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| | 1. Die auf eine Aufhebung des Bescheids zur 10. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. |
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| | Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen; dies schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3). Diese Zuständigkeit umfasst auch Streitigkeiten darüber, ob eine Planänderung nach § 18d Satz 1 AEG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte. Denn auch eine solche Streitigkeit bezieht sich auf die genehmigungsrechtliche Bewältigung des planfestgestellten Vorhabens und betrifft damit ein Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367), nämlich das mit dem zu ändernden Plan abgeschlossene Planfeststellungsverfahren. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von Streitigkeiten in Fällen unwesentlicher Bedeutung i. S. des § 74 Abs. 7 VwVfG, für die § 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 VwGO nicht gilt (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 48 Rn. 22a). |
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| | Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). |
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| | Zwar ist die Klage nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Bekanntgabe nicht zu laufen begonnen. Ob er als Plannachbar aufgrund eines besonderen „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" nach Treu und Glauben gehalten war, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von der Erteilung des Bescheids Klage zu erheben (vgl. 58 Abs. 2 VwGO), kann hier dahinstehen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 02.02.1999 - 8 CS 98.2868 -, BayVBl. 2000, 499). Denn auch dann, wenn der Kläger schon vor Januar 2013 sichere Kenntnis erlangt hätte oder diese hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431), wäre die Jahresfrist hier eingehalten gewesen. |
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| | Dem Kläger kann auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) abgesprochen werden. So lässt sich nicht von vornherein und eindeutig von der Hand weisen, dass er durch den Änderungsbescheid insofern erstmals oder weitergehend als bisher in seinen Rechten als Eigentümer des unterirdisch in Anspruch genommenen Grundstücks J... Straße ... betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138), als sich die von ihm bereits aufgrund des am 28.01.2005 planfestgestellten Vorhabens hinzunehmenden Auswirkungen der Verlegung der Stadtbahn Heilbronner Straße durch eine erforderlich werdende weitere Grundwasserabsenkung mit der Folge verstärken könnten, dass an seinem Gebäude (weitere) Schäden entstehen bzw. dessen Standsicherheit (stärker) beeinträchtigt wird. |
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| | Ein Vorverfahren wurde allerdings nicht durchgeführt. Ein solches war hier nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlich (vgl. Thür OVG, Urt. v. 18.11.2009 - 1 O 478/07 -, ThürVBl 2010, 185; BayVGH, Beschl. v. 02.02.1999, a.a.O.; Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG 9. A. 2010, § 76 Rn. 33, § 74 Rn. 60; Masing/Schiller, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG 4. A. 2014 § 76 Rn. 28; bereits BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 zu § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG 1976). Denn die Planänderung wurde nach § 76 Abs. 2 VwVfG durch einen in einem einfachen Verwaltungsverfahren ergehenden Verwaltungsakt („Änderungsbescheid“) und nicht durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen (anders Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. A. 2012, § 5 Rn. 41). Die besonderen prozessualen Vorschiften für Planfeststellungsbeschlüsse gelten insofern nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG kommt nicht in Betracht (anders Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011 § 76 Rn. 40; Kipp/Schütz, in: Beck’scher AEG-Komm., 2006, § 20 Rn. 198), weil dem formlosen Verfahren die besonderen Garantien des unterbliebenen Planfeststellungsverfahrens fehlen (zutreffend Masing/Schiller, a.a.O., § 76 Rn. 28). |
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| | Das danach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren war vorliegend gleichwohl entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem solchen Fall ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus regelmäßig entbehrlich. Entscheidend ist, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v.20.04.1994 - 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 m.w.N.; auch Urt. v. 15.01.1982, a.a.O.). Dies war hier der Fall. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte durch das Eisenbahn-Bundesamt als die Behörde, die gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch einen Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. |
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| | 2. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. |
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| | a) Der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 12.05.2012 zur 10. Planänderung ist zwar formell rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen (materiellen) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | (1) Zu Unrecht ging das Eisenbahn-Bundesamt davon aus, dass die vor Fertigstellung des Vorhabens vorgenommene 10. Planänderung im Verfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG zugelassen werden kann. Nach dieser über § 18d Satz 1 AEG anwendbaren Vorschrift kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. |
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| | Die Planänderung war zwar - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird - von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG. Unwesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69 m.w.N.; Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, NuR 2014, 262; Senatsurt. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -). Dies war hier der Fall, nachdem lediglich eine geringfügige Änderung einer notwendigen Folgemaßnahme in Rede steht und die hierzu vorgesehenen bautechnischen Änderungen - auch während der Bauzeit - im Wesentlichen zu keinen anderen Auswirkungen führen. Darauf, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen - etwa des Klägers - durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung, kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O.; Senatsurt. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 - NuR 2014, 262). |
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| | Der Annahme einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung stand auch eine UVP-Pflicht nicht entgegen. Eine solche war vom Eisenbahn-Bundesamt verneint worden. Dass demgegenüber nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem Klagevorbringen lässt sich dies nicht entnehmen. Ob die Vorprüfung des Einzelfalls dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügte, ist in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung (vgl. dazu unter b). |
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| | Das Eisenbahn-Bundesamt durfte jedoch gleichwohl nicht von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen. Denn die Belange anderer dürfen in einem solchen Fall nicht „berührt“ werden (vgl. auch § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Solche sind bereits dann berührt, wenn eine - negative - Betroffenheit Dritter zumindest möglich erscheint (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. A. 2011, § 76 Rn. 30, § 73 Rn. 71; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Zwar dürfte sich hier die unmittelbare Grundstücksinanspruchnahme des Klägers sogar etwas reduzieren (vgl. Kipp/Schütz, a.a.O., § 20 Rn. 193); so dürften die geänderten Außenbegrenzungen des Tunnels - Achse 301 - im Bereich seines von diesem unterfahrenen Grundstücks innerhalb der planfestgestellten Tunnelröhre verlaufen (vgl. den Höhenplan, Anl. 5.2). Die Tieferlegung der Tunnelsohlen erfolgt schließlich, worauf das Eisenbahn-Bundesamt zutreffend hingewiesen hat, weiter südlich im Bereich des zunächst vorgesehenen Überwerfungsbauwerks. Eine mögliche Betroffenheit in seinen Eigentümerbelangen lässt sich im Hinblick auf die geltend gemachten mittelbaren Wirkungen auf die Standsicherheit seines Gebäudes aufgrund einer baubedingten weitergehenden Grundwasserabsenkung jedoch nicht von vornherein verneinen. |
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| | (2) Der Kläger wird durch diesen Verfahrensfehler jedoch noch nicht in seinen Rechten i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn ihm steht kein Anspruch zu, dass zur Wahrung seiner materiellen Rechte ein bestimmtes Verfahren - etwa ein neues, ggf. nach § 76 Abs. 3 VwVfG vereinfachtes Planfeststellungsverfahren - gewählt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -; Urt. v. 08.03.2006 - 9 A 29.05 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 14). |
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| | Die Aufhebung eines auf § 76 Abs. 2 VwVfG gestützten Bescheids, mit dem nicht nur von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen, sondern eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung in Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1982, a.a.O.; Kipp/Schütz, a.a.O., § 20 Rn. 196: „Änderungsbescheid“), kann ein Betroffener vielmehr nur beanspruchen, wenn er dadurch nicht nur i. S. des § 76 Abs. 2 VwVfG in seinen (materiellen) Rechten berührt, sondern in diesen auch (erstmals oder weitergehend) beeinträchtigt bzw. verletzt wird. Dies ist nach Überzeugung des Senats jedoch nicht der Fall, da weder (weitere) setzungsbedingte Schäden am Gebäude des Klägers zu erwarten sind, noch dessen Standsicherheit gefährdet wird. Solches ist - entgegen der Auffassung des Eisenbahn-Bundesamts - freilich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil statische Fragen noch detailliert im Rahmen der Ausführungsplanung und der Beweissicherung geprüft werden mögen. Denn dies änderte nichts daran, dass mit dem Absehen von einem Planfeststellungsverfahren eine ohne entsprechende Auflagen ggf. drohende Beeinträchtigung in Kauf genommen würde. |
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| | Der Senat ist indes aufgrund der von den Gutachtern der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gegebenen fachlichen Erläuterungen zu den im Planänderungsverfahren vorgenommenen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen vom 09.09.2011 und 15.02.2012 und der inzwischen vorliegenden - allgemein zugänglichen - „Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik“ der ARGE WUG, CDM und WBI vom 25.03.2013 sowie den von einem Vertreter der unteren Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Stuttgart gegebenen Erläuterung der dortigen Stellungnahmen vom 04.01. und 17.04.2012 davon überzeugt, dass es infolge der 10. Planänderung zu keinen (weiteren bzw. zusätzlichen) Eigentumsbeeinträchtigungen des Klägers kommt. |
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| | Allein deshalb, weil es infolge der Gradientenänderung der Stadtbahntunnel aufgrund einer Tieferlegung der Tunnelsohlen - Achsen 301 und 302 - während der Bauzeit in Bauschritt 2 zu einer Zunahme des Grundwasserandrangs um bis zu 1,2 l/s (in den Vortriebsbereichen 7-3 und 6-3) bzw. von 0,35 l/s in der Summe kommt, sind noch keine Eigentumsbeeinträchtigungen zum Nachteil des Klägers zu besorgen. |
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| | Nach den überzeugenden Erläuterungen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachter der Beigeladenen bedingt ein höherer Grundwasserandrang zwar auch eine entsprechend höhere Grundwasserentnahmerate und damit eine weitere Grundwasserabsenkung. Etwaige infolge eines weiteren Auftriebsverlusts der entwässerten Schichten entstehende Setzungen sind nach deren Ausführungen jedoch nicht von einer bestimmten Grundwasserentnahmerate, sondern von der zusätzlichen Absenkung - hier um bis zu 0,70 m im Bereich der vorgesehenen Sohlenvertiefung - abhängig. Im Bereich der J... Straße seien dies gerade noch 0,10 m, sodass allenfalls marginale Setzungen entstehen könnten. Da sich diese gleichmäßig entwickelten, hätten sie auf die darüber liegende Bebauung jedenfalls keinen Einfluss. Der Vertreter der unteren Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Stuttgart bestätigte diese Einschätzung und verwies auf entsprechende, mit anderen Vorhaben gemachte Erfahrungen. Insbesondere werde durch eine solch geringfügige Änderung die Figur des Absenktrichters nicht verändert. Diese werde ohnehin maßgeblich durch die Grundwasserabsenkung im Bereich der benachbarten tieferen Teilbaugrube 4 bestimmt. Um die zusätzlichen Auswirkungen der 10. Planänderung beurteilen zu können, hätte es nach seiner Einschätzung sowie der Gutachter der Beigeladenen keines Grundwasserströmungsmodells bedurft. Bei den Berechnungen habe man sich allerdings des bereits vorliegenden Modells bedient. Aufgrund eines analytischen Ansatzes wäre man jedoch zum gleichen Ergebnis gelangt. Ein Vertreter von WBI erläuterte dies dahin, dass bei einem Absenkbetrag, wie er bisher vorgesehen gewesen sei, allenfalls (gleichmäßige) Setzungen von 3 - 4 cm prognostiziert werden könnten; infolge einer bereichsweise weiteren Grundwasserabsenkung um ca. 0,70 m erhöhten sich diese Setzungen um höchstens 2 - 3 mm, was für die aufstehende Bebauung - mangels messbarer Winkelverdrehungen - keinerlei Bedeutung habe. |
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| | Diese für den Senat nachvollziehbaren Einschätzungen wurden auch von dem vom Kläger zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Diplom-Physiker M. nicht substantiiert in Frage gestellt. Inwiefern es zum Ausschluss von die Standsicherheit seines Gebäudes betreffenden Auswirkungen oder eintretender Gebäudeschäden noch eines gesonderten „geologischen Gutachtens“ bedurft hätte, ist vom Kläger weder dargetan noch für den Senat ersichtlich. Soweit der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung erstmals auf eine angebliche Rutschscholle im Bereich des „übernächsten“ Grundstücks hingewiesen hat, lässt dieses Vorbringen schon keine eigene Betroffenheit durch die 10. Planänderung erkennen. |
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| | Soweit der Kläger darüber hinaus geltend gemacht hat, es seien von der unteren Wasserbehörde Auflagen gefordert worden, die vom Eisenbahn-Bundesamt nicht in den Bescheid übernommen worden wären, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Auflagen waren von der unteren Wasserbehörde, worauf deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht im Verfahren zur 10., sondern im Verfahren zur - vom Kläger nicht angegriffenen - 9. Planänderung mitgeteilt worden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtbeifügung der angeblich mitgeteilten Auflagen auf eine durch die 10. Planänderung bewirkte materielle Rechtsverletzung des Klägers führen sollte. Soweit dieser noch auf die von der unteren Wasserbehörde unter dem 04.01.2012 zunächst erhobenen Bedenken verwiesen hat, übersieht er, dass sie nach Vorlage der ergänzenden wasserwirtschaftlichen Untersuchung vom 15.02.2012, wie ohne weiteres aus der aktualisierten Stellungnahme vom 17.04.2012 erhellt, gegenstandslos geworden waren. Denn für den Bereich des Übergangs der Teilbaugrube 4 zum bergmännischen Tunnel war lediglich eine geringfügige Grundwasserandrangsrate von 0,19 l/s bzw. von 0,15 l/s in der Summe berechnet worden, die allerdings nicht während des hier umstrittenen Bauschritts 2, sondern erst während des Bauschritts 4 anfällt. Im Übrigen befasste sich die „ergänzende“ Klagebegründung mit den Auswirkungen nicht streitgegenständlicher Planänderungen. |
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| | Zu einer anderen Beurteilung geben auch die in der „ergänzenden“ Klagebegründung vom 15.04.2013 erhobenen Bedenken gegen die anhand des instationären Grundwasserströmungsmodells vorgenommenen Prognoseberechnungen keinen Anlass. Diese hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - mit Ausnahme der gegen die im Modell zugrunde gelegten Speicherkoeffizienten erhobenen Bedenken - nicht mehr aufrechterhalten. Denn den von ihm behaupteten, nicht näher erläuterten Mängeln, die er offenbar den Stellungnahmen Dr. L.‘s im 7. Planänderungsverfahren entnommen hatte, hat er zuletzt keine Relevanz mehr zu der Frage beigemessen, inwiefern die 10. Planänderung gerade für ihn nachteilige Auswirkungen haben kann. Der allein noch geltend gemachte Mangel hat sich indessen zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Er wäre für die Entscheidung der Klage freilich auch nicht erheblich gewesen. |
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| | Inwiefern im Grundwasserströmungsmodell „für die Schichten des Quartärs den Erfahrungen widersprechende spezifische Speicherkoeffizienten zwischen 10-6 und 5*10-3 zugrunde gelegt“ worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach den überzeugenden Ausführungen des für die Erstellung des Modells verantwortlichen Diplom-Geologen Dr. W. waren - in Übereinstimmung mit der einschlägigen Fachliteratur (vgl. Hölting „Einführung Hydrogeologie“) - für das obere Grundwasserstockwerk in gespannten Verhältnissen Werte von 5*10-3 bis 5*10-5 1/m angenommen worden. Ein Wert von 1*10-6 1/m ließ sich demgegenüber aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersichtsplan für die hier betroffenen Schichten des Quartärs nicht ablesen. Seine gegenteiligen Behauptungen hat der Kläger auch nach der von seinem mitgebrachten Diplom-Physiker M. gehaltenen fernmündlichen Rücksprache mit Dr. L. nicht zu plausibilisieren vermocht. Im Übrigen hat der für das Grundwasserströmungsmodell verantwortliche Diplom-Geologe Dr. W. überzeugend ausgeführt, dass sich der Speicherkoeffizient im Hinblick auf die Dauer der Änderungsmaßnahme, die sich über mehrere Monate erstrecke, ohnehin nicht auf den zur Beurteilung etwaiger Gebäudeschäden maßgeblichen Absenktrichter auswirken könne. Denn jener steuere nur das zeitliche Reaktionsverhalten des Grundwasserleiters auf Änderungen des Systemzustandes (vgl. hierzu auch bereits die - allgemein zugängliche - Stellungnahme der ARGE WUG v. 31.10.2013, S. 11 f.). Inwiefern es entgegen seiner Auffassung noch auf ein vom Diplom-Physiker M. angesprochenes Schrumpf- oder Quellverhalten ankommen sollte, hat dieser nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht. Abgesehen davon wurde nach Aussage des Diplom-Geologen Dr. W. bei den Berechnungen unterstellt, dass es infolge der Grundwasserabsenkungen jeweils zu einer erstmaligen Absenkung unter den niedrigsten Grundwasserstand komme. |
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| | Nach alldem liegen keine Anhaltspunkte vor, die dafür sprächen, dass es aufgrund der weiteren Grundwasserabsenkung zu (weiteren) setzungsbedingten Schäden am Gebäude des Klägers kommen oder dieses in seiner Standsicherheit gefährdet sein könnte. Dies gilt umso mehr, als sich an den in den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 aufgenommenen Vorgaben für die erlaubte Grundwasserabsenkung im Bereich der entsprechenden Teilbaugruben bzw. Vortriebsbereiche im Übrigen nichts ändern soll. Insbesondere ist die Beigeladene weiterhin zur Minimierung der Grundwasserentnahme verpflichtet. |
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| | Zwar findet § 4 Abs. 3 u. 1 UmwRG grundsätzlich Anwendung, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine Entscheidung i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchaus eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm. 4. A. 2012, § 3e UVPG Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG aber nur verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger vorliegend abhebt, eine zwar durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282). Diese - die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm. 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.). |
|
| | Inwiefern die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügen sollte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Nach dem in den Verfahrensakten enthaltenen, ausgefüllten Formular zur Umwelterklärung war eine Vorprüfung durchgeführt worden. Die darin offen gebliebenen Fragen, ob aufgrund der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen und/oder der Ausführung in einem Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebiet eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein könnte, wurden vom Eisenbahn-Bundesamt vor dem Hintergrund der eingeholten Stellungnahmen der zuständigen unteren Wasserbehörde in nachvollziehbarer Weise verneint. |
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| | Die Vorprüfung kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil etwa „kumulierende Vorhaben“ i. S. des § 3b Abs. 2 UVPG unberücksichtigt geblieben wären. So ist nicht ersichtlich, inwiefern bei einer gemeinsamen Betrachtung der vom Kläger angeführten Planänderungen „maßgebliche Größen- und Leistungswerte“ erreicht oder überschritten würden. Insbesondere umfasst die 10. Planänderung - ebenso wenig wie die 5. und 11. Planänderung - nicht die weitergehende Benutzung von Grundwasser (vgl. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG), wie sie in der noch gar nicht beschiedenen 7. Planänderung vorgesehen ist. |
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| | Inwiefern die angeführten Planänderungen schließlich als „Vorbelastung“ im Rahmen der Vorprüfung aufgrund § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG von Bedeutung gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen. Dies scheidet schon deshalb aus, weil über die 5., 7. und 11. Planänderung bei Erlass des angefochtenen Bescheids noch gar nicht entschieden war. |
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| | Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 21. Mai 2014 |
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| | Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -). |
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| | Dieses Beschluss ist unanfechtbar. |
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