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| | Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage ihren früheren Bürgermeister wegen Schadensersatzes nach § 48 BeamtStG in Anspruch. |
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| | Der Beklagte war von Juli 2005 bis Juli 2013 Bürgermeister der Klägerin. Am 09.10.2006 schlossen er und seine Ehefrau mit der Verwaltungsangestellten und damaligen Sekretärin des Beklagten - der Zeugin ... - einen notariellen Kaufvertrag über das 1.285 m2 große Grundstück Gemarkung Heimsheim, Lailberg II, FlSt.-Nr. ..., Grundbuchblatt ..., das der Beklagte und seine Ehefrau zu einem Kaufpreis von 30.000 EUR erwarben. Kurze Zeit später erfolgte die Auflassung des Grundstücks an die Eheleute, die jeweils hälftig als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Das Grundstück war seinerzeit eine Wiese und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. |
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| | In einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.10.2006 gab der Beklagte bekannt, dass er das Grundstück erworben habe, und bat seinen Stellvertreter, wegen des Vorkaufsrechts der Klägerin zum Unterschreiben vorbeizukommen. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin erfolgte nicht. |
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| | Mehrere Jahre später wurde im Rahmen der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.04.2011 das Thema „Zukünftige Wohnbauentwicklung - Durchführung einer städtebaulichen Untersuchung“ diskutiert. Als hierbei über die Wohnbauentwicklung im künftigen Baugebiet Lailberg II beraten wurde, wurde öffentlich bekannt, dass der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks - namentlich des streitgegenständlichen Grundstücks - im künftigen Baugebiet war, nachdem dieser sich für befangen erklärt und an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hatte. Am 14.11.2011 erging ein Gemeinderatsbeschluss, nach dem als nächste Wohnbaufläche in Heimsheim das Gebiet Lailberg II entwickelt werden sollte. |
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| | Unter dem 09.02.2012 unterzeichnete Frau ... einen Aktenvermerk, in dem ausgeführt wird, sie habe das Grundstück zu Beginn des Jahres 2006 der Klägerin über deren Bürgermeister - den Beklagten - zum Kauf angeboten. Er habe um Bedenkzeit gebeten und ihr wenige Tage später mitgeteilt, die Klägerin habe kein Interesse an dem Grundstück, aber er als Privatperson sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück im Stadtgebiet. So sei es zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. |
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| | Am 22.03.2012 ging überdies ein anonymes Schreiben beim Landratsamt Enzkreis ein, dessen Verfasser ebenso behauptete, das Kaufangebot habe sich an die Klägerin gerichtet, sei jedoch vom Beklagten nicht an den Gemeinderat weitergeleitet worden. Daraufhin habe er dafür gesorgt, dass der Gemeinderat den betreffenden Bereich als Baugrund ausweise. |
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| | Mit einem interfraktionellen Beschlussantrag vom 17.04.2012 beantragte ein Teil des Gemeinderats die sofortige Einberufung einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung zur Aufklärung des Sachverhalts zum Grundstücksgeschäft zwischen dem Beklagten und Frau ... Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht über das an die Klägerin gerichtete Kaufangebot informiert worden. Er möge beschließen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um den Sachverhalt zu ermitteln und Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu prüfen. Der Beklagte wies eine sofortige Einberufung zurück und übergab die Sache dem Landratsamt Enzkreis als Kommunalaufsichtsbehörde. |
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| | Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe sah gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, eine bewusste Täuschungshandlung sei nicht ersichtlich, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt Anhaltspunkte für eine Korruptionsstraftat ergäben. |
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| | Das Landratsamt holte bei den Beteiligten Stellungnahmen ein. Darin führte der Beklagte aus, für ihn sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass Frau ... das Grundstück an die Klägerin habe verkaufen wollen. Eine Äußerung dahingehend habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er dies dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Frau ... führte in ihrer Stellungnahme aus, sie habe das Grundstück dem Beklagten als Vertreter der Klägerin zum Kauf angeboten. Er habe ihr nach einigen Tagen mitgeteilt, dass die Klägerin derzeit keine Grundstücke ankaufen wolle, jedoch er als Privatperson Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Diese Gespräche seien mündlich geführt worden. |
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| | Hiernach stellte das Landratsamt fest, dass ein dem Beklagten vorwerfbares Verhalten nicht festzustellen sei und Ansprüche seitens der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht werden könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage ohne schriftliche Belege. Daher sei von weiteren Ermittlungen abzusehen. Das Gespräch zwischen dem Beklagten und Frau ... habe nach übereinstimmender Aussage im Frühjahr 2006 stattgefunden. Es stelle sich die Frage, warum die Angelegenheit nicht schon früher thematisiert worden sei, sondern erst, nachdem die Aussicht auf zeitnahe Bebaubarkeit und damit Wertzuwachs des Grundstücks bestehe. 2006 sei die finanzielle Situation der Klägerin eine andere gewesen, sodass ihre Interessen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Selbst wenn Frau ... ihr das Grundstück angeboten hätte, wäre nicht sicher, dass der Gemeinderat einem Grundstückserwerb zugestimmt hätte. Auch für ein disziplinarisches Einschreiten sei kein Grund ersichtlich. |
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| | Die daraufhin vom Gemeinderat der Klägerin erhobene Fachaufsichtsbeschwerde wies das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 05.06.2013 zurück. Es führte aus, die Nachprüfung der Entscheidung des Landratsamts habe keinen Grund für eine Beanstandung durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde ergeben. Nach § 126 Abs. 1 GemO würden Ansprüche der Gemeinde gegen ihren Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Sei ein Anspruch zweifelhaft, gehöre zur Geltendmachung auch die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch überhaupt bestehe und ob dieser gerichtlich geltend gemacht werde. Zu Recht sei das Landratsamt davon ausgegangen, dass die Tatsachengrundlage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs unsicher sei. Auf dieser Grundlage sei es nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass ein Anspruch nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden könne, um ihn mit hinreichenden Erfolgsaussichten geltend zu machen. |
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| | Innerhalb der ersten Jahreshälfte 2013 und des stattfinden Wahlkampfs wurde das in Rede stehende Grundstücksgeschäft öffentlich kontrovers diskutiert. Der Beklagte wurde als Bürgermeister nicht wiedergewählt. |
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| | Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Grundstück gegen Zahlung von 30.000 EUR zu übereignen. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2013 mit der Begründung zurück, Frau ... habe ihm das Grundstück seinerzeit als Privatperson angeboten. Weitere Einigungsversuche blieben in der Folge erfolglos. |
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| | Am 21.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Frau ... habe das Grundstück ausdrücklich ihr, vertreten durch den Beklagten, und nicht dem Beklagten als Privatperson zum Kauf angeboten. Er habe daraufhin um Bedenkzeit gebeten, um den Gemeinderat zu informieren. Tatsächlich habe er das Kaufangebot jedoch zu keiner Zeit an den Gemeinderat weitergeleitet. Einige Tage später sei er auf Frau ... zugekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Gemeinde kein Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Er als Privatperson sei aber für einen Kaufpreis von 30.000 EUR an dem Grundstück interessiert, wobei dies einige tausend Euro mehr seien, als sie von ihr - der Klägerin - als Kaufpreis erwarten könne. Sodann sei es zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Dies alles könne Frau ... bezeugen. Der Sachverhalt werde auch durch deren Aktennotiz vom 09.02.2012 sowie das anonyme Schreiben, das am 22.03.2012 beim Landratsamt Enzkreis eingegangen sei, bestätigt. Durch den am 14.11.2011 getroffenen Beschluss des Gemeinderats, als nächste Wohnbaufläche das Gebiet Lailberg II zu entwickeln, sei der Wert des Grundstücks stark gestiegen. Der Wert liege bei mindestens 110,00 EUR/m² und werde weiter ansteigen. Das Grundstück sei derzeit 141.350 EUR wert. Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 48 Abs. 1 BeamtStG. Durch die Unterlassung der Weiterleitung des Angebots habe der Beklagte die Pflicht aus seinem Dienstverhältnis verletzt, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Er habe seine persönlichen Interessen mit einer dienstlichen Unterlassung verquickt und ihr Vermögen geschädigt. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei dem Grundstück um Bauerwartungsland handele. Dies habe er zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Beklagte habe auch mit Vorsatz gehandelt, da er das Kaufangebot wissentlich und willentlich nicht weitergeleitet habe. Hierdurch sei ein Schaden eingetreten. Dieser bestehe darin, dass sie - die Klägerin - mit Frau ... den Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hätte, wenn er das Kaufangebot entsprechend weitergeleitet hätte. Es wären maximal 30.000 EUR an Frau ... gezahlt worden. Im Gegenzug hätte sie das Eigentum an dem Grundstück erworben. Da das Grundstück eine Wertsteigerung erfahren habe, bestehe ein Unterschied in ihrer Vermögenslage und damit ein Schaden. Das pflichtwidrige Unterlassen sei kausal für den Schaden, da der Gemeinderat bei entsprechender Kenntnis die Annahme des Kaufangebots beschlossen hätte. Dies könnten die damaligen Gemeinderatsmitglieder bezeugen. Sie sei daher so zu stellen, als habe sich die Schädigung nicht ereignet. Das Grundstück sei Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR im Wege der Naturalrestitution an sie zu übereignen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Grundstücks sei. Solange die Möglichkeit bestehe, dass sie ihm die Verfügungsmacht einräume, bestehe kein Unvermögen. Für den Fall, dass doch eine Unmöglichkeit der Naturalrestitution angenommen werde, stehe ihr nach § 251 Abs. 2 BGB Geldentschädigung zu, die hilfsweise geltend gemacht werde. Ohne das schädigende Ereignis wäre ihr der Wertzuwachs des Grundstücks unmittelbar zugutegekommen. Dieser berechne sich aus dem - durch Sachverständigengutachten ermittelten - Grundstückswert abzüglich des Kaufpreises von 30.000 EUR, da dieser bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge an Frau ... gezahlt worden wäre. Da eine weitere Wertsteigerung nach der letzten mündlichen Verhandlung möglich sei, könne weiterer Schaden entstehen. Dass dieser ebenfalls zu ersetzen sei, müsse hilfsweise durch das Gericht festgestellt werden. |
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| | den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Gemarkung Heimsheim, FlSt.-Nr. ..., Grundbuchblatt ... gegen sie aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR, |
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| | hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 111.350 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftig alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der unterlassenen Übereignung des Grundstücks entstehen werden. |
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| | Er trägt vor, eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Zum damaligen Zeitpunkt hätten keine kommunalpolitischen Anzeichen dafür bestanden, dass in der Gegend des betreffenden Grundstücks eine bauliche Entwicklung stattfinden werde. Er bestreite, dass Frau ..., die sich aufgrund früherer Tätigkeiten mit Grundstücksgeschäften ausgekannt habe, das Grundstück an die Klägerin habe verkaufen wollen. Hierzu wäre sie jederzeit frei gewesen. Tatsächlich habe sie, wie auch geschehen, an ihn und seine Ehefrau verkaufen wollen. Sie habe auch den entsprechenden Aktenvermerk nicht verfasst. Der eigentliche Verfasser sei unbekannt. Es habe sich um ein zwangloses Gespräch gehandelt, bei dem Frau ... gefragt habe: „Herr ..., haben Sie kein Interesse an einem Grundstück?“. Nachdem sie ihn angesprochen habe, habe er unverzüglich mit seiner Frau besprochen, ob sie nicht auch Interesse an dem Grundstück habe, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug nach Heimsheim zu realisieren. Nach dem Gespräch mit ihr habe er Frau ... ein schriftliches Kaufangebot unterbreitet. Diese habe in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sie nicht an ihn, sondern an die Klägerin habe verkaufen wollen. Das schriftliche Angebot habe sie ohne Nachfrage akzeptiert und um einen Beurkundungstermin gebeten. Er bestreite, dass ein entsprechender Erwerb des Grundstücks zum vereinbarten Preis durch die Klägerin erfolgt wäre. Es sei ihm nicht grundsätzlich verwehrt gewesen, in Konkurrenz mit der Klägerin zu treten. Diese hätte nicht im Ansatz den Kaufpreis gezahlt, den sowohl er als auch eine dritte Privatperson gezahlt hätte. Ihm wäre es also möglich gewesen, einen höheren Preis zu bieten, so dass Frau ... ohnehin an ihn verkauft hätte. Die finanzielle Situation der Klägerin sei 2006 sehr angespannt gewesen. So sei auch der Erwerb eines anderen vielversprechenderen Grundstücks abgelehnt worden. Sie habe überdies bereits 2006 Kenntnis von allen wesentlichen Umständen des Grundstückserwerbs erhalten und ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht - obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und er ausdrücklich darauf hingewiesen habe - nicht ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Daher sei inzwischen Verjährung eingetreten. Abzustellen sei diesbezüglich gerade nicht erst auf den Zeitpunkt der Aktennotiz vom 09.02.2012. Vor Klageerhebung hätte es gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft. Frau ... gehe inzwischen davon aus, dass sie selbst das Grundstück zurückerhalte. Dies könne ein Herr ... ebenso bezeugen, wie den Umstand, dass sie genau gewusst habe, was sie 2006 gemacht habe. Auch das Regierungspräsidium habe stark bezweifelt, dass ein Kausalitätsnachweis geführt werden könnte. Die materielle Beweislast trage insoweit die Klägerin. Nach § 48 BeamtStG sei es nicht möglich, dass der Dienstherr Schadensersatz hinsichtlich einer Tätigkeit fordere, mit der erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ein Schaden verursacht wurde. Vorliegend liege die Handlung zwar im Zeitraum seiner Amtszeit. Der Schaden sei jedoch, zumindest in der geltend gemachten Höhe, erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstanden. § 48 BeamtStG müsse restriktiv interpretiert werden. Die Pflicht zum Schadensersatz beschränke sich auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Eine solche liege nicht vor. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei nicht begründet und unsubstantiiert. Er habe kürzlich ein Angebot für das Grundstück in Höhe von 72.500 EUR erhalten. Für eine Klage fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da sie ebenso einen Verwaltungsakt erlassen könne. |
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| | Hierauf repliziert die Klägerin, sie bestreite mit Nichtwissen, dass Frau ... aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Kämmerei und als Sekretärin des Bürgermeisters Kenntnis von kommunalen Grundstücksgeschäften gehabt habe. Dies sei ohnehin nicht streitentscheidend. Zudem bestreite sie mit Nachdruck, dass Frau ... das Grundstück nicht an sie habe verkaufen wollen. Vielmehr sei das Angebot wörtlich an sie gerichtet gewesen. Ferner werde bestritten, dass Frau ... ein schriftliches Kaufangebot vom Beklagten erhalten habe. Vielmehr habe er ihr mündlich mitgeteilt, dass sie - die Klägerin - kein Interesse an dem Grundstück habe, er es jedoch gerne als Privatperson kaufen wolle. Selbstverständlich habe Frau ... im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst, an wen sie verkaufe. Sie sei jedoch aufgrund der Angaben des Beklagten fälschlicherweise davon ausgegangen, die Stadt habe kein Interesse am Grundstück. Sie bestreite, dass sie - die Klägerin - lediglich einen Kaufpreis geboten hätte, der unter dem des Beklagten gelegen hätte. Die Annahme, Privatpersonen zahlten immer einen besseren Preis als Gemeinden, gehe fehl. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beklagte ein Konkurrenzangebot hätte abgeben dürfen, da dies ein Verstoß gegen das Gebot der Uneigennützigkeit im Sinne von § 34 BeamtStG darstelle. Es könne jedoch dahinstehen, ob sein Angebot das eigene übertroffen hätte, da Frau ... in jedem Falle das städtische Angebot angenommen hätte. Es sei deren ausdrücklicher Wunsch gewesen, an die Stadt zu veräußern, da ihre Familie immer nur an die Stadt verkauft habe. Die Höhe des geleisteten Kaufpreises sei daher unerheblich. Tatsächlich habe es 2006 keine kommunalpolitischen Anzeichen dafür gegeben, dass im Gewann Lailberg eine bauliche Entwicklung stattfinden werde. Dies spreche jedoch nicht gegen einen hypothetischen Erwerb. In einem vergleichbaren Fall habe sie ein Verkaufsangebot angenommen. Die Kausalität sei auch nicht durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts widerlegt; denn dessen gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Verjährung sei nicht eingetreten. Sie habe erstmals Anfang des Jahres 2012 davon erfahren, dass der Beklagte das Angebot nicht an sie weitergeleitet habe, so dass sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe. Damit trete Verjährung erst Ende 2015 ein. Der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 18.11.2013 beschlossen, die Schadensersatzansprüche gerichtlich zu verfolgen. Die sachliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kommunalaufsichtsbehörden sei für das Gericht nicht bindend. Anders als das Regierungspräsidium angenommen habe, könne der Kausalitätsnachweis geführt werden. Lediglich die Pflichtverletzung des Beamten müsse während seiner aktiven Dienstzeit erfolgt sein. Der Schaden könne auch später eintreten. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten habe der Wert des Grundstücks aber bereits bei 128.500 EUR gelegen, so dass bereits ein Schaden von 98.500 EUR vorgelegen habe. |
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| | Hierauf führt der Beklagte weiter aus, Frau ... habe ihm seinerzeit mitgeteilt, dass sie das Grundstück zur Finanzierung eines anderen Neubaus verkaufen wolle und habe ihm sinngemäß gesagt: „…das wäre doch was für Sie, wenn Sie einmal in Heimsheim bauen möchten.“ Einige Tage später habe sie sich erneut nach seinem Kaufinteresse erkundigt. Mit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses habe er dann über das Kaufangebot gesprochen und sich nach möglichen Preisen erkundigt. Daraufhin, nach einer Internetrecherche und nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er schließlich das schriftliche Kaufangebot übermittelt, woraufhin Frau ... um einen Notartermin gebeten habe. Danach sei nicht nachvollziehbar, dass sie nur an die Klägerin habe verkaufen wollen. Die Behauptung, es habe kein schriftliches Kaufangebot gegeben, sei unanständig, da er das Schreiben mit Sicherheit nicht erst im Nachhinein angefertigt habe, um es jetzt unterzuschieben. Eine anonyme Aktennotiz könne nicht als Nachweis herangezogen werden. Er bestreite auch, dass die Klägerin das Kaufangebot angenommen hätte. Sie behaupte schließlich selbst, dass seinerzeit das Grundstück noch uninteressant gewesen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorkaufsrechts hätten jedoch ohne weiteres vorgelegen. Die Fälle, in denen die Klägerin andere Grundstücke erworben habe, seien nicht vergleichbar. Sie habe, vertreten durch ihn - den Beklagten - stets über alle Vorgänge Kenntnis gehabt, so dass Verjährung eingetreten sei. Er bestreite überdies die Wertangaben der Klägerin. |
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| | Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Landratsamts Enzkreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. |
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