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| | Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kn. Radolfzell - vom 28. Juni 2017 sind gemäß § 64 Abs. 2 b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. |
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| | Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. |
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| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Differenzvergütungen für den Zeitraum 2013 bis einschließlich September 2016 aus § 138 Abs. 2 BGB. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der subjektive Tatbestand des Lohnwuchers nicht gegeben ist. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagte kann nicht festgestellt werden. |
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| | a) Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögens eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung (BAG 24. Mai 2017 - 5 AZR 251/16 Rn. 37 f.; BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 Rn. 9). |
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| | Kann ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden, weil der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 Rn. 21). |
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| | Spricht dagegen keine solche tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung, bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 Rn.11). |
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| | b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, denen sich die Kammer anschließt, kann von einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Dies hat die 1. Instanz zutreffend ausgeführt. |
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| | aa) Ein besonders krasses Missverhältnis mit der Folge, dass die verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu vermuten wäre, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Nach den vom Kläger vorgenommenen Berechnungen liegt die von ihm behauptete geringste Vergütung bei maximal 57,14% des von ihm angesetzten üblichen Grundlohns. |
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| | bb) Ebenso wenig lassen die übrigen vom Kläger mitgeteilten Umstände diesen Schluss zu. |
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| | (1) Die vom Kläger vorgebrachten Verständnisschwierigkeiten mögen zwar dazu führen, dass der Kläger in einem Gespräch nicht mit der gleichen Wortgewandtheit wie der Geschäftsführer argumentieren kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch derartige Sprachunterschiede, selbst wenn sie in dem vom Kläger dargestellten Ausmaß bestehen sollten, die Ausnutzung einer Hilflosigkeit angenommen werden kann. Es ist seitens des Klägers keine konkrete Situation geschildert worden, die die Schlussfolgerung zulässt, dass der Kläger sich wegen möglicher Sprachschwierigkeiten nicht habe wehren können. Der Einwand, dass er der deutschen Schriftsprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, um die Ansprüche geltend zu machen, trägt nicht. Zum einen bedarf es keiner vertieften Sprachkenntnisse um seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Ansprüche begehrt werden. Zum anderen ist es in einer solchen Situation auch zumutbar, die Ehefrau um eine entsprechende Formulierung zu bitten und diese dann zu unterschreiben. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits seit 20 Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen ist und insoweit davon ausgegangen werden kann, dass eine Grundverständigung möglich ist. Diesen Eindruck hat auch die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen. Zwar hat der Kläger nicht viel gesprochen, es wirkte aber nicht so, dass er der Verhandlung nicht hätte folgen können. |
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| | (2) In Bezug auf die Hörbeeinträchtigung vermag die Kammer keine Verbindung zur Ausnutzung einer besonderen Schutz- oder Hilflosigkeit zu erkennen. Zum einen konnte nicht aufgeklärt werden, ob und seit wann der Beklagten dieser Umstand überhaupt bekannt ist. Zum anderen stellt sich die Frage, durch welches Verhalten die Beklagte diese beim Kläger bestehende Beeinträchtigung zu ihrem Vorteil ausgenutzt haben soll. Der relativ pauschal gehaltene Vortrag, dass er aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der Hörbeeinträchtigung in Streitgesprächen mit Vorgesetzten nicht hätte bestehen können, stellt lediglich eine Vermutung dar. Desgleichen ist die Behauptung, dass der Kläger aufgrund dieser Beeinträchtigung zu Gesprächen nicht mehr hinzugezogen worden sei und man über seinen Kopf hinweg Entscheidungen gefällt habe, durch keine konkreten Angaben belegt worden. |
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| | (3) Nachvollziehbar bringt der Kläger zum Ausdruck, dass die nicht erfolgte Lohnerhöhung seit dem Jahr 2003, die Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie die Streichung der 450 Überstunden Ausdruck einer Haltung sind, die es den Arbeitnehmern sehr schwer macht, dennoch ihre Arbeitsleistung zu der vereinbarten Vergütung zu erbringen. |
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| | Daneben stellt auch das Hinhalten der Mitarbeiter bei Nachfragen nach Lohnerhöhungen sowie die geschilderte Kündigung eines Mitarbeiters, der seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, eine Verhaltensweise dar, die, ihre Richtigkeit unterstellt, daran denken lässt, dass das Wohl der Mitarbeiter zweitrangig ist und ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird. |
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| | Ebenso erscheint es wenig motivierend für die Mitarbeiter, wenn auf Zahlungsanfragen seit Jahren mit einer Insolvenz gedroht wird und die wahrgenommene Auftragslage und Geschäftstätigkeit diese Drohung nicht stützt. |
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| | Auch vermag der dem Kläger seitens der Beklagten gemachte Vorhalt, er habe doch aufgrund seiner fachlichen Qualifikation beste Erwerbsmöglichkeiten, bei diesem auf Unverständnis stoßen, da dies lediglich die allgemeine Arbeitsplatzsituation in den Blick nimmt ohne jedoch auf die konkrete Situation des Klägers Bezug zu nehmen. |
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| | Mehr als unerfreulich ist auch die Behandlung der Anliegen des Klägers in Bezug auf den bereits abgesprochenen Urlaub und die nicht erfolgte Aushändigung seiner Arbeitspapiere. |
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| | Sämtliche der genannten Aspekte lassen in ihrer Gesamtschau zwar den Schluss zu, dass die Beklagte, auch wenn die betonten finanziellen Schwierigkeiten zutreffen, von ihren Mitarbeitern einiges abverlangt hat, sie führen jedoch nicht dazu, dass die Beklagte als wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. Dass die wirtschaftliche Situation bei der Beklagten mitunter angespannt gewesen ist, zeigt sich u.a. daran, dass es über einen Zeitraum von zwei Jahren Kurzarbeit gegeben hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen derartigen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung besitzt und eine besondere Schwächesituation, gekennzeichnet durch eine Zwangslage, Unerfahrenheit und erhebliche Willensschwäche Vorgelegen hat (siehe dazu auch: LAG Rheinland-Pfalz 17. Februar 2011 - 11 Sa 566/10 Rn. 52; LAG Berlin-Brandenburg 7. November 2014 - 6 Sa 1148/14 Rn. 52). |
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| | cc) Hinzu kommt bezogen auf die objektive Seite des Lohnwuchers, dass schon die Tarifüblichkeit der Vergütung des ERA-Tarifvertrages, die insbesondere nach der Anhörung zum Wirtschaftsgebiet im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keineswegs klar ist sowie die errechnete Differenz unter Einbeziehung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes nur bei dem Tariflohn, schon nicht eindeutig zu einem krassen Missverhältnis hinsichtlich des objektiven Teils der Vergütung führen. Da es auf die sich im Rahmen der objektiven Seite stellenden Fragen bezüglich eines sittenwidrigen Lohns aufgrund der obigen Ausführungen nicht ankommt, wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. |
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| | 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Urlaubs- und Weihnachtsgelder aus den Jahren 2013 bis 2015. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ansprüche gemäß Ziffer 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verfallen sind. |
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| | a) Wie das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen festgestellt hat, ist hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungsforderungen dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers entstanden. |
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| | Bei an die Belegschaft geleisteten Gratifikationen ist bei einer dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung grundsätzlich von einer Verbindlichkeit auszugehen (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 Rn. 56 ff.). Das Entstehen dieser Übung wird auch nicht durch die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung „Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird im betriebsüblichen Rahmen bezahlt“ ausgeschlossen. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass diese Formulierung nicht als Freiwilligkeitsvorbehalt ausgelegt werden kann. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung kann diese Erklärung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch bei wiederholter Zahlung eine Anspruchsentstehung verhindern sollte (vgl. zur AGB-Kontrolle BAG 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 Rn. 12 ff.). |
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| | Eine betriebliche Übung ist entstanden, denn die Beklagte hat dem Kläger in den Jahren 1998 bis einschließlich 2000 Weihnachtsgeld und bis 2003 Urlaubsgeld bezahlt. |
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| | b) Die Ansprüche des Klägers für die Jahre 2013 bis einschließlich 2015 sind jedoch verfallen. Ausweislich der im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelung verfallen die Ansprüche binnen drei Monate nach Fälligkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die in Ziffer 9 des Vertrages getroffene Regelung wirksam. |
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| | aa) Die unter Nr. 9 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1997 getroffene Regelung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sänne von § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung, der keine Partei entgegengetreten ist (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 Rn. 17). |
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| | Die Frage der Wirksamkeit der getroffenen Regelung bemisst sich daher nach den §§ 305 ff. BGB. |
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| | bb) Die Klausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, denn die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben. Der im Rahmen der Sittenwidrigkeit geltend gemachte Einwand des Klägers, er habe nicht gewusst, was die Verfallsfrist bedeutet, ändert daran nichts (BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 Rn. 19). |
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| | cc) Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist von drei Monaten ist ausreichend und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Es benachteiligt den Kläger nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, wenn er für die schriftliche Geltendmachung seiner Ansprüche diesen Zeitraum zur Verfügung hat (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 Rn. 22). |
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| | dd) Der Wirksamkeit der Verfallfrist steht auch nicht entgegen, dass die Klausel nicht explizit Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln ausnimmt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser Formulierung keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 Rn. 21). |
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| | ee) Die Klausel scheitert ebenso wenig daran, dass sie die Ansprüche nach § 3 MiLoG nicht explizit ausnimmt. |
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| | (1) § 3 MiLoG sieht vor, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Damit ist eindeutig klargestellt, dass diejenigen Ansprüche, die unmittelbar den Mindestlohn betreffen, nicht verfallen, da die insoweit getroffene Verfallsfrist nicht gilt. Durch die Formulierung „insoweit unwirksam“ wird aber gleichfalls deutlich, dass der Ausschluss grundsätzlich andere als die Mindestlohnansprüche nicht erfasst. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der durch den § 3 MiLoG verhindern wollte, dass den Arbeitnehmern der ihnen zustehende Mindestlohn durch Ausschlussfristen nach einer relativ kurzen Frist wieder genommen werden könnte. Die Auslegung der Verfallsfrist führt nach den vom BAG entwickelten Kriterien, die darauf abstellen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven und typischen Sinn so ausgelegt werden sollen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, vorliegend dazu, dass die Klausel nicht insgesamt unwirksam ist. Das Mindestlohngesetz ist zu beachten, die Klausel mithin insoweit unwirksam und im Übrigen unterliegen die anderen Ansprüche der Frist. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner keine Klausel aufstellen wollten, die gegen eine Verbotsnorm verstößt. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Verbotsnorm erst nach der vertraglichen Vereinbarung aufgestellt wurde (vgl. zu dieser Diskussion Riechert/Nimmerjahn, 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 27 f. m.w.N). |
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| | (2) Diesem Ergebnis steht § 306 BGB nicht entgegen. Würde § 306 BGB, der eine geltungserhaltene Reduktion grundsätzlich verbietet, Anwendung finden, so würde die in § 3 MiLoG getroffene Beschränkung hinsichtlich der Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nicht zum Tragen kommen. Eine derart weitreichende Konsequenz kann weder dem Wortlaut „insoweit“ noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Die gesetzliche Vorschrift, von der abgewichen wird, sieht nämlich gerade keine vollständige Unwirksamkeit vor, wenn eine Regelung gegen sie verstößt. Gibt die Gesetzesregelung die Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion vor, so erscheint es nicht sachgerecht, dies durch die allgemeinen Grundsätze des AGB Rechtes für Formularverträge wieder einzuschränken (vgl. zu dieser Diskussion Riechert/Nimmerjahn, 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn.28 m.w.N; HK-MiLoG/Trümmer, § 3 Rn. 24 ff.). |
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| | (3) Die Klausel ist nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ordnet eindeutig den Verfall der Ansprüche an, wenn diese nicht innerhalb einer Verfallsfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/25 Rn. 18). Daran ändert sich nach Ansicht der Kammer nichts dadurch, dass sie im Hinblick auf die Mindestlohnansprüche unwirksam ist. |
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| | (a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/25 Rn. 29). |
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| | (b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes war die Verfallsfrist sowohl hinsichtlich der Ansprüche bis zum 31. Dezember 2014 als auch bezogen auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 nicht intransparent mit der Folge, dass die Ansprüche verfallen sind, da der Kläger sie erst im August 2016 und damit mehr als drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht hat. |
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| | (aa) Die Verfallsfrist stellt die Rechtslage für die Ansprüche aus der Zeit, die vor dem 1. Januar 2015 fällig wurden, nicht irreführend dar. Sie konnte dem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht den Eindruck vermitteln, er müsse auch den noch nicht in Kraft gesetzten Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG innerhalb der dort vorgesehen Frist geltend machen (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 Rn. 25). |
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| | (bb) Das gleiche gilt nach Ansicht der Kammer für die Ansprüche aus dem Jahr 2015, weil es sich um einen Altvertrag handelt. Zwar kann bezogen auf diesen Zeitraum die Argumentation des BAG aus der oben zitierten Entscheidung nicht unmittelbar herangezogen werden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung im Mindestlohngesetz und vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Altvertrag aus dem Jahr 1997 handelt, ist die Verfallsfrist aber auch auf diese Ansprüche anzuwenden. |
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| | Die im Rahmen des § 306 BGB angestellten Überlegungen müssen jedenfalls bei Altverträgen ebenso für die Beurteilung der Frage der Transparenz gelten. Andernfalls wären ab dem 1. Januar 2015 sämtliche Ausschlussfristen in allen Arbeitsverträgen, die eine Differenzierung bezogen auf den Mindestlohn nicht vorsehen, soweit man sie nicht teilen kann, wegen Intransparenz gesamtunwirksam. Dass ein Vertrag aus dem Jahr 1997 eine derartige Bereichsausnahme nicht vorsehen kann, versteht sich von selbst. Klar ist auch, dass der Kläger bei Lektüre der Klausel zunächst davon ausgeht, dass sämtliche Ansprüche verfallen sind und er sich daher daran gehindert sehen kann, den Mindestlohn geltend zu machen. Bezogen auf diejenigen Ansprüche, die der Gesetzgeber dem Kläger belassen wollte, greift die Klausel nicht und dieser Schutz ist auch berechtigt, denn sonst würden die Mindestlohnansprüche in vielen Fällen leerlaufen. Es ist jedoch kein Grund erkennbar, wieso dieser Schutz dem Kläger daneben noch den Vorteil verschaffen soll, dass sämtliche anderen Zahlungsansprüche auch nicht verfallen. Eine Klausel, deren Wortlaut ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent (LAG Nürnberg 9. Mai 2017 - 7 Sa 560/16 Rn. 81). Insoweit stellt § 3 MiLoG eine spezialgesetzliche Auslegung im Mindestlohngesetz dar, die § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als Kontrollmaßstab ausschließt. Hinzu kommt, dass bei einem Altvertrag, um den es hier geht, die Beklagte keine Möglichkeit hatte, ihre Regelungen entsprechend anzupassen, da es diesbezüglich keine Übergangsvorschriften gibt. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers beim Mindestlohn sowie des Vertrauensschutzes ein Berufen auf die Ausschlussklausel für die übrigen Ansprüche möglich. Insoweit stehen die Vorschriften der AGB-Kontrolle hinter denjenigen des Mindestlohngesetzes zurück (im Ergebnis ebenso Riechert/Nimmerjahn, 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 30; Thüsing/Greiner, 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 12; Preis/Ulber, Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz, S. 56 f.; ErfK/Franzen, 18. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3 a). |
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| | (cc) Soweit vertreten wird, dass Ausschlussfristenregelungen, die den Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich ausnehmen, intransparent und damit insgesamt wirkungslos sind, kann dem nicht gefolgt werden (so: Schaub, ArbR-HdB/Vogelsang, 17. Aufl. § 66 Rn. 46). Die in § 2 Abs. 2 MiLoG getroffene Regelung reicht zur Begründung nach Ansicht der Kammer nicht aus. § 2 Abs. 2 Satz 1 letzter HS MiLoG regelt die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs bei der Nutzung von Arbeitszeitkonten, während § 3 MiLoG allgemein die Unabdingbarkeit von Ansprüchen auf Mindestlohn zum Gegenstand hat. Die Vorschriften betreffen zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände. Aus der sprachlichen Fassung des § 2 Abs. 2 MiLoG kann daher nichts für eine Auslegung des § 3 MiLoG abgeleitet werden. Des Weiteren ist nicht erkennbar, welche Rückschlüsse daraus für die Frage der Transparenz der Ausschlussklauseln im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gezogen werden können. |
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| | 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gutschrift von 450 Überstunden auf sein Arbeitszeitkonto. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass dieser Anspruch nicht nur nach den Ausschlussfristen verfallen, sondern bereits verjährt ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Email vom 20. Februar 2016 auf die Einrede der Verjährung berufen. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist spätestens im Januar 2010 zu laufen. |
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| | a) Sowohl § 199 BGB wie auch die in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages vereinbarte Verfallsfrist stellen für den Fristbeginn auf die Fälligkeit ab. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung für den Fristbeginn den Zeitpunkt des Streichens der Gutschrift als maßgeblich erachtet. Zwar erfolgte, wie der Kläger zu Recht mitteilt, die Streichung von einem Arbeitszeitkonto. Dennoch handelt es sich insoweit nicht um eine Verbuchung in laufender Rechnung, die dazu führt, dass ein Anspruch erst mit der Schließung des Arbeitszeitkontos fällig werden würde und daher die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BAG passt insoweit nicht. In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob Ansprüche auf Berücksichtigung von Urlaubsstunden im Arbeitszeitkonto monatlich fällig werden oder erst dann, wenn das Arbeitszeitkonto geschlossen wird (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01). Das BAG hat sich in dieser Entscheidung dafür ausgesprochen, dass der Lauf erst mit der Beendigung der Abrechnungsperiode beginnt. Diese Entscheidung lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen. |
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| | b) Die Streichung der auf dem Konto befindlichen Überstunden ist unstreitig spätestens im Januar 2010 vorgenommen worden. Damit war klar, dass man diese erarbeiteten Stunden nicht ausgleichen wollte, sondern sie verfallen sollten. Will sich der Kläger gegen diese Streichung wehren, so hat er ab dem Zeitpunkt der Streichung drei Monate nach den Ausschlussfristen und drei Jahre im Hinblick auf die Verjährung Zeit. Innerhalb dieser Fristen hat sich der Kläger jedoch nicht mit diesem Anliegen an die Beklagte gewandt. Die aufgestellte Behauptung, der ehemalige Geschäftsführer habe gesagt, man werde sich schon mit einem Ausgleich einig, reicht in dieser Form nicht aus, einen gesonderten Anspruch auf die Gutschreibung zu begründen oder den Fristlauf zu unterbrechen. Wann genau welche Aussage getroffen worden sein soll, ist zudem nicht näher beschrieben worden. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. |
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| | 1. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil zu Recht festgestellt, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Der Begründung des erstinstanzlichen Gerichts ist vollumfänglich zu folgen. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, wer, wann, welche unternehmerische Entscheidung getroffen hat, durch wen diese wann umgesetzt wurde und ob sie zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt hat. Die Beendigungskündigung war unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht als ultima ratio geboten, da eine anderweitige Beschäftigung zu veränderten Arbeitsbedingungen möglich war. |
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| | 2. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) KSchG. Die Beklagte hätte dem Kläger eine der anderen freien Stellen anbieten müssen. |
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| | a) Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG liegt nur vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen. Daher muss der Arbeitgeber von sich aus vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer eine für beide Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 Rn. 28). Als „frei“ ist ein Arbeitsplatz dann zu bewerten, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsplatz unbesetzt ist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfreist frei wird (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 721/12 Rn. 17). |
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| | b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte sowohl im September wie auch im Dezember 2016 freie Stellen in der Produktion hatte. Der in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine solche Tätigkeit abgelehnt, führt zu keiner anderen Bewertung, wie es das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Eine Änderungskündigung darf nämlich nur in Extremfällen unterbleiben. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebotes durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte. Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter ggf. erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen annimmt oder nicht (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 Rn. 28). |
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| | c) Erstinstanzlich hat die Beklagte sich darauf berufen, dass es sich bei den neueingestellten Mitarbeitern lediglich um Werker mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.300,00 Euro gehandelt habe und diese mit dem Kläger nicht vergleichbar seien. In der Berufungsinstanz wurde unter Berufung auf zwei im März 2016 mit dem Kläger geführte Gespräche - deren Stattfinden und Inhalt zwischen den Parteien in Streit steht - ausgeführt, dass der Kläger sich andere Tätigkeiten nicht habe vorstellen können und Arbeiten in der Produktion wegen des Hebens und Tragens nicht in Betracht kämen, für andere Tätigkeiten würde ihm die erforderliche Qualifikation fehlen. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es diese Gespräche und die ablehnenden Äußerungen des Klägers in der Form gegeben haben sollte, reicht dies nicht aus, um vom vorrangigen Ausspruch der Änderungskündigung Abstand zu nehmen. Der Umstand, dass die Tätigkeit schlechter bezahlt und von den Anforderungen geringwertiger ist, lässt die Verpflichtung der Beklagten ebenfalls nicht entfallen. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung das Angebot macht, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen und der Arbeitnehmer dies ablehnt, so ist er dennoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine Änderungskündigung auszusprechen. Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Änderungen auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt, kann der Arbeitgeber davon absehen (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 Rn. 50). Dass das Angebot im März bereits derart konkret erfolgt und der Kläger sich in diesem Sinne geäußert hat, ist nicht vorgetragen. Nach den Ausführungen der Beklagten hat der Kläger mit den Achseln gezuckt, dies reicht jedoch nicht aus. Hinsichtlich der gesundheitlichen Belastungen bleibt noch anzumerken, dass die Beklagte dargelegt hat, dass dem Kläger auch bei seiner bisherigen Tätigkeit teilweise geholfen worden sei. Es ist vor diesem Hintergrund daher nicht ersichtlich, wieso dies bei einer anderen Tätigkeit nicht auch möglich sein soll. |
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| | d) Der Einwand der Beklagten, dass es sich nicht um Dauerarbeitsplätze gehandelt haben soll, da den anderen Mitarbeitern wieder zum 15. April gekündigt worden sei, überzeugt nicht. Die bloße Tatsache, dass Mitarbeitern gekündigt wird, besagt noch nichts darüber, ob für die wahrgenommenen Aufgaben noch ein Beschäftigungsbedarf besteht. Selbst wenn schon im Kündigungszeitpunkt absehbar, dass der Beschäftigungsbedarf auf der freien Stelle nur für einen begrenzten Zeitraum besteht, kommt grundsätzlich eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer nur befristeten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Betracht (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 Rn. 39 f.). Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dem Kläger angebotene Beschäftigung in der Produktion spricht ebenfalls dafür, dass auf diesen Arbeitsplätzen ein Bedarf bei der Beklagten vorhanden ist. |
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| | 3. Die im erstinstanzlichen Urteil nicht näher behandelte Frage, ob sich eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das in § 612 a BGB normierte Maßregelungsverbot ergeben könnte, bedarf auch in der Berufung keiner weiteren Ausführungen. Da die Kündigung sich bereits aus anderen Gründen als unwirksam erweist, ist, wie dies die 1. Instanz zutreffend gemacht hat, auf die diesbezüglichen Fragestellungen nicht näher einzugehen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung entspricht daher derjenigen aus der ersten Instanz. Zur Klarstellung ist die Kostenquotelung in den Tenor aufgenommen worden. |
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| | Die Revision ist im Hinblick auf das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld aus dem Jahr 2015 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Frage, ob die Ausschlussfristen für diese Ansprüche greifen, bislang vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 bezog sich auf einen Anspruch nach der PflegeArbbV und einen Neuvertrag. Das Urteil vom 17. Oktober 2017 hatte Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs zum Gegenstand. |
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| | Dr. Böckenförde-Wunderlich Bruhn Sonnenschein |
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