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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Beklagten vom 21.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) sowie die Befristung der Ausweisung (3.) und der Abschiebung (4.) sind rechtmäßig. |
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| | Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger begehrten kürzeren Befristung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10/12 – Rn. 12, juris). |
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| | Die Ausweisungsverfügung ist mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386), geändert durch Gesetz vom 11.03.2016 mit Wirkung zum 17.03.2016, zu überprüfen. Die noch nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 – UA Rz. 21; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2016 – 10 ZB 15.2109 – Rn. 14, juris unter Hinweis auf: Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2017 - 2 L 119/15 - juris Rn. 16 m.w.N.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen). |
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| | Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. |
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| | Das neue Ausweisungsrecht gibt das mit dem Ausländergesetz 1990 eingeführte dreistufige Konzept der Ist-, Regel-und kann-Ausweisung auf. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung entschieden („wird ausgewiesen“), das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017– 1 C 3.16 – UA Rn. 21). § 54 AufenthG n.F. benennt konkret die Gründe, wann das Ausweisungsinteresse „besonders schwer“ oder „schwer“ wiegt und knüpft damit an Tatbestände der früheren Ist- und Regelausweisung an. In § 55 AufenthG n.F. werden – spiegelbildlich hierzu – Tatbestände normiert, denen zufolge das Bleibeinteresse „besonders schwer“ oder „schwer“ wiegt, wobei auch die Aufzählung der „schwer“ wiegenden Bleibeinteressen nicht abschließend ist. In § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. werden Gesichtspunkte genannt, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, folgende Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. eine umfassende und Ergebnis offene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 43 Abs. 1 AufenthG n.F. nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017– 1 C 3/16 – UA Rn. 22). |
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| | Die Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl.BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Mit Blick auf die verwendeten Begriffe sowohl sollte keine Ausweitung des Gefahrenbegriffs gegenüber dem bislang geltenden Recht erfolgen, vielmehr sollten lediglich die bislang verwandten unterschiedlichen Formulierungen aneinander angeglichen werden. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung ist und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017– 1 C 3/16 – UA Rn. 23). |
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| | Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG n.F. von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG n.F. aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT Drucksache 18/4097 S.49). Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. zutreffenden Abwägungsentscheidung nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. ist aber für die schwerwiegenden, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten Bleibeinteressen in § 55 Abs. 2 AufenthG n.F. nochmals ausdrücklich normiert. Die nunmehr als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend qualifizierten Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 AufenthG n.F. decken sich weitgehend – aber nicht vollständig – mit den früheren Gründen für eine Regel- und Ist-Ausweisung, die schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen greifen Fälle des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG n.F. auf (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017– 1 C 3/16 – UA Rn. 24). |
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| | Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht („Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Auslandes wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 – UA Rn. 25). |
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| | Die in § 54 AufenthG n.F. fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 HS 1 AufenthG n.F. und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 HS 2 und Abs. 3 AufenthG n.F. geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 HS 1 AufenthG n.F. ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG n.F. verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG n.F. stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 – UA Rn. 26). |
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| | Beim Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. vor (1.1.). Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. sind nicht erfüllt (1.2.). Im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten, bei denen die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer bedroht oder verletzt werden, vorliegt (1.3.). Dem besonders schwer wiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwer wiegende Bleibeinteressen des Klägers gegenüber (1.4.). Das Ausweisungsinteresse überwiegt jedoch die privaten Bleibeinteressen des Klägers (1.5.). |
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| | Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn er nach Nr. 1 a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat. |
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| | Der Kläger wurde mit Urteil vom 09.10.2013 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt; damit sind die Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. erfüllt. |
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| | Ob die Heranziehung der Verurteilung des Klägers wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 a Abs. 2 und 4, 239 b Abs. 1 2. HS, Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) vom 30.06.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für die Begründung eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG n.F. verbraucht ist (s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 - juris), weil der Kläger nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2012 (- 11 S 1470/11 ), rechtskräftig seit dem 15.01.2013, im Besitz seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geblieben ist, ist nach Maßgabe des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. |
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| | Zwar kann als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (OVG NW, Beschluss vom 19.01.2017 – 18 A 2540/16 – Rn. 4 ff., juris m.w.N.). Ein derartiger "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern; eine solche Veränderung kann den dem Ausländer vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt (OVG NW, Beschluss vom 19.01.2017, aaO, Rn. 6). |
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| | Von einer solchen erheblichen Veränderung ist hier deshalb auszugehen, weil dem beklagten Land nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 Tatsachen bekannt geworden sind, die die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger und des Erfordernisses einer Ausweisung erneut aufgeworfen haben. Denn das beklagte Land ist bereits mit Schreiben vom 02.04.2013 über das Ermittlungsverfahren wegen eines besonders schweren Falles von § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG durch Übersendung der Anklageschrift informiert worden und daraufhin hat es mit Schreiben vom 22.05.2013 um einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig gewesenen Ausweisungsverfahren gebeten. Das beklagte Land hat auch unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 09.10.2013 am 07.05.2014 mit Schreiben vom 23.04.2016 die Ausweisung des Klägers geprüft und die JVA Offenburg, in der der Kläger damals in Haft war, dazu um Stellungnahme gebeten. Im Anschluss daran hat das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 07.08.2014 zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Der zeitliche Zusammenhang der ersten Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 mit der Verurteilung am 09.10.2013 sowie die darauf eingeleiteten Schritte des beklagten Landes lassen kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu, auf die Verurteilung vom 2009 werde nach der zweiten Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht zurückgegriffen. |
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| | Nach § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, dem u.a. nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. |
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| | Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, für einen Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von der Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBL. 1953 II S. 559) besitzt, für Personen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Für alle diese Personengruppen gilt der besondere aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG abgeleitete Maßstab, den der Gerichtshof der Europäischen Union auch auf Ausländer erstreckt hat, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C - 371/08, Ziebell -Slg. 2011, I- 12735 Rn. 79,86). Damit hat der Gesetzgeber den unionsrechtlichen Schutzstandard für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige für ausreichend befunden und dessen Geltung für alle genannten Personengruppen angeordnet. Dies entbindet freilich nicht davon, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob für die jeweils betrachtete Personengruppe der so durch den nationalen Gesetzgeber definierte Ausweisungsschutz dem unionsrechtlichen Maßstab tatsächlich genügt. Nur wenn der unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. festgelegt worden ist, bedarf § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. nach allgemeinen Grundsätzen einer unionrechtskonformen Auslegung, die angesichts der Weite der Tatbestandsmerkmale und des erkennbaren gesetzgeberischen Willens, europarechtlichen Maßstäben zu genügen, auch möglich ist (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 – UA Rn. 46 f). |
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| | Für die Bestimmung des Bedeutungsinhalts der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ hat der EuGH (Urteil vom 24.06.2015 - C-373713 -) auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der „öffentlichen Ordnung“ und der“ öffentlichen Sicherheit“ in Art. 27 und 28 der Unionbürgerrichtlinie 2004/83/EG Bezug genommen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017– 1 C 3/16 – UA Rn. 51 ff. und 60; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 53 Rn. 124 ff.). Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist hiernach unzulässig, wenn eine der Fallgruppen des § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt ist. |
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| | Daran fehlt es beim Kläger, ihm steht derzeit keine Rechtsstellung nach den Artikeln 6 und 7 ARB 1/80, Art. 7 ARB (s. auch Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen) zu, weil er eine eventuell erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat er verloren. Insoweit wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 - UA, 15 f.) verwiesen. Er hat auch kein EU-Daueraufenthaltsrecht. |
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| | Beim Kläger liegt eine im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. zu berücksichtigende Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten mit Gewalt gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) anderer vor. |
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| | Die Prognose für eine Wiederholungsgefahr ist, wie jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 – BVerwGE 143, 277 ff. Rn. 1 unter Hinweis auf Urteile vom 06.09.1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31, 40; vom 17.03.1981 - BVerwG 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 ff. und vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 ff.). Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 17), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen An-forderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, aaO, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18). |
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| | Beim Kläger besteht derzeit aufgrund der vorausgegangenen Verurteilungen eine konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend, dass er ähnliche Straftaten wie er sie bereits begangen hat erneut begehen wird. Hinzu kommt, dass der hohe Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie die dadurch verletzten Rechtsgüter schwer wiegen. Denn bei Verstößen gegen das BTMG und gerade bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Kokain besteht eine hohe Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben der betroffenen Konsumenten. Bei derart hochrangigen Rechtgütern genügt auch die nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholung (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, aaO). Die der Verurteilung wegen Geiselnahme vom 30.09.2009 zugrundeliegenden Straftaten weisen ein hohes Gewaltpotential sowie eine Gefährdung und Verletzung der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter auf. Die abgeurteilte Körperverletzung geschah in Anwendung von Gewalt. Ferner setzt die Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 2. HS StGB eine „Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben“, nämlich die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers voraus. Auf die Ausführungen im Strafurteil vom 30.06.2009 (UA, Seite 20 ff.) wird Bezug genommen. Danach beschlossen die Mittäter, darunter der Kläger, zur Erpressung eines Geständnisses „die Todesangst“ des Opfers „aufrecht zu erhalten und im weiteren Verlauf auszunutzen“ (UA, Seite 21). Ferner drückte ein Mittäter der Geschädigten ein Kissen „ins Gesicht, die vergeblich versuchte, sich wegzudrehen, und dabei mit dem Kopf gegen die Wand stieß. Sodann setzte er den Lauf der Pistole auf das Kissen und sagte: Nehmen wir das Kissen weg, dann ist es nicht so laut.“. Hierdurch wurde bei der Geschädigten der Eindruck erweckt, sie werde jetzt erschossen (UA, Seite 21). Diese dem Kläger als Mittäter zurechenbare Tatbegehung lässt ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Missachtung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben des von der Tat betroffenen Opfers erkennen. |
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| | Nach der Verurteilung wegen Geiselnahme vom 30.06.2009 bestand beim Kläger eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.03.2011 (4 K 3079/10). |
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| | Die Annahme einer Wiederholungsgefahr hat sich durch die Verurteilung des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2013 (4 KLS 610 Js 40635/12) wegen banden-mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, u.a. mit Kokain, bestätigt und - im Hinblick auf die kurzen Zeitabstände zwischen der ersten Ausweisungsverfügung, der Haftentlassung und erneuter Straffälligkeit - erhärtet. Der Kläger begann ausweislich des Strafurteils vom 09.10.2013 bereits drei Monate nach seiner Strafentlassung (am 22.12.2011) erneut mit dem Konsum von Kokain. Dies beweist eine beachtlich hohe Rückfallgeschwindigkeit. Selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger, wie er im Laufe des Verfahrens bekundete, nicht drogenabhängig gewesen wäre, und deshalb der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG n.F. nicht erfüllt wäre, würde dies an der Annahme der Wiederholungsgefahr nichts ändern. Denn die zeitliche Aufeinanderfolge der ersten Ausweisungsverfügung (vom 22.10.2010) und den danach (im Februar 2012 verabredeten und) begangenen Straftaten, die zur Verurteilung des Klägers vom 09.10.2013 geführt haben, seine wesentliche Rolle bei der Beschaffung und Vertreibung der Betäubungsmittel sowie die dabei gezeigte hohe kriminelle Energie belegen eine hohe Rückfallgefahr. Bereits im Frühjahr 2012 traf er mit zwei Mittätern die Vereinbarung, sich in der Folgezeit in einer noch unbestimmten Anzahl von Fällen in regelmäßigen Abständen über einen längeren Zeitraum Straften der abgeurteilten Art zu unternehmen. Der Zeitablauf - Entlassung aus der Strafhaft am 22.12.2011, Verabredung zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Frühjahr 2012, bei der er die Hauptrolle übernahm, - zeigt, dass er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag legte und schwere Rechtsverstöße beging, die nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. ein besonders schweres Ausweisungsinteresses darstellen. |
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| | Nachteilig zu bewerten ist auch, dass er sich weder durch die erste Verurteilung durch das Landgericht vom 30.06.2009, noch durch die Haftverbüßung, noch durch die Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Aufgrund der Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 hätte ihm klar werden müssen, welche Konsequenzen eine Straffälligkeit für ihn und seine Familie, vor allem für seine damals noch minderjährigen Kinder, hat und damit auch, welche Folgen eine erneute Straffälligkeit für ihn und seine Familie haben kann. Auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.10.2016, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird Bezug genommen. |
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| | Die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Grund seiner erneuten Straffälligkeit überzeugen nicht. Dass bei seiner Haftentlassung am 22.12.2011 eine hohe Rückfallgefahr bestand, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und dazu erklärt, er habe sich - mit seinen Worten - wie ein „Fisch an Land“, also außerhalb des Wassers, gefühlt. Die Kinder hätten nach seiner Entlassung dies und jenes gewünscht und gefordert; er habe ihnen ihre Wünsche erfüllen wollen und sich deshalb strafbar gemacht. Heute sehe er ein, dass dies der falsche Weg gewesen sei. Dies habe er auch seinem in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen 16-jährigen Sohn gesagt. Diese Darstellung des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er unvorbereitet auf das Leben und ohne Aufarbeitung der vorausgegangenen Straftaten aus der Haft entlassen worden sei. Dies ist jedoch keine überzeugende Erklärung dafür, dass er sich wenige Monate nach seiner Entlassung über die Rechtsordnung hinweg gesetzt hat und wieder straffällig geworden ist, in der Form bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen. Denn dabei handelt es sich u.a. um einen Verstoß gegen besonders geschützte Rechtsgüter, der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) der betroffenen Konsumenten. Sofern er straffällig geworden sein soll, um die Wünsche seiner Kinder zu erfüllen, belegt dies, dass er zu diesem Zeitpunkt beachtlich uneinsichtig und labil war und deshalb eine hohe Rückfallgefahr bestand. Die Darstellung des Klägers macht zugleich deutlich, dass er den hohen Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten - in der Vergangenheit und bis heute - nicht aufgearbeitet hat, sondern sein strafbares Verhalten mit den Wünschen seiner Kinder zu verbinden und herunterzuspielen versucht. Dass er aus Mitgefühl mit seinen Kindern der Versuchung erlegen sei, durch Straftaten Geld zu beschaffen, um deren Wünsche erfüllen zu können, überzeugt nicht. Die Ausführungen des Klägers belegen eine beachtlich hohe Neigung, sich außerhalb des Rechtsordnung zu bewegen und verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgüter anderer seinen Vorstellungen unterzuordnen. Deshalb besteht derzeit eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben, trotz mittlerweile in der JVA aufgenommener Aufarbeitung der Straftaten, auf die noch eingegangen wird. |
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| | Das kriminalprognostische Gutachten vom 24.09.2011 gelangte zwar damals zu dem für den Kläger positiven Ergebnis, dass trotz mangelnder inneren Auseinandersetzung mit der Tat nicht mehr davon auszugehen sei, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Dass diese Einschätzung fehlerhaft war, belegen die begangenen Straftaten des Klägers und die deswegen erfolgte Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weshalb das Gutachten vom 24.09.2011 widerlegt ist. |
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| | Dass der Kläger seit kurzem im offenen Vollzug ist und eine Arbeitsstelle angenom-men hat sowie das Wochenende bei seiner Familie verbringen darf und dies auch wahrnimmt (siehe Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 19.04.2017 und Fortschreibung des Vollzugsplans vom 17.01.2017), steht der Annahme einer nach wie vor fortbestehenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Im Schreiben der JVA vom 31.01.2017 ist zwar ausgeführt, dass eine „umfassende Tataufbereitung“ stattgefunden hat, weshalb der Kläger sowohl die Aufarbeitung seiner Tat als auch eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle erreichen konnte, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tat entscheidend zu verringern. Deshalb kann nach Auffassung der Unterzeichnerin des Schreibens der JVA vom 31.01.2017 davon ausgegangen werden, dass der Kläger „wahrscheinlich zum Zweidrittelzeitpunkt entlassen wird.“ An diese Einschätzung ist das erkennende Gericht nicht gebunden. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10/12 – Rn. 18, juris m.w.N.) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte - und wie hier, an Beurteilungen der JVA zur Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt -rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn auch dieses orientiert sich inhaltlich an den materiellen strafrechtlichen Vorausset-zungen einer Aussetzungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, aaO, Rn. 18, juris). Soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – Rn. 21, juris m.w.N.). Danach besteht keine Bindung an die Stellungnahme der JVA vom 31.01.2017, auch nicht an vorausgegangene, durch die erneute Straffälligkeit des Klägers ohnehin überholte Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer. |
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| | Nach Auffassung der Unterzeichnerin des Schreibens der JVA vom 31.01.2017 hat der Kläger die von ihm begangenen Straftaten „durch regelmäßige psychologische Gespräche“ aufgearbeitet, was positiv im Rahmen der Rückfallgefahr zu bewerten ist. Genaue Angaben zum zeitlichen Umfang der Aufarbeitung sind dem Schreiben vom 31.01.2017 aber nicht zu entnehmen. Der Schlussfolgerung der Unterzeichnerin, dass durch die Einzelgespräche sowohl die Aufarbeitung seiner Tat als auch eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle erreicht werden konnten, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tat „entscheidend zu verringern“ (Seite 3), vermag sich das erkennenden Gericht aber nicht anzuschließen. Denn aufgrund der in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Persönlichkeitsstruktur des Klägers liegen Hinweise dafür vor, dass er zwar rational seine strafrechtlichen Verfehlungen bereut, die Einhaltung der Rechtsordnung aber noch nicht als gefestigter Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist. Dem steht gerade seine nicht plausible Erklärung entgegen, dass er den Handel mit Betäubungsmitteln aufgenommen habe, um den Wünschen seiner Kinder Rechnung tragen zu können. Von einer gefestigten Persönlichkeitsänderung und Einsicht in das begangene Unrecht kann beim Kläger kann deshalb derzeit noch nicht gesprochen werden. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer ist deshalb nicht ausgeschlossen oder deutlich gemindert. |
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| | Der hohe Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie die dadurch verletzten Rechtsgüter, die Rückfallgeschwindigkeit und die noch fehlende Einsicht in das begangene Unrecht sowie die noch nicht gefestigte Persönlichkeit des Klägers rechtfertigen nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts derzeit die Annahme, dass eine hohe Rückfallgefahr besteht. |
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| | Weiter sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls, wie sie § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. erfordert, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Für ein Bleibeinteresse (siehe § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG n.F.) des Klägers sprechen folgende Gesichtspunkte: Die erhebliche Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet; er reiste 1996 mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner hier lebenden Ehefrau, damals noch türkische Staatsangehörige, nach und erhielt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die jeweils befristet verlängert wurde; seit 2001 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Damit sind die Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. erfüllt, weshalb das Bleibeinteresse besonders schwer wiegt. Ferner ist beachtlich, dass der Kläger in Belgien geboren ist und dort bis zu seinem achten Lebensjahr aufwuchs und deshalb als Kind teilweise europäisch geprägt worden ist. |
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| | Des Weiteren sind wirtschaftliche Bindungen zu seinen Gunsten zu beachten, die es in der Vergangenheit gab. Vom 10.03.1997 bis zu seiner Festnahme am 18.12.2008 ging der Kläger einer Beschäftigung nach, teils unselbständig, teils selbständig, mittels der er den Lebensunterhalt seiner Familie sichern konnte. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 22.12.2011 war er nach vorübergehender Arbeitslosigkeit von Juli 2012 bis 04.02.2013 als Fahrer tätig. Weil sein Verdienst nicht ausreichte, erhielten er und seine Familie zusätzlich Leistungen nach SGB II (ALG II). |
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| | Das Bleibeinteresse des Klägers wiegt auch deshalb besonders schwer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG n.F., weil seine Ehefrau seit 06.07.1998 und die gemeinsamen Kinder deutsche Staatsangehörige sind, mit denen der Kläger vor seiner zweiten Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft lebte (OVG Saarland, Beschluss vom 17.06.2016 – 2 B 124/16 – Rn. 13, juris). Die häufigen Besuche der Ehefrau und Kinder in der JVA sind aufgrund der Besuchslisten der JVA aktenkundig gemacht. Die Rückkehr in die Familie ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und denen seiner ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau vorgesehen. Ferner sind noch zwei Kinder minderjährig, die am 01.05.2001 und am 14.04.2008 geboren sind, also 16 und neun Jahre alt sind. |
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| | Art. 6 GG gewährt Ausländern zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1, 47 f., 49 ff.). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 – 11 S 2990/08 – Rn. 29, juris unter Hinweis auf: EGMR, Urteil vom 19.02.1996 - Nr. 53/1995/559/645 - Gül/Schweiz Rn. 38, InfAuslR 1996, 245; Urteil vom 31.01.2006 - Nr. 50435/99 - Rodrigues da Silva und Hoogkamer/Niederlande - Rn. 39, EuGRZ 2006, 562). |
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| | Den deutschen Familienangehörigen des Klägers, seiner Ehefrau und den minder-jährigen Kindern, ist eine gemeinsame Ausreise mit dem Kläger in die Türkei auf Dauer nicht zumutbar. Dazu sind die Familienangehörigen des Klägers aufgrund der Ausweisung des Klägers aber auch nicht verpflichtet. Für die deutsche Ehefrau und minderjährigen Kinder ist eine vorübergehende Trennung vom Kläger zumutbar. Die Wirkungen der Trennung können durch Besuche in der Türkei und durch die heutigen Telekommunikationsmittel erleichtert werden. In der mündlichen Verhandlung ist zwar sowohl durch den Kläger als auch seinen 16-jährigen Sohn sowie die anwesende Beraterin des Jugendamtes, die die Familie seit ca. zwei Jahren betreut, deutlich geworden, dass der Kläger in alle Familienangelegenheiten durch regelmäßige Besuche in der JVA eingebunden war und seine Mitverantwortung auf diese Weise wahrgenommen hat. Dies lässt sich mithilfe moderner Kommunikationsmittel wie Skype und WhatsApp aufrechterhalten und so die tatsächliche Trennung teilweise, wenngleich nicht gänzlich, ausgleichen. Gleichwohl führt die Ausweisung nicht zu unzumutbaren Folgen. Die volljährigen Kinder des Klägers können sich ohnehin nicht auf Art. 6 GG berufen. |
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| | Zugunsten des Klägers ist auch die von der JVA Offenburg am 17.02.2017 erstellte positive Sozialprognose zu beachten, die, wie bereits ausgeführt, zu einer Vollzugs-lockerung sowie der Aufnahme einer Arbeit und Aufenthalten in der Familie am Wochenende geführt haben. |
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| | Das besonders schwer wiegende Ausweisungsinteresse überwiegt jedoch das ebenfalls besonders schwer wiegende Bleibeinteresse des Klägers und die Ausweisung ist verhältnismäßig. Die Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen fällt zugunsten des Ausweisungsinteresses aus, weil der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten besonders hoch ist, und die drohenden Rechtsgutverletzungen für Leib und Leben ebenfalls besonders ins Gewicht fallen. Sowohl die Geiselnahme als auch bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, darunter mit Kokain, belegen, dass der Kläger besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) missachtet hat, um seine Einkommensverhältnisse aufzubessern und, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, seinen damals noch jüngeren Kinder ihre Wünsche zu erfüllen. |
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| | Die Tatausführung beider strafrechtlichen Verfehlungen, der Geiselnahme und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. mit Kokain, lassen eine hohe kriminelle Energie des Klägers erkennen, die das Strafgericht zum Anlass genommen hat, den Strafrahmen auszuschöpfen und eine hohe Strafe zu verhängen. Dies sowie die beachtliche Rückfallgeschwindigkeit sowie die deshalb derzeit bestehende hohe Wiederholungsgefahr sowie die noch nicht gefestigte Persönlichkeit des Klägers, wie sie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, lassen nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die Schlussfolgerung zu, dass das Ausweisungsinteresse höher wiegt als das Bleibeinteresse des Klägers. |
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| | Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Dieser zeitliche Rahmen kann als der gesetzliche Regelfall angesehen werden. Daneben sieht § 59 Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit vor, die Frist ausnahmsweise kürzer (Satz 2) oder auch länger (Satz 4) zu bestimmen. |
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| | Die sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungsverbote, etwa aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen „Verwurzelung“, stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG hätte, bliebe die Androhung der Abschiebung rechtmäßig, weil die Duldung die (vollziehbare) Ausreisepflicht unberührt lässt, § 60a Abs. 3 AufenthG. |
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| | Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass die politische Entwicklung in der Türkei möglicherweise Probleme für den Kläger bereite, macht er zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend, die nicht von der Ausländerbehörde (vgl. § 42 AsylG ) zu prüfen sind. Für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (s. §§ 13, 31 Abs. 3 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) (s. BVerwG, Urteile vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 - juris Rn.17, vom 29.06.2010 - 10 C 10/09 - juris Rn. 6 zum AsylVfG). |
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| | Hinsichtlich des auf die Aufhebung der Befristung für die Ausweisung gerichteten Hilfsantrags ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung und keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Festsetzung einer Frist von unter acht bzw. fünf Jahren (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). |
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| | Nach § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der - wie der Kläger - ausgewiesen worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). |
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| | Nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG n.F. beginnt die Frist mit der Ausreise und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 AufenthG n.F. nach Ermessen entschieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3). |
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| | Nach der seit 1. August 2015 geltenden Neuregelung des § 11 AufenthG ist über die Länge der Frist für das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22. 02.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 65 und Urteil vom gleichen Tage - 1 C 27.16 - juris Rn. 20 ff.). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorläuferfassung des § 11 AufenthG a.F., wonach eine gebundene Entscheidung zu treffen war (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 31 ff.), erging ausdrücklich vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die bei der Auslegung der damaligen Gesetzesfassung herangezogenen verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums zwingend entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 65, 66 und BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 19). |
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| | Damit hat der Ausländer einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung zusammen mit der Ausweisungsverfügung ("ob"). Hinsichtlich der Länge der festzusetzen-den Frist ("wie") bestimmt § 11 Abs. 3 AufenthG n.F. in seiner aktuellen Fassung ausdrücklich, dass hierüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Ermessen zu entscheiden ist, dass die Frist nur unter bestimmten Voraussetzungen fünf Jahre überschreiten darf und zehn Jahre nicht überschreiten soll. |
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| | Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens - wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 20 m.w.N.) - eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 23). |
|
| | Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt auch als Ermessensentscheidung über § 114 Abs. 1 S. 1 VwGO einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Bei der Ermessensausübung stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Behörde eine gesetzliche Ermessensgrenze dar; ein Verstoß dagegen führt zu einer Ermessensüberschreitung (§ 114 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nichts anderes gilt in Bezug auf unionsrechtlich zu beachtende Vorgaben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Frist einen gewissen Spielraum einzuräumen, führt daher im Ergebnis nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Betroffenen, da die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens von dem im Einzelfall zulässigen Höchstmaß der Frist nicht zu Lasten des Ausländers abweichen darf. Die Einhaltung dieser Obergrenze unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 – juris Rn. 24 f). |
|
| | In Anwendung dieser Grundsätze ist die hier getroffene und nachgeschobene Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht zu beanstanden, auch nicht mit Rücksicht auf § 114 S. 2 VwGO, weil bei Erlass der Ausweisungs- und Befristungsentscheidung keine Ermessensregelung galt, weshalb keine Ermessensentscheidung getroffen wurde, die ergänzungsfähig wäre; vielmehr war eine vollständige Nachholung der Ermessensentscheidung geboten. |
|
| | Da die Entscheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen der Ausländerbehörde liegt, hat der Kläger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die von ihm begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer Frist von unter fünf Jahren nur im Falle einer entsprechenden Ermessensverdichtung zu seinen Gunsten. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG n.F. bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Frist fünf Jahre überschreiten darf. |
|
| | Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet unter den gegebenen Umständen nicht die Festsetzung einer Frist von unter fünf Jahren. Sie darf aber fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Der Kläger wurde wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen. Außerdem liegt bei ihm auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, weshalb auf Fragen der unionskonformen Auslegung (s. Hailbronner, aaO, § 11 Rn. 112 m.w.N.) des § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG n.F. nicht näher eingegangen werden muss. |
|
| | Zur Auslegung der „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hat der EuGH (Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 - juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 – Rn. 51, juris), wie bereits zu § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. ausgeführt worden ist (s. 1.3.), zunächst Bezug auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" in Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG genommen. Danach umfasst der Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Der Begriff der "zwingenden Gründe" deutet auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Den Begriff der "öffentlichen Ordnung" hat der EuGH für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 51). Darauf ist auch zur Bestimmung der „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" zurückzugreifen (siehe auch Hailbronner, aaO, § 11, Rn. 113 ff. m.w.N.). |
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| | Ein Grundinteresse der Gesellschaft ist bei strafrechtlichen Verurteilungen der vorliegenden Art, Geiselnahme und gewerbsmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, gegeben, weil die mit Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG) geschützten Rechtsgüter, die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer, verletzt bzw. bedroht wurden. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwangsläufig ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. |
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| | Die Erwägungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 23.03.2017 lassen keine Ermessensfehler erkennen (§ 114 S. 1 VwGO). Das beklagte Land hat sich bei der Bemessung der Frist an spezial- und generalpräventiven Gründen orientiert und seine Entscheidung auf beide Aspekte gestützt. Die Erklärung des beklagten Landes ist dahin zu verstehen, dass beide Aspekte zusammen („und“) gesehen werden, nicht unabhängig voneinander. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. |
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| | Generalpräventive Gründe dürfen jedenfalls außerhalb der Fallgruppen § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. bei der Bemessung der Frist miteinbezogen werden, soweit sie generell und bezogen auf den Einzelfall geeignet sind, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen (kritisch dazu: Bauer in Bergmann/Dienelt, AufenthG, Kommentar, § 11 Rn. 60). Dies trifft jedenfalls für Delikte zu, bei denen unter Gewaltanwendung und Drohungen die körperliche Unversehrtheit und das Leben der betroffenen Opfer verletzt wurden. Beide Deliktsgruppen rechtfertigen eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung über fünf Jahren. |
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| | Unter den spezialpräventiven Gesichtspunkten hat das beklagte Land die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr zugrunde gelegt und daraus abgeleitet, dass dies die Festsetzung eines mehrjährigen Einreiseverbotes im öffentlichen Interesse erfordert. Auch dies ist rechtsfehlerfrei. Des Weiteren hat das beklagte Land berücksichtigt, dass der Kläger vor Antritt seiner mehrjährigen Haftstrafe mit seiner deutschen Ehefrau und seinen vier deutschen Kindern, darunter mittlerweile zwei Minderjährige, zusammengelebt hat, dass die Familie den Kläger während der Haft häufig besucht hat und dass an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft festgehalten werden soll. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist damit Rechnung getragen. |
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| | Das Abwägungsergebnis ist zwar knapp begründet, es berücksichtigt aber die „persönlichen und privaten Belange“ des Klägers und ist verhältnismäßig. Die Festsetzung von einer Frist von acht Jahren ist geeignet, angemessen und erforderlich, um dem spezialpräventiven Ausweisungszweck beim Kläger Rechnung zu tragen. Maßgebend dafür ist die vom Kläger ausgehende beachtliche Wiederholungsgefahr für Straftaten, wie er sie in der Vergangenheit begangen hat, sowie deren hoher Unrechtsgehalt. |
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| | Die (vorübergehende) Trennung für acht Jahre von seiner deutschen Ehefrau und zwei minderjährigen sowie zwei volljährigen Kindern hat das beklagte Land in seine Erwägungen einbezogen. Das Ergebnis der Abwägung verstößt nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Bleibeinteressen des Klägers (1.4.) Bezug genommen. |
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| | Es sind keine gewichtigen Anhaltspunkte ersichtlich, die das Abwägungsergebnis unverhältnismäßig oder sonst rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. |
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| | Klarstellend weist das erkennende Gericht auf die Möglichkeit eines späteren Abänderungsantrags nach § 11 Abs. 4 AufenthG n.F. hin, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden kann. Der Kläger hat hiernach die Möglichkeit, falls sich künftig die tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten verändern sollten, einen Abänderungsantrag zur Befristung zu stellen. |
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| | Die Befristung der Abschiebung auf zwei Jahre begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die begangenen Straftaten des Klägers verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8.2 und 8.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 7.500,-- festgesetzt. |
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