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| | Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und von der Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat der zulässigen und im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO umgestellten Klage (dazu nachfolgend I.) zu Recht stattgegeben (II.). |
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| | 1. Die auf Aufwendungsersatz in bestimmter Höhe gerichtete Klage ist - unter Einschluss der Zinsforderung - als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass über Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, durch (bewilligenden) Verwaltungsakt entschieden werden müsste (vgl. zum Ganzen: Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattslg., § 42 Abs. 1 Rn. 157 m.w.N.). Nachdem die Beklagte den vom Kläger, der Inhaber des Anspruchs ist, geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch durch Verwaltungsakt abgelehnt und dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, mithin die Kompetenz des Handelns durch Verwaltungsakt für sich in Anspruch genommen hat, kann die Aufhebung der den Anspruch negierenden Bescheide jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit mittels Anfechtungsklage begehrt werden, die der Kläger hier in zulässiger Weise mit seiner auf Leistung gerichteten Klage verbunden hat (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 156). |
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| | Soweit der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Senats seine Klage im Berufungsverfahren umgestellt und den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 insgesamt beziffert sowie den bislang gestellten Feststellungsantrag für den Zeitraum ab November 2014 fallen gelassen hat, handelt es sich um eine auch im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässige Anpassung der Klage (vgl. hierzu näher Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 91 Rn. 27), für die es der Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht bedarf. Der Übergang von der Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage kommt in dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag dadurch zum Ausdruck, dass die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe begehrt wird, dass der Aufwendungsersatz für den bislang vom Feststellungsantrag erfassten Monat November 2014 nunmehr bezifferbar und Gegenstand eines entsprechenden Leistungsantrags ist. Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2014 ist dem Begehren des Klägers mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hingegen weiterhin hinreichend Rechnung getragen. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zuzüglich entsprechender Prozesszinsen. Lediglich soweit die Erstattung der Anmeldegebühr und ein Teil der Jahresgebühr 2014 begehrt wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen. |
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| | 1. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz ist eine entsprechende Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. zur Herleitung und Entwicklung des Anspruchs ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216; krit. Wiesner, ZKJ 2015, 60). Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. |
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| | Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf „Hilfen“ bezieht und damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe erfasst, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O.), der sich der erkennende Senat anschließt (ebenso BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 12 A 1262/14 - ZKJ 2016, 304; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - 7 A 10849/15 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 48; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 42; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Mayer, VerwArch 2013, 344 [371 ff.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216; Rixen, NJW 2012, 2839), analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird. Die hiergegen von der Beklagten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der zuvor schon richterrechtlich begründete Anspruch auf Aufwendungsersatz durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kodifiziert worden ist und dass die Voraussetzungen eines Analogieschlusses auf Fallgestaltungen wie die hier im Streit stehende vorliegen. Insbesondere schließt die soziale Gesichtspunkte in den Blick nehmende Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII die Annahme einer Regelungslücke nicht aus (vgl. auch zur Planwidrigkeit der Regelungslücke: BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 34). Auch die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten mit dem hier in Rede stehenden - nicht geregelten - Fall ist gegeben. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 [2841]; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [390]). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Die Primärverantwortung des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers setzte sich auf diese Weise sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, weil die geschuldete Leistung anderweit beschafft werden musste. § 36a Abs. 3 SGB VIII markiert insoweit keine bereichsspezifische Ausnahme, wie die Beklagte mit Blick auf die Besonderheiten der Finanzierung der Betreuungsplätze glauben machen will, sondern ist vielmehr als Regelung zu verstehen, mit welcher dem „Missbrauch“ des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als „bloße Zahlstelle“ entgegengewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/5616 zu Nr. 15, S. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 112, 98; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]). An der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage ändert nichts, dass die Träger der Jugendhilfe - wie es die Beklagte zugespitzt ausdrückt - Gefahr laufen, „doppelt zu leisten“. Zwar trifft zu, dass die Beklagte mit Blick auf die Zuschussregelungen in § 8 Abs. 3 und 4 KiTaG zum einen für die Schaffung von Plätzen in privat-gewerblichen Kindertagesstätten Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu leisten hat und zum anderen - wenn man so will - „zusätzlich“ in Anspruch genommen wird, wenn sie (höhere) Aufwendungen für private Kindertagesstätten nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII ersetzen muss. An der dem Analogieschluss zugrunde liegenden Annahme der Vergleichbarkeit der Interessenlage ändert dies aber nichts. Namentlich können die landesrechtlichen Zuschussbestimmungen den bundesrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umgestalten oder gar entfallen lassen. Ferner trifft es nicht zu, dass die Beklagte zweimal „leistet“. Denn die Bezuschussung privater Träger aufgrund Landesrechts stellt sich nicht als Leistung an die Adressaten des Rechtsanspruchs dar. Allenfalls mittelbar bewirken großzügige landesrechtliche Zuschussregelungen, dass das Angebot von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten privat-gewerblicher Träger zunimmt und deshalb der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mit höherer Wahrscheinlichkeit erfüllt werden kann. Dieser Umstand bewirkt aber ebenso wenig eine Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII wie er eine „Leistung“ der Beklagten an den Kläger darstellt. Dem Analogieschluss stehen diese von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertieften Gesichtspunkte damit nicht entgegen. |
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| | 2. Die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Anspruchsgrundlage aus § 36a Abs. 3 SGB VIII liegen vor. Den dem Kläger zustehenden Anspruch auf frühkindliche Förderung (zum Inhalt des Anspruchs nachfolgend a) hat die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (b). Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für den von ihm selbst beschafften Betreuungsplatz (c). |
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| | a) Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung, die auf das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) zurückgeht, hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Vorschrift weist den Anspruch mit wünschenswerter Eindeutigkeit dem Kläger - und nicht seinen Eltern (so noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]) - zu (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256 [1260]; allg. Auffassung). |
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| | aa) Der Anspruch wurde zu Recht gegenüber der als Träger der Jugendhilfe örtlich (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Beklagten geltend gemacht (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG). Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 19. März 2009 (GBl. S. 161) die Beklagte zugleich als Gemeinde dafür in die Pflicht nimmt darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht, handelt es sich um eine bloß objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit der kein (zusätzlicher) Anspruch eines Kindes gegenüber Gemeinden geschaffen wurde (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 4 K 338/16 - JAmt 2016, 326). |
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| | bb) Der gegen die Beklagte als zuständiger Träger der Jugendhilfe gerichtete Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII knüpft an ihre Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) an. Die Beklagte muss sicherstellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 3 Abs. 2a KiTaG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, § 24 Rn. 17; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 20). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m.w.N.), die nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität besteht, sondern den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger - hier die Beklagte - vielmehr auch verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG [Erster Senat], Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 = NJW 2015, 2399 [Rn. 43]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris Rn. 25, 41; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ob der Gewährleistungspflicht hinreichend Rechnung getragen ist, wenn der Anspruch auf frühkindliche Förderung entweder durch Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 SGB VIII) erfüllt wird (so Beschluss des Senats vom 29.11.2013 - 12 S 2175/13 - VBlBW 2014, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 [3804, 3805]; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - NJW 2014, 1753 [1754]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.2014 - 3 MB 7/14 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2014 - 1 B 251/14 - NJW 2015, 1546 [1547]; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 18; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 19, 25; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., Rn. 14; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 21; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 389; dies., NJW 2014, 1216 [1217]), oder ob der Anspruch ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern auch im Hinblick auf die Art der Förderung beinhaltet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 32; Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [451 f.]; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 24 Rn. 67; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 257 ff.; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, § 24 Rn. 18; ders., NJW 2012, 2839; Richter, NJW 2013, 2650; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014, 360 [362, 364]; Mayer, VerwArch 2013, 344 [358]), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung, denn die Beklagte hat - wie noch zu zeigen sein wird - den Verschaffungsanspruch des Klägers weder in der einen noch der anderen Hinsicht erfüllt. |
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| | cc) Dem zeitlichen Umfang nach richtet sich der Verschaffungsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII, was bereits aus der Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erhellt, nach dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern (vgl. auch BT-Drs. 16/9299 S. 15). Dieser kann nach Art und Dauer differieren und von einer Vormittags- oder Nachmittags- bis hin zu einer Ganztagsbetreuung reichen. Bedarfsgerecht ist ein Angebot dann, wenn es geeignet ist, die Nachfrage tatsächlich zu befriedigen. Maßgeblich ist infolgedessen vornehmlich der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, der - was keiner Vertiefung bedarf - durch das Wohl des zu betreuenden Kindes begrenzt ist (vgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 45; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 257). |
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| | dd) Schließlich setzt der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die (örtliche) Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes voraus. Wann ein angebotener Betreuungsplatz für Eltern und Kind noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung, sondern ist von der Frage des Einzelfalls abhängig. Insofern mögen neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit liefern. Die in Rechtsprechung und Literatur vielfach genannte Grenze von 30 Minuten pro Weg (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 40; vgl. auch Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 303 ff.) erscheint dem Senat als jedenfalls grobe Richtschnur nicht ungeeignet. |
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| | b) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - dem Kläger mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat sie den gegen sie gerichteten Rechtsanspruch nicht erfüllt (vgl. auch zur hierin liegenden Amtspflichtverletzung: BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 21 ff.). |
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| | aa) Der Anspruch des Klägers, der das erste Lebensjahr bereits am 06.03.2013 vollendet hatte, ist mit Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. am 01.08.2013 entstanden und wurde von seinen Eltern mehrfach und rechtzeitig - zuletzt mit ausführlich begründetem Schreiben vom 07.06.2013 - gegenüber der Beklagten geltend gemacht (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, § 3 Abs. 2a KiTaG). Das bestreitet auch die Beklagte nicht. |
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| | bb) Die Beklagte wendet gegen den Rechtsanspruch des Klägers ein, es fehle bereits an einem ungedeckten Bedarf, denn der Kläger habe bereits seit dem 01.03.2013 einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte des privat-gewerblichen Trägers Pädagogische Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club inne, so dass seinem aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Rechtsanspruch bereits hinreichend Rechnung getragen sei. Dieser Einwand geht fehl. Er geht bereits in tatsächlicher Hinsicht an den Gegebenheiten des Falles vorbei. Die Eltern des Klägers haben - unwidersprochen - vorgetragen, sie hätten sich bereits ab dem vierten Lebensmonat des Klägers um einen Betreuungsplatz bemüht. Bereits unter dem 23.05.2012 - der Kläger war seinerzeit 2 ½ Monate alt - findet sich in den Akten sodann die an das Jugendamt der Beklagten gerichtete Anmeldung eines Platzbedarfs ab dem 01.03.2013 bei der städtischen Kindertagesstätte Villa B..., bei der der Kläger fortan (und fruchtlos) auf der Warteliste geführt wurde. Der am 24.01.2013/31.01.2013 mit der Pädagogischen Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club geschlossene Betreuungsvertrag hatte die Aufnahme des Klägers in dieser Einrichtung zum 01.03.2013 und damit zu einem Zeitpunkt zur Folge, zu dem sich der Kläger auf den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch nicht berufen konnte, nachdem dieser erst später - zum 01.08.2013 - in Kraft getreten ist. Die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013, die (folgerichtig) nicht Gegenstand der Klage ist, hat mit einer Bedarfsdeckung des aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Rechtsanspruchs somit nichts zu tun. Es handelt sich um eine Betreuung des Klägers nach Wahl und auf Kosten seiner Eltern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 28 ff.). Das wird auch daran ersichtlich, dass die Eltern des Klägers den Bedarf an einem Betreuungsplatz U3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SGB VIII nach Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung am 24.01.2013/31.01.2013 gegenüber der Beklagten weiterhin geltend gemacht haben und ihn mitnichten als gedeckt angesehen haben. Ganz deutlich wird das im Schreiben der Eltern des Klägers vom 07.06.2013 an Jugendamt und Oberbürgermeister der Beklagten. In diesem Schreiben legten die Eltern des Klägers nicht nur ihre eigenen Bemühungen um eine städtische oder private Betreuungsmöglichkeit dar, sondern forderten die Beklagte ausdrücklich auf, ihnen mitzuteilen, wo ihr Sohn städtisch untergebracht werden könne. In diesem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass die Eltern des Klägers in Kenntnis des ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruchs von einem ungedeckten Bedarf ausgegangen sind. Das hat offensichtlich auch die Beklagte so gesehen. Sie hat in mehreren Schreiben an die Eltern des Klägers wissen lassen, diesem könne für das Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden; das Nachrückverfahren eventuell noch frei werdender Plätze erfolge streng nach den bekannten Vergabekriterien (Schreiben vom 15.04.2013). In der Antwort auf das schon genannte Schreiben der Eltern des Klägers vom 07.06.2013 an die Beklagte hat diese unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, sie werde prüfen, ob sie dem Kläger zu dem Zeitpunkt, ab dem er den Rechtsanspruch geltend mache, einen konkret freien Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle anbieten könne. Das werde aber voraussichtlich nicht der Fall sein. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, seinen Rechtsanspruch im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen; ferner könne ein Sekundäranspruch gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden. Schließlich setzen sowohl der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.09.2013 als auch deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 den Rechtsanspruch des Klägers voraus und negieren diesen nicht. Deshalb wird der Einwand, es sei - mangels ungedeckten Bedarfs des Klägers - bereits kein Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII gegeben, dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht gerecht. |
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| | cc) Zum anderen übersieht die Beklagte mit diesem Vorbringen in rechtlicher Hinsicht aber auch, dass der gegen den Träger der Jugendhilfe gerichtete „Verschaffungsanspruch“ aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 14, 17) nicht schon dann erfüllt ist, wenn das unter drei Jahre alte Kind mit einem wie auch immer gearteten Betreuungsplatz versorgt ist. Der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vielmehr die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 28; vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 24 Rn. 20; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458; siehe auch bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [450] Rn. 21). Zu Recht hat die Beklagte deshalb auch Personen, die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 01.08.2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt (notgedrungen) außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen einbezogen. Das lässt den nunmehr von der Beklagten vorgebrachten Einwand, es fehle schon an einer Bedarfslage, unpassend erscheinen. |
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| | Dementsprechend stellt sich die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht als Erfüllung des Anspruchs dar (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 29; a.A. Kepert, ZKJ 2015, 267). Allein der Umstand, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch den Nachweis eines Platzes bei einem freien oder privaten Träger erfüllt werden kann, bewirkt keine öffentlich-rechtliche Überformung dieses Betreuungsangebots. Die freien und privaten Träger gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458 [463]). Sie erbringen deshalb auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine eigene. Demzufolge kann die (Selbst-)Beschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern des Klägers auch keine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bewirken. Erfüllung tritt nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung - die Verschaffung eines Platzes auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII - bewirkt wird (zutr. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 30). Tritt der Erfolg ohne eine Leistung des Schuldners (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) ein, etwa dadurch, dass die Eltern eine Selbst- oder Ersatzbeschaffung bei einem freien oder privaten Träger vornehmen, so erlischt die gesetzliche Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII hierdurch nicht. In einem solchen Fall wird vielmehr eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Eine Erfüllungswirkung tritt dadurch nicht ein. Ersatz- bzw. Selbstbeschaffung einerseits und Verschaffungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII andererseits mögen letztlich auf dasselbe Interesse - die Erlangung eines Betreuungsplatzes - gerichtet sein; sie sind aber gleichwohl nicht identisch. Die Selbstbeschaffung lässt den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII vielmehr unberührt. Infolgedessen kann das Innehaben eines selbst beschafften Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllen. Dieser Primäranspruch wandelt sich vielmehr unter den Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz um (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 30). |
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| | dd) Daran ändert der Umstand nichts, dass die freien und privaten Träger ihrerseits nach Maßgabe finanzausgleichrechtlicher Bestimmungen (vgl. auch § 8c KiTaG) und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften des Kindertagesbetreuungsgesetzes (vgl. §§ 8 ff. KiTaG) in erheblichem Umfang Förderung durch Land, Stadt- und Landkreise erhalten. Soweit die Beklagte darauf abhebt, „auf diese Weise stelle sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe auch sicher, dass ein Platz in der von den Eltern des Klägers gewählten Einrichtung E... B... zur Verfügung stehe“ und daraus schließt, „infolge der Organisation des durch die Beklagte geförderten Betreuungsplatzes durch die Eltern des Klägers in der Einrichtung E... B... werde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt,“ ist dies - wie gezeigt - schon mit Blick auf den Erfüllungsbegriff im Sinne des § 362 BGB unzutreffend und lässt unberücksichtigt, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII die (aktive) Verschaffung verspricht und über eine bloße, auf Kapazitätserweiterung zielende „Programmvorschrift“ hinaus geht. Namentlich hat die Beklagte - was sie in dieser Zuspitzung allerdings selbst nicht behauptet - dem Kläger einen Betreuungsplatz nicht bereits dadurch verschafft, dass wegen der Mittelzuweisung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG in Verbindung mit §§ 29b, 29c FAG im E... B... Club Betreuungsplätze für unter Dreijährige eingerichtet werden konnten. Dass sie - wie sie meint - „doppelt leistet“, indem sie zum einen Fördermittel für den E... B... Club gewährt und zum anderen den Betreuungsplatz des Klägers teilweise bezahlen muss, liegt in der Konsequenz des Aufwendungsersatzanspruchs, schließt diesen aber keinesfalls aus. |
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| | ee) Der Anspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist schließlich während des gesamten hier im Streit stehenden Zeitraumes vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 unerfüllt geblieben. Zwar lässt die Beklagte nunmehr vortragen, sie habe zum 22.09.2014 damit begonnen, freie Betreuungsplätze zu dokumentieren, und es habe sich gezeigt, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für den Kläger zumutbare, kostengünstigere Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Ungeachtet des Umstands, dass damit die Frage aufgeworfen ist, warum dem Kläger - mit anspruchserfüllender Wirkung - gleichwohl kein Betreuungsplatz angeboten worden ist, bleibt dieser Einwand im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn die Beklagte hat noch Monate später im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zur Niederschrift erklärt, dass für den Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte das vierte Lebensjahr bzw. die Vollendung des dritten Lebensjahres sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Da der Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung im hier maßgeblichen Zeitraum von der Beklagten nicht erfüllt, namentlich dem Kläger kein Betreuungsplatz verschafft wurde, geht das Vorbringen der „verschaffungspflichtigen“ Beklagten ins Leere. |
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| | ff) Nach dem Vorstehenden liegt auf der Hand und bedarf an sich keiner näheren Begründung, dass die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten kann, er hätte mit einer der von seinen Eltern in den Blick genommenen Tagespflegestellen einen Betreuungsvertrag abschließen können. Denn das etwaige Vorhandensein von Tagesmüttern reicht - ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage zu deren Eignung und der Qualität der Betreuung - für sich genommen nicht aus, den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Namentlich hat die Beklagte dem Kläger keinen Platz in Kindertagespflege verschafft. Schon deshalb kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob ein Kind, dem kein Platz in einer Kindertagestätte verschafft werden kann, auf einen Platz in der Tagespflege verwiesen werden darf (vgl. zum Streitstand oben a) bb)). |
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| | c) Nachdem die Beklagte ihrer Gewährleistungsverpflichtung zuwider nicht imstande war, dem Kläger einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu verschaffen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII unerfüllt geblieben ist, hat sie ihm analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. [2016], § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]; Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 49). Insbesondere geht die Annahme der Beklagten fehl, wegen der Selbstbeschaffung des Klägers werde der Primäranspruch erfüllt, ein etwaiger Sekundäranspruch könne insoweit nicht entstehen (so auch Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]; Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61]). Damit wird - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - übersehen, dass einerseits das Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz nicht zur Erfüllung des Primäranspruchs führt (s.o.) und andererseits die Selbstbeschaffung Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist und diesen gerade nicht entfallen lässt. Auch sonst liegen die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs vor. |
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| | aa) Der Kläger hat die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf mehrfach und nachdrücklich in Kenntnis gesetzt (vgl. nähert oben b) bb)), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen - wie soeben gezeigt - im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 vor und die Deckung des Bedarfs duldete bis zu einer Entscheidung der Beklagten über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub. |
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| | Soweit die Beklagte nunmehr meint, im vorliegenden Fall wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger seinen Primäranspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend macht, findet dieser Einwand im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 51). Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchstabe a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchstabe b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes - anders als beispielsweise im Amtshaftungsrecht (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - keinen Ausdruck gefunden. Selbst wenn man dies im Grundsatz anders sehen wollte, scheitert der Ersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht daran, dass der Kläger seinen Rechtsanspruch nicht zum Gegenstand eines Antrags nach § 123 VwGO gemacht hat. Er hat - nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens - die Beklagte verwaltungsgerichtlich auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Verfahren 7 K 5011/13 zur Niederschrift erklärt hatte, dass für den Kläger auch am 28.11.2014 und vor Erreichen des dritten Lebensjahres (gemeint dürfte das vierte Lebensjahr bzw. die Vollendung des dritten Lebensjahres sein) kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Angesichts der Umstände des Falles, der durch ein bis zuletzt nachdrückliches und dauerhaftes Berufen der Beklagten auf die Unmöglichkeit der Verschaffung eines Betreuungsplatzes gekennzeichnet ist, musste der Kläger nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 50), und es erscheint nachgerade treuwidrig, dass die Beklagte nunmehr geltend macht, im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Verurteilung hätte dem Kläger ein Betreuungsplatz verschafft werden können. |
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| | bb) Der Aufwendungsersatzanspruch besteht im Wesentlichen auch in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe. |
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| | Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, etwa weil diese durch erhebliche staatliche Förderungen unter dem ansonsten Üblichen gehalten wird, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. [2013], § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 475 m.w.N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. [2017], § 24 Rn. 40; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 - juris Rn. 31; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 44). Dies schließt vermeidbare, nicht auf einem zwingenden Leistungskatalog des privaten Anbieters beruhende Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 51; Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452] Rn. 38). Den Nachweis einer (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 478 m.w.N.). |
|
| | (1) Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht für das monatliche Betreuungsgeld die in tatsächlicher Höhe entstandenen Aufwendungen in Höhe von monatlich 590,-- EUR für die Betreuung des Klägers in Ansatz gebracht und von diesem Beitrag 273,-- EUR abgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Kläger als fiktive Aufwendungen für eine Unterbringung in einer städtischen Einrichtung angesetzt hat (vgl. Schriftsatz vom 18.07.2014, S. 5). Insoweit hat der Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch von monatlich 317,-- EUR gegen die Beklagte. |
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| | (2) Auch hinsichtlich der Verpflegungskosten hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei von dem im E... B... Club gezahlten 90,-- EUR pro Monat den Betrag abgesetzt, den der Kläger in einer städtischen Einrichtung für die Verpflegung zu zahlen gehabt hätte (65,-- EUR/Monat). |
|
| | (3) Schließlich hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht auch insoweit stattgegeben, als der Kläger die anteilige Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR (10,-- EUR/Monat) geltend gemacht hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht für die das Jahr 2013 betreffende Forderung 50,-- EUR (August bis Dezember) und für das Jahr 2014 die volle Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zugrunde gelegt. Da der Kläger die Einrichtung zum 30.11.2014 verlassen hat, steht ihm nach dem Betreuungsvertrag ein Rückerstattungsanspruch gegen den Einrichtungsträger betreffend die anteilige Gebühr für den Monat Dezember 2014 zu. Dieser Rückzahlungsanspruch mindert den Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte um 10,-- EUR. Diesbezüglich war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen. |
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| | (4) Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger auch die Anmeldegebühr in Höhe von einmalig 320,-- EUR zugesprochen hat, dürfte der Anspruch dem Kläger nicht zustehen. Denn ausweislich § 2 Abs. 3 des Betreuungsvertrages vom 24.01./31.01.2013 fällt die Anmeldegebühr - entsprechend dem Wortsinn - mit Anmeldung an. Sie wurde deshalb bereits zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Kläger mit Blick auf das erst spätere Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 noch nicht Inhaber des Anspruchs auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII war. Sie kann deshalb nicht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII von der Beklagten erstattet verlangt werden. |
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| | (5) Die Hauptforderung ist entsprechend dem Antrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist für den Aufwendungsersatzanspruch betreffend die Monate August 2013 bis Juni 2014 am 18.07.2014 eingetreten, die am 12.09.2014 anhängig gewordene Klageerweiterung betrifft den Aufwendungsersatzanspruch für die Monate Juli und August 2014. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 wurde die Klage sodann um die Forderung für die Monate September und Oktober 2014 erweitert (wobei der Kläger einen Zinsanspruch erst ab dem 21.11.2014 geltend macht) und mit beim Berufungsgericht am 25.11.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger schließlich seinen Aufwendungsersatzanspruch für den Monat November 2014 geltend gemacht. |
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| | cc) Mit ihren Einwendungen gegen den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch dringt die Beklagte nicht durch. |
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| | (1) Die Beklagte wendet gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zunächst ein, dieser könne als Sekundäranspruch nicht weiter reichen als der Primäranspruch. Da § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Anspruch auf Zulassung in einer städtischen Kindertagesstätte und damit auf vergleichsweise geringe Kindergartengebühren gewähre, könne auch im Wege des Aufwendungsersatzes nicht begehrt werden, kostenmäßig so gestellt zu werden, als sei eine Zulassung in eine städtische Einrichtung erfolgt. Mit diesem Vorbringen lässt die Beklagte - wie bereits oben näher ausgeführt - unberücksichtigt, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht unbesehen auf den anderen übertragen werden können (vgl. auch zum Subventionsvorteil eines gemeindlichen Betreuungsplatzes: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 61). Der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs ist vielmehr auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (allg. Auffassung, vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 61; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Das liegt in der Konsequenz der Selbstbeschaffung und ist - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - keineswegs außergewöhnlich. Auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht es eher der Regel als der Ausnahme, dass die Kosten der selbstbeschafften Leistung höher sind als jene, die das Jugendamt für eine Sachleistung nach §§ 27 ff, 35a SGB VIII aufgewandt hätte (vgl. auch zum Mehrkostenvorbehalt: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, SGB VIII, 2016, § 36a Rn. 48). |
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| | (2) Sodann meint die Beklagte, der Erstattungsanspruch sei in vorliegendem Verfahren deshalb ausgeschlossen, weil die Eltern des Klägers zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung nicht wahrgenommen hätten. Sie hätten sich um andere freie und kostengünstigere Betreuungsplätze, ggf. auch in der Tagespflege, kümmern müssen. Jedenfalls ab September 2014 hätten solche kostengünstigeren Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. |
|
| | Mit diesem Vorbringen dringt die Beklagte nicht durch. Schon im Ansatz fehl geht der - im Berufungsverfahren naturgemäß nicht mehr bedeutsame - Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht. In dem von der Beklagten im Berufungsverfahren wiederholt zitierten Schriftsatz vom 05.08.2014 hat die Beklagte lediglich ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger (…) weitere Anstrengungen unternommen habe, indem er andere nichtstädtische Einrichtungen kontaktiert und diese Einrichtungen preislich verglichen habe. Daraufhin hat der Kläger - noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 39 f. der dortigen Gerichtsakte) - im Einzelnen aufgeführt, bei welchen Einrichtungen sich seine Eltern um einen Betreuungsplatz beworben haben. Dieses Vorbringen hat die Beklagte im Folgenden nicht substantiiert bestritten, schon gar nicht hat sie einen Beweisantrag gestellt. Insofern konnte das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen prozessrechtlich als unstreitig behandeln und musste sich nicht zu einer Beweiserhebung veranlasst sehen. |
|
| | Die für das Vorbringen der Unwirtschaftlichkeit materiell beweisbelastete Beklagte dringt mit ihrem Vorbringen aber auch ungeachtet der Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht durch. Soweit sie meint, jedenfalls seit dem 22.09.2014 hätte es freie und kostengünstigere Betreuungsplätze für den Kläger gegeben, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die hier im Streit stehende Selbstbeschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte für Ein- bis Dreijährige erfolgte - soweit hier erheblich - zum 01.08.2013, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem auch die Beklagte nicht behauptet, es habe einen freien anderen (wirtschaftlicheren) Platz gegeben. Erweist sich die Selbstbeschaffung - bezogen auf den Zeitpunkt derselben - nicht als unwirtschaftlich, kann die Beklagte die Unwirtschaftlichkeit zu einem deutlich späteren Zeitpunkt nicht mit der bloßen Begründung behaupten, nunmehr gäbe es einen günstigeren Betreuungsplatz. Denn der Kläger, der den E... B... Club zum 30.11.2014 verlassen hat, ist nach einer zulässigen Selbstbeschaffung grundsätzlich nicht mehr gehalten, weiterhin einen Preisvergleich anzustellen. |
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| | Ob ihm zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel der Einrichtung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hätte angesonnen werden können, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat den Kläger über die (vermeintlich) freien und wirtschaftlicheren Plätze nicht in Kenntnis gesetzt und auch nichts dazu vorgetragen, ob einer der Plätze für den Kläger und seine Eltern zeitlich und örtlich zumutbar gewesen wäre. Hierfür ist angesichts des verbleibenden Restzeitraums von (nur) zwei Monaten auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 - kurz vor Ausscheiden des Klägers aus dem E... B... Club - zur Niederschrift des Gerichts erklärt, sie könne dem Kläger (…) keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen. Dass die Eltern des Klägers darum bemüht waren, die Kosten der Betreuung möglichst gering zu halten, wird schließlich daran ersichtlich, dass sie sich weiterhin nach günstigeren Betreuungsplätzen umgesehen haben und der Kläger seit Dezember 2014 die Kindertagesstätte eines kirchlichen Trägers besucht, deren (gegenüber einer städtischen Einrichtung geringfügig erhöhte) Kosten der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend macht. |
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| | (3) Ferner wendet die Beklagte ein, sie sei nicht zur Übernahme von Kosten für zusätzliche Leistungen verpflichtet. Die im E... B... Club angebotenen Leistungen gingen in Bezug auf Betreuungsangebot (mehrsprachiges Singen und Spielen, Ernährung, Öffnungszeiten) über das normale Maß einer kommunalen Betreuung hinaus. Die Betreuungszeit betrage 10 Stunden (7.30 Uhr bis 17.30 Uhr) pro Werktag, während in Literatur und Rechtsprechung eine Obergrenze von 9 Stunden täglich oder 45 Stunden wöchentlich befürwortet werde. Einen Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Werktag schulde die Beklagte nicht, zumal ein solcher Betreuungsumfang kindeswohlgefährdend wirken könne. |
|
| | Auch dieses Vorbringen dringt nicht durch. Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Betreuungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus ex-ante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 52; Wiesner, ZKJ 2015, 50 [61]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 48). Nach diesen Maßstäben sind Art und Umfang der gewählten Betreuung des Klägers nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung. Ausweislich des zwischen den Eltern des Klägers und der Betreiberin des E... B... Clubs geschlossenen Betreuungsvertrages kann der Kläger während der Öffnungszeiten von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr betreut werden. Tatsächlich wurde der Kläger aber - wie seine Eltern im Berufungsverfahren erneut dargelegt haben - erst deutlich nach 8:00 Uhr zur Kindertagesstätte gebracht. Schon in tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Umfang der täglichen Betreuung deshalb als vertretbar dar, namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkt für eine - von der Beklagten ins Spiel gebrachte - Kindeswohlgefährdung. Im Übrigen sieht auch § 7 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder eine maximale Betreuungszeit von 10 Stunden vor. |
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| | Soweit die Beklagte im Blick auf Ernährung und Mehrsprachigkeit der Betreuung geltend macht, dieses Angebot gehe über jenes in städtischen Einrichtungen hinaus, mag dies sein. Gleichwohl bieten weder das spezifische Angebot des E... B... Clubs noch die Höhe der Gebühren einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der gewählten Art der Betreuung um Luxusaufwendungen handeln könnte, für die die Beklagte, die insoweit materiell beweisbelastet ist, nicht einstandspflichtig wäre (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - BayVBl. 2016, 448 [452]). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur geringfügig obsiegt, erscheint es billig, ihr die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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