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| | Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. |
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| | A. Zulässigkeit der Berufung |
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| | 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. |
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| | B. Begründetheit der Berufung |
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| | I. Zulässigkeit der Klage |
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| | 1. Der zur Entscheidung gestellte Klagantrag ist zulässig, insbesondere sind seine Streitgegenstände hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist klar ersichtlich, für welche konkreten Monate die Klägerin rückständige betriebliche Altersrente (ab Januar 2014 bis einschließlich Mai 2015) in welcher konkreten monatlichen Höhe (jeweils 92,70 EUR brutto) über den von der Beklagten an sie monatlich gezahlten Rentenbetrag (1.069,11 EUR brutto) hinaus zur Zahlung geltend macht und für welche Monate dies zukünftig der Fall sein soll (Rentenbezug für die Monate nach Eingang der Klage, dh. ab Juni 2015). Die Klägerin war nicht gehalten, die rückständigen Forderungen bis zur Klagerhebung zu beziffern, nachdem ersichtlich ist, für wie viele Monate sie jeweils welche Beträge von der Beklagten begehrt, die über die von der Beklagten für diese Monate gezahlten Beträge hinausgehen. |
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| | Auch der in ihrem Antrag liegende Antrag auf künftige Zahlung von (Mehr-)Rente ab Juni 2015 ist zulässig. Die Klägerin war nicht gehalten, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angelaufenen monatlichen Ansprüche zu beziffern (BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - in AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung II. der Gründe mwN und BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - in AP Nr. 56 zu § 133 BGB Rn. 40 mwN). Gem. § 258 ZPO kann sie auch erst künftig fällige (Mehr-)Rentenbeträge geltend machen, da ihre monatlichen Betriebsrentenansprüche nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Ohne Weiteres ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin diese Ansprüche auf die Dauer ihres eigenen Lebens beschränkt und nicht über ihren Tod hinaus zur Zahlung verpflichtet wissen will (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - in AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG Rn. 20). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung zur Zahlung der künftigen Beträge ist für die Ansprüche im Rahmen des § 258 ZPO nicht erforderlich (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - aaO Rn. 19). |
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| | 2. Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des zur Entscheidung gestellten Antrags. |
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| | II. Begründetheit der Klage |
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| | Die im Rahmen der Anpassungsprüfung- und entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen Unternehmen einheitlich zwei vom Hundert (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - juris). Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchs. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Ge- winn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - in AP Nr. 113 zu § 16 BetrAVG Rn. 26, 27 und 34). Die im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG mit zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. |
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| | Im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf die vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG und zur Berechnungsmethode beim Ausgleich des Kaufpreisverlustes von Rentenbeginn bis zum Anpassungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Wechsels vom Lebenshaltungskostenindex zum Verbraucherpreisindex Ende Dezember 2002 unter II. 1., 2. a), b) aa) bis ff) der Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils (Seiten 5 bis 8 des Urteils, Bl. 232 bis 235 d. Akten-ArbG) verwiesen. |
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| | 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass die Forderungen der Klägerin nicht begründet sind. |
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| | a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die Eigenkapitalrendite der Beklagten im |
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| | Jahre 2011 4,26502322 % (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
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| | 5.529.027.0 EUR x Eigenkapitalwert 129.636.504,00 EUR x 100) |
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| | Jahr 2012 4,15736219 % ((Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
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| | 5.389.459.0 EUR x Eigenkapitalwert 129.636.504,00 EUR x 100) |
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| | Jahre 2013 2,06517893 % (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
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| | 2.010.001, 00 EUR x 77.154.048,00 EUR x 100) |
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| | Jahre 2014 11,3490856751 % (2.800.000,00 EUR x Eigenkapitalwert 24.671.591,00 EUR |
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| | betragen hat. Dies ergibt im Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 eine von der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite von 3,67585478 %, auf die zweite Ziffer nach dem Komma gerundet danach von 3,68 %. |
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| | Weiter ist davon auszugehen, dass die Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen |
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| | und im Jahre 2013 1,3177 % |
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| | betragen haben. Dies ergibt sich aus dem Mittelwert der Tageswerte der Umlaufrenditen, die von der Bundesbank als Tagesumsätze der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand unter ihrer Internetdomain www.Bundesbank.de geführt und veröffentlicht sind. |
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| | Daraus folgt unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestandenen Risikozuschlags von 2 Prozentpunkten für die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalverzinsung |
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| | - für das Jahr 2011 in Höhe von 4,4129 % |
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| | - für das Jahr 2012 in Höhe von 3,2959 % |
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| | - und im Jahre 2013 in Höhe von 3,3177 %. |
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| | Die der Beklagten zuzugestehende durchschnittliche Eigenkapitalrendite für die Jahre 2011, 2012 und 2013 hat deshalb 3,6755 %, gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma danach 3,68 % betragen. |
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| | Der der Beklagten zuzugestehenden Eigenkapitalverzinsung (Basiszinssatz zusätzlich Risikozuschlag) ist als Basiszinssatz die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zugrunde zu legen; er ist nicht nach der Rückabzinsverordnung zu bestimmen (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 726/13 - juris). Dem schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Die Beklagte bringt keine neuen Argumente vor, die gegen die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung sprechen. Die zentralen Argumente des Bundesarbeitsgerichts in dieser Entscheidung, wonach die Zinssätze nach der Rückabzinsverordnung keine passende Vergleichsmaßstäbe für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bieten, da sie der Berechnung der Rückstellung von Betriebsrentenverpflichtungen dienen, entkräftet die Beklagte nicht. |
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| | Es ist auch nicht ersichtlich, warum auf die Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren abzustellen ist, was die Klägerin für richtig erachtet. Für die Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist nämlich, soweit sie vor allem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch eine Rückschau in die Vergangenheit von mindestens drei Jahren zu ziehen ist (BAG 07. Juni 2016 -3 AZR 193/15 - juris Rn. 22 mwN) nicht entscheidend, welche Rendite bei Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren zu erzielen gewesen wäre, da danach das Fenster des Rückblicks von (mindestens) drei Jahren verändert wird. Die öffentlichen Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren im Jahre 2013 hatten eine Laufzeit bis 2016, also in einen Zeitraum hinein, der außerhalb des in die Vergangenheit gerichteten Zeitraums der Rückschau vor dem Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung liegt. Danach ist es sachgerecht, den tatsächlichen Wert der einjährigen öffentlichen Anleihen in den Jahren der Rückschau in Ansatz zu bringen, da dadurch der Zeitraum der Rückschau weder länger in die Vergangenheit hinein ausgedehnt, noch teilweise in die Zukunft verschoben wird. |
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| | b) Dies bedeutet vorliegend, dass die Beklagte in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Schnitt keine Eigenkapitalrendite erzielt hat, die über den ihr zuzugestehenden Maße gelegen hat. Danach ist sie im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage - beurteilt anhand der Rückschau auf drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag 01.01.2014 - nicht gehalten gewesen, den Wert der Betriebsrente der Klägerin dem Teuerungsausgleich anzupassen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten wäre bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung gefährdet; das gleiche Ergebnis brächte es mit sich, wenn sie eine Anpassung durchführen müsste, obwohl sie lediglich die Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die ihr zuzugestehen war. Danach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Zeitpunkt der vorliegenden Anpassungsentscheidung (01.01.2014) die Anpassung der betrieblichen Altersrente der Klägerin nicht. Durch die Rückschau auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013 durfte sie annehmen, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich der Renten aus ihren Unternehmenserträgen und den ihr verfügbaren Wertzuwächsen ihres Vermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. |
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| | c) Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in 2014 deutlich positiver als prognostiziert war. Nach ihrem Vortrag und dem der Klägerin erzielte sie in 2014 als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Betrag in Höhe von 2.800.000,00 EUR bei einem vorhandenen Eigenkapital zu Beginn und am Ende des Jahres 2014 von jeweils 24.671.591,00 EUR. Danach hat sie in diesem Jahr eine Eigenkapitalrendite von - gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma - 11,35 % erzielt. Diese spätere Entwicklung war für die Beklagte nach Auffassung der erkennenden Kammer hingegen nicht ohne Weiteres vorhersehbar und nicht derart offensichtlich zu erwarten, dass die von ihr auf der Grundlage einer Rückschau auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 vorgenommene Prognose zum Zeitpunkt 01.01.2014 gänzlich unrealistisch war. Zwar war zum Zeitpunkt der Bewertung einer Anpassungsmöglichkeit am 01.01.2014 der Beklagten ohne Weiteres bekannt, dass sie ihre beiden Geschäftsbereiche PI und DI zum 03.09.2013 verkauft hatte und ihr dafür ein Verkaufserlös zugeflossen war (vgl. Jahresabschlussbericht der Beklagten aus 2013 und den dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von 604.653,16 EUR). Bekannt war ihr darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt, dass ihr Eigenkapital von zu Beginn des Jahres 2013 129.636.504,00 EUR jedenfalls auch durch diese Unternehmensverkäufe auf 24.671.591,00 EUR geschrumpft war. Dies ändert aber nichts daran, dass das Jahr 2013 in ihre Prognose betreffend ihre wirtschaftliche Lage in den vergangenen drei Jahren vor dem 01.01.2014 einzustellen war. Im Hinblick darauf, dass der unterjährige Verkauf ihrer beiden Geschäftsbereich PI und DI zu einer erheblichen Veränderung ihres Eigenkapitals geführt hat, war dies zunächst bereits bei dem zur Errechnung der Eigenkapitalrendite einzusetzenden Faktor der Summe des Eigenkapitals durch die Bildung eines Mittelwerts (vgl. hierzu BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45) zu berücksichtigen und fand dadurch bereits Eingang in die Prognose. Danach ist der Wert des Verkaufs von Unternehmensteilen bereits im Geschäftsjahr 2013 berücksichtigt worden. Im Geschäftsbericht 2013 ist dies auch nicht nur beim Wert des Eigenkapitals der Beklagten berücksichtigt, vielmehr sind auch die Erträge der beiden verkauften Geschäftsbereich für ein Vierteljahr (03.09. bis 31.12.2013) im Jahresabschluss nicht mehr berücksichtigt, da sie für die Beklagte in diesem Zeitraum keine Erträge mehr erwirtschaftet haben. Lediglich ihr Verkaufswert ist als außerordentliche Einnahme im Geschäftsbericht 2013 berücksichtigt. Diese Umstände führen aus Sicht der erkennenden Kammer dazu, dass das Geschäftsjahr 2013 mit diesen geänderten Parametern als prognoserelevant herangezogen werden konnte. Hingegen verbietet sich in diesem Fall eine über drei Jahre in die Vergangenheit hinausgehende Berücksichtigung der Entwicklung der Eigenkapitalrendite, da in den vor dem Jahre 2011 liegenden Jahren die Tatsache, dass die Beklagte zwei Geschäftsbereich verkauft hat, gerade nicht enthalten ist. |
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| | Zwar bestätigte die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Jahre 2013 nicht ihre Prognose, die sie anhand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung der letzten drei Jahre vor dem 01.01.2014 getroffen hatte, insbesondere ist ihre Eigenkapitalrenditenentwicklung im Jahre 2014 deutlich besser gewesen als noch im Jahre 2013. Die Beklagte ist aber im Hinblick auf den von ihr vorgenommenen Verkauf von zwei Geschäftsbereichen aus Sicht der erkennenden Kammer nicht gehalten darzulegen, wie sich die Erträge dieser verkauften Bereiche im Jahre 2013 bis zu ihrem Verkauf im Verhältnis zu ihren nicht verkauften Bereichen entwickelt hatten und vor allem nicht, welches (hypothetisches) Ergebnis (Zwischenergebnis) ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sich zum Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Bereich ergeben hatte oder gar welches Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Unternehmensbereiche bereits zu Beginn des Geschäftsjahres veräußert hätte. Eine derartige erhöhte Darlegungslast besteht aus Sicht der erkennenden Kammer schon deshalb nicht, da ein Ineinandergreifen aller Unternehmensbereiche im Geschäftsjahr betreffend Liquidität, Forderungen, Belastungen, Synergieeffekte und Ähnliches gerade nicht auszuschließen ist und vom Arbeitgeber über die von ihm zu fertigenden Jahresabschlüsse gem. Handelsgesetzbuch hinaus nicht zu verlangen ist, dass er für die von ihm im Unternehmen betriebenen verschiedenen Unternehmensbereiche/Geschäftsbereiche getrennte „Buchhaltungen“ bzw. getrennte Jahresabschlüsse führt. Eine Revision der Lagebeurteilung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung ist aus Sicht des Gerichts auf die Fälle beschränkt, in denen die Prognose offensichtlich unrealistisch war (so auch Höfer in Höfer BetrAVG zu § 16 Rn. 215). Ungeachtet der Frage, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, bestehen aus Sicht des Gerichts für eine völlig unrealistische Prognose durch die Beklagte weder nach dem Vortrag der Klägerin noch offensichtliche hinreichende Anhaltspunkte. |
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| | Die Frage, ob das Jahr 2013 in die Anpassungsprüfung zum 01.01.2016, wie von der Beklagten bei ihrer Anpassungsprüfung zum 01.01.2014 vorgenommen, einfließen kann, ist damit nicht beantwortet und braucht auch nicht beantwortet zu werden, da sie vorliegend nicht streitgegenständlich ist.. |
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| | d) Auch die Tatsache, dass die Erträge der Beklagten aus ihrer Tätigkeit am Markt als Kommissionärin für die E. K. S.A.R.L. (G.) und den mit dieser vereinbarten Provisionssätze generiert werden und sie insoweit nicht direkt selbst am Markt tätig ist, ändert an der vorgenommenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts. Ungeachtet der Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbeziehung bzw. dieses Geschäftsmodells zwischen der Beklagten und der E. K. S.A.R.L. G. (im Weiteren: EK) handelt es sich - soweit ersichtlich - um ein rechtlich mögliches Konstrukt, das in rechtlich zulässiger Weise das Auftreten der Beklagten am Markt bestimmt. |
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| | Allein die Tatsache, dass das gewählte Geschäftsmodell zwischen der Beklagten und der EK möglicherweise dazu führt, dass die Besteuerung der Beklagten wie die der EK im Falle des Fehlens dieser Geschäftsbeziehung anders ausfallen würde, führt nicht zur zwingenden Notwendigkeit einer anderen Betrachtungsweise der Rechnungsabschlüsse der Beklagten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Es mag sein, dass durch die von der Beklagten erzielten Provisionssätze - seien sie zwischen der Beklagten und der EK ausgehandelt, seien sie, wie von der Klägerin behauptet, „durch Konzernentscheidung“ festgelegt - die wirtschaftliche Situation der Beklagten sich auf der Einnahmenseite jährlich allein schon durch die veränderten Provisionssatz anders darstellt. Solange der Provisionssatz jedoch nicht manipulativ eingesetzt wird, um die wahre wirtschaftliche Lage der Beklagten zu verschleiern, hat dies keine Auswirkung auf die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wie das Bundesarbeitsgericht in inzwischen ständiger Rechtsprechung ausführt, sind nämliche gerade die handelsrechtlichen Abschlüsse des Arbeitgebers der Ausgangspunkt, der der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des Arbeitgebers zugrunde zu legen ist. Die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung des Versorgungsschuldners und die voraussichtlichen Entwicklung seiner Eigenkapitalausstattung sind ihrerseits die Parameter, die die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers für die Frage des Vorliegens/Nichtvorliegens einer übermäßigen Belastung im Falle einer Anpassung der Betriebsrenten an den allgemeinen Teuerungsausgleich bestimmen (ausführlich hierzu: BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - in NZA- RR 2011, 593 Rn. 53 bis 55). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass für die handelsrechtlichen Bilanzen der Beklagten im Hinblick auf das Kommissionärmodell mit der EK betriebswirtschaftliche Korrekturen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geboten sind, bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der EK nicht. Ebenfalls bestehen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Provisionssätze so beschlossen/verhandelt wurden, dass als „gewollter Nebeneffekt“ (so die Klägerin) die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im Sinne des § 16 BetrAVG schlechter dargestellt werden sollten, als dies tatsächlich ohne das Vorhandensein eines Kommissionärsmodell der Fall wäre. Die von der Klägerin behauptete Manipulierbarkeit der Eigenkapitalrendite der Beklagten durch die Höhe der von ihr mit der EK vereinbarten/festgelegten Provisionssätze und die von ihr tatsächlich behauptete Manipulierung der Eigenkapitalrendite der Beklagten, findet aus Sicht der Kammer durch objektive Tatsachen keine Stütze. |
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| | 3. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte schon wegen der Höhe der erzielten Eigenkapitalrendite zuzüglich Risikozuschlags nicht gehalten war, eine Betriebsrentenpassung durchzuführen, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte mögliche Zusatzkosten für die Absicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung bei ihrer Ertragslage hat berücksichtigen dürfen und ob sie diese gegebenenfalls nur rückschauend oder (auch) in die Zukunft gerichtet einsetzen durfte. |
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| | 1. Nachdem die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, trägt sie gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres Rechtsmittels. |
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| | 2. Die Revision war für die Klägerin zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegen. |
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