| |
|
| | 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 02.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Weitergewährung der bisher gezahlten Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 ab dem 01.07.2012 und auf Verzinsung ihrer Nachzahlungsansprüche seit Rechtshängigkeit der Klage am 12.03.2013. |
|
|
|
| | b) Ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Amtszulage ergibt sich für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 14.07.2012 bereits aus ihrem Besoldungsanspruch aus dem damals noch innegehabten Amt als Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... Seit dem 15.07.2012 folgt dieser Anspruch aus § 22 LBesG. |
|
|
|
| | bb) Auch darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Fortgewährung der Amtzulage zur Besoldungsgruppe A 13. Dieser ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG. Danach sind abweichend von § 21 LBesG das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätten, wenn sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 LBesG die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Strukturzulage durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen verringert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die Ernennung zur Rektorin der Grundschule ... haben sich die Dienstbezüge der Klägerin verringert. Wurde sie als Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... zuvor nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage besoldet (§§ 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 5 zum LBesG), ist das verliehene Rektorenamt der Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage zugeordnet (§§ 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Somit verringern sich durch die Verleihung des neuen Amtes die Summe der Dienstbezüge um die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13. |
|
| | Die Verleihung des Rektorenamtes der Grundschule ... erfolgte auch aus dienstlichen Gründen. Der Beklagte kann insoweit nicht damit gehört werden, die Klägerin habe sich aus freien Stücken auf ein niedriger besoldetes Amt beworben. Damit verkennt er die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „aus dienstlichen Gründen“. |
|
| | Die Regelung in § 22 LBesG leitet sich aus der früheren Vorschrift des § 13 BBesG a.F. ab, die der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung ersetzt und vereinfacht hat. Der Gesetzgeber hat damit – wie nach der bisherigen bundesgesetzlichen Regelung – die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes für den Beamten bezweckt, die abweichend von der früheren Regelung gesetzestechnisch nicht durch die Gewährung einer Ausgleichszulage, sondern durch einen Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des bisherigen Amtes erfolgt (vgl. zur Gesetzesbegründung Hellstern/Kaufmann, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, 74. Ergl. 2013, § 22 Rdnr. 2, sowie LT-Drs. 14/6694 vom 20.07.2010, S. 463). Eine entsprechende, nahezu wortgleiche Regelung hat der Bundesgesetzgeber nun in § 19a BBesG n.F. getroffen. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszwecks einer Regelungsvereinfachung, nicht aber einer Reduzierung des Schutzniveaus, können die bisherigen Auslegungsgrundsätze zur Definition des Begriffs der dienstlichen Gründe auch für die Anwendung der Neuregelungen in § 22 LBesG und § 19a BBesG herangezogen werden (vgl. hierzu für den bundesrechtlichen Bereich auch Leihkauff, in: Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 170. Aktualisierung 2013, § 19a BBesG Rdnr. 34). |
|
| | Dienstliche Gründe für die Verleihung eines anderen Amtes liegen danach dann nicht vor, wenn diese ihre Ursache allein oder überwiegend in persönlichen Lebensentscheidungen des Besoldungsempfängers findet. Ein nur nachrangiges dienstliches Interesse genügt insoweit nicht. Die Bejahung dienstlicher Gründe scheidet demgegenüber nicht schon dann aus, wenn Umstände aus der Sphäre des Beamten wie dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung eine Rolle spielen. Ob die neue Verwendung dem Wunsch des Beamten entspricht und dieser durch seine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle selbst initiativ geworden ist, ist daher nicht entscheidend. Bei der Verleihung eines anderen Amtes infolge einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten und einer Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind daher regelmäßig dienstliche Gründe anzunehmen. Das Interesse des Dienstherrn besteht in diesem Fall in der anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten mit geeigneten und befähigten Bewerbern, das zwar mit dem persönlichen Interesse des Beamten an seinem beruflichen Fortkommen korrespondiert, durch dieses aber nicht in den Hintergrund tritt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine Stellenbewerbung handelt, die nach der persönlichen Befähigung im Hinblick auf das berufliche Fortkommen nachvollziehbar erscheint, oder ob persönliche Gründe wie bspw. eine beabsichtigter Wohnortwechsel als wesentliches Motiv allein- oder hauptentscheidend für den Stellenwechsel des Beamten waren (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2012 – 2 B 75/11, Rdnr. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 – 4 S 2465/06, Rdnrn. 4 ff. <Juris>; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 91. Ergl. 2011, § 19a BBesG Rdnrn. 16 f.; Leihkauff, a.a.O., § 19a BBesG Rdnr. 33). |
|
| | Nach diesen Maßstäben kann es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin ihre Bewerbung vom 18.01.2011 in Kenntnis der ausgeschriebenen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 aufrecht erhalten hat, nachdem sie von der Höherstufung ihrer bisherigen Stelle durch Gewährung einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 rückwirkend zum 01.01.2011 erfuhr. Gleiches gilt von dem Umstand, dass sie die Ernennungsurkunde zur Rektorin der Grundschule ... in Kenntnis der fehlerhaften Rechtsauffassung des Beklagten, § 22 LBesG sei auf ihren Fall nicht anwendbar, angenommen hat. Denn beides lässt das dienstliche Interesse des beklagten Landes an der Besetzung dieser Rektorenstelle, welches sie mit deren Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat, nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin um die einzige Bewerberin handelte und wegen der Dringlichkeit der Stellenbesetzung sogar sogar die Äußerungsfrist des Bezirkspersonalrats abgekürzt wurde (vgl. Bl. 176 der Verwaltungsakte). Entgegen den Ausführungen des Beklagten wird durch die Fortgewährung der bisherigen Dienstbezüge auch nicht die leistungsrechtliche Bewertung der einzelnen Ämter, welche sich aus der besoldungsrechtlichen Zuordnung ergibt, ad absurdum geführt. Zum einen handelt es sich hierbei um eine für die Auslegung des § 22 LBesG sachfremde Erwägung, da durch diese Norm das erreichte Besoldungsniveau gerade trotz leistungsrechtlich schlechterer Einordnung des neuen Amtes erhalten werden soll. Die niedrigere Besoldung ist dabei Tatbestandsvoraussetzung und kann der Besitzstandswahrung damit schlechterdings nicht entgegen gehalten werden. Zum anderen trifft es auch in der Sache nicht zu, dass Konrektorenstellen an Grund- und Hauptschulen mit Werkrealschule von der Größe der bisherigen Schule der Klägerin in ... leistungsrechtlich schlechter bewertet würden als die angetretene Rektorenstelle. Denn bei der bisherigen Stelle der Klägerin als in Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingeordnete Konrektorin handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt (§ 105 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 zum LBesG). Nach aktueller Gesetzeslage wäre die Konrektorenstelle an einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule von der Größe derjenigen in ... bei einer Neubesetzung nur nach Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage und damit niedriger als die Rektorenstelle der Grundschule ... (A 13) besoldet (vgl. 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Auch im Fall der Klägerin war die Bewerbung mit Blick auf ihre Laufbahn und einen angestrebten Aufstieg nachvollziehbar, da sie damit erstmals die alleinige Führungsverantwortung über eine Schule übernahm. Dass es sich bei der Rektorenstelle im Gegensatz zu der zuvor innegehabten Konrektorenstelle um ein Amt mit leitender Funktion handelt, zeigt nicht zuletzt ihre Einordnung unter § 8 LBG. Dass die Klägerin diese Aufstiegsmöglichkeit wahrgenommen hat, kann ihr nicht als persönliches Motiv entgegen gehalten werden. Andere persönliche Gründe, welche das dienstliche Interesse des Beklagten an der Neubesetzung der ausgeschriebenen Rektorenstelle nebensächlich erscheinen lassen würden, sind indes nicht ersichtlich. Ohne Relevanz ist insoweit schließlich auch, dass es nach dem Vortrag des Beklagten zur damaligen Zeit auch freie Stellen als Rektorin mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zu besetzen gab. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Beklagte der Klägerin das verliehene Amt aus dienstlichen Gründen übertragen hat, was aus den genannten Gründen zu bejahen ist. Ob daneben ein dienstliches Interesse an der Besetzung anderer, höher besoldeter Rektorenstellen bestanden hat, ist hierfür irrelevant. Der Beklagte hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass er ein größeres dienstliches Interesse gehabt hätte, die Klägerin auf eine andere Rektorenstelle als der zugewiesenen einzusetzen. Derartige Alternativen wurden ihr ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten nicht angetragen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 4.393,44 Euro (zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Amtszulage) festgesetzt. |
|
|
|