Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 342/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2014, Az. 231 C #####/#### abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2014 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 81% und der Kläger zu 19%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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231 C #####/####Amtsgericht Düsseldorf |
Verkündet am 13.08.2015 |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3des ...
4Prozessbevollmächtigte:
5g e g e n
6Beklagte und Berufungsbeklagte,
7Prozessbevollmächtigte:
8hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2015durch die Richterin am Landgericht U, den Richter am Landgericht T und den Vorsitzenden Richter am Landgericht N
9für Recht erkannt:
10Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2014, Az. 231 C #####/#### abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
11Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2014 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.
12Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
13Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
14Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 81% und der Kläger zu 19%.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16Gründe:
17I.
18Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 05.12.2013 in Anspruch, an dem der Zedent, N. H., sowie ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
19Im Zeitraum vom 11. bis 19.12.2013 mietete der Zedent beim Kläger, der unter „B. I“ eine Autovermietung betreibt, ein Fahrzeug.
20Für die achttägige Anmietung berechnete der Kläger insgesamt 1.720,62 (Rechnung: Anlage B1, Bl. 6 GA).
21Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 696,75 EUR.
22Der Kläger macht im Wege seiner Klage nunmehr Zahlung weiterer 712,21 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Bei der Berechnung seiner Hauptforderung stützt er sich auf die Differenz zu dem Normaltarif gemäß der Schwacke-Liste 2013 nebst Zuschlägen.
23Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass unter Heranziehung des Marktpreisspiegels für Mietwagen des Fraunhofer-Institutes kein weiterer Kostenersatz zu leisten sei.
24Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
25Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
26II.
271.
28Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
292.
30In der Sache hat die Berufung des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
31Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 575,09 EUR.
32a.
33In Abweichung zu der Entscheidung des Amtsgerichts ist nach Auffassung der Kammer nicht allein dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel W2 gegenüber der Schwacke-Liste zu geben.
34In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit die Ablehnung einer Anwendung der Schwacke-Liste durch das Amtsgericht ermessensfehlerhaft war. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Kammer jedenfalls nicht an die Ermessensausübung der Vorinstanz gebunden. Selbst wenn die Kammer die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf sie nach ihrem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH NJW 2011, 1947, 1949).
35Nach diesen Grundsätzen wird unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls von der Kammer im Rahmen einer eigenen Ermessensausübung die Schwacke-Liste für die Bestimmung des für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Geldbetrages zugrundegelegt, was insoweit auch stetiger Rechtsprechung der Kammer entspricht (vgl. etwa Kammerurteil vom 15.05.2014, Az. 21 S 125/13 m.w.N.).
36Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass sowohl der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste jeweils taugliche Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO darstellen (BGH, Urteil vom, 12.04.2011, VI ZR 300/09).
37Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine dieser Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert worden wäre (vgl. BGH NJW 2013, 1539), etwa durch Verweis auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen am Sitz des Klägers und einem Vortrag, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können (BGH aaO. 1540, Rn. 12).
38Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage führen könnten. Mit der Klageerwiderung wurden lediglich Mietangebote für einen anderen Anmietzeitraum vorgelegt.
39Aus diesen Angeboten heraus ist bereits nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Konditionen ein Fahrzeug hätte angemietet werden können, insbesondere auch um welchen konkreten Fahrzeugtyp es sich handelt (Anlage B2, Bl. 28 GA). Schließlich fehlt es auch an entsprechendem Vortrag, dass eine Anmietung zu einem Preis in entsprechender Größenordnung auch zum Unfallzeitpunkt hätte erfolgen können. Insoweit war mangels hinreichendem Sachvortrag insbesondere auch dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachzugehen.
40Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer nicht. Zum einen hat der Kläger bereits im Schriftsatz vom 13.05.2014 (Bl. 37 GA) auf den unzureichenden Sachvortrag hingewiesen. Zum anderen setzt sich die Beklagte im Prozess intensiv mit aktueller ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinander, so dass davon auszugehen ist, dass ihr auch die vorstehend zitierte Rechtssprechung zu den Anforderungen einer Erschütterung derartiger Schätzgrundlagen bekannt ist.
41Anlass für eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der Schätzgrundlage ergibt sich nach Auffassung auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015, Az. I-1 U 42/15. Soweit der dortige Senat in dieser Entscheidung den Vorzug des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zwar auch mit grundsätzlichen Bedenken an der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste begründet, beschränkt er diese Zweifel zum einen auf Mietwagen-Markt im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk und begründet seine Entscheidung letztlich maßgeblich damit, dass letztlich auch im dortigen Einzelfall die Schwacke-Liste von der Beklagtenseite als Schätzgrundlage erschüttert worden ist.
42Abgesehen davon, dass im hiesigen Fall der Bereich Salzgitter und gerade nicht der Mietwagenmarkt im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zu berücksichtigen ist, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen gerade an einer Erschütterung der Schätzgrundlage durch die Beklagte.
43Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels der Umstand, dass dessen Berechnungskriterien im Hinblick auf Fahrzeugklasse bzw. Vorteilsausgleich und Zusatzkosten für Kaskoversicherung nach dem Parteivortrag nicht ohne Weiteres bei der Berechnung herangezogen werden können, sondern geschätzt werden müssen, wie sich bereits aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt. Ferner wäre im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch ein Aufschlag auf die Kostensätze des Fraunhofer-Marktpreisspiegels für eine Anmietung ohne Kreditkarte angezeigt, dessen Höhe sich ebenfalls nicht aus dem Markpreisspiegel ergibt, sondern ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen wäre. Demgegenüber bietet die Schwacke-Liste, die trotz der in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Kritik an ihrer Erhebungsmethode, grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet ist (BGH aaO.) nach Auffassung der Kammer eine verlässlichere Basis, da ihr vorliegend mit Ausnahme der Kosten für die Haftungsreduzierung der Kaskoversicherung die wesentlichen Berechnungskritierien zu entnehmen sind.
44b.
45Hinsichtlich der konkreten Höhe der zu erstattenden Kosten ist zunächst von einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.271,84 EUR für die streitgegenständliche Anmietung auszugehen.
46Unter Abzug der bereits außergerichtlich gezahlten 696,75 EUR ergibt sich noch ein weiterer zu erstattender Betrag in Höhe von 575,09 EUR.
47Die konkrete Berechnung des Klägers begegnet nur hinsichtlich geltend gemachten Vollkasko-Zuschlages Bedenken.
48Im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden:
49aa.
50Für den streitgegenständlichen Anmietvorgang ist für nach der Schwacke-Liste für Region, Mietdauer und Fahrzeugklasse ein Grundbetrag von 976,24 EUR üblich und angemessen.
51Dass für die Berechnung der Mietwagenkosten die Fahrzeugklasse 7 der Schwacke-Liste maßgeblich ist, ist von der Beklagten nicht wirksam bestritten worden. Insoweit hat der Kläger hinreichend substantiiert angegeben, dass das verunfallte Fahrzeug ein 5er BMW (Fahrzeugklasse 8) war, und dass im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen ein 3er BMW gemietet wurde (Fahrzeugklasse 7). Demgegenüber wurde die Klassenzugehörigkeit von der Beklagten lediglich einfach bestritten. Angesichts der konkreten Angaben des Fahrzeugstyps durch den Kläger ist dieses einfache Bestreiten nicht ausreichend. Im Rahmen ihrer Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hätte sie sich jedoch zu den konkret genannten Fahrzeugen erklären müssen. Dies war ihr nicht zuletzt deshalb möglich und zumutbar, da ihr aufgrund der übrigen Unfallregulierung der Typ des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Zedenten bekannt sein dürfte.
52bb.
53Neben dem sich aus der vorstehenden Klasseneinteilung ergebenden Grundpreis kann der Kläger ferner grundsätzlich auch Zusatzkosten für einen Vollkasko-Schutz sowie für eine Herabsetzung der Selbstbeteiligung auf 400,00 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, da sich der Geschädigte während der Anmietung eines fremden Fahrzeugs einem hohen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sieht (BGH NZV 2005, 301).
54Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Parteivorbringens sowie der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass eine Haftungsreduzierung jedenfalls auf eine Selbstbeteiligung von 400,00 EUR für die streitgegenständliche Anmietung vereinbart war. In diesem Zusammenhang konnte die Beklagte nicht wirksam nicht Nichtwissen bestreiten, dass eine solche Haftungsreduzierung nicht vertraglich vereinbart war. Soweit sie im Schriftsatz vom 09.09.2014 darauf hingewiesen hat, dass sich eine Haftungsbeschränkung aus der vorgelegten Rechnung nicht ergebe, ist dies gerade nicht der Fall. Die in der Rechnung (Anlage B1, Bl. 6 GA), welche zugleich die Mietvertragsurkunde bildet, hierfür vorgesehenen Formularfelder enthalten keine Eintragung.
55Allerdings dürften für diese Haftungsreduzierung der Höhe nach hierfür nicht weitere 22,14 EUR pro Tag, mithin 177,12 EUR in Ansatz zu bringen sein, da unstreitig bereits der Schwacke-Grundbetrag eine Haftungsreduzierung auf 500,00 EUR beeinhaltet.
56Für die vorliegende Reduzierung um lediglich weitere 100,00 EUR auf 400,00 EUR erachtet die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens einen Betrag von 5,00 EUR/Tag, mithin 40,00 EUR für die streitgegenständliche Anmietung für angemessen.
57cc.
58Ferner sind Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 108,80 EUR (8 x 13,60 EUR) nach den Sätzen der Schwacke-Liste ebenfalls üblich und angemessen.
59Die Zusatzkosten für einen Zusatzfahrer sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Vortrag des Klägers, das verunfallte Fahrzeug sei nicht nur vom Zedenten, sondern regelmäßig auch von Dritten genutzt worden, ist nicht bestritten worden.
60Dass eine Nutzung des Mietfahrzeugs durch Zusatzfahrer vereinbart war, ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag, der keine Beschränkung hinsichtlich bestimmter Fahrer vorsieht.
61dd.
62Die Kosten für Winterreifen in Höhe von 93,44 EUR (8 x 11,68 EUR) sind ebenfalls zu erstatten. Die Schwacke-Liste weist Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus, die dann zusätzlich zu vergüten ist, wenn das angemietete Fahrzeug tatsächlich damit ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 25), was im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht bestritten worden ist.
63ee.
64Entsprechendes gilt für die Kosten in Höhe von für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs in Höhe von 53,36 EUR (2 x 26,68 EUR). Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dass die Zustellung bzw. Abholung vereinbart war und durchgeführt wurde, ist von den Beklagten nicht bestritten worden.
65c.
66Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
67d.
68Ferner hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
69Dieser Betrag setzt sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 575,00 EUR zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 104,00 EUR sowie der Auslagenpauschale (Nr. 7001 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR. Die aus diese Kosten anfallende Mehrwertsteuer ist nicht zu erstatten, da der Kläger ausweislich seiner vorgelegten Rechnung umsatzsteuerpflichtig und mithin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
703.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
73Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
74Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 712,24 € festgesetzt.
75U |
T |
U (für Vors. Ri. LG. N, der urlaubsabwesend ist). |
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 367/14
16. März 2018
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11 O 367/14 | 16. März 2018 |
Referenzen
- 21 S 342/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- § 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 1947, 1949 1x (nicht zugeordnet)
- 21 S 125/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- VI ZR 300/09 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2013, 1539 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 42/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- NZV 2005, 301 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 245/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x