| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und zulässig (I.), insbesondere kann die Kammer entscheiden, ohne Prof. Dr. ... beizuladen (II.). |
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| | I. Der Antrag des Klägers richtet sich auf die Herausgabe von Akten aus dem Landesarchiv, § 88 VwGO. Dabei handelt es sich um einen reinen Realakt öffentlich-rechtlicher Natur (VG Freiburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 1 K 2020/13 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 09.05.2011 - 5 K 700/09.WI, Rn. 13, juris). Das Gericht legt dementsprechend den wörtlich auf „Verpflichtung“ des Beklagten lautenden Antrag als allgemeine Leistungsklage aus. Diese ist gesetzlich nicht explizit normiert. Ihre Existenz wird aber von den §§ 43 Abs. 2, 111 VwGO vorausgesetzt. |
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| | II. § 65 VwGO unterscheidet zwischen den Fällen der notwendigen Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO sowie der einfachen Beiladung im Ermessen des Gerichts, § 65 Abs. 1 VwGO. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor (1). Von der Möglichkeit einer einfachen Beiladung sieht die Kammer ab (2). |
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| | 1. Die Beiladung ist notwendig nach § 65 Abs. 2 VwGO, wenn die von einem Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, mithin wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Im Rahmen von Verpflichtungs- und Leistungsklagen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn das erstrebte Verwaltungshandeln zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtliche Wirkung des erstrebten Verwaltungshandelns einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2013 - 6 C 21.12 - juris Rn. 10f.; Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris Rn. 7f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 65 Rn. 110, 135f.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 22; je m.w.N.). |
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| | An der hiernach erforderlichen Adressatenstellung von Prof. Dr. ... fehlte es. Zwar könnte Herr Prof. Dr. ... durch die Gewährung der Akteneinsicht in seinen Rechten betroffen sein, weil Zugang zu Informationen gewährt wird, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betreffen. Diese Betroffenheit kann jedoch mangels unmittelbarer Gestaltung seiner Rechte allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris; ebenso BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 13, zur Beiladung einer Aktiengesellschaft im Verfahren über die Akteneinsicht in Unterlagen der BaFin zu dieser Aktiengesellschaft). |
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| | b) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 1.81 u.a. - BVerwGE 64, 67, m.w.N.; Beschl. v. 04.03.2008 - 9 A 74.07 - juris Rn. 2; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 12). |
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| | Die rechtlichen Interessen von Prof Dr. ... sind durch die Entscheidung i.S.v. § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Die begehrte Einsichtnahme in gegen diesen geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist geeignet, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu betreffen. Die Kammer macht jedoch von ihrem Ermessen dahin Gebrauch, von einer Beiladung abzusehen. Trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts konnte die Adresse von Herrn Prof. Dr. ... nicht ermittelt werden. Sein Rechtsbeistand aus vorherigen Prozessen teilte dem Gericht auf Anfrage wiederholt mit, über eine Beiladung sei noch nicht entschieden worden. Trotz mehrerer Nachfragen des Gerichtes sah sich Prof. Dr. ... über einen Zeitraum von gut zehn Monaten nicht in der Lage, ein Vertretungsverhältnis zu begründen oder eine Aussage zu seiner Beiladung zu treffen. |
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| | Unter diesen Umständen übt die Kammer ihr Ermessen dergestalt aus, von einer Beiladung abzusehen. Diese Entscheidung beruht zum einen auf der auch im Hauptsacheverfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung der Sache, die anderenfalls aufgrund der tatsächlichen Schwierigkeiten der Beiladung nicht möglich wäre, zum anderen auf dem offenbar fehlenden Interesse des Betroffenen an einer Beiladung. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht. |
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| | III. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 LArchG i.V.m. § 6 Abs. 2, Abs. 4 S. 3 LArchG. Danach hat jedermann das Recht zur Benutzung des Archivgutes, sofern dem keine Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen entgegenstehen und die Sperrfrist abgelaufen ist. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit Einigkeit, dass die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Zwischen Ihnen besteht weiter Einigkeit, dass es für die Nutzung des Archivgutes durch den Kläger lediglich an dieser Voraussetzung fehlt. Dementsprechend hat der Beklagte den Kläger insbesondere aufgefordert, einen Antrag auf Sperrfristverkürzung zur Wahrung wissenschaftlicher Belange (§ 6 Abs. 4 S. 2, 3 LArchG, ) zu stellen, der genehmigungsfähig sei. |
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| | Als Sperrfrist bestimmt § 6 Abs. 2 S. 1 LArchG „30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen“. Sofern das Archivgut sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person bezieht, darf es aber erst frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden, § 6 Abs. 2 S. 3 LArchG. Da Prof. Dr. ... als maßgeblich von der Archivgutnutzung betroffene Person noch lebt, geht hier die 10-Jahresfrist nach seinem Ableben als speziellere Regelung der allgemeinen 30-Jahresfrist vor. |
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| | Diese Frist nach § 6 Abs. 2 S. 3 LArchG kann laut § 6 Abs. 4 S. 3 LArchG verkürzt werden, wenn der Betroffene oder, im Falle seines Ablebens, seine Angehörigen eingewilligt haben oder die Nutzung des Archivgutes zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrung berechtigter Interessen im Interesse einer anderen Person oder Stelle unerlässlich ist. Eine Einwilligung wurde nicht erteilt. Einen Antrag auf wissenschaftliche Nutzung, § 6 Abs. 4 S. 3 Fall 2, hat der Antragsteller nicht gestellt. |
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| | 1. Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorläufigen Rechtschutzverfahren festgestellt hat, ist § 6 Abs. 4 LArchG verfassungsgemäß. Im Übrigen begründet das allgemeine journalistische Interesse des Klägers an der Nutzung des Archivgutes kein unerlässliches sonstiges Interesse des Klägers nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 Fall 2 LArchG (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015, 1 S 802/15, S. 10 - 14). |
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| | 2. Ein Anspruch des Klägers auf Sperrzeitverkürzung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 4 S. 3 LArchG i.V.m. dem Allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger nur das Recht ableiten, dass seine Anfrage ebenso behandelt werden möge, wie jene anderer Pressevertreter, nicht aber, dass er besser behandelt werde als diese. Selbst wenn man mit dem Kläger Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der bisherigen Gewähr von Archivgutzugang an Pressevertreter hat, ergibt sich daraus kein eigener Zugangsanspruch des Klägers. Nur ein solcher ist hier eingeklagt und nach dem Rechtschutzsystem der VwGO wohl auch nur einklagbar. |
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| | Anderen Pressevertretern gewährte der Beklagte Zugang zum Archivgut, wenn sie ihre Anfrage auf „wissenschaftliche Zwecke“ stützten. Dieser Zugang stand auch dem Kläger offen. Mit Schreiben vom 14.03.2015 wies ihn der Beklagte explizit auf diese Möglichkeit hin, ohne dass der Kläger im Folgenden davon Gebrauch machte. Den von ihm begehrten Zugang zum Archivgut ohne entsprechende Auflagen zur Publikation und Anonymisierung hat der Beklagte soweit ersichtlich auch keinem anderen Pressevertreter gewährt. Überdies brächte die vom Kläger erstrebte Akteneinsicht nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 Fall 3 LArchG ihm jedenfalls rechtlich keinen Vorteil gegenüber dem Zugang nach Fall 2. Der Anonymisierungsvorbehalt des Abs. 4 S. 3 a.E. bezieht sich sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik nach auf beide Varianten und erstreckt sich auch seiner ratio nach auf beide, soll er doch die widerstreitenden Interessen ausgleichen, indem das Archivgut zwar nutzbar gemacht wird, gleichzeitig aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gewahrt wird (Krämer, VBlBW 2/2005, S. 43, 47). |
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| | 3. Ein Anspruch des Klägers auf Sperrzeitverkürzung ergibt sich auch nicht § 6 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Alt. 2 LArchG. Bei dem Archivgut handelt es sich um staatsanwaltliche Ermittlungsunterlagen. Sie unterliegen nur begrenzter Akteneinsicht durch Strafverteidiger, Verletzte, andere Justizbehörden und Dritte (§§ 147, 406e, 474, 475 StPO). Zur Zeit ihrer Entstehung waren sie also nicht für die Öffentlichkeit bestimmt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 S 802/15 -, S. 9). |
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| | 4. Ein Anspruch des Klägers auf Sperrzeitverkürzung ergibt sich auch nicht § 6 Abs. 1 i.V.m. einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 Alt. 2 LArchG. Die Vorschrift ist als Ausnahme nicht analogiefähig. Der Grundfall der Archivguteinsichtnahme ist das Gelten einer Sperrfrist, § 6 Abs. 2 LArchG. Auch wenn sie später möglicherweise verkürzt wird, § 6 Abs. 4 LArchG, gilt diese Sperrfrist grundsätzlich, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Nutzungs- und den Geheimhaltungsinteressen zu ermöglichen. Das Nichtgelten einer solchen Frist nach § 6 Abs. 3 LArchG ist demnach eine Ausnahme und als solche nicht analogiefähig (BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013 – 4 VR 1/13 –, juris, Rn. 48). |
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| | 5. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4 LPresseG. Zum einen ist § 6 LArchG nach den allgemeinen Grundsätzen als speziellere Regelung gegenüber den allgemeinen presserechtlichen Vorschriften vorrangig. § 4 LPresseG ist neben dem LArchG unanwendbar, da anderenfalls die spezielleren, gerade auf die archivrechtlichen Problemlagen zugeschnittenen Abwägungen des Gesetzgebers unterlaufen würden. Selbst wenn man den presserechtlichen Informationsanspruch für anwendbar hielte und ihm über den zur „Auskunft“ verpflichtenden Wortlaut hinaus ausnahmsweise auch einen Akteneinsichtsanspruch entnehmen wollte, wäre der Informationsanspruch auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet und setzte damit ein konkretes Auskunftsverlangen voraus, keine abstrakte Akteneinsichtsbegehr. An einem Auskunftsverlangen in diesem Sinne fehlt es hier (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 S 802/15 -, juris, S. 18) |
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| | 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Zum einen gewährt die Norm grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.2013,– 6 A 5/13 –, juris, Leitsatz 2). Außerdem ist die presserechtliche Auskunftspflicht einfachgesetzlich in § 4 LPresseG geregelt, sodass daneben kein Raum für einen verfassungsunmittelbaren Anspruch bleibt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 S 802/15 -, S. 19). |
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| | 7. Auch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu Informationen (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - juris). |
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| | 8. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 10 EMRK. Die Norm gewährt die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben. Selbst wenn man daraus mit dem EGMR auch einen Auskunftsanspruch der Presse ableitet, sind doch Einschränkungen des in Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechts nach nationalem Recht zulässig, Art. 10 Abs. 2 EMRK (EGMR, Urteil vom 25.06.2013 - 48135/06 [Jugendinitiative für Menschenrechte/Serbien] - Nr. 25). Die Unvereinbarkeit von § 6 LArchG und § 4 LPresseG mit Art. 10 EMRK ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 S 802/15 -, S. 20). |
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| | 9. Auch direkt aus Art. 3 GG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine Leistung vom Staat begehrt. In der Leistungssituation gewährt Art. 3 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Im Weiteren ist die Rechtsfolge des Gleichbehandlungsanspruches eine Behandlung wie sie den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe zuteil geworden ist. Diese haben hier mit wissenschaftlichen Anfragen und unter entsprechenden Auflagen Zugang zum Archivgut erhalten. Dieser Weg ist auch dem Kläger gewiesen worden. Das von ihm begehrte „mehr“ i.S. eines presserechtlichen Auskunftsanspruches ohne entsprechende Auflagen lässt sich aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht herleiten. |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägervertreters auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.03.2013 - 10 S 281/12 - juris und eine darauf verweisende Kommentierung. Bei dem Urteil geht es um die Belieferung eines Verlages mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wie sie ein konkurrierender Verlag erhält. Zum einen begehrt der Kläger im dortigen Fall ein „gleich“ kein „mehr“. Zum zweiten geht es um dokumentarisch bearbeitete, also bereits anonymisierte Gerichtsentscheidungen und gerade nicht um die Einsicht in staatsanwaltliche Ermittlungsakten. Die hier entscheidende Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten Dritter und dem Informationsinteresse des Klägers stellt sich dort gerade nicht, sodass die entschiedenen Sachfragen weder identisch noch auch nur ähnlich sind. |
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