Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 20290/17

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 223.167,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Klägerin – eine Gemeinde im Landkreis B. in Baden-Württemberg – begehrt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz nach § 48 BeamtStG für Aufwendungen zur Beseitigung von Missständen in der kommunalen Haushaltswirtschaft sowie in der Wirtschaftsführung und im Rechnungswesen des Eigenbetriebs Wasserversorgung W. – insbesondere hinsichtlich der nach § 95 GemO, § 16 EigBG vorgeschriebenen Jahresabschlüsse – im Zeitraum von 2000 bis 2014.
Die Beklagte zu 1 war vom 05.09.2006 bis zum 04.09.2014 Bürgermeisterin der Klägerin. Unmittelbarer Amtsvorgänger war Herr R. (offizielle Amtszeit vom 16.02.2005 bis zum 30.04.2006). Zuvor hatte Herr P. – von 1997 bis zum 15.02.2005 – das Amt des Bürgermeisters bei der Klägerin inne.
Der Beklagte zu 2 war vom 01.02.1979 bis zum 31.07.2014 Fachbediensteter für das Finanzwesen (Kämmerer) bei der Klägerin. Seit 01.01.2000 war er zudem Betriebsleiter des Eigenbetriebs Wasserversorgung W. Nach Eintritt in den Ruhestand zum 01.04.2015 war er noch bis zum 31.12.2016 als geringfügig Beschäftigter bei der Klägerin angestellt.
Auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 1 GemO führte die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (im Folgenden: GPA) in der Zeit vom 29.06.2005 bis zum 09.09.2005, in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 01.10.2009 sowie in der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 19.03.2014 jeweils eine überörtliche Prüfung bei der Klägerin durch. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind in den Prüfungsberichten der GPA vom 18.01.2006 (im Folgenden: Prüfungsbericht 2006), 23.07.2010 (im Folgenden: Prüfungsbericht 2010) sowie 22.01.2015 (im Folgenden: Prüfungsbericht 2015) festgehalten.
Gegenstand der dem Prüfungsbericht 2006 zugrundeliegenden Prüfung waren die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs Wasserversorgung in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003. Im Prüfungsbericht 2006 wird zunächst festgehalten, dass zu der vorangegangenen überörtlichen Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 1998 bis 2000 sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebs Wasserversorgung in dem Wirtschaftsjahr 2000 bisher noch keine Stellungnahme der Verwaltung abgegeben worden sei (S. 7). Im Hinblick auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird u.a. ausgeführt, dass die Jahresrechnungen im gesamten Prüfungszeitraum deutlich verspätet auf- und festgestellt worden seien. Für die Jahresrechnung 2003 habe zum Zeitpunkt der Prüfung kein Rechenschaftsbericht und kein kassenmäßiger Abschluss vorgelegen. Die Feststellung der Jahresrechnung 2003 sei im Rahmen der Stellungnahme nachzuweisen (Rn. A20). Auch hätten die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Haushaltsrechnungen der Jahre 2001 und 2003 nicht übereingestimmt. Die Verwaltung habe zugesagt, die Unstimmigkeiten aufzuklären und beim Abschluss 2004 zu bereinigen (Rn. A21). Bezüglich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebs Wasserversorgung sei aufgefallen, dass die Abschlussbuchungen für die Jahre 2002 und 2003 während der Prüfung noch nicht vollzogen gewesen seien und sich die Buchhaltung insgesamt mangelhaft und unübersichtlich dargestellt habe. Der Jahresabschluss 2002 sei in 2004 festgestellt worden. Für die Jahre 2002 und 2003 fehlten noch die notwendigen Abschlussbuchungen in den Sachbuchteilen 6 und 7 (z.B. die Kassenmehrausgaben bzw. Kassenmehreinnahmen und die Abschreibungen). Die Verwaltung solle dringend darauf hinwirken, bis zur nächsten überörtlichen Prüfung vollständige und aussagefähige Unterlagen bereitzuhalten. Die Jahresabschlüsse dürften künftig erst nach Durchführung sämtlicher Abschlussbuchungen festgestellt werden. Auch seien in Zukunft die Auf- und Feststellungsfristen zu beachten (Rn. 97, A100, A101, A102). Für den Bereich Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen erfolgte eine Vielzahl weiterer Beanstandungen (vgl. hierzu S. 24-32). Darüber hinaus wurden Feststellungen in den Verwaltungsbereichen Beschaffungswesen, Reinigung, Personalwesen, Kindergärten, Sanierungsmaßnahme Krautgärten, Erschließung, Städtebauliche Verträge, Mieten und Pachten, Asylbewerberunterbringung (vgl. S. 32–52) sowie im Hinblick auf die K. GmbH (vgl. S. 57 ff.) getroffen, wobei insbesondere im Bereich Personalwesen umfangreiche Mängel konstatiert wurden (vgl. S. 36–43). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Prüfungsbericht 2006 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.12.2007 bzw. 13.08.2008 nahm die Beklagte zu 1 gegenüber der GPA Stellung zu einzelnen Feststellungen des Prüfungsberichts 2006, ohne sich hierbei bezüglich der die Jahresrechnungen betreffenden Feststellungen (Rn. A20, A21, Rn. 97, A100, A101, A102) zu äußern. Noch offene Prüfungsbemerkungen würden derzeit bearbeitet und nachgereicht.
Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung wurden die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2004 bis 2007 sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs Wasserversorgung in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2007 begutachtet. Im entsprechenden Prüfungsbericht 2010 heißt es, dass die vorangegangene überörtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Die Verwaltung habe zu großen Teilen des Prüfungsberichts 2006, trotz mehrfacher Erinnerungen, immer noch nicht Stellung genommen. Darüber hinaus seien etliche Feststellungen noch unerledigt bzw. nicht beachtet worden. Der Rechtsaufsichtsbehörde sei daher vorgeschlagen worden, zum Abschluss der überörtlichen Prüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO eine eingeschränkte Bestätigung dahingehend zu erteilen, dass einige Feststellungen erledigt seien oder beruhen könnten, zum großen Teil aber im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumt worden seien (S. 7 und Rn. A10). Die letzte festgestellte Jahresrechnung betreffe das Rechnungsjahr 2002. Seither seien die mit Fehlern behafteten Jahresrechnungen nur auf-, jedoch nicht festgestellt worden. Auch die Jahresrechnungen 2004 bis 2007 seien fehlerhaft. Die Jahresrechnungen seien nunmehr unverzüglich zu ändern, auf- und festzustellen (Rn. A42). Zudem habe das Rechnungswesen des Eigenbetriebs Wasserversorgung teilweise erhebliche Mängel aufgewiesen. So seien die Abschlussbuchungen des Steuerberaters erneut nicht vollständig und ordnungsgemäß in der Betriebskameralistik nachvollzogen worden, weshalb sich die Unübersichtlichkeit der Buchführung weiter verstärkt habe (S. 15 und Rn. A133). Der rechnungstechnische Ausgleich der Soll-Spalten sei in den Sachbuchteilen 6 und 7 hilfsweise durch fiktive Buchungen herbeigeführt worden. Die Ist-Spalten hätten in den einzelnen Jahren teilweise erhebliche Differenzen ausgewiesen (Rn. A142). Die Jahresabschlüsse seien zwar verspätet aufgestellt, vom Gemeinderat jedoch fristgerecht festgestellt worden. Die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 seien im Laufe des Jahres 2007 berichtigt worden. Diese geänderten Jahresabschlüsse seien vom Gemeinderat noch festzustellen (Rn. A136). Vor diesem Hintergrund könne für das Rechnungswesen des Eigenbetriebs die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht bestätigt werden (S. 15 und Rn. A153). Die aufgezeigten Mängel hätten auch Auswirkung auf die gemeindlichen Jahresrechnungen (S. 15 und Rn. A133, A144, A153). Die teilweise bis zur Eigenbetriebsgründung zurückreichenden Vorgänge seien aufzuarbeiten, zu dokumentieren und zu bereinigen. Soweit der Kämmereihaushalt betroffen sei, sollten die sich aus den erforderlichen Berichtigungen ergebenden Veränderungen der einzelnen Jahresabschlüsse ausführlich dokumentiert (z.B. in einer Excel-Liste) und der noch erforderlichen nachträglichen Feststellung der Jahresabschlüsse durch den Gemeinderat beigefügt werden. Die danach noch notwendigen buchungstechnischen Bereinigungen sollten alsbald (noch haushaltswirksam in 2009) vorgenommen werden. Zur sicherlich sehr aufwändigen Bereinigung der teilweise bis zur Betriebsgründung zurückgehenden Buchungen werde empfohlen, das beratende Fachbüro hinzuzuziehen (Rn. A153). Auch im Kassenwesen der Gemeinde sei im Prüfungsbericht 2006 aufgegriffenen Sachverhalten großteils noch immer nicht Rechnung getragen worden. Die geschilderten Mängel im Kassenwesen seien teilweise auf die knappe personelle Besetzung der Gemeindekasse zurückzuführen. Es werde daher empfohlen, die Gemeindekasse hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Personalausstattung in die derzeit begonnene analytische Organisationsuntersuchung einzubeziehen (Rn. *40). Darüber hinaus wurden erneut Feststellungen hinsichtlich der Verwaltungsbereiche Allgemeine Verwaltung und Personalwesen (vgl. S. 48 – 75) sowie im Hinblick auf die K. GmbH (vgl. S. 91 ff.) getroffen und insoweit festgehalten, dass auch hier einige Feststellungen des Prüfungsberichts 2006 unerledigt geblieben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Prüfungsbericht 2010 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.12.2010 wandte sich die Beklagte zu 1 an die GPA. Dem genannten Schreiben zufolge würden erste Stellungnahmen zu einzelnen Feststellungen des Prüfungsberichts 2010 anliegend übersandt. Ein Großteil der weiteren Prüfungsfeststellungen befinde sich bereits in Bearbeitung. Diesbezüglich werde unaufgefordert eine weitere Mitteilung erfolgen. Das Landratsamt B. erhalte eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnisnahme.
In der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1 in ihrer damaligen Funktion als Bürgermeisterin der Klägerin seitens der GPA sowie des Landratsamts B. mehrfach – unter Fristsetzung – an die Abgabe der noch ausstehenden Stellungnahme zu im Einzelnen konkret mit Randnummern bezeichneten Prüfungsfeststellungen des Prüfungsberichts 2010 erinnert. Hierzu wird auf die dem Gericht als Anlagen K16 und K31 vorliegenden Schreiben vom 04.03.2011, 12.01.2012, 16.01.2012, 12.06.2012, 15.06.2012 sowie 07.12.2012 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Anlage K32) teilte das Landratsamt B. gegenüber der Beklagten zu 1 schließlich mit, dass zum Abschluss der überörtlichen Prüfung aufgrund der unvollständigen Stellungnahmen nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO eine nur eingeschränkte Bestätigung erteilt werden könne. Dabei wurden die von dieser Bestätigung ausgenommenen Feststellungen durch die Angabe der jeweiligen Randnummern konkret bezeichnet. Diese betrafen u.a. die unerledigten Feststellungen im Hinblick auf die Jahresabschlüsse.
10 
Bei der neuerlichen Prüfung im Jahr 2014 wurden die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs Wasserversorgung in den Wirtschaftsjahren 2008 bis 2011 inspiziert. Aus dem zu dieser Prüfung erstellten Prüfungsbericht 2015 geht eingangs hervor, bei der Prüfung vor Ort sei festgestellt worden, dass die Jahresrechnungen 2010 und 2011 – trotz entsprechender Signalisierung der Verwaltung im Vorfeld – noch nicht endgültig aufgestellt und somit auch nicht prüfungsbereit gewesen seien, so dass die Haushaltsjahre 2010 und 2011 nicht in die überörtliche Prüfung hätten einbezogen werden können (S. 5). Zudem habe die Verwaltung trotz nachdrücklicher Erinnerungen der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde nur unvollständig zu den Prüfungsfeststellungen im Prüfungsbericht 2010 Stellung genommen, weshalb die Rechtsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 29.01.2014 zum Abschluss der vorangegangenen überörtlichen Prüfung eine eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO dergestalt erteilt habe, dass einige Feststellungen erledigt seien oder beruhen könnten, zum großen Teil aber im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumt worden seien (S. 7). Nachdem von der Verwaltung zu den beiden vorangegangenen Prüfungsberichten (2006 und 2010) keine vollständigen Stellungnahmen abgegeben worden seien, habe die Rechtsaufsichtsbehörde in der oben genannten Verfügung zudem nochmals mit Nachdruck auf die gesetzliche Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe einer vollständigen Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen über wesentliche Anstände hingewiesen (S. 8). Im Übrigen sei der Gemeinderat über die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen überörtlichen Prüfung (Jahre 2004 bis 2007) sowie über den mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss der überörtlichen Prüfung der Jahre 2001 bis 2003 nicht unterrichtet worden (S. 11 und Rn. A94, A95). Im Haushalts- und Rechnungswesen wurde bemängelt, dass die Verwaltung der Aufforderung zur Berichtigung und anschließenden Feststellung der Jahresrechnungen 2003 bis 2007 nicht nachgekommen sei (Rn. A28). Zudem habe sich im Rahmen der Prüfung herausgestellt, dass die Jahresrechnungen 2008 und 2009 zwar aufgestellt, aber noch immer nicht festgestellt worden seien. Bei den Jahresrechnungen 2010 und 2011 hätten zum Zeitpunkt der Prüfung noch verschiedene Abschlussbuchungen ausgestanden, so dass diese noch gar nicht endgültig aufgestellt und auch die Buchungsperioden technisch noch nicht geschlossen gewesen seien (Rn. A29). Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass zuletzt für das Haushaltsjahr 2002 die Jahresrechnung vom Gemeinderat festgestellt worden sei. Hingegen wiesen die Jahresrechnungen 2003 bis 2009 teilweise erhebliche Mängel auf, weshalb sie dem Gemeinderat noch nicht zur Feststellung vorgelegt worden seien. Die Jahresrechnungen 2010 und 2011 seien überhaupt noch nicht endgültig aufgestellt. Diese gravierenden Verstöße gegen formelle und materielle haushaltsrechtliche Vorschriften könnten nicht länger toleriert werden. Die Verwaltung habe umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die Mängel im Rechnungswesen beseitigt und die Jahresrechnungen berichtigt, endgültig auf- und vom Gemeinderat festgestellt würden (Rn. A29, S. 39). Zudem sei das bislang zur Abwicklung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens eingesetzte ADV-Verfahren „FIWES-Classic“ zum 01.01.2010 durch das Programm „Finanz+“ abgelöst worden. Die bei diesem Wechsel manuell durchgeführte Altdatenübernahme sei auch vier Jahre nach Produktivsetzung von Finanz+ noch immer nicht abgeschlossen. Auch bestünden summarische Differenzen zwischen den in der letzten Jahresrechnung unter FIWES-Classic (2009) zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten und den im Restesoll des Vorjahres bei Finanz+ (2010) ausgewiesenen Beträgen (Rn. A31, A32). Der Bestand der allgemeinen Rücklage sei letztmals zum 31.12.2009 in der Jahresrechnung ausgewiesen worden. Dieser Bestand sei bisher noch nicht in das neue ADV-Verfahren übernommen worden, so dass sich der Stand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2011 nur rechnerisch anhand der in 2010 gebuchten Zuführung bzw. der in 2011 gebuchten Entnahme ermitteln lasse (Rn. A40). Im Rechnungswesen des Eigenbetriebs Wasserversorgung seien ebenfalls – erneut – erhebliche Mängel zu verzeichnen gewesen (S. 14). Die Überprüfung der Erledigung der in den Feststellungen des Prüfungsberichts 2010 aufgegriffenen Sachverhalte habe ergeben, dass diesen größtenteils noch immer nicht Rechnung getragen worden sei (Rn. A102). Schließlich seien die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs nunmehr deutlich verspätet aufgestellt worden, weshalb sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vom Gemeinderat hätten festgestellt werden können (Rn. A103). Vor diesem Hintergrund könne für das Rechnungswesen des Eigenbetriebs die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erneut nicht bestätigt werden (Rn. A106). Wie schon im Rahmen der vorangegangenen überörtlichen Prüfung angemerkt, habe die unzutreffende Rechnungslegung des Eigenbetriebs auch Auswirkung auf die Rechnungsergebnisse der Gemeinde. Im Hinblick auf das Kassenwesen der Gemeinde wurde vermerkt, dass auch die diesbezüglichen Feststellungen des Prüfungsberichts 2010 nicht vollständig aufgearbeitet worden seien (Rn. A12). Darüber hinaus wurden Feststellungen in den Prüfgebieten Zentrale Funktionen (S. 48 ff.), Personalwesen (S. 50 ff.), Zentrale Dienstleistungen (S. 63 ff.), Straßen sowie Parkierungseinrichtungen (S. 68 f.) sowie Abwasserbeseitigung (S. 69 ff.) getroffen. Wegen der Einzelheiten zu weiteren Feststellungen wird auf die umfangreichen Ausführungen im Prüfungsbericht 2015 Bezug genommen.
11 
In einer Niederschrift vom 23.06.2014 zur Schlussbesprechung der dem vorerwähnten Prüfungsbericht 2015 zugrundeliegenden GPA-Prüfung wurde u.a. festgehalten, dass die Beklagte zu 1 und Mitarbeiter der Klägerin seitens des Landrats sowie der Kommunalaufsicht im Hinblick auf die von der GPA festgestellten Anstände zur Herstellung einer gesetzeskonformen Haushaltswirtschaft in Planung und Vollzug verpflichtet worden seien. Hierzu bedürfe es u.a. einer ausreichenden personellen Ausstattung der Kämmerei mit fachlich qualifiziertem Personal. Zur Abarbeitung der Rückstände sei von der Gemeindeverwaltung kurzfristig ein verbindlicher Zeitplan mit Priorisierung der vordringlichsten Aufgaben vorzulegen. Die GPA habe bei der Besprechung zugesagt, die Gemeinde bei Bedarf bei der Aufarbeitung methodisch und fachlich zu unterstützen. Der genannten Niederschrift zufolge hätten an der Schlussbesprechung – neben Vertretern der GPA und des Landratsamts B. – die Beklagten sowie Herr D. als Nachfolger des Beklagten zu 2 für die Klägerin teilgenommen.
12 
Mit Schreiben vom 30.06.2014 gab das Landratsamt B. gegenüber der Beklagten zu 1 in ihrer damaligen Funktion als Bürgermeisterin zu erkennen, bei der Schlussbesprechung am 23.06.2014 sei deutlich geworden, dass über Monate hinweg eine zeitintensive Befassung mit ausreichend qualifizierten personellen Ressourcen nötig sei und der Einsatz des Beklagten zu 2 allein nicht ausreichen werde, um die beispielsweise im Bereich der Jahresabschlüsse angefallenen Rückstände abzuarbeiten. Die Inanspruchnahme externer Hilfe werde daher vonnöten sein. Es werde empfohlen, im Rahmen der Vorbereitung zur Erstellung des vereinbarten Aktionsplanes die Option einer externen Assistenz durch eine Sondierung geeigneter Leistungsanbieter zu prüfen.
13 
Am 29.09.2014 trat Herr T. das Amt des Bürgermeisters der Klägerin an. Aktuelle Kämmerin ist seit dem 01.04.2015 Frau R.
14 
Am 08.12.2015 schloss die Klägerin mit Herrn F. einen Beratungsvertrag, welcher durch Nachtrag vom 04.12.2017 dahingehend ergänzt wurde, dass eine Entschädigung für aufgewendete Fahrtzeiten (20,00 EUR brutto je Stunde) erfolgt. Vereinbarter Vertragsgegenstand war eine ab Mitte November 2015 beginnende Beratungstätigkeit im Hinblick auf die Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen der Prüfungsberichte der GPA vom 23.07.2010 und 22.01.2015, soweit diese sich auf die Buchhaltung der Klägerin und des Eigenbetriebs Wasserversorgung sowie die damit zusammenhängende Berichtigung / Ergänzung der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2009, u.U. auch der Jahre 2010 ff. und die notwendigen Feststellungen der Ergebnisse dieser Jahre beziehen. Als Vergütung wurde ein Honorar in Höhe von 45,00 EUR je Arbeits-/Beratungsstunde vereinbart. Für den Fall, dass wegen Wegfalls der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft die gesetzliche Umsatzsteuer künftig zusätzlich berechnet werden müsste, hatte die Klägerin die daraus resultierenden Steuern und Abgaben zu tragen. Eine Fahrtkostenregelung wurde dergestalt getroffen, dass bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs die Fahrtkosten 2. Klasse, bei Benutzung des eigenen PKWs 0,35 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt werden.
15 
Der im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages angefallene Gesamtaufwand belief sich den eigenen Aufstellungen des Herrn F. zufolge auf 3.798,5 Stunden Arbeitszeit und verursachte – unter Einbeziehung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen ab dem 01.01.2017, von Fahrtkosten sowie einer Entschädigung für aufgewendete Fahrtzeiten – einen Vergütungsbetrag in Höhe von 214.219,71 EUR (Stand: 15.12.2017, vgl. Zusammenstellung der Beratungsleistungen des Herrn F., Anlage K8).
16 
Am 01.05.2016 schloss die Klägerin einen weiteren Beratungsvertrag mit Herrn G. Vereinbarter Vertragsgegenstand war eine im Mai 2016 beginnende Beratertätigkeit hinsichtlich der Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen der Prüfungsberichte der GPA vom 23.07.2010 sowie 22.01.2015, soweit diese sich auf die Buchhaltung der Gemeinde und des Eigenbetriebs Wasserversorgung sowie der damit zusammenhängenden Jahresabschlüsse der Jahre 2003 bis 2009 beziehen. Als Vergütung wurde ein Honorar in Höhe von 30,00 EUR je Arbeits-/Beratungsstunde vereinbart. Die getroffene Fahrtkostenregelung entsprach der im Beratungsvertrag vom 08.12.2015 mit Herrn F. festgehaltenen Verständigung, ohne dass jedoch eine Entschädigung für Fahrtzeiten vereinbart wurde.
17 
Aus einem von Herrn F. verfassten Bericht vom 02.10.2017 (Anlage K4) geht im Wesentlichen hervor, dass er im Rahmen seiner Bearbeitung mit verschiedenen Problemen konfrontiert gewesen sei. Für die Jahre 2002 und früher hätten keine Rechnungsbelege mehr existiert, da diese (mit Ausnahme der Belege des Vermögenshaushalts) im Zuge des Umzugs in das neue Rathaus in W. vernichtet worden seien. Für die Jahre vor 2003 seien lediglich die Haushaltsrechnungen und die komprimierten Sachkonten vorhanden gewesen, was die Arbeit in zusätzlicher Weise erschwert habe. Um sämtliche Beträge nachvollziehen zu können, habe die einzige Möglichkeit oftmals darin bestanden, die betroffenen Einrichtungen, Organisationen o.Ä. zu kontaktieren. Tägliche Sachkonten seien angeblich aus Gründen der Arbeitsersparnis sowie der Bewältigung von Platzproblemen vernichtet worden. Um die Jahresabschlüsse für die Zeit vor 2010 fertigstellen zu können, habe er in zeitaufwändiger Weise eine hierfür praktikable Software mit Excel-Modellen erstellen müssen. Da der Nachweis des kommunalen Vermögens ebenfalls fehlerhaft und unvollständig gewesen sei, habe er eine entsprechende Software auch für die Erstellung der Vermögensrechnungen für die Jahre 2000 bis 2009 aufbauen müssen. Die Übernahme der Bestände aus der bisherigen Buchhaltung FIWES Classic beim Rechenzentrum KDRS in das autonome EDV-Verfahren Finanz+ sei in unübersichtlicher, chaotischer Weise erfolgt, so dass er einen teilweise völlig falschen Anfangsbestand bei den entsprechenden Haushaltsstellen vorgefunden und erst nach zeitaufwändigen Prüfungen eine richtige Bestandsübernahme sowohl in der kommunalen Buchhaltung als auch in der des Eigenbetriebs erreicht habe. Ab dem Haushaltsjahr 2010 habe sich der Zustand der Buchhaltung in einem noch schlechteren Zustand befunden. Dabei sei hinzugekommen, dass die Kassenreste zur Aufrechterhaltung des täglichen Buchungsgeschäfts zwingend bis in das Haushaltsjahr 2015 hätten vorgetragen werden müssen. Dies habe bedeutet, dass die sehr zeitaufwändige Auflösung der nicht bereinigten Einnahmen und Ausgaben des Verwahr- und Vorschussbuches von mehreren Millionen Euro zum weitaus überwiegenden Teil erst in den Haushaltsjahren ab 2015 habe erfolgen können. Auch sei die Übertragung der Sachkontenbestände der Haushaltsjahre 2010 bis 2015 in das jeweilige Folgejahr durch falsche Anwendung hochgradig fehlerhaft gewesen, was nur im Benehmen mit der Firma D. habe aufgeklärt und berichtigt werden können. Eine Vermögensrechnung im neuen EDV-Verfahren Finanz+ sei zudem überhaupt nicht eingerichtet gewesen. Auch eine solche habe er – einschließlich des teilweisen Aufbaus neuer Bestände – hergestellt. Der Beklagte zu 2 habe die Buchhaltung auf breiter Basis vernachlässigt und nur mit dem absoluten Mindeststandard aufrechterhalten. Diesbezügliche Vorhaltungen seien mit permanenter Unterbesetzung sowie nicht ausreichend ausgebildetem Personal in der Kämmerei begründet worden. Das eigene Verschulden an diesem Chaos betreffend sei der Beklagte zu 2 uneinsichtig gewesen. Dessen Nachfolger im Amt, Herr D., habe die Dinge dann noch stärker vernachlässigt.
18 
Ausweislich eines Vermerks der aktuellen Kämmerin der Klägerin vom 06.10.2017 erfüllte Herr G. den vorerwähnten Vertrag durch Erstellung eines – in Absprache mit der Rechtsaufsicht – zusammengefassten Rechenschaftsberichts für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009, so dass die Jahresrechnungen für die genannten Haushaltsjahre in der Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2016 festgestellt werden konnten. Gemäß der eigenen Aufstellung des Herrn G. vom 13.07.2016 war für diese Tätigkeit ein Gesamtaufwand von 98 Stunden Arbeitszeit erforderlich. Bei Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes von 30,00 EUR verursachte dies einen Vergütungsbetrag in Höhe von 2.940,00 EUR (vgl. Rechnung des Herrn G. vom 13.07.2016, Anlage K11).
19 
Mit Schreiben vom 11.12.2017 machte die Klägerin gegenüber den Beklagten die nunmehr mit der vorliegenden Klage weiterverfolgten Schadensersatzansprüche vorprozessual geltend. Dabei wies sie klarstellend darauf hin, dass es sich hierbei um eine „schlichte Zahlungsaufforderung“ und nicht um einen Leistungsbescheid handele. Zudem forderte die Klägerin die Beklagten jeweils auf, einen vorläufig veranschlagten Gesamtbetrag in Höhe von 218.255,09 EUR – gesamtschuldnerisch haftend – bis zum 27.12.2017 an sie zu überweisen und darüber hinaus die Erklärung abzugeben, sich mit Wirkung vom 27.12.2017 dazu zu verpflichten, sämtlichen weiteren Schaden, welcher der Klägerin aufgrund des in dem Schreiben ausführlich dargestellten Sachverhalts künftig entstehe, gesamtschuldnerisch haftend zu ersetzen.
20 
Mit Schreiben vom 20.12.2017 wies die Beklagte zu 1 die von der Klägerin erhobenen Forderungen als unbegründet zurück und verweigerte infolgedessen die Überweisung der geforderten Schadenssumme sowie die Abgabe der Erklärung hinsichtlich ihrer Einstandspflicht für etwaige zukünftige Schäden. Der Beklagte zu 2 reagierte auf die oben genannte Zahlungsaufforderung vom 11.12.2017 nicht.
21 
Die Klägerin hat am 28.12.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
22 
Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache trägt sie vor, die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach den § 48 BeamtStG, § 59 LBG lägen vor. Diese Vorschriften seien hinsichtlich der Beklagten – als ehemalige Bürgermeisterin sowie früheren Kämmerer – anwendbar. Die Schadensersatzansprüche resultierten vornehmlich daraus, dass die nach § 95 GemO, § 16 EigBG erforderlichen Jahresrechnungen der Gemeinde und deren Eigenbetriebe durch den Beklagten zu 2 entweder grob fehlerhaft oder überhaupt nicht aufgestellt worden seien und die Beklagte zu 1 dies nicht überwacht und nicht zur Feststellung in den Gemeinderat eingebracht habe. Auch seien die Missstände, deren Ursprung bereits auf einen Zeitpunkt vor der Ernennung der Beklagten zu 1 als Bürgermeisterin zurückgehe, trotz mehrfacher Aufforderung seitens der GPA nicht beseitigt worden. Den daraus hervorgehenden Schaden hätten die Beklagten durch grob fahrlässige Verletzung ihrer jeweiligen Dienstpflichten gemeinsam verursacht. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1 sei insoweit eine umfassende Organisationspflichtverletzung zu verzeichnen. Sie habe die notwendigen Organisationsstrukturen nicht geschaffen und damit die ihr obliegenden Pflichten ab dem Jahr 2006 verletzt. Als Bürgermeisterin und „Chefin der Verwaltung“ sei sie unter dem Gesichtspunkt der „Führungsverantwortung“ verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass Haushaltsvorgaben und der gesetzliche Vollzug des Haushalts sowie auch die rechtzeitige Erstellung von Jahresabschlüssen durch entsprechende Rahmenvorgaben und Kontrollinstrumente gewährleistet seien. Auch wäre es notwendig gewesen, den Beanstandungen der GPA-Prüfungsberichte nachzugehen und eine Behebung der dort bezeichneten Mängel zu veranlassen. Weder habe sie die hierfür erforderlichen – organisatorischen und personellen – Maßnahmen ergriffen, noch habe sie den Beklagten zu 2 angewiesen, die Versäumnisse der vergangenen Jahre nachzuholen, worin eine eigenständige Pflichtverletzung liege. Ein Entschuldigungsgrund resultiere insbesondere nicht aus einer möglichen Überforderung in persönlicher und/oder fachlicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang sei schon nicht ersichtlich, weshalb sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt um Unterstützung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nachgesucht habe. Auch dieses Unterlassen stelle eine eigene Pflichtverletzung, jedenfalls aber ein Indiz für ein umfassendes Organisationsverschulden, dar. Eine weitere Organisationspflichtverletzung sei darin zu erblicken, dass Beanstandungen der GPA im Prüfungsbericht 2010 entgegen der Zusicherung künftiger Beachtung nicht entsprechend umgesetzt worden seien. Auch habe sie durch ihr Verhalten eine Sanktionspflichtverletzung begangen. Bei Kenntnis von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen seitens untergebener Beamten wäre sie als Bürgermeisterin verpflichtet gewesen, Schadensersatzansprüche gegen den unmittelbar verursachenden Beamten – den Beklagten zu 2 – geltend zu machen. Nach alledem sei hier ein umfassendes Führungsversagen der Beklagten zu 1 auszumachen. Die genannten Pflichtverletzungen habe die Beklagte zu 1 auch zu verschulden. Nach den gesamten Umständen habe sie die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt. Im vorliegenden Fall hätte jedem Bürgermeister offensichtlich einleuchten müssen, dass massive Pflichtverstöße, welche die GPA bereits mehrfach förmlich gerügt habe, nicht einfach in wesentlichen Punkten unbeachtet bleiben könnten. Für sie sei klar zu erkennen gewesen, dass umfassende Organisations- und Kontrollmaßnahmen bzw. sonstige Abhilfemaßnahmen hätten vorgenommen werden müssen. Das Verhalten des Beklagten zu 2 stelle hingegen eine Verletzung seiner Kernpflichten dar. Als Fachbediensteter für das Finanzwesen im Sinne von § 116 GemO sei er für sämtliche Aufgaben der kommunalen Finanzwirtschaft federführend zuständig gewesen. Seinen diesbezüglichen Pflichten sei er in einem außergewöhnlichen Umfang nicht nachgekommen. Auch er habe seinen Pflichtenverstoß zu verschulden, da sich ihm hätte offensichtlich aufdrängen müssen, dass das jahrelange Unterlassen bzw. die fehlerhafte und unvollständige Bearbeitung von haushaltsrechtlichen Maßnahmen eine grobe Pflichtverletzung, die in seinem Fall bis hin zur „Nichtleistung“ reiche, darstelle. Gerade im Bereich der Kernpflichten sei offenkundig, dass diese nicht über Jahre hinweg gar nicht oder nur völlig unzureichend bearbeitet werden könnten.
23 
Von den beschriebenen desolaten Zuständen habe der amtierende Bürgermeister erstmals durch den Prüfungsbericht der GPA aus dem Jahre 2015 Kenntnis erlangt. Aufgrund der Prüfungsberichte 2010 und 2015 sowie der eindeutigen Weisung der GPA, die gravierenden Fehler zu beheben, habe er sich sodann gezwungen gesehen, die bis in das Jahr 2000 zurückreichenden Missstände aufzugreifen, das Ausmaß der Versäumnisse festzustellen und der Sache auf den Grund zu gehen. Dabei sei anzumerken, dass die Prüfungsberichte der GPA nur der Anlass gewesen seien, das – aktuell noch nicht feststellbare – vollständige Ausmaß der Versäumnisse näher zu beleuchten, weshalb sie nicht als abschließende Bestandsaufnahme zu betrachten seien. Um sämtliche Missstände seit dem Jahr 2000 in den Jahresabschlüssen festzustellen und zu beheben sowie die Jahresabschlüsse für die Jahre 2010 bis 2014 überhaupt erst aufzustellen, hätten die bestehenden personellen Ressourcen nicht ausgereicht, so dass externe Fachkräfte hinzugezogen worden seien. Die Bearbeitung durch eigenes Personal wäre in Anbetracht des erforderlichen Zeitaufwands, des ohnehin schon vorherrschenden hohen Arbeitspensums in der Gemeinde, der neuen Personalsituation (neuer Bürgermeister, neue Kämmerin) und des damit einhergehenden Informationsverlustes sowie der drohenden Schadensvertiefung schlichtweg nicht zumutbar gewesen. Insbesondere sei der Versuch, die Schäden durch den Beklagten zu 2 beseitigen zu lassen, gescheitert, so dass das Arbeitsverhältnis – nach Hinausschieben seines Ruhestands bis zum 31.03.2015 und Weiterbeschäftigung – zum 31.12.2016 gekündigt worden sei. Demgemäß seien unter dem 08.12.2015 sowie dem 01.05.2016 Beratungsverträge mit den Herren F. (früherer Stadtkämmerer der Stadt F.) und G. geschlossen worden, wobei Herr F. den weit überwiegenden Anteil der Beratungstätigkeiten und sonstigen Maßnahmen vorgenommen habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Gemeinde bei der Aufarbeitung der desolaten Zustände in der Kämmerei bzw. Buchhaltung zu beraten und die notwendigen Maßnahmen zu empfehlen und umzusetzen, um den geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2014 aufzustellen. Die in diesem Zusammenhang im Detail aufgedeckten Mängel, Rückstände, Unvollständigkeiten, Fehler in der kommunalen Buchhaltung und des Eigenbetriebs Wasserversorgung sowie die daraus resultierenden Beratungsleistungen und notwendigen Maßnahmen seien – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – seinen umfassenden Aufstellungen (der Klage als Anlagen K4 und K5 beigefügt) zu entnehmen. Im Einvernehmen mit der Rechtsaufsicht (Landratsamt B.) sei zudem die Entscheidung getroffen worden, die für die Jahre 2003 bis 2009 fehlenden Rechenschaftsberichte durch einen zusammengefassten Rechenschaftsbericht zu ersetzen. Diesen zu erstellen sei die Aufgabe des Herrn G. gewesen. Aufgrund der Tätigkeiten der beiden externen Berater hätten die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2009 in einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Form nachgearbeitet und durch den Gemeinderat am 25.07.2016 festgestellt werden können. Zum Stand 15.11.2017 sei infolge der Pflichtverletzungen der Beklagten insgesamt ein Schaden in Höhe von 223.756,52 EUR entstanden. Diese Summe setze sich zusammen aus den Leistungen des Herrn F. (214.219,21 EUR), den Leistungen des Herrn G. (2.940,00 EUR), nicht vorgenommener Skontoabzüge wegen verspäteter Zahlungen (1.270,86 EUR, im Einzelnen durch Herrn F. als Zusammenstellung vom 15.11.2017 dokumentiert, Anlage K13) und Ausgaben, die durch Fristversäumnisse und sonstige Sanktionierungsmaßnahmen sowie wegen zweier – an die Beklagte zu 1 bzw. an den Beklagten zu 2 persönlich adressierter und wegen der Verletzung haushaltsrechtlicher bzw. auskunftsrechtlicher Pflichten erlassener – Bußgeldbescheide, die die Beklagten aus Haushaltsmitteln der Gemeinde beglichen hätten, entstanden seien (5.326,45 EUR, im Einzelnen durch Herrn F. als Zusammenstellung vom 15.11.2017 dokumentiert, Anlage K14). Die genannten Schadenspositionen stünden in einem kausalen Zusammenhang zu den von den Beklagten begangenen Pflichtverletzungen. Bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Ohne das Unterlassen der erforderlichen Organisationsmaßnahmen der Beklagten zu 1 wäre es nicht erforderlich gewesen, die umfangreichen Maßnahmen zur Nachholung der einzelnen Jahresabschlüsse bzw. die sonstigen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Bei rechtzeitiger Reaktion hätten die Versäumnisse der zurückliegenden Jahre mit verhältnismäßigem Aufwand behoben werden können. Erst aufgrund des Umstands, dass im Jahr 2015 wesentliche Aktenbestände bei der Gemeinde – auch aufgrund des Ablaufs von Aufbewahrungsfristen – nicht mehr in Papierform vorhanden gewesen seien und ein ungleich höherer Aufwand habe betrieben werden müssen, um die Jahresrechnungen ab dem Jahr 2000 nachzubessern, sei der Gemeinde dieser Schaden entstanden und hätten diese Arbeiten nicht mehr durch eigene personelle Ressourcen bewerkstelligt werden können. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei hier auch nicht vor dem Hintergrund der geforderten Schadenssumme oder der Ausübung eines Auswahlermessens durch den Dienstherrn ausgeschlossen. Etwaige Einschränkungen der Inanspruchnahme der Beklagten wären allenfalls in einem Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Schließlich sei aufgrund hoher Komplexität sowie noch nicht abschließender Ermittlung des Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Beratungskosten (ab dem 16.11.2017) und Schäden zu rechnen. Auch diese seien dann von den Beklagten zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund sei auch der entsprechende Feststellungsantrag zulässig und begründet.
24 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihre Schadensersatzklage bezüglich der in der Anlage K13 gelisteten Positionen mit den Vorgangsnummern ... (Betrag in Höhe von 11,26 EUR), ... (Betrag in Höhe von 141,50 EUR) und ... (Betrag in Höhe von 78,81 EUR) sowie hinsichtlich der in der Anlage K14 aufgeführten Bußgeldbescheide (Beträge in Höhe von 123,50 EUR und 233,49 EUR) nicht weiterzuverfolgen.
25 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
26 
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 223.167,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
27 
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Jahresrechnungen der Gemeinde W. und des Eigenbetriebes Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 nicht oder fehlerhaft aufgestellt worden sind und daher neu aufgestellt und neu festgestellt werden mussten.
28 
Die Beklagte zu 1 beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Zur Begründung lässt die Beklagte zu 1 im Wesentlichen ausführen, zunächst sei zwischen den geltend gemachten Schadenspositionen insoweit zu differenzieren, als die Klägerin einerseits einen mittelbaren Schaden – dieser umfasse die externen Beraterleistungen – und andererseits einen direkten Schaden – dieser betreffe die sonstigen Einzelpositionen – beanspruche. Es werde jedoch bestritten, dass die Beklagte zu 1 überhaupt einen ihr zurechenbaren Schaden verursacht habe. Zwar sei nicht zu leugnen, dass es im Bereich der Kämmerei große Rückstände gegeben habe. Die damit im Zusammenhang stehenden Versäumnisse hätten jedoch bereits vor der Amtszeit der Beklagten zu 1 im Jahre 2006 begonnen. Nicht auszuschließen sei daher, dass ihre Vorgänger Aufsichtspflichten verletzt oder Ursachen für später entstandene Schäden gesetzt hätten. Von dem Prüfungsbericht 2006 sei sie zu Beginn ihrer Amtszeit nicht in Kenntnis gesetzt worden. Nach Amtsantritt habe die Beklagte zu 1 – neben der Besprechung mit Herrn K., dem damaligen ehrenamtlichen Ersten Stellvertretenden Bürgermeister – Gespräche mit allen Führungskräften geführt. Über Missstände in der Kämmerei oder sonstige Versäumnisse sei sie hierbei nicht unterrichtet worden. Auch im Rahmen der von ihr abgehaltenen wöchentlichen Amtsleiterrunden seien keine besonderen Vorkommnisse zur Sprache gebracht worden, welche Rückschlüsse auf ungeordnete Verhältnisse in der Finanzverwaltung zugelassen hätten. Nach alledem habe sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass die Aufgaben der Kämmerei beim Beklagten zu 2 gut aufgehoben seien. Diesen habe sie zudem als loyale Führungskraft mit hohen Präsenzzeiten im Rathaus wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Dienstpflichten nicht vollumfänglich nachgekommen sei, habe es erst einmal nicht gegeben. In ihrer Funktion als Bürgermeisterin sei sie naturgemäß auch nicht am Tagesgeschäft des Kämmerers beteiligt gewesen. Die Pflicht zur Übernahme der fachlichen Verantwortung für sämtliche Bereiche obliege dem Bürgermeister gerade nicht. Dieser müsse über den Weg des Delegierens vielmehr darauf vertrauen können, dass jeder Mitarbeiter seine Dienstpflichten erfülle. Ohne konkrete Anhaltspunkte für entsprechendes Fehlverhalten sei es daher ausreichend, durch regelmäßige Gespräche Rückmeldungen zum jeweiligen Sachstand zu erhalten. Die vorhandenen Versäumnisse im Bereich der Finanzverwaltung seien der Beklagten zu 1 erst durch den Prüfungsbericht 2010 bzw. der hierzu unter Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde ergangenen Schlussbesprechung am 02.12.2009 bekannt geworden. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Finanzverwaltung seien in dem Prüfungsbericht 2010 Formulierungen verwendet worden, welche der Beklagten zu 1 durchaus suggeriert hätten, dass die Probleme mit den üblichen Anstrengungen zu bewältigen seien. So sei beispielsweise erwähnt worden, dass die Rechtsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 01.07.2008 für einen bestimmten Bereich die uneingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt habe. Zudem seien die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt als geordnet – und im Hinblick auf die Ergebnisse des Verwaltungshaushalts als ausnehmend gut – bezeichnet worden. Der allgemeinen Rücklage hätten selbst bei Berücksichtigung außerplanmäßiger Ausgaben für den Grunderwerb noch rund ... Millionen Euro zugeführt werden sollen. Auch der Hinweis, die Prüfung 2001 bis 2003 sei noch nicht abgeschlossen, habe sich nicht dramatisch angehört. Die Beklagte zu 1 habe den Prüfungsbericht 2010 zum Anlass genommen, zunächst die „Großbaustelle“ Personalwesen anzugehen. Der Erledigung der hierzu umfangreich getroffenen Feststellungen habe ihre vordringliche Aufmerksamkeit gegolten. In den folgenden Monaten habe sie sich sodann den Prüfungspunkten gewidmet, welche das Hauptamt sowie das Ortsbauamt betroffen hätten. Zudem habe sie Maßnahmen im wirtschaftlichen Sektor dergestalt vorgenommen, dass bei der Raiffeisenbank W. – zu deutlich schlechteren Konditionen im Vergleich zu anderen Instituten – platzierte Geldanlagen aufgelöst worden seien und man einen Vertrag „G.-W.“ bei der Kommunalaufsicht kritisch hinterfragt habe. Auch im Bereich der Finanzverwaltung sei versucht worden, Veränderungen zu erreichen. Nachdem im Prüfungsbericht 2010 festgehalten worden sei, dass die Mängel teilweise auf die knappe personelle Besetzung der Gemeindekasse zurückzuführen seien, habe sie eine neue Stelle in der Kämmerei geschaffen, welche im Jahr 2011 mit Frau W. (ehemals W.) besetzt worden sei. Als Reaktion auf den Prüfungsbericht habe der Beklagte zu 2 somit personelle Unterstützung erhalten. Um auch für die Zukunft gerüstet zu sein, sei zudem Herr D. zum 01.05.2009 zum neuen Liegenschaftsamtsleiter gewählt worden. Dabei sei es ein gemeinsames Anliegen von Gemeinderat und Verwaltung gewesen, dass dieser die Stellvertretung des Kämmerers einnehme und nach der damals zeitlich absehbaren Versetzung des Beklagten zu 2 in den Ruhestand im Jahr 2014 die Leitung übernehme. Im Mai 2014 sei Herr D. letztlich dann auch zum neuen Kämmerer gewählt worden. Ungeachtet dieser Maßnahmen habe die Beklagte zu 1 auch immer wieder das Gespräch mit dem Beklagten zu 2 gesucht. Dabei habe sie seinen Versicherungen, er werde die offenen Punkte in Kürze abschließen, zu sehr vertraut. Im Rahmen dieser Gespräche habe der Beklagte zu 2 auch zu erkennen gegeben, dass die Regulierung lediglich von ihm erledigt werden könne, da er zielsicher wisse, wo welche benötigten Daten zu finden seien. Das zusätzliche Angebot der Beklagten zu 1, zur Unterstützung weitere externe Leistungen hinzuzuziehen, habe er daher ausgeschlagen. Zudem sei in den wöchentlichen Amtsleiterrunden, an denen alle Amts- und Fachbereichsleiter teilgenommen hätten, regelmäßig der Bearbeitungsstand in Bezug auf den Prüfungsbericht 2010 erörtert worden. Auch aufgrund der in diesem Rahmen erhaltenen positiven Rückmeldungen sowie des Umstands, dass niemand davon berichtet habe, dass der Beklagte zu 2 überlastet oder seinen Aufgaben sonst nicht gewachsen sei, habe sich die Beklagte zu 1 auf einem guten Weg gewähnt und es bei den direkten Nachfragen beim Beklagten zu 2 belassen. Da die Ergebnisse des Prüfungsberichts 2010 auch im Beisein der Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderates besprochen worden seien, habe der Gemeinderat ebenfalls seit spätestens 2010 Kenntnis über die darin aufgeführten Missstände gehabt. Kritische Nachfragen seitens des Gemeinderates hinsichtlich der Aufarbeitung der im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen habe es in der Folge nicht gegeben. Nach alledem sei eine vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangene Verletzung der der Beklagten zu 1 obliegenden Aufsichtspflicht bis zur neuerlichen Prüfung der GPA im Jahr 2014 nicht zu erkennen. Die anschließend im Prüfungsbericht 2015 festgestellten Versäumnisse seien der Beklagten zu 1 erst durch die vorliegende Klage bekannt geworden, da ihre Amtszeit zuvor – am 04.09.2014 – geendet habe. Dass wesentliche Punkte aus dem Prüfungsbericht 2010 noch nicht erledigt gewesen seien, habe sie allerdings durch die Besuche der Prüfer im Zeitraum vom 07.01.2014 bis zum 19.03.2014 erfahren. Daraufhin habe sie zeitnah die Überfraktionelle Runde des Gemeinderates – bestehend aus Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Bürgermeistern – informiert. In dieser Runde habe der Beklagte zu 2 über die Rückstände in der Kämmerei sowie deren Zustandekommen berichtet und angeboten, über seinen eigentlichen Ruhestand (ab dem 01.04.2014) hinaus, der Klägerin noch ein weiteres Jahr zur Verfügung zu stehen, um in dieser Zeit ausschließlich die Aufarbeitung der Rückstände anzugehen. Diesem Lösungsvorschlag hätten die anwesenden Gemeinderäte zugestimmt mit der Folge, dass der Gemeinderat beschlossen habe, den Beklagten zu 2 bis zum 31.03.2015 im Dienste der Klägerin zu belassen. Hierbei habe es sich jedoch lediglich um einen Grundplan gehandelt, der zur Behebung der Missstände vorgesehen gewesen sei. Am 23.06.2014 seien in einer Gesprächsrunde mit Vertretern der GPA (Herrn N. als damaliger Präsident der GPA sowie den Herren O., B. und O.) die Lösungsmöglichkeiten diskutiert und die Verwaltung (in Person der Beklagten zu 1 und 2 sowie des Herrn D. als damals designiertem Kämmerer) beauftragt worden, einen Zeitplan zu erstellen. Dieser – als Anlage B1 beigefügte – Zeitplan habe die Unterstützung des Beklagten zu 2 durch unterschiedliche Personen vorgesehen. Dabei hätte der Beklagte zu 2 vollständig aus dem Tagesgeschäft herausgelöst werden sollen, um sich ausschließlich auf die Aufarbeitung der Rückstände konzentrieren zu können. Herr D. hätte ab dem 01.08.2014 die Nachfolge in der Kämmerei antreten und den Beklagten zu 2 nach Möglichkeit zusätzlich unterstützen sollen. Darüber hinaus sei ein Team von vier weiteren Personen gebildet worden, welches den Beklagten zu 2 bei der Beseitigung der Rückstände hätte entlasten sollen. Insgesamt seien somit sechs Personen dafür vorgesehen gewesen, sich dergestalt um die Finanzverwaltung zu kümmern, dass diese spätestens ab dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 zum 01.04.2015 wieder so aufgestellt gewesen wäre, dass sämtlichen Anforderungen entsprochen worden wäre. Der Vorteil an diesem Plan habe nicht zuletzt darin bestanden, dass ausschließlich vorhandenes Personal involviert gewesen sei, welches sich mit den Abläufen ausgekannt und über Kenntnisse verfügt habe, die bei externen Beratern zwangsläufig fehlten. Im Übrigen sei dieser ausgearbeitete Vorschlag sowohl von der GPA als auch von der Kommunalaufsicht – mithin den Personen, die sich bereits in den Jahren zuvor im Rahmen ihrer Prüfungen intensiv mit der Finanzverwaltung der Klägerin auseinandergesetzt hätten – als gangbarer Weg zur Aufarbeitung der Rückstände akzeptiert worden. Die Hinzuziehung externer Beratungshilfe sei hingegen nicht für notwendig befunden worden. Da die Beklagte zu 1 im Juli 2014 bei der geplanten Wiederwahl gescheitert sei, habe sie für die dauerhafte Umsetzung des ausgearbeiteten Zeitplans letztlich nicht mehr Sorge tragen können. Wenige Wochen nach Amtsantritt habe der amtierende Bürgermeister (Herr T.) einige personelle Veränderungen vorgenommen. So sei Herrn D. die Leitung der Kämmerei zum 15.12.2014 entzogen und dieser wieder als Leiter in das Steuer- und Liegenschaftsamt versetzt worden, womit zugleich seine Position des Stellvertreters im Amt geendet habe. Zur neuen Kämmerin sei sodann Frau R. gewählt worden. Der Beklagte zu 2 habe seine „Sonderstellung“ nicht beibehalten können, sondern habe bereits während der Einarbeitungszeit der neuen Kämmerin wieder das Tagesgeschäft übernehmen müssen. Mit dem Wegfall der in dem ursprünglichen Plan vorgesehenen Funktionen der beiden Hauptakteure (Beklagter zu 2 und Herr D.) seien auch die weiteren vier – zur Unterstützung vorgesehenen – Mitarbeiter nicht mehr zum Einsatz gekommen. Auch sei seitens des amtierenden Bürgermeisters eine direkte Kommunikation zwischen Herrn D. und Frau R. untersagt worden, so dass eine sinnvolle Übergabe der Kämmerei nicht habe erfolgen können. Diese Personalpolitik des Herrn T. sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass nunmehr externe Beratungsleistungen hätten in Anspruch genommen werden müssen. Im Falle des Festhaltens an dem von der GPA und der Kommunalaufsicht genehmigten Plan hätten die Rückstände ohne externe Unterstützung bis zum Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beklagten zu 2 – eventuell auch früher – aufgearbeitet und damit die geltend gemachten Kosten für die externen Beratungsleistungen vermieden werden können. Das Hinzuziehen externer Berater sei somit die freie – aber überflüssige – Entscheidung der Klägerin gewesen, deren Folgen der Beklagten zu 1 nicht im Wege einer Schadensersatzforderung vorgehalten werden könnten. Auch werde bestritten, dass der geltend gemachte Schaden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2 zurückzuführen sei, wobei die Beklagte zu 1 dies mangels eigener Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen könne. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die einzelnen Schadenspositionen lediglich durch leicht fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2 entstanden seien. Angesichts der Verwaltung eines Haushaltes von bis zu 100 Millionen Euro sei – bezogen auf einen Zeitraum von 2010 bis 2014 – eine Fehlerquote von 254,17 EUR pro Jahr hinsichtlich nicht vorgenommener Skontoabzüge und 1.065,29 EUR pro Jahr bezüglich geltend gemachter Schäden für Fristversäumnisse und Bußgelder nachvollziehbar. Fehler ließen sich nie komplett ausschließen. Einzig durch den Umstand, dass hierdurch Schäden entstanden seien, könne ein grob fahrlässiges Verhalten nicht begründet werden. Zudem dürfte die Klägerin als Kommune über eine Eigenschadenversicherung – mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR – verfügen, die im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten in Anspruch zu nehmen sei. Schließlich seien die von den Herren F. und G. tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten auch nicht von den jeweiligen Beratungsverträgen gedeckt. So gehe aus der Aufstellung des Herrn F. beispielsweise hervor, dass dieser Kosten für die Stellvertretung der Kämmerin sowie für die Beratung der Kämmerin bei verschiedenen Geschäftsvorfällen abgerechnet habe (Lfd. Nr. D.1 der Anlage K5). Auch der Ansatz von 200 Stunden hierfür lasse – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden für Beamte – den Schluss zu, dass Herr F. in dieser Zeit die Urlaubsvertretung der Kämmerin gewesen sei. Die in der Aufstellung gelisteten Kosten für die Programmierung verschiedener Layout-Verbesserungen (Lfd. Nr. C.9 der Anlage K5) seien ebenfalls keine notwendigen Aufwendungen im Rahmen der Aufarbeitung der Rückstände. Die Richtigkeit der Kostenaufstellung des Herrn F. werde daher bestritten. Selbiges gelte für den Tätigkeitsnachweis des Herrn G. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Leistungen dieser an welchem Tag tatsächlich in welchem Umfang erbracht habe, sei die Erstellung eines Rechenschaftsberichts nicht Gegenstand seiner Beratungsleistung gemäß des abgeschlossenen Beratungsvertrags. Letztlich habe sich die Klägerin nicht nur beraten lassen, sondern zusätzliches Personal „eingekauft“.
31 
Der Beklagte zu 2 hat auf die Klage – trotz entsprechender Ankündigung vom 19.09.2019 – nicht erwidert und ist auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen. Einen Antrag hat er nicht gestellt.
32 
Mit Schreiben vom 04.11.2019 hat die Eigenschadenversicherung der Klägerin dieser mitgeteilt, dass angesichts des in der Schadensmeldung geschilderten Sachverhalts von keinem bloß fahrlässigen Verhalten auszugehen sei, weshalb in dieser Sache keine Ersatzleistungen erbracht werden könnten.
33 
Mit Schreiben vom 21.02.2020 sowie 03.04.2020 hat die Klägerin auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1 repliziert. Sie bestreitet zunächst, dass die Beklagte zu 1 nicht schon unmittelbar nach ihrem Amtsantritt im Jahre 2006, sondern erst durch den Prüfungsbericht 2010 bzw. die hierzu erfolgte Schlussbesprechung am 02.12.2009 von den Missständen im Bereich der Finanzverwaltung erfahren hat. Die Beklagte zu 1 müsse spätestens im Jahr 2007 Kenntnis über die Unzulänglichkeiten in der Kämmerei gehabt haben. Dies folge schon aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2 ab dem Jahr 2003 keine Jahresabschlüsse mehr erstellt habe und die Beklagte zu 1 es ab dem Jahr 2006 selbst unterlassen habe, Jahresrechnungen in den Gemeinderat einzubringen und durch diesen feststellen zu lassen. Auch existierten ab dem Jahr 2006 von der Beklagten zu 1 persönlich gezeichnete Schreiben, welche die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Kenntnis der Beklagten zu 1 um die das Finanzwesen betreffenden Vorgänge verdeutlichten. So habe die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 07.12.2007/13.08.2008 ausführlich Stellung zu einzelnen Prüfziffern des Prüfungsberichts 2006 bezogen. Schließlich erscheine es bei lebensnaher Betrachtung auch völlig unrealistisch, dass die Missstände in der Kämmerei, die derart offensichtlich gewesen seien, der Beklagten zu 1 als damalige Bürgermeisterin über mehrere Jahre verborgen geblieben sein sollen. Dass eine Bürgermeisterin erst nach Jahren von den Zuständen in der Kämmerei erfahren haben will, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen genüge es nicht, sich bei Gesprächsrunden passiv informieren zu lassen. Als damalige Leiterin der Gemeindeverwaltung habe sie vielmehr eine umfassende Führungsverantwortung innegehabt und sich in eigenständiger Weise aktiv erkundigen müssen. Doch selbst ihrem eigenen Vortrag zufolge sei die Beklagte zu 1 durch die zum Prüfungsbericht 2010 ergangene Schlussbesprechung am 02.12.2009 über die Missstände in Kenntnis gesetzt worden. Damit hätten ihr bis zum Ende ihrer Amtszeit noch mehr als vier Jahre zur Verfügung gestanden, um die Missstände in der Kämmerei zu beheben und den später eingetretenen Schaden abzuwenden. Dies sei jedoch nicht geschehen, so dass sie ihrer umfassenden Führungsverantwortung auch nach Kenntniserlangung nicht gerecht geworden sei. Insoweit werde auf die in der Klageschrift im Einzelnen dargestellten Pflichtverletzungen verwiesen. Hinsichtlich der ihr als damaliger Bürgermeisterin obliegenden Pflicht, rangniedrigere Mitarbeiter ordnungsgemäß auszuwählen sowie zu überwachen, könne zudem auf die Grundsätze der Haftung nach § 831 BGB zurückgegriffen werden. Danach bestehe sowohl eine sich ständig erneuernde Auswahlpflicht des untergebenen Personals als auch eine permanente Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht. Auch wäre es ihre Pflicht gewesen, sich nach Amtsantritt umfassend in die Situation bei der Klägerin einzuarbeiten. Hierbei hätte sie die Rückstände im Finanzwesen aus den Jahren vor 2006 unschwer erkennen können und sodann thematisieren müssen. Über den aktuellen Bearbeitungsstand wären bei den zuständigen Mitarbeitern Informationen einzuholen gewesen. Daraus hätte sie die notwendigen Schlüsse ziehen, entsprechende dienstliche Anweisungen erteilen sowie deren Erfüllung und Bearbeitung kontrollieren müssen. Bei Beachtung dieser Pflichten hätten sich die Rückstände der Jahre vor 2006 unschwer aufarbeiten lassen. Entgegen dieser Pflichten habe die Beklagte zu 1 jedoch keinerlei Aktivitäten entfaltet, um auf die Erledigung der Missstände zu drängen. Damit sei sie ihrer Führungsverantwortung nicht nachgekommen. Von dieser Verantwortung umfasst sei im Zweifel auch, das Tagesgeschäft der „mittleren Führungsebene“ (Amtsleiter) durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise durch Stichproben oder zeitlich begrenztes Sichten des direkten Posteingangs) – oder zumindest hinsichtlich der Ergebnisse – zu prüfen. Dies gelte insbesondere im Fall einer Gemeindegröße und Gemeindestruktur der vorliegenden Art (etwa 7.500 Einwohner, drei Amtsleiter sowie insgesamt +/- 43 Mitarbeiter). Dass den in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 erfolgten Beanstandungen und Forderungen der GPA nicht nachgekommen worden sei, ergebe sich zudem aus dem – als Anlage K31 vorgelegten – in den Jahren 2011 bis 2013 getätigten Schriftverkehr des Landratsamts B. und der GPA mit der Klägerin. Auch das Schreiben des Landratsamts B. über die eingeschränkte Bestätigung zum Abschluss der überörtlichen Prüfung vom 29.01.2014 belege dies. Letztlich sei die Auf- und Feststellung der Jahresrechnungen eine in der Gemeindeordnung niedergelegte Kernpflicht eines jeden Kämmerers. Die Jahresrechnungen hätten von der Beklagten zu 1 unterzeichnet und in den Gemeinderat zur Feststellung eingebracht werden müssen. Die Erstellung der Jahresrechnungen habe somit nicht zur Disposition der Beklagten gestanden. Dem jeweiligen Beamten obliege die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen habe. Bei der Beurteilung der Entlastung der Beklagten zu 1 müsse insoweit ein strengerer Maßstab angelegt werden. Art und Ausmaß der Überwachung richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da der Beklagten zu 1 die Mängel in der Finanzverwaltung bekannt gewesen seien bzw. jedenfalls hätten bekannt sein müssen, sei von einem erhöhten Überwachungsbedarf auszugehen. Eine erhöhte Prüfungspflicht der Beklagten zu 1 resultiere auch daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde gehandelt habe, welche aufgrund der Ansässigkeit des Autobauers P. über sehr hohe Gewerbesteuereinnahmen verfügt und bis zum Jahr 2009 als eine der reichsten Gemeinden Deutschlands gegolten habe. Mit ihrem Vorbringen gelinge der Beklagten zu 1 eine solche Entlastung jedoch nicht. Soweit sie auf den Zeitraum ihrer Amtszeit abstelle und ausführe, nicht für die Versäumnisse ihrer Vorgänger zu haften, verkenne die Beklagte zu 1, dass dieser Gesichtspunkt nicht Gegenstand der Klage sei. Vorliegend stünden ausschließlich eigene Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer Amtszeit im Raum. Aus diesem Grund verhelfe ihr auch der Vortrag, die Feststellungen aus dem Prüfungsbericht 2015 seien ihr auf Grund des Ausscheidens im Jahre 2014 unbekannt, nicht zum Erfolg. Denn die darin getroffenen Feststellungen beträfen Vorgänge hinsichtlich der allgemeinen Finanzprüfung der Gemeinde W. in den Jahren 2008 und 2009 sowie bezüglich des Eigenbetriebs Wasserversorgung aus den Jahren 2008 bis 2011 und fielen damit in die Amtszeit der Beklagten zu 1. Abgesehen davon sei die Beklagte zu 1 im Rahmen der Schlussbesprechung vom 23.06.2014 über die im Prüfungsbericht 2015 enthaltenen Feststellungen informiert worden. Auf die von ihr behaupteten positiven Rückmeldungen aus den wöchentlichen Amtsleiterrunden könne sich die Beklagte zu 1 ebenfalls nicht zurückziehen. Unabhängig davon, dass derartige Rückmeldungen bestritten würden und die Beklagte zu 1 hierauf auch nicht hätte vertrauen dürfen, hätte sie sich in diesem Zusammenhang auch fragen müssen, weshalb wöchentliche Besprechungen vonnöten seien, wenn doch alles reibungslos verlief. Auch obliege die Organisation und Führung der Gemeindeverwaltung nicht dem Gemeinderat, so dass auch das Vorbringen der Beklagten zu 1, die Ergebnisse des Prüfungsberichts 2010 seien im Beisein der Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderates besprochen worden, ohne dass es hierbei kritische Nachfragen hinsichtlich der Aufarbeitung der Anmerkungen aus dem genannten Prüfungsbericht gegeben habe, nicht zu einer Entlastung führe. Selbiges gelte im Hinblick auf die Anmerkung der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2 sei morgens immer einer der ersten Mitarbeiter im Rathaus gewesen und habe dieses am Abend als einer der letzten verlassen. An dem Kriterium der reinen Anwesenheitszeit lasse sich weder die Arbeitsleistung noch deren Güte bemessen, so dass die Beklagte zu 1 es nicht habe dabei belassen dürfen, die Präsenzzeit lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr hätte es objektiver und ständiger Erfolgskontrollen bedurft. Soweit die Beklagte zu 1 sich darauf berufe, andere in den Prüfungsberichten festgestellte Mängel und Hinweise prioritär angegangen zu sein, entbinde sie dies nicht von einer zeitnahen Bearbeitung der übrigen Prüfungsvermerke. Zudem sei der Großteil dieser angeblich vorrangig zu bearbeitenden Themen – insbesondere im Personalwesen – zum Zeitpunkt des Amtsantritts des gegenwärtigen Bürgermeisters nach wie vor unerledigt bzw. nicht abgearbeitet gewesen. Den ihrerseits angeführten vorrangig zu lösenden Problemen habe sich die Beklagte zu 1 damit ebenfalls nicht angenommen. Insoweit trage sie auch nicht substantiiert vor, welche konkreten Maßnahmen sie veranlasst habe. Auch werde der angeführte Versuch der Beklagten zu 1, frühzeitig „personelle Weichen“ zu stellen, bestritten. In Bezug auf die Amtsleitung der Kämmerei seien Maßnahmen deutlich verspätet und zudem in rechtswidriger Weise ergriffen worden. Die Behauptung der Beklagten zu 1, es sei ein gemeinsames Anliegen des Gemeinderats und der Verwaltung gewesen, Herrn D. zum neuen Kämmerer zu wählen, sei unzutreffend, wie eine – als Anlage K26 beigefügte – Presseberichterstattung der L. Kreiszeitung mit Artikel vom 16.12.2013 über den Ablauf der damaligen Wahl verdeutliche.
34 
Im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Schaden führt die Klägerin in ihrer Replik aus, den in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen (§ 48 BeamtStG, § 59 LBG) sei eine – von der Beklagten zu 1 vorgenommene – Unterscheidung zwischen einem „direkten“ und einem „mittelbaren“ Schaden fremd. Maßgeblich sei allein das Vorliegen eines kausalen Schadens. Die versäumten Skontoabzüge (aufgelistet in Anlage K13) beträfen nur diejenigen, die Herr F. zufällig im Zuge anderer Berichtigungen festgestellt habe. Nach der Entscheidung des amtierenden Bürgermeisters verzichte die Klägerin wegen des enormen Zeitaufwandes und der damit zusammenhängenden Kosten darauf, sämtliche infrage kommenden Rechnungen bzw. Rechnungsbelege der Jahre 2003 ff. auf nicht erfolgte Skontoabzüge zu überprüfen. Es sei aber davon auszugehen, dass die geltend gemachten Schäden hinsichtlich der nicht erfolgten Skontoabzüge anderenfalls weitaus höher ausgefallen wären. Auch sei das von der Beklagten zu 1 angeführte Haushaltsvolumen der Klägerin von bis zu 100 Millionen Euro kein geeignetes Bemessungskriterium zur Beurteilung der Frage nach einer geringen Fehlerquote, da in dieser Summe eine Vielzahl nicht skontierfähiger Positionen enthalten sei. Zu bemängeln sei vielmehr, dass es die Beklagte zu 1 nicht erkannt habe, dass Arbeitsabläufe innerhalb der Verwaltung und insbesondere innerhalb der Kämmerei dahingehend zu verändern gewesen wären, dass der „Verfall“ von Skontoabzügen hätte vermieden werden können. Die Nachfrage bei den Mitarbeitern der Gemeindekasse habe jedoch ergeben, dass Fristversäumnisse oder Ähnliches zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden seien. Schließlich hätten auch die Beratungskosten der Herren F. und G. vermieden werden können, wenn die Beklagten rechtzeitig tätig geworden und ihren Pflichten nachgekommen wären. Diese externen Beratungsleistungen seien erforderlich und angemessen gewesen. Zum Nachweis hierfür werde auf die vorgelegten Tätigkeitsnachweise des Herrn F. sowie auf die weiteren, exemplarisch zusammengefassten Fehler und Unzulänglichkeiten im Rechenschaftsbericht 2010 (Ziff. 7 – Schlussbetrachtung –, S. 40/41) – vorgelegt als Anlage K25 – verwiesen. Insbesondere hätten die vorhandenen Kapazitäten nicht ausgereicht, um neben dem Tagesgeschäft sämtliche Versäumnisse der vorangegangenen Jahre aufzuarbeiten. Nach dem Ausscheiden der Beklagten sei die Klägerin über drei Jahre nahezu ausnahmslos mit der Aufarbeitung dieser Rückstände beschäftigt gewesen. Auch habe es keinen Sinn gemacht, auf vorhandene Kräfte, die mit den Arbeitsabläufen vertraut gewesen wären, zurückzugreifen, da diese zur Behebung der Missstände nicht ansatzweise in der Lage gewesen seien. Vielmehr habe sich herausgestellt, dass das bislang verantwortliche Personal – der Beklagte zu 2, Herr D. als neuer Kämmerer sowie Frau R. als Hauptamtsleiterin – in fachlicher Hinsicht nicht zu einer entsprechenden Aufarbeitung habe beitragen können. So habe Herr F. bereits nach kurzer Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2 festgestellt, dass dieser nicht über Kenntnisse verfügte, die erforderlich gewesen wären, um die Probleme richtig und vollständig zu lösen. Letztlich sei der Versuch mit dem Beklagten zu 2 Ende des Jahres 2016 eingestellt und diesem gekündigt worden. Von November 2015 bis zum Ablauf des Jahres 2016 sei der Beklagte zu 2 auch nur weiterbeschäftigt worden, um zwingend erforderliche Mindestinformationen an Herrn F. weiterzugeben. Anderenfalls wäre die Kündigung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgt, da der Beklagte zu 2 an der Aufarbeitung selbst – vor allem in inhaltlicher Hinsicht – nur in untergeordnetem Umfang mitgewirkt habe. Dabei sei anzumerken, dass die Behauptung der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2 habe wieder das Tagesgeschäft übernehmen müssen und sich nicht mehr mit der Aufarbeitung der Rückstände beschäftigen können, unrichtig sei. Wie die Einnahme- und Auszahlungsanordnungen, die keine Unterschrift des Beklagten zu 2 mehr enthielten, zeigten, sei dieser nicht mit dem Tagesgeschäft befasst gewesen, sondern hätte sich nahezu ausschließlich der Aufarbeitung der Rückstände widmen können, sofern er hierzu in der Lage gewesen wäre. Nach alledem hätten die durch den amtierenden Bürgermeister vorgenommenen personellen Veränderungen nicht die Ursache dafür gesetzt, dass externe Beratungsleistungen hätten in Anspruch genommen werden müssen, sondern im Gegenteil die Aufarbeitung der Missstände erst ermöglicht. Auch die Existenz des von der Beklagten zu 1 vorgelegten Zeitplans werde bestritten. Unabhängig davon wäre dieser im Jahre 2014 deutlich verspätet gewesen. Eines solchen Planes hätte es spätestens im Jahr 2009 bedurft, da bis dato schon etwa zehn Jahre keine Jahresabschlüsse mehr gefertigt und durch den Gemeinderat festgestellt worden seien. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass außer dem Beklagten zu 2 und Frau W. (heute: Frau R.) andere Mitarbeiter an der Aufarbeitung der Rückstände beteiligt gewesen seien. Welche vier weiteren Personen den Beklagten zu 2 und Herrn D. hätten unterstützen sollen – und vermutlich mit den von der Beklagten zu 1 erwähnten „sechs Personen“ gemeint seien –, sei unklar. Zudem sei anzumerken, dass Frau W./R. bereits kurz nach ihrem Dienstbeginn in großem Umfang Aufgaben des Tagesgeschäfts von Herrn D. habe übernehmen müssen, da dieser zeitgleich als Geschäftsführer der K. GmbH bestellt worden sei. Die personellen Kapazitäten in der Kämmerei seien während der Amtszeit der Beklagten zu 1 damit sogar weiter reduziert worden. Dass eine Lösung ohne externe Unterstützung möglich gewesen wäre, folge auch nicht aus der Schlussbesprechung mit der GPA vom 23.06.2014. Das Gegenteil sei der Fall. Im Übrigen seien die externen Beratungsleistungen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Unzutreffend sei insoweit die Behauptung, Herr F. habe die Urlaubsvertretung der Kämmerin (Frau R.) ausgeübt. Selbiges gelte im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu 1, Herr F. habe an einer Software nicht erstattungsfähige Layoutverbesserungen vorgenommen. Bei den Programmierungen habe es sich vielmehr um notwendige Aufwendungen im Rahmen der Aufarbeitung der Rückstände gehandelt, ohne welche die Fertigstellung der Jahresrechnungen nicht möglich gewesen wäre. Die angefallenen Zeiten der Herren F. und G. seien dokumentiert und der Klägerin gemeinsam mit der Kostenrechnung zur Prüfung überlassen worden. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand und die entsprechenden Kosten seien in der Sache notwendig gewesen, auch wenn eine Zuordnung zu einzelnen Aufgabenbereichen nicht erfolgt sei. Eine solche wäre wegen der unterschiedlichen Zeiträume und Aufgaben nicht sinnvoll möglich gewesen und hätte zusätzliche Kosten verursacht. Nicht zutreffend sei ferner das Vorbringen der Beklagten zu 1, die Kosten der Erstellung der Rechenschaftsberichte durch Herrn G. hätten nichts mit der Aufarbeitung der Rückstände zu tun. Der jährlich aufzustellende Rechenschaftsbericht sei gemäß § 95 GemO eine zwingende Anlage – und damit Bestandteil – der Jahresrechnung, mithin maßgeblicher Teil der Rückstände. Da die Rechenschaftsberichte aus Kapazitätsgründen ebenfalls nicht durch eigene Kräfte hätten erstellt werden können, sei auch dieser Teil der Schadensersatzforderung gerechtfertigt. Schließlich führe auch der Verweis der Beklagten zu 1 auf eine Eigenschadenversicherung der Klägerin nicht zu einer Anspruchsminderung. Die Verwaltung sei geradezu verpflichtet, einen Beamten in Anspruch zu nehmen. Aus der Fürsorgepflicht folge nicht, dass der Dienstherr zu Gunsten seiner Beamten eine Regresshaftpflichtversicherung oder Eigenschadenversicherung abschließen müsse. Unabhängig davon habe im vorliegenden Fall die Eigenschadenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2019 – vorgelegt als Anlage K30 – eine Einstandspflicht ausdrücklich verweigert. Die nicht vollzogenen gesetzmäßigen Abschlüsse der Jahresrechnungen stellten letztlich nur einen Teil der Versäumnisse der Beklagten dar. Bei einer Vielzahl weiterer Vorgänge sehe die Klägerin von einer Geltendmachung der entstandenen Schäden ab.
35 
Der in der Klageschrift enthaltene Feststellungsantrag sei auch weiterhin zulässig. Herr F. sei als externer Berater nach wie vor für die Klägerin tätig, so dass die Schadensentwicklung andauere und eine Umstellung auf die Leistungsklage derzeit nicht geboten erscheine. Zwar seien die Jahresabschlüsse bis zum Jahr 2014 mittlerweile aufgestellt worden, jedoch sei Herr F. immer noch damit beschäftigt, die den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Fehler zu beseitigen. Im Anschluss an die Bereinigung der Jahresabschlüsse 2000 bis 2014 habe die Klägerin Herrn F. mit den sich daraus ergebenden Folgearbeiten beauftragt. Die Gesamtmaßnahme sei daher noch nicht abgeschlossen.
36 
Mit Schreiben vom 27.05.2020 hat die Klägerin eine Rechnung des Herrn F. vom 15.12.2017, mit welcher er Beratungsleistungen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 15.11.2017 – im Umfang von 288,5 Stunden – abgerechnet hat, sowie dazugehörige Fahrtkostennachweise vorgelegt.
37 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 1 ausgeführt, die Aufstellung der Jahresabschlüsse habe sie nicht als ihre originäre Aufgabe, sondern als die des Kämmerers, begriffen. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2, den sie stets als loyalen Mitarbeiter wahrgenommen habe, die Rückstände bereinigen werde und hierzu auch die Fähigkeit besitze. Bis zuletzt habe sie in ihm diejenige Person gesehen, welche die Kompetenz zur Aufarbeitung der Missstände innegehabt habe. Daran, dass Herr F. die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Beratungsleistungen tatsächlich erbracht habe, zweifle sie nicht, allerdings sei die Auf- und Abarbeitung der Rückstände ihrer Ansicht nach mit internen Kräften, insbesondere dem Beklagten zu 2, zu bewältigen gewesen. Befragt zu einzelnen, in der Anlage K5 gelisteten, Tätigkeitsnachweisen des Herrn F. hat der amtierende Bürgermeister der Klägerin (Herr T.) in der mündlichen Verhandlung angegeben, die unter der Lfd. Nr. D.1 aufgeführte „Stellvertretung“ habe zu keiner Zeit das Tagesgeschäft betroffen, sondern sei im Zusammenhang mit der Gegenzeichnung verschiedener Belege erfolgt. Bei den unter der Lfd. Nr. C.9.2 gelisteten „Layout-Verbesserungen“ habe es sich um Programmgestaltungen gehandelt, die notwendig gewesen seien, um die durchgeführten Bereinigungen der Missstände auch für die Folgejahre darstellbar zu machen. Die in der Anlage K14 zusammengestellten Fristversäumnisse habe Herr F. im Rahmen der Bereinigung der Jahresabschlüsse zufällig entdeckt. Die in dieser Tabelle enthaltenen sonstigen Hinweise seien so bereits im System verbucht gewesen. Zu den einzelnen Positionen habe es jeweils Festsetzungsbescheide gegeben. Die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2001 bis 2009 habe der Gemeinderat am 25.07.2016, die der Haushaltsjahre 2010 bis 2014 am 15.10.2018 festgestellt. Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 sei am 19.11.2018 durch den Gemeinderat festgestellt worden.
38 
Dem Gericht liegen die Prüfungsberichte der GPA aus den Jahren 2006, 2010 und 2015 sowie die Tätigkeitsnachweise der Herren F. und G. vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 28.05.2020 über die Sache verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
40 
Dem – unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 gestellten – telefonischen Antrag des Beklagten zu 2, den mit Verfügung vom 24.04.2020 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2020, zu dem das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 2 nicht angeordnet worden ist, aufzuheben und zu verlegen, war nicht stattzugeben, weil hierfür erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nicht gegeben waren. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung oder Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Gründe für die Verhinderung sind von demjenigen, der die Terminsaufhebung oder -verlegung beantragt, unverzüglich so darzulegen und so zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 10.06.2008 – 1 B 211.07 – BFH/NV 2008, 1697 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 – 3 B 118.03 – juris). Im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen muss die Erkrankung schlüssig aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen. Die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2001 – 8 B 69.01 – juris, Rn. 5 m.w.N., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 B 30.19 D – juris, Rn. 28 ff.). Gemessen daran hat der Beklagte zu 2 mit dem allgemein gehaltenen, substanzlosen ärztlichen Attest vom 28.05.2020 nicht nachgewiesen, dass er in dem hiesigen Verfahren akut reise- und verhandlungsunfähig gewesen ist. Der genannten Bescheinigung lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2 unter einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten hat, die so schwer war, dass von ihm die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden konnte. Die in dem vorgelegten Attest verwendete Formulierung „akute Verschlechterung bei vorbekannter Grunderkrankung“ erschöpft sich in einer pauschalen Umschreibung, ohne den Gesundheitszustand des Beklagten zu 2 näher zu konkretisieren, und stellt damit keine geeignete Grundlage dar, aufgrund derer es der Kammer möglich wäre, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit eigenständig zu beurteilen.
41 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Hiervon umfasst ist ein Betrag in Höhe von 588,56 EUR, resultierend aus den in der Anklage K13 gelisteten Positionen mit den Vorgangsnummern ... (Betrag in Höhe von 11,26 EUR), ... (Betrag in Höhe von 141,50 EUR) und ... (Betrag in Höhe von 78,81 EUR) sowie den in der Anlage K14 aufgeführten Bußgeldbescheiden (Beträge in Höhe von 123,50 EUR und 233,49 EUR).
42 
Die Leistungsklage ist zulässig und – im Umfang, in dem sie aufrechterhalten worden ist – auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen gesamtschuldnerischen Schadensersatzanspruch in der im Tenor ausgesprochenen Höhe (hierzu unter I.). Das mit dem Klageantrag Ziff. 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist hingegen unzulässig (hierzu unter II.).
I.
43 
Die allgemeine Leistungsklage auf Schadensersatz in Höhe von 223.167,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.).
44 
1. Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig.
45 
Gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG ist für Klagen wegen des öffentlichen-rechtlichen Ausgleichsanspruches nach § 48 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da dieser – auch im vorliegenden Fall geltend gemachte – Anspruch seine Grundlage im Beamtenverhältnis findet (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 26; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 6.5).
46 
Für die Durchsetzung des begehrten Schadensersatzanspruches ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart (vgl. Kienzler/Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2014, Rn. 216). Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Bediensteten – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 11).
47 
Anhaltspunkte für das Fehlen sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere hat es zuvor keiner Durchführung eines Vorverfahrens bedurft. Zwar regelt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, dass im Vorfeld aller Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein solches nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO) durchzuführen ist. Nach dessen Sinn und Zweck gilt dies allerdings nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 54, Rn. 7; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 6.5; so auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 28).
48 
2. Die Leistungsklage ist – im zuletzt geltend gemachten Umfang – begründet.
49 
a. Die Klägerin hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 223.167,96 EUR.
50 
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die Beklagten anwendbar. Für die Beklagte zu 1 folgt dies aus § 92 Landesbeamtengesetz (LBG), wonach die Vorschrift des § 48 BeamtStG auch hinsichtlich Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern als kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gilt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ergibt sich die Anwendbarkeit aus §§ 1, 59 LBG. Zudem kann der Anspruch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung – wie hier – während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 31 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 – 8 C 68.66 zum nahezu wortgleichen § 24 SG).
51 
Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt nach der vorerwähnten Regelung die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Für diese Anspruchsvoraussetzungen trägt der Dienstherr die materielle Beweislast. Den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 – 2 C 12.98 – juris, Rn. 18 m.w.N.).
52 
Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG – im Hinblick auf die eingeklagten Schadenspositionen (hierzu unter aa. – cc.) – vor.
53 
aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 217.159,21 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme externer – im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Jahresrechnungen der Klägerin sowie des Eigenbetriebs Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 (bzw. 2015) stehender – Beratungsleistungen der Herren F. (Honorar in Höhe von 214.219,21 EUR) und G. (Honorar in Höhe von 2.940,00 EUR).
54 
(1.) Bezüglich dieser Jahresrechnungen haben die Beklagten die ihnen obliegenden Dienstpflichten objektiv verletzt.
55 
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GemO hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein (§ 95 Abs. 1 Satz 2 GemO). Nach Satz 3 der genannten Vorschrift hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zudem hat er die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen (§ 95 Abs. 1 Satz 4 GemO).
56 
Nach § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen (§ 95 b Abs. 1 Satz 2 GemO).
57 
Gemäß § 116 Abs. 1 GemO sollen die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten – Fachbediensteter für das Finanzwesen – zusammengefasst werden.
58 
Zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung. Ist ein Fachbediensteter für das Finanzwesen (§ 116 GemO) bestellt, obliegt diesem kraft Gesetzes die zentrale Bearbeitung der Aufstellung. Er handelt dabei als Beauftragter des Bürgermeisters und ist an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden. Aus den Fristen des § 95b Abs. 1 GemO für die Feststellung durch den Gemeinderat leitet sich für den Bürgermeister zudem die Pflicht ab, die Abschlüsse mit Anlagen nach der Aufstellung bzw. Erledigung der Rechnungsprüfung unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen (Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Auflage, Januar 2012, Band 2, § 95b, Rdnrn. 2 und 5). Das ordnungsgemäße Zustandekommen der Jahresabschlüsse hat somit der Bürgermeister zu verantworten.
59 
Ausgehend hiervon gehörten ab dem Haushaltsjahr 2006 die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die anschließende Vorlage an den Gemeinderat zur Feststellung zu den originären Amtspflichten der Beklagten zu 1. Indem diese es – nach erfolgtem Amtsantritt im September 2006 und bei Berücksichtigung der sechsmonatigen Aufstellungsfrist (vgl. § 95b Abs. 1 Satz 1 GemO) – spätestens ab Mitte des Jahres 2007 unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Jahresabschluss erstellt und ihr zur Unterzeichnung vorgelegt wird und infolgedessen auch keinen Jahresabschluss zur Vorlage in den Gemeinderat eingebracht hat, hat sie objektiv gegen eine zu ihren eigenen Dienstaufgaben gehörende Kernpflicht verstoßen. Angesichts der Verletzung dieser eigenen Dienstpflichten muss insbesondere der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nach dem exakten Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Beklagte zu 1 von den bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden, und im Rahmen der überörtlichen Prüfungen durch die GPA festgestellten, Missstände im Bereich der Finanzverwaltung nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls ab Mitte des Jahres 2007 hat die Beklagte zu 1 die ihr als Bürgermeisterin obliegenden originären Amtspflichten missachtet.
60 
Eine weitere Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 besteht darin, dass sie es spätestens nach Kenntniserlangung von dem Prüfungsbericht 2010 – diese ist nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 1 spätestens im Rahmen der diesbezüglichen Schlussbesprechung am 02.12.2009 erfolgt – unterlassen hat, die im Bereich der Jahresabschlüsse bis dahin angelaufenen Rückstände der Haushaltsjahre 2003 ff. aufzuarbeiten und zu bereinigen. Denn mit der oben dargestellten – aus § 95 b Abs. 1 GemO resultierenden – Kernpflicht eines Bürgermeisters einher geht die Verantwortung für die Aufarbeitung und Beseitigung von Fehlern in der Haushaltsführung der Vorjahre. Demzufolge wäre es jedenfalls die Pflicht der Beklagten zu 1 gewesen, innerhalb der Gemeindeverwaltung für eine derartige Organisation zu sorgen, dass die in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 angesprochenen Missstände hinsichtlich der Jahresrechnungen zeitnah behoben werden (Organisationspflicht) und die Abläufe – welche von ihr im Rahmen ihrer Führungsverantwortung als Bürgermeisterin zu organisieren gewesen wären – in der Folgezeit entsprechend zu überwachen bzw. zu kontrollieren (Überwachungs- und Kontrollpflicht). Auch diese Pflichten hat die Beklagte zu 1 objektiv verletzt.
61 
Darüber hinaus liegt eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 darin begründet, dass sie – entgegen der Vorschrift des § 114 Abs. 5 Satz 1 GemO – trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde sowie entsprechender Ankündigungen ihrerseits, Stellungnahmen hinsichtlich der in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 enthaltenen, die Jahresrechnungen betreffenden, unerledigten Feststellungen nicht abgegeben hat, so dass das Landratsamt B. mit Schreiben vom 29.01.2014 letztlich nur eine eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO hat erteilen können (vgl. zur Dienstpflichtverletzung im Falle der Zusicherung künftiger Beachtung auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 21).
62 
In Anbetracht dieser gravierenden Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Erstellung der Jahresabschlüsse in ihrer Amtszeit und der Bereinigung von Versäumnissen der Vorjahre kann es dahinstehen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 auch angehalten gewesen wäre, gegen den Beklagten zu 2 sanktionierend einzuschreiten, und ob es die Beklagte zu 1 tatsächlich unterlassen hat, den Gemeinderat über die wesentlichen Ergebnisse der überörtlichen Prüfung der Jahre 2004 bis 2007 sowie über den mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss der überörtlichen Prüfung der Jahre 2001 bis 2003 zu unterrichten (so festgestellt im Prüfungsbericht 2015, S. 11 sowie Rn. A94, A95).
63 
Der Beklagte zu 2 hat objektiv dadurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen, dass er die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2003 mängelbehaftet aufgestellt, Bereinigungen dieser Mängel in der Folgezeit nicht vorgenommen und ab dem Haushaltsjahr 2010 Jahresrechnungen überhaupt nicht – endgültig – aufgestellt hat (vgl. zu alledem: Prüfungsbericht 2015, Rn. A29, S. 39). Damit ist er seiner aus § 116 Abs. 1 GemO resultierenden Kernpflicht (hierzu s.o.) nur in unzureichender Weise – bzw. ab dem Haushaltsjahr 2010 schlichtweg gar nicht mehr – nachgekommen. Im Hinblick auf die Jahresrechnungen des Eigenbetriebs Wasserversorgung ergibt sich seine entsprechende Kernpflicht aus § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG), wonach die Betriebsleitung – dieses Amt hatte der Beklagte zu 2 seit dem 01.01.2000 inne – für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen hat. Auch diese Pflicht ist durch den Beklagten zu 2 nicht hinreichend erfüllt worden (vgl. zuletzt: Prüfungsbericht 2015, S. 14 sowie Rn. A102 ff.).
64 
Zudem hat der Beklagte zu 2 vorliegend seine allgemeine Dienstpflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) objektiv verletzt. Nach bestem Gewissen im Sinne des § 34 Satz 2 BeamtStG zu handeln heißt, dass der Beamte seine Entscheidungen nach sorgfältiger Prüfung zu treffen hat. Hierbei muss er die Überzeugung gewinnen, dass diese Entscheidung nach den Umständen die bestmögliche ist (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 34, Rn. 3.2). Gemessen daran hätte der Beklagte zu 2 angesichts des Umfangs der in der Finanzverwaltung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Unzulänglichkeiten – spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den umfangreichen Beanstandungen im Prüfungsbericht 2010 – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände zu der Einsicht gelangen müssen, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht, bei der Beklagten zu 1 um Unterstützung hinsichtlich der Aufarbeitung der angelaufenen Rückstände nachzusuchen. Für den Fall, dass die Beklagte zu 1 ein solches Ansinnen verweigert oder zurückgewiesen hätte, wäre er auch gehalten gewesen, sich an die/den nächst höhere/n Vorgesetze/n zu wenden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG).
65 
(2.) Zur Überzeugung der Kammer sind den Beklagten diese objektiven Dienstpflichtverletzungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
66 
Ein für die Haftung ausreichendes Verschulden ist im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG – wie oben aufgezeigt – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dieses Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung als solche beziehen. Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 C 15.98 – juris, Rn. 23, VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 24 m.w.N.).
67 
Unmittelbarer Vorsatz ist entsprechend den zivilrechtlichen Regelungen gegeben, wenn der Beamte den Tatbestand einer Pflichtverletzung kennt und sie verwirklichen möchte. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, eine Pflichtverletzung zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48, Rn. 3).
68 
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt sowie Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22.16 – juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 – 2 B 47.06 – juris, Orientierungssatz und Rn. 4 m.w.N.). Der Maßstab setzt sich damit zusammen aus einer qualifizierten Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie einer subjektiven Komponente. Für die Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit sind die persönlichen Umstände, die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des handelnden Beamten in den Blick zu nehmen (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Stand Juli 2019, § 48 BeamtStG, Rn. 41).
69 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1 jedenfalls insoweit von bedingtem Vorsatz auszugehen, als sie seit ihrem Amtsantritt im Jahre 2006 ihren aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden Pflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse nicht nachgekommen ist und sie – trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde sowie entsprechender eigener Ankündigungen – Stellungnahmen zu den in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 enthaltenen, die Jahresrechnungen betreffenden, unerledigten Feststellungen nicht abgegeben hat. Insbesondere diese jahrelange Untätigkeit spricht dafür, dass sich die Beklagte zu 1 wissentlich über die Vorschriften der §§ 95 b Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 5 Satz 1 GemO hinweggesetzt und die daraus resultierenden Folgen – wie beispielsweise die nur eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO durch das Landratsamt B. sowie die Ansammlung erheblicher Rückstände im Bereich der Finanzverwaltung – zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hinsichtlich ihrer oben aufgezeigten Organisationspflichtverletzung sowie der daran anknüpfenden Überwachungs- und Kontrollpflichtverletzung ergibt sich die insoweit vorliegende grobe Fahrlässigkeit daraus, dass sich der Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer Führungsverantwortung als Bürgermeisterin der Klägerin bei einfachsten Überlegungen hätte aufdrängen müssen, dass die in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten (2006 und 2010) enthaltenen Feststellungen bezüglich der ordnungsgemäßen Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse – zu denen ferner mehrfach eine Stellungnahme angefordert worden ist – nicht weiterhin unbearbeitet bleiben können und das Ergreifen entsprechender organisatorischer sowie kontrollierender Maßnahmen unumgänglich ist. Als für die Behebung dieser Missstände verantwortliche Bürgermeisterin (hierzu siehe oben) hätte es ihr zudem einleuchten müssen, dass sie sich über einschlägige Vorschriften (hier insbesondere: §§ 95, 95 b, 114 Abs. 5 sowie § 116 GemO) Kenntnis zu verschaffen, diese Gesetze zu beachten sowie deren Beachtung durch die Verwaltung zu überwachen hatte (vgl. hierzu auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 25). Dass sie die genannten Pflichten nicht als ihre originären Amtspflichten, sondern ausschließlich als solche des Kämmerers begriffen haben will, entlastet sie daher nicht.
70 
Auch die zahlreichen weiteren Einwendungen der Beklagten zu 1 führen zu keiner anderen Einschätzung. Soweit sie den Zeitraum ihrer Amtszeit (2006 bis 2014), damit zusammenhängend etwaige Versäumnisse ihrer Amtsvorgänger sowie die erst nachträgliche Kenntniserlangung von den Missständen (im Jahre 2009 bzw. im Jahr 2015) anführt, verkennt sie, dass es sich bei der oben dargelegten, aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden, Pflicht um eine solche handelt, die ihr als Bürgermeisterin seit Amtsantritt im Jahre 2006 oblag. Hinsichtlich der verletzten Organisationspflicht sowie der missachteten Überwachungs- und Kontrollpflicht ist insoweit festzuhalten, dass jedenfalls nach den neuerlichen, intensivierten Feststellungen in dem Prüfungsbericht 2010 endgültig Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen gewesen wären, die Beklagte zu 1 stattdessen aber selbst bei unterstellter Kenntniserlangung im Jahre 2009 – woran im Übrigen, nicht zuletzt angesichts eines von der Beklagten zu 1 aus dem Jahr 2007/2008 unterzeichneten Schreibens an die GPA, durchgreifende Zweifel bestehen – mehr als vier weitere Jahre untätig geblieben ist. Auch kann sich die Beklagte zu 1 nicht mit dem Hinweis auf einzelne positive Feststellungen in dem Prüfungsbericht 2010 entlasten. Zwar mag es zutreffen, dass in dem genannten Prüfungsbericht durchaus günstige Ausführungen – insbesondere hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (vgl. Prüfungsbericht 2010, Rn. 1 bis Rn. 8) – zu finden sind. Dies vermochte die Beklagte zu 1 allerdings nicht von ihren vorerwähnten Pflichten zu entbinden. Im Hinblick auf ihren aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden Pflichtenverstoß ist im Übrigen anzumerken, dass dieser bereits seit Amtsantritt im Jahre 2006, mithin zu einer Zeit, als die von der Beklagten zu 1 angeführten positiven Feststellungen aus dem Prüfungsbericht 2010 noch gar nicht existierten, erfolgt ist. Das Verschulden der Beklagten zu 1 entfällt auch nicht vor dem Hintergrund ihres Vorbringens, sie habe sich zunächst anderen, in den Prüfungsberichten thematisierten, Bereichen – insbesondere dem Personalwesen – gewidmet. Auch ein solches Verhalten entbindet sie letztlich nicht davon, den oben genannten Kernpflichten in angemessener Weise nachzukommen. Zudem hätte sich ihr aufgrund der in den Prüfungsberichten enthaltenen Ausführungen aufdrängen müssen, dass die Missstände im Bereich der Finanzverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Jahresabschlüsse, vordringlicher Natur gewesen sind. So ist in dem Prüfungsbericht 2010 beispielsweise dargelegt worden, dass die letzte festgestellte Jahresrechnung das Rechnungsjahr 2002 betraf, die mit Fehlern behafteten Jahresrechnungen seither nur auf-, jedoch nicht festgestellt wurden und die Jahresrechnungen nunmehr unverzüglich zu ändern, auf- und festzustellen sind (Prüfungsbericht 2010, Rn. A42). Dass die Beklagte zu 1 in Anbetracht dieser konkreten Handlungsaufforderungen die Aufarbeitung der genannten Rückstände weiterhin aufgeschoben hat und sich primär dem Personalwesen gewidmet haben will, unterstreicht ihr Verschulden. Ungeachtet dessen lässt sich dem Prüfungsbericht 2015 entnehmen, dass in dem seitens der Beklagten zu 1 zur Verteidigung angeführten Bereich des Personalwesens weiterhin erhebliche Unzulänglichkeiten auszumachen gewesen sind (vgl. hierzu ausführlich: Prüfungsbericht 2015, Rn. A50 bis A77).
71 
Ebenso wenig genügte es, auf die vermeintlichen Versicherungen des Beklagten zu 2, er werde die offenen Punkte in Kürze abschließen, zu vertrauen und dessen angebliche Äußerung, die Regulierung könne lediglich von ihm erledigt werden, da er zielsicher wisse, wo welche benötigten Daten zu finden seien, anstandslos hinzunehmen. Sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben – der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert –, zeigt dies vielmehr, dass die Beklagte zu 1 ohne Weiteres auf den Beklagten zu 2 vertraut hat, anstatt ihrer Führungsaufgabe gerecht zu werden (vgl. zu dieser Konstellation auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 16). Angesichts der während der jahrzehntelangen Tätigkeit des Beklagten zu 2 entstandenen umfangreichen Missstände bestand erheblicher Anlass daran zu zweifeln, dass dieser – als unmittelbarer Verursacher der Unzulänglichkeiten im Bereich der Finanzverwaltung – selbst dazu in der Lage gewesen wäre, die eigens durch ihn verursachten Mängel aufzuarbeiten und in adäquater Weise zu beheben. Die Beklagte zu 1 hätte daher weder auf die oben genannten Beteuerungen des Beklagten zu 2 vertrauen noch es dabei belassen dürfen, ihm gegenüber ein bloßes „Angebot“ zur Unterstützung durch die Hinzuziehung externer Leistungen zu unterbreiten. Dass sie sich aber – wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat – bis zuletzt auf die vermeintlichen Fähigkeiten des Beklagten zu 2 und dessen Äußerungen verlassen hat, untermauert ihr Verschulden mehr, als dass sie sich dadurch exkulpieren könnte. Hieran ändern insbesondere auch die von der Beklagten zu 1 vorgebrachten hohen Präsenzzeiten des Beklagten zu 2 nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese irgendwelche Rückschlüsse auf dessen Leistungsumfang und/oder Leistungsgüte zuließen. Die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Gespräche mit Führungskräften sowie die wöchentlichen Amtsleiterrunden vermögen sie ebenfalls nicht zu entlasten. Angesichts des Zeitraumes seit 2002, über den die Missstände hinsichtlich der Jahresrechnungen aufgelaufen sind, sind derartige Maßnahmen jedenfalls seit dem Prüfungsbericht 2010 bzw. der dazu ergangenen Schlussbesprechung am 02.12.2009 nicht mehr ausreichend gewesen. Vielmehr hätte es spätestens zu diesem Zeitpunkt weitergehender Handlungen bedurft. Dies hat auch die GPA erkannt und daher in dem genannten Prüfungsbericht bereits die Empfehlung ausgesprochen, das beratende Fachbüro hinzuzuziehen (Prüfungsbericht 2010, Rn. A153). Demzufolge reichten auch die von der Beklagten zu 1 angeführten personellen Veränderungen in der Finanzverwaltung – namentlich die Einstellung der Frau W. (ehemals W.) im Jahre 2011, die umstrittene Wahl des Herrn D. im Jahre 2014 sowie die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 über dessen Ruhestand hinaus bei gleichzeitiger Herauslösung aus dem Tagesgeschäft – nicht aus, um die umfangreichen, bis in das Jahr 2002 zurückreichenden, Missstände in der Finanzverwaltung aufzuarbeiten. Unabhängig davon sind die genannten Maßnahmen allesamt nicht geeignet, ihren aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden Pflichtenverstoß zu entkräften. Denn ungeachtet des Führens diverser Gespräche bzw. Amtsleiterrunden sowie der Vornahme personeller Veränderungen bestanden für die Beklagte zu 1 die vorgenannten Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse als Bürgermeisterin durchgehend fort.
72 
Der seitens der Beklagten zu 1 als Anlage B1 vorgelegte Zeitplan für die Aufarbeitung der Beanstandungen der GPA stellt ebenfalls keine geeignete Maßnahme dar, um sich hinsichtlich der in Rede stehenden Pflichtenverstöße zu entlasten. Dabei kann hinsichtlich der Pflicht aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Doch auch bezüglich der Organisationspflichtverletzung sowie der Überwachungs- und Kontrollpflichtverletzung ist der genannte Zeitplan für eine Entlastung ungeeignet. So ist daraus nicht ansatzweise ersichtlich, welche Person, in welcher Funktion, wann, welche Rückstände hätte aufarbeiten sollen und wie zusätzlich die Aufrechterhaltung des übrigen Tagesgeschäfts zu bewerkstelligen gewesen wäre. In seiner nur ganz pauschal gehaltenen Ausführung ist der vorgelegte Zeitplan unbrauchbar. Eine tragfähige Exkulpation gelingt der Beklagten zu 1 schließlich auch nicht mit dem Vortrag, der Gemeinderat habe seit dem Jahr 2010 Kenntnis hinsichtlich der Missstände gehabt und die Gemeinderäte hätten bezüglich der Aufarbeitung der im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen keine kritischen Nachfragen geäußert. Die Pflichten, gegen die die Beklagte zu 1 vorliegend verstoßen hat, liegen durchweg im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Bürgermeisterin und damit bei ihr selbst. Eine die Beklagte zu 1 entlastende Mitverantwortung des Gemeinderates scheidet daher aus.
73 
Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe hat auch der Beklagte zu 2 die ihm objektiv vorwerfbaren Pflichtverletzungen zu verschulden. Zwar kann eine Arbeitsüberlastung im Einzelfall vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreien (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.3). Vorliegend ist für die aus § 116 Abs. 1 GemO und § 16 Abs. 1 EigBG resultierende Pflichtverletzung – die Versäumnisse hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresabschlüsse – allerdings von bedingtem Vorsatz auszugehen, so dass es auf die Frage einer etwaigen Arbeitsüberlastung des Beklagten zu 2 nicht ankommt. Denn die genannte Pflicht gehört gerade zum Kernbereich der einem Kämmerer obliegenden Aufgaben. Indem der Beklagte zu 2 die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2003 erheblich mängelbehaftet aufgestellt, Bereinigungen dieser Mängel in der Folgezeit nicht vorgenommen und sodann – ab dem Haushaltsjahr 2010 – Jahresabschlüsse überhaupt nicht mehr (endgültig) aufgestellt hat (vgl. hierzu bereits oben), hat er diese Pflicht letztlich über mehr als ein Jahrzehnt nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt und ist damit seinen Kernaufgaben als Kämmerer nicht mehr nachgekommen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich der Pflichtenverstoß über die Jahre intensiviert hat, so dass Jahresabschlüsse durch den Beklagten zu 2 zuletzt nicht mehr nur fehlerbehaftet, sondern schlichtweg nicht mehr aufgestellt worden sind. All dies ist vor dem Hintergrund geschehen, dass es entsprechende Beanstandungen in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der GPA (2006 und 2010) gegeben hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 als langjähriger Kämmerer, und damit verantwortlicher Beamter für die Ausarbeitung der Jahresabschlüsse, um diese Prüfungsberichte und die darin enthaltenen Beanstandungen wusste. Im Übrigen geht aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung des Prüfungsberichts 2015 vom 23.06.2014 hervor, dass hieran auch der Beklagte zu 2 teilgenommen hat. Nach alledem ist erkennbar, dass der Beklagte zu 2 die Vorschriften der § 116 Abs. 1 GemO, § 16 Abs. 1 EigBG – die ihm als seit 1979 im Amt befindlichen Kämmerer bekannt sein mussten – wissentlich missachtet und die daraus resultierenden – oben bereits beschriebenen – Folgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass er sich seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung der Jahresabschlüsse nicht ohne Weiteres über mehr als ein Jahrzehnt entziehen durfte. In Bezug auf die daraus resultierende Pflichtverletzung, dass er es spätestens ab Kenntniserlangung von dem Prüfungsbericht 2010 unterlassen hat, bei der Beklagten zu 1 um Unterstützung hinsichtlich der Aufarbeitung der angelaufenen Rückstände nachzusuchen, ist ihm jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Ungeachtet des Umstands, dass zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Exkulpation durch den Beklagten zu 2 erfolgt ist, ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich. Im gegebenen Fall hätte jedem einleuchten müssen, dass die über mehr als ein Jahrzehnt aufgelaufenen Rückstände – die im Übrigen nicht nur die Jahresabschlüsse der Gemeinde W., sondern auch die des Eigenbetriebs Wasserversorgung W., mithin komplexe ineinandergreifende Buchungsvorgänge betrafen – nicht mehr in eigener Regie zu bewältigen waren. Vor dem Hintergrund, dass bereits das Unterlassen der Anforderung von Unterstützung ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2 die seitens der Beklagten zu 1 im Einzelnen dargelegten Beteuerungen ausgesprochen und ein vermeintliches Angebot der Beklagten zu 1, zur Unterstützung weitere externe Leistungen hinzuzuziehen, ausgeschlagen hat.
74 
(3.) Durch die aufgezeigten Pflichtverletzungen ist der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 217.159,21 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen der Herren F. und G., entstanden.
75 
Die externen Beratungskosten stellen einen dem Grunde nach ersatzfähigen Schaden dar (hierzu unter (i.)), welchen die Klägerin in der oben genannten Höhe (hierzu unter (ii.)) von den Beklagten beanspruchen kann. Dieser Schaden ist auch kausal auf die schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen (hierzu unter (iii.)).
76 
(i.) Die mit der Klage geltend gemachten externen Beratungskosten sind dem Grunde nach vom Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst.
77 
Bei der Beurteilung des zu ersetzenden Schadens finden im Rahmen des § 48 BeamtStG die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB entsprechende Anwendung (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 – 2 C 42.00 – juris, Rn. 13 für den Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG). Der danach grundsätzlich zu ersetzende Vermögensschaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (sog. Differenzmethode, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.04.1958 – VI ZR 82/57 – juris, Rn. 8 m.w.N.).
78 
Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, sind nur zu ersetzen, wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles in der Lage des Geschädigten als erforderlich ergriffen haben würde. Insoweit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufwendung erfolgt (Betrachtung „ex ante“), insbesondere auf das in jenem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 118/06 – juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89 – juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 – juris, Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 – juris, Rn. 7).
79 
Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier tatrichterlicher Überzeugung zu treffen, § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 – juris, Rn. 117; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 27).
80 
Dort, wo der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt und zu diesem Zwecke Aufwendungen erbringt, ist eine etwaige unangemessene Veranlassung von Kosten somit nicht erst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu prüfen, sondern besteht eine Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen des Vorgehens eines verständigen Menschen halten (BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89 – juris, Rn. 22).
81 
Daran gemessen sind nach Überzeugung der Kammer die hier in Rede stehenden externen Beratungskosten erforderlich gewesen und demzufolge dem Grunde nach ersatzfähig. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles. So handelt es sich bei den zu bereinigenden Rückständen hinsichtlich der Jahresabschlüsse um Versäumnisse, die bereits vor über einem Jahrzehnt – nämlich ab dem Haushaltsjahr 2003 – ihren Anfang genommen und sich in der Folgezeit kontinuierlich fortgesetzt und perpetuiert haben, ohne dass zwischenzeitlich adäquate Maßnahmen zu einer entsprechenden Eindämmung der Schadensvertiefung ergriffen worden wären. Erschwerend kommt hinzu, dass zum 01.01.2010 das bis dato eingesetzte Verfahren zur Abwicklung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens („FIWES-Classic“) durch das Programm „Finanz+“ abgelöst worden ist, die Altdatenübernahme selbst vier Jahre nach Produktivsetzung des neuen Programms noch immer nicht abgeschlossen gewesen ist (vgl. Prüfungsbericht 2015, Rn. A31, A32) und die Klägerin auch ansonsten überzeugend – und in Einklang mit den Prüfungsberichten der GPA – dargetan hat, dass sich die Buchhaltung insgesamt in einem mangelhaften und unübersichtlichen Zustand befunden hat. Auch ist besonders zu berücksichtigen, dass die Unzulänglichkeiten nicht nur die Jahresabschlüsse der Klägerin, sondern auch die des Eigenbetriebs Wasserversorgung betroffen haben und vor dem Hintergrund fehlerhafter Buchungen sowie einer Vielzahl weiterer aufgezeigter Mängel im Rechnungswesen des genannten Eigenbetriebs ein komplexes Ineinandergreifen der zu behebenden jahrelangen Rückstände vorgelegen hat. All dies verdeutlicht, dass die aufzuarbeitenden Missstände nicht nur einen exorbitanten Umfang erreicht, sondern auch in der Sache eine auffallend hohe Vielschichtigkeit angenommen hatten, deren adäquate Bereinigung einzig im Wege einer zeitintensiven Aufarbeitung durch für diese Aufgabe qualifiziertes Fachpersonal hat erfolgen können. Dass dies vorliegend – insbesondere bei zeitgleicher Aufrechterhaltung des laufenden Tagesgeschäftes sowie der Befassung mit den weiteren in den Prüfungsberichten bemängelten Bereichen – mittels eigener Personalkapazitäten der Klägerin hätte gelingen können, ist nicht erkennbar. Die in drei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der GPA (2006, 2010 sowie 2015) festgehaltene Historie der streitgegenständlichen Missstände verdeutlicht vielmehr, dass das bei der Klägerin hierfür zuständige Personal zu einer ordnungsgemäßen Fehlerbehebung nicht bzw. nicht mehr in der Lage gewesen ist. So hat der Beklagte zu 2 als ehemaliger Kämmerer die angelaufenen Rückstände nicht nur jahrelang unbeachtet gelassen, sondern diese verursacht und ab dem Haushaltsjahr 2010 überhaupt keine vollständigen Jahresabschlüsse mehr aufgestellt. Die fehlende fachliche Eignung des Beklagten zu 2 zur umfangreichen Aufarbeitung wird zudem durch den von Herrn F. verfassten Bericht vom 02.10.2017 bestätigt, in welchem dieser umfangreich und überzeugend die verschiedenen Probleme dargelegt hat, denen er im Rahmen seiner Bearbeitung gegenübergestanden hat. Auch geht daraus hervor, dass der Beklagte zu 2 zuletzt damit überfordert war, die in diesem Umfang angefallenen Rückstände auch nur ansatzweise in einer adäquaten Weise anzugehen. Sofern die Beklagte zu 1 auf weiteres Personal hinweist, welches zur Unterstützung herangezogen werden sollte, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Denn die bereits im Jahre 2011 mit Frau W. (ehemals W.) besetzte – neu geschaffene – Stelle in der Kämmerei hat ersichtlich zu keinen Verbesserungen geführt, wie die in dem Prüfungsbericht 2015 getroffenen Feststellungen zeigen. Selbiges gilt im Hinblick auf den zeitweiligen Nachfolger des Beklagten zu 2, Herrn D. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, welche positiven Auswirkungen dessen Wahl zum Liegenschaftsamtsleiter zum 01.05.2009 in Bezug auf die in Rede stehenden Missstände in der Kämmerei, namentlich der auf- und festzustellenden Jahresabschlüsse, gehabt haben soll. Unabhängig davon ist auch sonst nicht erkennbar, dass mit Hilfe des Herrn D. die angesprochenen, über ein Jahrzehnt aufgelaufenen, Rückstände in angemessener zeitlicher Hinsicht hätten aufgearbeitet werden können. Insbesondere gibt die Beklagte zu 1 selbst zu erkennen, dass die Aufarbeitung der Rückstände primär weiterhin dem Beklagten zu 2 oblegen habe und Herrn D. als Nachfolger in der Kämmerei insoweit lediglich eine unterstützende und in Bezug auf das Tagesgeschäft entlastende Funktion zugekommen sei. Dass der Beklagte zu 2 hierzu aber ersichtlich nicht (mehr) in der Lage gewesen ist, wurde bereits dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zu 1, letztlich sei der Umstand, dass der amtierende Bürgermeister die von ihr in die Wege geleiteten personellen Veränderungen nicht beibehalten habe – mithin dessen Personalpolitik – dafür verantwortlich, dass externe Beratungsleistungen notwendig geworden seien, verhilft ihr daher nicht zum Erfolg. Sofern sie darauf abgestellt, bei Umsetzung des als Anlage B1 vorgelegten Zeitplans wäre eine Aufarbeitung der Missstände mit internen Ressourcen zu bewerkstelligen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein geeignetes Konzept zur (zeitnahen) Aufarbeitung der Rückstände ist mit dem äußerst rudimentären Zeitplan nicht vorgelegt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Verschuldens der Beklagten zu 1 verwiesen (vgl. hierzu oben (2.)). Schließlich findet auch das Vorbringen der Beklagten zu 1, seitens der GPA und des Landratsamts B. sei externe Hilfe nicht für notwendig befunden worden, keine Bestätigung in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. So ist bereits im Prüfungsbericht 2010 empfohlen worden, das beratende Fachbüro zur Bereinigung der teilweise bis zur Betriebsgründung des Eigenbetriebs Wasserversorgung zurückgehenden Buchungen hinzuzuziehen (vgl. Prüfungsbericht 2010, Rn. A153). Auch das Landratsamt B. hat mit Schreiben vom 30.06.2014 gegenüber der Beklagten zu 1 explizit zu erkennen gegeben, dass zur Aufarbeitung der Rückstände die Inanspruchnahme externer Hilfe vonnöten sein wird und daher empfohlen, im Rahmen der Vorbereitung zur Erstellung des vereinbarten Aktionsplanes die Option einer externen Assistenz zu prüfen.
82 
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen durch Herrn F. dem Grunde nach erforderlich gewesen ist. Denn dieser ist gerade mit der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Missstände im Bereich der Jahresabschlüsse beauftragt worden (vgl. Beratungsvertrag vom 08.12.2015 sowie Bericht und Tätigkeitsnachweise des Herrn F.), für die es einer externen Unterstützung bedurft hat.
83 
Auch die Inanspruchnahme des externen Beraters Herrn G. ist als dem Grunde nach erforderlich anzusehen. Dieser ist zur Erstellung eines – in Absprache mit der Rechtsaufsicht – zusammengefassten Rechenschaftsberichts der Klägerin für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 herangezogen worden. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte im vorliegenden Fall auch diese Leistung extern angefordert. Zum einen umfasst der durch Herrn G. erstellte Rechenschaftsbericht einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren, so dass – unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen – auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass diese Maßnahme durch eigenes Personal zeitnah hätte bewerkstelligt werden können. Zum anderen ist der Rechenschaftsbericht notwendiger Bestandteil des Jahresabschlusses (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO) und damit ebenfalls essentieller Bestandteil der Bereinigung der streitgegenständlichen Rückstände.
84 
(ii.) Die entstandenen Beratungskosten (217.159,21EUR, davon 214.219,21 EUR auf das Honorar von Herrn F. sowie 2.940,00 EUR auf die Vergütung von Herrn G. entfallend) sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
85 
Der Grundsatz, dass die Ersatzpflichtigkeit von Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Rechtsgutsverletzung danach zu beurteilen ist, wie sich ein verständiger Mensch in der gleichen Lage verhalten hätte, gilt nicht nur für die Art der Aufwendung, sondern auch für den Umfang des Schadensersatzes. Das ergibt sich für diese Fallgruppe als Substrat aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 Satz 2, 254 Abs. 2, 670 BGB sowie § 91 Abs. 1 ZPO und § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, in denen jeweils in vergleichbarem Zusammenhang, nämlich bei Aufwendungen des Ersatz- bzw. Erstattungsberechtigten, zum Ausdruck kommt, dass diese auch dem Umfang nach erforderlich gewesen sein müssen. In der hier behandelten Fallgruppe (eigene Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Rechtsgutsverletzung) geht es nicht erst um die Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB, deren Verletzung der Schädiger darzutun hat. Vielmehr bestimmt hier der Geschädigte durch seine Entscheidung, die Störung selbst zu beseitigen, die Entstehung und den Umfang des Schadens, so dass ihm zugemutet werden kann und muss, sich hierbei in den Grenzen des Angemessenen zu halten und unter diesem Aspekt gegebenenfalls die entstandenen Kosten gegenüber dem Schädiger zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 100/89 – juris, Rn. 22).
86 
Ausgehend hiervon sind die Beratungsleistungen des Herrn G. vollumfänglich, d.h. in Höhe des verursachten Vergütungsbetrages von 2.940,00 EUR, ersatzfähig. Anhaltspunkte dafür, dass das vereinbarte Stundenhonorar von 30,00 EUR taxwidrig oder unüblich wäre, sind nicht erkennbar und haben die Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte zu 1 pauschal die Richtigkeit der Kostenaufstellung des Herrn G. bestreitet und vorbringt, die Erstellung eines Rechenschaftsberichts sei nicht Gegenstand der Beratungsleistung, die im entsprechenden Beratungsvertrag vereinbart worden sei, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Im maßgeblichen Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn G. vom 01.05.2016 wurde als Vertragsgegenstand eine im Mai 2016 beginnende Beratertätigkeit hinsichtlich der Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen der Prüfungsberichte der GPA vom 23.07.2010 sowie 22.01.2015, soweit diese sich auf die Buchhaltung der Gemeinde und des Eigenbetriebs Wasserversorgung sowie der damit zusammenhängenden Jahresabschlüsse der Jahre 2003 bis 2009 beziehen, vereinbart. Die Erstellung eines – in Absprache mit der Rechtsaufsicht – zusammengefassten Rechenschaftsberichts der Klägerin für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 betrifft jedoch gerade die vertraglich vereinbarte „Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen...“. Denn wie zuvor aufgezeigt, ist der Rechenschaftsbericht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO Bestandteil des Jahresabschlusses. Soweit die Beklagte zu 1 ferner moniert, es sei nicht erkennbar, welche Leistungen an welchem Tag tatsächlich in welchem Umfang erbracht worden seien, führt auch dies zu keiner anderen Einschätzung. Die dem Gericht als Anlage K11 vorliegende Rechnung des Herrn G. vom 13.07.2016 samt beigefügter Aufstellung der an den einzelnen Tagen erbrachten Einsatzstunden erachtet die Kammer als hinreichend plausibel. Angesichts eines einen Haushaltszeitraum von sieben Jahren umfassenden Rechenschaftsberichts erscheinen nicht zuletzt die insgesamt veranschlagten 98 Stunden als angemessen.
87 
Auch die in Rechnung gestellten Beratungsleistungen des Herrn F. (214.219,21 EUR für insgesamt 3.798,5 Arbeitsstunden, vgl. Anlage K8) sind in vollem Umfang ersatzfähig. Zunächst bestehen auch hier keine Anhaltspunkte dafür, dass das mit Herrn F. vereinbarte Stundenhonorar von 45,00 EUR taxwidrig oder unüblich wäre. Dies haben die Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ausgangspunkt der abgerechneten Leistungen des Herrn F. sind dessen in einer tabellarischen Übersicht umfangreich dargestellten Tätigkeitsnachweise vom 02.10.2017, welche dem Gericht als Anlage K5 vorliegen. Hierin hat Herr F. für insgesamt 3.510 Arbeitsstunden im Einzelnen plausibel dargelegt, welche festgestellten Fehler zu beheben waren und welche Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Bereinigung durchgeführt werden mussten. Dabei hat er zudem nachvollziehbar aufgeführt, wie viele Arbeitsstunden er für welche Maßnahmen – diese hat er angemessen in einzelne Kategorien (Lfd. Nr. A. bis E. sowie weitergehende Unterpunkte in den Lfd. Nr. B. und C.) untergliedert – aufgewendet hat. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass er davon abgesehen hat, die einzelnen Maßnahmen noch weiter zu untergliedern. Angesichts der in Rede stehenden Rückstände, die aufzuarbeiten gewesen sind, hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass eine weitere Untergliederung nicht möglich gewesen wäre. Denn die zu bereinigenden Missstände betrafen einen Zeitraum von über einem Jahrzehnt. Sie umfassten sowohl das Rechnungswesen der Klägerin als auch das des Eigenbetriebs Wasserversorgung und bedingten aufgrund unübersichtlicher – und wohl auch unvollständiger – Buchführung sowie einer mangelhaften Datenübernahme im Jahr 2010 eine Vielzahl von Recherchemaßnahmen. Demnach erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass diese komplexen Vorgänge an verschiedenen Stellen ineinandergreifen mit der Folge, dass eine trennscharfe Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten nicht überall durchführbar gewesen ist. Soweit die Beklagte zu 1 in unsubstantiierter Weise die Richtigkeit der Kostenaufstellung des Herrn F. bestreitet, ist nicht erkennbar, dass diese an Abrechnungsfehlern leidet oder sonst unzutreffend ist. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen den Tätigkeitsnachweisen vom 02.10.2017 (Anlage K5) und der Zusammenstellung der vorgenommenen Beratungsleistungen des Herrn F. vom 15.12.2017 (Anlage K8) eine Differenz von 288,5 Arbeitsstunden besteht. Hinsichtlich dieser, den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 15.11.2017 betreffenden Arbeitsstunden hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2020 eine weitere Zeitaufstellung des Herrn F. sowie dazugehörige Fahrtkostennachweise vorgelegt. Dass auch diese Arbeitsstunden tatsächlich angefallen sind, steht nicht in Frage. Gegenteiliges hat die Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.
88 
Soweit in den Tätigkeitsnachweisen des Herrn F. Beratungsleistungen gelistet sind, die auch die Bearbeitung der Haushaltsjahre 2014 und 2015 einschließen (vgl. insb. Lfd. Nr. C.), sind auch diese Leistungen durch die Beklagten im Wege des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches zu erstatten. Zwar sind die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2014 und 2015 erst im Jahr 2015 bzw. 2016 aufzustellen gewesen (vgl. § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Amtszeit der Beklagten zu 1 als Bürgermeisterin sowie die des Beklagten zu 2 als Kämmerer bereits beendet gewesen waren. Angesichts des erheblichen Umfangs der aufgelaufenen Rückstände sowie der Komplexität der in Rede stehenden Mängel (hierzu siehe bereits oben ausführlich) ist hier allerdings eine Nachwirkung der von den Beklagten verschuldeten Pflichtverletzungen anzunehmen mit der Folge, dass auch hinsichtlich der mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2014 und 2015 in Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen eine Verantwortlichkeit der Beklagten besteht. Es ist durchaus plausibel, dass insbesondere auch das Haushaltsjahr 2015 noch maßgeblich von der Aufarbeitung der Vorjahre mitgeprägt gewesen ist. Den Amtsnachfolgern war bei den von ihnen vorgefundenen, massiven Unzulänglichkeiten in der Haushaltsführung nicht zuzumuten, vom Tag ihres Amtsantritts an ohne Aufarbeitung der Missstände durch die beauftragten externen Berater für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen. Zugleich ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Haushaltsjahr 2016 imstande gewesen ist, eigenverantwortlich für eine geordnete Buchhaltung – und insbesondere eine ordnungsgemäße Aufstellung der Jahresabschlüsse – zu sorgen. Beraterhonorare für die vollständige Bereinigung der fehlerhaften Buchhaltung im Sinne einer „perfekten Buchhaltung“ übersteigen – gemessen an der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung – den Rahmen des Angemessenen und können folglich nicht im Wege einer Schadensersatzforderung auf die Beklagten abgewälzt werden. Nach alledem erstreckt sich der von den Beklagten zu verantwortende Schaden zwar noch auf die durch Herrn F. vorgenommene Bearbeitung der – hier streitgegenständlichen – Haushaltsjahre 2014 und 2015, findet dort aber auch seine zeitliche Grenze.
89 
Den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände und den von der Beklagten zu 1 insoweit angezweifelten – unter der Lfd. Nr. C. 9.2 aufgeführten – „Layout-Verbesserungen“ hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren durch hinreichende Plausibilisierung hergestellt. So hat der amtierende Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um solche Programmgestaltungen gehandelt hat, die notwendig gewesen sind, um die zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Bereinigungen der Missstände auch für die Folgejahre darstellbar zu machen. Anhaltspunkte, aufgrund derer diese Ausführungen in Zweifel zu stellen wären, sind nicht erkennbar und hat die Beklagte zu 1 auch nicht substantiiert vorgebracht.
90 
Die unter der Lfd. Nr. D. gelisteten und von Herrn F. in Rechnung gestellten Beratungsleistungen sind ebenfalls ersatzfähig. Soweit die Beklagte zu 1 vorbringt, diese Maßnahmen seien nicht von dem zwischen der Klägerin und Herrn F. abgeschlossenen Beratungsvertrag gedeckt bzw. es handele sich hierbei nicht um notwendige Aufwendungen im Rahmen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände, kann dem nicht gefolgt werden. In der mündlichen Verhandlung hat Herr Bürgermeister T. den Hintergrund zu der in der genannten Rubrik erwähnten „Stellvertretung für die Kämmerin“ nachvollziehbar dargetan. Er hat ausführlich und plausibel erklärt, dass sich der in den Tätigkeitsnachweisen des Herrn F. verwendete Begriff „Stellvertretung“ zu keinem Zeitpunkt auf das Tagesgeschäft der aktuellen Kämmerin (Frau R.) bezogen hat, sondern hiervon ausschließlich solche Vorgänge umfasst gewesen sind, die im Zusammenhang mit der Gegenzeichnung verschiedener, die Aufarbeitung der Rückstände betreffender Belege gestanden haben. Diesen Vortrag hat die aktuelle Kämmerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Sie hat hierbei zugleich nachvollziehbar erläutert, dass auch das – ebenfalls unter der Lfd. Nr. D. gelistete – Datenträgeraustauschverfahren bei der Grundsteuer für die streitgegenständliche Bereinigung der Rückstände relevant gewesen ist und die in der genannten Rubrik erwähnte „Beratung der Kämmerin bei verschiedenen Geschäftsvorfällen“ ausschließlich solche Fragestellungen meint, die im Rahmen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände zutage getreten sind. Dass der von Herrn F. dokumentierte Arbeitsaufwand auch im Hinblick auf die weiteren unter der Lfd. Nr. D. aufgeführten Maßnahmen tatsächlich angefallen ist und diese Arbeiten – jedenfalls im weiteren Sinne – im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der in Rede stehenden Rückstände erfolgt sind, erscheint ebenfalls plausibel. Dies hat auch die Beklagte zu 1 zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, keine Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der abgerechneten Beratungsleistungen des Herrn F. zu haben, jedoch der Auffassung zu sein, die Abarbeitung der Rückstände wäre ohne die Heranziehung externer Kräfte möglich gewesen. Damit wendet sie sich lediglich gegen die Ersatzfähigkeit der Beratungsleistungen dem Grunde nach. Anhaltspunkte dafür, dass die unter der Lfd. Nr. D. gelisteten Maßnahmen aus sonstigen Gründen nicht vom zwischen Herrn F. und der Klägerin abgeschlossenen Beratungsvertrag gedeckt sein könnten, bestehen nicht, zumal darin als Vertragsgegenstand die weit gefasste Formulierung „Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen der Prüfungsberichte der GPA vom 23.07.2010 und 22.01.2015 ...“ verwendet worden ist.
91 
Schließlich unterfallen auch die unter den übrigen Kategorien (Lfd. Nr. A., B., sowie C.1 bis C.8 und C.10) gelisteten Maßnahmen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände und stellen somit ebenfalls einen der Höhe nach ersatzfähigen Schaden dar.
92 
Im Ergebnis besteht damit ein ersatzfähiger Schaden für entstandene Beratungskosten in Höhe von 217.159,21 EUR, wovon 214.219,21 EUR auf das Honorar von Herrn F. und 2.940,00 EUR auf das von Herrn G. entfallen.
93 
(iii.) Der Schaden ist in der genannten Höhe auch kausal auf die oben dargestellten Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen.
94 
Der Ursachenzusammenhang zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) besteht nach der im Amtshaftungsrecht geltenden Adäquanztheorie dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet gewesen ist, gerade den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.5 m.w.N.; vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 27).
95 
Im vorliegenden Fall lag es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Beklagten und der sich immer weiter anhäufenden Rückstände im Bereich der Jahresabschlüsse zu einem späteren Zeitpunkt – hier nach Amtsantritt des amtierenden Bürgermeisters im Jahre 2014 und dessen entsprechender Entscheidung im Jahre 2015 – die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen vonnöten sein und auch erfolgen wird. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Empfehlungen in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußert worden sind (vgl. Prüfungsbericht 2010, Rn. A153 sowie Schreiben des Landratsamts B. vom 30.06.2014).
96 
bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Skontoabzüge in Höhe von 1.039,29 EUR.
97 
(1.) Die Beklagten haben auch insoweit ihre ihnen obliegenden Dienstpflichten objektiv verletzt.
98 
Die objektive Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu 2 resultiert daraus, dass er bei einzelnen – in der Anlage K13 gelisteten – Vorgängen Rechnungen jeweils zu einem Zeitpunkt saldiert hat, zu welchem die Gewährung eines Skontoabzuges bereits verstrichen gewesen ist. Im Hinblick auf die in der genannten Anlage befindlichen, mit der Klage zuletzt geltend gemachten, Positionen – dies betrifft die Vorgangsnummern ... (Betrag in Höhe von 37,56 EUR), ... (Betrag in Höhe von 52,93 EUR), ... (Betrag in Höhe von 17,87 EUR), ... (Betrag in Höhe von 1,16 EUR) sowie ... (Betrag in Höhe von 929,77 EUR) – hat zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung in der Kämmerei auch jeweils die Skontierfähigkeit bestanden (vgl. Anlage K13, Spalten 5 und 8). Damit ist der Beklagte zu 2 seiner aus § 116 Abs. 1 GemO resultierenden Kernpflicht (hierzu siehe oben ausführlich) nicht ausreichend nachgekommen. Denn zu dieser gehört auch, dass der Kämmerer Rechnungen in einer Weise liquidiert, welche den Abzug von Skonto ermöglicht.
99 
Der Beklagten zu 1 oblag es als ehemaliger Bürgermeisterin der Klägerin hingegen nicht, die einzelnen Rechnungen der Gemeinde zu begleichen und dabei auf die jeweilige Skontierfähigkeit zu achten. Diese Pflicht ist vielmehr im Bereich der Kämmerei angesiedelt und von dem dort tätigen Personal zu erfüllen. Eine objektive Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist hier allerdings unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens entsprechender Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen des hierfür zuständigen Personals gegeben. Art und Ausmaß der Überwachung sind anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2002 – VI ZR 182/01 – juris, Rn. 17 im Hinblick auf die Regelung des § 831 BGB). Ausgehend hiervon hat bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles zum damaligen Zeitpunkt eine die Rechnungssaldierung umfassende Kontroll- bzw. Überwachungspflicht der Beklagten zu 1 bestanden. Zwar stellt das Begleichen von Rechnungen unter Beachtung möglicher Skontoabzüge einen Vorgang dar, der dem operativen Tagesgeschäft der Kämmerei zuzuordnen ist, weshalb eine diesen Tätigkeitsbereich umfassende Beaufsichtigungspflicht der Bürgermeisterin als Leiterin der Gemeindeverwaltung grundsätzlich ausscheidet. Im vorliegenden Einzelfall hat sich die Pflicht der Beklagten zu 1 zur Kontrolle bzw. Überwachung allerdings auch auf den in der Kämmerei angesiedelten Bereich der Rechnungssaldierung erstreckt. Sowohl in der Finanzverwaltung als auch in einer Vielzahl weiterer Bereiche sind bei der Klägerin im damaligen Zeitraum eklatante Mängel zu verzeichnen gewesen, wie aus drei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der GPA unmissverständlich hervorgeht. Aufgrund der Vielzahl an Versäumnissen unterschiedlichster Art, die nicht zuletzt vor allem im Bereich der Finanzverwaltung vorgelegen haben und durch den Beklagten zu 2 primär verursacht worden sind, hat dringendster Anlass dazu bestanden, sämtliche dortigen Arbeitsabläufe – auch im Hinblick auf das jeweilige Tagesgeschäft – kritisch zu überprüfen und damit auch die Rechnungssaldierung einer erhöhten, wenigstens aber stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen. Dass die Beklagte zu 1 dies im Rahmen ihrer Führungsverantwortung durchweg unterlassen und den Beklagten zu 2 während ihrer gesamten Amtszeit vielmehr unkontrolliert hat weiter gewähren lassen, begründet somit in objektiver Hinsicht eine Dienstpflichtverletzung. Daran anknüpfend, d.h. nach Entdeckung der im Sektor der Rechnungssaldierung vorzufindenden Mängel, wäre es zudem die Pflicht der Beklagten zu 1 gewesen, Arbeitsabläufe innerhalb der Kämmerei dahingehend zu verändern, dass solche Vorkommnisse künftig vermieden werden.
100 
(2.) Diese Dienstpflichtverletzungen sind den Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Hinsichtlich der diesbezüglich geltenden Maßstäbe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemessen daran haben die Beklagten die zuvor dargelegten Dienstpflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt.
101 
Für den Beklagten zu 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass er seinen ihm obliegenden Amtspflichten in einem solchen Umfang nicht (mehr) nachgekommen ist, dass die GPA in ihren Prüfungsberichten aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2015 in nahezu sämtlichen – seinem Verantwortungsbereich unterfallenden – Bereichen gravierende Beanstandungen, die während seiner Amtszeit zudem unerledigt geblieben sind, getroffen hat. Bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Beklagten zu 2 stellt sich die Missachtung der Skontierfähigkeit einzelner Rechnungen – unabhängig von dem Umfang der insoweit streitgegenständlichen Versäumnisse – demnach als jedenfalls grob fahrlässig dar. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2, den die materielle Beweislast dafür trifft, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. oben), auch zu keinem Zeitpunkt einen Exkulpationsversuch unternommen.
102 
Auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1 geht die Kammer von einer jedenfalls grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung aus. Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt – bereits im Rahmen ihrer objektiven Dienstpflichtverletzung dargelegten – prekären Gesamtumstände, insbesondere der umfangreichen Beanstandungen durch die GPA in mehreren aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten, hätte die Beklagte zu 1 nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Bereich der Rechnungssaldierung tadellos geführt wird. Der Beklagten zu 1 hätte sich vielmehr aufdrängen müssen, dass auch in diesem Sektor Versäumnisse stattfinden. In der Situation der Beklagten zu 1 hätte jedem Bürgermeister – spätestens im Anschluss an den Prüfungsbericht 2010 – einleuchten müssen, dass der gesamte Bereich der Finanzverwaltung in einer solchen Weise aus den Fugen geraten ist, dass ein unkontrolliertes Gewährenlassen des zuständigen Personals keine adäquate Amtsausübung mehr darstellt. Zumindest stichprobenartige Kontrollen wären zum damaligen Zeitpunkt in sämtlichen Sachgebietsbereichen nicht nur angezeigt, sondern als ganz naheliegende Verhaltenspflichten zu erkennen gewesen. Nach alledem vermag auch der von der Beklagten zu 1 angeführte Umfang der geltend gemachten „Skontoschäden“ sie nicht zu entlasten. Im Übrigen lässt die Auflistung in Anlage K13 – in welcher zwar nur einzelne Vorgänge aufgeführt sind – erkennen, dass es sich bei den in Rede stehenden Versäumnissen nicht um eine einmalige Missachtung der Skontierfähigkeit gehandelt hat, sondern um eine solche, die über einen Zeitraum von fünf Jahren (2010 bis 2014) angehalten hat bzw. erneut vorgekommen ist.
103 
(3.) Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an den Vorgangsnummern ..., ... und ... nicht weiter festgehalten hat, ist ihr ein auf die aufgezeigten Pflichtverletzungen der Beklagten kausal zurückzuführender ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.039,29 EUR (1.270,86 EUR - 11,26 EUR - 141,50 EUR - 78,81 EUR, vgl. Anlage K13) entstanden, der aus den insoweit nicht vorgenommenen Skontoabzügen resultiert.
104 
cc. Die Klägerin hat gegen die Beklagten schließlich auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen durch sie festgestellte Ausgaben (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, vgl. Anlage K14), die durch steuerliche Fristversäumnisse entstanden sind.
105 
(1.) Auch insoweit liegen objektive Dienstpflichtverletzungen der Beklagten vor.
106 
Der Beklagte zu 2 hat seine ihm obliegende Dienstpflicht in objektiver Hinsicht dadurch verletzt, dass er bei den einzelnen – in der Anlage K14 gelisteten – Vorgängen Fristen, insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer, versäumt hat. Auch hierdurch ist er seiner aus § 116 Abs. 1 GemO resultierenden Kernpflicht nicht ausreichend nachgekommen, da hiervon auch die Einhaltung steuerlicher Fristen umfasst ist.
107 
Eine objektive Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist auch hier unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens entsprechender Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Beklagten zu 2 auszumachen. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Pflichtverletzung im Rahmen der nicht vorgenommenen Skontoabzüge verwiesen werden, die hier aufgrund der Annahme einer umfassenden, auf sämtliche Bereiche der Finanzverwaltung bezogenen, Kontroll- bzw. Überwachungspflicht gleichermaßen gelten.
108 
(2.) Die genannten Dienstpflichtverletzungen haben die Beklagten im Sinne von § 48 Satz 1 BeamtStG auch verschuldet.
109 
Auch insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Verschulden im Rahmen der nicht vorgenommenen Skontoabzüge verwiesen werden. Anhaltspunkte für eine davon abweichende Einschätzung sind nicht erkennbar und haben die Beklagten auch nicht vorgebracht.
110 
(3.) Der ersatzfähige und kausal auf die dargelegten Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführende Schaden beläuft sich auf 4.969,46 EUR, nachdem die Klägerin von dem in der Anlage K14 gelisteten Gesamtbetrag in Höhe von 6.305,75 EUR ursprünglich bereits nur 5.326,45 EUR eingeklagt und in der mündlichen Verhandlung von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Bezug auf die beiden Bußgeldbescheide (123,50 EUR und 233,49 EUR) Abstand genommen hat.
111 
Dieser Schaden ist aus Sicht der Kammer auch plausibel dargelegt worden. Unabhängig davon, dass die Beklagten die Auflistung schon nicht substantiiert in Frage gestellt haben, wird in Spalte 2 der insoweit maßgeblichen Anlage K14 jedem einzelnen Vorgang eine konkrete Haushaltsstelle zugeordnet und in Spalte 7 („Sonstige Hinweise“) der betreffende Hintergrund zu jedem Vorgang stichwortartig benannt. Zudem hat Herr T. hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass diese Erläuterungen nicht eigens durch Herrn F. hinzugefügt worden, sondern so bereits im System verbucht gewesen sind und es zu den einzelnen Positionen jeweils Festsetzungsbescheide gegeben hat.
112 
dd. Im Ergebnis steht der Klägerin damit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 223.167,96 EUR (217.159,21 EUR + 1.039,29 EUR + 4.969,46 EUR) zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen.
113 
Der Verweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit der vorrangigen Inanspruchnahme der Eigenschadenversicherung verfängt nicht. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nicht aus, zumal die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellt. Vor diesem Hintergrund gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Abschluss einer Versicherung zu seinen Gunsten freizustellen (BVerwG, Beschluss vom 18.02.1981 – 2 B 4.80 – juris, Rn. 2 m.w.N.; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 4.4). Auch für den Fall, dass der Dienstherr Versicherungen abgeschlossen hat und aufgrund des Schadensfalles von diesen Leistungen erhält, sind die Versicherungsleistungen nicht mindernd auf die Schadensersatzpflicht des Beamten anzurechnen (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.4). Unabhängig davon hat im vorliegenden Fall die Eigenschadenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2019 eine Leistungserstattung verweigert.
114 
Weitere Ausschlussgründe sind weder ersichtlich noch sind solche von den Beklagten geltend gemacht worden.
115 
ee. Für den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 223.167,96 EUR haften die Beklagten gesamtschuldnerisch, § 48 Satz 2 BeamtStG. Für dieses öffentlich-rechtliche Gesamtschuldverhältnis gelten die §§ 421 ff. BGB entsprechend (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 5). An die Stelle des „Beliebens“ des Gläubigers im Sinne des § 421 Satz 1 BGB tritt bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung jedoch das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers (BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 – 8 C 138.81 – juris, Rn. 21). Da die Anordnung dieser gesamtschuldnerischen Haftung aber nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn dient, stellt es sich regelmäßig – wie hier auch – ermessensfehlerfrei dar, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22.16 – juris, Leitsatz 2 sowie Rn. 32 f., Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48, Rn. 7).
116 
b. Steht somit der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 223.167,96 EUR zu, so ist dieser Betrag ab Rechtshängigkeit – mithin dem 28.12.2017 (vgl. § 90 Satz 1 VwGO) – gemäß § 291 BGB auch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II.
117 
Die mit Klageantrag Ziff. 2 erhobene Feststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Jahresrechnungen der Gemeinde W. und des Eigenbetriebes Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 nicht oder fehlerhaft aufgestellt worden sind und daher neu aufgestellt und neu festgestellt werden mussten, ist bereits unzulässig.
118 
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
119 
Soweit die Klägerin ihr Feststellungsbegehren mit weitergehenden Schadenersatzansprüchen aufgrund der andauernden Schadensentwicklung begründet, da sie Herrn F. im Anschluss an die Bereinigung der Jahresabschlüsse 2000 bis 2014 mit den sich daraus ergebenden Folgearbeiten beauftragt habe, scheitert die Zulässigkeit insoweit schon daran, dass hieraus resultierende Beratungskosten als etwaige Schadenspositionen schon nicht von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag umfasst sind. Denn mit diesem begehrt die Klägerin lediglich die Feststellung im Hinblick auf „alle weiteren Schäden [...], die dadurch entstehen, dass die Jahresrechnungen der Gemeinde W. und des Eigenbetriebs Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 nicht oder nicht fehlerhaft aufgestellt worden sind und daher neu aufgestellt und neu festgestellt werden mussten“. Gerade diese (Neu-)Aufstellung sowie (Neu-)Feststellung der Jahresabschlüsse hat jedenfalls spätestens mit der Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 19.11.2018 ihren Abschluss gefunden. Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb die von der Klägerin nicht näher konkretisierten Folgearbeiten des Herrn F. der „Gesamtmaßnahme“ der Bereinigung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2000 bis 2014 zuzuordnen sein sollen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die in den Gemeinderatssitzungen vom 25.07.2016, 15.10.2018 sowie 19.11.2018 festgestellten Jahresabschlüsse noch nicht vollständig bereinigt gewesen waren.
120 
Im Hinblick auf Beratungskosten des Herrn F. ab dem 16.11.2017, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2015 angefallen und noch nicht mit der vorliegenden Klage beziffert worden sind, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ (sog. Feststellungsinteresse) ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss und bei der es sich um eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses handelt. Über die Erstattungsfähigkeit der aus dem Beratervertrag vom 08.12.2015 resultierenden Beratungskosten des Herrn F. ist dem Grunde nach bereits mit dem Leistungsausspruch zu der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage (hierzu siehe unter I.) entschieden worden, weshalb für eine Feststellung der grundsätzlichen Leistungsverpflichtung der Beklagten ein berechtigtes Interesse nicht besteht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.07.1977 – VI C 96.75) führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Tendenz erkennen lassen, dass die einmal erhobene Feststellungsklage zulässig bleibt, wenn erst im Nachhinein die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage entsteht. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil hier die Schadensersatzklage, welche die Frage nach der grundsätzlichen Leistungsverpflichtung im Hinblick auf die externen Beratungskosten des Herrn F. beinhaltet, bereits zeitgleich mit dem Feststellungsbegehren erhoben worden ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 – 7 C 3.00 – juris, Rn. 16).
121 
Einer auf die weiteren Beratungskosten von Herrn F. bezogenen Feststellungklage steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung weiterer, nicht bereits mit der Leistungsklage entschiedener Streitfragen zwischen den Beteiligten führen kann. Ob weitere Beratungskosten der Höhe nach erforderlich und angemessen sind, kann ohne die Vorlage entsprechender Rechnungen und Tätigkeitsnachweise des Herrn F. im Rahmen einer Feststellungsklage gerade nicht (mit-)entschieden werden. Anders als bei einem gegen die öffentliche Hand gerichteten Feststellungsbegehren, für das eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig angenommen wird (BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 – VI C 8.69 – juris, Rn. 12, seither st. Rspr., vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 – 7 C 3.00 – juris, Rn. 16), ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagten – als natürliche Personen – ab dem 16.11.2017 angefallene Beratungskosten des Herrn F. ohne Weiteres begleichen werden. Selbst im Falle eines positiven, letztlich aber nicht vollstreckbaren Feststellungsurteils müsste die Klägerin die weiteren Kosten daher durch – anfechtbaren – Leistungsbescheid oder im Wege einer weiteren Leistungsklage gegenüber den Beklagten geltend machen. Diese Notwendigkeit hat auch der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung so gesehen. Ein Feststellungsausspruch würde daher weitere Klageverfahren nicht vermeiden können und der Klägerin somit keinen prozessökonomischen Vorteil bringen.
122 
Die Feststellungsklage ist auch nicht bezüglich etwaiger im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre 2000 bis 2015 stehender Schäden, die möglicherweise in der Zukunft noch entdeckt oder sonst zutage treten werden, zulässig. Voraussetzung für eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden ist, dass ein solcher Schaden tatsächlich auch droht, wobei die Frage, ob dafür die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (so beispielsweise: BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06 – juris) oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein muss (diese Ansicht vertretend: BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03 – juris), uneinheitlich beantwortet wird (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 25.02.2010 – VII ZR 187/08 – juris, Rn. 12). Dass ein solcher Schaden hier tatsächlich droht und worin dieser im Einzelnen liegen soll, ist für die Kammer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – ohne dass der in der Rechtsprechung diskutierten Frage nachzugehen wäre, ob bereits die Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein muss – nicht erkennbar und nach der (Neu-)Feststellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2000 bis 2015 auch nicht naheliegend. Soweit die Klägerin auf notwendige Folgearbeiten an der Anlagenbuchhaltung verweist, betrifft dies Versäumnisse, die andere Pflichtverletzungen als die unterbliebene Aufstellung der Jahresabschlüsse betreffen. Schließlich vermag die Klägerin ihr Feststellungsinteresse auch nicht mit der Verhinderung einer ansonsten drohenden Verjährung zu begründen, da der Verjährungsbeginn an die jeweilige Kenntnis des Gläubigers anknüpft (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
III.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Obsiegen der Beklagten betrifft nur einen geringfügigen Teil des Streitgegenstandes, so dass ihnen die gesamten Kosten des Verfahrens – als Gesamtschuldner – aufzuerlegen sind.
IV.
124 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
125 
Beschluss vom 28. Mai 2020:
126 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GKG auf 228.756,52 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Summe der einzelnen Streitgegenstände, welche vorliegend mit 223.756,52 EUR (ursprünglich geltend gemachter Schadensersatzanspruch) sowie 5.000,00 EUR (geltend gemachtes Feststellungsbegehren) anzusetzen waren (so auch: VG Regensburg, Urteil vom 18.01.2019 – RN 1 K 14.2132 – juris, Rn. 375).

Gründe

 
39 
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 28.05.2020 über die Sache verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
40 
Dem – unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 gestellten – telefonischen Antrag des Beklagten zu 2, den mit Verfügung vom 24.04.2020 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2020, zu dem das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 2 nicht angeordnet worden ist, aufzuheben und zu verlegen, war nicht stattzugeben, weil hierfür erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nicht gegeben waren. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung oder Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Gründe für die Verhinderung sind von demjenigen, der die Terminsaufhebung oder -verlegung beantragt, unverzüglich so darzulegen und so zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 10.06.2008 – 1 B 211.07 – BFH/NV 2008, 1697 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 – 3 B 118.03 – juris). Im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen muss die Erkrankung schlüssig aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen. Die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2001 – 8 B 69.01 – juris, Rn. 5 m.w.N., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 B 30.19 D – juris, Rn. 28 ff.). Gemessen daran hat der Beklagte zu 2 mit dem allgemein gehaltenen, substanzlosen ärztlichen Attest vom 28.05.2020 nicht nachgewiesen, dass er in dem hiesigen Verfahren akut reise- und verhandlungsunfähig gewesen ist. Der genannten Bescheinigung lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2 unter einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten hat, die so schwer war, dass von ihm die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden konnte. Die in dem vorgelegten Attest verwendete Formulierung „akute Verschlechterung bei vorbekannter Grunderkrankung“ erschöpft sich in einer pauschalen Umschreibung, ohne den Gesundheitszustand des Beklagten zu 2 näher zu konkretisieren, und stellt damit keine geeignete Grundlage dar, aufgrund derer es der Kammer möglich wäre, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit eigenständig zu beurteilen.
41 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Hiervon umfasst ist ein Betrag in Höhe von 588,56 EUR, resultierend aus den in der Anklage K13 gelisteten Positionen mit den Vorgangsnummern ... (Betrag in Höhe von 11,26 EUR), ... (Betrag in Höhe von 141,50 EUR) und ... (Betrag in Höhe von 78,81 EUR) sowie den in der Anlage K14 aufgeführten Bußgeldbescheiden (Beträge in Höhe von 123,50 EUR und 233,49 EUR).
42 
Die Leistungsklage ist zulässig und – im Umfang, in dem sie aufrechterhalten worden ist – auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen gesamtschuldnerischen Schadensersatzanspruch in der im Tenor ausgesprochenen Höhe (hierzu unter I.). Das mit dem Klageantrag Ziff. 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist hingegen unzulässig (hierzu unter II.).
I.
43 
Die allgemeine Leistungsklage auf Schadensersatz in Höhe von 223.167,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.).
44 
1. Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig.
45 
Gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG ist für Klagen wegen des öffentlichen-rechtlichen Ausgleichsanspruches nach § 48 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da dieser – auch im vorliegenden Fall geltend gemachte – Anspruch seine Grundlage im Beamtenverhältnis findet (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 26; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 6.5).
46 
Für die Durchsetzung des begehrten Schadensersatzanspruches ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart (vgl. Kienzler/Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2014, Rn. 216). Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Bediensteten – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 11).
47 
Anhaltspunkte für das Fehlen sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere hat es zuvor keiner Durchführung eines Vorverfahrens bedurft. Zwar regelt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, dass im Vorfeld aller Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein solches nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO) durchzuführen ist. Nach dessen Sinn und Zweck gilt dies allerdings nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 54, Rn. 7; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 6.5; so auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 28).
48 
2. Die Leistungsklage ist – im zuletzt geltend gemachten Umfang – begründet.
49 
a. Die Klägerin hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 223.167,96 EUR.
50 
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die Beklagten anwendbar. Für die Beklagte zu 1 folgt dies aus § 92 Landesbeamtengesetz (LBG), wonach die Vorschrift des § 48 BeamtStG auch hinsichtlich Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern als kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gilt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ergibt sich die Anwendbarkeit aus §§ 1, 59 LBG. Zudem kann der Anspruch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung – wie hier – während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 – 9 K 3717/14 – juris, Rn. 31 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 – 8 C 68.66 zum nahezu wortgleichen § 24 SG).
51 
Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt nach der vorerwähnten Regelung die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Für diese Anspruchsvoraussetzungen trägt der Dienstherr die materielle Beweislast. Den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 – 2 C 12.98 – juris, Rn. 18 m.w.N.).
52 
Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG – im Hinblick auf die eingeklagten Schadenspositionen (hierzu unter aa. – cc.) – vor.
53 
aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 217.159,21 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme externer – im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Jahresrechnungen der Klägerin sowie des Eigenbetriebs Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 (bzw. 2015) stehender – Beratungsleistungen der Herren F. (Honorar in Höhe von 214.219,21 EUR) und G. (Honorar in Höhe von 2.940,00 EUR).
54 
(1.) Bezüglich dieser Jahresrechnungen haben die Beklagten die ihnen obliegenden Dienstpflichten objektiv verletzt.
55 
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GemO hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein (§ 95 Abs. 1 Satz 2 GemO). Nach Satz 3 der genannten Vorschrift hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zudem hat er die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen (§ 95 Abs. 1 Satz 4 GemO).
56 
Nach § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen (§ 95 b Abs. 1 Satz 2 GemO).
57 
Gemäß § 116 Abs. 1 GemO sollen die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten – Fachbediensteter für das Finanzwesen – zusammengefasst werden.
58 
Zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung. Ist ein Fachbediensteter für das Finanzwesen (§ 116 GemO) bestellt, obliegt diesem kraft Gesetzes die zentrale Bearbeitung der Aufstellung. Er handelt dabei als Beauftragter des Bürgermeisters und ist an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden. Aus den Fristen des § 95b Abs. 1 GemO für die Feststellung durch den Gemeinderat leitet sich für den Bürgermeister zudem die Pflicht ab, die Abschlüsse mit Anlagen nach der Aufstellung bzw. Erledigung der Rechnungsprüfung unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen (Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Auflage, Januar 2012, Band 2, § 95b, Rdnrn. 2 und 5). Das ordnungsgemäße Zustandekommen der Jahresabschlüsse hat somit der Bürgermeister zu verantworten.
59 
Ausgehend hiervon gehörten ab dem Haushaltsjahr 2006 die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die anschließende Vorlage an den Gemeinderat zur Feststellung zu den originären Amtspflichten der Beklagten zu 1. Indem diese es – nach erfolgtem Amtsantritt im September 2006 und bei Berücksichtigung der sechsmonatigen Aufstellungsfrist (vgl. § 95b Abs. 1 Satz 1 GemO) – spätestens ab Mitte des Jahres 2007 unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Jahresabschluss erstellt und ihr zur Unterzeichnung vorgelegt wird und infolgedessen auch keinen Jahresabschluss zur Vorlage in den Gemeinderat eingebracht hat, hat sie objektiv gegen eine zu ihren eigenen Dienstaufgaben gehörende Kernpflicht verstoßen. Angesichts der Verletzung dieser eigenen Dienstpflichten muss insbesondere der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nach dem exakten Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Beklagte zu 1 von den bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden, und im Rahmen der überörtlichen Prüfungen durch die GPA festgestellten, Missstände im Bereich der Finanzverwaltung nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls ab Mitte des Jahres 2007 hat die Beklagte zu 1 die ihr als Bürgermeisterin obliegenden originären Amtspflichten missachtet.
60 
Eine weitere Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 besteht darin, dass sie es spätestens nach Kenntniserlangung von dem Prüfungsbericht 2010 – diese ist nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 1 spätestens im Rahmen der diesbezüglichen Schlussbesprechung am 02.12.2009 erfolgt – unterlassen hat, die im Bereich der Jahresabschlüsse bis dahin angelaufenen Rückstände der Haushaltsjahre 2003 ff. aufzuarbeiten und zu bereinigen. Denn mit der oben dargestellten – aus § 95 b Abs. 1 GemO resultierenden – Kernpflicht eines Bürgermeisters einher geht die Verantwortung für die Aufarbeitung und Beseitigung von Fehlern in der Haushaltsführung der Vorjahre. Demzufolge wäre es jedenfalls die Pflicht der Beklagten zu 1 gewesen, innerhalb der Gemeindeverwaltung für eine derartige Organisation zu sorgen, dass die in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 angesprochenen Missstände hinsichtlich der Jahresrechnungen zeitnah behoben werden (Organisationspflicht) und die Abläufe – welche von ihr im Rahmen ihrer Führungsverantwortung als Bürgermeisterin zu organisieren gewesen wären – in der Folgezeit entsprechend zu überwachen bzw. zu kontrollieren (Überwachungs- und Kontrollpflicht). Auch diese Pflichten hat die Beklagte zu 1 objektiv verletzt.
61 
Darüber hinaus liegt eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 darin begründet, dass sie – entgegen der Vorschrift des § 114 Abs. 5 Satz 1 GemO – trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde sowie entsprechender Ankündigungen ihrerseits, Stellungnahmen hinsichtlich der in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 enthaltenen, die Jahresrechnungen betreffenden, unerledigten Feststellungen nicht abgegeben hat, so dass das Landratsamt B. mit Schreiben vom 29.01.2014 letztlich nur eine eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO hat erteilen können (vgl. zur Dienstpflichtverletzung im Falle der Zusicherung künftiger Beachtung auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 21).
62 
In Anbetracht dieser gravierenden Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Erstellung der Jahresabschlüsse in ihrer Amtszeit und der Bereinigung von Versäumnissen der Vorjahre kann es dahinstehen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 auch angehalten gewesen wäre, gegen den Beklagten zu 2 sanktionierend einzuschreiten, und ob es die Beklagte zu 1 tatsächlich unterlassen hat, den Gemeinderat über die wesentlichen Ergebnisse der überörtlichen Prüfung der Jahre 2004 bis 2007 sowie über den mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss der überörtlichen Prüfung der Jahre 2001 bis 2003 zu unterrichten (so festgestellt im Prüfungsbericht 2015, S. 11 sowie Rn. A94, A95).
63 
Der Beklagte zu 2 hat objektiv dadurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen, dass er die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2003 mängelbehaftet aufgestellt, Bereinigungen dieser Mängel in der Folgezeit nicht vorgenommen und ab dem Haushaltsjahr 2010 Jahresrechnungen überhaupt nicht – endgültig – aufgestellt hat (vgl. zu alledem: Prüfungsbericht 2015, Rn. A29, S. 39). Damit ist er seiner aus § 116 Abs. 1 GemO resultierenden Kernpflicht (hierzu s.o.) nur in unzureichender Weise – bzw. ab dem Haushaltsjahr 2010 schlichtweg gar nicht mehr – nachgekommen. Im Hinblick auf die Jahresrechnungen des Eigenbetriebs Wasserversorgung ergibt sich seine entsprechende Kernpflicht aus § 16 Eigenbetriebsgesetz (EigBG), wonach die Betriebsleitung – dieses Amt hatte der Beklagte zu 2 seit dem 01.01.2000 inne – für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen hat. Auch diese Pflicht ist durch den Beklagten zu 2 nicht hinreichend erfüllt worden (vgl. zuletzt: Prüfungsbericht 2015, S. 14 sowie Rn. A102 ff.).
64 
Zudem hat der Beklagte zu 2 vorliegend seine allgemeine Dienstpflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) objektiv verletzt. Nach bestem Gewissen im Sinne des § 34 Satz 2 BeamtStG zu handeln heißt, dass der Beamte seine Entscheidungen nach sorgfältiger Prüfung zu treffen hat. Hierbei muss er die Überzeugung gewinnen, dass diese Entscheidung nach den Umständen die bestmögliche ist (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 34, Rn. 3.2). Gemessen daran hätte der Beklagte zu 2 angesichts des Umfangs der in der Finanzverwaltung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Unzulänglichkeiten – spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den umfangreichen Beanstandungen im Prüfungsbericht 2010 – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände zu der Einsicht gelangen müssen, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht, bei der Beklagten zu 1 um Unterstützung hinsichtlich der Aufarbeitung der angelaufenen Rückstände nachzusuchen. Für den Fall, dass die Beklagte zu 1 ein solches Ansinnen verweigert oder zurückgewiesen hätte, wäre er auch gehalten gewesen, sich an die/den nächst höhere/n Vorgesetze/n zu wenden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG).
65 
(2.) Zur Überzeugung der Kammer sind den Beklagten diese objektiven Dienstpflichtverletzungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
66 
Ein für die Haftung ausreichendes Verschulden ist im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG – wie oben aufgezeigt – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dieses Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung als solche beziehen. Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 C 15.98 – juris, Rn. 23, VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 24 m.w.N.).
67 
Unmittelbarer Vorsatz ist entsprechend den zivilrechtlichen Regelungen gegeben, wenn der Beamte den Tatbestand einer Pflichtverletzung kennt und sie verwirklichen möchte. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, eine Pflichtverletzung zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48, Rn. 3).
68 
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt sowie Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22.16 – juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 – 2 B 47.06 – juris, Orientierungssatz und Rn. 4 m.w.N.). Der Maßstab setzt sich damit zusammen aus einer qualifizierten Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie einer subjektiven Komponente. Für die Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit sind die persönlichen Umstände, die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des handelnden Beamten in den Blick zu nehmen (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Stand Juli 2019, § 48 BeamtStG, Rn. 41).
69 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1 jedenfalls insoweit von bedingtem Vorsatz auszugehen, als sie seit ihrem Amtsantritt im Jahre 2006 ihren aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden Pflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse nicht nachgekommen ist und sie – trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde sowie entsprechender eigener Ankündigungen – Stellungnahmen zu den in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 enthaltenen, die Jahresrechnungen betreffenden, unerledigten Feststellungen nicht abgegeben hat. Insbesondere diese jahrelange Untätigkeit spricht dafür, dass sich die Beklagte zu 1 wissentlich über die Vorschriften der §§ 95 b Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 5 Satz 1 GemO hinweggesetzt und die daraus resultierenden Folgen – wie beispielsweise die nur eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO durch das Landratsamt B. sowie die Ansammlung erheblicher Rückstände im Bereich der Finanzverwaltung – zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hinsichtlich ihrer oben aufgezeigten Organisationspflichtverletzung sowie der daran anknüpfenden Überwachungs- und Kontrollpflichtverletzung ergibt sich die insoweit vorliegende grobe Fahrlässigkeit daraus, dass sich der Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer Führungsverantwortung als Bürgermeisterin der Klägerin bei einfachsten Überlegungen hätte aufdrängen müssen, dass die in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten (2006 und 2010) enthaltenen Feststellungen bezüglich der ordnungsgemäßen Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse – zu denen ferner mehrfach eine Stellungnahme angefordert worden ist – nicht weiterhin unbearbeitet bleiben können und das Ergreifen entsprechender organisatorischer sowie kontrollierender Maßnahmen unumgänglich ist. Als für die Behebung dieser Missstände verantwortliche Bürgermeisterin (hierzu siehe oben) hätte es ihr zudem einleuchten müssen, dass sie sich über einschlägige Vorschriften (hier insbesondere: §§ 95, 95 b, 114 Abs. 5 sowie § 116 GemO) Kenntnis zu verschaffen, diese Gesetze zu beachten sowie deren Beachtung durch die Verwaltung zu überwachen hatte (vgl. hierzu auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 25). Dass sie die genannten Pflichten nicht als ihre originären Amtspflichten, sondern ausschließlich als solche des Kämmerers begriffen haben will, entlastet sie daher nicht.
70 
Auch die zahlreichen weiteren Einwendungen der Beklagten zu 1 führen zu keiner anderen Einschätzung. Soweit sie den Zeitraum ihrer Amtszeit (2006 bis 2014), damit zusammenhängend etwaige Versäumnisse ihrer Amtsvorgänger sowie die erst nachträgliche Kenntniserlangung von den Missständen (im Jahre 2009 bzw. im Jahr 2015) anführt, verkennt sie, dass es sich bei der oben dargelegten, aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden, Pflicht um eine solche handelt, die ihr als Bürgermeisterin seit Amtsantritt im Jahre 2006 oblag. Hinsichtlich der verletzten Organisationspflicht sowie der missachteten Überwachungs- und Kontrollpflicht ist insoweit festzuhalten, dass jedenfalls nach den neuerlichen, intensivierten Feststellungen in dem Prüfungsbericht 2010 endgültig Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen gewesen wären, die Beklagte zu 1 stattdessen aber selbst bei unterstellter Kenntniserlangung im Jahre 2009 – woran im Übrigen, nicht zuletzt angesichts eines von der Beklagten zu 1 aus dem Jahr 2007/2008 unterzeichneten Schreibens an die GPA, durchgreifende Zweifel bestehen – mehr als vier weitere Jahre untätig geblieben ist. Auch kann sich die Beklagte zu 1 nicht mit dem Hinweis auf einzelne positive Feststellungen in dem Prüfungsbericht 2010 entlasten. Zwar mag es zutreffen, dass in dem genannten Prüfungsbericht durchaus günstige Ausführungen – insbesondere hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (vgl. Prüfungsbericht 2010, Rn. 1 bis Rn. 8) – zu finden sind. Dies vermochte die Beklagte zu 1 allerdings nicht von ihren vorerwähnten Pflichten zu entbinden. Im Hinblick auf ihren aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden Pflichtenverstoß ist im Übrigen anzumerken, dass dieser bereits seit Amtsantritt im Jahre 2006, mithin zu einer Zeit, als die von der Beklagten zu 1 angeführten positiven Feststellungen aus dem Prüfungsbericht 2010 noch gar nicht existierten, erfolgt ist. Das Verschulden der Beklagten zu 1 entfällt auch nicht vor dem Hintergrund ihres Vorbringens, sie habe sich zunächst anderen, in den Prüfungsberichten thematisierten, Bereichen – insbesondere dem Personalwesen – gewidmet. Auch ein solches Verhalten entbindet sie letztlich nicht davon, den oben genannten Kernpflichten in angemessener Weise nachzukommen. Zudem hätte sich ihr aufgrund der in den Prüfungsberichten enthaltenen Ausführungen aufdrängen müssen, dass die Missstände im Bereich der Finanzverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Jahresabschlüsse, vordringlicher Natur gewesen sind. So ist in dem Prüfungsbericht 2010 beispielsweise dargelegt worden, dass die letzte festgestellte Jahresrechnung das Rechnungsjahr 2002 betraf, die mit Fehlern behafteten Jahresrechnungen seither nur auf-, jedoch nicht festgestellt wurden und die Jahresrechnungen nunmehr unverzüglich zu ändern, auf- und festzustellen sind (Prüfungsbericht 2010, Rn. A42). Dass die Beklagte zu 1 in Anbetracht dieser konkreten Handlungsaufforderungen die Aufarbeitung der genannten Rückstände weiterhin aufgeschoben hat und sich primär dem Personalwesen gewidmet haben will, unterstreicht ihr Verschulden. Ungeachtet dessen lässt sich dem Prüfungsbericht 2015 entnehmen, dass in dem seitens der Beklagten zu 1 zur Verteidigung angeführten Bereich des Personalwesens weiterhin erhebliche Unzulänglichkeiten auszumachen gewesen sind (vgl. hierzu ausführlich: Prüfungsbericht 2015, Rn. A50 bis A77).
71 
Ebenso wenig genügte es, auf die vermeintlichen Versicherungen des Beklagten zu 2, er werde die offenen Punkte in Kürze abschließen, zu vertrauen und dessen angebliche Äußerung, die Regulierung könne lediglich von ihm erledigt werden, da er zielsicher wisse, wo welche benötigten Daten zu finden seien, anstandslos hinzunehmen. Sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben – der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert –, zeigt dies vielmehr, dass die Beklagte zu 1 ohne Weiteres auf den Beklagten zu 2 vertraut hat, anstatt ihrer Führungsaufgabe gerecht zu werden (vgl. zu dieser Konstellation auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 16). Angesichts der während der jahrzehntelangen Tätigkeit des Beklagten zu 2 entstandenen umfangreichen Missstände bestand erheblicher Anlass daran zu zweifeln, dass dieser – als unmittelbarer Verursacher der Unzulänglichkeiten im Bereich der Finanzverwaltung – selbst dazu in der Lage gewesen wäre, die eigens durch ihn verursachten Mängel aufzuarbeiten und in adäquater Weise zu beheben. Die Beklagte zu 1 hätte daher weder auf die oben genannten Beteuerungen des Beklagten zu 2 vertrauen noch es dabei belassen dürfen, ihm gegenüber ein bloßes „Angebot“ zur Unterstützung durch die Hinzuziehung externer Leistungen zu unterbreiten. Dass sie sich aber – wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat – bis zuletzt auf die vermeintlichen Fähigkeiten des Beklagten zu 2 und dessen Äußerungen verlassen hat, untermauert ihr Verschulden mehr, als dass sie sich dadurch exkulpieren könnte. Hieran ändern insbesondere auch die von der Beklagten zu 1 vorgebrachten hohen Präsenzzeiten des Beklagten zu 2 nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese irgendwelche Rückschlüsse auf dessen Leistungsumfang und/oder Leistungsgüte zuließen. Die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Gespräche mit Führungskräften sowie die wöchentlichen Amtsleiterrunden vermögen sie ebenfalls nicht zu entlasten. Angesichts des Zeitraumes seit 2002, über den die Missstände hinsichtlich der Jahresrechnungen aufgelaufen sind, sind derartige Maßnahmen jedenfalls seit dem Prüfungsbericht 2010 bzw. der dazu ergangenen Schlussbesprechung am 02.12.2009 nicht mehr ausreichend gewesen. Vielmehr hätte es spätestens zu diesem Zeitpunkt weitergehender Handlungen bedurft. Dies hat auch die GPA erkannt und daher in dem genannten Prüfungsbericht bereits die Empfehlung ausgesprochen, das beratende Fachbüro hinzuzuziehen (Prüfungsbericht 2010, Rn. A153). Demzufolge reichten auch die von der Beklagten zu 1 angeführten personellen Veränderungen in der Finanzverwaltung – namentlich die Einstellung der Frau W. (ehemals W.) im Jahre 2011, die umstrittene Wahl des Herrn D. im Jahre 2014 sowie die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 über dessen Ruhestand hinaus bei gleichzeitiger Herauslösung aus dem Tagesgeschäft – nicht aus, um die umfangreichen, bis in das Jahr 2002 zurückreichenden, Missstände in der Finanzverwaltung aufzuarbeiten. Unabhängig davon sind die genannten Maßnahmen allesamt nicht geeignet, ihren aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO resultierenden Pflichtenverstoß zu entkräften. Denn ungeachtet des Führens diverser Gespräche bzw. Amtsleiterrunden sowie der Vornahme personeller Veränderungen bestanden für die Beklagte zu 1 die vorgenannten Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse als Bürgermeisterin durchgehend fort.
72 
Der seitens der Beklagten zu 1 als Anlage B1 vorgelegte Zeitplan für die Aufarbeitung der Beanstandungen der GPA stellt ebenfalls keine geeignete Maßnahme dar, um sich hinsichtlich der in Rede stehenden Pflichtenverstöße zu entlasten. Dabei kann hinsichtlich der Pflicht aus § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Doch auch bezüglich der Organisationspflichtverletzung sowie der Überwachungs- und Kontrollpflichtverletzung ist der genannte Zeitplan für eine Entlastung ungeeignet. So ist daraus nicht ansatzweise ersichtlich, welche Person, in welcher Funktion, wann, welche Rückstände hätte aufarbeiten sollen und wie zusätzlich die Aufrechterhaltung des übrigen Tagesgeschäfts zu bewerkstelligen gewesen wäre. In seiner nur ganz pauschal gehaltenen Ausführung ist der vorgelegte Zeitplan unbrauchbar. Eine tragfähige Exkulpation gelingt der Beklagten zu 1 schließlich auch nicht mit dem Vortrag, der Gemeinderat habe seit dem Jahr 2010 Kenntnis hinsichtlich der Missstände gehabt und die Gemeinderäte hätten bezüglich der Aufarbeitung der im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen keine kritischen Nachfragen geäußert. Die Pflichten, gegen die die Beklagte zu 1 vorliegend verstoßen hat, liegen durchweg im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Bürgermeisterin und damit bei ihr selbst. Eine die Beklagte zu 1 entlastende Mitverantwortung des Gemeinderates scheidet daher aus.
73 
Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe hat auch der Beklagte zu 2 die ihm objektiv vorwerfbaren Pflichtverletzungen zu verschulden. Zwar kann eine Arbeitsüberlastung im Einzelfall vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreien (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.3). Vorliegend ist für die aus § 116 Abs. 1 GemO und § 16 Abs. 1 EigBG resultierende Pflichtverletzung – die Versäumnisse hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresabschlüsse – allerdings von bedingtem Vorsatz auszugehen, so dass es auf die Frage einer etwaigen Arbeitsüberlastung des Beklagten zu 2 nicht ankommt. Denn die genannte Pflicht gehört gerade zum Kernbereich der einem Kämmerer obliegenden Aufgaben. Indem der Beklagte zu 2 die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2003 erheblich mängelbehaftet aufgestellt, Bereinigungen dieser Mängel in der Folgezeit nicht vorgenommen und sodann – ab dem Haushaltsjahr 2010 – Jahresabschlüsse überhaupt nicht mehr (endgültig) aufgestellt hat (vgl. hierzu bereits oben), hat er diese Pflicht letztlich über mehr als ein Jahrzehnt nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt und ist damit seinen Kernaufgaben als Kämmerer nicht mehr nachgekommen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich der Pflichtenverstoß über die Jahre intensiviert hat, so dass Jahresabschlüsse durch den Beklagten zu 2 zuletzt nicht mehr nur fehlerbehaftet, sondern schlichtweg nicht mehr aufgestellt worden sind. All dies ist vor dem Hintergrund geschehen, dass es entsprechende Beanstandungen in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der GPA (2006 und 2010) gegeben hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 als langjähriger Kämmerer, und damit verantwortlicher Beamter für die Ausarbeitung der Jahresabschlüsse, um diese Prüfungsberichte und die darin enthaltenen Beanstandungen wusste. Im Übrigen geht aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung des Prüfungsberichts 2015 vom 23.06.2014 hervor, dass hieran auch der Beklagte zu 2 teilgenommen hat. Nach alledem ist erkennbar, dass der Beklagte zu 2 die Vorschriften der § 116 Abs. 1 GemO, § 16 Abs. 1 EigBG – die ihm als seit 1979 im Amt befindlichen Kämmerer bekannt sein mussten – wissentlich missachtet und die daraus resultierenden – oben bereits beschriebenen – Folgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass er sich seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung der Jahresabschlüsse nicht ohne Weiteres über mehr als ein Jahrzehnt entziehen durfte. In Bezug auf die daraus resultierende Pflichtverletzung, dass er es spätestens ab Kenntniserlangung von dem Prüfungsbericht 2010 unterlassen hat, bei der Beklagten zu 1 um Unterstützung hinsichtlich der Aufarbeitung der angelaufenen Rückstände nachzusuchen, ist ihm jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Ungeachtet des Umstands, dass zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Exkulpation durch den Beklagten zu 2 erfolgt ist, ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich. Im gegebenen Fall hätte jedem einleuchten müssen, dass die über mehr als ein Jahrzehnt aufgelaufenen Rückstände – die im Übrigen nicht nur die Jahresabschlüsse der Gemeinde W., sondern auch die des Eigenbetriebs Wasserversorgung W., mithin komplexe ineinandergreifende Buchungsvorgänge betrafen – nicht mehr in eigener Regie zu bewältigen waren. Vor dem Hintergrund, dass bereits das Unterlassen der Anforderung von Unterstützung ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2 die seitens der Beklagten zu 1 im Einzelnen dargelegten Beteuerungen ausgesprochen und ein vermeintliches Angebot der Beklagten zu 1, zur Unterstützung weitere externe Leistungen hinzuzuziehen, ausgeschlagen hat.
74 
(3.) Durch die aufgezeigten Pflichtverletzungen ist der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 217.159,21 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen der Herren F. und G., entstanden.
75 
Die externen Beratungskosten stellen einen dem Grunde nach ersatzfähigen Schaden dar (hierzu unter (i.)), welchen die Klägerin in der oben genannten Höhe (hierzu unter (ii.)) von den Beklagten beanspruchen kann. Dieser Schaden ist auch kausal auf die schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen (hierzu unter (iii.)).
76 
(i.) Die mit der Klage geltend gemachten externen Beratungskosten sind dem Grunde nach vom Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst.
77 
Bei der Beurteilung des zu ersetzenden Schadens finden im Rahmen des § 48 BeamtStG die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB entsprechende Anwendung (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 – 2 C 42.00 – juris, Rn. 13 für den Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG). Der danach grundsätzlich zu ersetzende Vermögensschaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (sog. Differenzmethode, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.04.1958 – VI ZR 82/57 – juris, Rn. 8 m.w.N.).
78 
Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, sind nur zu ersetzen, wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles in der Lage des Geschädigten als erforderlich ergriffen haben würde. Insoweit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufwendung erfolgt (Betrachtung „ex ante“), insbesondere auf das in jenem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 118/06 – juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89 – juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 – juris, Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 – juris, Rn. 7).
79 
Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier tatrichterlicher Überzeugung zu treffen, § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 – juris, Rn. 117; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 27).
80 
Dort, wo der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt und zu diesem Zwecke Aufwendungen erbringt, ist eine etwaige unangemessene Veranlassung von Kosten somit nicht erst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu prüfen, sondern besteht eine Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen des Vorgehens eines verständigen Menschen halten (BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89 – juris, Rn. 22).
81 
Daran gemessen sind nach Überzeugung der Kammer die hier in Rede stehenden externen Beratungskosten erforderlich gewesen und demzufolge dem Grunde nach ersatzfähig. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles. So handelt es sich bei den zu bereinigenden Rückständen hinsichtlich der Jahresabschlüsse um Versäumnisse, die bereits vor über einem Jahrzehnt – nämlich ab dem Haushaltsjahr 2003 – ihren Anfang genommen und sich in der Folgezeit kontinuierlich fortgesetzt und perpetuiert haben, ohne dass zwischenzeitlich adäquate Maßnahmen zu einer entsprechenden Eindämmung der Schadensvertiefung ergriffen worden wären. Erschwerend kommt hinzu, dass zum 01.01.2010 das bis dato eingesetzte Verfahren zur Abwicklung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens („FIWES-Classic“) durch das Programm „Finanz+“ abgelöst worden ist, die Altdatenübernahme selbst vier Jahre nach Produktivsetzung des neuen Programms noch immer nicht abgeschlossen gewesen ist (vgl. Prüfungsbericht 2015, Rn. A31, A32) und die Klägerin auch ansonsten überzeugend – und in Einklang mit den Prüfungsberichten der GPA – dargetan hat, dass sich die Buchhaltung insgesamt in einem mangelhaften und unübersichtlichen Zustand befunden hat. Auch ist besonders zu berücksichtigen, dass die Unzulänglichkeiten nicht nur die Jahresabschlüsse der Klägerin, sondern auch die des Eigenbetriebs Wasserversorgung betroffen haben und vor dem Hintergrund fehlerhafter Buchungen sowie einer Vielzahl weiterer aufgezeigter Mängel im Rechnungswesen des genannten Eigenbetriebs ein komplexes Ineinandergreifen der zu behebenden jahrelangen Rückstände vorgelegen hat. All dies verdeutlicht, dass die aufzuarbeitenden Missstände nicht nur einen exorbitanten Umfang erreicht, sondern auch in der Sache eine auffallend hohe Vielschichtigkeit angenommen hatten, deren adäquate Bereinigung einzig im Wege einer zeitintensiven Aufarbeitung durch für diese Aufgabe qualifiziertes Fachpersonal hat erfolgen können. Dass dies vorliegend – insbesondere bei zeitgleicher Aufrechterhaltung des laufenden Tagesgeschäftes sowie der Befassung mit den weiteren in den Prüfungsberichten bemängelten Bereichen – mittels eigener Personalkapazitäten der Klägerin hätte gelingen können, ist nicht erkennbar. Die in drei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der GPA (2006, 2010 sowie 2015) festgehaltene Historie der streitgegenständlichen Missstände verdeutlicht vielmehr, dass das bei der Klägerin hierfür zuständige Personal zu einer ordnungsgemäßen Fehlerbehebung nicht bzw. nicht mehr in der Lage gewesen ist. So hat der Beklagte zu 2 als ehemaliger Kämmerer die angelaufenen Rückstände nicht nur jahrelang unbeachtet gelassen, sondern diese verursacht und ab dem Haushaltsjahr 2010 überhaupt keine vollständigen Jahresabschlüsse mehr aufgestellt. Die fehlende fachliche Eignung des Beklagten zu 2 zur umfangreichen Aufarbeitung wird zudem durch den von Herrn F. verfassten Bericht vom 02.10.2017 bestätigt, in welchem dieser umfangreich und überzeugend die verschiedenen Probleme dargelegt hat, denen er im Rahmen seiner Bearbeitung gegenübergestanden hat. Auch geht daraus hervor, dass der Beklagte zu 2 zuletzt damit überfordert war, die in diesem Umfang angefallenen Rückstände auch nur ansatzweise in einer adäquaten Weise anzugehen. Sofern die Beklagte zu 1 auf weiteres Personal hinweist, welches zur Unterstützung herangezogen werden sollte, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Denn die bereits im Jahre 2011 mit Frau W. (ehemals W.) besetzte – neu geschaffene – Stelle in der Kämmerei hat ersichtlich zu keinen Verbesserungen geführt, wie die in dem Prüfungsbericht 2015 getroffenen Feststellungen zeigen. Selbiges gilt im Hinblick auf den zeitweiligen Nachfolger des Beklagten zu 2, Herrn D. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, welche positiven Auswirkungen dessen Wahl zum Liegenschaftsamtsleiter zum 01.05.2009 in Bezug auf die in Rede stehenden Missstände in der Kämmerei, namentlich der auf- und festzustellenden Jahresabschlüsse, gehabt haben soll. Unabhängig davon ist auch sonst nicht erkennbar, dass mit Hilfe des Herrn D. die angesprochenen, über ein Jahrzehnt aufgelaufenen, Rückstände in angemessener zeitlicher Hinsicht hätten aufgearbeitet werden können. Insbesondere gibt die Beklagte zu 1 selbst zu erkennen, dass die Aufarbeitung der Rückstände primär weiterhin dem Beklagten zu 2 oblegen habe und Herrn D. als Nachfolger in der Kämmerei insoweit lediglich eine unterstützende und in Bezug auf das Tagesgeschäft entlastende Funktion zugekommen sei. Dass der Beklagte zu 2 hierzu aber ersichtlich nicht (mehr) in der Lage gewesen ist, wurde bereits dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zu 1, letztlich sei der Umstand, dass der amtierende Bürgermeister die von ihr in die Wege geleiteten personellen Veränderungen nicht beibehalten habe – mithin dessen Personalpolitik – dafür verantwortlich, dass externe Beratungsleistungen notwendig geworden seien, verhilft ihr daher nicht zum Erfolg. Sofern sie darauf abgestellt, bei Umsetzung des als Anlage B1 vorgelegten Zeitplans wäre eine Aufarbeitung der Missstände mit internen Ressourcen zu bewerkstelligen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein geeignetes Konzept zur (zeitnahen) Aufarbeitung der Rückstände ist mit dem äußerst rudimentären Zeitplan nicht vorgelegt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Verschuldens der Beklagten zu 1 verwiesen (vgl. hierzu oben (2.)). Schließlich findet auch das Vorbringen der Beklagten zu 1, seitens der GPA und des Landratsamts B. sei externe Hilfe nicht für notwendig befunden worden, keine Bestätigung in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. So ist bereits im Prüfungsbericht 2010 empfohlen worden, das beratende Fachbüro zur Bereinigung der teilweise bis zur Betriebsgründung des Eigenbetriebs Wasserversorgung zurückgehenden Buchungen hinzuzuziehen (vgl. Prüfungsbericht 2010, Rn. A153). Auch das Landratsamt B. hat mit Schreiben vom 30.06.2014 gegenüber der Beklagten zu 1 explizit zu erkennen gegeben, dass zur Aufarbeitung der Rückstände die Inanspruchnahme externer Hilfe vonnöten sein wird und daher empfohlen, im Rahmen der Vorbereitung zur Erstellung des vereinbarten Aktionsplanes die Option einer externen Assistenz zu prüfen.
82 
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen durch Herrn F. dem Grunde nach erforderlich gewesen ist. Denn dieser ist gerade mit der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Missstände im Bereich der Jahresabschlüsse beauftragt worden (vgl. Beratungsvertrag vom 08.12.2015 sowie Bericht und Tätigkeitsnachweise des Herrn F.), für die es einer externen Unterstützung bedurft hat.
83 
Auch die Inanspruchnahme des externen Beraters Herrn G. ist als dem Grunde nach erforderlich anzusehen. Dieser ist zur Erstellung eines – in Absprache mit der Rechtsaufsicht – zusammengefassten Rechenschaftsberichts der Klägerin für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 herangezogen worden. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte im vorliegenden Fall auch diese Leistung extern angefordert. Zum einen umfasst der durch Herrn G. erstellte Rechenschaftsbericht einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren, so dass – unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen – auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass diese Maßnahme durch eigenes Personal zeitnah hätte bewerkstelligt werden können. Zum anderen ist der Rechenschaftsbericht notwendiger Bestandteil des Jahresabschlusses (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO) und damit ebenfalls essentieller Bestandteil der Bereinigung der streitgegenständlichen Rückstände.
84 
(ii.) Die entstandenen Beratungskosten (217.159,21EUR, davon 214.219,21 EUR auf das Honorar von Herrn F. sowie 2.940,00 EUR auf die Vergütung von Herrn G. entfallend) sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
85 
Der Grundsatz, dass die Ersatzpflichtigkeit von Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Rechtsgutsverletzung danach zu beurteilen ist, wie sich ein verständiger Mensch in der gleichen Lage verhalten hätte, gilt nicht nur für die Art der Aufwendung, sondern auch für den Umfang des Schadensersatzes. Das ergibt sich für diese Fallgruppe als Substrat aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 Satz 2, 254 Abs. 2, 670 BGB sowie § 91 Abs. 1 ZPO und § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, in denen jeweils in vergleichbarem Zusammenhang, nämlich bei Aufwendungen des Ersatz- bzw. Erstattungsberechtigten, zum Ausdruck kommt, dass diese auch dem Umfang nach erforderlich gewesen sein müssen. In der hier behandelten Fallgruppe (eigene Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Rechtsgutsverletzung) geht es nicht erst um die Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB, deren Verletzung der Schädiger darzutun hat. Vielmehr bestimmt hier der Geschädigte durch seine Entscheidung, die Störung selbst zu beseitigen, die Entstehung und den Umfang des Schadens, so dass ihm zugemutet werden kann und muss, sich hierbei in den Grenzen des Angemessenen zu halten und unter diesem Aspekt gegebenenfalls die entstandenen Kosten gegenüber dem Schädiger zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 100/89 – juris, Rn. 22).
86 
Ausgehend hiervon sind die Beratungsleistungen des Herrn G. vollumfänglich, d.h. in Höhe des verursachten Vergütungsbetrages von 2.940,00 EUR, ersatzfähig. Anhaltspunkte dafür, dass das vereinbarte Stundenhonorar von 30,00 EUR taxwidrig oder unüblich wäre, sind nicht erkennbar und haben die Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte zu 1 pauschal die Richtigkeit der Kostenaufstellung des Herrn G. bestreitet und vorbringt, die Erstellung eines Rechenschaftsberichts sei nicht Gegenstand der Beratungsleistung, die im entsprechenden Beratungsvertrag vereinbart worden sei, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Im maßgeblichen Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn G. vom 01.05.2016 wurde als Vertragsgegenstand eine im Mai 2016 beginnende Beratertätigkeit hinsichtlich der Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen der Prüfungsberichte der GPA vom 23.07.2010 sowie 22.01.2015, soweit diese sich auf die Buchhaltung der Gemeinde und des Eigenbetriebs Wasserversorgung sowie der damit zusammenhängenden Jahresabschlüsse der Jahre 2003 bis 2009 beziehen, vereinbart. Die Erstellung eines – in Absprache mit der Rechtsaufsicht – zusammengefassten Rechenschaftsberichts der Klägerin für die Haushaltsjahre 2003 bis 2009 betrifft jedoch gerade die vertraglich vereinbarte „Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen...“. Denn wie zuvor aufgezeigt, ist der Rechenschaftsbericht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO Bestandteil des Jahresabschlusses. Soweit die Beklagte zu 1 ferner moniert, es sei nicht erkennbar, welche Leistungen an welchem Tag tatsächlich in welchem Umfang erbracht worden seien, führt auch dies zu keiner anderen Einschätzung. Die dem Gericht als Anlage K11 vorliegende Rechnung des Herrn G. vom 13.07.2016 samt beigefügter Aufstellung der an den einzelnen Tagen erbrachten Einsatzstunden erachtet die Kammer als hinreichend plausibel. Angesichts eines einen Haushaltszeitraum von sieben Jahren umfassenden Rechenschaftsberichts erscheinen nicht zuletzt die insgesamt veranschlagten 98 Stunden als angemessen.
87 
Auch die in Rechnung gestellten Beratungsleistungen des Herrn F. (214.219,21 EUR für insgesamt 3.798,5 Arbeitsstunden, vgl. Anlage K8) sind in vollem Umfang ersatzfähig. Zunächst bestehen auch hier keine Anhaltspunkte dafür, dass das mit Herrn F. vereinbarte Stundenhonorar von 45,00 EUR taxwidrig oder unüblich wäre. Dies haben die Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ausgangspunkt der abgerechneten Leistungen des Herrn F. sind dessen in einer tabellarischen Übersicht umfangreich dargestellten Tätigkeitsnachweise vom 02.10.2017, welche dem Gericht als Anlage K5 vorliegen. Hierin hat Herr F. für insgesamt 3.510 Arbeitsstunden im Einzelnen plausibel dargelegt, welche festgestellten Fehler zu beheben waren und welche Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Bereinigung durchgeführt werden mussten. Dabei hat er zudem nachvollziehbar aufgeführt, wie viele Arbeitsstunden er für welche Maßnahmen – diese hat er angemessen in einzelne Kategorien (Lfd. Nr. A. bis E. sowie weitergehende Unterpunkte in den Lfd. Nr. B. und C.) untergliedert – aufgewendet hat. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass er davon abgesehen hat, die einzelnen Maßnahmen noch weiter zu untergliedern. Angesichts der in Rede stehenden Rückstände, die aufzuarbeiten gewesen sind, hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass eine weitere Untergliederung nicht möglich gewesen wäre. Denn die zu bereinigenden Missstände betrafen einen Zeitraum von über einem Jahrzehnt. Sie umfassten sowohl das Rechnungswesen der Klägerin als auch das des Eigenbetriebs Wasserversorgung und bedingten aufgrund unübersichtlicher – und wohl auch unvollständiger – Buchführung sowie einer mangelhaften Datenübernahme im Jahr 2010 eine Vielzahl von Recherchemaßnahmen. Demnach erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass diese komplexen Vorgänge an verschiedenen Stellen ineinandergreifen mit der Folge, dass eine trennscharfe Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten nicht überall durchführbar gewesen ist. Soweit die Beklagte zu 1 in unsubstantiierter Weise die Richtigkeit der Kostenaufstellung des Herrn F. bestreitet, ist nicht erkennbar, dass diese an Abrechnungsfehlern leidet oder sonst unzutreffend ist. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen den Tätigkeitsnachweisen vom 02.10.2017 (Anlage K5) und der Zusammenstellung der vorgenommenen Beratungsleistungen des Herrn F. vom 15.12.2017 (Anlage K8) eine Differenz von 288,5 Arbeitsstunden besteht. Hinsichtlich dieser, den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 15.11.2017 betreffenden Arbeitsstunden hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2020 eine weitere Zeitaufstellung des Herrn F. sowie dazugehörige Fahrtkostennachweise vorgelegt. Dass auch diese Arbeitsstunden tatsächlich angefallen sind, steht nicht in Frage. Gegenteiliges hat die Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.
88 
Soweit in den Tätigkeitsnachweisen des Herrn F. Beratungsleistungen gelistet sind, die auch die Bearbeitung der Haushaltsjahre 2014 und 2015 einschließen (vgl. insb. Lfd. Nr. C.), sind auch diese Leistungen durch die Beklagten im Wege des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches zu erstatten. Zwar sind die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2014 und 2015 erst im Jahr 2015 bzw. 2016 aufzustellen gewesen (vgl. § 95 b Abs. 1 Satz 1 GemO), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Amtszeit der Beklagten zu 1 als Bürgermeisterin sowie die des Beklagten zu 2 als Kämmerer bereits beendet gewesen waren. Angesichts des erheblichen Umfangs der aufgelaufenen Rückstände sowie der Komplexität der in Rede stehenden Mängel (hierzu siehe bereits oben ausführlich) ist hier allerdings eine Nachwirkung der von den Beklagten verschuldeten Pflichtverletzungen anzunehmen mit der Folge, dass auch hinsichtlich der mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2014 und 2015 in Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen eine Verantwortlichkeit der Beklagten besteht. Es ist durchaus plausibel, dass insbesondere auch das Haushaltsjahr 2015 noch maßgeblich von der Aufarbeitung der Vorjahre mitgeprägt gewesen ist. Den Amtsnachfolgern war bei den von ihnen vorgefundenen, massiven Unzulänglichkeiten in der Haushaltsführung nicht zuzumuten, vom Tag ihres Amtsantritts an ohne Aufarbeitung der Missstände durch die beauftragten externen Berater für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen. Zugleich ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Haushaltsjahr 2016 imstande gewesen ist, eigenverantwortlich für eine geordnete Buchhaltung – und insbesondere eine ordnungsgemäße Aufstellung der Jahresabschlüsse – zu sorgen. Beraterhonorare für die vollständige Bereinigung der fehlerhaften Buchhaltung im Sinne einer „perfekten Buchhaltung“ übersteigen – gemessen an der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung – den Rahmen des Angemessenen und können folglich nicht im Wege einer Schadensersatzforderung auf die Beklagten abgewälzt werden. Nach alledem erstreckt sich der von den Beklagten zu verantwortende Schaden zwar noch auf die durch Herrn F. vorgenommene Bearbeitung der – hier streitgegenständlichen – Haushaltsjahre 2014 und 2015, findet dort aber auch seine zeitliche Grenze.
89 
Den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände und den von der Beklagten zu 1 insoweit angezweifelten – unter der Lfd. Nr. C. 9.2 aufgeführten – „Layout-Verbesserungen“ hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren durch hinreichende Plausibilisierung hergestellt. So hat der amtierende Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um solche Programmgestaltungen gehandelt hat, die notwendig gewesen sind, um die zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Bereinigungen der Missstände auch für die Folgejahre darstellbar zu machen. Anhaltspunkte, aufgrund derer diese Ausführungen in Zweifel zu stellen wären, sind nicht erkennbar und hat die Beklagte zu 1 auch nicht substantiiert vorgebracht.
90 
Die unter der Lfd. Nr. D. gelisteten und von Herrn F. in Rechnung gestellten Beratungsleistungen sind ebenfalls ersatzfähig. Soweit die Beklagte zu 1 vorbringt, diese Maßnahmen seien nicht von dem zwischen der Klägerin und Herrn F. abgeschlossenen Beratungsvertrag gedeckt bzw. es handele sich hierbei nicht um notwendige Aufwendungen im Rahmen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände, kann dem nicht gefolgt werden. In der mündlichen Verhandlung hat Herr Bürgermeister T. den Hintergrund zu der in der genannten Rubrik erwähnten „Stellvertretung für die Kämmerin“ nachvollziehbar dargetan. Er hat ausführlich und plausibel erklärt, dass sich der in den Tätigkeitsnachweisen des Herrn F. verwendete Begriff „Stellvertretung“ zu keinem Zeitpunkt auf das Tagesgeschäft der aktuellen Kämmerin (Frau R.) bezogen hat, sondern hiervon ausschließlich solche Vorgänge umfasst gewesen sind, die im Zusammenhang mit der Gegenzeichnung verschiedener, die Aufarbeitung der Rückstände betreffender Belege gestanden haben. Diesen Vortrag hat die aktuelle Kämmerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Sie hat hierbei zugleich nachvollziehbar erläutert, dass auch das – ebenfalls unter der Lfd. Nr. D. gelistete – Datenträgeraustauschverfahren bei der Grundsteuer für die streitgegenständliche Bereinigung der Rückstände relevant gewesen ist und die in der genannten Rubrik erwähnte „Beratung der Kämmerin bei verschiedenen Geschäftsvorfällen“ ausschließlich solche Fragestellungen meint, die im Rahmen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände zutage getreten sind. Dass der von Herrn F. dokumentierte Arbeitsaufwand auch im Hinblick auf die weiteren unter der Lfd. Nr. D. aufgeführten Maßnahmen tatsächlich angefallen ist und diese Arbeiten – jedenfalls im weiteren Sinne – im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der in Rede stehenden Rückstände erfolgt sind, erscheint ebenfalls plausibel. Dies hat auch die Beklagte zu 1 zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, keine Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der abgerechneten Beratungsleistungen des Herrn F. zu haben, jedoch der Auffassung zu sein, die Abarbeitung der Rückstände wäre ohne die Heranziehung externer Kräfte möglich gewesen. Damit wendet sie sich lediglich gegen die Ersatzfähigkeit der Beratungsleistungen dem Grunde nach. Anhaltspunkte dafür, dass die unter der Lfd. Nr. D. gelisteten Maßnahmen aus sonstigen Gründen nicht vom zwischen Herrn F. und der Klägerin abgeschlossenen Beratungsvertrag gedeckt sein könnten, bestehen nicht, zumal darin als Vertragsgegenstand die weit gefasste Formulierung „Beantwortung offener Prüfungsbemerkungen der Prüfungsberichte der GPA vom 23.07.2010 und 22.01.2015 ...“ verwendet worden ist.
91 
Schließlich unterfallen auch die unter den übrigen Kategorien (Lfd. Nr. A., B., sowie C.1 bis C.8 und C.10) gelisteten Maßnahmen der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Rückstände und stellen somit ebenfalls einen der Höhe nach ersatzfähigen Schaden dar.
92 
Im Ergebnis besteht damit ein ersatzfähiger Schaden für entstandene Beratungskosten in Höhe von 217.159,21 EUR, wovon 214.219,21 EUR auf das Honorar von Herrn F. und 2.940,00 EUR auf das von Herrn G. entfallen.
93 
(iii.) Der Schaden ist in der genannten Höhe auch kausal auf die oben dargestellten Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen.
94 
Der Ursachenzusammenhang zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) besteht nach der im Amtshaftungsrecht geltenden Adäquanztheorie dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet gewesen ist, gerade den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.5 m.w.N.; vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 – RN 1 K 04.1573 – juris, Rn. 27).
95 
Im vorliegenden Fall lag es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Beklagten und der sich immer weiter anhäufenden Rückstände im Bereich der Jahresabschlüsse zu einem späteren Zeitpunkt – hier nach Amtsantritt des amtierenden Bürgermeisters im Jahre 2014 und dessen entsprechender Entscheidung im Jahre 2015 – die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen vonnöten sein und auch erfolgen wird. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Empfehlungen in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußert worden sind (vgl. Prüfungsbericht 2010, Rn. A153 sowie Schreiben des Landratsamts B. vom 30.06.2014).
96 
bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Skontoabzüge in Höhe von 1.039,29 EUR.
97 
(1.) Die Beklagten haben auch insoweit ihre ihnen obliegenden Dienstpflichten objektiv verletzt.
98 
Die objektive Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu 2 resultiert daraus, dass er bei einzelnen – in der Anlage K13 gelisteten – Vorgängen Rechnungen jeweils zu einem Zeitpunkt saldiert hat, zu welchem die Gewährung eines Skontoabzuges bereits verstrichen gewesen ist. Im Hinblick auf die in der genannten Anlage befindlichen, mit der Klage zuletzt geltend gemachten, Positionen – dies betrifft die Vorgangsnummern ... (Betrag in Höhe von 37,56 EUR), ... (Betrag in Höhe von 52,93 EUR), ... (Betrag in Höhe von 17,87 EUR), ... (Betrag in Höhe von 1,16 EUR) sowie ... (Betrag in Höhe von 929,77 EUR) – hat zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung in der Kämmerei auch jeweils die Skontierfähigkeit bestanden (vgl. Anlage K13, Spalten 5 und 8). Damit ist der Beklagte zu 2 seiner aus § 116 Abs. 1 GemO resultierenden Kernpflicht (hierzu siehe oben ausführlich) nicht ausreichend nachgekommen. Denn zu dieser gehört auch, dass der Kämmerer Rechnungen in einer Weise liquidiert, welche den Abzug von Skonto ermöglicht.
99 
Der Beklagten zu 1 oblag es als ehemaliger Bürgermeisterin der Klägerin hingegen nicht, die einzelnen Rechnungen der Gemeinde zu begleichen und dabei auf die jeweilige Skontierfähigkeit zu achten. Diese Pflicht ist vielmehr im Bereich der Kämmerei angesiedelt und von dem dort tätigen Personal zu erfüllen. Eine objektive Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist hier allerdings unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens entsprechender Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen des hierfür zuständigen Personals gegeben. Art und Ausmaß der Überwachung sind anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2002 – VI ZR 182/01 – juris, Rn. 17 im Hinblick auf die Regelung des § 831 BGB). Ausgehend hiervon hat bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles zum damaligen Zeitpunkt eine die Rechnungssaldierung umfassende Kontroll- bzw. Überwachungspflicht der Beklagten zu 1 bestanden. Zwar stellt das Begleichen von Rechnungen unter Beachtung möglicher Skontoabzüge einen Vorgang dar, der dem operativen Tagesgeschäft der Kämmerei zuzuordnen ist, weshalb eine diesen Tätigkeitsbereich umfassende Beaufsichtigungspflicht der Bürgermeisterin als Leiterin der Gemeindeverwaltung grundsätzlich ausscheidet. Im vorliegenden Einzelfall hat sich die Pflicht der Beklagten zu 1 zur Kontrolle bzw. Überwachung allerdings auch auf den in der Kämmerei angesiedelten Bereich der Rechnungssaldierung erstreckt. Sowohl in der Finanzverwaltung als auch in einer Vielzahl weiterer Bereiche sind bei der Klägerin im damaligen Zeitraum eklatante Mängel zu verzeichnen gewesen, wie aus drei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der GPA unmissverständlich hervorgeht. Aufgrund der Vielzahl an Versäumnissen unterschiedlichster Art, die nicht zuletzt vor allem im Bereich der Finanzverwaltung vorgelegen haben und durch den Beklagten zu 2 primär verursacht worden sind, hat dringendster Anlass dazu bestanden, sämtliche dortigen Arbeitsabläufe – auch im Hinblick auf das jeweilige Tagesgeschäft – kritisch zu überprüfen und damit auch die Rechnungssaldierung einer erhöhten, wenigstens aber stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen. Dass die Beklagte zu 1 dies im Rahmen ihrer Führungsverantwortung durchweg unterlassen und den Beklagten zu 2 während ihrer gesamten Amtszeit vielmehr unkontrolliert hat weiter gewähren lassen, begründet somit in objektiver Hinsicht eine Dienstpflichtverletzung. Daran anknüpfend, d.h. nach Entdeckung der im Sektor der Rechnungssaldierung vorzufindenden Mängel, wäre es zudem die Pflicht der Beklagten zu 1 gewesen, Arbeitsabläufe innerhalb der Kämmerei dahingehend zu verändern, dass solche Vorkommnisse künftig vermieden werden.
100 
(2.) Diese Dienstpflichtverletzungen sind den Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Hinsichtlich der diesbezüglich geltenden Maßstäbe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemessen daran haben die Beklagten die zuvor dargelegten Dienstpflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt.
101 
Für den Beklagten zu 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass er seinen ihm obliegenden Amtspflichten in einem solchen Umfang nicht (mehr) nachgekommen ist, dass die GPA in ihren Prüfungsberichten aus den Jahren 2006, 2010 sowie 2015 in nahezu sämtlichen – seinem Verantwortungsbereich unterfallenden – Bereichen gravierende Beanstandungen, die während seiner Amtszeit zudem unerledigt geblieben sind, getroffen hat. Bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Beklagten zu 2 stellt sich die Missachtung der Skontierfähigkeit einzelner Rechnungen – unabhängig von dem Umfang der insoweit streitgegenständlichen Versäumnisse – demnach als jedenfalls grob fahrlässig dar. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2, den die materielle Beweislast dafür trifft, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. oben), auch zu keinem Zeitpunkt einen Exkulpationsversuch unternommen.
102 
Auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1 geht die Kammer von einer jedenfalls grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung aus. Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt – bereits im Rahmen ihrer objektiven Dienstpflichtverletzung dargelegten – prekären Gesamtumstände, insbesondere der umfangreichen Beanstandungen durch die GPA in mehreren aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten, hätte die Beklagte zu 1 nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Bereich der Rechnungssaldierung tadellos geführt wird. Der Beklagten zu 1 hätte sich vielmehr aufdrängen müssen, dass auch in diesem Sektor Versäumnisse stattfinden. In der Situation der Beklagten zu 1 hätte jedem Bürgermeister – spätestens im Anschluss an den Prüfungsbericht 2010 – einleuchten müssen, dass der gesamte Bereich der Finanzverwaltung in einer solchen Weise aus den Fugen geraten ist, dass ein unkontrolliertes Gewährenlassen des zuständigen Personals keine adäquate Amtsausübung mehr darstellt. Zumindest stichprobenartige Kontrollen wären zum damaligen Zeitpunkt in sämtlichen Sachgebietsbereichen nicht nur angezeigt, sondern als ganz naheliegende Verhaltenspflichten zu erkennen gewesen. Nach alledem vermag auch der von der Beklagten zu 1 angeführte Umfang der geltend gemachten „Skontoschäden“ sie nicht zu entlasten. Im Übrigen lässt die Auflistung in Anlage K13 – in welcher zwar nur einzelne Vorgänge aufgeführt sind – erkennen, dass es sich bei den in Rede stehenden Versäumnissen nicht um eine einmalige Missachtung der Skontierfähigkeit gehandelt hat, sondern um eine solche, die über einen Zeitraum von fünf Jahren (2010 bis 2014) angehalten hat bzw. erneut vorgekommen ist.
103 
(3.) Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an den Vorgangsnummern ..., ... und ... nicht weiter festgehalten hat, ist ihr ein auf die aufgezeigten Pflichtverletzungen der Beklagten kausal zurückzuführender ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.039,29 EUR (1.270,86 EUR - 11,26 EUR - 141,50 EUR - 78,81 EUR, vgl. Anlage K13) entstanden, der aus den insoweit nicht vorgenommenen Skontoabzügen resultiert.
104 
cc. Die Klägerin hat gegen die Beklagten schließlich auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen durch sie festgestellte Ausgaben (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, vgl. Anlage K14), die durch steuerliche Fristversäumnisse entstanden sind.
105 
(1.) Auch insoweit liegen objektive Dienstpflichtverletzungen der Beklagten vor.
106 
Der Beklagte zu 2 hat seine ihm obliegende Dienstpflicht in objektiver Hinsicht dadurch verletzt, dass er bei den einzelnen – in der Anlage K14 gelisteten – Vorgängen Fristen, insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer, versäumt hat. Auch hierdurch ist er seiner aus § 116 Abs. 1 GemO resultierenden Kernpflicht nicht ausreichend nachgekommen, da hiervon auch die Einhaltung steuerlicher Fristen umfasst ist.
107 
Eine objektive Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist auch hier unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens entsprechender Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Beklagten zu 2 auszumachen. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Pflichtverletzung im Rahmen der nicht vorgenommenen Skontoabzüge verwiesen werden, die hier aufgrund der Annahme einer umfassenden, auf sämtliche Bereiche der Finanzverwaltung bezogenen, Kontroll- bzw. Überwachungspflicht gleichermaßen gelten.
108 
(2.) Die genannten Dienstpflichtverletzungen haben die Beklagten im Sinne von § 48 Satz 1 BeamtStG auch verschuldet.
109 
Auch insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Verschulden im Rahmen der nicht vorgenommenen Skontoabzüge verwiesen werden. Anhaltspunkte für eine davon abweichende Einschätzung sind nicht erkennbar und haben die Beklagten auch nicht vorgebracht.
110 
(3.) Der ersatzfähige und kausal auf die dargelegten Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführende Schaden beläuft sich auf 4.969,46 EUR, nachdem die Klägerin von dem in der Anlage K14 gelisteten Gesamtbetrag in Höhe von 6.305,75 EUR ursprünglich bereits nur 5.326,45 EUR eingeklagt und in der mündlichen Verhandlung von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Bezug auf die beiden Bußgeldbescheide (123,50 EUR und 233,49 EUR) Abstand genommen hat.
111 
Dieser Schaden ist aus Sicht der Kammer auch plausibel dargelegt worden. Unabhängig davon, dass die Beklagten die Auflistung schon nicht substantiiert in Frage gestellt haben, wird in Spalte 2 der insoweit maßgeblichen Anlage K14 jedem einzelnen Vorgang eine konkrete Haushaltsstelle zugeordnet und in Spalte 7 („Sonstige Hinweise“) der betreffende Hintergrund zu jedem Vorgang stichwortartig benannt. Zudem hat Herr T. hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass diese Erläuterungen nicht eigens durch Herrn F. hinzugefügt worden, sondern so bereits im System verbucht gewesen sind und es zu den einzelnen Positionen jeweils Festsetzungsbescheide gegeben hat.
112 
dd. Im Ergebnis steht der Klägerin damit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 223.167,96 EUR (217.159,21 EUR + 1.039,29 EUR + 4.969,46 EUR) zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen.
113 
Der Verweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit der vorrangigen Inanspruchnahme der Eigenschadenversicherung verfängt nicht. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nicht aus, zumal die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellt. Vor diesem Hintergrund gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Abschluss einer Versicherung zu seinen Gunsten freizustellen (BVerwG, Beschluss vom 18.02.1981 – 2 B 4.80 – juris, Rn. 2 m.w.N.; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 4.4). Auch für den Fall, dass der Dienstherr Versicherungen abgeschlossen hat und aufgrund des Schadensfalles von diesen Leistungen erhält, sind die Versicherungsleistungen nicht mindernd auf die Schadensersatzpflicht des Beamten anzurechnen (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.4). Unabhängig davon hat im vorliegenden Fall die Eigenschadenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2019 eine Leistungserstattung verweigert.
114 
Weitere Ausschlussgründe sind weder ersichtlich noch sind solche von den Beklagten geltend gemacht worden.
115 
ee. Für den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 223.167,96 EUR haften die Beklagten gesamtschuldnerisch, § 48 Satz 2 BeamtStG. Für dieses öffentlich-rechtliche Gesamtschuldverhältnis gelten die §§ 421 ff. BGB entsprechend (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 5). An die Stelle des „Beliebens“ des Gläubigers im Sinne des § 421 Satz 1 BGB tritt bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung jedoch das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers (BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 – 8 C 138.81 – juris, Rn. 21). Da die Anordnung dieser gesamtschuldnerischen Haftung aber nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn dient, stellt es sich regelmäßig – wie hier auch – ermessensfehlerfrei dar, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22.16 – juris, Leitsatz 2 sowie Rn. 32 f., Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48, Rn. 7).
116 
b. Steht somit der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 223.167,96 EUR zu, so ist dieser Betrag ab Rechtshängigkeit – mithin dem 28.12.2017 (vgl. § 90 Satz 1 VwGO) – gemäß § 291 BGB auch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II.
117 
Die mit Klageantrag Ziff. 2 erhobene Feststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Jahresrechnungen der Gemeinde W. und des Eigenbetriebes Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 nicht oder fehlerhaft aufgestellt worden sind und daher neu aufgestellt und neu festgestellt werden mussten, ist bereits unzulässig.
118 
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
119 
Soweit die Klägerin ihr Feststellungsbegehren mit weitergehenden Schadenersatzansprüchen aufgrund der andauernden Schadensentwicklung begründet, da sie Herrn F. im Anschluss an die Bereinigung der Jahresabschlüsse 2000 bis 2014 mit den sich daraus ergebenden Folgearbeiten beauftragt habe, scheitert die Zulässigkeit insoweit schon daran, dass hieraus resultierende Beratungskosten als etwaige Schadenspositionen schon nicht von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag umfasst sind. Denn mit diesem begehrt die Klägerin lediglich die Feststellung im Hinblick auf „alle weiteren Schäden [...], die dadurch entstehen, dass die Jahresrechnungen der Gemeinde W. und des Eigenbetriebs Wasserversorgung W. aus den Jahren 2000 bis 2014 nicht oder nicht fehlerhaft aufgestellt worden sind und daher neu aufgestellt und neu festgestellt werden mussten“. Gerade diese (Neu-)Aufstellung sowie (Neu-)Feststellung der Jahresabschlüsse hat jedenfalls spätestens mit der Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 19.11.2018 ihren Abschluss gefunden. Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb die von der Klägerin nicht näher konkretisierten Folgearbeiten des Herrn F. der „Gesamtmaßnahme“ der Bereinigung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2000 bis 2014 zuzuordnen sein sollen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die in den Gemeinderatssitzungen vom 25.07.2016, 15.10.2018 sowie 19.11.2018 festgestellten Jahresabschlüsse noch nicht vollständig bereinigt gewesen waren.
120 
Im Hinblick auf Beratungskosten des Herrn F. ab dem 16.11.2017, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2015 angefallen und noch nicht mit der vorliegenden Klage beziffert worden sind, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ (sog. Feststellungsinteresse) ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss und bei der es sich um eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses handelt. Über die Erstattungsfähigkeit der aus dem Beratervertrag vom 08.12.2015 resultierenden Beratungskosten des Herrn F. ist dem Grunde nach bereits mit dem Leistungsausspruch zu der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage (hierzu siehe unter I.) entschieden worden, weshalb für eine Feststellung der grundsätzlichen Leistungsverpflichtung der Beklagten ein berechtigtes Interesse nicht besteht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.07.1977 – VI C 96.75) führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Tendenz erkennen lassen, dass die einmal erhobene Feststellungsklage zulässig bleibt, wenn erst im Nachhinein die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage entsteht. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil hier die Schadensersatzklage, welche die Frage nach der grundsätzlichen Leistungsverpflichtung im Hinblick auf die externen Beratungskosten des Herrn F. beinhaltet, bereits zeitgleich mit dem Feststellungsbegehren erhoben worden ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 – 7 C 3.00 – juris, Rn. 16).
121 
Einer auf die weiteren Beratungskosten von Herrn F. bezogenen Feststellungklage steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung weiterer, nicht bereits mit der Leistungsklage entschiedener Streitfragen zwischen den Beteiligten führen kann. Ob weitere Beratungskosten der Höhe nach erforderlich und angemessen sind, kann ohne die Vorlage entsprechender Rechnungen und Tätigkeitsnachweise des Herrn F. im Rahmen einer Feststellungsklage gerade nicht (mit-)entschieden werden. Anders als bei einem gegen die öffentliche Hand gerichteten Feststellungsbegehren, für das eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig angenommen wird (BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 – VI C 8.69 – juris, Rn. 12, seither st. Rspr., vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 – 7 C 3.00 – juris, Rn. 16), ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagten – als natürliche Personen – ab dem 16.11.2017 angefallene Beratungskosten des Herrn F. ohne Weiteres begleichen werden. Selbst im Falle eines positiven, letztlich aber nicht vollstreckbaren Feststellungsurteils müsste die Klägerin die weiteren Kosten daher durch – anfechtbaren – Leistungsbescheid oder im Wege einer weiteren Leistungsklage gegenüber den Beklagten geltend machen. Diese Notwendigkeit hat auch der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung so gesehen. Ein Feststellungsausspruch würde daher weitere Klageverfahren nicht vermeiden können und der Klägerin somit keinen prozessökonomischen Vorteil bringen.
122 
Die Feststellungsklage ist auch nicht bezüglich etwaiger im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre 2000 bis 2015 stehender Schäden, die möglicherweise in der Zukunft noch entdeckt oder sonst zutage treten werden, zulässig. Voraussetzung für eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden ist, dass ein solcher Schaden tatsächlich auch droht, wobei die Frage, ob dafür die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (so beispielsweise: BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06 – juris) oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein muss (diese Ansicht vertretend: BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03 – juris), uneinheitlich beantwortet wird (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 25.02.2010 – VII ZR 187/08 – juris, Rn. 12). Dass ein solcher Schaden hier tatsächlich droht und worin dieser im Einzelnen liegen soll, ist für die Kammer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – ohne dass der in der Rechtsprechung diskutierten Frage nachzugehen wäre, ob bereits die Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein muss – nicht erkennbar und nach der (Neu-)Feststellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2000 bis 2015 auch nicht naheliegend. Soweit die Klägerin auf notwendige Folgearbeiten an der Anlagenbuchhaltung verweist, betrifft dies Versäumnisse, die andere Pflichtverletzungen als die unterbliebene Aufstellung der Jahresabschlüsse betreffen. Schließlich vermag die Klägerin ihr Feststellungsinteresse auch nicht mit der Verhinderung einer ansonsten drohenden Verjährung zu begründen, da der Verjährungsbeginn an die jeweilige Kenntnis des Gläubigers anknüpft (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
III.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Obsiegen der Beklagten betrifft nur einen geringfügigen Teil des Streitgegenstandes, so dass ihnen die gesamten Kosten des Verfahrens – als Gesamtschuldner – aufzuerlegen sind.
IV.
124 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
125 
Beschluss vom 28. Mai 2020:
126 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GKG auf 228.756,52 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Summe der einzelnen Streitgegenstände, welche vorliegend mit 223.756,52 EUR (ursprünglich geltend gemachter Schadensersatzanspruch) sowie 5.000,00 EUR (geltend gemachtes Feststellungsbegehren) anzusetzen waren (so auch: VG Regensburg, Urteil vom 18.01.2019 – RN 1 K 14.2132 – juris, Rn. 375).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen