| | |
| | Die gegen den Flurbereinigungsplan des Landratsamts H.-Kreis vom 11.09.2011 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 25.06.2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt sowohl für ihren Haupt- (1.) als auch ihren Hilfsantrag (2.). Unabhängig davon fehlt es an einem zulässigen Widerspruch, da die Kläger mit ihrem Widerspruch bereits nach § 59 Abs. 2 FlurbG ausgeschlossen waren (3.). |
|
| | 1. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag eine „Umsetzung“ einer vermeintlich mit dem Teilnehmer V. am 04.04.2012 getroffenen Vereinbarung und damit eine neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans begehren, ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. Denn grundsätzlich steht keinem Teilnehmer ein Anspruch darauf zu, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305; Beschl. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65). Anders verhielte es sich dann, wenn sich die Kläger auf eine Planvereinbarung berufen könnten, in der mit ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger L. die nunmehr von ihnen beanspruchte Landabfindung vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung war jedoch seinerzeit nicht getroffen worden. |
|
| | In der von den Klägern angeführten „Vereinbarung vom 04.04.2012“ hatte ihr Rechtsvorgänger L. lediglich als Drittbetroffener einer wertgleichen Drehung (auch) seines Flurstücks Nr. 3444 zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG), welche Voraussetzung für eine bereits am 03.04.2012 getroffene Vereinbarung zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Teilnehmer V. war. Mit dieser - dann noch am 22.10.2012 ergänzten - Vereinbarung sollte dessen Widerspruchsverfahren im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags i. S. des § 55 LVwVfG beendet werden (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 26./27.10.1971 - 3 C 92/70 -, RdL 1972, 150 u. v. 29.01.1988 - 9 C 43/86 -, RzF - 114 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Allein deshalb, weil ihr Rechtsvorgänger der getroffenen Regelung zugestimmt hatte, war er noch nicht berechtigt, aus eigenem Recht deren „Umsetzung“ zu verlangen (vgl. §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 328 Abs. 1 u. 2 BGB entspr.). Insofern können auch den Klägern als seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche auf „Umsetzung“ jener Vereinbarung zustehen, und zwar unabhängig davon, welchen Inhalt diese hatte. |
|
| | Abgesehen davon kann die seinerzeit mit dem Widerspruchsführer V. getroffene Vereinbarung schlechterdings nicht so ausgelegt werden, wie die Kläger dies unter Hinweis auf dessen Widerspruchserklärung tun. Denn mit der Vorstellung, dass die südliche Grenze seines Flurstücks künftig durch den Mast der 110 kV-Leitung führen sollte, hatte dieser sich gerade nicht durchsetzen können. Vielmehr war mit ihm lediglich vereinbart worden, die Grenze seines Flurstücks „wertgleich parallel“ zum nördlich verlaufenden Weg Flst. Nr. 3441 zu drehen, was es indessen ausschloss, die Grenze noch „durch den Masten der 110 kV-Leitung“ zu führen. |
|
| | 2. Aber auch für eine Wiederzuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3444 in der noch im Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 vorgesehenen Lage - oder doch in einer anderen, zumindest die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung gewährleistenden Lage -, fehlt es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn es erscheint gänzlich ausgeschlossen, dass die Kläger durch den Plannachtrag, soweit sie ihn angegriffen haben, noch in eigenen Rechten verletzt sein könnten. |
|
| | Denn mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sollte nur die zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens des Teilnehmers V. getroffene vergleichsweise Regelung, der ihr Rechtsvorgänger seinerzeit zugestimmt hatte, nachvollzogen werden. Insoweit wirkte er gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer - aber auch gegenüber den dieser Regelung zustimmenden Dritten - nur mehr deklaratorisch und hatte keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, der noch angefochten werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1969 – IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 zur Übernahme von im Bescheid einer Spruchstelle getroffenen Regelungen sowie Beschl. v. 29.03.2007 - 10 B 51.06 -, Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 20 zum bloßen Nachvollziehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung; auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 31.10.1990 - 15 K 13/89 - RzF - 37 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern es wird nur noch einmal die den Plan ändernde Vereinbarung erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrags ergeben sich insoweit unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.03.2007, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund brauchte der Nachtrag 1 den Klägern auch nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erneut erläutert zu werden. Wollte man den Nachtrag insoweit - entgegen dem erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten - gleichwohl als noch selbständig anfechtbaren (konstitutiven) Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfung begreifen, wären Abfindungsvereinbarungen - insbesondere solche zur Beendigung von Widerspruchsverfahren - sinnlos, die nach den §§ 54 Satz 2, 55, 58 Abs. 1 LVwVfG indes ohne weiteres zulässig sind und in besonderem Maße der Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. § 2 Abs. 2 FlurbG). Eine solche Auslegung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsgesetz als Regelungsinstrument ausdrücklich anerkannt sind (vgl. § 99 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren). |
|
| | Anders verhielte es sich nur dann, wenn die seinerzeit getroffene Widerspruchsvereinbarung schon nicht wirksam geworden wäre, weil der Rechtsvorgänger L. ihr als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass ihre Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG auf einen (zulässigen) Widerspruch grundsätzlich neu zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78). Dafür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. |
|
| | Anhaltspunkte dafür, dass die am 04.04.2012 erteilte Zustimmung an - auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führenden - Willensmängeln litte, bestehen nicht. Solche ergeben sich auch weder aus dem vagen Vorbringen der Kläger, ihr Rechtsvorgänger habe (inzwischen) „psychische Probleme“ noch aus dessen schriftlicher Erklärung vom 07.08.2018, der zufolge er starke psychische Probleme habe, weswegen er sich bei dem Ortstermin am 15.12.2014 bedrängt gefühlt habe. |
|
| | Für eine Auslegung der von ihrem Rechtsvorgänger unter dem 04.04.2012 erteilten Zustimmung dahin (vgl. §§ 133, 157 BGB), dass nur einer solchen „wertgleichen Drehung“ zugestimmt werde, bei der die Grenze auch durch den auf seinem Grundstück stehenden 110 kV-Mast führe, fehlt es an entsprechenden Hinweisen. Es erscheint im Übrigen kaum vorstellbar, dass er seine Zustimmung im Hinblick auf die auf dem unterzeichneten Schriftstück im Betreff wiedergegebene Erklärung des Widerspruchsführers - ohne nachzufragen - erkennbar nur in diesem Sinne erteilt haben könnte. Vielmehr liegt es mehr als nahe, dass seinerzeit tatsächlich so verfahren wurde, wie dies in der eingeholten Auskunft des seinerzeit anwesenden Verhandlungsleiters K. vom 30.07.2018 beschrieben wird, und ihm zunächst die bereits mit dem Teilnehmer V. getroffene Regelung vom 03.04.2012 bekannt gegeben und diese ihm dann auch anhand ausliegender Karten erläutert wurde. Da in der Vereinbarung von einer „Drehung wertgleich parallel zum Weg Flst. Nr. 3441“ die Rede ist, lag das Vereinbarte schließlich auf der Hand. |
|
| | Die seinerzeit erteilte Zustimmung kann auch nicht deshalb als gegenstandslos betrachtet werden, weil die mit dem Nachtrag nachvollzogene Drehung tatsächlich nicht „wertgleich“ sei. Unter einer „wertgleichen Drehung“ war bei einer verständigen Auslegung der getroffenen Vereinbarungen eine solche zu verstehen, die an der Bemessung der beiden Abfindungsgrundstücke nichts änderte, was unvermeidbare Mehr- und Minderausweisungen nicht ausschloss (vgl. § 44 Abs. 3 FlurbG). Auf Änderungen, die allenfalls im Rahmen der Gesamtabfindung auf einen Gestaltungsmangel führen könnten, wie etwa eine gewisse Verstärkung der bereits vorhandenen Missform des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 3444, konnte es demgegenüber nicht ankommen, da die Gesamtabfindung nicht Gegenstand der Vereinbarungen war. |
|
| | Ausgehend davon vermag die von den Klägern angeführte Mehrausweisung von 1,2 WE nicht dazu zu führen, dass ein durch die Vereinbarungen nicht gedeckter Eingriff in ihre wertgleiche Abfindung vorläge. Soweit die Kläger auf die Mehrung von Waldschatten verweisen, dürfte diese bereits bei der Neubemessung berücksichtigt worden sein (vgl. Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand v. 26.08.2015). Sollten hierfür bei der Wertermittlung - entgegen § 28 Abs. 1 FlurbG - keine Abschläge vorgenommen worden sein, könnten die Kläger damit nicht mehr gehört werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. v. 12.06.2017 - 9 B 55.16 -). Soweit die Mehrung von Waldschatten - ebenso wie die Verstärkung der vorhandenen Missform - möglicherweise noch auf einen Gestaltungsmangel der Gesamtabfindung führen konnte, vermag dies die vereinbarte „wertgleiche Drehung“ einzelner Grundstücke - wie ausgeführt - nicht in Frage zu stellen. Die ungeachtet dessen erteilte Zustimmung konnte nur so verstanden werden, dass sich der Teilnehmer L. ggf. auch mit jenen - für ihn ohne weiteres auf der Hand liegenden - Umständen einverstanden erklärte. |
|
| | 3. Unabhängig von der ihnen danach abzusprechenden Klagebefugnis, könnten die Kläger ihre Einwände gegen den nach § 59 Abs. 1 FlurbG öffentlich bekannt gemachten Plannachtrag aber auch deshalb nicht zulässigerweise mit der Klage weiterverfolgen, weil sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen waren (vgl. §§ 60 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs. 2, 134 Abs. 1 FlurbG). |
|
| | Denn im hierfür eigens vorgesehenen Anhörungstermin vom 21.07.2015 hatten die Kläger keinen Widerspruch erhoben. Zu diesem Termin waren sie ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung geladen worden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die untere Flurbereinigungsbehörde andere auswärtige Teilnehmer individuell geladen haben mag. Denn aufgrund des Willkürverbots war sie nicht gehindert anders zu verfahren, wenn sie davon ausgehen durfte, dass den Teilnehmern kein Widerspruchsrecht mehr zustand, weil sie mit diesen (bereits) einvernehmliche Regelungen getroffen hatte. Eine individuelle Ladung in diesen Fällen wäre zudem missverständlich gewesen. Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann auch nicht eingewandt werden, dass jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zustellen ist, der nach § 59 Abs. 3 FlurbG der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden soll. Denn auch ohne Übersendung eines solchen Auszugs ist ein Teilnehmer bereits aufgrund der öffentlich bekanntgemachten Ladung nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen (vgl. FlurbG Greifswald, Urt. v. 22.02.2011 - 9 K 15/08 -). Dies haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht getan, obwohl ihnen ein entsprechender Planauszug bereits unter dem 23.06.2015, zwar nicht zugestellt, jedoch übersandt worden war. Abgesehen davon bedurfte es hier einer solchen Zustellung nicht, weil die Planänderung bereits im Rahmen einer Widerspruchsverhandlung mit Zustimmung ihres Rechtsvorgängers vorgenommen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1962 - I B 142,62 -, RdL 1963, 134). An ihrer Säumnis vermag schließlich auch ihr vorzeitiger „Widerspruch“ vom 22.11.2014 nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - IV C 59.69 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 2). |
|
| | Vor diesem Hintergrund konnte den Klägern im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch keine Nachsicht (vgl. § 134 Abs. 2 u. 3 FlurbG) gewährt werden. Eine unverschuldete Versäumung des Widerspruchs im Anhörungstermin, die nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachsicht begründete, lag ersichtlich nicht vor. Nachdem die öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt war, lag es im Verantwortungsbereich der Kläger als nunmehrige Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, sicherzustellen, dass sie eine solche zur Kenntnis nehmen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger aufgrund ihres Schriftwechsels mit der unteren Flurbereinigungsbehörde von einer ihr Abfindungsflurstück Nr. 3444 betreffenden Vereinbarung wussten, sodass sie damit rechnen mussten, dass diese demnächst noch in einem öffentlich bekanntzumachenden Nachtrag zum Flurbereinigungsplan nachvollzogen werden würde. Weiterer Hinweise seitens der Flurbereinigungsbehörden bedurfte es nicht. Diese waren auch nicht verpflichtet, die Kläger bei Bekanntwerden der Hofübergabe auf mit ihrem Rechtsvorgänger getroffene einvernehmliche Regelungen hinzuweisen. Solche mussten die Kläger vielmehr nach § 15 FlurbG jedenfalls gegen sich gelten lassen. Es oblag ihnen, sich über den erreichten Verfahrensstand - gegebenenfalls auch durch Akteneinsicht bei der unteren Flurbereinigungsbehörde - Kenntnis zu verschaffen. |
|
| | Auch eine Zulassung ihres Widerspruchs nach Ermessen (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dem Nachtrag gegenüber den Klägern schon kein Regelungsgehalt mehr zukam, ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Anspruch auf wertgleiche Abfindung derart berührt wäre, dass für die Kläger offenkundig eine unbillige Härte entstünde, die eine Nachsichtgewährung überhaupt erst rechtfertigte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). So haben die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die ihnen nachteilig erscheinende Grenzänderung - Mehrung von Waldschatten, Verstärkung einer vorhandenen Missform und nun Mehrung von Nässe - nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern die eher kleinräumige Drehung ihrer nördlichen Grundstücksgrenze geeignet sein sollte, die Wertgleichheit ihrer gesamten Abfindung in einer auf eine unbillige Härte führenden Weise in Frage zu stellen. Dass der Widerspruch des Teilnehmers V. tatsächlich nicht begründet gewesen wäre, haben die Kläger schon nicht geltend gemacht, sodass dahinstehen kann, ob sie sich, was aufgrund der weitgehenden Änderungsbefugnisse der unteren Flurbereinigungsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG) zweifelhaft erscheint, auf eine solche Rüge hätten beschränken können und bereits dies auf eine unbillige Härte zu führen geeignet wäre. |
|
|
|
| | Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
| Beschluss vom 10. August 2018 |
|
| | Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs 2013). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|