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| | Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO als form- und fristgerecht eingelegt anzusehen, nachdem das Bundesarbeitsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 14. September 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist gewährt hat. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts an, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für den Monat Februar 2018 hat und der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zusteht. |
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| | 1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2018 folgt aus § 611a Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Arbeitsvergütung mit der Abrechnung für den Monat Februar 2018 (Anlage K 6) ordnungsgemäß abgerechnet und – wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist – die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge für die Ärzteversicherung aus dem Bruttobetrag abgeführt. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin nur noch die Zahlung der Nettovergütung in Höhe von 2.604,93 EUR. Dementsprechend hat die Kammer den Tenor zu Ziffer 1 des Urteils klargestellt. |
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| | 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe des pfändbaren Betrags von 519,75 EUR (netto) gemäß § 389 BGB erloschen. |
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| | a) Die Aufrechnung ist zulässig. Die Beklagte hat die Aufrechnung ordnungsgemäß mit Schriftsatz vom 10. August 2018 gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Nettoentgeltes für den Monat Februar 2018 erklärt. Nach der vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 geltenden Pfändungstabelle war nur ein Betrag von 519,75 EUR pfändbar, weil die verheiratete Klägerin im Jahr 2018 für eine Person unterhaltspflichtig war. |
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| | b) Die Aufrechnung ist jedoch unbegründet, weil der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 13.305,00 EUR zusteht. Die Klägerin hat die in § 11 Buchst. d) 1. Alt. des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2016 geregelte Vertragsstrafe nicht verwirkt, weil sie das Arbeitsverhältnis nicht nach Ablauf der Probezeit vertragswidrig gelöst hat. Der in § 11 Buchst. b) Satz 1 geregelte Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Ende des 42. Monats des Arbeitsverhältnisses ist als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil er die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. |
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| | aa) Unstreitig handelt es sich bei der Abrede in § 11 Buchst. b) Satz 1 des Arbeitsvertrags um eine allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB. Wie die Erörterungen in der Berufungsverhandlung ergeben haben, verwendet die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag auch beim Vertragsabschluss mit den anderen bei ihr zur Weiterbildung beschäftigten Ärzten. Hierbei sind die Vertragsbedingungen von der Beklagten unstreitig vorformuliert. |
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| | bb) Nach § 11 Buchst. b) Satz 1 des Arbeitsvertrags ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der fünfmonatigen Probezeit bis zum Ablauf des 42. Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Erst daran anschließend kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Bei dieser Regelung handelt es sich, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, nicht um eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen, sondern um eine Beschränkung der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses, begrenzt auf insgesamt 37 Monate des Arbeitsverhältnisses. |
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| | Bei einer derartigen Abrede handelt es sich um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Nebenabrede. Sie steht nicht in einem unmittelbaren Gegenleistungsverhältnis von Arbeit und Entgelt. Die Abrede regelt eine im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehende Frage und unterliegt damit als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz. 1 S. 1 BGB (ebenso zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist BAG 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16 – Rn. 30). |
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| | Die Abrede ist weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent im Sinne des §§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Überraschend ist eine Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu nur BAG Urteil vom 24. Februar 2016 – 5 AZR 258/14 – Rn. 32). Im Streitfall mag der Ausschluss der ordentlichen Kündigung in den ersten Jahren des Arbeitsverhältnisses eher ungewöhnlich sein. Die Klausel war aber unter der Überschrift „Vertragsdauer, Kündigung“ im Arbeitsvertrag aufgeführt. Sie war also nicht an einer versteckten Stelle im Arbeitsvertrag enthalten, sondern genau an der Stelle, an der sie ein kundiger Leser suchen würde. Die Klausel ist auch nicht intransparent, weil der Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsschluss nicht erkennen könnte, was „auf ihn zukommt“ (zu diesem Erfordernis vgl. nur BAG 28. August 2017 – 8 AZR 378/16 – Rn. 18). Aus der Regelung war klar erkennbar, dass die ordentliche Kündigung bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 ausgeschlossen sein sollte. |
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| | cc) Die Regelung in § 11 Buchst. b) Satz 1 des Arbeitsvertrags benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. |
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| | (1) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2017 – 7 AZR 582/18 – Rn. 42; BAG 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 – Rn. 33). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner voraus. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. |
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| | Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB stellt das Ergebnis einer Abwägung zwischen den grundrechtlichen Positionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (BAG 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16 – Rn. 35). Einerseits soll der Arbeitnehmer vor einem plötzlichen Arbeitsplatzverlust geschützt werden. Andererseits soll das Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst großen Flexibilität angemessen berücksichtigt werden. Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB sollen den Bestandsschutz bei zunehmender Betriebszugehörigkeit zugunsten des Arbeitnehmers erhöhen. Für den Arbeitgeber verbleibt es grundsätzlich bei der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Allerdings lässt § 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB eine beiderseitige Verlängerung der Kündigungsfrist zu, sofern für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart wird als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. |
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| | Nach § 15 Abs. 4 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis, das für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen worden ist, von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden; hierbei beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Hieraus ergibt sich eine gesetzliche Höchstgrenze für die Bindung eines Arbeitnehmers von fünfeinhalb Jahren. Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 TzBfG soll somit eine überlange Vertragsbindung des Arbeitnehmers verhindern (APS-Backhaus, Kündigungsrecht, 6. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 28; KR-Fischermeier/Krumbiegel, 12. Aufl. § 624 Rn. 2; ErK-Müller-Glöge, 21. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Dezember 1991 – 2 AZR 363/91 – Rn. 29; BAG 24. Oktober 1996 – 2 AZR 845/95 – Rn. 34; BAG 25. April 2013 – 8 AZR 453/12 – Rn. 32) hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien eines Arbeitsverhältnisses gefunden. Die Norm ist verfassungsgemäß und auch unter dem Gesichtspunkt der freien Berufs- und Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Abs.1 GG nicht zu beanstanden. Allerdings bezog sich die angeführte Rechtsprechung einerseits auf Fallgestaltungen vor der Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht und andererseits auf individuelle Vertragsabreden, so im Entscheidungsfall vom 25. April 2013 auf einen Arbeitsvertrag zwischen einem jugendlichen Berufsfußballspieler und einem Sportverein, der die Ausbildung des Spielers übernommen hatte. Im letztgenannten Fall spielten die besonderen Verhältnisse des Sportarbeitsrechts für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Bundesarbeitsgericht eine entscheidende Rolle. Diese besonderen Verhältnisse liegen darin, dass der ausbildende Verein zunächst eine längere Zeit ohne einen „Ertrag“ in die Ausbildung eines Nachwuchsspielers „investiert“ und dieser Spieler bei einem Vereinswechsel als ausgebildeter Spieler einen ganz erheblichen Verdienstzuwachs erlangen kann. |
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| | (3) Würdigt man die typische Interessenlage der Parteien eines ärztlichen Weiterbildungsarbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der dargestellten Wertungsmaßstäbe, so ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: |
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| | Für den weiterzubildenden Arzt stellt der zeitweise Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit in einem gewissen Umfang einen Vorteil dar, weil er davon ausgehen kann, die Weiterbildung nach Ablauf der Probezeit bis zum Ende des 42. Monats des Arbeitsverhältnisses bei dem ausgewählten Weiterbildungsträger absolvieren zu können. Dieser Vorteil wird allerdings dadurch relativiert, dass der weiterzubildende Arzt im Falle einer nach Ablauf der Probezeit aus seiner Sicht nicht mehr zufriedenstellend verlaufenden Weiterbildung darin gehindert ist, den Weiterbildungsträger zu wechseln, falls er nicht eine Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe verwirken will. Zwar ist nach § 11 Buchst. c) des Arbeitsvertrags das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen. Allerdings stellt eine bloße Unzufriedenheit über den Verlauf der Weiterbildung keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die fragliche Vertragsklausel beschränkt somit den weiterzubildenden Arzt erheblich in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit. |
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| | Es kommt hinzu, dass die Vertragsklausel den weiterzubildenden Arzt auch in seinen familiären Verhältnissen erheblich beeinträchtigen kann. Typischerweise wird die Weiterbildungsphase zum Facharzt in einem Lebensalter absolviert, das sowohl mit einer Familiengründung als auch mit der Berufswahl eines/r Lebenspartners/in zeitlich zusammenfällt. Daher besteht gerade in dieser Phase eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die persönlichen Umstände einen Ortswechsel und damit eine Beendigung des Weiterbildungsarbeitsverhältnisses erforderlich machen. Wird ein Ortswechsel durch die Verwirkung einer empfindlichen Vertragsstrafe erschwert, so berührt die vorliegende Klausel auch die Familienbeziehungen, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Im Streitfall hat sich gerade dieser Umstand verwirklicht, weil die Klägerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Wunsch, mit ihrem Ehemann in Berlin zusammenzuleben, begründet hat. |
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| | Für den weiterbildenden Arzt fällt als bedeutsamer Gesichtspunkt ins Gewicht, dass er während der Weiterbildung eine „Investition“ tätigt, die einerseits in der Hilfestellung zugunsten des weiterzubildenden Arztes und andererseits in der Überwachung der Weiterbildung besteht. So hat der weiterbildende Arzt bei Bedarf Unterstützung zu leisten und die Dokumentation der Weiterbildung durch den weiterzubildenden Arzt zu überwachen (vgl. § 8 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung). Zu Beginn der Ausbildung wird der Zeitaufwand für die Unterstützung der Weiterbildung typischerweise höher ausfallen als im weiteren Verlauf der Weiterbildung. Im konkreten Fall bezifferte die Beklagte den Zeitaufwand für die Prüfung der Weiterbildungsnachweise in der Berufungsverhandlung auf zwischen 20 und 40 Minuten täglich. Der dargestellte Aufwand erweist sich für den auszubildenden Arzt als „verschenkt“, wenn der weiterzubildende Arzt nach einer relativ kurzen Dauer der Weiterbildung das Arbeitsverhältnis kündigt. Die „Investition“ in den weiterzubildenden Arzt kommt damit einem anderen Weiterbildungsträger zu Gute. Umgekehrt kann allerdings der weiterbildende Arzt aus der „Investition“ eines anderen Weiterbildungsträgers Nutzen ziehen, wenn ein weiterzubildender Arzt während der Weiterbildung zu ihm wechselt. |
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| | Dem genannten Aufwand steht als „Ertrag“ gegenüber, dass der weiterzubildende Arzt zwar zu Beginn seiner Ausbildung noch nicht über die Fachkenntnisse eines Facharztes verfügt, aber als approbierter Arzt in vollem Umfang in die Praxisabläufe eingegliedert werden kann. So übernahm auch die Klägerin im Streitfall in dem medizinischen Versorgungszentrum der Beklagten eine eigene Sprechstunde, wenn diese auch anfangs zeitlich großzügiger geplant sein mochte als bei einem Facharzt. Die Beklagte erhielt somit eine Leistung, die sich nach und nach der Leistung eines Facharztes annäherte, aber dennoch deutlich geringer vergütet wurde. So bezog die Klägerin eine Monatsvergütung von 4.435,00 EUR, was in etwa den Anfangsvergütungen der Ärzte in den Entgeltgruppen I (TV-Ärzte/VKA) von 4.189,71 EUR bzw. Ä 1 (TV-Ärzte Universitätskliniken) von 4.407,32 EUR entsprach. Demgegenüber beliefen sich die Tarifentgelte für Fachärzte in der Eingangsstufe auf 5.529,74 EUR (TV-Ärzte/VKA) bzw. 5.816,95 EUR (TV-Ärzte Universitätskliniken). Diese Vergütungsdifferenz trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass ein Arzt der Entgeltgruppe I bzw. Ä 1 noch nicht die Erfahrungen und Kenntnisse eines Facharztes besitzt und in einem größeren Umfang noch der Unterstützung eines erfahrenen Arztes bedarf. |
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| | (4) Die dargestellten Belange rechtfertigen es im Spannungsfeld der wechselseitigen grundrechtlichen Positionen des weiterzubildenden und des weiterbildenden Arztes bei einer typisierenden Betrachtung nicht, dem weiterzubildenden Arzt einen Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit aufzuerlegen, die den Zeitraum der üblichen Kündigungsfristen erheblich übersteigt. Als Orientierungsmaßstab kommen hierbei nicht nur die gesetzlichen Kündigungsfristen, sondern auch die tariflichen Kündigungsfristen in Betracht. Sowohl nach § 35 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA als auch nach § 34 TV-Ärzte Universitätskliniken betragen die Kündigungsfristen bei einer Beschäftigungszeit von bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
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| | Jedenfalls die tariflichen Kündigungsfristen tragen dem Interesse des weiterbildenden Arztes an einer Honorierung seines Weiterbildungsaufwandes hinreichend Rechnung. Dieser Aufwand übersteigt denjenigen Aufwand, den der Arbeitgeber jedenfalls bei hochqualifizierten Berufen wie diejenigen eines Arztes, eines Ingenieurs oder eines Juristen in den Arbeitnehmer investiert, nicht signifikant. Eine intensive Einarbeitung und kontinuierliche Fortbildung ist bei allen hochqualifizierten Berufen unabdingbar. Auch diese Investition kann sich als nutzlos erweisen, wenn sich der Arbeitnehmer bereits nach kürzerer Zeit beruflich verändert und das vermittelte Wissen in das neue Arbeitsverhältnis „mitnimmt“. |
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| | Diese Wertung wird durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zulässigen Bindung des Arbeitnehmers bei vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungen bestätigt. Hiernach sind zwar einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen nach Ende der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In Abwägung der wechselseitigen grundrechtlichen Positionen hat das Bundesarbeitsgericht aber typisierende Regelungen für die maximale Bindung des Arbeitnehmers entwickelt. So ist bei einer Ausbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten zulässig, einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Ausbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren im Regelfall zulässig (st. Rspr., vgl. nur BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07 – Rn. 18). Diese Regelfristen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Dauer einer zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis maßgeblich mit der Höhe der Investition in die Fortbildung des Arbeitnehmers verknüpft ist. |
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| | Bei einem Vergleich der dargestellten finanziellen Aufwendungen mit den von der Beklagten erbrachten Unterstützungsleistungen ergibt sich, dass der weiterbildende Arzt, ohne dessen Aufwand herabwürdigen zu wollen, bei weitem keine „Investitionen“ in die Weiterbildung des weiterzubildenden Arztes tätigt, die eine Bindung des weiterzubildenden Arztes an den Arbeitgeber für eine Dauer von 37 Monaten rechtfertigen könnte. Zieht man die Angaben der Beklagten in der Berufungsverhandlung heran, so dürfte sie max. zehn Stunden monatlich in die Weiterbildung der Klägerin investiert haben, die über das hinausgehen, was über die übliche Einarbeitung und Fortbildung eines jeden hochqualifizierten Arbeitnehmers hinaus zu erbringen ist. Eine solche Investition ist keinesfalls mit der Finanzierung einer sechsmonatigen Fortbildung und der Entgeltfortzahlung für die Zeit der Fortbildung vergleichbar, bei der eine Bindung des Arbeitnehmers von max. drei Jahren zulässig wäre. |
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| | (5) Bestätigt wird diese Wertung zudem durch die typische Vertragspraxis der an der ärztlichen Weiterbildung beteiligten Kreise. Mit dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (in der derzeitigen Fassung vom 15. November 2019) hat der Gesetzgeber den Parteien eines ärztlichen Weiterbildungsverhältnisses ein arbeitsrechtliches Instrument an die Hand gegeben, um den Besonderheiten der ärztlichen Weiterbildung Rechnung zu tragen. Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund u.a. dann vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt dient. Der befristete Arbeitsvertrag kann nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden. Durch diese Befristungsmöglichkeit sollte die Fluktuation der Ärzte im Praktikum gefördert werden (Bundestags-Drucksache 10/3559 S. 3; KR-Treber, 12. Aufl., §§ 1-3 ÄArbVtrG Rn. 1). Auch in seiner ab dem 20. Dezember 1997 geltenden Fassung soll das Gesetz die kontinuierliche Weiterbildung der angehenden Fachärzte sicherstellen (APS-Backhaus, Kündigungsrecht, 6. Aufl. § 1 ÄArbVtrG Rn. 4). |
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| | Da § 1 ÄArbVtrG keine Regelung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in Weiterbildung enthält, gilt nach § 15 Abs. 3 TzBfG, dass das befristete Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (ErfK-Müller-Glöge 21. Aufl., § 1 ÄArbVtrG Rn. 10). Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist in allen einschlägigen Tarifverträgen auch vorgesehen. So bestimmt § 31 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA, dass eine ordentliche Kündigung jedenfalls nach einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten zulässig ist. § 30 Abs. 3 TV-Ärzte Universitätskliniken lässt eine ordentliche Kündigung ohne zeitliche Einschränkungen zu. Für die nicht tarifgebundenen Weiterbildungseinrichtungen empfiehlt der Marburger Bund in seinem Standard-Anstellungsvertrag, die Einstellung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorzunehmen und während der Probezeit eine Kündigungsfrist von vier Wochen und anschließend eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vorzusehen (www.marburger-bund.de). Eine ähnliche Empfehlung gibt die kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, deren Vertragsmuster eine befristete Einstellung und eine ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vorsieht (www.kvsa.de). |
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| | Insgesamt ergibt sich hieraus die Einschätzung der an der ärztlichen Weiterbildung beteiligten Kreise, dass für eine Bindung des weiterzubildenden Arztes über die üblichen Kündigungsfristen hinaus kein Anlass besteht. Die Auffassung der Beklagten, die mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags verbundene ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses laufe ebenfalls auf eine Bindung des weiterzubildenden Arztes für die Dauer der Weiterbildung hinaus, findet in der praktischen Handhabung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung keine Stütze. Sowohl die einschlägigen Tarifverträge als auch die einschlägigen Vertragsmuster für die einzelvertragliche Gestaltung der Arbeitsverträge sehen durchweg eine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Dies belegt, dass die einschlägigen Fachkreise kein wirtschaftliches Bedürfnis für eine längerfristige Bindung der Vertragsparteien an den Weiterbildungsvertrag sehen. |
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| | cc) Ist § 11 Buchst. b) Satz 1 des Arbeitsvertrages somit unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis unter Beachtung der §§ 622 Abs. 1 BGB am 29. Januar 2018 zum Ablauf des 28. Februar 2018 kündigen konnte. Da die Klägerin somit ihr Arbeitsverhältnis nicht vertragswidrig gelöst hat, ist die in § 11 Buchst. d) Satz 1 des Arbeitsvertrags geregelte Vertragsstrafe nicht verwirkt. Auf die Frage, ob dem Arbeitsgericht darin zu folgen ist, die vereinbarte Höhe der Vertragsstrafe von max. drei Bruttomonatsgehältern benachteilige die Klägerin auch dann unangemessen, wenn der vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigung rechtswirksam wäre, kommt es nicht mehr an. |
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| | Zweifel hieran könnten deswegen bestehen, weil es keine absolute Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes gibt und darüberhinausgehende Vertragsstrafen stets unwirksam wären (BAG 28. September 2008 – 8 AZR 717/07 – Rn. 54). Ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt für die Feststellung einer sogenannten Übersicherung ist stets, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Hierbei spiegeln die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. März 2016 – 6 AZR 665/14 – Rn. 23). Ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, so spricht einiges dafür, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeuten würde. |
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| | 3. Die auf die restliche Zahlung der Vertragsstrafe gerichtete Widerklage der Beklagten ist ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin die Vertragsstrafe nicht verwirkt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 2. verwiesen. |
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| | Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels und der Revisionsbeschwerde zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil die Rechtsfrage, ob in einem ärztlichen Weiterbildungsarbeitsverhältnis befristet der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. |
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