| | |
| | Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat wirksam den Widerspruch erklärt, da sie jedoch trotz entsprechenden Hinweises der Kammer nicht dargelegt hat, in welcher Form die Beklagte die Versicherungsbeiträge zur Renditeerzielung verwendet haben soll und von welchem Fondsguthaben sie selbst ausgeht, kann ihr als auszukehrender Betrag lediglich das nicht hinreichend bestrittene Fondsguthaben nach Vortrag der Beklagten zuerkannt werden. |
|
| | Der Feststellungsantrag gemäß Ziff. 2 ist bereits aufgrund der zugleich erhobenen, auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Leistungsklage unzulässig. |
|
| | Das Rechtsschutzziel der Klägerin geht erklärtermaßen auf die Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche gegen die Beklagte aus der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages. Ein weitergehendes Interesse wurde nicht dargelegt. Damit ist die Feststellungsklage jedoch gegenüber der erhobenen Leistungsklage subsidiär. |
|
| | Ein Feststellungsinteresse fehlt dann, wenn dem Kläger ein im Vergleich zur Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengünstigerer Weg mit einem im wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht. Dies ist zu bejahen, wenn die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Geisler in Prütting, ZPO-Kommentar, § 256 Rn. 12). |
|
| | Zwar behauptet die Klägerin, dass ihr die Bezifferung ihrer Ansprüche nur schwer möglich sei, da sie als Versicherungsnehmer die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen nicht kenne, dessen ungeachtet hat sie aber einen bezifferten Leistungsantrag gestellt. Zudem verkennt sie, dass die Zivilprozessordnung selbst für den Fall der tatsächlich fehlenden Bezifferbarkeit aufgrund noch ausstehender Auskünfte die Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO) vorsieht, die ebenfalls der Erhebung einer Feststellungsklage vorgeht (zum Vorrang der Stufenklage vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 254 Rn. 2). Die Stufenklage erlaubt die Stellung eines unbestimmten Leistungsantrags in Verbindung mit einem Auskunftsbegehren, dessen Ziel darin liegt, die Bestimmtheit des Leistungsantrags herbeizuführen (BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Tz. 8 f.). Hier stünde der Klägerin - die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrags unterstellt - ein Auskunftsanspruchs gem. §§ 242, 812 BGB gegen die Beklagte zu. Denn ein dem Grunde nach feststehender Bereicherungsanspruch rechtfertigt bei einem entsprechendem Informationsdefizit auf Seiten des Bereicherungsgläubigers als schuldrechtliche Sonderrechtsbeziehung einen Auskunftsanspruch zur Bezifferung der Bereicherung (vgl. Krüger in MüKo BGB, 7. Auflage 2016, § 260 BGB Rn. 28; ähnlich OLG Köln, Teilurteil vom 19.12.2014 - 20 U 150/14, BeckRS 2015, 03092). Die Klägerin hätte daher im Rahmen der Stufenklage die Möglichkeit, auf der ersten Stufe von der Beklagten Auskunft über die gezogenen Nutzungen und die entstandenen Kosten zu verlangen, um dann nach Erhalt der Auskunft ihren Leistungsantrag zu beziffern. Auch danach bleibt für einen Feststellungsantrag kein Raum. |
|
| | Die im Übrigen zulässige Klage ist nur in Teilen begründet. |
|
| | 1. Die Klägerin konnte wirksam dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags widersprechen, da die von Beklagtenseite erteilte Widerspruchsbelehrung - selbst bei zugunsten der Beklagtenseite unterstelltem Zugang des Anschreibens - wegen Widersprüchlichkeit unwirksam ist. |
|
| | a) Die Klägerin hat fristgerecht den Widerspruch erklärt. Die erteilte Widerspruchsbelehrung ist unwirksam. |
|
| | Zwar entspricht die Belehrung in dem Anschreiben den Anforderungen der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des § 5a VVG. Aufgrund der diesen Vorgaben nicht genügenden Belehrung auf dem Versicherungsschein und der dadurch entstehenden Widersprüchlichkeit der Belehrung ist insgesamt aber keine ordnungsgemäße Belehrung gegeben. |
|
| | aa) Die Belehrung auf dem Versicherungsschein ist unwirksam, da sie nicht auf die erforderliche Schriftform hinweist (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2015, 179). |
|
| | Der Begriff des „Absendens“ ist weder deckungsgleich mit dem Begriff der Schriftform, noch ist er als bloße Ergänzung zu dem erteilten Hinweis auf die erforderliche Schriftform zu sehen. Ein „Absenden“ des Widerspruchs ist auch bei einer nicht den - höheren - Erfordernissen der Schriftform entsprechenden Erklärung möglich, etwa bei einer E-Mail. Insoweit unterscheidet sich die hiesige Konstellation von derjenigen, in welcher aufgrund geänderter Gesetzeslage zu einem späteren Zeitpunkt lediglich eine „Textform“ des Widerspruchs erforderlich war und mithin der Begriff des „Absendens“ nicht über die hiervon erfassten verkörperten Erklärungen hinausgeht (so OLG Karlsruhe, VersR 2016, 9081, Tz. 39, juris). Auch wenn man der Auffassung folgt, dass bei lediglich erforderlicher Textform durch die Verwendung des Begriffs „Absendens“ eine Unklarheit ausgeschlossen ist, gilt dies aufgrund der fehlenden Deckungsgleichheit hinsichtlich schriftlicher Erklärungen nicht. |
|
| | Vielmehr ist der Begriff des „Absendens“ geeignet, die Fehlvorstellung zu erzeugen, es genüge etwa eine nicht der Schriftform unterfallende E-Mail für einen formal ordnungsgemäßen Widerspruch. Schon deshalb ist die Belehrung nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14) nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF. |
|
| | Entgegen der Ansicht der Beklagten führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Klägerin mit dem Versicherungsschein auch das Anschreiben Anlage B 2 erhalten haben sollte. Zwar genügt die in dem Anschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung mit dem Hinweis, dass der Versicherungsvertrag auf Grundlage der genannten Unterlagen als abgeschlossen gelte, „wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen“, den damaligen gesetzlichen Anforderungen. Gleichwohl verbleibt für den verständigen Versicherungsnehmer, der beide Widerspruchsbelehrungen liest, eine erhebliche Unsicherheit und damit Unklarheit darüber, ob allein der Widerspruch in schriftlicher Form ordnungsgemäß ist oder nicht bereits - gemäß der Belehrung im Versicherungsschein - auch ein Widerspruch in elektronischer Form, etwa durch eine E-Mail, genügt. Im Zweifel wird er letzteres annehmen, weil es sich bei dem Versicherungsschein - auch im Verständnis eines sorgfältigen Versicherungsnehmers - um das maßgebliche bzw. wesentliche Vertragsdokument handelt. Jedenfalls bleibt in einem solchen Falle durch das Nebeneinander einer richtigen und einer für sich genommen unrichtigen Widerspruchsbelehrung eine Unklarheit bzw. Gesamtwidersprüchlichkeit, die die Belehrung als mit den Anforderungen gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG aF nicht mehr vereinbar erscheinen lässt. Ob dies abweichend zu beurteilen wäre in dem Falle, dass sich die unrichtige Widerspruchsbelehrung lediglich in den Allgemeinen Verbraucherinformationen, also an eher untergeordneter und schwer auffindbarer Stelle befindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. |
|
| | bb) Der Widerspruch ist damit ungeachtet von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aF - der auch bei fehlender oder unwirksamer Belehrung ein Ende der Widerspruchsfrist spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorsah - nicht verfristet. Diese Vorschrift findet im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung in den Fällen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung infolge richtlinienkonformer Auslegung keine Anwendung (BGHZ 201, 101). |
|
| | b) Die Klägerin hat ihr Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. |
|
| | Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers kann nur bei ordnungsgemäßer Belehrung entstehen (vgl. BGHZ 201, 101; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.5.2015 - Az. 12 U 122/12). |
|
| | 2. Hinsichtlich der Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs im Rahmen der Rückabwicklung sind die erlangten Prämien sowie gezogene Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und Entreicherungen der Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, was im Ergebnis dazu führt, dass lediglich das unstreitige Fondsguthaben von 117.990,52 EUR herauszugeben ist. |
|
| | a) Unstreitig ist zunächst die Höhe der von Klägerseite gezahlten Versicherungsbeiträge mit 133.067,65 EUR als erlangtes „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB. Dieser Betrag ist Ausgangspunkt der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. |
|
| | b) Ebenfalls unstreitig ist, dass der Sparanteil dieser Beiträge vertragsgemäß fondsgebunden angelegt wurde, so dass nach den Regelungen des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB grundsätzlich lediglich der dem vorhandenen Fondsguthaben als commodum ex negotiatione cum re entsprechende Betrag als verbleibende Bereicherung herauszugeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 482/14; BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14). Aus Fondsgewinnen resultierende Erträge sind als Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB anzusehen, Fondsverluste als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. |
|
| | Denn auch Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 29. 7. 2015 - Aktenzeichen IV ZR 384/14 Rn. 42; BGH, VersR 2016, 33). Die Fondsverluste sind vorliegend insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen der Klägerin entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind. |
|
| | c) Zu der Höhe dieses Fondsguthabens wird von Klägerseite nichts vorgetragen, insbesondere wird weder die Höhe des Guthabens dargelegt noch wird auch nur ansatzweise auf die Entwicklung vergleichbarer Fonds abgestellt. |
|
| | aa) Dies ist insofern noch unschädlich, als dann zwar von gezogenen Nutzungen aus dem Sparguthaben nicht ausgegangen werden kann, es aber grundsätzlich bei den eingezahlten Beiträgen als Bereicherungsgegenstand verbleibt. |
|
| | bb) Durch die Beklagtenseite wird allerdings eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB behauptet, indem für den Juli 2016 ein deutlich unter den eingezahlten Beträgen liegendes Fondsguthaben von nur 117.990,52 EUR vorgetragen wird. Dieser Vortrag ist nach den oben dargelegten Kriterien beachtlich, als hier im Rahmen der Rückabwicklung relevante Vermögensnachteile dargelegt werden. |
|
| | (1) Das von Beklagtenseite für den Juli 2016 mit 117.990,52 EUR angegebene - geminderte - Fondsguthaben wird durch die Klägerseite nicht hinreichend bestritten, so dass die damit behauptete Entreicherung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. |
|
| | Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, sie wisse nicht, wie sich ihr Fondsguthaben entwickelt habe. Sie legt dabei jedoch nicht dar, weshalb sie trotz grundsätzlich bestehender jährlicher Unterrichtungspflicht gemäß § 155 VVG und der Tatsache, dass es sich bei dem Fondsguthaben um einen Bestandteil ihres eigenen Vermögens handelt, nicht in der Lage sei, Angaben zu der Höhe des Fondsguthabens zu machen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch nur dann zulässig, wenn zuvor einfach zugängliche Informationen abgefragt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 19. 4. 2001 - I ZR 238/98). Letzteres ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
|
| | (2) Aufgrund des damit unstreitigen Fondsguthabens zeitnahe zu dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, und mangels jeglichen Vortrags zu einer etwaigen Veränderung ist der von Beklagtenseite vorgetragene letzte Stand des Guthabens als maßgeblich zugrunde zu legen. |
|
| | d) Dazu, dass und ggf. in welchem Umfang die Beklagtenseite über die in dem Fondsguthaben angelegten Sparanteile hinaus bereichert ist, trägt die Klägerseite - worauf die Kammer bereits mit Verfügung vom 30.09.2016 (AS 117) hingewiesen hat - nichts vor. |
|
| | Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, ob und, wenn ja, in welcher Höhe von der Beklagten neben dem Deckungsbeitrag zur Todesfallabsicherung aus den Versicherungsbeiträgen Anteile entnommen wurden, mithin der zum Erwerb der Fondsanteile verwendete Sparanteil nicht der Summe der eingezahlten Beiträge entspricht. |
|
| | Auch wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein dürfte, dass solche Anteile entnommen wurden, ist die Kammer ohne auch nur den Ansatz eines Vortrags hierzu gehindert, von sich aus einen Abzug, etwa für Verwaltungskosten und Provisionszahlungen, vorzunehmen. Da es bereits an dem bloßen Behaupten derartiger Abzüge fehlt - die lediglich dem Begriff nach einmal, aber ohne erkennbaren Zusammenhang erwähnt werden (AS 113) -, ist auch die Beklagtenseite nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht gehalten, ihrerseits weiter vorzutragen. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein in sich schlüssiger, aber pauschaler Klägervortrag dann nicht pauschal bestritten werden kann (mit den Folgen des § 138 Abs. 3 ZPO), wenn erkennbar ist, dass die Klägerseite aufgrund eines Informationsdefizits und fehlender Aufklärungsmöglichkeiten zu einer näheren Substantiierung nicht in der Lage ist, die Beklagtenseite aber über die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Informationen verfügt (vgl. BGH, NJW 1986, 3193 m.w.N.). Von den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag auf Klägerseite selbst befreit die nachrangige Darlegungslast der Beklagtenseite nicht. |
|
| | e) Der einzige vorhandene Vortrag der Klägerseite, dass die Beklagtenseite trotz Anlage jedenfalls der Sparanteile in den vertraglich vereinbarten Fonds mit den gesamten (!) Versicherungsbeiträgen eine jährliche Rendite von 4,98 % erzielt habe und deshalb inklusive gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB eine verbleibende Bereicherung von 181.430,71 EUR bestehe, ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar und daher unschlüssig. |
|
| | Eine Wertsteigerung des Fondsguthabens um durchschnittlich 4,98 % p.a. wird gerade nicht behauptet, vielmehr wird ausdrücklich vorgetragen, die Klägerin könne sich nicht zu dem Wert des Fondsguthabens äußern. Wodurch sich der behauptete Gewinn sonst ergeben soll, kann mangels jedweden Vortrags nur gemutmaßt werden; eine Vermutung dafür, dass bei Anlage der Versicherungsbeiträge in vertragsgemäß bestimmten, ihrer Natur nach volatilen Fonds stets ein Gewinn durch das Versicherungsunternehmen erzielt wird, besteht nicht (BGH, NJW 2016, 1388). Dahingehend, dass die Beklagtenseite die Versicherungsbeiträge vertragswidrig nicht fondsgebunden angelegt, sondern frei am Kapitalmarkt investiert und damit die entsprechende Rendite erzielt habe, kann der Vortrag angesichts der unbestritten gebliebenen Einzahlung in die entsprechenden Fonds nicht verstanden werden. |
|
| | f) Da über das unstreitige Guthaben zum Juli 2016 hinaus die Klägerin weder zu der Höhe des Fondsguthabens noch zu einer sonstigen verbleibenden Bereicherung oder zu den gezogenen Nutzungen einen schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Vortrag gehalten hat, ist ihr Bereicherungsanspruch auf das Guthaben von 117.990,52 EUR beschränkt. |
|
| | 3. Ohne Anhaltspunkte für die Höhe eines der Klägerin zustehenden Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt des Widerspruchs fehlt es auch an der Berechenbarkeit der Höhe vorgerichtlicher Anwaltskosten, so dass auch diesbezüglich die Klage als unschlüssig anzusehen ist. |
|
| | 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Auch hier kann, da ein zu verzinsender Betrag erst ab August 2016 feststellbar ist, frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Verzinsung zuerkannt werden. |
|
| | Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
|
| | Im Rahmen der Kostenentscheidung ist aufgrund der erheblichen Zinsforderungen ein fiktiver Gesamtgebührenstreitwert einschließlich der geltend gemachten Zinsen zu bilden. Zwar bleiben diese nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt, soweit sie, wie hier, als Nebenforderungen geltend gemacht werden; daraus folgt aber nicht, dass Zuvielforderungen in diesem Bereich auch im Rahmen der Kostengrundentscheidung ohne Bedeutung bleiben. Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. bereits RGZ 42, 83, 85; BGHZ 104, 240 m.w.N.). Insofern ist bei einer erheblichen Zuvielforderung an Nutzungen eine Kostenquotelung vorzunehmen. |
|