den Versorgungsplan 1980, welcher seinerzeit nicht mitbestimmt durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt wurde, sondern durch eine Gesamtzusage. |
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| | Verspricht ein Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung jedoch im Wege der Gesamtzusage, so will er diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für den Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf nicht erstarren. Deshalb sagt der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach dem bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14). Eine durch Gesamtzusage begründete betriebliche Altersversorgung ist demnach in der Regel für Abänderungen betriebsvereinbarungsoffen. |
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| | Dies gilt auch dann, wenn eine Gesamtzusage durch Bezugnahme gewissermaßen deklaratorisch bestätigend nochmals in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. |
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| | 2. Unter Zugrundelegung dieser Betriebsvereinbarungsoffenheit wurde der Versorgungsplan 1980 im Jahr 1992 durch die mit Betriebsvereinbarung Nr. 16 eingeführte Versorgungsordnung 1992 wirksam kollektivrechtlich abgelöst. Die Versorgungsordnung 1992 galt fortan unmittelbar und zwingend, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. |
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| | a) Beruft sich eine Prozesspartei auf eine Rechtsnorm, muss sie ihr wirksames Zustandekommen nicht darlegen. Etwas anderes gilt nur, wenn Umstände vorliegen oder von der Gegenseite behauptet werden, die Zweifel an einer wirksamen Entstehung begründen (BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00). |
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| | Es wird nachfolgend jedoch, auch zugunsten des Klägers, davon ausgegangen, dass die Versorgungsordnung 1992 wirksam durch die Betriebsvereinbarung Nr. 16 eingeführt wurde. |
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| | aa) Das Bestreiten der Einhaltung der gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gebotenen Schriftform durch die klägerische Behauptung, es würden sich nicht zwei Originalunterschriften unter der Betriebsvereinbarung befinden, ist nämlich zur Begründung des klägerischen Ziels einer Anwendung der Versorgungsordnung 1992 untauglich. Hätte der Kläger nämlich mit seiner Behauptung Recht, wäre die Klage schon jetzt abzuweisen. Sein Vortrag erwiese sich als „Eigentor“. |
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| | (1) Denn würde die Betriebsvereinbarung die Schriftform gem. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht einhalten, wäre die Betriebsvereinbarung gem. § 125 BGB unwirksam und mit ihr die durch sie eingeführte Versorgungsordnung 1992. Dann wäre der Versorgungsplan 1980 nicht abgelöst worden, er würde weiter gelten. Eine Feststellung der (Fort-)Geltung des Versorgungsplans 1980 begehrt der Kläger aber nicht. |
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| | (2) Die durch Betriebsvereinbarung Nr. 16 eingeführte Versorgungsordnung 1992 könnte auch nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. |
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| | Eine solche Umdeutung kommt nämlich nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13). Jedoch ist bei Zusagen zu einer betrieblichen Altersversorgung die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sich in diesen Fällen die Lösungsmöglichkeiten von einer Betriebsvereinbarung und einer Gesamtzusage nicht wesentlich unterscheiden. In beiden Fällen bedarf die Ablösung der Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach dem Dreistufenschema (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13). |
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| | Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass im § 15 der Versorgungsordnung 1992 geregelt ist, dass die Versorgungsordnung erst mit Abschluss der Betriebsvereinbarung in Kraft treten solle. Die Betriebspartner und somit auch der Arbeitgeber haben also ausdrücklich klargestellt, dass die Versorgungsordnung 1992 nur auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 16 und somit nur kollektivrechtlich gelten solle. |
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| | Dem Unterrichtungsschreiben der V.1 vom 4. September 1992 war die Versorgungsordnung 1992 beigefügt. Die Mitarbeiter konnten damit über § 15 erkennen, dass diese nur kollektivrechtlich hat gelten sollen. |
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| | bb) Entsprechendes gilt für den Einwand der mangelnden Schriftform mangels Verklammerung der Betriebsvereinbarung Nr. 16 mit der VO 1992, unabhängig davon, dass insoweit ein Formverstoß schon gar nicht festgestellt werden kann. |
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| | (1) Die Anforderungen des § 126 BGB können auf Normenverträge nämlich nicht unbesehen übernommen werden. Nach § 126 BGB muss eine Urkunde grundsätzlich zwar das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, wenn sich Angaben, die für den Vertragsinhalt wesentlich sind, ausschließlich aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben. Diese Anforderung dient dem Übereilungsschutz. Er spielt beim Abschluss von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen dagegen keine Rolle. Bei ihnen soll die Schriftform Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Norm ausschließen. Die erforderliche Klarheit kann auch bei Verweisung auf genau bezeichnete andere schriftliche Regelungen bestehen. Bei den übernommenen Regelungen muss es sich auch nicht um Rechtsnormen handeln. Auch eine Übernahme einer schriftlichen Gesamtzusage ist möglich und kann für ausreichende Rechtssicherheit sorgen (BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 25/96). |
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| | (2) Vorliegend wurde in der Betriebsvereinbarung auf eine bereits bestehende konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung 1992 Bezug genommen, nämlich auf die „Ausgabe 01.01.1992“. Genau diese Fassung wurde den Mitarbeitern auch bekannt gemacht. |
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| | cc) Es war, unterstellt es gab einen Gesamtbetriebsrat, auch dieser zum Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig. |
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| | (1) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nämlich der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06; BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01). |
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| | (2) So liegt der Fall auch hier. Die Bereitstellung eines „Topfes“ für die betriebliche Altersversorgung ist mitbestimmungsfrei. Die V.1 wollte die betriebliche Altersversorgung für alle Arbeitnehmer ihres Unternehmens einführen, vgl. Nr. 1.3 der Versorgungsordnung 1992. Der Gesamtbetriebsrat war somit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. |
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| | (3) Sollte es dagegen entsprechend der Behauptung der Beklagten ohnehin für alle Standorte der V.1 nur einen Betriebsrat gegeben haben, der sich bloß fälschlich Gesamtbetriebsrat benannte, wäre dessen Zuständigkeit ohnehin problemlos gegeben gewesen. |
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| | dd) Sollte entsprechend dem Bestreiten des Klägers dem Abschluss der Betriebsvereinbarung Nr. 16 keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates/Gesamtbetriebsrates zugrunde gelegen haben, wäre die Betriebsvereinbarung Nr. 16 und somit auch die mit dieser eingeführte Versorgungsordnung 1992 unwirksam (BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 9/13). Dann aber würde Selbiges gelten wie oben. Es würde mangels Umdeutungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage weiterhin der Versorgungsplan 1980 gelten. Die Klage wäre dann schon deshalb abzuweisen. |
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| | Im Übrigen ist aber daraufhin zu weisen, dass das Bestreiten der ordnungsgemäßen Beschlussfassung anlasslos und ohne Tatsachenanhaltspunkte erfolgte. Dieses anlasslose Bestreiten hätte eine weitere Darlegungslast der Beklagten zur Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht begründen können, siehe oben (BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00). |
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| | b) Angesichts der unmittelbar und zwingenden Wirkung der Betriebsvereinbarung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger oder die anderen Arbeitnehmer insbesondere anhand der Unterrichtungsschreiben vom 04. September 1992 und vom 17. Mai 1993 den Charakter der Versorgungsordnung 1992 als Betriebsvereinbarung hätten erkennen können. Im Übrigen hätte der Kläger dies aber auch erkennen können, wenn er in der beigefügten Versorgungsordnung 1992 dessen § 15 gelesen hätten. |
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| | c) An dem normativen Rechtscharakter ändert sich auch nichts deshalb, weil der Kläger in Umsetzung der Betriebsvereinbarung für den neu eingefügten Entgeltumwandlungsteil eine Zustimmungserklärung unterschrieben hat. Denn die Grundlage der betrieblichen Altersversorgung und auch der Möglichkeit, überhaupt einen Teil derselben durch Entgeltumwandlung aufbauen zu können, wurde erst durch die Betriebsvereinbarung geschaffen. |
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| | d) Auf die von den Parteien und dem Arbeitsgericht aufgeworfene Frage, ob die Versorgungsordnung 1992 kollektiv günstiger war als der Versorgungsplan 1980, kommt es nicht an. Das Günstigkeitsprinzip käme erst zur Anwendung, wenn eine Betriebsvereinbarung mit einer Individualzusage konkurrieren würde. Vorliegend gibt es aber keine konkurrierenden Regelungen. Die Individualzusage wurde vielmehr durch die Betriebsvereinbarung abgelöst. |
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| | e) Jedoch unterlag die Ablösung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Sie ist demnach nach dem Dreistufenschema des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14). Ein belastender verschlechternder Eingriff lag in der Ablösung des Versorgungsplans 1980 durch die Versorgungsordnung 1992 jedoch unstreitig nicht vor. Vielmehr begehrt der Kläger gerade Leistungen nach der günstigeren Versorgungsordnung 1992. |
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| | 3. Auch nach der Umstrukturierung 1999 galt die Versorgungsordnung 1992 normativ weiter bei der V.4 . Dabei kann die Frage, ob die abspaltende Übertragung des Vermögens des Geschäftsbereichs S. E. B. von der V.1 auf die V.4 einen (Teil-)Betriebsübergang darstellte, dahinstehen. |
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| | a) Es ist von folgenden rechtlichen Grundsätzen auszugehen. |
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| | aa) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seine bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Mit dem vom BetrVG verwandten Begriffs des Arbeitgebers wird der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet. Der neue Betriebsinhaber ist daher zur Fortführung einer im Betrieb bzw. Betriebsteil bestehenden Betriebsvereinbarung verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fortführung in einem neuen Betrieb oder als neuen Betrieb fortgeführten Betriebsteil ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation erfolgt. Bei dem Übergang eines Betriebsteils folgt dies aus der Wertung des § 21a BetrVG. Mit der Regelung des Übergangsmandats hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass betriebsverfassungsrechtliche Strukturen auch bei einer Betriebsspaltung grundsätzlich weitergelten sollen. Das erstreckt sich auch auf die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Beachtung der beim Übergang des Betriebsteils geltenden Betriebsvereinbarungen (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11; BAG 26. August 2009 - 4 AZR 280/08). Die demokratische Legitimation der Fortgeltung wird daraus entnommen, dass die Betriebsvereinbarungen schließlich weiterhin nur für die Belegschaften weitergelten, für die sie auch schon zuvor gegolten haben. Deshalb können in solchen Fällen auch beim Veräußerer geltende Gesamtbetriebsvereinbarungen beim Erwerber weiterhin normativ gelten, zumal auch die Betriebsräte gem. § 21a BetrVG ein Übergangsmandat haben (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01). |
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| | bb) Entsprechendes gilt aber auch in Fällen von Unternehmensspaltungen, die nicht zugleich mit einem (Teil-)Betriebsübergang einhergehen. Denn nicht jede Unternehmensspaltung geht notwendigerweise mit einem Teilbetriebsübergang einher (HWK/Willemsen 6. Aufl. § 324 UmwG Rn. 1 bis 3; HWK/Willemsen 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 188, 189). Wie jedoch bereits oben dargestellt, soll abgeleitet aus dem Rechtsgedanken des § 21a BetrVG immer dann eine normative Fortgeltung greifen, wenn der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens ein Übergangsmandat im abgespaltenen neuen Unternehmen hat. Denn in diesen Fällen besteht wegen Belegschaftsidentität auch eine demokratische Legitimation zu einer solchen normativen Fortgeltung. Fälle rein umwandlungsrechtlicher Spaltungen ohne Teilbetriebsübergang führen jedoch gem. § 21a Abs. 3 BetrVG ebenso zu einem Übergangsmandat wie es bei Teilbetriebsübergängen der Fall ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, trotz Übergangsmandats des Betriebsrats den Betriebsvereinbarungen ihre kollektivrechtliche Fortgeltung zu versagen. |
|
| | Zwar wurde § 21a BetrVG erst mit Wirkung ab 21. Juli 2001 in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt. Er galt somit zum Zeitpunkt der Umstrukturierung 1999 noch nicht. Es gab seinerzeit im Betriebsverfassungsgesetz noch keine Regelungen zu einem Übergangsmandat. Wohl aber war ein dem § 21a Abs. 3 BetrVG entsprechendes Übergangsmandat bei umwandlungsrechtlichen Unternehmensspaltungen seinerzeit bereits in § 321 UmwG aF geregelt. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor Inkrafttreten des § 21a BetrVG ein Übergangsmandat in richterlicher Rechtsfortbildung anerkannt in Fällen, in denen von Abspaltungen betroffene Arbeitnehmer ansonsten betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert würden. Dies sei zur Schließung einer Schutzlücke erforderlich (BAG 21. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 ). |
|
| | b) Wendet man diese rechtlichen Grundsätze an, so muss die Frage der teilbetrieblichen Verselbstständigung des Bereichs S. E. B. bereits bei der V.1 nicht überprüft werden. |
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| | aa) Denn es fand auf jeden Fall eine Unternehmensspaltung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG statt, die zu einer Betriebsspaltung oder mehreren Betriebsspaltungen führte und zur Aufnahme der abgespaltenen Betriebsteile in eine erstmals geschaffene betriebliche Verbundenheit bei einem neuen Unternehmensträger. |
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| | bb) Die kollektivrechtliche normative Weitergeltung ist unabhängig davon, ob der Betriebsrat der V.1 sein Übergangsmandat kannte und unabhängig davon, ob er dieses innerhalb der Frist des § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG bzw. § 321 Abs. 1 Satz 3 UmwG aF wahrnahm. |
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| | cc) Entgegen der Auffassung des Klägers verlor die Versorgungsordnung 1992 ihren normativen Charakter auch nicht mit Ablauf der Übergangsfrist. Denn die Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung ist nicht auf die Amtszeit des jeweiligen Betriebsrats beschränkt. Ihre Laufzeit ist vielmehr allein abhängig von der darüber in der Betriebsvereinbarung selbst getroffenen Bestimmung. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 77 Abs. 5 und 6 BetrVG (BAG 28. Juli 1981 - 1 ABR 79/79 ). |
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| | c) Letztlich kann auch im Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB keine (erneute) individualrechtliche Begründung der Versorgungsordnung 1992 gesehen werden. Dieses Schreiben sollte der Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs dienen und sollte keine von dieser Folgenunterrichtung unabhängige Willenserklärungen enthalten. |
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| | 4. Mit der Verschmelzung der V.4 zur Beklagten im Jahr 2013 wurde die noch normativ geltende Versorgungsordnung 1992 durch den bei der Beklagten geltenden Pensionsplan 2008 abgelöst. Die Ablösung beruhte auf § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach eine Weitergeltung der beim Betriebsveräußerer geltenden Betriebsvereinbarungen dann nicht eintritt, wenn die Rechte und Pflichten beim neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. |
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| | a) Die Verschmelzung stellte einen Betriebsübergang dar. |
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| | Nach § 324 UmwG bleiben in Umwandlungsfällen die Vorschriften des § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB unberührt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Rechtsgrundverweisung (HWK/Willemsen 6. Aufl. § 324 UmwG Rn. 1). Die Übertragung und der Erhalt der betrieblichen Einheit der V.4 ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig. |
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| | b) Es liegt auch eine Konkurrenz zweier die betriebliche Altersversorgung regelnder Betriebsvereinbarungen vor. |
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| | c) Die beim Erwerber geltende ablösende Betriebsvereinbarung darf grundsätzlich auch verschlechternd sein. Es gilt das reine Ablösungsprinzip ohne Verschlechterungsverbot. |
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| | aa) Ein solches Verschlechterungsverbot könnte unter Umständen der Entscheidung des EuGH in Sachen Scattolon entnommen werden (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 ). In dieser Entscheidung führte der EuGH unter Rn. 76 aus: |
|
| | „Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehene Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, darf also nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden. Anderenfalls könnte die Verwirklichung des mit der Richtlinie 77/187 (jetzt: RL 2001/23/EG) erfolgten Ziels in jedem durch Kollektivverträge geregelten Bereich leicht in Frage gestellt werden, was die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.“ |
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| | bb) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang dahinstehen lassen, ob der Scattolon-Entscheidung ein allgemeines Verschlechterungsverbot zu entnehmen sei (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12). |
|
| | cc) In der Literatur besteht dagegen größtenteils Übereinstimmung, dass die Ausführungen des EuGH in der Scattolon-Entscheidung lediglich fallspezifisch zu verstehen sind und nur ein Gebot der Gleichbehandlung bei der Anwendung der ablösenden neuen Norm beschreiben würden. Im Fall des EuGH hatte nämlich eine Übergangsregelung beim Erwerber das „mitgebrachte“ Dienstalter der übernommenen klagenden Arbeitnehmerin nur teilweise berücksichtigt. Die durch Kollektivvertrag bestehende Entgeltordnung beim Erwerber stellte jedoch auf Dienstjahre ab. Zur Aufrechterhaltung der praktischen Wirksamkeit der RL 2001/23/EG war es deshalb geboten, dass die beim Veräußerer erbrachten Dienstzeiten gleichermaßen und vollständig in die ablösende neue Regelung einzufließen hatten. Im Übrigen, somit außerhalb der Fälle der Anwendungsgleichbehandlung, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz RL 2001/23/EG jedoch, dass ein neuer Kollektivvertrag auch unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Arbeitsbedingungen zu ändern vermag (Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652; Winter RdA 2013, 36; Willemsen RdA 2012, 291; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 475; offen lassend: ErfK/Preis 17. Aufl. § 613a Rn. 127a; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 270; Sagan EuZA 2012, 247). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. |
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| | d) Dennoch ist bei Eingriffen in Versorgungsordnungen nicht jeglicher verschlechternder Eingriff zulässig. Unter Berücksichtigung der Überleitungsregelungen des Sozialplans ist der vorliegende Eingriff jedoch verhältnismäßig. |
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| | aa) Für den Fall des Betriebsübergangs ordnet § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsels an. Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber fortbestanden. Von diesem Prinzip würde eine nicht begründbare und mit anderweitigen zwingenden Gesetzesrecht in Widerspruch stehende Ausnahme gemacht, wendete man das Ordnungsprinzip des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB im Betriebsrentenrecht auch dann uneingeschränkt an, wenn der nach § 613a BGB übernommene Arbeitnehmer bereits von seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine Versorgungszusage aufgrund einer Betriebsvereinbarung hatte, die nun im aufnehmenden Betrieb von einer neuen Versorgungsbetriebsvereinbarung abgelöst wird. Bei unverändertem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses hätte der ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die betriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame ablösende Betriebsvereinbarung geschlossen. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum Ablösestichtag auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach dem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls grundsätzlich nicht gehabt. Es gilt deshalb, dass dann, wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben muss (BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 270). |
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| | Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden, ein Eingriff setzt zwingende Gründe voraus (Stufe 1). Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (Stufe 2). Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (Stufe 3) (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13). |
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| | bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der mit der Ablösung verbundene Eingriff in die Betriebsrentenanwartschaften des Klägers gerechtfertigt. |
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| | (1) Ein Eingriff auf der ersten Stufe in die bereits erdienten Anwartschaften liegt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht vor. |
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| | Der bereits erdiente Teilbetrag wurde unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze entsprechend Anlage 7 zum Sozialplan in einen Rentenbarwert umgerechnet und als Guthaben in das klägerische Versorgungskonto mit 9.475,71 EUR als Initialbaustein eingestellt. Zugrunde gelegt wurde der zutreffende Unverfallbarkeitsfaktor von 72,51 %. Gegen die versicherungsmathematischen Rechnungsannahmen hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Die bereits erdienten Anwartschaften wurden somit wertgleich in das neue Versorgungssystem implementiert. |
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| | Der Kläger kann auch nicht aus der Vergleichsberechnung der Beklagten einen Eingriff auf der ersten Stufe begründen. Denn der in der Vergleichsberechnung ermittelte fiktive Rentenbetrag von 19.229,24 EUR, der dem Kläger nach der Versorgungsordnung 1992 zugestanden hätte, entspricht nicht einem im m/n-telungs-Verfahren ermittelten Teilwert. Es handelt sich um eine Fiktivberechnung bezogen auf ein volles Erreichen des 65. Lebensjahrs unter Anwendung der Versorgungsordnung 1992, auch unter Einschluss der Dynamik und der erst künftig noch zu erdienenden Anwartschaften. |
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| | Der Kläger kann auch nicht einwenden, der Eingriff läge in einem Entzug der Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wurde vielmehr in die Barwertberechnung mit einbezogen unter Zugrundelegung der Sterbetafel nach Heubeck. Es liegt schlicht an der Systemumstellung, dass wegen der Zahlungen eines einmaligen Kapitalbetrags bei Eintritt des Versorgungsfalls die Hinterbliebenenversorgung nicht gesondert kenntlich gemacht werden kann. Selbstverständlich steht den Hinterbliebenen im Todesfall des Klägers der Einmalbetrag auch zu. |
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| | Sollte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles statt der Zahlung eines Einmalbetrags auf ein Rentenmodell optieren, was möglich wäre, so wird gem. Nr. 5.4.4.1 des Pensionsplans 2008 die monatliche Rente so festgesetzt, dass der Barwert im Zeitpunkt des Versorgungsfalles dem Versorgungsguthaben entspricht. Es ist bei der Berechnung dann der Rechnungszins analog der Lebensversicherungsbranche zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzuwenden. Hierbei ist der Einschluss einer Hinterbliebenenanwartschaft von 60 % möglich, was sich dann natürlich bei der Berechnung der Rentenhöhe ausgehend vom ermittelten Barwert auswirkt. |
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| | (2) Auch ein Eingriff auf der zweiten Stufe kann nicht erkannt werden. |
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| | Gegen die in Anlage 8 zum Sozialplan enthaltenen Rechnungsannahmen zur Ermittlung des Dynamikbausteins wurden ebenfalls keine Einwendungen erhoben. |
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| | (3) Ein Eingriff liegt somit allenfalls in die dienstzeitabhängige noch nicht erdienten Zuwachsraten auf der dritten Stufe vor. |
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| | Unbestritten werden dem Kläger im Vergleich zur Versorgungsordnung 1992 unter Anwendung des neuen Versorgungsmodells bei diesen Zuwachsraten Nachteile entstehen, die durch die Aufstockungsbeiträge aller Voraussicht nach nicht vollständig kompensiert werden. Dieser Eingriff ist jedoch durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese liegen nämlich im Interesse des Betriebserwerbers, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt (BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02). |
|
| | 5. Eine Anwendung der Versorgungsordnung 1992 ergibt sich auch nicht über das Günstigkeitsprinzip, weil die Parteien neben dem kollektivrechtlich ablösend geltenden Pensionsplan 2008 individualrechtlich mit E-Mail-Verkehr vom 5. November 2014 und 13. November 2014 einer Fortgeltung der Versorgungsordnung 1992 vereinbart hätten. Einen solchen Vertragsschluss gibt es nicht, weil schon die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 5. November 2014 kein solches Angebot unterbreitet hat. |
|
| | Die E-Mail vom 5. November 2014 trug im Betreff bereits die Überschrift „Letzte Möglichkeit: Annahme des Angebots zur Pensionsplanüberleitung“. Schon daran ist erkennbar, dass die Beklagte lediglich eine Annahmefrist nach § 148 BGB setzen wollte für das bereits unterbreitete Überleitungsangebot. Dies deckt sich mit der im Text dann tatsächlich gesetzten Annahmefrist. Auch die Passage „Wenn sie nicht zustimmen…“ nimmt ausschließlich Bezug auf das bereits unterbreitete Angebot. Mit dem textlichen Anschluss „…bitte eine kurze schriftliche Information (Brief oder E-Mail) an H. senden, dass vom Überleitungsangebot kein Gebrauch gemacht wird und sie auf dem „alten“ V.1-Pensionsplan bleiben“ gab die Beklagte sodann kund, dass sie auch im Ablehnungsfall eine Mitteilung wünschte. Der Verbleib auf dem „alten“ V.1-Pensionsplan ist in diesem Kontext lediglich eine Mitteilung über die Rechtsfolgen, die aus Sicht der Beklagten bei Ablehnung des Überleitungsangebots eintreten würden, nicht jedoch ein eigenständiges neues (wahlweises) Angebot. Die mitgeteilte Rechtsfolge kann richtig oder falsch sein. Sie begründet jedoch keine eigenständige Willenserklärung, dass diese mitgeteilte Rechtsfolge zugleich zum Gegenstand eines neuerlichen Angebots gemacht werden sollte. Denn „endgültig und bindend“ sollte lediglich das Angebot zur Überleitung nebst Fristsetzung sein. |
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| | Der Antrag auf Ausstellung eines Leistungsausweises über den Stand der betrieblichen Altersversorgung gem. der Versorgungsordnung 1992 ist zwar zulässig, mangels Anwendbarkeit der Versorgungsordnung 1992 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aber unbegründet. |
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| | Der hilfsweise gestellte Klageerweiterungsantrag zu 2 ist zwar angefallen. Er ist jedoch sowohl in seiner Hauptantragsvariante als auch in der Hilfsantragsvariante unzulässig. Jedenfalls ist er unbegründet. |
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| | Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag zum Antrag zu 2 sind bereits unzulässig. |
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| | 1. Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung ist zulässig gem. § 533 ZPO. |
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| | a) Zwar hat die Beklagte in die Klageerweiterung nicht eingewilligt gem. § 533 Nr. 1 ZPO. |
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| | b) Die Klageerweiterung ist jedoch sachdienlich. |
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| | aa) Eine solche Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung der Klageerweiterung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen um weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Maßgeblich ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 533 Rn. 6). |
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| | bb) Dies liegt vor, denn letztlich geht es dem Kläger mit den Erweiterungsanträge um dasselbe Interesse, das er bereits mit dem Antrag zu 1 a) verfolgte. Der Kläger will auf jeden Fall und aus allen erdenklichen Anspruchsgrundlagen erreichen, dass die Versorgungsordnung 1992 auf ihn anwendbar ist, bzw. er vergleichbare Ansprüche erhält. Die Zulassung vermeidet einen neuen Prozess um dieses nämliche Interesse. |
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| | c) Die Verhandlung und Entscheidung konnte und kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte gem. § 533 Nr. 2 ZPO. Es wäre nicht möglich gewesen, den Vortrag des Klägers gem. § 67 ArbGG zu präkludieren. |
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| | 2. Der Hauptantrag zu 2 ist aber nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist aus der Antragstellung nicht ersichtlich, welche „entstandenen wirtschaftlichen Nachteile“ ausgeglichen werden sollen. |
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| | 3. Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag zum Antrag zu 2. Auch dieser ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist der Antragstellung nicht zu entnehmen, was der Kläger mit „vergleichbarer Höhe“ meint und wie er die Vergleichbarkeit ermitteln möchte. |
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| | Aber selbst wenn die Anträge zulässig wären, wären sie unbegründet. |
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| | Dem Kläger steht kein Schadenersatzanspruch zu. |
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| | Es ist schon nicht ersichtlich, welche Pflichtverletzung die Beklagte begangen haben sollte. Die Beklagte beruft sich schlicht und in zulässiger Weise auf die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. |
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| | Soweit der Kläger vortrug, die Beklagte hätte ihm zugesichert, dass ihm mit der Überleitung und dem Sozialplan keine Nachteile entstehen würden, beruft er sich offenbar auf eine vertragliche Garantiezusage. Eine solche ist nicht feststellbar. |
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| | 1. Das behauptete Schreiben vom 24. September 2013 hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Beklagte hat die Existenz eines solchen Schreibens bestritten. |
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| | 2. Soweit der Kläger nur pauschal vortrug, ihm und den anderen Mitarbeitern sei eine entsprechende mündliche Zusage gemacht worden, wurde dies von der Beklagten ebenso bestritten. Eine weitere Substantiierung nach Zeit, Ort oder Umständen dieser behaupteten Zusage erfolgte nicht. Eine Beweisaufnahme durfte ohne eine entsprechende Substantiierung nicht erfolgen. Es hätte sich sonst um eine unzulässige Ausforschung gehandelt. |
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