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| | Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris). |
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| | Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen. |
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| | Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten). |
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| | Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris). |
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| | In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann. |
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| | Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. |
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| | 1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda). |
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| | 2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris). |
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| | 3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre. |
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| | 4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig. |
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| | 1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.). |
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| | 2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt. |
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| | Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert. |
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| | Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris). |
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| | Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). |
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| | b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden. |
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| | c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen. |
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| | 3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt. |
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| | a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). |
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| | b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt. |
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| | aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums. |
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| | (1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). |
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| | Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | (2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar. |
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| | (3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). |
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| | bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage. |
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| | Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris). |
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| | 4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.). |
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| | Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten. |
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| | Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten. |
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| | Beschluss vom 6. Juli 2016 |
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