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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 06.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden – und rechtzeitig von der Klägerin im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemachten (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) – drittschützenden Normen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin weder in bauplanungsrechtlicher (I.) noch in bauordnungsrechtlicher (II.) Hinsicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier – da es sich um eine Anfechtungsklage der Nachbarin gegen eine der Bauherrin bereits erteilte Baugenehmigung handelt – der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrin haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt der Bauherrin eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann. Spätere Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihr eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, NVwZ-RR 2012, 500). |
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| | Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. |
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| | Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Denn das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 343 vom 26.04.1955 (... ... ... ...), welcher durch den Bebauungsplan Nr. 382 vom 06.05.1958 (... ... ... ...) sowie durch den Bebauungsplan Nr. 515 vom 07.09.1976 (Ergänzung der Bebauungspläne für die Teilgebiete ... ... ... ...) geändert wurde. |
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| | 1. Die genehmigte Wohnnutzung ist mit der im Plangebiet festgesetzten Art der baulichen Nutzung – Mischgebiet – vereinbar und widerspricht darüber hinaus auch nicht der Eigenart des Gebiets. |
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| | a) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Baugenehmigung nicht gegen den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch, der Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet aufgrund des im Plangebiet bestehenden Austauschverhältnisses das Recht vermittelt, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl 2008, 765; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, juris; Urt. v. 26.05.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Denn das der Wohnnutzung dienende Vorhaben der Beigeladenen ist der Art der baulichen Nutzung nach gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 i.V.m. § 1 Abs. 3 BauNVO 1968 in einem Mischgebiet allgemein zulässig. |
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| | b) Des Weiteren ist auch der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergebende Anspruch der Klägerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Gebiets nicht verletzt. Denn das Vorhaben widerspricht weder nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Gebiets. Insbesondere droht durch die genehmigte Wohnnutzung kein Umkippen des Gebiets. |
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| | aa) Das Bunddesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - (BVerwGE 79, 309) ausgeführt, dass die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO 1968 dadurch gekennzeichnet wird, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO 1968 von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO 1968. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309, juris). Für die hiernach zu beachtende auch quantitative Mischung kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen – wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden – Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt“ mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches „Umkippen“ des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.06.1991 - 8 S 1190/91 -, BWGZ 1992, 37; Urt. v. 15.10.1991 - 8 S 979/91 -, juris; Beschl. v. 08.09.1998 - 3 S 2018/98 -, juris). |
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| | bb) Hieran gemessen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen die Wohnnutzung in dem Mischgebiet ein derartiges Übergewicht erhält, dass sich das Gebiet vollständig in Richtung einer ausschließlichen Wohnnutzung entwickelt. Diesbezüglich hat die Kammer bereits im Beschluss vom 24.06.2014 - 2 K 1357/14 - hinsichtlich eines Umkippens des vorliegenden Mischgebiets aufgrund der Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (Bauphase I) ausgeführt: |
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| | „(...) Dies zugrunde gelegt begegnet die Zulassung des von der Beigeladenen beantragten Wohnhauses keinen Bedenken. Der hier maßgebliche Bebauungsplan Nr. 515 setzt die Nutzungsart Mischgebiet fest in einem zusammenhängenden Gebiet, welches begrenzt wird im Süden durch die ..., im Norden durch die ... sowie die Flurstücke Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., im Westen zwischen ... und ... durch die ... und zwischen ... und ... durch die Flurstücke Nrn. ... und ... und im Osten durch die ... sowie die Flurstücke Nr. ..., ... und .... |
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| | Dieses Gebiet dürfte auch nach Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen gleichmäßig mit gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung durchmischt sein. Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen ein schleichendes (in der weiteren Entwicklung zu einem Funktionslosigkeit des Bebauungsplans führendes) „Umkippen“ des Gebietscharakters anstoßen könnte, sind nicht gegeben. |
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| | Das Gebiet wird im Wesentlichen einerseits geprägt durch vier große und zahlreiche kleinere gewerbliche Nutzungen, andererseits durch Wohnnutzung. Die großen gewerblichen Nutzungen sind neben der Tankstelle mit Waschanlage und Heizöl- / Schmierstoff- und Kraftstofflager der Antragstellerin auf dem Flurstück Nr. ... das ..., dass ausweislich seines Internetauftritts auf 5.400 Quadratmetern Nutzfläche „ein auf die speziellen Bedürfnisse junger Firmen zugeschnittenes Raumprogramm realisiert“ (vgl. ...). Auf dem Flurstück Nr. ... wird ein großer Baustoffhandel betrieben. Auf dem Flurstück ... schließlich befindet sich ein großer Produktionsbetrieb für Damen- und Herrenbekleidung (vgl. ...). Alle vier Gewerbebetriebe prägen das Baugebiet schon aufgrund der von ihnen in Anspruch genommenen Flächen deutlich. Solange diese Betriebe weiter existieren, erscheint ein von der Antragstellerin befürchtetes „Umkippen“ des Gebietscharakters in Richtung eines allgemeinen Wohngebietes schon aufgrund der insoweit bestehenden Gebietsunverträglichkeit dieser Betriebe ausgeschlossen. Hinzu kommen zahlreiche kleinere über das Gebiet verteilte Gewerbebetriebe (Handwerksbetriebe, Sparkassenfiliale, Friseure, Gaststätte, Reinigung) und entlang der ... eine Ladenzeile größeren Ausmaßes, die ausweislich der Lichtbilder ebenfalls mischgebietstypische Geschäfte (für Farben, Tapeten, Böden, Werkzeuge, Autoreifen) mit überörtlichem Einzugsbereich beherbergt. Auch diese Betriebe sprechen deutlich dagegen, dass mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen eine schleichende Änderung des Gebietscharakters eingeleitet werden könnte. |
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| | Nichts anderes ergäbe sich, wenn man als das hier maßgebliche Mischgebiet mit der Baurechtsbehörde die von den Straßen ..., ... und ... unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. ... abgrenzte Fläche ansähe. Zwei der vier genannten größeren - in einem allgemeinen Wohngebiet wohl unverträglichen - sowie einige kleinere Gewerbebetriebe befinden sich in diesem Bereich. Zudem werden nach den unwidersprochenen Berechnungen der Baurechtsbehörde 39 % der Flächen in diesem Bereich wohnbaulich, 61 % aber gewerblich genutzt.“ |
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| | Auch bis zum Ergehen der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 06.10.2014 haben sich keine das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich eines Kippens des Gebiets tragenden Änderungen ergeben, sodass das erkennende Gericht an den überzeugenden Ausführungen im Beschluss vom 24.06.2014 festhält. Zwar lässt sich der von der Beklagten vorgelegten und nach Geschossflächen aufgeschlüsselten Nutzungsübersicht des durch die ..., ... und ... unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. ... begrenzten Quartiers entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 12.12.2016 – und ebenfalls mangels nachträglich eingetretener Änderungen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – eine etwa hälftige Verteilung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung im untersuchten Gebiet vorliegt. Demnach dienen nunmehr 12.869,65 m² der insgesamt vorhandenen 25.648,55 m² Geschossfläche in der durch die ..., ... und ... unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. ... abgrenzten Fläche der Wohnnutzung. Ungeachtet der Tatsache, dass diese zum Nachteil der Bauherrin eingetretene Veränderung nach Erteilung der Baugenehmigung vom 06.10.2014 im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der erteilten Baugenehmigung keine Berücksichtigung findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, BauR 2011, 499; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, NVwZ-RR 2012, 500), stellt auch eine hälftige Verteilung der beiden Nutzungsarten kein Kippen des Gebiets, sondern vielmehr den Idealfall der unterschiedlichen in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen dar. Die dieser Nutzungsverteilung entgegenstehende von der Klägerin dargestellte Verteilung von 80 % Wohnnutzung zu 20 % gewerblicher Nutzung konnte von der Klägerin weder belegt werden, noch hat sie die Ermittlung dieser Werte in für das Gericht nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise näher begründet. |
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| | Darüber hinaus droht auch bei Betrachtung des über das Quartier ..., ... und ... unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinausgehenden gesamten Mischgebiets, welches im Süden durch die ..., im Norden durch die ... sowie die Flurstücke Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., im Westen zwischen ... und ... durch die ... und zwischen ... und ... durch die Flurstücke Nrn. ... und ... und im Osten durch die ... sowie die Flurstücke Nr. ..., ... und ... begrenzt wird, kein Umkippen des Gebiets durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen. Denn die im Beschluss vom 24.06.2014 aufgeschlüsselten vier gebietsprägenden sowie die erwähnten zahlreichen weiteren kleinen gewerblichen Nutzungen bestehen nach den Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 06.10.2014 bestanden. Ein Kippen des Mischgebiets steht daher entsprechend der nach wie vor gültigen und überzeugenden Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24.06.2014 selbst unter Berücksichtigung des gesamten Gebiets nicht in Rede. |
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| | cc) Die durch die Klägerin gestellten bedingten Beweisanträge hinsichtlich der Verteilung der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung im Plangebiet (Ziffer 4, 5, 6 sowie 8) waren abzulehnen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 86 Rn. 100). |
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| | Dass – wie in Antrag Ziffer 4 ausgeführt und in Antrag Ziffer 8 namentlich benannt – im verfahrensgegenständlichen Mischgebiet elf Gebäude unter anderem der gewerblichen Nutzung dienen, entspricht den bereits im Beschluss vom 24.06.2014 zugrunde gelegten Werten und Ausführungen (vgl. insbesondere die Übersicht auf S. 6 des Abdrucks der Entscheidung), denen sich das erkennende Gericht – wie bereits ausgeführt – uneingeschränkt anschließt. Ebenfalls als wahr unterstellt werden kann, dass in dem Quartier ..., ... und ... unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. ... 27 gewerblich genutzte Einheiten und 213 Einheiten der Wohnnutzung vorhanden sind. Denn dies entspricht den von der Beklagten ermittelten Werten in der mit Schreiben vom 09.04.2019 übersandten Nutzungsübersicht nach Geschossfläche, welche ebenfalls im Rahmen der Prüfung des erkennenden Gerichts herangezogen wurden. Darüber hinaus kann als wahr unterstellt werden, dass ein optisches Dominieren der Wohnnutzung gegeben ist. Denn die Frage, ob im Rahmen eines Mischgebiets ein Übergewicht einer Nutzungsart vorhanden ist, lässt sich nicht anhand der bloßen Anzahl gewerblich genutzter Räumlichkeiten verglichen mit der Anzahl der der Wohnnutzung dienenden Räume ermitteln. Vielmehr ist – wie unter I. 1. b) aa) dargestellt – eine Gesamtbetrachtung der Erkenntnisse im Einzelfall vorzunehmen. Eine solche ergibt – wie ebenfalls bereits ausgeführt – gerade unter Berücksichtigung der durch die einzelnen Nutzungsarten eingenommenen Grund- und Geschossflächen sowie das Fortbestehen der das Gebiet prägenden vier großen gewerblichen Nutzungen kein Überwiegen einer Nutzungsart. Vielmehr führt die anzustellende Gesamtbetrachtung im Ergebnis zu einer ausgewogenen Verteilung der Wohnnutzung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen unter I. 1. b) bb) zu verweisen. |
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| | 2. Die Klägerin ist auch nicht durch die in der Baugenehmigung vom 06.10.204 erteilte Befreiung von der Baulinie in ihren Rechten verletzt. |
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| | Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.89 -, NVwZ-RR 1999, 8; Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE, 52, 122; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, BauR 2019, 1285). |
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| | a) Bei der Festsetzung der straßenseitigen Baulinie (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1968) an der östlichen Grundstücksseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... handelt es sich nicht um eine nachbarschützende Bestimmung. |
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| | Vorderen, straßenseitigen Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzungen kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten des seitlich angrenzenden Nachbargrundstücks zu. Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Dies gilt im Regelfall jedoch nicht für vordere straßenseitige Baulinien oder Baugrenzen. Denn diesen kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung – auch – ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, wird einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris; Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151; Beschl. v. 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris; Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, BauR 2019, 1285). |
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| | Hieran gemessen, vermag die straßenseitig verlaufende vordere Baulinie im Verhältnis zur Klägerin keinen Nachbarschutz zu begründen. Denn weder den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans noch den Bebauungsplanbegründungen sind diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Ergänzungsplan Nr. 515 heißt es zur Überführung der im Bebauungsplan Nr. 343 festgesetzten Baufluchten lediglich, dass diese im Bereich der vorliegenden geschlossenen Bauweise die Eigenschaft von Baulinien erhalten, um den Zusammenhang einer Gebäudefront zu unterstreichen. Dass der Plangeber der Festsetzung der Baulinie ausnahmsweise drittschützenden Charakter beimessen wollte, vermag das erkennende Gericht aus dieser allgemeinen und offenen Formulierung nicht abzuleiten. |
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| | b) Die Befreiung von der an der östlichen Grundstücksgrenze gelegenen Baulinie verletzt die Klägerin auch unter Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht in ihren Rechten. |
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| | Wird von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung befreit, entfaltet § 31 Abs. 2 BauGB drittschützende Wirkung allein mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen. Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So kann der Nachbar umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147; Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, BauR 2019, 1285). |
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| | Dies zugrunde gelegt ist keine Verletzung nachbarlicher Belange durch die erteilte Befreiung von der Baulinie ersichtlich. Denn das Grundstück der Klägerin befindet sich im rechten Winkel zum Vorhabengrundstück, sodass eine Über- bzw. Unterschreitung der Baulinie hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin nicht unmittelbar in Form eines Heranrückens der Bebauung zu Tage tritt und eine Beeinträchtigung ihrer Interessen insofern nicht ersichtlich ist. |
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| | 3. Auch das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der in der Baugenehmigung erteilten Befreiung von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. |
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| | a) Die erteilte Befreiung von der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 BauNVO 1968) wurde rechtmäßig auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützt. Die Voraussetzungen einer gleichfalls zum selben Ergebnis der Nichtgeltung der geschlossenen Bauweise führende und insoweit vorrangig zu prüfende Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO 1968 waren vorliegend allerdings nicht erfüllt. Denn nicht die bereits vorhandene Bebauung, sondern vielmehr die von der Beigeladenen angestrebte Gestalt des Bauvorhabens war Anlass dieses Vorgehens. In einem solchen Fall der fehlenden Erforderlichkeit einer Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO 1968 verbleibt es bei der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 BauGB (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO Rn. 40). |
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| | b) Bei geschlossener Bauweise werden zumindest teilweise private Interessen geschützt, denn diese Bauweise ermöglicht eine besonders intensive Grundstücksnutzung. Wenn an der Grundstücksgrenze abweichend zu der im Bebauungsplan vorgesehenen Bauweise ein Grenzabstand eingehalten wird, muss der Nachbar damit rechnen, dass die Baugenehmigungsbehörde auf Grund der entsprechenden bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsregelungen von ihm ebenfalls die Einhaltung eines Grenzabstands verlangt. Außerdem entstünde in diesem Fall bei einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Grenzbebauung des Nachbarn eine sogenannte enge Reihe, also eine Bebauung mit nur halber Abstandsfläche an der Grenze (BayVGH, Beschl. v. 20.03.2006 - 25 C 05.3180 -, juris; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO Rn. 52; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 22 BauNVO Rn. 34; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 30 BauGB Rn. 62). |
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| | Im vorliegenden Fall ist jedoch kein solches Drittschutz vermittelndes Austauschverhältnis an der Grenze der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... vorhanden. Zwar ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – von Seiten der Beigeladenen an die nördliche und die südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... anzubauen, da die diesbezüglich maßgebliche Erschließung über die östliche Grundstücksseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... erfolgt. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Intention des Plangebers. Denn dieser hat die ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 343 festgesetzte Bauflucht an der östlichen Grundstücksseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... mittels des Bebauungsplans Nr. 515 ausdrücklich in Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO 1968 überführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die östliche Seite des Blocks, der von der ... im Süden, der ... im Westen und der ... im Norden umgrenzt wird, in einer Flucht und damit geschlossen bebaut werden soll. In der Folge ist die Erschließung – wie in den Bauvorlagen der Beigeladenen dargestellt – einzig über die nördlich der Grundstücke der Klägerin verlaufende Sackgasse möglich, da die in Nord-Süd Richtung an der Ostseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... verlaufende Straße ausweislich der Planbegründungen der Bebauungspläne Nr. 343 und 382 dem Fußgängerverkehr vorbehalten bleiben soll. Trotz der hinsichtlich der südlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... angeordneten geschlossenen Bauweise tritt ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis mit dem Grundstück der Klägerin dennoch nicht ein. Denn die für das Grundstück der Klägerin ebenfalls getroffene Festsetzung der geschlossenen Bauweise stellt allein sicher, dass grenzständig an die westliche bzw. östliche Grundstücksgrenze anzubauen ist, da die maßgebliche Erschließung des Grundstücks Flst.-Nr. ... über die südlich verlaufende ... erfolgt. Für die in Rede stehende rückwärtige nördliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen ist die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht von Bedeutung. |
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| | c) Durch die Befreiung ist zudem auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Vielmehr profitiert die Klägerin vom Zurücktreten des Bauvorhabens von der gemeinsamen Grundstücksgrenze. |
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| | 4. Keinen Erfolg hat die Klägerin darüber hinaus mit ihren Einwendungen gegen die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen von der Grund- sowie Geschossflächenzahl und der Anzahl der Vollgeschosse. Denn auch hierdurch wird sie nicht in Nachbarschutz vermittelnden Rechten verletzt. |
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| | a) Weder die Festsetzungen über die Geschoss- und Grundflächenzahl noch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse vermitteln – über das allgemeine baurechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgehenden – Nachbarschutz. |
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| | aa) Den Festsetzungen über die Geschoss- und Grundflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung kommt nicht bereits kraft Gesetzes drittschützende Wirkung zu. Denn Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gehören grundsätzlich nicht zum Bestand der dem Ausgleich privater Interessen von Eigentümern in einem Plangebiet dienenden Regelungen. Sie sind, anders als etwa die Ausweisung bestimmter Baugebiete (Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung) nicht Teil des auf gegenseitiges „Dulden und Dürfen“ angelegten Austauschverhältnisses (baurechtliche und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft) und daher nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.09.1991 - 3 S 2049/91 -, VBlBW 1992, 105; Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512). Auch eine Auslegung der Festsetzungen und Begründung des insoweit zum Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 515 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dessen Begründung heißt es zwar einführend, dass durch die Planergänzung künftig in den einzelnen Baublöcken eine größere Auflockerung im Interesse einer besseren Durchlüftung und Besonnung und damit ein höherer Wohnwert erzielt werden solle. Dennoch war dem Plangeber ausweislich der Planbegründung vor allem daran gelegen, die bisher durch die Stadtbauordnung 1954 gegebene Möglichkeit der großzügigen baulichen Ausnutzung der im Plangebiet befindlichen Grundstücke fortzuführen, sodass das Maß der zulässigen Geschossflächenzahl unter Anwendung von § 17 Abs. 8 BauNVO 1968 auf den Wert von 1,4 und damit deutlich über dem im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 höchstens anzusetzenden Wert von 1,1 festgesetzt wurde. Auch das nach § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 zulässige Höchstmaß der Grundflächenzahl wurde mit der Festsetzung 0,4 ausgereizt. Ferner sieht der Ergänzungsbebauungsplan Nr. 515 im Einzelfall Ausnahmen von der Grundflächenzahl vor, wenn die Geschossflächenzahl oder die zulässige Geschossfläche nicht überschritten wird. Vor diesem Hintergrund kommt weder der festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,4 noch der Grundflächenzahl von 0,4 nachbarschützende Wirkung zu. |
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| | bb) Auch der das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist keine drittschützende Wirkung beizumessen. |
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| | Nach ihrem gesetzlichen Ziel, ihrem objektiven Sinngehalt und ihrer Funktion hat die Regelung zur Vollgeschossanzahl in erster Linie einen städtebaulichen Bezug. Sie dient in der Regel nur öffentlichen Belangen, vornehmlich dem städtebaulichen Interesse an einer bestimmten Bebauungsdichte bzw. einer bestimmten Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995, 512). Dies kommt auch in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 zum Ausdruck. Den Gemeinden ist es freilich nicht versagt, solche Festsetzungen auch um eine drittschützende Zielrichtung anzureichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BauR 2019, 70). Der Wille des Gemeinderats zu einer solchen (ausnahmsweisen) drittschützenden Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Textteil oder der Begründung des Bebauungsplans oder aus sonstigen verlautbarten Absichtsbekundungen (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben. Gegebenenfalls sind für die Art und den Umfang des Drittschutzes auch Besonderheiten der konkreten Situation vor Ort (in einer Gesamtschau mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans) zu berücksichtigen. Lässt der Bebauungsplan eine Zweckbestimmung nicht oder nicht hinreichend deutlich erkennen, so kann von einer nachbarschützenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Allein günstige Auswirkungen einer bestimmten Geschosszahl oder Geschossfläche auf die Grundstücksnachbarn reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes noch nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1989 - 3 S 1090/89 -, n.v.). |
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| | Ein Wille des Plangebers, der Zahl der Vollgeschosse Drittschutz zukommen zu lassen, ist vorliegend weder den textlichen noch den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungspläne zu entnehmen. Denn der Bebauungsplan Nr. 515 bestimmt auch bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse, dass Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Geschossflächenzahl oder die zulässige Geschossfläche nicht überschritten werden. Eine drittschützende Zielsetzung vermag das erkennende Gericht dieser Bestimmung nicht beizumessen. |
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| | b) Die erteilten Befreiungen verletzen die Klägerin auch unter Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht in ihren Rechten. |
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| | aa) Insbesondere liegt keine von der Klägerin vorgetragene erdrückende Wirkung des Baukörpers vor. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen wurden die nachbarlichen Interessen der Klägerin ausreichend gewürdigt und im Ergebnis zutreffend als dem Vorhaben nicht entgegenstehend erachtet. |
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| | Eine erdrückende Wirkung, wie von der Klägerin angesprochen, wird allein dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, ÖffBauR 2005, 143; Beschl. v. 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris; Beschl. v. 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 -, juris). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 - 1 B 19/15 -, juris). |
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| | Hieran gemessen ist eine erdrückende Wirkung vorliegend nicht erkennbar. Zwar weist das Gesamtvorhaben eine Grundfläche von 1.169 m² und damit – unter Berücksichtigung der Vereinigungsbaulast der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... – eine Grundflächenzahl von 0,6 auf, die die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 bzw. 778,80 m² nicht nur unwesentlich überschreitet. Nichtsdestotrotz ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch diese Abweichung handgreiflich, d.h. konkret in ihren Interessen betroffen sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend ermittelten Geschossflächenzahl von 3.612 m². Zwar stellt dies eine Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl um 32 % dar. Jedoch vermag das erkennende Gericht auch hier keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin zu erkennen. Insbesondere fügt sich das Vorhaben sowohl der Höhe als auch der gegebenen Kubatur nach in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung ein. Gegen eine erschlagende, abriegelnde Wirkung spricht zudem die konkrete Gestaltung des Komplexes in Form der Rückversetzung der der Wohnnutzung dienenden Gebäudeteile und der mit dem Vorhaben einhergehenden Begrünung und Belebung des entstandenen Innenhofs durch eine Grünfläche mit Spielplatz. |
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| | Das Bauvorhaben erweist sich gegenüber der Klägerin auch nicht mit Blick darauf als rücksichtslos, dass insgesamt fünf Befreiungen erteilt wurden, welche teilweise in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen (vgl. zu diesem Aspekt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Die Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie an der östlichen Grundstücksseite des Vorhabengrundstücks kann die Klägerin von vornherein nicht zu ihren Gunsten anführen, da sie in ihrer Eigenschaft als südliche Nachbarin dadurch nicht belastet wird. Die Befreiung hinsichtlich der geschlossenen Bauweise wirkt sich ebenfalls nicht zulasten, sondern vielmehr zugunsten der Klägerin aus, da sie vom Zurücktreten des Wohnkomplexes profitiert. Zwar wirken sich die Befreiungen von Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie der Anzahl der Vollgeschosse zu Lasten der Klägerin aus. Sie sind ihr gegenüber mit Blick auf das Abrücken der Bebauung von der Grundstücksgrenze aber gleichwohl nicht rücksichtslos. |
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| | bb) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Belange Belichtung und Besonnung – vor allem der an der Grenze zum Vorhabengrundstück gelegenen Lagertanks – ist ebenfalls zu verneinen. Inwiefern das Vorhaben die Belüftung der Lagertanks beeinträchtigt, erschließt sich dem Gericht bereits nicht. Denn diesbezüglich tritt durch die überirdisch mit einer Höhe von maximal 3,00 m in Erscheinung tretende Außenwand der Ebene -2 in Bezug auf die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung keine nachteilige Veränderung zu der vormals auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehenden grenzständigen Außenwand eines Schuppens ein. Im Übrigen ist die Klägerin selbst mit den erwähnten Lagertanks an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ... herangerückt, ohne ihrerseits die diesbezüglich zur nördlichen Grundstücksgrenze erforderliche Abstandsfläche einzuhalten. |
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| | Die durch die Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge der Ziffern 2 und 3 hinsichtlich etwaig drohender Geruchsbelästigungen durch die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichteten Lagertanks waren abzulehnen. Die mit Antrag Ziffer 2 zum Beweis gestellte Tatsache der Atmungsfähigkeit der Lagertanks kann als wahr unterstellt werden, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn ein etwaiges Atmen hat – um von Seiten der Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs zu wahren – die Grenzen eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebs einzuhalten. Dies wird auch durch die Bestimmungen der 20. und 21. BImSchV, die Eingang in die Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen für die Errichtung der Lagertanks und den Umbau der Tankstelle aus den Jahren 2010 und 2014 gefunden haben, gesichert. Darüber hinaus sind den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 zufolge verschiedene Maßnahmen zur Geruchsminderung einzuhalten. Der Hilfsbeweisantrag Ziffer 3 war ebenfalls abzulehnen, weil es sich bei diesem um einen Ausforschungsbeweis handelt. Dass es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen um eine Anlage handelt, die den Luftaustausch in mehr als unerheblicher Weise in der Nähe der Tanks behindert, stellt in der vorgetragenen Allgemeinheit eine Behauptung dar, für die die Klägerin keine qualifizierten Belege vorbringt, obwohl dies zur Substantiierung des Antrags erforderlich gewesen wäre. Überdies hat auch der zuvor grenzständig errichtete Schuppen mit Satteldach offenbar die Luftzirkulation in der unmittelbaren Nähe der Tanks nicht dergestalt beeinträchtigt, dass der Betrieb der Klägerin die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen nicht hat einhalten können. Schließlich haben die vorgenannten Nebenbestimmungen nicht zur Voraussetzung, dass keine Umgebungsbebauung – insbesondere zur Wohnnutzung – vorhanden sein dürfe oder dass etwaige Abstandsflächen zu dieser erforderlich seien. |
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| | 5. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. |
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| | Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und verfolgt das Ziel, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. |
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| | a) Hieran gemessen verstößt die der Beilgeladenen erteilte Baugenehmigung – auch unter Berücksichtigung der Kumulation der erteilten Befreiungen – nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Ausführungen unter I. 4. b) verwiesen werden. |
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| | b) Darüber hinaus greift auch das Vorbringen der Klägerin nicht durch, die Erweiterungsmöglichkeiten der auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und ... betriebenen Tankstelle mit Waschanlage sowie des Heizöl-, Schmierstoff- und Kraftstofflagers würden durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt, da durch die heranrückende Wohnbebauung schneller etwaige Grenzwerte erreicht würden bzw. andere als die bisher geltenden Grenzwerte angelegt würden. |
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| | Da das Rücksichtnahmegebot auf Verhinderung oder zumindest Minderung von Konflikten angelegt ist, ist nicht nur zu prüfen, ob ein Vorhaben selbst Immissionen verursacht, sondern auch, ob es unzumutbaren Immissionen seitens einer vorhandenen baulichen Anlage ausgesetzt sein wird, zu deren Beseitigung dieser Anlage zusätzliche Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen drohen. Umschrieben ist damit der Problembereich des „Heranrückens“ immissionssensibler Nutzungen (insbesondere Wohnhäuser) an immissionsintensive Nutzungen (insbesondere emittierende Gewerbebetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe). Die dafür entwickelten Grundsätze gelten sowohl zwischen Vorhaben im Außen- und Innenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, DVBl 1983, 349) als auch für die Beziehung zwischen jeweils im (beplanten oder unbeplanten) Innenbereich gelegenen baulichen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171.83 -, BauR 1985, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.01.1989 - 3 S 2888/88 -, n.v.). Die Rechtsfolgen für die im Grenz- und Einwirkungsbereich unterschiedlicher Nutzungen gelegenen Grundstücke hängen wesentlich davon ab, ob das „heranrückende“ Vorhaben ein bestehendes oder zumindest situativ-angelegtes bodenrechtliches Spannungsverhältnis aktualisiert und verstärkt oder ob es ein solches bodenrechtliches Spannungsverhältnis im Wesentlichen erstmals schafft. Im erstgenannten Fall einer bestehenden oder latenten „Gemengelage“ sind die betroffenen Grundstücke mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme dergestalt belastet, dass die immissionsintensive Nutzung die nutzungstypischen Belästigungen in Grenzen halten und die hinzutretende immissionsempfindliche Nutzung die Nähe der vorhandenen Belästigungsquelle respektieren muss. Beide Nutzungen müssen sich dann grundsätzlich Beschränkungen im Sinne einer „Art Mittelwert“ gefallen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 C 28.81 -, DVBl 1983, 349; Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49). Einerseits darf die belästigende Nutzung nicht so frei von Rücksichten arbeiten, wie es in einer von empfindlichen Nutzungen freien Umgebung möglich wäre. Andererseits muss die belästigte (Wohn)Nutzung Nachteile hinnehmen, die sie außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte (zu alledem vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.08.1988 - 7 B 124.88 -, Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.01.1989 - 3 S 2888/88 -, n.v). Schafft das hinzutretende immissionsempfindliche Vorhaben hingegen erstmals eine bodenrechtlich unerwünschte Gemengelage, indem es die vorhandene bauliche Anlage erstmals zu Einschränkungen zwingt, so ist letztere bezüglich drohender Nutzungsbeschränkungen schutzwürdiger als bei einer bestehenden Gemengelage. Das vorhandene Vorhaben ist zwar auch dann nicht gänzlich von der Pflicht zur Rücksichtnahme frei. Es braucht sich aber nicht ohne weiteres Einschränkungen des Ausmaßes gefallen zu lassen, wie es sie bei Anlegung eines „Mittelwert“-Maßstabes hinnehmen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.1991 - 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45; Urt. v. 20.07.1983 - 3 S 2140/82 -, n.v.). |
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| | Dies zugrunde gelegt ist keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Heranrücken der Wohnbebauung erkennbar. Denn diese schafft nicht erstmals eine Gemengelage, vielmehr bestand eine solche aufgrund der in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin vorherrschenden zulässigen Wohnbebauung bereits zuvor. Zudem ist weder ersichtlich noch sonst konkret vorgetragen, dass durch das Heranrücken der Bebauung überhaupt abweichende Grenzwerte als bisher einzuhalten wären. Denn nach wie vor ist der Betrieb der Klägerin daran zu messen, ob es sich bei diesem um einen im Mischgebiet zulässigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass das neu zu errichtende Wohngebäude der Beigeladenen den Immissionen des Gewerbebetriebs der Klägerin stärker als die bereits vorhandene, gerade auch durch Wohnnutzung geprägte Umgebungsbebauung ausgesetzt sein könnte. Insbesondere tritt durch das Heranrücken keine das Rücksichtnahmegebot tangierende Verletzung der Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ein (s.o.). |
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| | Die Baugenehmigung verletzt auch nicht der Klägerin Nachbarschutz vermittelnde Normen des Bauordnungsrechts. |
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| | 1. Insbesondere verstößt die erteilte Baugenehmigung nicht zu Lasten der Klägerin gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 ff. LBO. |
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| | a) Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu den Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Nach Sinn und Zweck besteht ihre nachbarschützende Wirkung im Grundsatz unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn. Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen. Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch – im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes – stets unzumutbar sein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31). |
|
| | b) Aufgrund der Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 515 getroffenen Festsetzung der geschlossenen Bauweise leben vorliegend die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen wieder auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1992 - 4 B 210.92 -, BauR 1993, 304 hinsichtlich einer nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO erteilten Abweichung von der geschlossenen Bauweise; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, ESVGH 60,63). Gemäß § 5 Abs. 7 Satz Nr. 1 LBO hat die Abstandsflächentiefe vor den Außenwänden baulicher Anlagen im hier maßgeblichen Mischgebiet demnach 0,4 der nach § 5 Abs. 4 LBO zu ermittelnden Wandhöhe zu betragen. Sind – wie vorliegend – einzelne Gebäudeteile unterschiedlich hoch, muss die Abstandsflächentiefe für jede einzelne Wand gesondert ermittelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.03.1999 - 5 S 49/99 -, VBlBW 1999, 270; Sauter, LBO, § 5 Abbildung 4 sowie Rn. 70). |
|
| | Der Bebauungsplan Nr. 515 setzt zwar für andere Teilgebiete offene Bauweise und dort ferner auf § 111 Abs. 1 LBO 1972 gestützte (vgl. zur Fortgeltung der Abstandsflächenbestimmung bei festgesetzter offener Bauweise anhand der Zahl der Vollgeschosse nach Außerkrafttreten des § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1972: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127) Abstandsflächen von 4,00 m für 1-geschossige bzw. 6,00 m für 2-geschossige Gebäude und jeweils weitere 3,00 m pro weiterem Vollgeschoss fest. An einer derartigen Festsetzung großzügig dimensionierter Abstandsflächen fehlt es – angesichts der Festsetzung geschlossener Bauweise naturgemäß – im hier maßgeblichen Mischgebiet. Ferner ist weder der Planbegründung noch den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen, dass für den Fall der Befreiung von der geschlossenen Bauweise dann die in den anderen Teilgebieten des Bebauungsplans vorgesehenen vorgenannten Abstandsflächen gelten sollten. Denn diese stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der dort gleichzeitig festgesetzten offenen Bauweise. Insbesondere würde durch die besondere Großzügigkeit dieser Abstandsflächen in der Gesamtschau der ebenfalls großzügigen Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse sowie der geringen Größe der im Gebiet der geschlossenen Bauweise gelegenen Grundstücke eine Bebauung nahezu unmöglich gemacht. |
|
| | aa) Die grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen oberirdisch in Erscheinung tretende Außenwand der Ebene -2 ist in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO). |
|
| | Bei der als Ebene -2 bezeichneten Etage handelt es sich um eine Garage nach § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO. Garagen sind demnach Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Insoweit unterfallen auch in das Hauptgebäude integrierte oder in einem Gebäudeteil des Hauptgebäudes untergebrachte Garagen der Privilegierung (Busch, in: Schlotterbeck, LBO, § 6 Rn. 17, 20). Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ist unschädlich, dass die Ebene -2 nicht ausschließlich der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dient, sondern ebenfalls zu einem geringen Anteil Kellerabteile, einen Technikraum und den Treppenhausbereich als Verbindung zum Wohnkomplex enthält. Denn die letztgenannten Räume dienen nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen und treten hinter den der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dienenden Flächen deutlich zurück. |
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| | Die Außenwand der Ebene -2 erfüllt zudem die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO. Denn zum einen beträgt deren Höhe dem Blaueintrag der vorgelegten Planunterlagen zufolge maximal 3,00 m. Zum anderen werden nach den dem Gericht vorliegenden Planunterlagen und Lichtbildern auch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO darüber hinaus genannten Werte von maximal 9,00 m Länge und maximal 25,00 m² Fläche unterschritten. |
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| | bb) Der auf dem begrünten Flachdach der Ebene -2 zu errichtende Wohnkomplex hält zwar die nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Unterschreitung der Abstandsfläche ist jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig. |
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| | (1) Hinsichtlich der für die Bemessung der Abstandsflächentiefe maßgeblichen Wandhöhe des Wohnkomplexes ist als unterer Bezugspunkt – entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten – nicht die Höhe der Oberfläche des begrünten Flachdachs der Ebene -2, sondern vielmehr die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ohne jegliche Bebauung vorhandene Höhe heranzuziehen. Denn ungeachtet dessen, dass bereits der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von “Geländeoberfläche“ und „Flachdach“ verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der „Geländeoberfläche“ als unterem und dem “oberen Abschluss der Wand“ als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein “Flachdach“ kann danach nicht zugleich „Geländeoberfläche“ sein. Denn dies hätte auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der „Geländeoberfläche“ lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung auf einem Flachdach dieses nicht zur „Geländeoberfläche“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist. Unerheblich ist darüber hinaus, ob es „rechtfertigende Gründe“ für die auf diese Weise vorgenommene Errichtung der Garage gibt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). |
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| | Bezüglich der konkret einzuhaltenden Abstandsflächentiefe kann vorliegend dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – als unterer Bezugspunkt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO die mittlere Geländehöhe von 281,02 m heranzuziehen ist oder – wie die Klägerin anführt und wofür vieles spricht – eine Geländehöhe von 280,14 m als unterer Bezugspunkt maßgeblich ist. Denn unter Berücksichtigung der unstreitig als oberen Bezugspunkt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO heranzuziehenden Höhe von 295,00 m unterschreitet die durch den Wohnkomplex tatsächlich gegebene Abstandsfläche von 5,08 m sowohl die unter Zugrundelegung des unteren Bezugspunkts von 280,14 m erforderliche Abstandsfläche von 5,944 m (14,86 m Wandhöhe x 0,4) als auch die unter Heranziehung des unteren Bezugspunkts von 281,02 m erforderliche Abstandsfläche von 5,592 m (13,98 m Wandhöhe x 0,4). Diesbezüglich war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag Ziffer 1 nicht nachzugehen. Da sowohl der von der Klägerin als auch der von der Beklagte zugrunde gelegte untere Bezugspunt zu einem Unterschreiten der Abstandsflächentiefe führt, ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. |
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| | Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine die nach § 5 Abs. 7 LBO unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201; Urt. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris; Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92). Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die von einer baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, ESVGH 60,63 zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO; Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, n.v.; Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65; Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1997/09 -, BauR 2010, 1741). Der Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, juris). Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erfüllt, hat die Baurechtsbehörde die Abweichung zuzulassen; anders als bei einer Ausnahmeregelung bleibt kein Raum für die Ausübung eines Ermessens (Sauter, LBO, § 6 LBO Rn. 32 und 38). |
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| | Hieran gemessen sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erfüllt. Insbesondere sind die Belange Belichtung und Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet. Insoweit ist auf die Ausführungen unter I. 4. b) bb) zu verweisen. Ferner sind auch die anzulegenden Brandschutzvorschriften – namentlich die Bestimmungen der § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 LBOAVO – eingehalten. Denn der Abstand des Wohnkomplexes zur Grundstücksgrenze beträgt mehr als 2,5 m. Schließlich werden die nachbarlichen Belange der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Denn vorliegend ist eine Sondersituation gegeben, die die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zurücktreten lässt. Die Besonderheit besteht zum einen darin, dass das Grundstück Flst.-Nr. ... nicht der Wohnnutzung, sondern vielmehr der gewerblichen Nutzung dient und auch nicht mit Gebäuden bebaut ist, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Vielmehr befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... neben dem vier Lagertanks umfassenden Tanklager lediglich noch eine PKW-Waschanlage. Die Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung baulicher Anlagen, die gerade im Bereich der Wohnnutzung von besonderer Bedeutung sind und denen die Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften primär dienen, treten daher insoweit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... – insbesondere an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Beigeladenen – völlig in den Hintergrund. Darüber hinaus ist die Schutzwürdigkeit der Klägerin auch insoweit eingeschränkt, als sie ihrerseits mit den vier jeweils 50.000 l fassenden Lagertanks – unter Missachtung der Abstandsflächenvorschriften – in die unmittelbare Nähe der nördlichen Grundstücksgrenze herangerückt ist. Insoweit erfüllen die 3,16 m hohen und 10,7 m langen Tanks nicht die Voraussetzungen, die an ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässige Anlagen zu stellen sind. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht erfüllt, da die maßgebliche Wandfläche eines Tanks 33,812 m² beträgt (vgl. zur Berechnung der Wandfläche bei zylinderförmigen Gebilden: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.06.2002 - 8 S 1257/02 -, VBlBW 2003, 18). Zudem überschreitet die Höhe der Tanks die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO maximal zulässige Höhe von 2,5 m. Zwar sind die seit nunmehr neun bzw. fünf Jahren an diesem Standort befindlichen Lagertanks von den – bestandskräftigen – Baugenehmigungen der Beklagten aus den Jahren 2010 und 2014 gedeckt. Jedoch lassen sich diesen keine Bestimmungen hinsichtlich etwaiger Befreiungen von der erforderlichen Abstandsflächentiefe entnehmen. Dies muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen. Insoweit muss ihr Einwand gegen die Zulassung einer geringeren Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als treuwidrig angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 zur treuwidrigen Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung). Neben den beschriebenen Besonderheiten auf tatsächlicher Ebene ist vorliegend auch eine rechtliche Besonderheit gegeben, die die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Klägerin deutlich mindert: Dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die von der baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält. Denn durch die vorliegend erfolgte Festsetzung der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 Halbs. 1 BauNVO 1968 hätte, wenn nicht eine diesbezügliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden wäre, die Bebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO grenzständig erfolgen können und müssen. Hätte die Klägerin aber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO selbst die Errichtung des Wohnkomplexes an der Grenze hinzunehmen, kann sie nicht aus Gründen des Nachbarschutzes verlangen, dass dieser unter Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe errichtet wird. Denn der vorgesehene Grenzabstand von 5,08 m vermindert etwaige Beeinträchtigungen der Klägerin im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung gegenüber einer Grenzbebauung. Der genehmigte Standort schafft zudem keinen Zustand, der die Klägerin in der baulichen Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks behindern würde. Dies gilt sowohl für Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der aktuellen gewerblichen Nutzung als auch hinsichtlich einer möglichen Wohnnutzung des Grundstücks. Denn zwar ist auch für das Grundstück der Klägerin geschlossene Bauweise festgesetzt. Jedoch betrifft diese nicht die rückwärtige Grenze zum Grundstück der Beigeladenen, sodass diesbezüglich – vorbehaltlich etwaiger bauordnungsrechtlicher Befreiungen im Einzelfall – Abstandsflächen nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO einzuhalten sind, die ihrerseits die Belange Belüftung, Besonnung sowie Belichtung etwaiger neu zu errichtender Gebäude sicherstellen. |
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| | 2. Weitere Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich. |
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| | a) Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die durch die Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen verletzten die Anforderungen des § 52 LBO, keine Verletzung Drittschutz vermittelnder Vorschriften. Denn ein Fall, in welchem § 52 LBO aufgrund der Unvollständigkeit der Bauvorlagen Drittschutz zu vermitteln vermag, weil die vorgelegten Unterlagen eine Prüfung der Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht ermöglichen oder eine solche Verletzung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris) ist nicht gegeben. Die vorgelegten Bauvorlagen sind nicht in einem solchen Maße unvollständig oder mangelhaft, dass eine Prüfung der Verletzung Nachbarschutz vermittelnder Normen nicht mit hinreichender Sicherheit erfolgen könnte. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| | Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. |
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| | Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. |
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