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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.01.2003 die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (fortan: BAT) vom 31.01.2003 an die Klägerin weiterzugeben.
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Die Beklagte ist ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen. Die am 04.03.1956 geborene, verheiratete Klägerin, deren Ehemann nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist seit 15.02.1997 als Krankenschwester im D. S. F. in U. beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom 12.03.1997 (ArbG-Akte Blatt 5 bis 8) zugrunde. Er lautet auszugsweise wie folgt:
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"§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
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| Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3 |
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Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AAT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch."
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In § 14 des Arbeitsvertrages ist folgendes geregelt:
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"§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung."
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Der in § 14 des Arbeitsvertrags in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, enthält in seinen §§ 2 und 5 folgende Regelungen:
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Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 5 Sonstige Tarifverträge
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Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge zum BAT
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1. Vergütungstarifvertrag
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2. Tarifvertrag über allgemeine Zulagen
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3. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
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4. Tarifvertrag Urlaubsgeld
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5. Tarifvertrag über eine Zuwendung
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6. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz
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finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung."
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Im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT (im folgenden: 35. Vergütungs-TV) sind unter anderem folgende Regelungen enthalten (ArbG-Akte Blatt 29-32):
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Fortgeltung des Vergütungstarifvertrages Nr. 34
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Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000 gilt für die Angestellten der Vergütungsgruppen
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a) X bis IVa und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002,
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(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 28 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.
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Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
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(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit
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a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 3a,
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(1) Die Beträge des Ortszuschlags (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit
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a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IVa und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 5a,
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Durch den 35. Vergütungs-TV vom 31.01.2003 wurden die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage unter anderem für die Vergütungsgruppen KR I bis IX ab 01.01.2003 um 2,4 % erhöht. Zusätzlich sollten diejenigen Angestellten, die im Monat Februar 2003 Ansprüche auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis hatten, welches am 02.01.2003 bereits bestanden hatte, im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 % der Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag, § 26 Abs. 1 BAT, einschließlich der Allgemeinen Zulage), höchstens jedoch EUR 185,00 erhalten. Bei der Bemessung der Einmalzahlung sollte die Vergütung des Monats Dezember 2002 zugrunde gelegt werden.
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Die Anlagen 3 a und 5 a zum 35. Vergütungs-TV enthalten die Tabelle der Grundvergütungen bzw. die Ortszuschlagstabelle (ArbG-Akte Blatt 37 und 38), auf die verwiesen wird.
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Nachdem die Klägerin zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in Vergütungsgruppe KR II Stufe 3 eingruppiert war, wurde sie nach Ablauf der Probezeit ab August 1997 in KR IV und ab Juni 2001 in KR V eingruppiert. Auch hinsichtlich der Vergütungsstufe trat im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine Verbesserung für die Klägerin ein: Bis April 2001 wurde sie nach Stufe 3, danach nach Stufe 4 vergütet. Bis Ende 2002 wurden Tariflohnerhöhungen im Bereich des BAT stets an die Klägerin weitergegeben. Auch tarifliche Einmalzahlungen wurden im Laufe des Arbeitsverhältnisses gewährt, und zwar mit den Entgeltabrechnungen 4/99 und 8/00 (vergleiche ArbG-Akte Blatt 69 und 72). Neben der Grundvergütung erhielt die Klägerin einen Ortszuschlag. Dieser betrug zu Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.540,53 DM (Arbeitsvertrag, ArbG-Akte Blatt 5), im Jahr 2001 1.558,28 DM (Abrechnung 5/01, ArbG-Akte Blatt 67), im Jahr 2002 810,59 EUR (Abrechnung 12/02, ArbG-Akte Blatt 66) und ab 2003 nur noch 637,19 EUR (Abrechnung Juli 2003, ArbG-Akte Blatt 91). Die Abrechnung 12/02, die einen Ortszuschlag in Höhe von 810,59 EUR ausweist, enthält die Bemerkung "Berechnung erfolgte nach Klasse 2 und Stufe 3".
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Mit Schreiben vom 11.06.2003 (ArbG-Akte Blatt 39/40) machte die Klägerin über ihre Gewerkschaft unter Hinweis auf die Tarifabschlüsse im Januar 2003 die dort vorgesehene Einmalzahlung (EUR 170,51 brutto), sowie die Tariflohnerhöhungen rückwirkend ab Januar 2003 (6 x 54,52 EUR = EUR 327,36 brutto) – erfolglos – geltend. Deshalb ließ sie am 31.07.2003 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Ulm einreichen, die der Beklagten am 06.08.2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.12.2003, zugestellt am 19.12.2003, machte sie auch die Vergütungsdifferenzen für die Folgemonate Juli bis Oktober 2003 geltend.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Vergütungsfrage sei in § 5 des Arbeitsvertrages (im Folgenden kurz: AV) nicht abschließend geregelt. Vielmehr finde auf das Arbeitsverhältnis über die Verweisung in § 14 AV sowie die Regelungen des Tarifvertrages zwischen der D. S. GmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, die Vergütungsregelung nach dem BAT Anwendung. Die Beklagte sei auch tarifgebunden, da der bestehende Firmentarifvertrag auf den BAT verweise.
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Bei der Berechnung des Ortszuschlages seien bis 2002 drei Kinder und ab 2003 nur noch ein Kind berücksichtigt worden. Sie sei in der Vergangenheit nicht übertariflich bezahlt worden. Nach der Tariferhöhung ab 2003 habe sie in Vergütungsgruppe KR V Stufe 4 unter Berücksichtigung nur noch eines Kindes Anspruch auf eine Grundvergütung von EUR 1.570,21, Ortszuschlag in Höhe von EUR 652,80 und eine allgemeine Zulage in Höhe von EUR 105,33. Bislang sei allen Mitarbeitern Bewährungsaufstieg entsprechend den Regelungen des BAT gewährt worden. Soweit dies vereinzelt vergessen worden sei, sei der Bewährungsaufstieg nach Geltendmachung sofort nachgeholt worden. Sie sei im Übrigen approbierte Ärztin und daher als examinierte Krankenschwester einzugruppieren.
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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 150,51 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerhebung zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 327,36 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerhebung zu bezahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 218,24 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2004 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Sie ist der Auffassung, § 14 AV verweise hinsichtlich der Frage der Vergütung nicht auf den Tarifvertrag zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, der wiederum auf den BAT verweise. In § 14 AV sei vielmehr nur vorgesehen, dass "für die Arbeitsbedingungen im Übrigen" die Bestimmungen des Tarifvertrages gelten sollen. Die Frage des Gehalts sei jedoch in § 5 AV ausdrücklich und abschließend geregelt. Diese Bestimmung enthalte keine dynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT. Eine ausdrückliche Formulierung, dass die Bezahlung in Anlehnung an den BAT erfolge, fehle in § 5 AV. Eine Orientierung am BAT sei ausschließlich für die Höhe der Zuschläge für Überstunden sowie Sonn-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart. Es sei auch ausdrücklich vereinbart, dass die Vergütungsbestandteile abschließend aufgeführt seien. Aus § 14 AV lasse sich im Übrigen entnehmen, dass andere, im Arbeitsvertrag gesondert geregelte Arbeitsbedingungen, nur dann auch dem Tarifrecht unterstellt sein sollen, wenn eine ausdrückliche Verweisung auch für diesen speziellen Punkt vorliege. Sie, die Beklagte, sei zwar in R.-P., nicht jedoch im hier maßgeblichen Tarifgebiet tarifgebunden.
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Auch die bisherige Handhabung spreche dafür, dass der Arbeitsvertrag keine dynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT in ihrer jeweiligen Fassung enthalte. Zwar seien Tariflohnerhöhungen in der Vergangenheit weitergegeben worden, dies sei jedoch freiwillig erfolgt. Aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Lage habe sie sich entschlossen, die Tariflohnerhöhung im Bereich des BAT für das Jahr 2003 nicht weiterzugeben. Die Tatsache, dass sie selbst von einer freiwilligen Leistung ausgegangen sei, zeige sich auch daran, dass sie keine Änderungskündigungen ausgesprochen habe. Auch hinsichtlich des Stufenaufstiegs sei das Arbeitsverhältnis nicht entsprechend den Regelungen des BAT gelebt worden. Nach dem BAT erfolge ein Stufenaufstieg regelmäßig alle zwei Jahre. Die Klägerin sei jedoch gerade nicht regelmäßig alle zwei Jahre um eine Stufe aufgerückt. Auch bei anderen Arbeitnehmern sei ein Stufenaufstieg nicht regelmäßig alle zwei Jahre erfolgt. Die verschiedenen Verbesserungen der Vergütungsgruppe der Klägerin seien auch nicht nach den Regeln des BAT erfolgt. So gebe es dort keine Regelung, die eine Höhergruppierung nach Ablauf der Probezeit vorsehe. Schließlich seien weder bei der Klägerin noch bei anderen Arbeitnehmern Höhergruppierungen wegen Bewährungsaufstiegs entsprechend den Regelungen des BAT erfolgt. Hätte sie sich, die Beklagte, an die jeweilige Höhe des BAT-Entgelts binden wollen, hätte es nahegelegen, einen BAT-Vertrag abzuschließen. Die Klägerin sei in der Vergangenheit hinsichtlich des Ortszuschlags im Übrigen übertariflich bezahlt worden. Bei Berücksichtigung nur eines Kindes hätte ihr sicherlich nur ein solcher von nicht mehr als 450,00 EUR zugestanden.
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Das Arbeitsgericht hat mit seinem, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.02.2004 zugestellten Urteil vom 28.01.2004 (ArbG-Akte Blatt 121 bis 136), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei zwar insofern darin beizupflichten, dass sich die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht aus der Verweisungskette des § 14 AV in Verbindung mit dem Tarifvertrag zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, ableiten ließen. Die Klägerin habe gleichwohl Anspruch auf ein Entgelt entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BAT, denn § 5 AV enthalte eine zeitdynamische Verweisung auf die Entgeltregelungen des BAT in ihrer jeweiligen Fassung. Zwar werde im ersten Absatz des § 5 AV der BAT nicht ausdrücklich genannt, bei einer verständigen Würdigung des Erklärungsgehaltes erschließe sich jedoch auch dem "Durchschnittskunden", dass mit der Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3 die Regelungen des BAT in Bezug genommen würden. Zum einen sei eine Bezugnahme auf die Regelungen des BAT im Pflegebereich üblich; zum anderen sei die Kombination einer mit römischen Ziffern bezeichneten Vergütungsgruppe und einer mit arabischen Ziffern bezeichneten Vergütungsstufe typisch für den BAT. Schließlich werde im zweiten Absatz von § 5 AV der BAT ausdrücklich genannt. Eine an den vom Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 16.01.2002 – 5 AZR 715/03 (NZA 2002, 632), vom 13.03.2002 – 5 AZR 755/00 (NZA 2002, 1232), vom 13.11.2002 – 4 AZR 64/02 und 4 AZR 351/01 (NZA-RR 2003, 329 beziehungsweise 330 ff.) und vom 28.05.1997 – 4 AZR 546/95 (DB 1997, 2229 ff.) entwickelten Grundsätzen orientierte Auslegung des § 5 AV ergebe, dass es sich bei der Bezugnahme auf die Regelungen des BAT um eine zeitdynamische Verweisung, also um eine Verweisung auf die jeweils nach BAT geltende Vergütungshöhe handele. Zwar folge aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch nicht, ob die Parteien bei objektiver Auslegung eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Gehaltsniveau nach BAT hatten vereinbaren wollen oder nicht. Insbesondere spreche die Bezifferung des Grundgehalts sowie des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage noch nicht gegen eine dynamische Verweisung. Auch die Regelung in § 5 Abs. 2 AV lasse nicht erkennen, ob in § 5 Abs. 1 AV eine zeitdynamische oder eine statische Verweisung gewollt gewesen sei. Der Hinweis in § 5 Abs. 2 S. 3 AV, wonach die Vergütungsbestandteile "abschließend aufgeführt" seien, lasse ebenfalls keine zwingenden Schlüsse zu. Die Begleitumstände – insbesondere das tatsächliche Verhalten der Parteien – sprächen vorliegend jedoch entscheidend dafür, dass eine dynamische Verweisung gewollt sei. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass bislang Tariflohnerhöhungen stets weitergegeben worden seien. Der Arbeitsvertrag enthalte keinen Vorbehalt dahingehend, dass die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen freiwillig erfolgen solle; die Beklagte habe des weiteren nicht vorgetragen, sie habe in der Vergangenheit bei Tariflohnerhöhungen schriftlich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Tariflohnerhöhung freiwillig weitergegeben werde und eine Rechtspflicht hierzu nicht bestehe. Wäre eine dynamische Verweisung nicht gewollt gewesen, so hätte ein solcher Vorbehalt nahegelegen, insbesondere vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2 S. 4 AV. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht hinsichtlich aller Entgeltfragen entsprechend dem BAT "gelebt" worden sei. Vorliegend gehe es nicht darum, ob die Klägerin oder ihre Kolleginnen richtig eingruppiert seien, sondern lediglich um die Frage, ob die Tariflohnerhöhung derjenigen Tariflohngruppe und –stufe, welcher die Klägerin tatsächlich zugeordnet worden sei, weiterzugeben sei. Zentrale Bedeutung habe die Frage, ob Tariflohnerhöhungen bislang weitergegeben worden seien, nicht dagegen ob beispielsweise der Ortszuschlag in der Vergangenheit korrekt berechnet und ausbezahlt worden sei oder die Klägerin und ihre Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT richtig eingruppiert seien oder ihnen entsprechend den Regelungen des BAT Bewährungsaufstieg gewährt worden sei. Ebenso wenig spreche gegen das zeitdynamische Verständnis der Verweisung in § 5 AV, dass die Beklagte zunächst keine Änderungskündigung ausgesprochen habe, um das Entgelt abzusenken.
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Schließlich stehe die Interessenlage der Parteien der getroffenen Auslegung nicht entgegen. Zwar sei die Beklagte in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden, und richtig sei auch, dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Regel den Vorteil genieße, in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Entwicklung nicht mit dem steigenden Tarifniveau Schritt halten zu müssen. Dies zwinge jedoch nicht zum dem Schluss, dass die Parteien gerade keine Koppelung der Gehälter an den BAT hatten anstreben wollen. Denn die Ankoppelung des Gehaltsniveaus an den BAT beschere der Beklagten nicht nur finanzielle Lasten, sondern biete auch potentiellen Arbeitnehmern einen Anreiz, überhaupt einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten einzugehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in Baden-Württemberg ebenso wie in Rheinland-Pfalz mit Wettbewerbern um Arbeitskräfte konkurriere, die ihren Arbeitnehmern Bezahlung nach dem jeweils aktuellen BAT-Niveau anböten.
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Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einmalzahlung aus § 3 des 35. Vergütungs-TV, da es sich insofern nicht um einen eigenen Vergütungsbestandteil handle, vielmehr einen "Unterbestandteil" der Grundvergütung, der als Kompensation dafür gewährt werde, dass der 34. Vergütungs-TV eigentlich bereits Ende Oktober 2002 ausgelaufen wäre, die Vergütungserhöhung durch den 35. Vergütungs-TV jedoch erst im Januar 2003 in Kraft getreten sei. Für dieses Verständnis spreche auch die Tatsache, dass tarifliche Einmalzahlungen in der Vergangenheit ebenfalls gewährt worden seien.
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Die geltend gemachten Vergütungsansprüche seien auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte habe der Klägerin im Jahr 2003 lediglich eine monatliche Grundvergütung in Höhe von EUR 1.533,41 brutto statt EUR 1.570,21 (Vergütungsdifferenz EUR 36,80 brutto) gewährt, außerdem einen monatlichen Ortszuschlag von lediglich EUR 637,19 brutto statt 652,48 EUR (Vergütungsdifferenz 15,29 EUR brutto) sowie eine allgemeine Zulage in Höhe von EUR 102,86 brutto statt EUR 105,33 (Vergütungsdifferenz EUR 2,47 brutto). In der Addition habe die Klägerin deshalb Anspruch auf eine monatliche Vergütungsdifferenz von EUR 54,56 brutto. Für die Monate Januar bis Juni 2003 habe die Klägerin somit Anspruch auf Zahlung eines Betrages von EUR 327,36 brutto, für die Monate Juli bis Oktober auf Zahlung eines Betrages von EUR 218,24 brutto. Die Einmalzahlung belaufe sich auf 7,5 % der Vergütung für Dezember 2002 (EUR 2.273,46 brutto), somit auf EUR 170,51 brutto. Die geltend gemachten Zinsansprüche beruhten auf §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer per Telefax-Schriftsatz am 04.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingelegten und mit Telefax-Schriftsatz vom 05.05.2004 (LAG-Akte Blatt 12 bis 17) innerhalb der bis dahin verlängerten Begründungsfrist ausgeführten Berufung. Sie rügt im Wesentlichen, das Arbeitsgericht habe den Arbeitsvertrag mit der Klägerin unzutreffend ausgelegt, insbesondere das Zusammenspiel zwischen den §§ 5, 14 sowie 9 Abs. 1 und somit die von ihr intendierte rechtsgeschäftliche Willensrichtung verkannt, aber auch die tatsächlichen Umstände fehlerhaft gewürdigt. Sowohl der Wortlaut der vertraglichen Regelung als auch die Gesamtschau aller Umstände zeigten, dass eine tarifdynamische Verweisung in § 5 AV weder vereinbart noch beabsichtigt worden sei. Schon der Hinweis des Arbeitsgerichts, im Pflegebereich sei eine Bezugnahme auf die Vergütungsregelung des BAT üblich, sei so nicht richtig. Dies könne nicht einmal mehr für den öffentlichen Bereich gesagt werden. Zwar sei in § 5 Abs. 2 auf den BAT Bezug genommen, eine tarifdynamische Verweisung des § 5 Abs. 1 AV lasse sich daraus aber nicht ableiten, wie schon § 14 AV zeige, wo "im Übrigen" auf die geltenden Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der damals vertragschließenden ÖTV Bezug genommen werde. Gerade daraus erhelle, dass alle anderen im Vertragstext formulierten Arbeitsbedingungen gerade nicht dem Tarifrecht hatten unterstellt werden sollen. Ferner habe das Arbeitsgericht die Bedeutung ihrer fehlenden Tarifbindung für die Auslegung verkannt. Gerade ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich der Regelungsmacht der Verbände für die Zukunft nicht unterwerfen. Die fehlende Tarifbindung verdeutliche seinen Willen, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne weitere Prüfung entsprechend der Tarifentwicklung vornehmen zu wollen. Gerade die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprächen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen zu einer dauerhaften Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Wolle sich ein Arbeitgeber derart verpflichten, so läge nichts näher, als entweder dem Arbeitgeberverband beizutreten oder im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass regelmäßige Tariflohnerhöhungen weitergegeben werden sollen. Dass sie, die Beklagte, im vorliegenden Fall, den Arbeitsvertrag völlig anders gestaltet habe, lasse objektiv ihren Willen erkennen, Tariflohnerhöhungen nicht automatisch weiterzugeben. Deshalb gingen auch die Vermutungen des Arbeitsgerichts zu ihrer Motivation und Interessenlage fehl, eine zeitdynamische Verweisung gewollt zu haben, um im Wettbewerb konkurrenzfähig zu sein. Es habe auch bei der Einschätzung der Arbeitsmarktsituation im Bereich der Pflegehilfskräfte geirrt und außer Acht gelassen, dass auf dem Kranken- und Pflegemarkt die Schere zwischen Finanzierbarkeit und Refinanzierung auseinander klafften, so dass man zunehmend von den Vergütungsregelungen des BAT abrücke.
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Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass gerade die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine tarifdynamische Verweisung in § 5 Abs. 1 AV sprächen. Zwar seien in den vergangenen Jahren die Gehälter entsprechend den jeweiligen Tariflohnerhöhungen angepasst worden, dies jedoch lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen. Im Jahr 2003 habe es generell im Kranken- und Pflegebereich erhebliche finanzielle Einbrüche gegeben, so dass die Weitergewährung der Tariflohnerhöhungen nicht mehr möglich gewesen sei. Tatsächlich sei der BAT in weiten Bereichen nicht auf das vorliegende Arbeitsverhältnis angewendet worden, insbesondere was Höhergruppierungen, Bewährungsaufstiege, Stufenerhöhungen usw. angehe. Auch die Vergütung selbst sei frei vereinbart, die Eingruppierungsmerkmale des BAT nicht angewendet worden.
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Demgemäß beantragt die Beklagte im zweiten Rechtszug:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 28.01.2004 – Az. 2 Ca 516/03 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt in erster Linie das arbeitsgerichtliche Urteil und nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ergänzend führt sie aus, für die Richtigkeit der vom Arbeitsgericht getroffenen Auslegung spreche auch, dass die Beklagte die AZV-Regelung im neuen Tarifwerk des BAT übernommen habe und sämtlichen Mitarbeitern bis zum heutigen Tag die Altersstufen nach BAT-Bewährungsaufstieg gewähre. Bei den Einstellungen habe man den Beschäftigten zudem mitgeteilt, dass der BAT zur Anwendung komme und habe die Tariflohnerhöhungen des BAT stets und regelmäßig an sie weitergegeben. In den Verhandlungen mit dem Betriebsrat habe sich die Beklagte zudem im Wesentlichen an die Struktur des BAT dynamisch angelehnt und diese entsprechend umgesetzt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.
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