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| | Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. |
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| | Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den am 11.07.2013 geschlossenen streitgegenständlichen Fitnessverträgen in der Hauptsache derzeit ein Anspruch in Höhe von 758,36 EUR zu. Dieser Betrag setzt sich aus den bis zum 14.04.2014 fälligen Beträgen in Höhe von insgesamt von 538,56 EUR (36 x 7,48 EUR x 2, vgl. jeweils Aufstellung der Klägerin auf Seite 3, 4 der Anspruchsbegründung), und den unstreitigen Beträgen Betreuungspaket (99,90 EUR x 2) und Pfand Band (10 EUR x 2) zusammen. Für die Zeit danach stehen der Klägerin derzeit keine Ansprüche zu, weil die vorgesehene Vorfälligkeitsklausel bei Verzug von mehr als acht Wochen (Ziffer 2 Satz 4 der AGB der Klägerin) unwirksam ist. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB). |
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| | 1. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen vorformulierten Fitnessvertrag handelt, welcher von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, ist die in Ziffer 2 Satz 4 der AGB der Klägerin niedergelegte Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB anzusehen, sodass die Klausel an den §§ 307 ff. BGB zu messen ist. |
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| | Bei der erwähnten Klausel handelt es sich um eine Vorfälligkeitsklausel. Diese Vorfälligkeitsklauseln haben keinen Vertragsstrafencharakter und sind daher nicht an der Regelung des § 309 Nr. 6 BGB zu messen. (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 307, Rn.148). Abzustellen ist somit auf die allgemeine Inhaltskontrolle des § 307 BGB und die Frage, ob durch die Klausel eine unangemessene Benachteiligung eintritt. |
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| | Bei Fitnessverträgen, die sich nur auf den Gebrauch der Geräte beziehen, handelt es sich um sog. gemischte Verträge, die grundsätzlich nach Mietrecht behandelt werden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013 Einf. v. §535, Rn. 36). Vorliegend wurden jeweils auch Betreuungspakete in Höhe von 99,90 und 49,90 nach 52 Wochen vereinbart. Dies schließt einen Rückgriff auf mietrechtliche Vorschriften, sowie dienstvertragliche Vorschriften nicht aus, soweit sich diese nicht widersprechen. |
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| | Die Klausel, welche die Gesamtfälligkeit für die gesamte Vertragslaufzeit bei einem Verzug von acht Wochen vorsieht, steht in hohem Maße im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild bei Mietverträgen nach §§ 556b Abs. 1 bzw. 579 Abs. 1 S. 2 BGB. Es ist hinsichtlich der Fälligkeit nicht auf § 271 BGB abzustellen, sondern auf § 556b Abs. 1 BGB, wonach das Entgelt zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen es bemessen ist, zu entrichten ist. Es handelt sich somit nicht nur lediglich um eine Stundung unter Einräumung einer Ratenzahlungsvereinbarung (AG Bamberg, Urt. v. 29.11.2010, Az. 105 C 1729/10, juris, OLG Celle, Urt. v. 19.10.1994, Az. 13 U 38/94, juris, auch NJW-RR 1995, 370. Diesem Leitbild entspricht zunächst auch die dem Vertragspartner vorgelegte Erscheinungsform des Vertrages. Dem Charakter dieses, dem Anschein nach auf 24 Monate festgelegten Dauerschuldverhältnisses entsprechend, weist der vorliegende Vertrag nicht den Gesamtbetrag von 777,92 EUR für 104 Wochen zzgl. der Kosten für das erstmalige Betreuungspaket sowie das sich nach 52 Wochen anschließende Betreuungspaket aus, sondern einen Wochenpreis von 7,48 EUR. |
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| | 2. Zwar ist eine kurzfristige Störung des Äquivalenzverhältnisses grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 05.12.1994, Az. 6 U 163/93, juris). So ist es vom Kunden hinzunehmen, dass er die Einrichtungen des Fitnessstudios nicht nutzen kann, wenn dies auf einer zeitlich begrenzten Verhinderung des Kunden, etwa durch Urlaub oder vorübergehender Erkrankung, beruht. Dass derartige Verhinderungen eintreten können, ist selbstverständlich und für den Kunden ohne weiteres vorhersehbar. Denn dem Nachteil, die Vergütung in einem solchen Fall weiter entrichten zu müssen, steht der Vorteil gegenüber, dass der Kunde generell die Möglichkeit hat, die Einrichtungen - so er persönlich dazu in der Lage ist - beliebig oft und beliebig lang zu benutzen. Damit können eingetretene kurzfristige Ausfallzeiten durch intensivere Nutzung in der übrigen Zeit ausgeglichen werden. In diesem Umfang führt die Verlagerung des Risikos der persönlichen Verhinderung auf den Kunden, wie sie etwa auch mit der Ausgabe von "Dauerkarten" für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen im allgemeinen verbunden ist, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. |
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| | Die von der Klägerin verwendete Vorfälligkeitsklausel bei Zahlungsverzug geht hierüber jedoch deutlich hinaus, weil sie eine Vorleistungspflicht für die gesamte Mindestvertragslaufzeit vorsieht, obwohl überhaupt nicht absehbar ist, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestdauer aufgrund eines wichtigen Grundes, der auch aus der Sphäre des Studiobetreibers stammen kann, endet. Durch die Klausel trägt der Kunde beispielsweise das Insolvenzrisikos seines Vertragspartners. Dieses ist umso größer, wenn der Kunde etwa aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft zunächst an der weiteren Nutzung gehindert ist und für diesen Zeitraum nur beitragsfrei gestellt wird. Für diesen Fall tritt der Kunde für einen – zumindest bei Krankheit – ungewissen Zeitraum in Vorleistung ohne nach dem Vertrag ggf. ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden zu bekommen. |
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| | Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob der Betreiber in einem Fall der geschilderten Art tatsächlich auf der vollständigen Vertragserfüllung durch seinen Kunden besteht oder bereit ist, eine außerordentliche Kündigung zu akzeptieren. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, wird der Kunde durch die Formulierung der streitgegenständlichen Klausel, die die Möglichkeit vorzeitiger Kündigung gerade nicht nahelegt, davon abgehalten, eine Kündigung aus wichtigem Grund überhaupt erst in Betracht zu ziehen. Dies reicht nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung aus, um die Verwendung einer Klausel im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle zu untersagen (OLG Frankfurt a.a.O.). |
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| | Aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Brandenburgisches OLG (Urt. v. 25.06.2003, Az. 7 U 36/03, juris) ergibt sich nichts anderes. Dort wurde nur entschieden, dass es nicht als unangemessen angesehen werden könne, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit eines auf drei Monate angelegten Vertrages an seinen ohnehin bestehenden vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Ob und inwieweit eine unangemessene Benachteiligung bei einem Vertrag von nicht unerheblicher Länge vorliege und inwieweit ein außerordentliches Kündigungsrecht des Fitnessstudiobetreibers bei einem solchen Vertrag anstelle einer Zahlungsverpflichtung des Kunden gerichtet auf den Gesamtbetrag zu erfolgen habe, ließ das Gericht explizit offen. |
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| | Die Klage auf die nach den Verträgen geschuldeten Beiträgen für die Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung muss daher als noch nicht fällig, somit als zurzeit unbegründet, abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365). |
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| | 3. Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, dass der vertraglich vorformulierte befristete Ausschluss eines Kündigungsrechts gegen § 309 Nr. 9a BGB verstößt und daher unwirksam ist, weil er eine Bindung der Beklagten von über zwei Jahren, nämlich vom 11.07.2013 bis zum 01.09.2015, enthält. Die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages und nicht erst mit einem vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine entsprechende Auslegung der Vorschrift wird bereits durch den Wortlaut nahe gelegt, wonach es auf die Bindung des Kunden ankommt. Eine solche tritt bereits mit Vertragsschluss ein und ist vom Zeitpunkt der wechselseitigen Leistungserbringung unabhängig. Bestätigt wird ein solches Verständnis von § 309 Nr. 9a BGB auch durch den Sinn und Zweck des darin festgelegten Klauselverbots, die darin bestehen, eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die seine Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, zu verhindern. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Probezeit grundsätzlich nicht in die Berechnung der zweijährigen Frist einzubeziehen ist. Für den fraglichen Zeitraum vom 11.07.2013 bis 01.09.2015 war nämlich zwischen der Klägerin und der Beklagten keine solche vereinbart worden. Eine Probezeit setzt nämlich voraus, dass während oder nach Ablauf der Probezeit von dem Vertrag noch Abstand genommen werden kann. Zwar durften die Beklagte und ihr Sohn die Vertragsleistungen bereits nach Abschluss des Vertrages in Anspruch nehmen, eine Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf dieser Zeit war ihr aber gerade nicht eingeräumt. Folglich trat ihre Bindung an den Vertrag bereits am 11.07.2013 ein. Die bindende Laufzeit liegt somit insgesamt über zwei Jahre (so auch LG Aachen, Urt. v. 20.12.2007, Az. 6 S 199/07, juris). |
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| | 4. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten, die das Gericht auf 4 EUR schätzt (§ 287 ZPO) ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 bzw. 291 sowie 288 Abs. 1 BGB. Für die mit der Mahnung verbundene Arbeitszeit, die der Geschädigte zur Abwicklung eines Schadensfalles aufwendet, besteht keine Ersatzpflicht (Palandt, BGB, 73. Aufl., 2013, § 249 Rn. 59 m.w.N.). Dass der Klägerin ein Schaden in Form von Bankrücklastkosten entstanden ist, wurde trotz Hinweises des Gerichts nicht substantiiert dargelegt. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR, also eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.875,44 EUR kann die Klägerin dagegen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB nur zum Teil ersetzt verlangen. Insoweit lag bis zum Zeitpunkt der Beauftragung am 26.11.2013 nur eine begründete Forderung bis zu einem Streitwert von bis zu 500 EUR vor für deren Anmahnung nur eine (hälftige) 0,3 Verfahrensgebühr aus § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG angebracht ist (LG Magdeburg, Urt. v. 14.07.2011, Az. 9 O 683/11, juris; AG Meldorf, Urt. v. 05.07.11, Az. 81 C 504/11, juris mit ausführlicher Begründung; AG Hannover, Urt. v. 24.09.09, Az. 514 C 7041/09). Es ergibt sich somit ein Betrag von 13,50 EUR, sowie eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG von 20 % in Höhe von 2,70 EUR. Außergerichtliche Anwaltskosten sind somit als Nebenforderung in Höhe von 16,20 EUR begründet. |
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