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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand der Berufung ist mit dem Hauptantrag die in erster Instanz erhobene Feststellungsklage, mit der der Kläger die Pflicht zur Anrechnung seiner gesamten Dienstjahre festgestellt wissen will. Mit dem in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag begehrt der Kläger, dass die Beklagte bei der ratierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nur 40 Dienstjahre zugrunde legt. Wenn diese nachträgliche Klagehäufung nicht bereits nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist, so unterliegt sie jedenfalls nach § 533 ZPO keinen Bedenken.
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die zulässige Klage unbegründet ist.
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Sie ist gerichtet auf die Feststellung des Inhalts der betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft des Klägers, weil der Versorgungsfall unstreitig noch nicht eingetreten ist. Hierbei möchte der Kläger zwar nur einen bestimmten Faktor seines Ruhegeldanspruchs geklärt wissen. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht zwingend auf das Ruhegeldrechtsverhältnis im Ganzen erstrecken (Germelmann, ArbGG, 7. Auflage, § 46 Rn 98).
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Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung seiner betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft die tatsächlichen maximalen Dienstjahre von 43,33 Jahren zu berücksichtigen. Hilfsweise begehrt er für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag abweisen sollte, die Feststellung, dass bei der ratierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nur 40 Dienstjahre berücksichtigt werden.
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Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Auch wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, besteht ein Bedürfnis für eine alsbaldige Klärung der streitigen Fragen. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Prozess mit seiner Arbeitgeberin über den Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen (vgl. nur BAG 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - AP BetrAVG § 1 = Gleichbehandlung Nr. 26).
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2. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt, bei der Berechnung der betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft des Klägers die anrechenbare Dienstzeit auf 40 Dienstjahre zu begrenzen (dazu 2. a bis e). Die Beklagte ist außerdem nicht hilfsweise verpflichtet, bei der Ermittlung des Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG lediglich 40 Dienstjahre zugrundezulegen (dazu 2.f).
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a) Der Kläger hat unstreitig eine betriebsrentenrechtliche Anwartschaft auf der Grundlage des Pensionsplans der Firma H. vom 30.07.1982 erworben. Nach Mitteilung der Beklagten in der Berufungsverhandlung beruhte diese Versorgungsregelung auf einer Gesamtzusage. Somit gingen die sich aus dem Pensionsplan ergebenden Rechte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst von der Firma H. auf die Firma A. und sodann im Rahmen eines weiteren Teilbetriebsübergangs am 01.06.2006 auf die Beklagte über. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
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b) Nach Art. V des Pensionsplans erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahrs aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind, eine Alterspension. Die Alterspension wird auf der Basis der anrechenbaren Dienstzeit und der pensionsfähigen Bezüge berechnet. Zu der anrechenbaren Dienstzeit enthält Art. III Abs. 1 die Regelung, dass als anrechenbare Dienstzeit alle vollen Dienstjahre zählen, in denen der Mitarbeiter bis maximal zur Vollendung des 65. Lebensjahrs ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeit werden höchstens 40 Dienstjahre berücksichtigt.
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Zur Fallgestaltung des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen bestimmt Art. XI, dass die gesetzlichen Regelungen gelten, wenn ein Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus den Diensten der Firma ausscheidet. Was die Berechnung der Anwartschaft angeht, so enthält die Vorschrift zwar keine Verweisung auf die Regelung über die anrechenbare Dienstzeit in Art. III Abs. 1 des Pensionsplans. Das Arbeitsgericht hat jedoch den Pensionsplan zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit auf 40 Dienstjahre auch für die Fallgestaltung des vorzeitigen Ausscheidens gilt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAV, wonach sich die Anwartschaft auf der Grundlage der vollen Versorgungsleistung errechnet. Da für die volle Versorgungsleistung die Anrechenbarkeit auf 40 Dienstjahre beschränkt ist, gilt diese Beschränkung zwangsläufig auch für die Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden. Gegen diese Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger in der Berufung keine Einwendungen mehr erhoben.
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c) Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die Anwartschaft des Klägers rechnerisch zutreffend ermittelt. Sie hat in einem ersten Schritt die tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit mit 268 Monaten ermittelt (01.10.1989 bis 31.01.2012). In einem zweiten Schritt hat sie die mögliche Betriebszugehörigkeit auf 520 Monate festgelegt (01.10.1989 bis 21.02.2033). Die Berechnung auf Monatsbasis unterliegt keinen Bedenken (BAG 22.02.1983 - 3 AZR 546/80 - AP BetrAVG § 7 Nr. 15). Aus dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit ergibt sich der Unverfallbarkeitsfaktor von 0,5154. Die im dritten Schritt zu bestimmende volle Versorgungsleistung hat die Beklagte ebenfalls zutreffend ermittelt. Auf der Grundlage der maximal anrechenbaren Dienstzeit von 40 Dienstjahren und der pensionsfähigen Bezüge beträgt die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf Alterspension jährlich EUR 23.805,23 bzw. EUR 1.983,79 monatlich.
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d) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, weil die Regelung in Art. III Abs. 1 des Pensionsplans, wonach die anrechenbare Dienstzeit auf 40 Dienstjahre begrenzt ist, nicht gegen § 1, § 3 Abs. 2 und § 7 AGG verstößt. Die Regelung führt zwar an sich zu einer mittelbaren Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Die Benachteiligung ist jedoch durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt; die getroffene Regelung ist auch zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für die betriebliche Altersversorgung. Dies bedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2009 (3 AZR 249/06 - AP AGG § 2 Nr. 1) keiner weiteren Erörterung mehr. Auch der zeitliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist eröffnet. Im Streitfall ergibt sich dies schon daraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.08.2006 noch bestand (zuletzt BAG 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Juris m.w.N.).
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bb) Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen des Alters liegt nicht vor. Die Bestimmung über die anrechenbare Dienstzeit knüpft nicht in das Lebensalter, sondern an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Der Kläger wird jedoch durch die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit wegen seines Alters mittelbar benachteiligt. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit auf 40 Dienstjahre zu einer Benachteiligung des Klägers führt. Die Beispielsrechnungen des Klägers (Anlage K 4) belegen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die bei der Beklagten vor dem 25. Lebensjahr eintreten, keinen Nutzen von ihrer potentiell längeren Betriebszugehörigkeit haben. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhalten sie sogar eine geringere Betriebsrente als diejenigen Arbeitnehmer, die nach Erreichen des 25. Lebensjahrs in das Unternehmen eintreten, wobei diese Auswirkung weniger der Begrenzungsklausel als vielmehr der Vorschrift über die ratierliche Kürzung des vollen Versorgungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geschuldet ist. Eine vergleichbare Auswirkung tritt zwar auch dann ein, wenn ein nach Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretener Arbeitnehmer über die derzeitige Regelaltersgrenze von 65 Jahren hinaus arbeitet. Diese Fallgestaltung kann jedoch, weil sie in der Praxis kaum auftritt, vernachlässigt werden. Die hier streitige Begrenzung des anrechenbaren Dienstalters trifft typischerweise diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem 25. Lebensjahr in das Unternehmen eintreten. Ein statistischer Nachweis ist nicht erforderlich (BAG 18.08.2009 - 1 ABR 47/08 - AP AGG § 3 Nr. 1 Rn 29).
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cc) Die mittelbare Ungleichbehandlung ist aber im Streitfall durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die getroffene Regelung ist auch zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Sie dient der Risikobegrenzung, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber überschaubar und kalkulierbar zu machen. Hierbei ergibt die gesetzlichen Wertung des § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach die Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 25. Lebensjahres endet, dass vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegte Dienstzeiten einen geringeren arbeitsrechtlichen Schutz genießen als spätere Dienstzeiten. Damit fehlt es im Streitfall bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung. Auf eine mögliche Rechtfertigung nach § 10 AGG kommt es nicht mehr an (BAG 20.04.2010 a.a.O. Rn 69; BAG 18.08.2009 a.a.O. Rn 30, 31).
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(1) In betrieblichen Altersversorgungssystemen sind Regelungen, die das Risiko des Arbeitgebers begrenzen sollen, weit verbreitet. Bestimmungen über Mindest- oder Höchstaltersgrenzen, über Wartezeiten, über Spätehen- oder Altersabstandsklauseln und über Begrenzungsklauseln sollen die finanziellen Lasten überschaubar und kalkulierbar machen. Da der Arbeitgeber bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheidet, ist er auch grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche Leistungen er zusagt und wie hoch er die Leistungen dotiert. Dass er hierzu auch Regelungen treffen kann, die an das Alter des Arbeitnehmers anknüpfen, ist durch § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG anerkannt. So stellt die Festsetzung von Altersgrenzen bei der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig keine Benachteiligung wegen des Alters dar (BT-Drs. 16/1780 S. 36).
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Eine der Risikobegrenzung dienende Regelung enthält auch das Betriebsrentengesetz selbst. Nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt die Anwartschaft aus einer Versorgungszusage nur dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahrs endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Zur früher geltenden Mindestaltersgrenze von 35 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 13) unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung wegen des Geschlechts entschieden, die damalige Mindestaltersgrenze sei das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Sozialschutz und Berufsfreiheit der Arbeitnehmer einerseits sowie der unternehmerischen Freiheit und dem Bindungsinteresse des Arbeitgebers andererseits. Der Gesetzgeber sei hierbei von einer eingeschränkten Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers in jungen Jahren ausgegangen. Es sei in einem jüngeren Lebensalter leichter möglich, Verluste von Anwartschaften anderweitig auszugleichen. Die Altersgrenze von 35 Jahren stelle somit ein geeignetes und angemessenes Mittel dar, die betriebliche Altersversorgung zu fördern und die Arbeitgeber nicht durch eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit von der Gewährung derartiger Leistungen überhaupt abzuschrecken.
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Diese Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts gelten für die mittlerweile auf 25 Lebensjahre herabgesetzte Altersgrenze erst recht. Ab dem 01.01.2001 hat der Gesetzgeber die Mindestaltersgrenze von 35 Jahren zunächst auf 30 Jahre und sodann ab dem 01.01.2009 auf 25 Lebensjahre verringert (im Einzelnen: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, § 1 b Rn 71 ff.). Die Herabsetzung erfolgte, um möglichst vielen Beschäftigten die betriebliche Altersversorgung zu erhalten (BT-Drs. 16/6539, S:7). Außerdem sollte der auf europäischer Ebene geplanten Portabilitätsrichtlinie Rechnung getragen werden. Der Entwurf der Kommission der europäischen Gemeinschaften vom 20.10.2005 (KOM (2005) 507 endgültig) sah in Art. 4 eine Mindestaltersgrenze von 21 Jahren vor. Nachdem dieser Vorschlag auf Kritik gestoßen war, legte die Kommission der europäischen Gemeinschaften am 09.10.2007 einen geänderten Vorschlag vor (KOM (2007) 603 endgültig). Nach diesem Entwurf wurde die Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit im Ergebnis wieder auf 25 Jahre angehoben (im Einzelnen: Höfer, BetrAVG, ART Rn 16.6; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, Einleitung Rn 151 ff). Das Normsetzungsverfahren ruht derzeit.
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Insgesamt betrachtet lässt sich § 1 b BetrAVG die gesetzliche Wertung entnehmen, dass Dienstzeiten, die der Arbeitnehmer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs zurückgelegt hat, einen weniger hohen Schutz genießen als später zurückgelegte Dienstzeiten. Übertragen auf die hier vorliegende Fallgestaltung einer Begrenzungsklausel bedeutet dies, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, seine vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegten Dienstzeiten müssten denselben „Wert“ genießen wie die später zurückgelegten. Die streitige Regelung in Art. III Abs. 1 des Pensionsplans steht im Einklang mit einer zentralen Wertung des deutschen Betriebsrentenrechts. Diese Wertung ist bislang auch durch das Unionsrecht nicht in Frage gestellt worden ist.
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(2) Neben der gesetzlichen Wertung aus § 1 b BetrAVG kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Begrenzungsklausel auf weitere rechtmäßige Ziele berufen. Mit der Berücksichtigung des Dienstalters kann der Arbeitgeber unterschiedliche Ziele verfolgen: Progressive Versorgungszusagen begünstigen langjährig Beschäftigte; degressive Versorgungszusagen benachteiligen sie mittelbar (Rolfs, NZA 2008, 553, 556). Nimmt der Arbeitgeber eine Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre vor, so bringt er damit zum Ausdruck, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt eine längere Betriebszugehörigkeit nicht mehr honorieren will. In Rechtsprechung (LAG Niedersachsen 21.04.3009 - 3 Sa 957/08 B - Juris) und Literatur (Rolfs a.a.O. S. 557, Cisch/Böhm, BB 2007, 602, 607; Thum BB 2008, 2291, 2293; Adomeit/Mohr, ZfA 2008, 449, 468; a.A. Rengier NZA 2006, 1251, 1255) wird eine derartige Begrenzung grundsätzlich als zulässig angesehen. Allerdings ist zu fordern, dass die Begrenzung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 AGG genügt. Dass hierbei das Ziel einer Risikobegrenzung ein rechtmäßiges Ziel darstellt, lässt sich nicht in Abrede stellen. Die getroffene Regelung muss aber darüber hinaus zur Umsetzung des grundsätzlich legitimen Ziels der Risikobegrenzung auch angemessen und erforderlich sein.
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Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte auf unternehmensbezogene Sachgründe berufen, die eine Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit auf 40 Dienstjahre rechtfertigen. Hierbei kommt es nicht - wie wohl der Kläger meint - darauf an, dass diese Zielsetzung bereits bei Erlass der Versorgungsregelung beabsichtigt war, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich Fragen der Altersdiskriminierung noch kaum gestellt haben. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob sich die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt, unter der Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, eine legitime Zielsetzung berufen kann. Ein solche liegt im Streitfall vor Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie als ein Unternehmen der Hochtechnologie überwiegend Arbeitnehmer einstellt, die ein Studium oder eine andere höherwertige Ausbildung absolviert haben. Ob das durchschnittliche Eintrittsalter bei der Beklagten nun bei 29 oder bei 31 Jahren liegt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend ist, dass ein akademischer oder ein anderer höherwertiger Abschluss regelmäßig dazu führt, dass die Arbeitnehmer selten vor Mitte 20 in das Berufsleben eintreten.
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Der Kläger stellt insofern einen Sonderfall dar, als er das nur in Baden-Württemberg verbreitete Studium an einer Berufsakademie (jetzt Duale Hochschule) absolviert hat. Das duale Studium besteht aus einem akademischen Studium sowie einem Praxisteil, wobei sich Theorie und Praxisphasen im Rhythmus abwechseln. Hierbei schließen die Studierenden mit den kooperierenden Unternehmen einen Ausbildungsvertrag (siehe dazu im Einzelnen den Internetauftritt der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
www.dhbw.de
). Dieser baden-württembergischen Besonderheit musste die Beklagte in ihrer Versorgungsregelung keine Rechnung tragen. Denn generalisierende und typisierende Regelungen sind in betrieblichen Altersversorgungssystemen unvermeidbar. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass Absolventen mit einem akademischen Abschluss regelmäßig Mitte 20 sind, wenn sie in das Berufsleben eintreten. Wenn dieser Personenkreis bis zur derzeitigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren im Unternehmen tätig ist, hat für sie die Begrenzungsklausel keine negativen Auswirkungen. Ob sich etwas anderes ergibt, wenn die Regelaltersgrenze sukzessive ab dem Jahr 2012 auf 67 Jahre angehoben wird, bedarf - noch - keiner Entscheidung.
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(3) Die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit auf 40 Dienstjahre ist zur Erreichung des oben genannten Ziels auch angemessen und erforderlich. Die Regelung stellt sicher, dass die Betriebstreue derjenigen Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Ausbildung in das Unternehmen eintreten, regelmäßig in vollem Umfang honoriert wird. Dieser Personenkreis erleidet auch im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen keine weiteren Nachteile. Dass dies beim Kläger anders ist, beruht auf der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz BetrAVG über die ratierliche Kürzung des vollen Versorgungsanspruchs.
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(4) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Europäische Gerichtshof zu den in § 622 Abs. 2 BGB geregelten verlängerten Kündigungsfristen entschieden hat, es verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wenn vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden (EuGH 19.01.2010 - C - 555/07 - NZA 2010, 85). Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung die Erwägung, dass jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne, zwar als legitimes Ziel angesehen. Er hat jedoch die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Regelung verneint, weil die Regelung auch die vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Arbeitnehmer treffe, die bei ihrer Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufwiesen. Für diesen Personenkreis gelte das Argument der größeren Mobilität nicht mehr. Mit solchen kündigungsrechtlichen Erwägungen steht die hier streitige Begrenzungsklausel aber in keinem Zusammenhang.
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e) Die Regelung des Art. III Abs. 1 des Pensionsplans verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist dem Arbeitgeber sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet aber nicht eine Ungleichbehandlung, die durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist.
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bb) Im Bereich der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung liegt ein Sachgrund vor, wenn der Arbeitgeber die Risiken, für die er eine Versorgung gewährt, begrenzen und besser kalkulierbar machen möchte. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Begrenzung ist, dass ein ausreichender Zusammenhang mit einleuchtenden Risikoerwägungen vorliegt (BAG 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A) - AP BetrAVG § 1b Nr. 6). Eine derart einleuchtende Risikoerwägung liegt im Streitfall vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 2. d) cc) verwiesen werden.
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f) Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, bei der ratierlichen Berechnung der Anwartschaft des Klägers nicht die maximal mögliche Betriebszugehörigkeit von 43,33 Jahren, sondern - zum Ausgleich dafür, dass bei der Berechnung des vollen Versorgungsanspruchs nur 40 Dienstjahre herangezogen werden - ebenfalls nur die anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren zu berücksichtigen
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aa) Die vom Kläger beklagte Auswirkung, dass er im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens eine geringere Anwartschaft erwerben wird als ein Arbeitnehmer, der erst nach Vollendung seines 25. Lebensjahrs bei der Beklagten eingetreten ist, findet ihre Ursache in der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Diese Regelung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend angewandt werden, dass bei der ratierlichen Kürzung des vollen Versorgungsanspruchs statt der maximal möglichen Betriebszugehörigkeit von 43,33 Jahren lediglich die anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren berücksichtigt wird.
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Die ratierliche Berechnung bewirkt - unabhängig vom vorliegenden Fall - bei gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, weil der Quotient wegen der längeren möglichen Betriebszugehörigkeit und damit des höheren Divisors geringer ist. So erhält ein 45jähriger Arbeitnehmer, der nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit das Arbeitsverhältnis beendet, ein Drittel der Vollversorgung, während ein 55jähriger Arbeitnehmer nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit die Hälfte der Vollversorgung erhält (Beispiel nach Rolfs NZA 2008, 553 Fn 33).
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bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG verstößt gleichwohl nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Ihr Zweck ist es, eine allgemein gültige, vom Inhalt des konkreten Versorgungsversprechens unabhängige Regel zu statuieren, die die Betriebstreue als einen entscheidenden typischen Berechnungsfaktor honoriert (LAG Köln 06.05.2009 - 9 Sa 1/09 - Juris; Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O. § 2 Rn 22 ff; Höfer, a.a.O., § 2 Rn 3073; Cisch/Böhm a.a.O. S. 608; Adomeit/Mohr a.a.O. S. 465; kritisch Rengier NZA 2006, 1251, 1255). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.07.1998 - 1 BVR 1554/89 - u.a. - AP BetrAVG 18 Nr. 26) ausgeführt, an der Sachangemessenheit der Regelung sei nicht zu zweifeln. Ein anderer Ansatz sei nicht ersichtlich. Dem schließt sich die Kammer an. Die durch die ratierliche Kürzung bewirkte Benachteiligung der jüngeren Arbeitnehmer findet ihre Rechtfertigung darin, dass sie die im Versorgungswerk angelegte Erwartung der Betriebstreue in größerem Ausmaß nicht erfüllen als die älteren Arbeitnehmer (so Rolfs, a.a.O., S. 556).
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