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| | Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch das erstinstanzliche Gericht zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44 = NZA 2011, 767; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190). |
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| | Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es aus, dass der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung weitgehend auf die Wiederholung der in erster Instanz vorgebrachten rechtlichen Argumente beschränkt hat, die das Arbeitsgericht für nicht durchgreifend erachtet hat. Zwischen den Parteien steht nur die zutreffende Auslegung des § 30 f Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG im Streit. Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger Verweis nur auf das Vorbringen erster Instanz liegt darin nicht. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen (BGH 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894). Demnach genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. |
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| | Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Argumenten, denen sich die Berufungskammer gem. § 69 Abs. 2 ArbGG anschließt, abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz erscheinen folgende ergänzenden Ausführungen der Berufungskammer angezeigt: |
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| | Die Beklagte hat dem Kläger auf dessen Anforderung hin, ihm das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu bestätigen, mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mitgeteilt, dass eine solche nicht bestehe. Ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer der Auffassung, dass die ihm erteilte Auskunft unrichtig ist, kann er statt einer Leistungs- auch eine Klage auf richtige Feststellung seines Anwartschaftsrechts nach § 256 ZPO erheben. Das dazu notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich unmittelbar aus § 4 a BetrAVG (BeckOK ArbR/Molkenbur BetrAVG § 4 a Rn. 14). |
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| | Die Klage ist unbegründet. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat er nicht gem. § 30 f Abs. 3 BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung erworben. |
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| | 1. Die Voraussetzungen des § 30 f Abs. 3 Halbsatz 1 BetrAVG liegen - was zwischen den Parteien auch unstreitig ist - nicht vor, da die dem Kläger erteilte Versorgungszusage bei seinem Ausscheiden mit Ablauf des 31. März 2018 noch keine fünf Jahre bestanden hat. |
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| | 2. Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf § 30 f Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG stützen, denn er erfüllt nicht die dort aufgestellten Erfordernisse, wie die Auslegung der Norm ergibt. |
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| | a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist (BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 - NZA 2020, 112). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 579/18 - juris). |
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| | b) Danach setzt § 30 f Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG voraus, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre lang und somit zumindest bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden haben muss, wie sich schon dem Wortlaut der Bestimmung unzweifelhaft entnehmen lässt. Dies entspricht auch der fast einhelligen Auffassung in der Literatur (Bepler, jurisPR-ArbR 51/2017 Anmerkung 1; Lohmeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 7. Aufl. § 30 f Rn. 11; Börner in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht 4. Aufl. Band 2 § 207 Rn. 83; Diller in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft, Rn. 16 und 154; Schipp in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. § 30 f BetrAVG Rn. 5). Soweit der Kläger für seine Auffassung die Kommentierungen bei Höfer BetrAVG I./Höfer Betriebsrentengesetz Rn. 12 und BeckOK ArbR/Molkenbur BetrAVG § 30 f Rn. 1 in Anspruch nimmt, ist ihm zuzugeben, dass die dortigen Ausführungen in dem vom Kläger befürworteten Sinne verstanden werden könnten. Es handelt sich aber um jeweils nicht eindeutige Formulierungen, die genauso gut im Sinne der überwiegenden Meinung interpretiert werden können. Für Letzteres spricht auch, dass sich die genannten Autoren nicht mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Problematik und der ganz überwiegend hierzu vertretenen Ansicht auseinandersetzen, was zu erwarten wäre, wenn sie tatsächlich die vom Kläger befürwortete Auslegung für zutreffend hielten. |
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| | Für die Annahme, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre Bestand gehabt haben muss, sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Der Absatz 3 wurde an den § 30 f BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie (Bundesgesetzblatt I 2015, 2553) mit Wirkung ab 1. Januar 2018 angefügt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/6283 Seite 14) wird zu § 30 f Abs. 3 BetrAVG ausgeführt: „§ 30 f Abs. 3 enthält die Übergangsvorschrift für die Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist und des Unverfallbarkeitsalters in § 1 b. Insofern wird der Spielraum genutzt, den die Richtlinie in Art. 2 Abs. 4 und Art. 8 gibt, wonach die Richtlinie nur für Beschäftigungszeiten gilt, die in den Zeitraum nach ihrer Umsetzung in nationales Recht fallen. Die Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen findet deshalb grundsätzlich nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 erteilt werden (Neuzusagen). Für Anwartschaften, die vorher erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, wobei der letzte Halbsatz sicherstellt, dass Beschäftigte mit Altzusagen, die in die neue Regelung „hineinwachsen“, gegenüber Beschäftigten mit Neuzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt werden“. |
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| | Somit soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers in den Fällen des § 30 f Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung auch dann erhalten bleiben, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat (Vogelsang in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch 18. Aufl. § 274 Rn. 8). |
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| | Die hier vertretene Auslegung fügt sich auch in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein. Dieses hat mit Urteil vom 14. Januar 2009 (3 AZR 529/07 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 17 = NZA 2010, 226) zur Übergangsregelung des § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, wonach es in den dort genannten Fällen genügt, wenn „die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat“, entschieden, dass die dortige Unverfallbarkeitsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet. Dabei hat es sich nur mit der Frage beschäftigt und diese bejaht, ob der 1. Januar 2001 nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird, und als selbstverständlich vorausgesetzt, dass Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 nicht einzurechnen sind. § 30 f Abs. 3 BetrAVG sieht für die nunmehrige Änderung der Gesetzeslage durch das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie Übergangsregelungen vor, die denen entsprechen, die bei vorangegangenen Gesetzesänderungen in § 30 f Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aufgenommen wurden (vgl. Bepler, jurisPR-ArbR 51/2017 Anmerkung 1). |
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| | c) EU-Recht steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Gem. deren Art. 2 Abs. 4 gilt die Mobilitäts-Richtlinie nur für Beschäftigungszeiten, die in den Zeitraum nach ihrer Umsetzung gem. Art. 8 fallen. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Mobilitäts-Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 21. Mai 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Vom Kläger vor dem 1. Januar 2018 erbrachte Beschäftigungszeiten werden von der Mobilitäts-Richtlinie schon gar nicht erfasst. |
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| | d) Die Ausführungen des Klägers zu seinem schutzwürdigen Vertrauen auf eine erworbene Rechtsposition sind nicht nachvollziehbar. Nach der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage hatte der Kläger bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten keine unverfallbare Anwartschaft erworben. Es ist nicht ersichtlich, worauf er zu Recht vertraut haben könnte. |
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| | Eine Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht veranlasst, insbesondere liegen auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht vor. |
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| | Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des § 30 f Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG ab, und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu liegt bislang soweit ersichtlich nicht vor. Keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf eine vom Revisionsgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage jedoch dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, weil sich die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (BAG 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203). Nach dem Zweck des Revisionsverfahrens, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, liegt dieser Ausnahmefall vor, wenn divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte zu der nämlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten sind (BAG 25. Oktober 1989 - 2 AZR 401/89 - NZA 1990, 536). |
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| | So liegt der Fall hier. Der Wortlaut des § 30 f Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG spricht klar für die hier vertretene Auffassung. Sie wird durch die Gesetzgebungsgeschichte und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Parallelproblematik des § 30 f Abs. 1 Halbsatz 2 BetrAVG bestätigt. Begründete Einwendungen hiergegen werden auch in der Literatur nicht erhoben. Folglich ist eine abweichende Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts auch ohne höchstrichterliches Urteil nicht zu erwarten. |
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