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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das am 15.03.1988 zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf des 30.04.2000 durch den ersten Geschäftsführervertrag vom 10.05.2000 konkludent aufgehoben worden.
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| 1. |
| Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und über Ansprüche aus einem solchen, § 2 Nr. 3 b und 3 a ArbGG. In erster Linie begehrt der Kläger im Wege einer Statusklage die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die weiteren Ansprüche hängen davon ab, ob der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bejaht wird. Nur dann stehen die Wirksamkeit der vorsorglich von der Beklagten ausweislich des Datums des Kündigungsschreibens am 24.06. (und nicht 30.6.) 2005 erklärten Kündigung, die Weiterbeschäftigung, die Auflösung und die Vergütungsansprüche im Streit. Auflösungs- und Weiterbeschäftigungsantrag sind dahin auszulegen, dass Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und für die Zeit danach nur für den Fall der Zurückweisung des Auslösungsantrags begehrt wird. Alle Ansprüche stützen sich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen (Kündigungsschutz: § 1 KSchG, Auflösung: § 9 KSchG; Weiterbeschäftigung: §§ 611, 613, 242 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG i. V. m. dem Arbeitsvertrag; Annahmeverzugsvergütung: §§ 615 i. V. m. 296 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag), so dass es sich um einen sogenannten Sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 24.04.1996 5 AZB 25/95, NZA 1996,1005 ff.; Urteil vom 26.05.1999 5 AZR 664/98, NZA 1999,987 ff.; Urteil vom 20.09.2000 5 AZR 271/99, NZA 2001, 210 ff.) handelt: Tatsachenbehauptungen und Rechtsansicht sind doppelrelevant für Rechtsweg und Begründetheit der Klage. Besteht kein Arbeitsverhältnis, sind alle Ansprüche unbegründet. Daher musste bei Verneinung eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsstreit nicht an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden, sondern konnte die Klage durch Urteil abgewiesen werden. |
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| 2. |
| Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Das am 15.03.1988 begründete Arbeitsverhältnis in Gestalt des zweiten Arbeitsvertrages vom 30.06.1997 ist durch den am 10.05.2000 schriftlich abgeschlossenen ersten Geschäftsführervertrag mit Ablauf des 30.04.2000 konkludent aufgehoben worden. Die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform ist mit dem ersten Geschäftsführervertrag gewahrt. |
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Im Urteil vom 25.04.2002 (Az.: 2 AZR 352/01 NZA 2003, 272 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages durch einen leitenden Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses liege.
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Dies gelte
vor allem
dann, wenn ein völlig neuer (Geschäftsführerdienst-) Vertrag mit einem anderen Vertragspartner als dem bisherigen Arbeitgeber geschlossen werde (unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.12.1995 5 AZB 4/95, NZA 1996,614 f. und das Urteil vom 08.06.2002 2 AZR 207/99, NZA 2000, 1013 ff.) und sich die vertraglichen Konditionen –
vor allem
in finanzieller Hinsicht – für den bisherigen Arbeitnehmer als Geschäftsführer verbessern. Der Senat habe bereits in seiner Entscheidung vom 08.06.2000 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass mangels weiterer Anhaltspunkte grundsätzlich eine Vermutung dafür spreche, dass nach dem Willen der Parteien neben dem Geschäftsführerdienstvertrag (dort) mit einer neuen GmbH nicht noch ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber ruhend fortbestehen soll. Damit habe der Senat die mit der Entscheidung vom 07.10.1993 (2 AZR 260/93) eingeleitete Änderung seiner Rechtsprechung fortgeführt. Einem Arbeitnehmer in leitender Position müsse regelmäßig klar sein, dass er, wenn anderes nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit einer anderen Gesellschaft seinen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgebe. Die Vergütungshöhe in dem neuen Geschäftsführerverhältnis gebe dabei nicht den entscheidenden, sondern nur einen von mehreren Aspekten für die Beantwortung der Frage, ob das bisherige Arbeitsverhältnis beendet worden sei, da oft auch Hoffnungen auf zukünftige günstige wirtschaftliche Entwicklungen einerseits oder ein erhöhtes Sozialprestige anderseits den Entschluss des Betroffenen zum Wechsel in eine Geschäftsführerposition tragen könnten.
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In Anwendung und Fortführung dieser Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall folgendes: Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002 (a.a.O.) entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer der KG zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, also zum gesetzlichen Vertreter der gesetzlichen Vertreterin der KG bestellt. Zwar handelt es sich bei der KG und der GmbH formell um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften in unterschiedlicher Gesellschaftsform, gleichwohl sind sie über die gesetzliche Vertretungsregelung so eng miteinander verknüpft, dass der Fall sich von dem vorliegenden Fall, in dem der Arbeitnehmer der GmbH zu ihrem (Mit-)Geschäftsführer bestellt worden ist, nur noch formal unterscheidet. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002 (a.a.O.) soll die Anhebung der Vergütung vom Arbeits- zum Geschäftsführervertrag kein maßgebliches sondern nur noch ein untergeordnetes Kriterium sein, weil auch das erhöhte Sozialprestige und die Hoffnung auf eine zukünftige günstige wirtschaftliche Entwicklung für die konkludente Aufgabe des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausreichend sein könnten.
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Im vorliegenden Fall hat sich die Vergütung des Klägers vom zweiten Arbeitsvertrag zum ersten Geschäftsführervertrag verbessert. Die Gehaltserhöhungen wurden in einer Gleitklausel festgeschrieben, die Tantieme wurde neu gestaffelt und entstand gegenüber dem Arbeitsvertrag bereits bei einem deutlich niedereren Gewinn. Schließlich ist in den ersten Dienstvertrag noch eine Altersversorgung in Form einer Direktversicherung im Wert von 3.000,00 DM jährlich aufgenommen. Die Erwartungshaltung in eine Vergütungsverbesserung im Dienstverhältnis hat sich in der Fortschreibung des zweiten Dienstvertrages bestätigt. Hier haben die Parteien die Bezüge erneut erhöht und um einen Dienstwagen ergänzt, der dem Kläger auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Dementsprechend erhielt der Kläger im Jahr 2004 Bezüge in Höhe von 145.000,00 EUR gegenüber 92.973,32 EUR im letzten Jahr als Arbeitnehmer (1999). Dies entspricht einer Steigerung von über 50 %. Als besonderer Umstand tritt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Kläger geschäftsführender Mitgesellschafter war. Seit 1997 hält er einen Gesellschaftsanteil von 5 %. Schließlich wollte der Altgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter W. Sch. den Kläger als seinen Neffen verstärkt in die Geschäftsführung einbinden. Insoweit bedeutet der Wechsel vom Arbeitnehmer zum Mitgeschäftsführer für den Kläger auch einen sozialen Aufstieg, der dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis vom 15.03.1988 ruhend fortbestehen sollte. Damit ist davon auszugehen, dass nicht zwei Vertragsverhältnisse nebeneinander bestehen sollten, sondern das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 10.05.2000 und der Bestellung zum Mitgeschäftsführer ab 01.05.2000 mit Ablauf des 30.04.2000 konkludent aufgehoben worden ist.
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Die konkludente Aufhebung ist auch formwirksam im Sinne des seit 01.05.2000 in Kraft getretenen § 623 BGB zustande gekommen. Darauf, ob die Parteien am 30.04.2000 mündlich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, kommt es nicht an. Nach eigener Einlassung der Beklagten fand erst am 01.05.2000 im Krankenhaus am Sterbebett des Mehrheitsgesellschafters und Altgeschäftsführers W. Sch. eine Gesellschafterversammlung statt, in der der Beschluss gefasst worden ist, den Kläger zum Geschäftsführer zu bestellen und mit ihm einen Dienstvertrag abzuschließen.
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Mit der Umsetzung dieses Beschlusses beauftragten die Gesellschafter, zu denen auch der Kläger gehörte, ihren Steuerberater. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, § 154 Abs. 2 BGB. Die Beurkundung des Vertrages erfolgte unstreitig erst am 10.05.2000, obwohl der Vertrag das Datum 01.05.2000 trägt. Zu der Zeit galt aber bereits das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für Aufhebungsverträge. Dieses Schriftformerfordernis, das sich nach § 126 Abs. 2 BGB bestimmt, ist indessen gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde niedergelegt ist und diese von beiden Parteien unterschrieben ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der übereinstimmende Wille der Parteien im Inhalt der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat (BAG Urteil vom 18.06.1997, 4 AZR 710/95, NZA 1997, 1234 <1237> unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche auch Baeck/Hopfner, "Schlüssige Aufhebungsverträge mit Organmitgliedern nach Inkrafttreten des § 623 BGB" in Der Betrieb 2000 1914 ff.; Kamanabrou, "Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers im Licht neuerer Rechtsprechung" in DB 2002, 146 <150>; Niebler/Schmiedl, "Die Rechtsprechung des BAG zum Schicksal des Arbeitsverhältnisses bei der Geschäftsführerbestellung nach In-Kraft-Treten des § 623 BGB" in NZA-RR 2001, 281 ff.; Stefan Nägele, "Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers" in BB 2001, 305 ff.). Der Dienstvertrag, durch dessen Inhalt und Begleitumstände, wie oben dargestellt, der Arbeitsvertrag konkludent aufgehoben worden ist, erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform nach § 126 Abs. 2 BGB. Er stellt eine einheitliche Urkunde dar, die von beiden Parteien unterzeichnet ist. Die Schriftform des § 623 BGB ist damit gewahrt. Das am 15.03.1988 begonnene Arbeitsverhältnis bestand nicht über den 30.04.2000 hinaus als ruhendes Arbeitsverhältnis fort und lebte auch nicht nach Beendigung des Dienstvertrages am 30.04.2005 wieder auf. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Statusfeststellungsklage ist als unbegründet abzuweisen. Alle anderen geltend gemachten Ansprüche sind mangels Arbeitsverhältnisses nicht zur Entscheidung angefallen.
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Die Quartalsvergütung beträgt ausgehend von einem Jahreseinkommen von 92.973,32 EUR im Jahr 1999 23.243,33 EUR. Die Kammer hat den demgegenüber höheren Zahlungsantrag in Höhe von 34.767,86 EUR zuzüglich 10.000,00 EUR für den Weiterbeschäftigungsantrag in Ansatz gebracht.
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Die Zulassung der Berufung, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist, war nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG.
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