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| | Die Beteiligten streiten über ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger für den Hilfeempfänger T.S. erbrachten Aufwendungen. |
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| | Der am … 1967 geborene Hilfeempfänger leidet seit seinem 12. Lebensjahr an einer neuromuskulären Muskeldystrophie. Er erhält seit 01.02.1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei dem Hilfeempfänger ist ein Grad der Behinderung von 100 und Pflegestufe III mit besonderem Härtefall seit 24.02.2000 anerkannt. |
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| | Der Hilfeempfänger war von Geburt bis zum 30.03.1987 in der Stadt M. wohnhaft. Zum 01.04.1987 verzog er in die Stadt H. und zum 01.09.1994 nach W. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Dort war er wohnhaft bis 30.04.2007. Vom 01.04.1987 bis zum 31.08.2003 erhielt der Hilfeempfänger von dem Beklagten Ziff. 1) Hilfe zur Pflege (Pflegebeihilfe für Zivildienstleistende, gekürztes Pflegegeld, Kosten für individuelle Schwerstbehindertenbetreuung [ISB] - besondere Pflegekraft durch die AWO einschließlich der Kosten eines Zimmers für die Betreuungsperson) sowie Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nach den §§ 68 ff., 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG. Ab 01.09.2003 leistete der Kläger dem Hilfeempfänger Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 69 a, b und c BSHG in Form der Hilfe zur häuslichen Pflege (Pflegegeld, Kostenübernahme der notwendigen ungedeckten Kosten einer Pflegekraft der AWO, Kfz-Hilfe i. H. v. monatlich 100,00 EUR). Ab 01.01.2003 erbrachte der Kläger für den Hilfeempfänger außerdem Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und ab 01.01.2005 nach dem SGB XII. |
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| | Zum 01.05.2007 verzog der Hilfeempfänger vom Zuständigkeitsbereich des Klägers in die Stadt M., in eine von ihm selbst angemietete Wohnung im gleichen Wohnhaus seiner Eltern. Die Wohnung ist 90 m² groß und verfügt über drei Zimmer. Dort wird er rund um die Uhr vom Paritätischen Sozialdienst M. versorgt. Dies im Rahmen einer sogenannten individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) durch Pflegehilfskräfte für einen Stundenlohn von 22,45 EUR. Zwei der Pflegehilfskräfte haben ihren Zivildienst beim Hilfeempfänger abgeleistet und anschließend ihre Arbeitstätigkeit bei diesem aufgenommen. Sie sind mit diesem vom Landkreis H. in die Stadt M. umgezogen. Der Hilfeempfänger ist in der Lage, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er ist mithin in der Lage, seinen Willen kund zu tun, nicht jedoch diesen mechanisch umzusetzen. Für die mechanische Umsetzung seines Willens ist er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Der Hilfeempfänger benötigt alle zwei Stunden eine zweistündig assistierte Beatmung. Die Pflegehilfskräfte unterstützen ihn bei sämtlichen körperbezogenen Verrichtungen, wie die Druckbeatmung überprüfen, ihn waschen, ihm seine Nahrung geben, mit ihm gymnastische Übungen machen und ihm beim Einkaufen behilflich sein. Es erfolgen pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste. Die Assistenten werden auch für die Freizeitgestaltung eingesetzt, so begleiten sie ihn zu allen Aktivitäten und Ausflügen, wie Konzerten und anderen Veranstaltungen. Nach Auskunft des paritätischen Sozialdienstes erfolgt weder eine sozialpädagogische noch eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung. Eine schriftliche Konzeption, Hilfeplanung oder Leistungsdokumentation durch den paritätischen Sozialdienst gibt es nicht. |
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| | Der Hilfeempfänger beantragte sowohl bei der Beklagten Ziff. 2) als auch bei dem Kläger für die Zeit ab 01.05.2007 die Fortgewährung der bisher erbrachten Leistungen. Der Kläger und die Beklagte Ziff. 2) lehnten den Antrag jeweils wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Der Kläger verwies auf § 98 Abs. 1 SGB XII, da es sich bei dem vorliegenden Hilfefall um die Hilfe zur Pflege handele. Die Beklagte Ziff. 2) verwies auf § 98 Abs. 5 SGB XII, da die Versorgung des Hilfeempfängers durch den paritätischen Sozialdienst in Form einer 24-Stunden-Betreuung eine Form des ambulant betreuten Wohnens darstelle. Auf einen entsprechenden Antrag des Hilfeempfängers im einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht H. wurde der Kläger durch Beschluss vom 24.04.2007 (Az. S 4 SO 1252/07 ER) verpflichtet, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang über den 30.04.2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31.08.2007 zu gewähren. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde wurde nach Hinweis des LSG Baden-Württemberg (Az. L 2 SO 2228/07 ER-B) auf § 2 Abs. 3 SGB X am 30.08.2007 zurückgenommen. Der Kläger leistet auch über den 31.08.2007 hinaus bis laufend die bisher gewährten Leistungen. |
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| | Mit klägerischem Schreiben vom 22.05.2007, bei der Beklagten Ziff. 2) am 24.05.2007 eingegangen, erfolgte dieser gegenüber eine Erstattungsanzeige in Bezug auf Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen nach dem SGB XII für den Hilfeempfänger ab 01.05.2007 i. H. v. „derzeit monatlich 528,73 EUR sowie Pflegesachleistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII“. Der Kläger führte aus, sollte ein Antrag nicht gestellt worden sein, gelte dieses Schreiben als Antrag auf Feststellung der bezeichneten Sozialleistungen nach § 95 SGB XII. Er gewähre aufgrund des Beschlusses des SG H. vom 24.04.2007 bis zur Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen. Nach seiner Auffassung sei die Beklagte Ziff. 2) der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Aus diesem Grund mache er Erstattung gem. § 102 ff. SGB X geltend. Nach abschließender Klärung der örtlichen Zuständigkeit werde ggf. der Erstattungsanspruch der Höhe nach geltend gemacht. Eine Weiterleitung dieser Erstattungsanzeige an den Beklagten Ziff. 1) durch die Beklagte Ziff. 2) erfolgte nicht. |
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| | Mit Schreiben vom 02.10.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 2) Kostenerstattungsansprüche nach § 102 SGB X ab 01.05.2007 geltend. Er führte aus, dass für den Hilfeempfänger Eingliederungshilfe zum Betrieb eines Kfz i. H. v. monatlich 100,00 EUR erbracht werde. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 05.10.2007 und bei dem Beklagten Ziff. 1) am 09.10.2007 eingegangen. |
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| | Mit Schreiben vom 19.10.2007 teilte der Kläger der Beklagten Ziff. 2) „im Anschluss an die Erstattungsanzeige vom 22.05.2007“ den Aufwand für die Monate Mai 2007 bis August 2007 i. H. v. insgesamt 47.446,31 EUR für Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen mit. Er bat um Erstattung des Betrages bis 15.11.2007 und zugleich den Hilfefall als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ab 01.12.2007 in eigener Zuständigkeit weiter zu bearbeiten. Sollte die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit bis 15.11.2007 nicht erfolgen, würde Leistungsklage erhoben werden. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 25.10.2007 eingegangen und von dort an den Beklagten Ziff. 1) weitergeleitet worden (Eingang dort am 07.11.2007). |
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| | Mit Schreiben vom 05.11.2007 teilte die Beklagte Ziff. 2) mit, dass sie den Erstattungsanspruch nicht anerkenne, da ihre Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 07.11.2007 bat der Beklagte Ziff. 1) um stillschweigende Fristverlängerung um zunächst einen Monat. Eine Stellungnahme durch den Beklagten Ziff. 1) erfolgte in der Folgezeit nicht. |
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| | Aus den Akten ergibt sich folgende Hilfegewährung des Klägers an den Hilfeempfänger für die Zeit vom 01.05.2007 bis kassenwirksam 30.09.2009: |
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Hilfe z. Pflege, Restpflegegeld |
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Hilfe z. Pflege, Paritätischer Sozialdienst M. |
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| | Der Kläger hat am 14.02.2008 Klage gegen den Beklagten Ziff. 1) erhoben und beantragt, die Beklagte Ziff. 2) beizuladen. Mit Schreiben vom 09.09.2008, bei Gericht eingegangen am 15.09.2008, erweiterte der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis die Klage auf die Beklagte Ziff. 2). |
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| | Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII auf Grund von freien Trägern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten, jedoch nicht auf eine Wohnung, die sich der Hilfesuchende selbst gesucht habe und von der aus er selbst sich ambulante Hilfe organisiert, beziehe. Ferner sei für die Anerkennung einer ambulant betreuten Wohnform im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung erforderlich, welche von dem paritätischen Sozialdiensten nicht erbracht werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, der “Hilfen zur selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ regelt. Eine betreute Wohnform liege vor, wenn dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zu selbstbestimmtem Leben vermittelt würde. Über diese Fähigkeiten verfüge der Hilfeempfänger bereits in ausreichendem Umfang, da er zweifelsfrei in der Lage sei, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten und seine Pflege selbstbestimmt zu regeln. Er sei somit zur eigenständigen Steuerung seines Tagesablaufs bzw. seiner Lebensbezüge in der Lage. Zur Anerkennung einer betreuten Wohnmöglichkeit sei zudem erforderlich, dass durch fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbracht werden. Dies sei nicht der Fall, da die Pfleger lediglich Aufgaben im Bereich Pflege und Hauswirtschaft übernehmen würden. Für die Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung seien keine Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal erforderlich. Auch sei vorliegend keine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgeschlossen worden. Nach der für den Landschaftsverband fest verhandelt und vorliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen richte sich dieses Angebot an geistig behinderte/psychisch behinderte Menschen und Menschen mit schwerwiegenden, andauernden Abhängigkeitserkrankungen. Der Hilfeempfänger erfülle keines der genannten Kriterien. Der Fall sei eindeutig der Hilfe zur Pfleg nach dem SGB XII, 7. Kapitel zuzuordnen. |
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| | 1. den Beklagten Ziff.1) zu verurteilen, ihm die Kosten der Hilfe zur Pflege i. H. v. insgesamt 386.775,54 EUR sowie die Kosten der Eingliederungshilfe i. H. v. insgesamt 4.931,37 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 zzgl. 4 % Zinsen ab 24.06.2007 bis 02.03.2008 sowie zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (03.03.2008) zu erstatten. |
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| | 2. die Beklagte Ziff. 2) zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. H. v. insgesamt 9.188,44 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 zzgl. 4 % Zinsen ab 24.06.2007 bis 19.09.2008 sowie zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (20.09.2008) zu erstatten. |
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| | Die Beklagten Ziff. 1) und 2) beantragen, |
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| | Der Beklagte Ziff. 1) trägt im Wesentlichen vor, es sei bereits einer Stellungnahme des paritätischen Sozialdienstes vom 20.02.2008 zu entnehmen, dass es sich um ein ambulant betreutes Wohnen handele. Der Begriff des ambulant betreuten Wohnens sei weit auszulegen und orientiere sich an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Insbesondere das Anmieten einer eigenen Wohnung sei der Baustein zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens. Sollte der Bereich des ambulant betreuten Wohnens allein auf solche Wohnformen zutreffen, die durch freie Leistungsträger organisiert werden, stelle dies eine nicht zutreffende Einschränkung des Begriffs des ambulant betreuten Wohnens dar. Die Hilfen zu selbst bestimmten Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX könnten sowohl in stationärer Form als auch in ambulanter Form erfolgen. Der Gesetzgeber habe offen gelassen, wie und durch wen die Hilfe im Einzelnen geleistet werde. Es sei anerkannt, dass das betreute Wohnen nicht etwa nur in Wohngemeinschaften oder in Wohnheimen für behinderte Menschen erfolge, sondern auch in ambulanter Form als Einzelwohnen oder als Paarwohnen in einer selbst angemieteten Wohnung. Bei der Frage, ob Hilfen zum selbst bestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten vorliegen, sei weniger auf die Wohnform, sondern vielmehr auf die Art und Zielsetzung der Betreuungsleistung abzustellen. Die Inhalte, Ziele und Qualitätsmerkmale der ISB seien im Leistungstyp G des Landesrahmenvertrages ambulanter Bereich niedergelegt. Dieser habe als Zielgruppe Personen, die gem. §§ 53, 54 SGB XII und zugleich gem. §§ 61, 62 ff. SGB XII anspruchsberechtigt seien, insbesondere den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, die einen besonderes zeitintensiven Versorgungsbedarf hätten. Der Hilfeempfänger sei bei dieser Zielgruppe des Leistungstyps G der ISB zuzurechnen. Damit liege den Leistungen des paritätischen Sozialdienstes zugleich eine Gesamtkonzeption zugrunde. Dies lasse sich an dem im Landesrahmenvertrag niedergeschriebenen Art und Umfang des Leistungstyps G festmachen. So bestehe die Hilfe u. a. aus der Begleitung, Assistenz, Unterstützung und Beaufsichtigung in allen Lebensbereichen, vor allem in der Pflege, Hauswirtschaft, Mobilität in Schule, Ausbildung und Beruf, Freizeitgestaltung und anderen Bereichen des täglichen Lebens. Auch eine Einsatzdauer bis zu einer 24-Stunden-Betreuung sei durch die ISB vorgesehen. Die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB VII erstrecke sich auf alle betreuenden Wohnmöglichkeiten für die Leistungen nach dem 6., 7. oder 8. Kapitel. Es würden also nicht nur die unmittelbar, das betreute Wohnen, ermöglichenden Sozialleistungen (Kernbereich) erfasst, sondern alle Leistungen nach dem SGB XII, also auch die Hilfe zur häuslichen Pflege als Annexleistung. Das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich des selbstbestimmten Lebens schließe es nicht aus, weitergehende Leistung und Hilfen in diesem Bereich anzubieten. So seien die Ziele des Leistungstyps G (ISB) u. a. die Befähigung zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensweise sowie die Aufrechterhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten. Ein weiterer Teilaspekt der Zielsetzung der ISB sei die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da für diesen Teilbereich trotz der vom Kläger dargelegten Selbständigkeit des Hilfeempfängers ein Hilfebedarf bestehe, werde vorausgesetzt, dass sonst eine Leistungserbringung von Maßnahmen zur Freizeitgestaltung nicht erforderlich wäre. Wenn der Kläger geltend mache, dass schriftliche Konzeptionen, Dienstleistungsbeschreibungen, Hilfeplanung und Leistungsdokumentationen sowie eine sozialpädagogische, sozialarbeiterische Leitungskraft fehlen würden, so sei dies nicht erforderlich, da die Merkmale des Leistungstyps G nicht kumulativ erfüllt sein müssten. Vielmehr handele es sich um beispielhafte Kriterien, die bei der Bewertung des Leistungstyps zu berücksichtigen seien. |
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| | In einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses am 02.10.2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände, Az. S 13 SO 494/08 und S 4 SO 1252/07 ER) sowie auf die vom Kläger beigezogenen Verwaltungsakten (3 Bände), vom Beklagten Ziff. 1) beigezogenen Verwaltungsakten (2 Bände) und auf die von der Beklagten Ziff. 2) beigezogenen Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen. |
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