| | Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben nach § 1004 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten darauf, dass die Beklagten auf ihre Mieter dahingehend einwirken, dass deren Hund nicht im Aufzug im Anwesen ... in Freiburg befördert wird. |
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| | 1. Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer gegen den Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und der Eigentümer nicht zur Duldung verpflichtet ist. |
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| | 2. Durch die Nutzung des Fahrstuhls durch den Hund der Mieter der Beklagten wird das Eigentum der Kläger in diesem Sinne beeinträchtigt. |
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| | a) Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG berechtigt. Nach § 15 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums regeln. Eine solche Regelung haben die Parteien auf der Miteigentümerversammlung vom 26.11.2009 unter TOP 4 f. getroffen, indem sie mehrheitlich eine Haus- und Wohnordnung beschlossen haben, in der unter Ziff. 15 festgelegt ist, dass die Benutzung des Fahrstuhls durch Tiere untersagt ist. Diese Regelung ist wirksam. |
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| | b) Der Beschluss ist nicht aus formellen Gründen nichtig. Insbesondere fehlte der Eigentümergemeinschaft nicht die Beschlusskompetenz. |
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| | Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Angelegenheiten, die die Wohnungseigentümer durch Mehrheit(-sbeschluss), und solchen, die sie durch Vereinbarung regeln können, vgl. § 21 WEG. Nach §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG können die Miteigentümer - sofern nicht eine Vereinbarung entgegensteht - den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Stimmenmehrheit beschließen. Danach räumt das Gesetz den Wohnungseigentümern in §§ 21 Abs. 3, 15 Abs. 2 WEG ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um eine "ordnungsmäßige" Maßnahme geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die über die "Ordnungsmäßigkeit” des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung hinausgehen. Da dies aber von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die Frage der Abgrenzung vielfach nicht leicht zu entscheiden ist, kann die Beschlusszuständigkeit nicht davon abhängen, ob eine Maßnahme ordnungsmäßig ist. Die "Ordnungsmäßigkeit" ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend, so dass für Gebrauchs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsregelungen bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte, sog. vereinbarungsersetzende Beschlüsse (BGH NJW 2000, 3500, 3503). Etwas anders gilt nur für - hier nicht gegebene - vereinbarungsändernde Beschlüsse oder Beschlüsse, die gesetzliche Bestimmungen abbedingen (BGH NJW 2000 3500, 3501; vgl. auch OLG Saarbrücken, NZM 2007, 168, 168). |
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| | c) Die Regelung über das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern, ist auch materiell wirksam. Ein Nichtigkeitsgrund liegt insofern nicht vor. |
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| | aa) Materiell nichtig ist ein Beschluss, wenn ein Beschluss gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) sowie zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verstößt oder in den Kernbereich des Wohnungseigentums oder Sondereigentums eingreift (Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage 2013, § 15 Rn 39). Solch ein Nichtigkeitsgrund ist vorliegend nicht gegeben. |
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| | bb) So beinhaltet die Hausordnung kein generelles Haustierhaltungsverbot, sondern lediglich eine Einschränkung dahingehend, dass die gehaltenen Tiere nicht den Aufzug, sondern daraus folgend lediglich das Treppenhaus nutzen dürfen. Durch diese Regelung wird der wesentlicher Inhalt der Nutzung von Wohneigentum nicht in sittenwidriger und damit in einer die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehenden Weise eingeschränkt. Insofern kann dahinstehen, ob ein generelles Tierhaltungsverbot unzulässigerweise in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift (so Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.10.2006 - 5 W 154/06 - juris; offengelassen in OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011 - 20 W 500/08 - juris). Daran ändert auch nichts, wenn der konkrete Hund der Mieter der Beklagten wegen gesundheitlicher Einschränkungen die Wohnung nicht mehr über das Treppenhaus erreichen kann. Denn Einschränkungen der Tier- bzw. hier konkret der Hundehaltung, die nicht ein generelles Haustierhaltungsverbot vorsehen, sind lediglich unter Umständen anfechtbar, nicht aber nichtig; die Möglichkeit der Hundehaltung gehört nicht zum Wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (vgl. BGH MittBayNot 1995, 279, 280; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011 - 20 W 500/08 - juris; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2003 - 4 W 15/03 - juris; KG NJW-RR 1998, 1385, 1386). |
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| | cc) Die streitgegenständliche Regelung zum Tierbeförderungsverbot in Aufzügen ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit nichtig (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006 - 5 W 154/06 - juris). Zwar erfasst sie unterschiedslos alle Tiere. Maßgeblich betroffen sind aber vornehmlich Hunde. Denn andere üblicherweise gehaltene (Haus)Tiere wie Vögel, Katzen oder Nagetiere lassen sich unschwer durch das Treppenhaus transportieren. |
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| | d) Die Beklagten sind als Zustandsstörer verpflichtet, für die Beseitigung der Störung zu sorgen. |
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| | aa) Als Zustandsstörer kann ein Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen werden, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Möglichkeit hat, auf die Beeinträchtigung Einfluss zu nehmen (vgl. Palandt/Basenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 1004 Rn 19). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere stehen dem mietvertragliche Regelungen nicht entgegen. |
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| | bb) Mietrechtliche Vorgaben wirken sich im Erkenntnis verfahren nicht auf den eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus. Es geht vorliegend um die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Diese werden weder erweitert noch beschränkt dadurch, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist. Insbesondere kann von einer unmöglichen Leistung der Beklagten keine Rede sein. Sie haben in Kenntnis des Hundehaltungsverbots die Wohnung vermietet. Sie müssen deshalb alles in ihrer Macht stehende unternehmen, damit ihre Mieter sich an das streitgegenständliche Beförderungsverbot halten. Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (BGH MittBayNot 1995, 279, 281 m.w.N.). |
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| | bb) Im Übrigen stehen die mietvertraglichen Regelungen der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegend auch nicht entgegen. |
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| | (1) Nach § 26 Ziff. 1 des Mietvertrages gelten die in rechtsgültigen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegten Bestimmungen über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auch für die Mieter der Beklagten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung gehen diese Bestimmungen der unter § 26 Ziff. 4 des Mietvertrages wiedergegeben Hausordnung als Spezialbestimmungen vor. Zu diesen Regelungen zählt auch Ziff. 15 der am 26.11.2009 beschlossenen Hausordnung und damit das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern. |
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| | (2) Die Bezugnahme auf dieses Verbot ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam. |
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| | Bei der Klausel im Mietvertrag handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Sie hält aber einer Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Denn eine unangemessene Benachteiligung der Mieter durch die in Rede stehende Regelung ist nicht gegeben. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern, gegen den wesentlichen Grundgedanke der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB verstößt. Dies ist bei einem generellen Tierhaltungsverbot anzunehmen, da die Frage, ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten erfordert (BGH MDR 2013, 580, 580). Bei der Regelung, Tiere nicht im Aufzug zu befördern, ist solch eine Abwägung indes in zulässiger Weise - wenn auch abstrakt - vorgenommen worden. Denn mit dieser Regelung ist nicht die Haltung von Tieren als solche untersagt, sondern die Mieter haben sich im Rahmen der Tierhaltung an konkret bezeichnete Verhaltensregeln zu halten, die die Haltung als solche nicht in Frage stellen. Insofern kann eine abstrakte Interessenabwägung in zulässiger Weise dadurch vorgenommen werden, dass der Vermieter bestimmt, dass Tiere in einem geschlossenen und beengten Raum wie einem Fahrstuhl nicht befördert werden dürfen, ohne dass der Gebrauch des Mietobjekts unangemessen eingeschränkt wäre. Etwas anderes ergibt sich im konkreten Einzelfall auch nicht daraus, dass der Hund der Mieter erkrankt ist. Denn maßgeblich für die Inhaltskontrolle des § 307 BGB ist die generelle Tierhaltung als Kernbereich des Nutzungsrechts, nicht aber ein von den Mietern einseitig vorgegebener bestimmter Gebrauch der Mietsache. |
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| | 3. Die nach § 1004 BGB erforderlich Wiederholungsgefahr liegt unproblematisch vor. |
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| | 4. Dem Unterlassungsanspruch steht auch kein Ausübungshindernis entgegen. |
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| | a) Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn ihr der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht (BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris). Dies ist insbesondere Fall, wenn die Berufung auf die Regelung zur Tierhaltung im Einzelfall gegen zwingende gesetzliche Regelungen oder Wertungen verstößt (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris). |
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| | b) Auch dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Beklagten meinen zwar, dass der Hund wegen gesundheitlicher Einschränkungen die Treppe nicht mehr benutzen könne. Die Berufung auf das Beförderungsverbot ist dennoch nicht rechtsmissbräuchlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mieter der Beklagten - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - unbedingt auf den Hund angewiesen wären (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris). Im Übrigen führt das Beförderungsverbot im Aufzug bei einem 20 kg schweren Hund nicht dazu, dass die Haltung des Hundes unmöglich wird. Er kann - nötigenfalls mit Hilfe Dritter - durch das Treppenhaus getragen werden. |
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| | 5. Nach alledem sind die Beklagten nach § 1004 BGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Mieter ihren Hund nicht mehr im Aufzug befördern. |
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| | Die Kläger haben gegen die Beklagten darüber hinaus nach §§ 286, 288 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kläger forderten die Beklagten über die Verwaltung mit Schreiben vom 05.10.2011 und nochmals mit Schreiben vom 16.11.2011, diesmal unter Fristsetzung auf dem 23.11.2011, erfolglos auf, dafür zu sorgen, dass der Fahrstuhl nicht mehr durch den Hund ihrer Mieter genutzt wird. Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2011 wiederholten sie ihr Begehren. Die Kläger machen lediglich die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr, nämlich eine im späteren Kostenfestsetzungsverfahren in dieser Höhe nicht anrechenbare 0,65-fache Gebühr, geltend. Der Höhe nach errechnet sich der Schaden auf dieser Basis wie folgt: |
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| | | | | Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: |
| | | | | | | 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG: |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. |
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