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| | 1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, da der maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR überschritten ist. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 67.223,48 EUR. |
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| | 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Vergütungen für die von ihr auf vertragsärztliche Verordnungen vom 22. November, 6. und 9. Dezember 2016 sowie 31. Januar, 6. Februar, 28. und 29. März sowie 4. April 2017 gelieferte Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf in Höhe von insgesamt 67.223,7848 EUR zzgl. Zinsen hieraus jeweils ab Rechtshängigkeit. |
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| | Soweit die Klägerin über ihr ursprüngliches Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.665,20 EUR zuzüglich Zinsen (Verordnungen vom 22. November, 6. und 9. Dezember 2016) hinaus mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 21. August 2017 und 30. April 2018 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 14.765,75 EUR (Verordnungen vom 28. März und 4. April 2017) und 50.792,53 EUR (Verordnungen vom 31. Januar, 6. Februar und 29. März 2017), jeweils zuzüglich Zinsen, geltend machte, handelt es sich um zulässige, nicht an den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu messende Klageerweiterungen. Denn als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der erweiterten Klage ebenso wie mit der ursprünglichen Hauptforderung wegen Nichtzahlung von Vergütungen für auf Grund vertragsärztlicher Verordnungen als Sprechstundenbedarf gelieferte Kontrastmittel in Anspruch. Eine Änderung des Klagegrundes liegt somit nicht vor. |
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| | 3. Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Das SG hätte die Klage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Denn der Klägerin steht eine Vergütung für die Belieferung der Verordnungen der radiologischen Praxen der Dres. Ro. u. K./Ma. vom 6. Februar 2017 und Dres. J. u. K./Ka. vom 28. März und 4. April 2017 mit Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Höhe der der Beklagten jeweils in Rechnung gestellten Beträge von 15.579,24 EUR (Verordnung vom 6. Februar 2017; Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017), 10.546,97 EUR (Verordnung vom 28. März 2017; Rechnung vom 27. April 2017) und 4.218,79 EUR (Verordnung vom 4. April 2017; Rechnung vom 27. April 2017) zu, mithin in Höhe von insgesamt 30.345,00 EUR. Dem Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe steht nicht entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich der Verordnungen vom 28. März 2017 und 4. April 2017 um Kürzung des Rechnungsbetrags auf den Zuschlagspreis abzüglich 0,01 EUR bat, da die Beklagte dieses Angebot nicht annahm. Auch die nach erfolgter Ausschreibung mit den jeweiligen Zuschlagsgewinnern geschlossenen Rahmenverträge für die Lieferung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf stehen dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen (hierzu b). Darüberhinausgehende Einwendungen gegen die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungen hat die Beklagte insoweit nicht erhoben. Die von der Klägerin beanspruchten Vergütungen für die belieferten weiteren Verordnungen lehnte die Beklagte hingegen zu Recht - aus anderen Gründen - ab. Dies gilt für die Verordnungen vom 22. November sowie 6. und 9. Dezember 2016 (hierzu c), 31. Januar 2017 (hierzu d) und 29. März 2017 (hierzu e). |
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| | a) Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat mit der erhobenen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Vergütung für belieferte Verordnungen von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf gerichteten Klage eines Lieferanten für pharmazeutische Produkte gegen eine Krankenkasse um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. allg. BSG, Urteil vom 25. November 2015 – B 3 KR 16/15 R – juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, a.a.O.). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. Dies gilt auch für den geltend gemachten Zinsanspruch. Insofern reicht die Bezugnahme auf den Basiszinssatz aus (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 132). |
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| | b) Die Klage ist insoweit begründet, als der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die Belieferung der an der vertragsärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmenden Ärzte Dres. Ro. u. K. aufgrund Verordnung vom 6. Februar 2017 und Dres. J. u. K. aufgrund Verordnungen vom 28. März und 4. April 2017 mit Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf zusteht. |
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| | aa) Anspruchsgrundlage für die streitigen Vergütungen ist Abschnitt IV Nr. 1 i.V.m. Nr. 5 Satz 3 der SSB-Vereinbarung RLP i.V.m. den aufgeführten vertragsärztlichen Verordnungen. |
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| | Bei Sprechstundenbedarf handelt es sich um Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der ambulanten Behandlung in der Praxis benötigt werden oder die bei Notfällen bzw. zur Sofortbehandlung zur Verfügung stehen müssen und deren Kosten nicht zu den allgemeinen Praxiskosten gehören. Verordnungsfähig sind in Rheinland-Pfalz nur die in Anlage 1 der SSB-Vereinbarung RLP aufgeführten zulässigen Mittel (Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 und 2). Bei den vorliegend im Streit stehenden Kontrastmitteln handelt es sich um Sprechstundenbedarf in diesem Sinne. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. |
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| | Nach Abschnitt II der SSB-Vereinbarung RLP ist der nach dieser Vereinbarung bezogene Sprechstundenbedarf ausschließlich für Anspruchsberechtigte der im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Krankenkassen und den Personenkreis nach § 264 SGB V (Sozialhilfeempfänger), der Leistungen über eine GKV-Versichertenkarte von einer der zuvor genannten Krankenkassen in Anspruch nimmt, sowie für den im weiteren genannten Personenkreis, der aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einen Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge hat, zu verwenden. |
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| | In Abschnitt IV der SSB-Vereinbarung RLP, der die Verordnung von Sprechstundenbedarf regelt, ist in Nr. 1 bestimmt, dass der Sprechstundenbedarf für die Anspruchsberechtigten zulasten des nachfolgend genannten Kostenträgers, und zwar der sodann angegebenen Beklagten, zu verordnen ist. Nach Nr. 2 Satz 1 und 2 der Regelung wird die Verordnung des Sprechstundenbedarfs von den Ärzten auf dem vereinbarten Arzneiverordnungsblatt (zur Zeit Muster 16) unter Kennzeichnung des Statusgruppenfeldes 9 mit Datums- und Quartalsangabe vorgenommen. Auf der Verordnung ist die Betriebsstättennummer (BS-NR) und die lebenslange Arztnummer (LANR) anzugeben. Je Arzneiverordnungsblatt können maximal drei Positionen aufgeführt werden. Nach Nr. 3 der Regelung muss jede Anforderung von dem Vertragsarzt eigenhändig unterschrieben und mit dem Vertragsarztstempel versehen werden. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Ausfüllung der Verordnung die Regelungen des Bundesmantelvertrages und seiner Anlagen. Grundsätzlich soll die Anforderung des Sprechstundenbedarfs jeweils im dritten Quartalsmonat erfolgen (Nr. 3 Satz 3). Die nach den §§ 44 oder 47 des AMG in der jeweiligen Fassung von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Mittel (z.B. Verbandmittel, Röntgenkontrastmittel, Infusionslösungen mit mindestens 500 ml pro Einheit, injizierbare Diagnostika) sollen nach Nr. 4 Satz 1 der Vorschrift direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug wirtschaftlicher ist. Erfolgt der Bezug des Sprechstundenbedarfs nach Abschnitt IV Nr. 4, so ist die Rechnung des Lieferanten mit der Verordnung des Arztes der A. einzureichen (Nr. 5 Satz 1). Aus der Rechnung müssen Art und Menge des Mittels und die Kosten der Lieferung im Einzelnen sowie ggf. der vom Vertragsarzt verauslagte Betrag ersichtlich sein (Nr. 5 Satz 2). Nach Nr. 5 Satz 3 begleicht die A. den Rechnungsbetrag oder erstattet die vom Vertragsarzt gezahlte Summe auf Anforderung. Dem Arzt gewährte Rabatte - auch Naturalrabatte - sind an die A. weiterzuleiten (Nr. 5 Satz 4). |
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| | Bei den vorliegend in Rede stehenden Kontrastmitteln handelt es sich um Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG, die von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen sind und durch pharmazeutische Unternehmer und Großhändler - wie die Klägerin - direkt an Ärzte abgeben werden dürfen (§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AMG; vgl. Bundeskartellamt Bonn, Beschluss vom 7. Mai 2018 – VK 1 - 31/18 – juris, Rn. 2; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2010 – L 21 KR 11/09 SFB – juris, Rn. 2). |
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| | Die Abgabe dieser Kontrastmittel erfolgte aufgrund ordnungsgemäßer Verordnungen der Dres. Ro. u. K. vom 6. Februar 2017 und der Dres. J. u. K. vom 28. März und 4. April 2017. Vertragsärzte der genannten Praxen haben die im Streit stehenden Kontrastmitteln unter Verwendung des nach Abschnitt IV Nr. 2 der SSB-Vereinbarung RLP vorgesehenen Arzneiverordnungsblatts unter Angabe der erforderlichen Daten verordnet und dieses mit einer eigenhändigen Unterschrift und dem Vertragsarztstempel versehen. Dass die genannten Verordnungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden und darüber hinaus auch die Belieferung durch die Klägerin fristgerecht erfolgte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Einwendungen hat auch die Beklagte insoweit nicht erhoben. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Klägerin eingereichten Rechnungen vom 7. April 2017 (Bl. 275 der SG-Akte bezüglich der Verordnung der Dres. Ro. u. K. vom 6. Februar 2017) und 27. April 2017 (Bl. 163 und 165 der SG-Akte bezüglich der Verordnungen der Dres. J. u. K. vom 28. März und 4. April 2017). Die zusammen mit den Verordnungen vorgelegten Rechnungen weisen Art und Menge des gelieferten Mittels und die Kosten der Lieferung aus. |
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| | Der jeweilige Rechnungsbetrag war somit nach Abschnitt IV Nr. 5 Satz 3 der SSB-Vereinbarung RLP von der Beklagten zu begleichen. |
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| | bb) Der Vergütungsanspruch der Klägerin für die belieferten Verordnungen vom 6. Februar, 28. März und 4. April 2017 ist nicht von weitergehenden Voraussetzungen abhängig. |
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| | (1) Für die Begründung eines Vergütungsanspruchs auf Grund der Belieferung einer Verordnung mit Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf stellt die SSB-Vereinbarung RLP über die dargelegten Erfordernisse hinaus keine weitergehenden Anforderungen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BSG hat die aufgrund einer solchen Vereinbarung erfolgende Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt im Rahmen des Sachleistungssystems der Krankenversicherung eine Garantiefunktion (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – B 6 KA 41/03 R – juris, Rn. 28). Mit der Verordnung erklärt der ausstellende Arzt schlüssig, dass er die verordneten Produkte korrekt ausgewählt hat und diese für die Untersuchung oder Behandlung seiner anspruchsberechtigten Patienten geeignet und notwendig sind. Diese Verantwortung des Vertragsarztes besteht, weil die Krankenkasse, die zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes die Verordnungen von Sprechstundenbedarf für alle Kostenträger in einem bestimmten Bezirk einer KV abwickelt, keine Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich des Bedarfs an Sprechstundenbedarf in der einzelnen Praxis hat und angesichts der großen Zahl von Verordnungen pro Tag und der notwendigen sofortigen Bedarfsdeckung in den einzelnen Praxen vorab keine Kontrollen vornehmen kann. Entsprechend ist die Beklagte als sprechstundenbedarfsabwickelnde Krankenkasse verpflichtet, die Kosten des von Vertragsärzten verordneten Sprechstundenbedarfs gegenüber dem Händler bzw. Lieferanten zu begleichen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28, 40; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 6 KA 2/08 R – juris, Rn. 20). Die Wahl der Bezugsquelle liegt allein beim Arzt (BSG, Urteil vom 25. November 2015 – B 3 KR 16/15 R – juris, Rn. 32). Der Bezug von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf erfolgt mithin allein durch den Vertragsarzt und gerade nicht patienten-, sondern praxisbezogen zur Bevorratung, also für eine unbekannte und unbestimmte Patientengruppe (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 – L 4 KR 200/21 ER-B – juris, Rn. 98). |
|
| | Der Vergütungsanspruch steht insbesondere nicht unter der Bedingung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung. Bei Rechnungstellung durch den Lieferanten findet eine solche Prüfung, wie den dargelegten Regelungen in Abschnitt IV Nr. 5 zu entnehmen ist, nicht statt. Entsprechend ist in Abschnitt IV Nr. 5 Satz 3 ausdrücklich bestimmt: „Die A. begleicht den Rechnungsbetrag…“. Nach dem Regelungssystem der SSB-Vereinbarung RLP findet die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf erst nachträglich im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Antrags- bzw. Prüfungsfristen statt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 6 KA 2/08 R – juris, Rn. 20). |
|
| | Nach Abschnitt VI Nr. 1 der SSB-Vereinbarung RLP erfolgt dabei die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnungen von Sprechstundenbedarf und die Verordnungsfähigkeit der jeweiligen Gegenstände und Substanzen auf Ebene der Betriebsstätte durch ein besonderes Gremium (Gemeinsame Prüfungseinrichtung), das eine Prüfung des verordneten Sprechstundenbedarfs in Form von sachlich-rechnerischen Berichtigungen und auf Prüfanträge im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung vornimmt. Dabei sind Kosten, die dadurch entstehen, dass andere als die nach der SSB-Vereinbarung zulässigen Mittel verordnet werden, von der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung festzusetzen und vom Vertragsarzt zu erstatten (Abschnitt VI Nr. 2 Satz 1). Unabhängig von der Durchführung sachlich-rechnerischer Richtigstellung erfolgt durch die Gemeinsame Prüfungseinrichtung auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf, und zwar nach den Bestimmungen der zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der KV Rheinland-Pfalz getroffenen Prüfvereinbarung (Abschnitt VI Nr. 4). |
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| | Ob ein Vergütungsanspruch des Lieferanten ausnahmsweise dann ausgeschlossen ist, wenn er den Vertragsarzt aufgrund einer Verordnung mit Produkten beliefert, bei denen es sich offensichtlich nicht um Sprechstundenbedarf handelt, kann vorliegend dahinstehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – B 6 KA 41/03 R – juris, 40). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die belieferten Verordnungen betreffen Kontrastmittel, bei denen es sich zweifellos um Sprechstundenbedarf handelt. |
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| | (2) Soweit in der SSB-Vereinbarung RLP in Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 ausdrücklich geregelt ist, dass bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten ist („Für Sprechstundenbedarf gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.“), berührt dies den Vergütungsanspruch des Lieferanten nicht. Seinem Vergütungsanspruch kann insbesondere nicht entgegenhalten werden, dass die belieferten Verordnungen dem in der SSB-Vereinbarung RLP verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot nicht Rechnung trügen. Hersteller oder Großhändler als Lieferanten der in Rede stehenden pharmazeutischen Produkte sind nicht Vertragspartner der SSB-Vereinbarung RLP. Diese wurde ausschließlich zwischen der KV Rheinland-Pfalz und den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen. Entsprechend ist die Klägerin, soweit sie aufgrund vertragsärztlicher Verordnung mit der Belieferung von Sprechstundenbedarf beauftragt wird, auch nicht verpflichtet, im Rahmen des ihr erteilten Auftrags dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung zu tragen. Mit der genannten Regelung wird das dem System der gesetzlichen Krankenversicherung und der vertragsärztlichen Versorgung zu Grunde liegende Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) wiederholt und damit hervorgehoben, dass auch bei der vertragsärztlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf nichts Abweichendes gilt. Die Pflicht zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots richtet sich im Fall der Verordnung von Sprechstundenbedarf an den verordnenden Vertragsarzt. Dieser ist nicht nur - wie bereits dargelegt - für die Wahl der Bezugsquelle, sondern auch für die Auswahl eines wirtschaftlichen Arzneimittels zuständig, wobei die Beklagte insoweit behilflich ist, als sie die zuständigen Vertragsärzte über das Ergebnis ihrer genannten Ausschreibung informiert hat (vgl. zur Wirkung einer Ausschreibung als Konkretisierung des wirtschaftlichen Bezugswegs Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 – L 4 KR 200/21 ER-B – juris, Rn. 93). |
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| | (3) Soweit die Beklagte geltend macht, das gesetzlich normierte Wirtschaftlichkeitsgebot umfasse das gesamte krankenversicherungsrechtliche Leistungs- und Leistungserbringerrecht und sei daher auch von der Klägerin als sonstiger Leistungserbringerin zu beachten, hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht Leistungserbringerin im Sinne des SGB V ist. Leistungserbringer sind die in § 69 Abs. 1 SGB V aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheken sowie die sonstigen Leistungserbringer, für die die §§ 132 ff. SGB V nähere Regelungen enthalten. Großhändler von pharmazeutischen Produkten wie die Klägerin sind dort nicht aufgeführt. Entsprechend unterliegt die Klägerin auch nicht unmittelbar den Regelungen des SGB V. Soweit Direktlieferanten aus abrechnungstechnischen Gründen in den Abrechnungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes als Leistungserbringer bezeichnet werden, ändert dies nichts. |
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| | cc) Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die von der Klägerin belieferten Verordnungen Kontrastmittel betreffen, die im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung anderweitig bezuschlagt wurden. Die Bezuschlagung eines konkreten Anbieters schließt die Vergütung der Belieferung einer vertragsärztlichen Verordnung durch einen anderen Anbieter nicht aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten führte die erfolgte europaweite Ausschreibung mit dem damit verbundenen Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung der Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz mit Kontrastmitteln nicht zu einer exklusiven Liefer- bzw. Versorgungsberechtigung, durch die alle anderen Händler oder Hersteller für den Zeitraum der Vertragslaufzeit von der Belieferung der Vertragsärzte ausgeschlossen wurden. |
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| | Nach § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags regelt dieser für die jeweiligen Teillose die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsarztpraxen im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland mit den in der Anlage 1 der Vergabeunterlagen aufgeführten Kontrastmitteln. Der Rahmenvertrag sieht dabei nicht vor, dass der Zuschlagsgewinner und Vertragspartner zum allein zugelassenen Leistungserbringer für das jeweilige Fach- und Gebietslos wird, mithin alle anderen Anbieter als nicht zugelassene Leistungserbringer per se und gänzlich von der Versorgung/Lieferung in diesem Bereich ausgeschlossen wären. Eine derartige Regelung findet sich in dem von der Beklagten vorgelegten Rahmenvertrag an keiner Stelle. Auch wird keine bestimmte Absatzmenge garantiert, die in diesem Umfang zu einem Ausschluss anderer Anbieter führte. Der Vertragstext sieht eine solche Exklusivität nicht vor. |
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| | Eine exklusive Stellung wird dem Zuschlaggewinner und Vertragspartner nur im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eingeräumt. So wird in § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags dargelegt, dass Verordnungen über Sprechstundenbedarf nach Maßgabe des Abschnitts IV der SSB-Vereinbarung RLP und der SSB-Vereinbarung SL durch die Anspruchsberechtigten zulasten der Beklagten auszustellen sind und § 2 Abs. 2 verweist lediglich auf die Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot in den genannten SSB-Vereinbarungen: „Nach Abschnitt I Nr. 3 der SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt III der SSB-Vereinbarung SL gilt für Sprechstundenbedarf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Sprechstundenbedarf soll nur in solchen Mengen verordnet werden, die für die einzelne Praxis am wirtschaftlichsten sind und in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der Behandlungsfälle sowie dem abgerechneten Leistungsspektrum der Anspruchsberechtigten stehen. Der Arzt ist angehalten, bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf einen günstigen Bezugsweg zu wählen und – soweit verfügbar – Generika zu verordnen. Gemäß Abschnitt IV Nr. 4 der SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt IV Nr. 6 der SSB-Vereinbarung SL sollen Kontrastmittel direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug wirtschaftlicher ist.“ Nach § 3 Abs. 3 werden die radiologisch tätigen Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz und im Saarland von der Auftraggeberin über die Ausschreibungsgewinner der einzelnen Teil-/Fachlose informiert, so dass diese direkt bei dem entsprechenden Hersteller/Ausschreibungsgewinner bestellen können. |
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| | Demnach wird der Bezug des Kontrastmittels durch die niedergelassenen Vertragsärzte beim Ausschreibungsgewinner grundsätzlich als dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend angesehen (vgl. zur Konkretisierung des wirtschaftlichsten Bezugswegs Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 – L 4 KR 200/21 ER-B – juris, Rn. 93). Ein gänzlicher Ausschluss des Bezugs bei einem anderen Anbieter wie bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer liegt hierin nicht. Entsprechend ist in § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrags auch lediglich ausgeführt, dass die radiologisch tätigen Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz und im Saarland von den Auftraggebern über die jeweiligen Ausschreibungsgewinner informiert werden, so dass sie direkt bei diesen bestellen „können“. |
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| | Den genannten vertraglichen Regelungen mit den in Bezug genommenen Regelungen zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots kommt hinsichtlich des Bezugs von Kontrastmitteln nur eine steuernde Wirkung hin zu dem bezuschlagten Produkt zu. Eine solche Wirkung war mit der Ausschreibung der Rahmenverträge auch beabsichtigt. In den Bewerbungsbedingungen wird für das Gebietslos 2 auf die jeweils geltenden, in § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrags genannten Regelungen der SSB-Vereinbarung RLP und der SSB-Vereinbarung SL hingewiesen und die Besonderen Bewerbungsbedingungen (Nr. 3) enthalten unter Nr. 3.1 folgende Ausführungen: „Der Arzt muss das in dem betreffenden Fachlos bezuschlagte Kontrastmittel verordnen/bestellen, die Verordnung/Bestellung eines anderen Produktes der gleichen Indikation/einer anderen Packungsgröße/einer anderen Darreichungsform würde dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht genügen. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Nutzung des wirtschaftlichsten Bezugsweges ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, das bezuschlagte Kontrastmittel zu bestellen. Wenn der Arzt im Rahmen seiner Therapiehoheit auf die Verordnung/Bestellung eines bestimmten, nicht bezuschlagten Kontrastmittels/einer nicht bezuschlagten Packungsgröße und/oder Darreichungsform besteht, und eine vom Zuschlagsprodukt abweichende Verordnung/Bestellung vornimmt, ist dies medizinisch zu begründen und zu dokumentieren und bei einer etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzuweisen. Bei Nichteinhaltung des nach Bezuschlagung verbindlichen Bestell- und Bezugsweges ist grundsätzlich von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen.“ |
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| | Mit den geschlossenen Rahmenverträgen kann für den Bereich des Sprechstundenbedarfs lediglich indirekt eine wirtschaftliche Beschaffung gewährleistet werden, indem nämlich die Vertragsärzte vor dem Hintergrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und dem Risiko, Ersatzansprüchen der Krankenkassen ausgesetzt zu sein, bei der Verordnung bzw. Bestellung das bezuschlagte und damit wirtschaftlichste Produkt auswählen. Entgegen der Ansicht der Beklagten resultiert aus der Bezuschlagung der Ausschreibungsgewinner und dem Abschluss entsprechender Rahmenverträge für die radiologisch tätigen Vertragsärzte für den Fall, dass kein Ausnahmefall vorliegt, jedoch weder eine Verpflichtung, den Sprechstundenbedarf ausschließlich von dem jeweiligen Zuschlagsgewinner zu beziehen, noch ein Verbot, einen anderen Lieferanten zu beauftragen. Damit ist auch kein Raum dafür vorhanden, dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenzuhalten, dem verordnenden Vertragsarzt sei es verboten gewesen, diese mit der Belieferung der Verordnung zu beauftragen. |
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| | Soweit die vorliegend in Rede stehenden Verordnungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht Rechnung tragen sollten, wäre dies im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 und 4 der SSB-Vereinbarung RLP durch die Gemeinsame Prüfungseinrichtung zu klären, und zwar gegenüber den jeweils verordnenden Vertragsärzten. Eine Prüfung der sprechstundenbedarfsabwickelnden Stelle anlässlich der Rechnungsstellung des Lieferanten auf Wirtschaftlichkeit des verordneten Mittels erfolgt hingegen nicht. |
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| | Soweit die Beklagte die von ihr vertretene Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 13. September 2011 (B 1 KR 23/10 R) stützt, hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Gegenstand jenes Verfahrens war der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Heilmittelerbringers, mithin eines Leistungserbringers im Sinne des SGB V, der verpflichtet ist, die ärztliche Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen, was sich nach den Darlegungen des BSG - ungeachtet des in jedem Verfahren auszulegenden Rahmenvertrags - bereits aus höherrangigem Recht ergibt. Denn bereits aus § 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V folgt, dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung insoweit prüfen muss, als er nur auf Basis einer gültigen Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben leisten darf. Denn auch nach § 2 Abs. 4 SGB V hätten Leistungserbringer - neben Krankenkassen und Versicherten - darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin als Großhändlerin nicht Leistungserbringerin im Sinne des SGB V und unterliegt damit auch nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Rechtliche Regelungen, nach denen Lieferanten von Sprechstundenbedarf eine eigenständige Verantwortung für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebot auferlegt ist, existieren nicht. Da die Klägerin nicht Vertragspartnerin der SSB-Vereinbarung RLP ist, lässt sich auch hieraus keine entsprechende Verpflichtung herleiten. |
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| | Im Hinblick auf das von der Beklagten gleichermaßen herangezogene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 (L 11 KR 4746/15) gilt entsprechendes. In jenem Verfahren hatte das LSG ausgeführt, dass Apotheker bei der vertragsärztlichen Verordnung von Impfstoffen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zur Abgabe der von den Krankenkassen mit dem Unternehmer vereinbarten rabattierten Impfstoffe verpflichtet seien und diese Verpflichtung auf die gesetzlichen Regelungen des § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und § 130a Abs. 8 SGB V gestützt. Damit ist auch dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn gesetzliche Regelungen, die den Lieferanten von Arzneimittel verpflichteten, nur bestimmte Produkte, und zwar bezuschlagte eines Ausschreibungsgewinners, zu liefern, existieren nicht, ebenso wenig entsprechende Regelungen, die die Lieferung anderer als die bezuschlagten Produkte ausschließen würden. |
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| | Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung der belieferten Verordnungen der Dres. Ro. u. K. vom 6. Februar 2017 in Höhe von 15.579,24 EUR sowie der Dres. J. u. K. vom 28. März 2017 und 4. April 2017 in Höhe von 10.546,97 EUR und 4.218,79 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 30.345,00 EUR. |
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| | c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der belieferten Verordnungen vom 22. November sowie 6. und 9. Dezember 2016. Hiervon ist das SG zu Recht ausgegangen. |
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| | Zwar ist Grundlage des geltend gemachten klägerischen Leistungsanspruchs - wie bereits dargelegt - Abschnitt IV Nr. 1 i.V.m. Nr. 5 Satz 3 der SSB-Vereinbarung RLP i.V.m. den aufgeführten vertragsärztlichen Verordnungen. Die Entstehung eines Leistungsanspruchs setzt aber (weiter) voraus, dass die in den (der Klägerin bekannten) Abrechnungsbedingungen geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befugnis zur einseitigen Regelung von Abrechnungsbedingungen (in Anlehnung an § 300 SGB V) korrespondiert mit der Garantiefunktion, die die Beklagte bei der Erfüllung des Sprechstundenbedarfs hat. Danach setzt die Berechtigung zur Lieferung von Sprechstundenbedarf die Anerkennung der Abrechnungsbedingungen voraus (§ 2 der Abrechnungsbedingungen). Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Nach ihrem eigenen Vortrag akzeptiert sie die Regelungen der Abrechnungsbedingungen, sie geht lediglich von ihrer fehlerhaften Anwendung aus (hierzu sogleich). Gemäß § 4 Abs. 5 der Abrechnungsbedingungen erfolgt die Abrechnung aufgrund einer ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 ausgestellten Verordnung, die zusätzlich maschinenlesbar, u.a. den Namensaufdruck des Leistungserbringers (Buchstabe f) und das Abgabedatum (Buchstabe g) enthält. |
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| | Grundlage für die Abrechnung sind damit die vertragsärztlichen Verordnungen vom 22. November sowie 6. und 9. Dezember 2016, die maschinenschriftlich neben der Namensangabe des Lieferanten, hier also der Klägerin, das Abgabedatum ausweisen müssen. In der erforderlichen Form ausgewiesen ist in den genannten Verordnungen das Abgabedatum „31.01.2017“ (Bl. 42 der SG-Akte). Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Vergütung der vorgelegten Rechnungen ablehnte. |
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| | Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 der Abrechnungsbedingungen darf eine Verordnung nur innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung beliefert werden. Bei Fristüberschreitung ist die A. RP berechtigt, auf Null zu „retaxieren“ (Satz 2). Da die Verordnungen vom 22. November sowie 6. und 9. Dezember 2016 ausweislich des von der Klägerin auf den jeweiligen Verordnungen selbst angegebenen Abgabedatums nicht innerhalb dieser Monatsfrist beliefert wurden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Vergütung dieser Belieferungen ablehnte. Denn eine Fristüberschreitung berechtigt die Beklagte nach Satz 2 der Regelung, eine „Retaxierung“ auf Null (gemeint: Ablehnung der Vergütung) vorzunehmen. Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Aus welchen Gründen die Entscheidung der Beklagten - wie von der Klägerin geltend gemacht - „ermessensfehlerhaft“ sein soll, erschließt sich nicht. Die Beklagte handelt in ihrer Funktion als sprechstundenbedarfsabrechnende Stelle gegenüber der Klägerin nicht hoheitlich, sondern im Gleichordnungsverhältnis, weshalb Ermessensgesichtspunkte und damit auch ein etwaiger Ermessensfehlgebrauch nicht von Relevanz sind. Bei der Regelung in Satz 2 handelt es sich um eine Kompetenz- und mithin nicht um eine Ermessensregelung. Zwar sind Ausschlussregelungen, die sich auf Vergütungen für eine Berufstätigkeit beziehen, als Berufsausübungsregelungen an Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu messen (BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 – B 1 KR 16/11 R – juris, Rn. 15). Ein Verstoß hiergegen liegt jedoch nicht vor. Die in § 3 Abs. 6 Satz 2 der Abrechnungsbedingungen normierte Kompetenz zur Ablehnung der Vergütung ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV ist ein solcher Gemeinwohlbelang, den ein reibungsloser Ablauf bei der Erfüllung des Sprechstundenbedarfs sichert (vgl. allg. BSG, a.a.O., Rn. 16). Zudem ist der bei einem Vertragsarzt entstandene Sprechstundenbedarf, dessen Finanzierung die Beklagte garantiert, im Hinblick auf den Sachleistungsanspruch der gesetzlich Versicherten und der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Praxis rasch zu erfüllen bzw. sicherzustellen. Soweit die Beklagte einen Vergütungsanspruch an die Belieferung des Vertragsarztes innerhalb von einem Monat nach der Verordnung knüpft, so dient diese Regelung der Erfüllung des zuvor genannten Sicherstellungsauftrags. |
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| | Soweit die Klägerin geltend macht, bei dem angegebenen Abgabedatum habe es sich nicht um das Datum der Belieferung der Praxis gehandelt, sondern um den Zeitpunkt der Einreichung der Verordnung bei der Abrechnungsstelle, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn man unterstellt, dass als Abgabedatum versehentlich nicht das Datum der Belieferung der Praxis, sondern die Einreichung der Verordnung bei der Abrechnungsstelle angegeben wurde, ist nicht festzustellen, dass die Belieferung der in Rede stehenden Verordnungen innerhalb der Monatsfrist erfolgte. Zwar enthalten die sich in der Verwaltungsakte der Beklagten (vorgelegt als Anlage AG 7) befindlichen Verordnungskopien vom 22. November sowie 6. und 9. Dezember 2016 jeweils handschriftlich als Abgabedatum die Angabe „22.11.2016“ (Bl. 2 a.a.O.), „06.12.2016“ (Bl. 3 a.a.O.) bzw. „09.12.2016“ (Bl. 4 a.a.O.). Ersichtlich beruhen diese Angaben jedoch darauf, dass die früheren maschinenschriftlichen Datumsangaben (jeweils „31.01.2017“; Bl. 42 der SG-Akte) unkenntlich gemacht und handschriftlich überschrieben wurden, ohne dass erkennbar ist, ob die Belieferung der Praxen tatsächlich an den nun angegebenen Tagen erfolgte. Soweit die Klägerin sich insoweit auf den mit Schriftsatz vom 21. August 2017 vorgelegten Lieferschein der K Chemie GmbH vom 22. November 2016 (gerichtet an Dres. F. u. V.) und ihre an die Dres. K. u. K. sowie das MVZ W. gerichteten Lieferscheine vom 12. Dezember 2016 beruft, lässt sich diesen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Auslieferung an die jeweiligen Praxen tatsächlich erfolgte. Denn Vermerke über den Erhalt der verordneten Kontrastmittel enthalten die entsprechenden Lieferscheine nicht. Dies gilt insbesondere auch für die Lieferscheine der Klägerin vom 12. Dezember 2016, obwohl diese ausdrücklich einen Bereich vorsehen, in dem der Erhalt der Ware („Ware erhalten“) mit „Datum“, „Unterschrift“ und „Name in Blockschrift“ bestätigt werden kann. Die vorgelegten Lieferscheine enthalten insoweit jedoch keinerlei Angaben. Auffällig ist zudem, dass das Datum der Lieferscheine vom 12. Dezember 2016 auch nicht mit dem auf den Verordnungen vom 6. und 9. Dezember 2016 jeweils angegebenen (korrigierten) Abgabedatum in Einklang gebracht werden kann. Denn wenn die Belieferung der Verordnungen vom 6. und 9. Dezember 2016 mit Lieferscheinen vom 12. Dezember 2016 erfolgt sein soll, erschließt sich nicht, dass die verordneten Kontrastmittel - wie auf den korrigierten Verordnungen nun angegeben - bereits am 6. Dezember 2016 an die Praxis der Dres. K. u. K. und am 9. Dezember 2016 an das MVZ W. abgegeben worden sein sollen. |
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| | d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der belieferten Verordnung vom 31. Januar 2017. Auch hiervon ist das SG zu Recht ausgegangen. |
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| | Wie bereits unter c) dargelegt, erfolgt die Abrechnung gemäß § 4 Abs. 5 der Abrechnungsbedingungen aufgrund einer ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 ausgestellten Verordnung, die u.a. zusätzlich das Abgabedatum enthält. |
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| | Mit Einreichung der Verordnung vom 31. Januar 2017 legte die Klägerin der Beklagten eine Urkunde vor, mit der sie durch Angabe des Datums „31.01.2017“ (Bl. 267 der SG-Akte) als Abgabedatum behauptete, die Verordnung der Dres. Wa. u. K. bereits am Ausstellungstag beliefert zu haben. Diese Behauptung war unrichtig und traf inhaltlich nicht zu. Denn eine Belieferung durch die Klägerin erfolgte am 31. Januar 2017 tatsächlich nicht. Dies hat die Klägerin in dem von ihr vorgelegten Schreiben an die Beklagte vom 17. Mai 2017 auch selbst bestätigt. Darin führte sie aus, dass aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Firma G. das bestellte D. erst Anfang April an die Praxis habe ausgeliefert werden können. |
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| | Damit steht fest, dass die Verordnung vom 31. Januar 2017 erst Anfang April 2017 und damit nicht fristgerecht beliefert wurde. Denn eine Verordnung darf gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 der Abrechnungsbedingungen nur innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung beliefert werden. Eine Fristüberschreitung berechtigt die Beklagte nach Satz 2 der Regelung, eine „Retaxierung“ auf Null vorzunehmen. Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Wie bereits dargelegt, handelt die Beklagte in ihrer Funktion als sprechstundenbedarfsabrechnende Stelle gegenüber der Klägerin nicht hoheitlich, sondern im Gleichordnungsverhältnis, weshalb Ermessensgesichtspunkte und damit auch ein etwaiger Ermessensfehlgebrauch nicht von Relevanz sind, zumal es sich bei § 3 Abs. 6 Satz 1 der Abrechnungsbedingungen nur um eine Kompetenzregelung zur Ablehnung der Vergütung handelt. |
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| | c) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Vergütung der belieferten Verordnungen vom 29. März 2017. Auch hiervon ist das SG zu Recht ausgegangen. Diese Verordnungen waren nicht abrechnungsfähig. |
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| | Gemäß § 4 Abs. 5 der Abrechnungsbedingungen erfolgt die Abrechnung aufgrund einer ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 ausgestellten Verordnung, die zusätzlich maschinenlesbar die weiteren unter Buchstabe a bis h aufgeführten Angaben enthält. |
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| | Eine Verordnung ist nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie u.a. die Angabe des Ausstellungsdatums (Buchstabe e) und die Unterschrift des Vertragsarztes (Buchstabe g) enthält. Diesen Anforderungen genügen die im Streit stehenden und das Datum des 29. März 2017 ausweisenden Verordnungen des MVZ W. nicht. Die maschinenschriftlich ausgestellten Verordnungen lassen das Ausstellungsdatum nicht (mehr) erkennen. Diese Daten wurden, wie den vorliegenden Verordnungskopien zu entnehmen ist, jeweils unkenntlich gemacht und handschriftlich durch das neue Datum „29.03.2017“ ersetzt (Bl. 279 der SG-Akte). Dass entsprechende Abänderungen vorgenommen wurden, hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst bestätigt. |
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| | Als Grundlage für eine Abrechnung liegen damit keine ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 der Abrechnungsbedingungen vor. Mit den vorgenommenen Änderungen erweisen sich die Unterschriften des Vertragsarztes nicht mehr als Bestätigung der Richtigkeit der dokumentierten Angaben, weshalb es erforderlich gewesen wäre, dass der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt die Richtigkeit des Ausstellungsdatums 29. März 2017 kenntlich macht und mit seiner Unterschrift bestätigt. Dies ist ersichtlich nicht erfolgt. Die aktenkundigen Verordnungskopien weisen eine entsprechende Unterschrift des Dr. Fa. nicht aus. Entsprechendes hat die Klägerin selbst auch nicht behauptet. |
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| | Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe auf den Hinweis der Beklagten vom 28. April 2017, wonach die Verordnung nicht abrechnungsfähig sei, im Rahmen ihres Schreibens vom 23. Mai 2017 erläutert, dass das Datum in den beiden Verordnungen zwar jeweils korrigiert worden sei, der Vertragsarzt diese Korrekturen mit dem „beiliegenden“ Schreiben jedoch als richtig bestätigt habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Das Fehlen einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung als Abrechnungsgrundlage wird damit nicht behoben. |
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| | Dem Senat liegt die von der Klägerin behauptete Bestätigung des verordnenden Arztes des MVZ W. Dr. Fa. im Übrigen auch nicht vor. Die Klägerin hatte ihrem Schriftsatz vom 30. April 2018, mit dem sie das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 23. Mai 2017 als Anlage K 25 vorgelegt hat, das darin in Bezug genommene („beiliegende“) Schreiben des Vertragsarztes mit der Bestätigung der Richtigkeit der jeweiligen Daten nicht beigefügt. Im Übrigen ging auch der Beklagten - so ihre Darlegungen - das als Anlage K 25 vorgelegten Schreiben vom 23. Mai 2017 weder im Original noch (entsprechend des darauf enthaltenen Zusatzes „Vorab per E-Mail“) als Mail zu. Angesichts dessen sind weitere Ausführungen zum Vorbringen der Klägerin, es handele sich um eine unnötige Förmelei, zusätzlich zu der Bestätigung des Vertragsarztes eine nochmalige Unterschrift des verordnenden Arztes auf dem Verordnungsblatt zu verlangen, nicht geboten. |
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| | 4. Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich als Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 291 Satz 1, Halbsatz 1, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach gilt: Ist Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) eingetreten, beginnt der Lauf des Zinsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB mit dem folgenden Tag (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 15/19 R – juris, Rn. 33; Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 5/19 R – juris, Rn. 39; Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 7 AY 2/18 R – juris, Rn. 22; Senatsurteil vom 11. Dezember 2020 – L 4 KR 985/19 – juris, Rn. 39; Feldmann, in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2019, § 291 Rn. 19 m.w.N.; a.A. noch BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 24/14 R – juris, Rn. 16; Urteil vom 28. November 2013 – B 3 KR 4/13 R – juris, Rn. 27: Beginn der Verzinsung ab dem Tag der Rechtshängigkeit). Da der Schriftsatz der Klägerin vom 21. August 2017, mit dem sie ihr ursprüngliches Begehren um den Betrag von 14.765,75 EUR für die Belieferung der Verordnungen der Dres. J. u. K. vom 28. März und 4. April 2017 erweiterte, beim SG am 21. August 2017 einging, hat die Klägerin Anspruch auf Prozesszinsen aus dem insoweit geltend gemachten Betrag ab 22. August 2017. Die nachfolgende Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. April 2018, mit der die Klägerin u.a. die Vergütung für die Belieferung der Verordnung der Dres. Ro. u. K. vom 6. Februar 2017 geltend machte, ging beim SG am 30. April 2018 ein, so dass ein Zinsanspruch für den insoweit geltend gemachten Anspruch in Höhe von 15.579,24 EUR ab 1. Mai 2018 besteht. |
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| | 6. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). |
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| | 7. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass die Klägerin ursprünglich Forderungen in Höhe von insgesamt 67.223,78 EUR geltend gemacht hat. Dabei war der Verzinsungsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG handelt. |
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