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| | Die Klage ist zulässig. und im Wesentlichen begründet. |
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| | Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und somit aktiv legitimiert. Die Abtretung seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der infolge der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherung an die H. (Anlage K 16) steht dem nicht entgegen. |
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| | Bei einer Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag unterliegt es - im Rahmen des rechtlich Möglichen - der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Der Umfang der Abtretung ist daher durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. |
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| | Die Abtretung erfasst nach ihrem Wortlaut „die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag in voller Höhe“, wobei dies zur „Sicherung aller bestehenden und künftigen, auf bedingten oder befristeten Forderungen“ aus der „bankmäßigen Geschäftsverbindung“ gelten soll. Bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung, die Ansprüche aus Vertrag nennt, spricht nicht dafür, dass auch vorvertragliche Ansprüche erfasst sein sollten. Selbst wenn man dies aber anders beurteilen wollte, führt eine interessengerechte Auslegung der Sicherungsabrede dazu, dass diese nicht erfasst sind. Denn der genannten Sicherungszweck wird durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche auf seine eigene Freistellung von den Ansprüchen aus dem Darlehen durch die Beklagte sowie auf Ersatz seiner Zahlungen an den für die Endtilgung des Darlehens vorgesehenen Investmentfonds nicht beeinträchtigt. Vielmehr führt diese zu einer Befriedigung der Ansprüche der darlehensgebenden Bank. |
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| | Die Beklagte verstieß im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gegen ihre Pflichten zur zutreffenden und vollständigen Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken, weil die L. AG und deren Untervermittler dem Kläger ein unzutreffendes Gesamtbild der Chancen und Risiken des Anlagemodells vermittelt haben, dies zu einem Schaden geführt hat und die fehlerhafte Beratung der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte hat dem Kläger zudem pflichtwidrig die prognostizierte Rendite unzutreffend dargestellt. Ein Mitverschulden muss der Kläger sich nicht entgegenhalten lassen. Sein Anspruch ist auch nicht verjährt. |
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| | 1. Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 164/11 m.w.N.). Soweit der Anbieter einer Kapitalanlage im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Prospekt verwendet, muss dieser ebenfalls sachlich vollständig, richtig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Anlage geben. |
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| | 2. Gemessen an diesen Grundsätzen trifft die Beklagte der Vorwurf eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Die Beklagte vermittelte mit den dem Kläger überlassenen Informationen und die durch der Beklagten zuzurechnenden Erläuterungen des Zeugen F. kein schlüssiges Gesamtbild der Anlage. |
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| | Bei der Anlage handelt es sich um eine - wie die Beklagte wusste - fremdfinanzierte Einmalinvestition in ihre Lebensversicherung. Die Beklagte hätte den Kläger selbst oder durch die ihre Produkte vertreibenden Vermittler auf folgende dem Anlagemodell innewohnende spezifische Gefahren in hinreichend deutlicher Form hinweisen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2012, Az. 12 U 114/11). |
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| | a) Die Beklagte hätte in deutlicher Form darauf hinweisen müssen, dass die regelmäßigen Auszahlungen, die zur Zinszahlung für das zum Zwecke des Erwerbs der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehens dienten, durch den Verkauf von Anteilen der Lebensversicherung finanziert werden und nicht etwa durch die erwartete Rendite. Dabei müssen für den im vorliegenden Fall jährlich auch noch um ein Prozent ansteigenden Auszahlungsbetrag (vgl. Seite 6 des Versicherungsscheins, Anlage K 6) um so mehr Anteile veräußert werden, um so weniger „Jahresdividende“ die Beklagte dem Vertrag des Klägers zuweist. Umgekehrt müssen weniger Anteile verkauft werden, wenn die Beklagte dem Vertrag des Klägers eine hohe Jahresdividende zuweist. In welcher Höhe die jeweilige Jahresdividende ausfällt, hängt zum einen von der Entwicklung des Kapitalmarkts ab, zum anderen aber auch von einer für den Anleger schwer durchschaubaren und unvorhersehbaren Bestimmung zu Jahresbeginn durch die Beklagte. Zwar hat auch die Höhe des Fälligkeitsbonus auf die Zahl der zu veräußernden Anteile Einfluss. Auf die entsprechend der Vereinbarungen zu Vertragsbeginn für die regelmäßigen Auszahlungen veräußerten Anteile gewährt die Beklagte gemäß 5.1.4 ihrer Verbraucherinformation (Anlage B 3) einen sog. Fälligkeitsbonus „um die Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren, den Sie im Pool verblieben sind“ (Anlage B 5, Seite 3). Die Höhe des Fälligkeitsbonus ist noch weniger vorhersehbar als die Jahresdividende, da selbst ein einmal ausgewiesener Fälligkeitsbonus in Zeiten schlechter Börsenentwicklung dem Anleger nicht sicher ist. |
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| | Durch diese Vertragskonstruktion - kreditfinanzierte Einmalzahlung verbunden mit regelmäßigen Auszahlungen - wird der Wert der von der Beklagten erklärten Garantie in einer für den Versicherungsnehmer schwer durchschaubaren Weise in Frage gestellt. Die Beklagte garantiert nämlich lediglich, dass der Wert der einzelnen Anteile niemals fällt. Die Beklagte erweckt aber demgegenüber bereits durch die Bezeichnung des Vertragsmodells „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“, den Anschein, dass das von den Anlegern angelegte Kapital „mit dem Ziel eines über den Anlagezeitraum geglätteten Wertzuwachses“ „wertvolle Garantien“ biete, die „ den Wert der Kapitalanlage schützen“. Geschützt wird aber nicht der Wert der - gesamten - Kapitalanlage, sonder der Wert der systemimmanent zwingend in ihrer Anzahl ständig sinkenden Anteile. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Anteile selbst dann sinkt, wenn die Beklagte die in Aussicht genommenen Renditen erzielt oder gar übertrifft. |
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| | b) In Anbetracht dieser Funktionsweise des fremdfinanzierten Vertrages hätte die Beklagte auch auf die Auswirkungen von hinter den Erwartungen zurück bleibenden Renditen auch nur in einzelnen Jahren hinweisen müssen. Durch eine hinter den Erwartungen zurückbleibende Jahresrendite kommt es in diesen Jahren durch die regelmäßigen Auszahlungen zu einem schnellen Abschmelzen der Anteile. Das Risiko von Kursschwankungen und niedrigen Renditen in den Anfangsjahren des Vertrages erhöht sich damit für den Anleger systembedingt erheblich. |
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| | c) Der Anleger, der wie hier regelmäßige Auszahlungen vereinbart, nimmt zudem in weit geringerem Umfang an dem von der Beklagten ausgelobten „geglätteten Wertzuwachs“ Anteil. Das von der Beklagten beworbene Glättungsverfahren für Kursschwankungen funktioniert um so besser, um so länger die einzelnen Anteile im Pool verbleiben. Durch die ständige Veräußerung von Anteilen wird dieser Effekt erheblich reduziert. |
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| | 3. Die schriftlichen Risikohinweise der Beklagten sind demgegenüber nicht geeignet, um dem Interessenten ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren des Geschäfts zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2010, 2506). |
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| | a) Die Beklagte weist lediglich darauf hin „um die gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf ihre Rendite insgesamt aus“. Dieser allgemeine Hinweis ist so nicht verständlich und beseitigt vor allem nicht die von der Beklagten geweckten Fehlvorstellungen von „wertvollen Garantien, die den Wert der Kapitalanlage schützen.“ Die Beklagte hätte auf die Problematik der absinkenden Zahl der garantierten Anteile und damit des Wertes ihrer Garantie für die Gesamtanlage hinweisen müssen. |
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| | b) Die vom Zeugen F. vorgelegte Computerberechnung (Anlage K 3a) spricht lediglich davon „Sollten die Wachstumsraten niedriger ausfallen, empfiehlt sich eine geringere Entnahme, um den Wert der W.-Police zu erhalten“. Dem Kläger, dem durch die vorgelegte Computerberechnung eindrücklich die Auswirkungen der planmäßigen Entwicklung der Anlage vor Augen geführt wurden, hätten zur Richtigstellung des dadurch entstandenen Eindrucks auch vor Augen geführt werden müssen, dass er im ungünstigen Falle, jährlich Eigenmittel in Höhe der gesamten Darlehenszinsen aufbringen muss. |
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| | 4. Die Beklagte muss sich die Angaben des Zeugen F. und der von diesem vertretenen L. AG gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, soweit dieser gegenüber dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen Angaben zu der Lebensversicherung der Beklagten machte (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen IX ZR 271/10, Rn. 18 f.). Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und seiner Tätigkeit - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten. Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung „W. …“ unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. |
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| | 5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründet sich auch aus der Beratung mittels der durch den Zeugen F. vorgelegten Computerberechnung (Anlage K 3 a). Der Computerberechnung haftet ein Darstellungsfehler an, da die Computerberechnung nicht den eigenen Angaben der Beklagten entspricht (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 12.01.2012, 8 U 151/11, zitiert nach Juris Tz. 69 ff.). |
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| | a) Der Kunde, der mittels einer Modell-Berechnung oder eines Prospektes geworben wird, muss sich zumindest darauf verlassen können, dass die die in einem Prospekt oder in einer für ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern ex ante betrachtet „vertretbar“ sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Tz. 13). |
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| | b) Die für den Kläger erstellte Computerberechnung (Anlage K 3 a) ist als Prognose bereits deshalb nicht vertretbar, weil sie von einem erw. jährlichen Wachstum“ von 7,8 % ausgeht und in ihren Berechnungen die eigenen Vorgaben der Beklagten nicht richtig berücksichtigt. Die Computerberechnung berücksichtigt nicht, dass der von ihr jährlich mit 3,8 % angenommene Fälligkeitsbonus nach den Vertragsbedingungen der Beklagten erst bei Ablauf des Vertrages oder bei Anteilsveräußerung zur Auszahlung kommt (vgl. Seite 3 der Verbraucherinformation, Anlage B 3). Bis dahin stehen die erwirtschafteten Fälligkeitsboni dem Pool insgesamt nicht zur Verfügung und können von der Beklagten - etwa aufgrund schlechter Kapitalmarktergebnisse auch in den Folgejahren reduziert werden. Demgegenüber geht die Berechnung auf Seite 6 der Computerberechnung von einer jährlichen Gesamtrendite, die der Police des Klägers jährlich gutgeschrieben wird, in Höhe von circa 7,6 % aus. Mit dem um 7,6 % erhöhten Gesamtwert des Vertrages wird im Folgejahr weitergerechnet. Dies ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich der Werte der fünften Spalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Auszahlungen. |
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| | Dies entspricht nicht dem Vorgehen der Beklagten und suggeriert eine jährliche - garantierte - Wertsteigerung, die nach den eigenen Angaben der Beklagten selbst in der Vergangenheit bei entsprechenden Verträgen nicht erzielt wurde. Zwar verbleiben die den einzelnen Verträgen nicht zugewiesenen Fälligkeitsboni nach den Angaben der Beklagten im Pool und nehmen damit an der weiteren Wertentwicklung teil, sie sind jedoch in ihrer Zuteilung zum einzelnen Vertrag und in ihrem weiteren Bestand ungewiss. Die im Pool befindlichen Reserven, die bei Vertragsende oder im Falle des planmäßigen Anteilsverkaufs für Fälligkeitsboni zur Verfügung stehen, dienen auch zum Ausgleich von Negativentwicklungen, zur Bedienung von Verwaltungskosten und auch dazu, Garantien anderer Verträge zu bedienen. Bereits ausgewiesene Fälligkeitsboni können somit nach den eigenen Angaben der Beklagten auch im Wert fallen - sicher sind dem Versicherungsnehmer damit nur diejenigen Fälligkeitsboni, die tatsächlich ausgezahlt wurden. |
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| | 6. Der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb der für den Kläger als Anleger nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage - vorliegend in Form der Versicherung der Beklagten - stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen. Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden. Der Kläger ist danach so zu stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäft gestanden hätte. |
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| | Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10). Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger die L.-Rente auch dann abgeschlossen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Zahl der Anteile - auf die allein sich die Wertgarantie der Beklagten bezieht - bereits systembedingt ständig absinkt, so dass sich die Garantie der Beklagten auf eine stetig kleiner werdende Anzahl von Anteilen bezieht und dass niedrigere Renditen in einzelnen Jahren durch die Veräußerung einer größeren Zahl von Anteilen ausgeglichen werden, was langfristig erhebliche Konsequenzen für den weiteren Wert der Anlage zeitigt. Auch von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung in Form der unrichtigen Darstellung in der Computerberechnung für den Schaden des Klägers ist auszugehen. Dem entgegenstehende Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. |
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| | Der Kläger ist durch die unzutreffende Information über die Rendite der Lebensversicherung nicht nur dazu veranlasst worden, deren Versicherung abzuschließen, sondern die L.-Rente insgesamt zu zeichnen, und damit auch dazu, die Verbindlichkeiten im Hinblick auf das erforderliche Darlehen und den Investmentfonds einzugehen. |
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| | 7. Das Verschulden sowohl des Untervermittlers F. als auch der Beklagten hinsichtlich ihrer objektiven Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. |
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| | 8. Der Schaden des Klägers besteht in den ihn treffenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sowie in den aus seinem eigenen Vermögen erbrachten und nicht durch etwaige Einnahme kompensierten Vermögensschäden. |
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| | a) Der Kläger ist so stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäft gestanden hätte. Wäre der Kläger nicht unzutreffend beraten worden, hätte er das Anlagemodell „L.-Rente“ insgesamt nicht abgeschlossen. Der Kläger kann daher verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als ob er sich nicht an der „L. Rente“ beteiligt hätte und hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds sowie der Erstattung der von ihm geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 36.764, 56 Euro. |
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| | b) Der Kläger hat damit den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds (Klagantrag Ziffer 2 und Ziffer 4. |
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| | c) Der Kläger kann die aus seinem eigenen Vermögen in das Anlagemodell eingebrachten Mittel verlangen. Er hat am 23.12.1999 75.908,00 DM = 38.811,55 Euro als Eigenanteil geleistet (Anlage K 17). Ferner hat der Kläger durch Vorlage der Kontoauszüge (Anlage K 18) nachgewiesen, dass er seit 2000 bis 2009 insgesamt 36.764,56 Euro aus eigenen Mitteln für Zinszahlungen aufgewandt hat. Der Kläger erhielt eine einmalige Gutschrift in Höhe von 145,07 Euro, so dass sich eine Zahlungsbelastung in Höhe von 36.619,49 Euro ergibt. Insgesamt hat er Zahlungen in Höhe von 75.431,04 Euro erbracht. |
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| | d) Der Feststellungsantrag (Klagantrag Ziffer 3) ist zulässig und begründet, weil die Klage lediglich die bis 01.12.2009 aufgelaufenen Forderungen des Klägers berücksichtigt, nicht hingegen die nach diesem Zeitraum entstandenen Ansprüche. |
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| | e) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Klagantrag Ziffer 5) ist bei Zug um Zug Leistungen wegen §§ 756, 765 ZPO zulässig. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. |
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| | f) Das Vorbringen der Beklagten trägt keine Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers im Wege der Vorteilsausgleichung. Ausweislich der für den Kläger erstellten Computerberechnung der L.- Rente (Anlage K 3 a) sollten die mit dem Anlagemodell verbundenen Steuervorteile aus damit verbundenen Werbungskosten resultieren (Disagio des Versicherungs- und Fondskredits, Vermittlungsgebühren, Zinszahlungen). Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert. Erstattete Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (vgl. BGH WM 2011, 740 bis 743, zitiert nach Juris Tz. 13). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber nur anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, sie ihm zu belassen (BGH WM 2011, 740 bis 743, zitiert nach Juris Tz. 14). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. |
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| | 9. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt ( § 214 Abs. 1 BGB). |
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| | Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterliegen seit dem 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Diese Verjährungsfrist läuft, da sie kürzer ist als die zuvor geltende dreißigjährige Regelverjährung, frühestens ab dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Satz EGBGB). Die Frist beginnt aber nur dann bereits zu diesem Zeitpunkt, wenn der Gläubiger in diesem Moment von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei späterem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend und beginnt dann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres. Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt die Beklagte als Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs. |
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| | Dass der Kläger vor Ende des Jahres 2006 in Kenntnis oder zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis der den streitgegenständlichen Anspruch begründenden Umstände war und deshalb die am 21.12.2009 erhobene und unter dem dem 28.12.2009 zugestellte Klage die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen. |
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| | Aus den in den Jahren 2003 bis 2005 überlassenen drei Kontoauszügen ( B 8 bis B 10) folgt keine positive Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen. Dass die durch den Vermittler F. kalkulierte Rendite in den drei Jahren deutlich unterschritten wurde und deshalb mehr zugewiesene Anteile zur Deckung der Auszahlungen verkauft werden mussten und der Kläger bereits 2004 die beantragten regelmäßigen Auszahlungen auf halbjährlich 4.000,00 Euro verringerte, musste aus Sicht des Klägers nicht auf einer falschen Information durch den Vermittler oder einer unterbliebenen Aufklärung der Beklagten hierüber beruhen, sondern konnte auch auf andere Ursachen, etwa auf eine unvorhergesehene schlechte wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sein. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger bekannt war, dass eine bestimmte Rendite von ihr nicht garantiert worden war. Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die angenommene Rendite nicht erzielt wurde, waren dem Kläger daher noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen (BGH NJW 2008, 2576 bis 2579, zitiert nach Juris Tz. 32). Insbesondere ließen diese Kontoauszüge keinerlei Rückschluss auf die Tatsache zu, dass die Beklagte die der Vertragskonstruktion der laufenden Auszahlungen durch Verkauf von Anteilen innewohnenden Gefahren falsch dargestellt hat und dass die in der Computerberechnung dargestellten Berechnungen nicht der eigenen Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf Jahresdividende und Fälligkeitsbonus entspricht. Ein Verständnis der Jahresmitteilungen und ein Vergleich mit den bei Vertragsschluss von der L. AG angestellten Berechnungen war zudem deshalb erschwert, weil sie nicht dieselben Begriffe verwenden. Der Begriff des „deklarierten Wertzuwachses“, den die Jahresmitteilungen verwenden, taucht in der Zusammenfassung der Vertragsdaten auf Seite 2 der Berechnung der L. AG nicht auf; dort ist von einem „erw. Wachstum p.a.“ und einer als Anteil hiervon ausgewiesenen „erw. Jahresdividende“ die Rede. |
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| | 10. Der Kläger kann die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 4.442,27 Euro entstanden. Die Beklagte wurde vorgerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.08.2009 aufgefordert, den Schadensersatzanspruch bis zum 18.09.2009 dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen (Anlage K 19). Der Kläger hat vorgetragen, für die außergerichtliche Vertretung seien ihm Kosten in Höhe von 4.442,27 Euro entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.08.2009 eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 384.746.11 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 20). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Kosten auch gezahlt hat (Seite 46 der Klagerwiderung, AS. 173). Das Gericht hält eine 1,5 Gebühr im vorliegenden Fall für angemessen. Da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er die 4.442, 27 Euro auch an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, hat er lediglich gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch ist gegenüber dem Anspruch auf Zahlung ein Weniger (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 308 Rn. 4). |
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