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| | Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war demnach abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | Der Kläger konnte mit der Anschlussberufung auch gem. § 533 ZPO die Klage erweitern. Die Erweiterung war jedenfalls sachdienlich und konnte auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hatte. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente. Eine solche höhere Betriebsrente steht ihm weder aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung, noch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage zu. |
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| | 1. Es liegt im vorliegenden Fall schon keine planwidrige Lücke in der Versorgungsordnung vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Dies ergibt sich aus der Auslegung des PPL in Zusammenschau mit den erläuternden Broschüren aus den Jahren 1977 und 1983. |
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| | a) Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg machte in einem gleichgelagerten Parallelfall mit Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 1. der Entscheidungsgründe nachfolgende Ausführungen, denen sich die erkennende Kammer, wie schon vor ihr auch die 6. Kammer (6 Sa 120/10), vollumfänglich anschließt. Lediglich das Wort „Versorgungsordnung 1995“ ist auszutauschen gegen das Wort „PPL“: |
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| | 1. Im Gegensatz zu den den Urteilen des BAG vom 21. April 2009 zugrunde liegenden Versorgungsordnungen kann bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 nicht festgestellt werden, dass sie durch die außerplanmäßige Erhöhung der jährlichen BBG im Jahre 2003 lückenhaft geworden ist und deshalb ergänzt werden muss. |
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| | 1.1 Bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 handelt es sich um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung, die gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - nv Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214, Rn. 21). Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht (BGH 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - NJW - RR 2008, 562, Rn. 14). |
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| | 1.2 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Ausführungen des BAG in den Entscheidungen vom 21. April 2009 auf alle Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel bezögen. Derartige Bestimmungen seien durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 lückenhaft geworden, ohne dass es auf den Wortlaut der Versorgungsordnungen ankomme. Jedenfalls sei der in § 6 Abs. 2 der Versorgungsverordnung 1995 enthaltenen Bestimmung „Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung“ zu entnehmen, dass auf die mit der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung verbundenen Norm des § 159 SGB VI Bezug genommen worden sei. |
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| | Das Bundesarbeitsgericht hat in den beiden genannten Entscheidungen ausgeführt, Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel sei es, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Die außerordentliche Erhöhung der BBG im Jahre 2003 sei nicht nur von der bisherigen Systematik bei der Dynamisierung der BBG abgewichen, sie habe außerdem dazu geführt, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter lägen, würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. |
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| | 1.3 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass trotz der relativ apodiktischen Formulierung des Leitsatzes (3 AZR 695/08) und des Orientierungssatzes (3 AZR 471/07) in den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 den Gründen dieser beiden Urteile nicht entnommen werden kann, dass Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG per se lückenhaft geworden sind und diese Lücke generell angemessen zu ergänzen ist. Dieses Verständnis der beiden Entscheidungen des BAG wird auch von den meisten Kommentierungen der beiden Urteile des BAG - soweit ersichtlich - geteilt (Langohr-Plato, juris PR-ArbR 51/2009 Anm. 5; Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. Anh. § 1 Rn. 225; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142; Rößler DB 2009, 2490, 2492; Weber DB 2010, 1642, 1644; Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342). Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht auf die Frage an, ob die durch die abrupte Anhebung der BBG ab 2003 in Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel entstandene Versorgungslücke mit Hilfe der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu schließen ist (so etwa Höfer BetrAVG Band I Arbeitsrecht Rn. 503; Förster/Rühmen/Cisch BetrAVG 12. Aufl. § 1 Rn. 73; wohl auch Blomeyer/Rolfs/Otto aaO Rn. 224b) oder über die ergänzende Vertragsauslegung (so die Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009). |
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| | Denn die erkennende Kammer ist wie das angefochtene Urteil der Meinung (vorliegend: entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils), dass die Versorgungsordnung 1995 durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht lückenhaft geworden ist und deshalb nicht unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens geschlossen werden muss. Haben die Parteien keine explizite Regelung zu der Frage der Ermittlung und Definition der BBG in die Versorgungszusage aufgenommen, ist diese auszulegen. Dabei kommt es insbesondere auf den objektiven Empfängerhorizont an. Auch aus den Begleitumständen und im Verhalten der Vertragsparteien nach Erteilung der Versorgungszusage können Rückschlüsse auf ihr Verständnis gezogen werden (Böhm/Ulbrich aaO Seite 1343 mwN). |
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| | Bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 handelt es sich um eine endgehalts- und dienstzeitabhängige Leistungszusage mit gespaltener Rentenformel auf Basis einer Gesamtzusage. Diese Leistungszusage verweist nicht explizit auf die BBG nach § 159 SGB VI. In § 6 Abs. 2 (hier: Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 des PPL) werden lediglich die „Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (hier: bzw. die „Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung“) genannt. Im Gegensatz zu den beiden Versorgungsordnungen, die den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 zugrunde gelegen haben, gibt es weder innerhalb der Versorgungsordnung 1995 noch außerhalb Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die vorliegende Versorgungsordnung 1995 im Jahre 2003 planwidrig lückenhaft geworden ist. |
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| | Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) zugrunde liegende Leistungszusage aus einer Betriebsvereinbarung einen expliziten Hinweis auf § 159 SBG VI und damit auf die (alleinige) Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und nicht auf die Erhöhung der BBG aus anderen, z.B. finanzpolitischen Gründen. Deshalb kann bei der Versorgungsordnung „3 AZR 471/07“ durch die Umsetzung des § 275c SGB VI eine planwidrige Lücke entstanden sein. Bei der Versorgungsordnung 1995, die nur von der BBG in der Rentenversicherung spricht, wird auch die außerplanmäßige Anhebung der BBG erfasst. |
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| | Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08) zugrunde liegenden Leistungszulage aus einer Gesamtzulage eine Präambel, in der als Versorgungsziel die „Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards“ genannt wird. Weiter heißt es in dieser Präambel: „Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um den unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen“. Damit ist im Gegensatz zur vorliegenden Versorgungsverordnung 1995 der höhere Versorgungsbedarf als Beweggrund für die gespaltene Rentenformel benannt worden. Weiter ist in der Versorgungsordnung „3 AZR 695/08“ ein Widerrufsvorbehalt enthalten, in dem sich die Arbeitgeberin für den Fall einer grundsätzlichen Änderung des Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der BBG, vorbehalten hatte, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen. Auch in der Formulierung dieses Leistungsvorbehaltes hat das BAG zu Recht die Wertung gesehen, bei einer wesentlichen Änderung der BBG eine Anpassung der Leistungszusage für erforderlich zu halten. |
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| | Das angefochtene Urteil hat deshalb zu Recht festgehalten, dass im Gegensatz zu den beiden Leistungszusagen, die den genannten Entscheidungen des BAG zugrunde gelegen haben, der Wortlaut der Versorgungsordnung 1995 keinerlei Hinweise enthält, dass die Parteien ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau absichern wollten und sie dabei (nur) von der planmäßigen Anpassung der BBG ausgegangen sind. |
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| | Im Gegensatz zu den beiden vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, wo im Verfahren 3 AZR 695/08 eine um 26 % und im Verfahren 3 AZR 471/07 um 42 % verringerte Betriebsrente zu verzeichnen war, errechnet sich im vorliegenden Verfahren lediglich eine Einbuße um ca. 8,1 % (vorliegend: 6,7 %) (bis zum 31.08.2008) bzw. um ca. 6,2 % (vorliegend: 6,7 %) (ab dem 01.09.2008). Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann bei einer derart begrenzten wirtschaftlichen Auswirkung nicht davon gesprochen, dass der von den Parteien vereinbarte Versorgungsplan nicht mehr verwirklicht werden kann und damit eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Zwar ist eine von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücke nicht von einer Unzumutbarkeitsgrenze abhängig. Jedoch muss wiederum auch nicht gleich jede Entwicklung der Planparameter, die von den Erwartungen der Vertragspartner abweicht, eine Vertragslücke zur Folge haben. Schließlich sind die betrieblichen Versorgungssysteme für sehr lange Zeiträume konzipiert. Gewisse Toleranzabweichungen liegen daher in der Natur der Sache und sollten auch für beide Vertragspartner akzeptabel sein (Hölscher/Janker aaO, Seite 143).“ |
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| | b) Ergänzend zu diesen Ausführungen ist in Auslegung des PPL unter Zuhilfenahme der erläuternden Broschüren erkennbar, dass nicht nur das erhöhte Versorgungsinteresse der Arbeitnehmer in Bezug auf das nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegende Einkommen überhalb der Beitragsbemessungsgrenze Motiv der vorliegend streitgegenständlichen „gespaltenen Rentenformel“ war, sondern dass der Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessungsgrenze auch deshalb gewählt wurde, weil nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze eine Beitragslast des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es ist also ein Regelungskonzept erkennbar, das (jedenfalls auch) wegen der überhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfallenden Beitragslast des Arbeitsgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt erst finanzielle Mittel für einen erhöhten Rentenfaktor frei machen möchte. Ist aber die Rentenformel so zu lesen, dass der erhöhte Rentenfaktor nur für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtiges Entgelt zum Tragen kommen soll, deren Schnittstelle die Beitragsbemessungsgrenze ist, liegt ersichtlich auch bei außerordentlichen Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesetzgeber außerhalb des Regelungskonzepts des § 159 SGB VI keine planwidrige Regelungslücke vor. Gesetzgeberische Änderungen wie in § 275 c SGB VI können dann allenfalls eine spätere Störung der Geschäftsgrundlage begründen. |
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| | aa) Dem Arbeitsgericht ist insoweit Recht zu geben, dass in den Borschüren der Jahre 1977 und 1983 (Seite 7 der Broschüre 1977 und Seiten 3 und 7 der Broschüre 1983) ausdrücklich benannt ist, dass Ziel des HP-Plans war, dass ein Mitarbeiter bei Ausscheiden aus der Firma aus Altersgründen nach 40 Jahren zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten sollte. Bei den Berechnungen hat sich die Beklagte orientiert an den damals „zur Zeit geltenden sozialgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland“. Es liegt auf der Hand, dass die Berechnungen der Beklagten erfolgten unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts des § 159 SGB VI, wonach die Beitragsbemessungsgrenze lediglich entsprechend der Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer hat angepasst werden sollen. |
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| | bb) In den Broschüren wird aber zugleich ausgeführt, dass die Leistungen des PPL „unabhängig von irgendwelchen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen“ (Seite 7 der Broschüre 1977 und Seite 3 der Broschüre 1983). |
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| | Auf Seite 11 der Broschüre 1983 ist im Rahmen einer Beispielsberechnung zudem ausgeführt, dass sich die (Berechnung der) Pension bei einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze ändern könne bei Änderung des Gehalts, insoweit eine Selbstverständlichkeit, aber auch durch Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze. Bei dieser Beispielsberechnung handelt es sich um eine fiktive auf die Zukunft bezogene Berechnung, die jedenfalls eine Entgeltentwicklung entsprechend der allgemeinen Bruttolohnentwicklung und somit auch das Regelungskonzept des § 159 SGB VI unterstellte. Wenn dann aber darauf hingewiesen wird, dass die Pension sich auch bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze verändern könne, so kann es sich nur um Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze außerhalb der üblichen Anpassungsregelung des § 159 SGB VI handeln. |
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| | cc) Im besonderen Maße entscheidend ist aber, dass die Beklagte in ihren Broschüren ausführte, dass der erhöhte Rentenfaktor von 2 % pro Jahr nur für diejenigen Bezüge gelten solle, „für die die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abführt oder andere Aufwendungen für Versorgungsleistungen bringt“ (Seite 7 der Broschüre 1983). Auf Seite 9 der Broschüre 1977 führt die Beklagte aus: „Für versorgungsfähige Bezüge, für die von der Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, beträgt der Rentenfaktor 2 %. Das ist der Fall bei Gehaltsbestandteilen, die über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung liegen und bei allen pensionsfähigen Bezügen von Mitarbeitern, die von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit sind, und für die die Firma keine den Sozialversicherungsbeiträgen entsprechende Ersatzleistungen für eine befreiende Lebensversicherung zahlt.“ Daraus wird ersichtlich, dass die Beitragsbemessungsgrenze (jedenfalls auch) deshalb als Schnittstelle für die gespaltene Rentenformel gewählt wurde, weil erst ab dem Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr anfallen. Es darf schließlich auch nicht verkannt werden, dass sich mit einer (außerplanmäßigen) Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht nur die Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers vermindern, sondern zugleich auch die Kosten des Arbeitgebers für Beitragsaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen, für die der Arbeitgeber, anders als der Arbeitnehmer durch höhere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Kompensation erhält. |
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| | dd) Dieses Auslegungsergebnis wird zudem gestützt durch Art. VI Nr. 1 b des PPL, wonach die Firma die Leistungen kürzen oder einstellen darf, wenn sich unter anderem die Beiträge bei der gesetzlichen Sozialversicherung wesentlich ändern. Daraus wird ersichtlich, dass die Mittelzusage zum PPL gekoppelt sein sollte an die Höhe der Beitragslast. Nur wesentliche Änderungen in der Beitragslast sollen eine Anspruchsreduzierung begründen können. Der PPL begründet somit eine vertragliche Regelung über eine Störung der Geschäftsgrundlage. Wenn aber die Beitragsänderung, wozu auch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zählt, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage erhoben wurde, muss dies auch für die Kehrseite derselben Medaille, nämlich die leistungsrechtliche Seite, gelten. Eine vertragliche Lücke liegt jedenfalls nicht vor. |
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| | 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB verlangen. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 2. der Entscheidungsgründe zu eigen wie folgt: |
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| | „2.1 Gemäß § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. |
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| | 2.2 Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Parteien, die BBG werde sich weiterhin (nur) an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer orientieren, zur Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB geworden ist oder nicht. Denn jedenfalls mit einer Verringerung der Betriebsrente von ca. 6 - 8 % (hier: 6,7 %) ist die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht überschritten. Ein Arbeitnehmer kann sich auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann berufen, wenn gewisse Opfergrenzen überschritten sind. Dabei ging das BAG im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung des § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 % aus, der BGH von 30 % (vgl. Höfer BetrAVG aaO Rn. 488, 490). Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - AP Nr. 5 zu § 313 BGB). |
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| | Hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente, ist zugleich auch die im Rahmen der Anschlussberufung verfolgte Klageerweiterung betreffend den Zeitraum Mai bis November 2012 abzuweisen als auch die Klage auf wiederkehrende Leistungen ab Dezember 2012. |
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| | 1. Der Kläger ist vollständig unterlegen. Er hat deshalb gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. |
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