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| | Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 299,70 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). |
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| | Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier. Denn die Beklagte bestreitet nicht, die Vertragsbedingung vorformuliert zu haben und sie in einer Vielzahl von Verträgen zu verwenden, so dass eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Deren Auslegung erfolgt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, nach den gleichen Grundsätzen wie im Rechtverkehr mit einem Verbraucher (vergl. BGH NJW 2014, 2708 Rn. [16]ff [31]ff). Danach ist die Klausel, im Ergebnis dahin gehend auszulegen, dass mit der Bearbeitungsgebühr der im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrags entstehende Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird (vergl. ausführlich zur Auslegung derartiger Klauseln BGH NJW 2014, 2420 Rn. [25]ff), weshalb es sich bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt. |
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| | Der danach eröffneten Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) hält die Klausel nicht Stand. Denn nachdem sich die Beklagte mit der Gebühr überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsschlusses vergüten lässt und diese Vergütung laufzeitunabhängig erfolgt, ist die Vereinbarung in zweifacher Hinsicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben dadurch unangemessen. Zum einen widerspricht sie dem allgemeinen gesetzlichen Leitbild, wonach jeder Rechtsunterworfene vorwiegend im eigenen Interesse erfolgende Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können und ein Anspruch hierauf nur dann besteht, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [66]). Zum anderen verstößt die Klausel gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts, wonach das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, a.a.O. Rn. [67]). |
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| | Durch den zweifachen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild, wird die unangemessene Benachteiligung sowie der Verstoß gegen Treu und Glauben indiziert (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.). Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus den Besonderheiten des unternehmerischen Rechtsverkehrs. |
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| | Zwar ist bei der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (vergl. zu allem BGH NJW 2014, 2708 Rn. [43] m.w.N.). Zudem trifft es zu, dass der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sein kann wie ein Verbraucher, zum Beispiel wenn Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließen. Der Unternehmer kann deshalb mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und dadurch zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage sein (vergl. BGH NJW 2005, 2006). |
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| | Daraus vermag die Beklagte im Hinblick auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung jedoch nichts herzuleiten. Insofern ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers zunächst festzuhalten, dass es nicht auf die Schutzbedürftigkeit des konkreten Verwendungsgegners ankommt (vergl. aber OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14- zitiert nach juris), sondern die Inhaltskontrolle an Hand einer überindividuellen, typisierenden und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abstrahierenden Betrachtungsweise vorzunehmen ist (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.; BGH NJW 2005, 2006, 2008). Bei typisierender Betrachtungsweise ist aber nicht erkennbar, dass jedenfalls Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe gegenüber Banken eine größere Markt- und damit Verhandlungsmacht aufweisen würden, welche auf eine im Vergleich zu einem Verbraucher entscheidend geringere Schutzwürdigkeit schließen lassen würden (ebenso LG Essen, Urteil vom 26. Februar 2015 - 6 O 417/14 Rn. [43] - zitiert nach juris). Soweit zur Rechtfertigung von Bearbeitungsgebühren im unternehmerischen Verkehr weiter teilweise darauf abgehoben wird, dass ein Unternehmer über - im Vergleich zu einem Verbraucher - bessere Amortisationsmöglichkeiten verfüge (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 31 O 3164/14 Rn. [29] - zitiert nach juris), verfängt auch dies nicht, da zum einen zweifelhaft erscheint, ob die jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt und sich zum anderen mit dieser Argumentation jede für den Unternehmer nachteilige Klausel rechtfertigen ließe (vergl. zutreffend BGH NJW 2005, 2006, 2008). |
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| | Soweit die Beklagte weiter anführt, dass im streitgegenständlichen Fall die Bearbeitungsgebühr nicht kreditiert sei und folglich nicht verzinst werden müsse, trifft dies zwar zu. Es trifft ebenfalls zu, dass der Unternehmer - im Gegensatz zu einem Verbraucher - von vorn herein nicht in den Genuss einer gesetzlich gedeckelten Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB) kommt, weshalb dieses Verbraucherschutzrecht für ihn auch nicht entwertet werden kann. Auch dies vermag die Erhebung der Bearbeitungsgebühr jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn das Fehlen einer zusätzlichen Belastung des Verwendungsgegners durch eine zusätzliche Zinslast stellt schon im Ansatz keine Rechtfertigung für die verbleibende Belastung mit der leitbildwidrigen Gebühr dar. Dies gilt entsprechende für die im unternehmerischen Verkehr nicht erfolgende Entwertung von Verbraucherschutzrechten. |
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| | Ein die Bearbeitungsgebühr rechtfertigendes eigenes Interesse hat die Beklagte daneben nicht aufgezeigt. Ein solches folgt insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten zu Vertragsbeginn größer sein mag als im weiteren Verlauf der Vertragsdurchführung. Denn es ist der Beklagten, im unternehmerischen Verkehr ebenso wie im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher, unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [86]). |
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| | Da die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr folglich auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam ist, kann der Kläger gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB Rückzahlung der ohne Rechtsgrundlage geleisteten Bearbeitungsgebühr beanspruchen. |
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| | Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Insoweit kann der Kläger zunächst den beantragten Nutzungsersatz beanspruchen, den er auf zutreffender Grundlage errechnet hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35), was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Soweit der Kläger eine Verzugsverzinsung des Nutzungsersatzes beansprucht, steht dem § 289 BGB nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Denn, auch wenn der Nutzungsersatz auf Grundlage einer gedachten Verzugsverzinsung errechnet wird, handelt es sich der Sache nach, nicht um einen Zins im Rechtssinne (a.A. LG Hildesheim, Urteil vom 09. Januar 2013, Az.: 6 O 193/12, Rn. [31] - zitiert nach juris). Nicht zu entsprechen war jedoch dem Begehren nach einer Verzinsung der Forderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB, da es sich nicht um Entgeltforderungen im Sinne des Gesetzes handelt. Solche sind nur anzunehmen bei Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung, wobei der Begriff wegen der einschneidenden Rechtsfolge eng auszulegen ist (BGHZ 199, 1 Rn. [70] - zitiert nach juris). Für die teilweise befürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs der Entgeltforderung (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 286 Rn. 27 m.w.N.) ist daher kein Raum. |
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| | Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. |
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